Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2004, 1368OLG Jena, Beschluss vom 12.05.2003 - 6 W 186/03
1. § 20 a FGG ist auf die Kostenentscheidung im selben Rechtszug zu beziehen. Die Vorschrift enthält kein das Geltendmachen materieller Kostenerstattungsansprüche in einem gesonderten Verfahren betreffendes Verbot.*)
2. Die Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts ist auch dann gegeben, wenn einzelne Wohnungseigentümer von einem anderem Wohnungseigentümer aus dem Gesichtspunkt des Verzugs Schadensersatz verlangen. Erforderlich in einem solchen Fall ist nur, dass die Schadensersatzforderung auf ein Verhalten des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers gestützt wird, das sich als Verletzung seiner sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis ergebenden Pflichten gegenüber dem Schadensersatz verlangenden Beteiligten darstellt. Das ist der Fall, wenn ein Verzugsschaden aus Aufwendungen für Kosten eines vorausgehenden WEG-Verfahrens resultiert.*)
3. Die prozessuale Kostentragungsregelung des § 47 WEG lässt Raum für ergänzende sachlich-rechtliche Ansprüche auf Kostenerstattung, weil der materiellen Kostenerstattungsanspruch auch bei Wohnungseigentumsverfahren grundsätzlich unabhängig von der verfahrensrechtlichen, allein am Verfahrensausgang orientierten, Kostentragungspflicht (vgl. §§ 91, 92 ZPO) besteht.*)
4. Die Möglichkeit, dass das Wohnungseigentumsgericht die Kostenerstattung als abschließend, d.h. unter Einbeziehung materiell-rechtlicher Erstattungslagen versteht, liegt in Wohnungseigentumssachen nahe, weil § 47 WEG nicht unmittelbar an den Verfahrensausgang anknüpft, sondern die Entscheidung in das billige Ermessen des Gerichts stellt. Dabei wird erwogen, ob es unter Beachtung sämtlicher Umstände angemessen ist, dass ein Beteiligter oder eine Beteiligtengruppe außergerichtliche Kosten trägt, welche anderen Beteiligten entstanden sind. Ob das Gericht bei seiner Kostenentscheidung in solcher Weise verfahren ist, lässt sich letztlich nur nach Maßgabe der Verhältnisse des Einzelfalls beurteilen.*)
5. Der sachlich-rechtliche Kostenerstattungsanspruch kann grundsätzlich entgegen der verfahrensrechtlichen Kostenentscheidung geltend gemacht werden, wenn Umstände hinzukommen, die bei der prozessualen Kostenentscheidung nicht berücksichtigt werden konnten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1367
OLG Hamburg, Beschluss vom 12.05.2003 - 2 Wx 1/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1366
KG, Beschluss vom 12.05.2003 - 24 W 279/02
1. Verletzt der WEG-Verwalter seine Pflichten aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG, § 665 BGB, Eigentümerbeschlüsse weisungsgemäß auszuführen, steht der Anspruch auf weisungsgemäße Ausführung und ggf. auf Schadensersatz nur der Gemeinschaft, nicht dem einzelnen Wohnungseigentümer zu (BGHZ 106, 222).*)
2. Ein Individualanspruch für den einzelnen Wohnungseigentümer auf Schadensersatz (BGHZ 115, 223) kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass ein einzelner Wohnungseigentümer den Verwalter unbefugt abmahnt und die ihm daraus entstehenden Anwaltskosten geltend macht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1365
BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - 2Z BR 8/03
Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass eine Entlastung des Verwalters grundsätzlich nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1364
BayObLG, Beschluss vom 08.05.2003 - 2Z BR 17/01
Zur Frage der Kostenentscheidung, wenn die Hauptsache in der Rechtsbeschwerdeinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1363
OLG Jena, Beschluss vom 05.05.2003 - 6 W 82/03
1. § 44 Abs. 1 WEG auch für das Beschwerdeverfahren, denn auch das Beschwerdegericht hat den Sach- und Streitstand in rechtlicher wie in tatsächlicher Hinsicht umfassend aufzunehmen. Dabei obliegt ihm, selbständig die Möglichkeiten einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung festzustellen und ihre Realisierung zu betreiben.*)
