Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6127 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 1432OLG Köln, Beschluss vom 13.09.1999 - 16 Wx 65/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1430
BGH, Beschluss vom 23.09.1999 - V ZB 17/99
1.In dem Beitragsverfahren ist der säumige Wohnungseigentümer nur Antragsgegner und nicht zugleich auch Antragsteller.*)
2. Die fehlende Einladung eines Wohnungseigentümers zur Eigentümerversammlung macht die gefaßten Beschlüsse allenfalls anfechtbar, nicht nichtig.*)
3. Der Ersteigerer einer Eigentumswohnung haftet für die Beitragsrückstände seines Vorgängers auch dann nicht, wenn der nach dem Eigentumswerwerb gefaßte Beschluß über die sie einbeziehende Jahresabrechnung bestandskräftig geworden ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 1428
BayObLG, Beschluss vom 29.09.1999 - 2Z BR 29/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1427
BGH, Beschluss vom 30.09.1999 - III ZB 48/99
Bekämpft ein Wohnungseigentümer mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Enteignung einer zum gemeinschaftlichen Eigentum gehörende Fläche, so richtet sich der Streitwert bzw. im Falle der Klageabweisung der Wert des Beschwerdegegenstandes nach dem vollen Wert dieser Fläche.*)
VolltextIMRRS 2006, 1425
BayObLG, Beschluss vom 07.10.1999 - 2Z BR 73/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1424
LG Freiburg, Urteil vom 18.05.2006 - 4 T 97/06
1. Eine Änderung der Teilungserklärung ist grundsätzlich zwar nur einstimmig zulässig. Sie kann jedoch beansprucht werden, wenn außergewöhnliche Umstände das Festhalten an der in der Teilungserklärung getroffenen Regelung als grob unbillig und damit gegen Treu und Glauben verstoßend erscheinen lassen.
2. Die Anwendung des gesetzlichen Verteilungsschlüssels des § 16 Abs. 2 WEG erweist sich als grob unbillig und verstößt damit gegen Treu und Glauben, wenn eine Wohnung, die nicht an der gemeinschaftlichen Gas-Zentralheizung angeschlossen ist entsprechend dem Verhältnis ihres Miteigentumsanteils an den Kosten der zentralen Heizungsanlage beteiligt wird, obwohl sie bisher über einen längeren Zeitraum aufgrund geübter Praxis nicht an den Kosten beteiligt worden ist.
VolltextIMRRS 2006, 1422
BayObLG, Beschluss vom 14.10.1999 - 2Z BR 108/99
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 1406
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2006 - 3 W 63/06
Haben die Wohnungseigentümer ihren Verfahrensbevollmächtigten noch vor der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05 -) mit der gerichtlichen Geltendmachung rückständiger Hausgelder im Verfahren nach § 43 WEG beauftragt, so steht diesem die Mehrvertretungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BRAGO zu; im Falle einer den Wohnungseigentümern günstigen Kostengrundentscheidung ist die angefallene Erhöhungsgebühr dann als Bestandteil der notwendigen Kosten vom Gegner zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2006, 1369
AG Dresden, Beschluss vom 10.11.2005 - 445 UR II 170/05
1. Wohnungseigentümer können die Geltendmachung der Ansprüche wegen Mängeln am gemeinschaftlichen Eigentum durch Eigentümerbeschluss insgesamt grundsätzlich zu einer gemeinschaftlichen Angelegenheit machen.
2. Bei Abschluss eines Vergleiches mit dem Bauträger bedarf es einer sorgfältigen Beurteilung der Rechtslage und tatsächlicher Sachkunde, um sicherzustellen, dass den Wohnungseigentümern durch den Vergleichsabschluss keine Nachteile entstehen.
