Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1176BayObLG, Beschluss vom 22.11.2001 - 2Z BR 140/01
Ein Wohnungseigentümer kann vorsorglich alle Eigentümerbeschlüsse anfechten, sofern ihm die Niederschrift über die Eigentümerversammlung vor Ablauf der Anfechtungsfrist nicht zugeht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1175
OLG Köln, Beschluss vom 23.11.2001 - 16 Wx 202/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1174
KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 50/01
1. Sieht die Teilungserklärung eine Verteilung der Bewirtschaftungskosten der Wohnanlage nach anteiligen Wohn- bzw. Nutzflächen einschließlich der Kellerraume ausdrücklich vor, beschließen die Wohnungseigentümer zunächst bestandskräftig die genaue Vermessung und sodann bestandskräftig die genaue Festlegung der anteiligen Wohn- und Nutzflächen, ist dieser Verteilungsschlüssel der Jahresabrechnung zugrunde zu legen*)
2. Die Einrede, die Kellerflächen durften nur zu 25 % mitberücksichtigt werden, kann nicht in dem Verfahren über die gerichtliche Ersetzung der Jahresabrechnung gebracht werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1173
KG, Beschluss vom 26.11.2001 - 24 W 6774/00
1. Der Anspruch auf Gebrauchsregelung und Herausgabe von im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Kellerräumen an die Gemeinschaft kann als Individualanspruch von jedem einzelnen Wohnungseigentümer und ohne Ermächtigung der Gemeinschaft gerichtlich geltend gemacht werden.*)
2. Dem Herausgabeanspruch kann jedenfalls dann nicht der Anspruch auf Kellerneuverteilung entgegengehalten werden, wenn nach der Gemeinschaftsordnung jede Gebrauchsregelung einer Vereinbarung bedarf und ohne Zustimmung des Antragstellers, aber auch gegen seinen Willen keine Vereinbarung zustande kommen kann.*)
3. Der Mieter, der Wohnungseigentum an seiner Wohnung erwirbt, löst damit das frühere Mietverhältnis und unterstellt sich der Teilungserklärung und Gemeinschaftsordnung, so dass er aus dem Mietverhältnis auch nicht langer die Befugnis zur Kellernutzung ableiten kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 1172
BayObLG, Beschluss vom 05.12.2001 - 2Z BR 126/01
Müssen nach der Baugenehmigung Besucherparkplätze bereitgestellt werden, so ist der Wohnungseigentümer, dem Sondernutzungsrechte an den für eine Bereitstellung in Frage kommenden Kfz-Stellplätzen zustehen,verpflichtet, die Stellplätze den Wohnungseigentümern gegen Zahlung eines angemessenen Ausgleichs zu überlassen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1171
BayObLG, Beschluss vom 13.12.2001 - 2Z BR 93/01
1. Beschlüsse einer Eigentümerversammlung sind nicht nichtig sondern anfechtbar, wenn die Versammlung durch einen Wohnungseigentümer einberufen wird, ohne dass die gesetzlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 3 WEG vorliegen.*)
2. Der Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung ist nicht gewahrt, wenn der Beschluß über den Wirtschaftsplan erst kurz vor Ablauf des Wirtschaftsjahres gefasst wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1170
BayObLG, Beschluss vom 19.12.2001 - 2Z BR 15/01
Verkauft ein Wohnungseigentümer einzelne von mehreren ihm gehörenden Wohnungen so kommt es bei der Geltung des gesetzlichen Kopfprinzips zu einer Vermehrung der Stimmrechte.*)
VolltextIMRRS 2004, 1169
OLG Hamburg, Beschluss vom 19.12.2001 - 2 Wx 106/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1168
OLG Bremen, Beschluss vom 21.12.2001 - 3 W 62/01
1. Einer Nichtbestellung eines Verwalters im Sinne des § 20 Abs. 2 WEG steht es gleich, wenn eine nicht zum Verwalter geeignete Personengruppe zum Verwalter bestellt wird.*)
2. Ein Verwalterrat, der die Kriterien einer BGB-Außengesellschaft nicht erfüllt, ist als Verwalter ungeeignet.*)
VolltextIMRRS 2004, 1167
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.01.2002 - 14 Wx 75/01