2. Ein Abweichen von der gesetzlichen Regel ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zulässig (BayObLG NJW-RR 1993 280, 281). Das ist dann der Fall, wenn das Rechtsmittel schon nach seiner Begründung unzulässig ist oder wenn es offenkundig keine Erfolgsaussicht hat, wenn voraussehbar ist, dass rechtserhebliche Tatsachen nicht mehr vorgetragen werden, eine weitere Sachaufklärung nicht erforderlich ist oder wenn offensichtlich keine Aussicht auf eine gütliche Einigung besteht. Ob auch dann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden darf, wenn die Beteiligten übereinstimmend auf sie verzichtet haben, ist angesichts des durch § 44 Abs. 1 WEG mitverfolgten Zwecks zweifelhaft; ein Stillschweigen auf die Frage, ob auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird, kann das Wohnungseigentumsgericht nicht im Sinne eines Verzichts ausgelegen.*)
3. Allein der Umstand, dass beim Amtsgericht ein Vergleich nicht erreicht worden ist und dass sich aus den Akten nichts für eine Vergleichsbereitschaft ergibt, begründet keine Ausnahme. Das Beschwerdegericht hat vielmehr in Rechnung zu stellen, dass die Beteiligten unter dem Eindruck der angefochtenen Entscheidung wie im Hinblick auf die Autorität der Zivilkammer prinzipiell bereit sind, dort in ein Vergleichsgespräche einzutreten und dieses mit Erfolgsabsicht abzuschließen.*)
4. Allein daraus, dass ein Beteiligter nicht zu der vom Amtsgericht durchgeführten Verhandlung gekommen ist, begründet nicht die Annahme, er verzichte für die Beschwerdeinstanz auf die mündliche Verhandlung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1362
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.05.2003 - 3 Wx 391/02
Eine von einem Wohnungseigentümer einem Miteigentümer für eine konkrete Eigentümerversammlung erteilte Stimmrechtsvollmacht hat Vorrang vor einer allgemeinen im Erwerbervertrag enthaltenen Vollmachtsklausel, durch die der Verwalter zur Vertretung des Erwerbers in den Eigentümerversammlungen umfassend ermächtigt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1361
OLG Frankfurt, Beschluss vom 05.05.2003 - 20 W 217/01
Der Beschwerdewert bestimmt sich danach, was dem einzelnen Beschwerdeführer durch die angefochtene Entscheidung versagt oder auferlegt wird. Wenn ein Beschwerdeführer zu Einsichtgewährung in Unterlagen verpflichtet wird, ist in der Regel alleine der Aufwand an Zeit und Kosten maßgeblich, der die Erfüllung des titulierten Anspruchs erfordert.*)
VolltextIMRRS 2004, 1360
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.04.2003 - 3 Wx 97/03
1. Zur Frage, ob das Fällen mehrerer Bäume in einer Wohnungseigentumsanlage als bauliche Veränderung oder als Instandsetzungsmaßnahme zu werten ist.*)
2. Auf eine Feststellung der örtlichen Verhältnisse durch Augenscheinseinnahme an Ort und Stelle kann (nur) verzichtet werden, wenn etwa Fotografien, Zeichnungen o. ä. hinreichende Klarheit über die in Frage stehende Örtlichkeit vermitteln.*)
VolltextIMRRS 2004, 1359
BayObLG, Beschluss vom 30.04.2003 - 2Z BR 87/02
Zur Frage, ob eine im Gemeinschaftseigentum stehende Grundstücksfläche durch Baumstämme gegen die Straße abgegrenzt werden darf.*)
VolltextIMRRS 2004, 1358
KG, Beschluss vom 28.04.2003 - 24 W 326/01
Ein Eigentümerbeschluss, der die Vorfälligkeit der monatlichen Beitragsvorschüsse bei Verzug mit mindestens zwei Teilbeträgen vorsieht, widerspricht regelmäßig nicht Grundsätzen ordnungsmäßiger Verwaltung. Wegen Abweichung von OLG Zweibrücken ZMR 2003, 136 = NZM 2002, 876 LS wird die Sache dem Bundesgerichtshof vorgelegt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1357
KG, Beschluss vom 28.04.2003 - 24 W 364/01
1. Sind in der Teilungserklärung unklare Regelungen betreffend die Bewirtschaftungskosten (hier: Gartenpflegekosten) von Sondernutzungsflächen enthalten, fehlen insbesondere jegliche Zahlenangaben zu den anteiligen Flächen und kann diese Regelung deshalb nicht praktiziert werden, so ist der gesetzliche Kostenverteilungsschlüssel nicht wirksam abbedungen.*)
2. Bis zu einer zahlenmäßigen Neufestlegung der Gartenpflegekosten durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer oder - falls die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind - durch ersetzende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung hat der Verwalter in Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen den in der Teilungserklärung vorgesehenen allgemeinen bzw. den gesetzlichen Kostenschlüssel anzuwenden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1356