VolltextIMRRS 2006, 1340
OLG München, Beschluss vom 19.05.2006 - 32 Wx 58/06
Wenn ein Verwalter nach dem Wortlaut des Verwaltervertrages nur zur Prozessführung namens der Wohnungseigentümer ermächtigt ist, kann darin auch eine Ermächtigung zur Prozessführung im eigenen Namen zu sehen sein, wenn der Verwalter insgesamt mit umfassenden Befugnissen ausgestattet ist, um seine Verwaltungsaufgaben zu erledigen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1322
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.03.2006 - 2 W 230/03
1. Ist in der Teilungserklärung bestimmt, dass zur Gültigkeit eines Beschlusses der Eigentümerversammlung die Protokollierung des Beschlusses erforderlich und das Protokoll vom Verwalter und von zwei von der Versammlung bestimmten Wohnungseigentümern zu unterzeichnen ist, so hat die Bestimmung der zwei Wohnungseigentümer zu Beginn der Versammlung durch Mehrheitsbeschluss der Wohnungseigentümer zu erfolgen.*)
2. Der Beschluss zur Bestimmung der Unterzeichner bedarf der in der Teilungserklärung vorgeschriebenen Form.
3. Werden die Unterzeichner des Protokolls nicht in der vorgeschriebenen Form bestimmt, sind die in der Versammlung gefassten Beschlüsse in der Regel für ungültig zu erklären.
VolltextIMRRS 2006, 1319
LG Dresden, Beschluss vom 15.05.2006 - 5 T 105/06
Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist auch unter Berücksichtigung ihrer Teilrechtsfähigkeit nicht insolvenzfähig.*)
VolltextIMRRS 2006, 1318
OLG München, Beschluss vom 29.05.2006 - 34 Wx 27/06
Dem einzelnen Wohnungseigentümer steht ein Anspruch auf Einsichtnahme in alle der Jahresabrechnung zugrunde liegenden Verwaltungsunterlagen zu. Er ist berechtigt, gegen Kostenerstattung die Anfertigung von Kopien hinreichend genau bezeichneter Belege vom Verwalter zu verlangen. Die Forderung, alle Belege eines Wirtschaftsjahres gegen Kostenerstattung kopiert und zugesandt zu bekommen, kann im Einzelfall gegen das Schikane- und Mißbrauchsverbot verstoßen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1311
OLG Rostock, Beschluss vom 12.09.2005 - 7 W 43/03
1. Steht das Wohnungseigentum mehreren gemeinschaftlich zu, so kann das Stimmrecht in einer WEG-Versammlung nur einheitlich ausgeübt werden.
2. Der anwesende Mitinhaber handelt regelmäßig bei der Stimmabgabe nicht nur für sich, sondern auch für die übrigen - abwesenden - Mitinhaber. Er gilt als legitimiert, das Stimmrecht für alle Mitinhaber auszuüben.
3. Das Gleiche gilt für eine in der WEG-Versammlung geschlossene Vereinbarung.
VolltextIMRRS 2006, 1258
OLG Köln, Beschluss vom 29.06.1998 - 16 Wx 86/98
Einräumung eines schuldrechtlichen Sondernutzungsrechts durch Mehrheitsbeschluß*)
Zur Begründung eines Sondernutzungsrechts schuldrechtlicher Art an Teilen des Gemeinschaftseigentums bedarf es grundsätzlich der einstimmigen Vereinbarung aller Wohnungseigentümer. Wird ein solches Sondernutzungsrecht einräumender bloßer Mehrheitsbeschluß aber nicht angefochten und mangels Anfechtung bestandskräftig, so ist er künftig verbindlich.*)
VolltextIMRRS 2006, 1257
BGH, Urteil vom 02.07.1998 - IX ZR 51/97
Macht der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft Ansprüche gegen einzelne Wohnungseigentümer geltend, vertritt er die Gemeinschaft mit Ausnahme der Antragsgegner.*)
VolltextIMRRS 2006, 1256
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.07.1998 - 10 U 159/97
Eine Schadensersatzverpflichtung des Vermieters wegen Entziehung des vertragsmäßigen Gebrauchs kommt auch dann in Betracht, wenn ein anderer Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage eine Gerichtsentscheidung herbeigeführt hat, wonach die vertraglich vereinbarte Nutzung der Mieträume zum Betrieb einer Kinderarztpraxis wegen Verstoßes gegen die Teilungserklärung nicht durchführbar ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 1231
OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.09.2005 - 20 W 87/03
Zur Frage der wohnungseigentumsrechtlichen Zulässigkeit des Freiflugs von 20 Edeltauben, die ein Wohnungseigentümer auf einem ihm im Rahmen eines Sondernutzungsrechts zugewiesenen Teil des Gemeinschaftseigentums hält.