1. Die Vorschriften der ZPO über die Ablehnung eines Richters finden im Wohnungseigentumsverfahren entsprechende Anwendung.*)
2. Die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den ein Befangenheitsgesuch zurückweisenden Beschluß richtet sich nach den Vorschriften des FGG.*)
3. Wird der abgelehnte Richter nach Beschwerdeeinlegung gegen die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs an ein anderes Gericht versetzt, hat sich das Ablehnungsverfahren in der Hauptsache erledigt.*)
4. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gegenstand des Beschwerdeverfahrens die gesamten das Ablehnungsverfahren betreffenden Verfahrenskosten.*)
5. Erledigt sich das Ablehnungsverfahren nach Beschwerdeeinlegung in der Hauptsache, so sind Gerichtskosten weder für das landgerichtliche Verfahren noch für das Beschwerdeverfahren zu erheben. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten hat nicht zu erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1166
KG, Beschluss vom 09.01.2002 - 24 W 91/01
1. Jedenfalls für den abwesenden Wohnungseigentümer bedeutet das Fehlen einer Versammlungsniederschrift bei Ablauf der Beschlussanfechtungsfrist ein Hindernis für deren Wahrung, weil er sich auf mündliche Auskünfte über die Abstimmungsergebnisse und Beschlussinhalte wie auch auf noch nicht vollständig unterschriebene Protokollentwürfe nicht zu verlassen braucht.*)
2. Stellt sich das Hindernis für die Fristwahrung erst in dritter Instanz heraus, bedarf es keines wiederholten Wiedereinsetzungsantrages. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Sache an das Amtsgericht zurückverweisen, auch wenn die Vorinstanzen nach dem damaligen Aktenstand zutreffend die Wiedereinsetzungsvoraussetzungen verneint haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 1165
BayObLG, Beschluss vom 10.01.2002 - 2Z BR 180/01
Auch wenn eine für ihn günstige Vereinbarung nicht in das Grundbuch eingetragen wurde, wirkt sie zugunsten des Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers.*)
VolltextIMRRS 2004, 1164
OLG Köln, Beschluss vom 18.01.2002 - 16 Wx 247/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1163
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002 - 16 Wx 177/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1162
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002 - 16 Wx 176/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1161
OLG Köln, Beschluss vom 23.01.2002 - 16 Wx 175/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1160
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.01.2002 - 20 W 32/2002
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1159
BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002 - 2Z BR 165/01
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Ungültigerklärung des angefochtenen Erstbeschlusses entfällt, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft einen inhaltsgleichen Zweitbeschluss faßt, der bestandskräftig ist.*)
2. Die Umstellung einer sanierungsbedürftigen Öl-Zentralheizungsanlage auf Gasbetrieb bedarf als Maßnahme modernisierender Instandsetzung nicht der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer.*)
VolltextIMRRS 2004, 1158
BayObLG, Beschluss vom 31.01.2002 - 2Z BR 57/01
1. Können Baumängel für eine Schimmelbildung ursächlich sein, darf die Verwaltung ein selbständiges Beweisverfahren einleiten.*)
2. Die Kosten eines solchen Beweisverfahrens tragen selbst dann alle Wohnungseigentümern, wenn sich später herausstellt, dass die Schadensursache im Verhalten der betroffenen Wohnungseigentümer lag.*)
VolltextIMRRS 2004, 1157
BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - 2Z BR 12/02
Zur Frage der Rechtsmittelbeschwer bei einem Eigentümerbeschluss, wonach die Wohnungseigentümer die Hausgelder im Lastschrifteinzugsverfahren zu bezahlen haben oder andernfalls monatlich zusätzlich 5 DM für den Verwaltungsaufwand leisten müssen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1156
BayObLG, Beschluss vom 07.02.2002 - 2Z BR 161/01