BayObLG, Beschluss vom 24.04.2003 - 2Z BR 14/03
Entspricht das bei Errichtung der Wohnanlage eingebaute Verbrauchserfassungssystem für Heizenergie den gesetzlichen Vorschriften, so kann an dessen Stelle regelmäßig kein anderes Verbrauchserfassungssystem installiert werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1355
OLG Frankfurt, Beschluss vom 22.04.2003 - 20 W 77/03
Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbständig anfechtbar. Durch die Behauptung der Verletzung von Verfahrensgrundrechten, insbesondere der Verletzung rechtlichen Gehörs, wird kein Rechtsmittel eröffnet, das nach der Verfahrensordnung nicht gegeben wäre.*)
VolltextIMRRS 2004, 1354
BayObLG, Beschluss vom 17.04.2003 - 2Z BR 32/03
Die individuelle Rechtsmittelbeschwer ist nicht gleichzusetzen mit dem Geschäftswert des Rechtsmittelverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2004, 1353
KG, Beschluss vom 14.04.2003 - 24 W 286/02
1. Die Anordnung der Kostenerstattung im Falle der Rücknahme der Erstbeschwerde in Wohnungseigentumssachen ist geboten, wenn bereits das Betreiben des Verfahrens eine positive Vertragsverletzung darstellt.*)
2. Die Geltendmachung vermeintlicher, jedoch tatsächlich unbegründeter Ansprüche gegen den Verwalter stellt nicht an sich schon eine positive Vertragsverletzung dar, sondern erst dann, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten. Hierzu zählt insbesondere die völlige Aussichtslosigkeit des eingelegten Rechtsmittels.*)
3. Eine Erstbeschwerde ist nicht bereits aussichtslos, wenn das Amtsgericht den Antrag des Antragstellers mangels Verfahrensbefugnis zurückgewiesen hat. Abgesehen davon, dass die Verfahrensbefugnis bei Individualansprüchen gegen den Verwalter auch für einen einzelnen Wohnungseigentümer bestehen kann, kann die fehlende Verfahrensbefugnis auch nachträglich durch Ermächtigung geheilt werden (§ 56 Abs. 2 ZPO analog).*)
VolltextIMRRS 2004, 1352
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.04.2003 - 20 W 209/01
Die Wiederwahl eines Verwalters kann erfolgreich angefochten werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der das Vertrauensverhältnis zwischen dem Verwalter und der Gemeinschaft stört. Wer die Störung selbst vorwerfbar verursacht hat, kann sich nicht darauf berufen. Da die Mehrheit der Gemeinschaft sich bei einer Wiederwahl für die Person des Verwalters entschieden hat, unterliegt die Beurteilung des wichtigen Grundes schärferen Anforderungen als im Fall der Anfechtung bzw. Kündigung. Nicht jeder Fehler der Abrechnung begründet die Anfechtung der Wiederwahl, es kommt auf die Einzelumstände an.*)
VolltextIMRRS 2004, 1351
OLG Köln, Beschluss vom 07.04.2003 - 16 Wx 44/2003
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1350
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.04.2003 - 2 Wx 9/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1349
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2003 - 20 W 132/01
Ein Anspruch auf Änderung des Verteilungsschlüssels setzt voraus, dass wegen außergewöhnlicher Umstände ein Festhalten an dem geltenden Verteilungsschlüssel grob unbillig wäre und deshalb gegen Treu- und Glauben verstieße.*)
VolltextIMRRS 2004, 1348
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2003 - 3 Wx 50/03
Der Anspruch auf Unterlassung der Nutzung eines als "Laden und Büroraum" in der Teilungserklärung bezeichneten Teileigentums als Pizzeria (Telepizzeria) ist verwirkt, wenn die Nutzung längere Zeit nicht beanstandet bzw. widerrufen worden ist und der Teileigentümer sich darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, ein Anspruch auf Unterlassung werde auch in Zukunft nicht geltend gemacht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1347
BayObLG, Beschluss vom 27.03.2003 - 2Z BR 37/03
Es liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Wohnungseigentümer, ob größere Reparaturarbeiten aus der Instandhaltungsrücklage bezahlt werden oder ob eine Sonderumlage erhoben werden soll.*)