VolltextIMRRS 2006, 1230
KG, Beschluss vom 05.10.2005 - 24 W 6/05
Nur auf diejenigen Wohnungseigentümer, die den Anwalt beauftragt haben, sind die Anwaltskosten in den Einzelabrechnungen umzulegen.
VolltextIMRRS 2006, 1229
OLG Köln, Beschluss vom 09.03.2006 - 16 Wx 27/06
Wird der optische Gesamteindruck der Fassade einer Wohnungseigentumsanlage nachhaltig beeinträchtigt, geht damit zugleich eine wesentliche Veränderung des ursprünglichen äußeren Erscheinungsbildes der Wohnungsanlage einher, was eine bauliche Veränderung beinhaltet.
VolltextIMRRS 2006, 1228
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.10.2005 - 3 Wx 164/05
1. Bestimmt die Teilungserklärung, dass die Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums aller Wohnungs- bzw. Teileigentümer im Verhältnis der Miteigentumsanteile zu tragen sind und soll diese Bestimmung auch für die Verteilung der Kosten gelten, die mit einer ordnungsgemäß beschlossenen Veränderung oder Erneuerung des gemeinschaftlichen Eigentums verbunden sind, sofern nicht ein anderes Kostenverteilungsverhältnis beschlossen wurde, so ist ein Mehrheitsbeschluss über eine abweichende Kostenverteilung im Zusammenhang mit künftig erforderlich werdenden Terrasseninstandsetzungen mangels Beschlusskompetenz der Gemeinschaft nichtig.*)
2. Die Öffnungsklausel ist nicht im Wege der Auslegung auf Maßnahmen der Instandhaltung und Instandsetzung auszuweiten.*)
VolltextIMRRS 2006, 1219
OLG Hamm, Beschluss vom 13.02.2006 - 15 W 163/05
1. Bezeichnen Teilungserklärung und das Grundbuch das Sondereigentum als Wohnung, so kann der Wohnungseigentümer die Wohnung insgesamt zu eigenen Wohnzwecken gebrauchen. Die allgemeine Zweckbestimmung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass die einzelnen Räume der Wohnungen der Anlage im Aufteilungsplan als "Wohnzimmer", "Schlafzimmer", "Kinderzimmer", "Küche", "Badezimmer" und "WC" bezeichnet sind. Diesen Verwendungsangaben kommt nicht die Bedeutung einer Zweckbestimmung zu (vgl. BayObLG NJOZ 2003, 1231).
2. Handelt es sich bei Änderungen von Wasserleitungen um einen Anschluss an die im Gemeinschaftseigentum stehenden Steig- bzw. Fallleitungen und um eine Durchbohrung einer tragenden, gemäß § 5 Abs. 2 WEG im Gemeinschaftseigentum stehenden Wand, so liegt eine bauliche Veränderung im Sinne des § 22 Abs. 1 WEG vor. Eine Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer ist nach § 22 Abs. 1 Satz 2 WEG aber entbehrlich, wenn deren Rechte durch die bauliche Veränderung nicht über das in § 14 WEG bestimmte Maß beeinträchtigt werden.
