Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
6125 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2023
IMRRS 2023, 0287VG Berlin, Beschluss vom 28.01.2022 - VG 19 L 2/22
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0184
LG München I, Beschluss vom 11.05.2022 - 16 T 1095/22
Ein offensichtlicher Fehler des Rechtspflegers liegt nicht vor, wenn er im Versteigerungsverfahren auf die Grundbucheintragung hinweist, aber nicht darauf, dass ein im Versteigerungsgutachten erwähntes Nutzungsrecht an einem Stellplatz von der WEG bestritten wird.
VolltextIMRRS 2023, 0299
LG Berlin, Urteil vom 07.02.2023 - 55 S 56/22 WEG
1. Bei Vereinbarung eines Objektstimmrechts führt die Unterteilung einer Wohnungseigentumseinheit grundsätzlich nicht zu einer Vermehrung der Stimmrechte.*)
2. Ist ein zum Ausbau berechtigter Wohnungseigentümer nach der Teilungserklärung aber berechtigt, die Einheiten im Dachgeschoss zu Wohnzwecken auszubauen, und ist er gleichzeitig zur "Begründung von neuem Wohnungseigentum" bzw. dazu ermächtigt, "beliebig viele Wohnungseigentumsrechte zu begründen", so ist die entsprechende Regelung dahingehend auszulegen, dass den neu geschaffenen, zusätzlichen Einheiten im Falle der Vereinbarung eines Objektstimmrechts jeweils ein volles Stimmrecht zukommen soll (Abgrenzung BGH, Beschluss vom 07.10.2004 - V ZB 22/04, IMRRS 2004, 2100 = BGHZ 160, 354).*)
VolltextIMRRS 2023, 0232
AG Potsdam, Urteil vom 20.10.2022 - 31 C 43/22
1. Im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von § 16 Abs. 2 WEG müssen Wohnungseigentümer bei einer Beschlussfassung über einen veränderten Kostenverteilungsschlüssel zu Sanierungskosten insbesondere berücksichtigen, welche Kosten bis zur Beschlussfassung, mindestens aber bis zur Gesetzesänderung, für welchen Wohnungseigentümer angefallen wären.
2. Sofern eine beabsichtigte Neuregelung der Kostenverteilung massiv hiervon abweicht, ist zu prüfen, ob es sachliche Gründe für diese Regelung gibt, dennoch den Kostenschlüssel, wie beabsichtigt, zu ändern.
VolltextIMRRS 2023, 0273
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 26.08.2022 - 980b C 19/22 WEG
1. Zwar kann jedem einzelnen Wohnungseigentümer ein Anspruch auf Durchführung bzw. Vollzug eines Beschlusses zustehen, dieser ist aber seit dem 01.12.2020 gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer als Verband und Träger der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (s. § 18 WEG) zu richten, nicht (mehr) gegen deren Verwalter.*)
2. Die - recht strengen - Anforderungen an eine Leistungsverfügung sind nicht erfüllt, wenn der Antragsteller ein eigenes Interesse an der Umsetzung des in Rede stehenden Beschlusses hat, welches sich nur daraus ergibt, dass seine Mieterin durch die Anschaffung von Elektrofahrzeugen und der fehlenden Lademöglichkeit vor Ort wirtschaftliche Nachteile zu fürchten habe. Diese bloß mittelbare Betroffenheit des Antragstellers reicht nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2023, 0272
AG Bonn, Urteil vom 09.09.2022 - 210 C 52/21
Wenn die gefassten Beschlüsse nach Auffassung eines Eigentümers unzureichend umgesetzt worden sind, so begründet dies ein Verschulden des Verwalters, nicht des Verbandes oder der Miteigentümer.
VolltextIMRRS 2023, 0277
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2021 - 2-13 S 135/20
Eine Solaranlage auf dem Garagendach („Balkonkraftwerk“) stellt jedenfalls dann keine optische Beeinträchtigung dar, wenn bereits die zur Garage zeigende Dachseite des Hauses mit Solarplatten bestückt ist.*)
VolltextIMRRS 2023, 0275
AG Köln, Urteil vom 30.08.2021 - 202 C 38/21
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0279
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2023 - 2-13 S 39/22
1. Der Klageantrag auf Einsichtgewährung in die Verwaltungsunterlagen (§ 18 Abs. 4 WEG) muss die begehrten Unterlagen hinreichend vollstreckungsfähig bezeichnen, da die Vollstreckung durch den Gerichtsvollzieher gem. § 883 ZPO erfolgt.*)
2. Besteht Streit über die Existenz von Unterlagen, kommt der Wohnungseigentümergemeinschaft eine sekundäre Darlegungslast zu, wenn der Kläger hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Unterlagen vorträgt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0278
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.02.2023 - 2-13 S 79/22
1. Ein Beschluss über die "Genehmigung der Jahresabrechnung" ist dann insgesamt nichtig, wenn sich aus der Abrechnung die angepassten Vorschüsse und Nachschüsse i.S.v. § 28 Abs. 2 WEG nicht ergeben. Eine Beschlusskompetenz, über das Rechenwerk zu beschließen, sieht § 28 Abs. 2 WEG nicht vor, dies ist im Regelfall aber Teil des Genehmigungsbeschlusses.*)
2. Beschlüsse, die nach § 24 Abs. 3 Satz 2 WEG für einzelne Gegenstände das Umlaufverfahren mit Mehrheit vorsehen (sog. Absenkungsbeschlüsse), sind nicht isoliert anfechtbar.*)
3. Eine Beschlusskompetenz, in einer verwalterlosen Gemeinschaft einen Wohnungseigentümer zur Beschlussumsetzung gegenüber Dritten zu ermächtigen, besteht seit der WEG-Reform 2020 nicht mehr.*)
IMRRS 2023, 0265
BGH, Urteil vom 13.01.2023 - V ZR 43/22
1. Auch nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes am 01.12.2020 haben Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage denselben Streitgegenstand; einzelne Beschlussmängel sind nur Teile des einheitlichen Streitgegenstands.*)