VolltextIMRRS 2004, 1346
KG, Beschluss vom 26.03.2003 - 24 W 177/02
1. Bei Zahlungsunfähigkeit eines Mehrheitseigentümers hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Wahl, ob sie bei einer Sonderumlage zur Herstellung der Liquidität nur den Fehlbetrag in Höhe der offenen Rechnungen umlegt oder eine Erhöhung im Hinblick darauf vornimmt, dass der Mehrheitseigentümer mit Sicherheit weiterhin mit seinen Beiträgen ausfallen wird.*)
2. Bei unklaren Eigentümerbeschlüssen über die Sonderumlage kann das Gericht im Beschlussanfechtungsverfahren aufgrund der festgestellten Fehlbeträge auch die erforderliche Sonderumlage nach den vorstehenden Grundsätzen ersatzweise festlegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1345
KG, Beschluss vom 26.03.2003 - 24 W 189/02
1. Ausgaben der Gemeinschaft, die nur einen Wohnungseigentümer betreffen, können in die Jahresgesamtabrechnung aufgenommen und vollständig in die Einzelabrechnung des betreffenden Wohnungseigentümers eingestellt und damit auch bestandskräftig festgelegt werden (Senat vom 17. Januar 2001, 24 W 5898/00, NZM 2001, 294 = ZMR 2001, 307).*)
2. Ficht der Wohnungseigentümer mit der Sonderbelastung die Jahresabrechnung an, ist die materielle Berechtigung der Sonderbelastung nicht im Beschlussanfechtungsverfahren zu prüfen, sondern sowohl die Gesamtabrechnung wie auch die Einzelabrechnung des betroffenen Wohnungseigentümers nur insoweit für ungültig. zu erklären.*)
3. Die Wohhungseigentümer müssen dann ergänzend zu der betreffenden Jahresabrechnung den strittigen Betrag nach dem auch sonst geltenden Schlüssel auf alle Wohnungseigentümer umlegen und können die gerichtliche Geltendmachung des Betrages gegen den betreffenden Wohnungseigentümer beschließen, wenn die Anspruchsverfolgung aussichtsreich ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 1344
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2003 - 15 W 19/03
1) Für den Anspruch auf ordnungsgemäße Erstherstellung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21 Abs. 4, Abs. 5 Nr. 2 WEG) ist auf die Eigentumsverhältnisse bei Begründung der Wohnungseigentümergemeinschaft abzustellen.*)
2) Das erst durch die Unterteilung eines Wohnungseigentumsrechts entstandene Bedürfnis, für eine der auf diese Weise entstandenen rechtlich selbständigen Wohnungseigentumseinheiten einen eigenen Zugang zur gemeinschaftlichen Gartenfläche zu schaffen, muß für die Beurteilung dieses Anspruchs unberücksichtigt bleiben.*)
3) Die Regelung einer Teilungserklärung "Das Wohnungseigentum Nr. II entspricht damit einem Zweifamilienhaus" reicht im Rahmen der beschränkten Möglichkeit zur Auslegung der im Grundbuch eingetragenen Gemeinschaftsordnung nicht für die Annahme aus, daß die Gemeinschaft im Falle einer Unterteilung dieses Wohnungseigentums verpflichtet sein soll, eine bauliche Veränderung (Anlage einer Außentreppe) vorzunehmen, um für eine rechtlich verselbständigte Wohnung einen zusätzlichen eigenen Zugang zur Gartenfläche zu schaffen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1343
OLG Hamm, Beschluss vom 25.03.2003 - 15 W 63/03
1) Die Beschlußanfechtungsfrist wird auch durch eine nicht unterschriebene Antragsschrift gewahrt, wenn keine Zweifel daran bestehen, daß das Schriftstück von dem Antragsteller stammt und seinem Willen entspricht.*)
2) Nimmt der Antragsteller seinen Antrag auf den Hinweis des Gerichts, die Beschlußanfechtungsfrist sei wegen der fehlenden Unterschrift nicht gewahrt, zurück, so kann ihm für einen erneuten Beschlußanfechtungsantrag keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden. Denn Wiedereinsetzung kann nur zur Heilung einer tatsächlich eingetretenen Fristversäumung, nicht jedoch zur Beseitigung der Folgen einer Rücknahmeerklärung bewilligt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1342
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.03.2003 - 20 W 139/02
Die nachteilige Veränderung der Sichtverhältnisse aus einer Wohnung über das Dach der Wohnungseigentumsanlage durch eine bauliche Veränderung kann einen Nachteil im Sinne der §§ 22 Abs. 1 S. 2, 14 WEG darstelleb*)
VolltextIMRRS 2004, 1341