VolltextIMRRS 2006, 1197
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.05.2006 - 3 Wx 51/06
1. Macht ein Wohnungseigentümer unter Berufung auf fehlende Einberufungskompetenz des Verwaltungsbeirats die Unwirksamkeit eines von der Wohnungseigentümergemeinschaft gefassten Mehrheitsbeschlusses geltend, so muss er - falls sich dies nicht aus anderen Umständen ergibt - dartun, dass er der Eigentümerversammlung wegen des Einladungsmangels ferngeblieben ist.*)
2. Die Ermächtigung des Verwaltungsbeirats, den Verwaltervertrag "abzuschließen", kann wirksam mehrheitlich beschlossen werden, sofern durch die Unterschrift des Verwaltungsbeirats nicht ein von diesem gegenüber dem Verwalter erzieltes Verhandlungsergebnis, sondern der vorangegangene Eigentümerbeschluss mit dem Inhalt eines vorliegenden Verwalterangebots bestätigt werden soll.*)
3. Die Beschlussfassung über den (AGB-) Verwaltervertrag widerspricht ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn das Vertragswerk mehrere in ihrer Gesamtwürdigung bedeutsame Klauseln aufweist, die einer Inhaltskontrolle nicht standhalten (hier: Abbedingung des § 181 BGB; Unzulässige Haftungsbegrenzung durch Verkürzung des Beginns und der Dauer der Verjährung; Beauftragung von Sonderfachleuten; einschränkungslose Vergütungspflicht für die Einberufung und Durchführung mehr als einer Eigentümerversammlung pro Wirtschaftsjahr).*)
4. Dass die Beschlussfassung über den Verwaltervertrag ordnungsgemäßer Verwaltung widerspricht, führt nicht dazu, dass der zuvor in Kenntnis des Vertragsinhalts gefasste Mehrheitsbeschluss über die Verwalterbestellung allein aus diesem Grunde auf Anfechtung für unwirksam zu erklären ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 1196
OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - 34 Wx 1/06
Die seitliche Begrenzung eines offenen Garagenstellplatzes durch eine massive und im Gegensatz zur ursprünglichen Abtrennung durch Maschendraht völlig unelastische Holztrennwand stellt regelmäßig eine bauliche Veränderung dar, die zu einer über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehenden Beeinträchtigung anderer Wohnungseigentümer führen kann.*)
VolltextIMRRS 2006, 1166
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.02.2006 - 3 Wx 256/05
Zur Frage der Beschlusskompetenzen bezüglich des Einbaus von Isolierfenstern gegen Fluglärm.
VolltextIMRRS 2006, 1165
OLG Köln, Beschluss vom 01.03.2006 - 16 Wx 223/05
Zu der Frage, wann die Kosten der Müllentsorgung nach Köpfen abgerechnet werden können.
VolltextIMRRS 2006, 1147
OLG Hamburg, Beschluss vom 11.01.2006 - 2 Wx 28/04
1. Wird eine bauliche Veränderung bereits über 10 Jahre geduldet, so ist der diesbezügliche Beseitigungsanspruch – auch bei einer Rechtsnachfolge – verwirkt.
2. Eine Terrassenvergrößerung stellt grundsätzlich einen Nachteil i.S.d. § 14 WEG dar.
VolltextIMRRS 2006, 1146
OLG Hamburg, Beschluss vom 06.02.2006 - 2 Wx 118/02
1. Können zwei Sondernutzungsflächen nicht abgegrenzt werden, unterliegen sie weiterhin dem Gebrauch aller Wohnungseigentümer.
2. Werden bei evident rechtswidrigen baulichen Veränderungen dem Unterlegenen auch die außergerichtlichen Kosten auferlegt, so ist dies nicht ermessensfehlerhaft.