1. Ist die Wirksamkeit eines Verwalterwechsels umstritten, ist der Verwalter als Zustellungsvertreter der übrigen Wohnungseigentümer nicht in jedem Fall ausgeschlossen.*)
2. Ein Antrag, mit dem die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse für ungültig erklärt werden sollen, ist hinreichend bestimmt, wenn es um einen formellen Einberufungsmangel geht, der sämtlichen Beschlüssen anhaftet.*)
3. Die Ablehnung eines Beschlussantrags durch die Wohnungseigentümer hat die Qualität eines Beschlusses und ist deswegen kein Nichtbeschluss (wie BGH NJW 2001, 3339; Abweichung von BayObLG, Beschluss vom 19.9.2001, 2Z BR 106/01 = ZfIR 2001, 1006).*)
VolltextIMRRS 2004, 1155
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 13.02.2002 - 3 W 17/02
Holt der Notar zwecks Begründung von Wohnungs- bzw. Teileigentum auftragsgemäß namens eines Beteiligten die Abgeschlossenheitsbescheinigung ein, fällt hierfür die Vollzugsgebühr gemäß § 146 Abs. 1 KostO an. Dabei ist es unerheblich, ob die Tätigkeit vor oder erst im Anschluss an die Beurkundung ausgeübt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1154
BayObLG, Beschluss vom 14.02.2002 - 2Z BR 138/01
1. Unter bauliche Veränderungen fallen die Verlegung von Mülltonnenanlagen.*)
2. Baumaßnahmen, die gegen gesetzliche Bestimmungen verstoßen, sind von den Wohnungseigentümern hinzunehmen, wenn deren Rechtsstellung nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1153
OLG Köln, Beschluss vom 15.02.2002 - 16 Wx 232/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1151
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 Wx 406/01
1. Auch einem negativen Abstimmungsergebnis kommt grundsätzlich die Qualität eines anfechtbaren Beschlusses zu, so dass es der Umdeutung der Beschlussanfechtung in einem Verpflichtungsantrag nicht bedarf.*)
(Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung im Anschluss an BGH NZM 2001, 961 = ZM R 2001, 809)*)
2. Die Ablehnung des Antrags, Nichtmitgliedern der Eigentümergemeinschaft das Parken auf dem Garagenhof zu untersagen, darf nicht dazu führen, dass die Eigentumsrechte des Sondereigentümers einer Garage durch eine unbeschränkte Parkmöglichkeit auf dem Hof übermäßig beeinträchtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1150
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.02.2002 - 3 Wx 392/01
Der für die Dauer eines gerichtlichen Verfahrens im Wege einstweiliger Anordnung gemäß § 44 Abs. 3 WEG bestellte Notverwalter kann nicht durch einen Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer abberufen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1149
OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2002 - 20 W 31/2002
Gegen einen Beschluss des Landgerichts, der über eine sofortige Beschwerde gegen eine Zwangsvollstreckungsentscheidung (Zwangsgeldbeschluss) des Amtsgerichts in einem WEG-Verfahren befindet, ist die sofortige weitere Beschwerde nur zulässig bei Vorliegen eines neuen selbständigen Beschwerdegrundes, insbesondere eines neuen schweren Verfahrensfehlers, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1148
OLG Hamburg, Beschluss vom 25.02.2002 - 2 Wx 103/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1147
KG, Beschluss vom 27.02.2002 - 24 W 16/02
1. Der Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer über die Fortgeltung des Wirtschaftsplanes bis zur Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan widerspricht nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung und übersteigt nicht die Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft.*)
2. Die beschlossene Fortgeltung des Wirtschaftsplanes wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass wegen Meinungsverschiedenheiten in der Eigentümergemeinschaft die Beschlussfassung über den nächsten Wirtschaftsplan hinausgezögert wird und neueintretende Wohnungseigentümer von der Fortgeltungsklausel betroffen sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 1146