BayObLG, Beschluss vom 20.03.2003 - 2Z BR 12/03
Der Antrag, den Eigentümerbeschluss über die Jahresabrechnung für ungültig zu erklären, kann auf einzelne selbständige Posten der Abrechnung beschränkt werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1340
BayObLG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2Z BR 150/01
Der Antrag, die übrigen Wohnungseigentümer zu verpflichten, einer Sanierungsmaßnahme zuzustimmen, erledigt sich in der Hauptsache, wenn zwischenzeitlich saniert wurde.*)
VolltextIMRRS 2004, 1339
BayObLG, Beschluss vom 19.03.2003 - 2Z BR 10/03
Ein Wohnungseigentümer allein kann keine Ansprüche gegen den Verwalter gerichtlich geltend machen, wenn es die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums betrifft.*)
VolltextIMRRS 2004, 1338
BayObLG, Beschluss vom 04.09.2002 - 3Z BR 120/02
Ein Sachverständiger muss auch in einem Verfahren nach dem Wohnungseigentumsgesetz das Gericht rechtzeitig unterrichten, wenn durch die Hinzuziehung einer fachkundigen Hilfskraft seine voraussichtliche Entschädigung den Wert des Verfahrensgegenstands übersteigt.*)
VolltextIMRRS 2004, 1325
OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2003 - 16 Wx 97/03
Sieht die Teilungserklärung vor, dass die Wohnungseigentümer vor baulichen Veränderungen die Zustimmung des Verwalters einholen müssen, so tritt die Zustimmung des Verwalters im Regelfall nicht an die Stelle der einstimmigen Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, sondern ist neben dieser erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2004, 1322
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - 2 Z BR 232/03
1. Wer ein Wohnungseigentum im Weg der Zwangsversteigerung erwirbt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, der vorherige Wohnungseigentümer habe auf Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands verzichtet oder ein entsprechendes Recht verwirkt.*)
2. Wer beim Erwerb von Wohnungseigentum die Abweichung der Bauausführung von der Teilungserklärung nicht (positiv) kannte, aber hätte erkennen können, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands geltend macht.*)
3. Die Gefahr erheblicher Bauschäden kann nach Treu und Glauben der Durchsetzung eines Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegenstehen (hier: Versetzung einer tragenden Kellerinnenwand).*)
VolltextIMRRS 2004, 1321
BayObLG, Beschluss vom 04.03.2004 - 2Z BR 232/03
1. Wer ein Wohnungseigentum im Weg der Zwangsversteigerung erwirbt, muss sich nicht entgegenhalten lassen, der vorherige Wohnungseigentümer habe auf Ansprüche gegen die übrigen Wohnungseigentümer auf erstmalige Herstellung eines dem Aufteilungsplan entsprechenden Zustands verzichtet oder ein entsprechendes Recht verwirkt.*)
2. Wer beim Erwerb von Wohnungseigentum die Abweichung der Bauausführung von der Teilungserklärung nicht (positiv) kannte, aber hätte erkennen können, handelt in der Regel nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er gegen die übrigen Wohnungseigentümer einen Anspruch auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands geltend macht.*)
3. Die Gefahr erheblicher Bauschäden kann nach Treu und Glauben der Durchsetzung eines Anspruchs auf erstmalige Herstellung eines der Teilungserklärung entsprechenden Zustands entgegenstehen (hier: Versetzung einer tragenden Kellerinnenwand).*)
VolltextIMRRS 2004, 1301
BayObLG, Beschluss vom 13.03.2003 - 2Z BR 85/02
Ein Verwalter kann mit einfacher Stimmenmehrheit der in der Versammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer bestellt werden. Die relative Stimmenmehrheit genügt selbst dann nicht, wenn über mehrere Bewerber gleichzeitig abgestimmt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1300
BayObLG, Beschluss vom 13.03.2003 - 2Z BR 28/03
Ausführungen zur Fehlerhaftigkeit der Verwalterentlastung ersetzen nicht einen Antrag auf Ungültigerklärung des Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1299
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.03.2003 - 20 W 283/01
1) Die Anfechtung eines Eigentümerbeschlusses über die Jahresabrechnung kann auf einzelne selbständige Rechnungspositionen beschränkt werden. Bei uneingeschränkter Anfechtung der Jahresabrechnung kann der Eigentümerbeschluss hinsichtlich der mängelbehafteten Abrechungsposten für ungültig erklärt werden*)