VolltextIMRRS 2006, 1129
OLG München, Beschluss vom 21.03.2006 - 32 Wx 16/06
Enthält die angegriffene Beschwerdeentscheidung keine Rechtsmittelbelehrung, so wird die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur formgerechten Einlegung der Rechtsbeschwerde nicht dadurch ausgeschlossen, dass bereits eine frühere Rechtsbeschwerde desselben Beschwerdeführers wegen Nichtbeachtung des § 29 FGG verworfen wurde, wenn die Einzelheiten der Förmlichkeiten der damaligen Entscheidung nicht zu entnehmen sind.*)
VolltextIMRRS 2006, 1104
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2006 - 20 W 229/03
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft ist bei Vorliegen eines sachlichen Grundes befugt, über einen Gegenstand, der bereits geregelt worden ist, erneut zu beschließen (Zweitbeschluss).*)
2. Ein sachlicher Grund, die Aufhebung eines früheren Beschlusses zu beschließen, liegt vor, wenn dieser im Widerspruch zur Teilungserklärung steht.*)
3. Ein derartiger Widerspruch ist anzunehmen, wenn die Teilungserklärung eine Regelung enthält, wonach die Sondereigentümer die Kosten für den Ersatz und die Beschädigung von Fenstern in ihren Sondereigentumsräumen zu tragen haben, eine Wohnungseigentümerversammlung aber beschlossen hat, dass den Sondereigentümern Ersatz (aus der Instandhaltungsrücklage) geleistet wird für von ihnen vorfinanzierte Fenstererneuerung.*)
VolltextIMRRS 2006, 1102
OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.03.2006 - 20 W 204/03
1. Die Einhaltung der DIN-Normen für den Schallschutz im Hochbau schließt regelmäßig eine auf Lärmbelästigung gestützte erhebliche Beeinträchtigung im Sinn von § 14 Nr. 1 WEG durch eine bauliche Veränderung (hier Unterputzverlegung von Heizungsrohren) aus.*)
2. Eine unselbständige Anschlussbeschwerde kann auf die Kostenentscheidung beschränkt werden. Da sie sich aber nicht auf den Beschwerdewert auswirkt, führt eine Erfolglosigkeit der Anschlussbeschwerde auch nicht zu einer Kostenbelastung der Anschlussbeschwerdeführer.*)
VolltextIMRRS 2006, 1097
OLG München, Beschluss vom 13.07.2005 - 34 Wx 61/05
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ist rechtsfähig, soweit sie bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums am Rechtsverkehr teilnimmt (siehe BGH Beschluss vom 2.6.2005, V ZB 32/05). Hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten ist die Wohnungseigentümergemeinschaft beteiligungsfähig.*)
2. Der Verwalter kann durch Eigentümerbeschluss mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Geltendmachung von Wohngeldforderungen beauftragt werden.*)
3. Wohngeldforderungen kann grundsätzlich ein Zurückbehaltungsrecht nicht entgegengehalten werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 1094
OLG München, Beschluss vom 23.03.2006 - 34 Wx 10/06
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Abberufung des Verwalters aus wichtigem Grund entfällt mit dem Ablauf des Zeitraums, für den er bestellt ist. Daran ändert sich auch dadurch nichts, dass die Neubestellung des gleichen Verwalters angefochten wurde und eine gerichtliche Entscheidung darüber noch nicht ergangen ist.*)
2. Der Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses in der Beschwerdeinstanz hat zur Folge, dass das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen ist, wenn nicht der Beschwerdeführer seinen Antrag für erledigt erklärt.*)
VolltextIMRRS 2006, 1092
OLG München, Beschluss vom 13.03.2006 - 34 Wx 2/06
Die Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beginnt spätestens mit dem Zeitpunkt, in dem der verantwortliche Anwalt bei der von ihm zu erwartenden Sorgfalt die eingetretene Säumnis hätte wahrnehmen können; dies ist wiederum davon abhängig, wann der Anwalt Anlass hatte zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten war. Ein solcher Anlass besteht regelmäßig, wenn der Anwalt ein fristgebundenes Rechtsmittel ohne genaue Kenntnis der Frist einlegen will, weil ihm weder die Handakten zur Verfügung stehen noch die Frist im Fristenkalender eingetragen ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 1090