KG, Beschluss vom 27.02.2002 - 24 W 71/01
1. Jedenfalls bei Eigentümerbeschlüssen, die bis Ende des Jahres 2000 gefasst worden sind, gebietet der Vertrauensschutz (BGHZ 145,158 = NJW 2000, 3500), Jahresabrechnungs-, Entlastungs- und Wirtschaftsplanbeschlüsse nicht allein deshalb für ungültig zu erklären, weil sie nicht für das Kalenderjahr, sondern für davon abweichende Wirtschaftsperioden aufgestellt sind. Denn diese Eigentümerbeschlüsse liegen innerhalb der Beschlusskompetenz und wirken für alle Wohnungseigentümer gleichmäßig.*)
2. Ist ein von dem Kalenderjahr abweichender Wirtschaftsplan (etwa für eine Heizperiode) aus dem Jahr 2000 oder früher angefochten, kommt auch eine gerichtliche Einschränkung des beschlossenen Wirtschaftsplans nur auf das restliche Kalenderjahr nicht in Betracht, weil über den mutmaßlichen Fortgeltungswillen der Wohnungseigentümer bis zum nächsten Wirtschaftplan ohnehin die Erstreckung auf die ersten Monate des Folgejahres zu erreichen ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 1145
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 141/01
Sieht die Gemeinschaftsordnung die Nutzung von Wohnungs- und Teileigentum ohne Beschränkung zu, so kann berufsbedingtes Musizieren nicht per Hausordnung untersagt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1144
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 2Z BR 177/01
Mit einem Mehrheitsbeschluss kann ein Müllschlucker nicht stillgelegt werden (Fortführung von BayObLG NJWE-MietR 1996, 159 = WuM 1996, 488).*)
VolltextIMRRS 2004, 1143
BayObLG, Beschluss vom 28.02.2002 - 1Z BR 171/01
Enthält eine Jahresgesamtabrechnung Forderungen gegen Dritte, ist der Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung insoweit für ungültig zu erklären.*)
VolltextIMRRS 2004, 1142
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2002 - 2 Wx 147/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1141
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.03.2002 - 20 W 508/01
Die Wohnungseigentümergemeinschaft kann einem Miteigentümer auf Unterlassung der Nutzung zum Zwecke der Prostitution in Anspruch nehmen (§ 1004 BGB, § 15 Abs. 3 WEG).*)
VolltextIMRRS 2004, 1140
BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - 2Z BR 77/01
1. Der Antrag, einen Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären, kann auf eine einzelne Abrechnungsposition beschränkt werden.*)
2. Bei der Überprüfung einer angefochtenen Position der Jahresabrechnung hat das Gericht von Amts wegen alle Gründe für eine Ungültigerklärung zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1139
BayObLG, Beschluss vom 07.03.2002 - 2Z BR 6/02
Im Wohnungseigentumsverfahren sind die Anforderungen an die Bestimmtheit der Anträge weniger streng als im Zivilprozess.*)
VolltextIMRRS 2004, 1138
KG, Beschluss vom 11.03.2002 - 24 W 310/01
Überträgt der WEG-Verwalter seine Verwalteraufgaben und -befugnisse vollständig auf einen unterbevollmächtigten Verwalter, kann dieser die Wohnungseigentümergemeinschaft nicht wirksam in einem Beschlussanfechtungsverfahren vertreten, auch wenn der unterbevollmächtigte Verwalter die Eigentümerversammlung einberufen und im Beisein des Geschäftsführers der eigentlichen WEG-Verwalterin durchgeführt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 1137
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.03.2002 - 3 Wx 13/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1127
KG, Beschluss vom 07.01.2004 - 24 W 210/02
Hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Verfolgung von vertraglichen Gewährleistungsansprüchen hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums durch Eigentümerbeschluss zur Verwaltungsangelegenheit gemacht, kommt es jedoch zu verschiedenen Prozessen der Wohnungskäufer mit dem Verkäufer und differenzierten Vergleichsergebnissen, kann die Gemeinschaft nach § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB jedenfalls die Anteile der Kaufpreisreduzierung, die nachweislich im Hinblick auf das mangelhafte Gemeinschaftseigentum erstritten worden sind, vorschussweise zu den voraussichtlichen Kosten der ordnungsgemäßen Erstherstellung herausverlangen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1122