2) Zur Wirksamkeit von Eigentümerbeschlüssen über den Austausch von Wasseruhren und dem Aufschub von Sanierungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum.*)
VolltextIMRRS 2004, 1298
OLG Köln, Beschluss vom 12.03.2003 - 16 Wx 22/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1297
BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2 Z BR 90/02
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer einer Teilung eines Wohnungseigentums nicht zustimmen, ist wegen fehlender Beschlusskompetenz unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2004, 1296
KG, Beschluss vom 10.03.2003 - 24 W 3/03
Der Einbau von Kaltwasserzählern bei zu erwartender Wirtschaftlichkeit und die Änderung des Kostenverteilungsschlüssels nach Verbrauch bilden einen einheitlichen Verfahrensgegenstand, der unter die Beschlusskompetenz der Wohnungseigentümergemeinschaft fällt und damit auch eine ersetzende gerichtliche Entscheidung über diesen Verfahrensgegenstand eröffnet (Vorlage an den BGH wegen Abweichung von OLG Düsseldorf ZMR 2002, 68 = NZM 2002, 349 = ZWE 2001, 559).*)
VolltextIMRRS 2004, 1295
OLG Hamburg, Beschluss vom 07.03.2003 - 2 Wx 85/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1294
BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2Z BR 27/03
Erklärt der Antragsteller nach Widerspruch gegen den antragsgemäß erlassenen Mahnbescheid im Antrag auf Abgabe des Verfahrens an das Wohnungseigentumsgericht im Hinblick auf Zahlungen des Antragsgegners nach Zustellung des Mahnbescheids die Hauptsache teilweise für erledigt, ist darin in der Regel die teilweise Rücknahme des Antrags auf Durchführung des streitigen Verfahrens zu sehen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1293
BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2Z BR 90/02
Ein Beschluss, mit dem die Wohnungseigentümer einer Teilung eines Wohnungseigentums nicht zustimmen, ist wegen fehlender Beschlusskompetenz unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2004, 1292
BayObLG, Beschluss vom 06.03.2003 - 2Z BR 9/03
Der Betrieb eines Pilslokals mit Pizzeria stört bei typisierender Betrachtungsweise mehr als der Betrieb eines Ladens, mag in unmittelbarer Nachbarschaft auch eine weitere Gaststätte vorhanden sein.*)
VolltextIMRRS 2004, 1291
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.03.2003 - 20 W 261/01
Ohne eine entsprechende Regelung in der Teilungserklärung oder in einer Vereinbarung im Sinn von § 10 WEG muss die Jahresabrechung hinsichtlich der Betriebskosten nicht an § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung ausgerichtet sein.*)
VolltextIMRRS 2004, 1290
KG, Beschluss vom 03.03.2003 - 24 W 15/03
Wenn § 27 Abs. 2 FGG bei einem Angriff auf die isolierte Kostenentscheidung des Amtsgerichts eine weitere Beschwerde ausschließt, gilt das auch für die weitere außerordentliche Beschwerde gegen die Kostenentscheidung des Amtsgerichts als Nebenentscheidung ohne Angriff auf die Hauptsacheentscheidung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1289
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2003 - 2 Wx 74/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1288
KG, Beschluss vom 03.02.2003 - 1 W 244/03
Erklärt der WEG-Verwalter, der zugleich Erwerber ist, die Zustimmung nach § 12 Abs. 1 WEG auch gegenüber dem Veräußerer, ist dies wirksam; § 181 BGB findet insoweit keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1269
BayObLG, Beschluss vom 17.01.2003 - 2Z BR 130/02
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Anfechtungsfrist des § 23 Abs. 4 WEG ist zu gewähren, sofern innerhalb der Anfechtungsfrist das Protokoll über die Eigentümerversammlung noch aussteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 1268
BayObLG, Beschluss vom 15.01.2003 - 2Z BR 101/02
Mit einem bestandskräftigen Mehrheitsbeschluss können Schadensersatzforderungen gegen einen Wohnungseigentümer wegen Beschädigung des Gemeinschaftseigentums eigenständig durchgesetzt werden.*)
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