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.11.2005 - 3 Wx 140/05
1. Wird in Ausführung eines Eigentümerbeschlusses auf einer zur Sondernutzung zugewiesenen Vorgartenfläche mit Zustimmung des Sondernutzungsberechtigten ein Baugerüst aufgebaut und zur Durchführung notwendiger Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten am Gemeinschaftseigentum genutzt und werden hierdurch auf dieser Fläche stehende Pflanzen des Sondernutzungsberechtigten beschädigt oder zerstört, so kann er eine Entschädigung entsprechend § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG beanspruchen.*)
2. Ein nach Durchführung der Maßnahme gefasster Eigentümerbeschluss, der diesen Entschädigungsanspruch vollständig ausschließt, ist mangels Beschlusskompetenz nichtig.*)
VolltextIMRRS 2006, 1067
KG, Beschluss vom 26.10.2005 - 24 W 19/05
Im WEG-Verfahren erfordert die gewillkürte Auswechslung der Passivpartei in zweiter Instanz in entsprechender Anwendung von §§ 525, 263 ZPO die Zustimmung der neuen Partei. Ausnahmsweise ist ihre Zustimmung dann nicht erforderlich, wenn die Verweigerung verfahrensmissbräuchlich ist. Missbrauch kann angenommen werden, wenn ein schutzwürdiges Interesse der neuen Passivpartei an der Weigerung nicht anzuerkennen ist und ihr nach der ganzen Sachlage zuzumuten ist, in das Verfahren einzutreten. Kein Missbrauch ist anzunehmen, wenn die Belange des Eintretenden dadurch beeinträchtigt würden, dass er erst in der zweiten Instanz in ein Verfahren hineingezogen wird, an dem er bisher nicht beteiligt war.*)
VolltextIMRRS 2006, 1056
OLG München, Beschluss vom 14.12.2005 - 34 Wx 100/05
1. Zur Verfahrensstandschaft der Wohnungseigentümergemeinschaft für Individualansprüche ihrer Mitglieder (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 12.12.2005, 34 Wx 83/05).*)
2. Sieht das Landgericht in einem Streit um die Beseitigung einer Parabolantenne nach Hauptsacheerledigung davon ab, eine Auslagenerstattung anzuordnen, kann das Rechtsbeschwerdegericht diese Entscheidung nur auf Ermessensfehler überprüfen.*)
3. Absehen von der Anordnung einer Auslagenerstattung im Streit um die Berechtigung zum Anbringen einer Parabolantenne.*)
VolltextIMRRS 2006, 1046
OLG Saarbrücken, Urteil vom 05.04.2006 - 5 U 263/05-80
Werkvertragsrecht findet in Anlehnung an die zur Veräußerung eines Bauwerks mit Erstellungsverpflichtung aufgestellten Grundsätzen auch dann Anwendung, wenn eine Eigentumswohnung nicht unmittelbar vom Bauträger, sondern von einem Zwischenerwerber ("Durchgangserwerb") veräußert wird.*)
VolltextIMRRS 2006, 1031
OLG München, Beschluss vom 22.12.2005 - 34 Wx 121/05
Befasst sich die Eigentümergemeinschaft zunächst ablehnend mit dem Begehren eines Eigentümers, auf Kosten der Gemeinschaft die Außenwände seiner Kellerräume mit dem Ziel einer Nutzung zu Wohnzwecken mit einer Wärmedämmung versehen zu lassen, muss der betroffene Eigentümer grundsätzlich eine weitere Beschlussfassung herbeiführen, wenn er nunmehr die Anbringung einer Wärmedämmung an den Außenwänden verlangt, die eine Nutzung dieser Räume als Keller ermöglichen soll.*)
VolltextIMRRS 2006, 1023
OLG Celle, Beschluss vom 08.06.2006 - 4 W 82/06
1. Eine wirksame Beschlussfassung nach § 23 Abs. 3 WEG setzt eine unmissverständliche Initiative zur schriftlichen Universalentscheidung voraus, die einer bloßen Aufforderung zu einer "Meinungsabgabe" nicht hinreichend deutlich zu entnehmen ist.*)
2. Die Zustimmungserklärung im schriftlichen Beschlussverfahren gem. § 23 Abs. 3 WEG ist widerruflich, bis der Beschlussinitiator das Zustandekommen des Beschlusses festgestellt und eine an alle Wohnungseigentümer gerichtete Mitteilung über das Beschlussergebnis veranlasst hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 1013
OLG München, Beschluss vom 15.12.2005 - 32 Wx 115/05