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.03.2002 - 2 Wx 94/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1121
KG, Beschluss vom 20.03.2002 - 24 W 56/01
1. Ist streitig, ob in einem vermieteten Teileigentum unter der Bezeichnung "Sado/Maso-Studio" ein bordellartiger Betrieb geführt oder nur psychologische und medizinische Hilfe für sadomasochistisch veranlagte Menschen angeboten wird, verstößt ein Eigentümerbeschluss, der generell die "derzeitige Nutzung" gestattet, bereits deshalb gegen Grundsätze ordnungsmäßiger Verwaltung, weil mit seiner Bestandskraft auch der bordellartige Betrieb erlaubt würde.*)
2. Eine geltungserhaltene Reduktion eines Eigentümerbeschlusses im Sinne einer Änderung des Wortlauts bei einer zu weiten Fassung kann vom Gericht im Rahmen einer Beschlussanfechtung nicht vorgenommen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1120
OLG Hamburg, Beschluss vom 21.03.2002 - 2 Wx 103/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1119
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.03.2002 - 20 W 121/2002
Bei einem negativen Kompetenzkonflikt zwischen einem Prozessgericht und einem Gericht der freiwilligen Gerichtsbarkeit findet § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO nur entsprechende Anwendung, so dass die tatsächlichen als verbindlich gewollten Unzuständigkeitserklärungen, sofern sie den Beteiligten bekannt gemacht wurden, als Voraussetzung der Zuständigkeitsbestimmung ausreichen und keine erfolglose Anfechtung der jeweiligen Abgabebeschlüsse erforderlich ist.Die verfahrensrechtliche Bindungswirkung eines Abgabe- bzw. Verweisungsbeschlusses hat das gem. § 36 I Nr. 6 ZPO angerufene Gericht zu beachten. Diese Bindungswirkung entfällt nicht wegen offensichtlicher Unrichtigkeit nur deshalb, weil nicht der herrschenden Meinung zur Zuständigkeit der Wohnungseigentumsgerichte nach § 43 I Nr. 1 WEG nur für Ansprüche gegen noch zur Gemeinschaft gehörende Wohnungseigentümer bzw. betreffend bei Anhängigkeit noch ihnen gehörende Einheiten gefolgt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1118
BayObLG, Beschluss vom 10.04.2002 - 2Z BR 97/01
Die in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse sind wegen unrechtmäßigen Ausschlusses von Wohnungseigentümern an der Teilnahme ungültig, es sei denn, dass die Beschlüsse auch bei Anwesenheit der ausgeschlossenen Wohnungseigentümer gefasst worden wären.*)
VolltextIMRRS 2004, 1117
BayObLG, Beschluss vom 11.04.2002 - 2Z BR 179/01
Der Antrag auf Ungültigerklärung eines Eigentümerbeschlusses kann auch nach dessen Vollzug solange aufrechterhalten werden, wie der Eigentümer nicht auf eine Rückgängigmachung der Maßnahme verzichtet.*)
VolltextIMRRS 2004, 1116
BayObLG, Beschluss vom 12.04.2002 - 2Z BR 173/01
Mit der Veräußerung eines Wohnungserbbaurechts entfällt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungserbbauberechtigten, insbesondere wenn der Beschluss für den Antragsteller ohne Rechtsfolgen bleibt und der Rechtsnachfolger das Verfahren nicht fortführen will.*)
VolltextIMRRS 2004, 1115
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.04.2002 - 2 Wx 120/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1114
OLG Braunschweig, Urteil vom 15.04.2002 - 7 U 113/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1113
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.04.2002 - 8 W 492/00
Das in der Teilungserklärung begründete Recht der teilenden Eigentümerin, Sondernutzungsrechte an KfZ-Stellplätzen durch Zuweisung an einzelne Miteigentümer zu begründen, unterliegt nicht der Pfändung.*)
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