Der Streit über die Ungültigerklärung eines Beschlusses über die Verwalterabberufung und Kündigung des Verwaltervertrages erledigt sich nicht ohne weiteres dadurch in der Hauptsache, dass der Zeitraum für die Bestellung abgelaufen ist, wenn auch der abberufene Verwalter Antrag auf Ungültigerklärung des Beschlusses gestellt hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 1012
OLG München, Beschluss vom 21.03.2006 - 32 Wx 2/06
Für die Anfechtung eines Beschlusses, durch den der Antrag eines Wohnungseigentümers abgelehnt wird, fehlt es jedenfalls dann nicht am Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, wenn der Beschluss nach seinem Inhalt einem späteren Verpflichtungsantrag entgegengehalten werden kann.*)
VolltextIMRRS 2006, 1011
OLG München, Beschluss vom 05.04.2006 - 32 Wx 4/06
Die Beurteilung, ob die Fällung eines Baumes eine bauliche Maßnahme ist, die einen Wohnungseigentümer über das in § 14 Nr. 1 WEG bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt, obliegt dem Tatrichter und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1010
OLG München, Beschluss vom 30.03.2006 - 32 Wx 40/06
Anspruchsgegner für die Rückforderung zuviel bezahlter Wohngelder und damit Verfahrensbeteiligte ist regelmäßig die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als teilrechtsfähiger Verband, da diese Verbindlichkeiten das Verwaltungsvermögen betreffen.*)
VolltextIMRRS 2006, 1009
OLG München, Beschluss vom 27.09.2005 - 32 Wx 65/05
Das gezielte Hineinschauen in die Fenster einer im Sondereigentum stehenden Wohnung von einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Grünfläche aus übersteigt regelmäßig das zulässige Maß des Gebrauchs.*)
VolltextIMRRS 2006, 1008
OLG Frankfurt, Beschluss vom 09.03.2006 - 20 W 86/06
1. Einstweilige Anordnungen im anhängigen Wohnungseigentumsverfahren und Beschlüsse, die eine einstweilige Anordnung aufheben, ergänzen, ändern oder außer Vollzug setzen oder umgekehrt dies ablehnen, sind nicht selbstständig anfechtbar.*)
2. Dies gilt auch für die Ablehnung eines im WEG-Verfahren über einen Vollstreckungsabwehrantrag gestellten Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.*)
VolltextIMRRS 2006, 1007
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2006 - 20 W 45/04
1. In Verfahren nach § 43 ff. WEG ist die Hauptsache dann erledigt, wenn ein Ereignis nach Verfahrenseinleitung die Sach- und Rechtslage derart verändert, dass der Verfahrensgegenstand entfallen und deshalb eine Sachentscheidung über den Antrag nicht mehr erforderlich ist.*)
2. Dies ist der Fall, wenn während eines Verfahrens mit dem Ziel der Beseitigung einer baulichen Anlage ein bestandskräftiger Beschluss über die Duldung der Anlage gefasst wird.*)
3. Es kommt für die Erledigung der Hauptsache nicht darauf an, ob der ursprüngliche Antrag zulässig und begründet war. Diese Frage spielt nur noch eine Rolle für die nach Billigkeit zu treffende Kostenentscheidung.*)
VolltextIMRRS 2006, 0995
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.08.2005 - 3 Wx 156/05
Zur Frage der Aufschlüsselung von Kosten der Fernwärmeversorgung und von Prozesskosten gegenüber einer WEG-Gemeinschaft.
VolltextIMRRS 2006, 0993
OLG München, Beschluss vom 18.04.2006 - 32 Wx 41/06
Es kann nicht mehrheitlich beschlossen werden, dass dem Pächter von Wohnungseigentum einzelner Wohnungseigentümer ein persönlicher Anspruch gegen alle Wohnungseigentümer auf Mitbenutzung der gemeinschaftlichen Einrichtungen eingeräumt wird.*)
VolltextIMRRS 2006, 0985
OLG München, Beschluss vom 09.01.2006 - 34 Wx 101/05
Besteht für einen Bewohner einer Eigentumswohnanlage im Hinblick auf ein verfassungsmäßig geschütztes Recht auf Informationsfreiheit Anspruch auf Empfang einer angemessenen Anzahl ausländischer Programme, so ist dieses Recht, wenn es um die Befugnis zur Anbringung einer Parabolantenne geht, abzuwägen gegen das ebenfalls verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht der Wohnungseigentümer. Die Abwägung obliegt in erster Linie den Tatgerichten und kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt überprüft werden.*)
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