2. Eine auf einzelne Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe beschränkte Rechtsmittelzulassung kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn sich die geltend gemachten Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründe in tatsächlicher Hinsicht nicht voneinander trennen lassen.*)
3. Werden in einer nach dem 30.11.2020 bei Gericht eingegangenen Beschlussmängelklage entgegen § 44 Abs. 2 Satz 1 WEG die übrigen Wohnungseigentümer als Beklagte bezeichnet, kann die Klage nur dann als gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gerichtet zu verstehen sein, wenn sich ein entsprechender Wille zweifelsfrei aus dem übrigen Inhalt der Klageschrift ergibt. Für eine solche Annahme genügt nicht bereits die Nennung des Verwalters im Anschluss an die Parteibezeichnung.*)
4. Eine Beschlussanfechtungsklage, die nach dem 30.11.2020 eingeht und gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet ist, wahrt die Klagefrist gem. § 45 Satz 1 WEG nicht; eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 45 Satz 2 WEG i.V.m. §§ 233 ff. ZPO kommt bei einer anwaltlich vertretenen Partei nicht in Betracht (Abgrenzung zu Senat, Urteil vom 06.11.2009 - V ZR 73/09, IMRRS 2009, 2188 = NJW 2010, 446).*)
IMRRS 2023, 0276
AG Mainz, Urteil vom 05.10.2021 - 74 C 10/21
Eine Rubrumsberichtigung ist nicht möglich, wenn eine durch einen Anwalt gefertigte Klageschrift ausdrücklich davon spricht, dass die Klage gegen die sich aus einer anliegenden Liste ergebenden weiteren Wohnungseigentümer gerichtet ist, der Klage eine Eigentümerliste beigefügt ist, davon gesprochen wird, dass die Parteien die GdWE bilden und der Klageantrag auf Zustimmung zum klägerischen Beschlussantrag gerichtet ist. All dies verdeutlicht ganz klar, dass nicht der Verband verklagt werden sollte.
VolltextIMRRS 2023, 0256
LG Karlsruhe, Beschluss vom 06.12.2022 - 11 T 168/22
1. Es kommt nicht alleine darauf an, ob eine Vertretungsanzeige für die „Wohnungseigentümergemeinschaft“ zur Akte gegeben wurde oder nicht. Bei Fällen der unklaren Parteibezeichnung sind alle Prozessvorgänge einschließlich widersprüchlicher Hinweise und Rubrumsgestaltung seitens des Gerichts zu würdigen.*)
2. Der Rechtspfleger ist bei der Kostenfestsetzung an die Kostengrundentscheidung des Richters (hier: Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 ZPO zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft statt zugunsten der übrigen Wohnungseigentümer) gebunden.*)
VolltextIMRRS 2023, 0239
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2023 - 2-13 T 7/23
Ein Rechtschutzbedürfnis für eine Verwalterbestellung im Wege einer Beschlussersetzungsklage besteht in einer Zwei-Personen-Gemeinschaft nicht, wenn der Kläger über die Stimmenmehrheit in der Versammlung verfügt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0227
AG Konstanz, Urteil vom 09.02.2023 - 4 C 425/22 WEG
Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf Zustimmung zur Montage eines Balkonkraftwerks. Die Montage einer Photovoltaikanlage auf dem Balkon stellt eine nicht privilegierte bauliche Veränderung dar, die der Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer bedarf.
VolltextIMRRS 2023, 0224
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.02.2023 - 2-13 T 1/23
Ein Beschluss über Vorschüsse (§ 28 Abs. 1 WEG), die auf einem Wirtschaftsplan beruhen, der von fehlerhaften Verteilerschlüsseln ausgeht, entspricht nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Hinsichtlich der Verteilerschlüssel besteht weder ein Ermessen der Wohnungseigentümer, noch kann in einem Beschluss über die Vorschüsse eine Änderung des Verteilerschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG liegen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0223
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2023 - 2-13 S 60/22
Beschlüsse, die während der Corona-Pandemie auf einer sog. "Ein-Personen-Versammlung" gefasst worden sind, auf der die Eigentümer nur die Möglichkeit hatten, sich vom Verwalter vertreten zu lassen, sind nicht nichtig. Sie können aber anfechtbar sein, ohne dass es auf eine Kausalität des Ladungsmangels ankommt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0160
AG Langen, Urteil vom 13.01.2023 - 56 C 182/22
1. Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat bei der Festlegung der künftig zu zahlenden Vorschüsse einen gewissen Spielraum. Auch die Gaskrise kann daher grundsätzlich als Begründung einer begrenzten Anhebung der Vorschüsse herangezogen werden.
2. Eine 100%-ige Anhebung der Vorschüsse für die Heizkosten ohne ausreichend fundierte Erkenntnisse dahingehend, dass tatsächlich mit einer derartigen Ansteigung zu rechnen ist, ist sachlich aber ungerechtfertigt.
3. Der Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft über den Wirtschaftsplan ist bezüglich der Position "Gaskosten" ungültig, wenn wegen der Gaskrise die Vorschüsse pauschal verdoppelt werden sollen.
VolltextIMRRS 2023, 0221
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.02.2023 - 2-13 S 80/22
Die Teilnahme an einer Eigentümerversammlung auf der Terrasse einer Miteigentümerin, mit welcher der andere Eigentümer seit Jahren im Streit liegt, ist auch dann unzumutbar, wenn die Terrasse im Gemeinschaftseigentum liegt, aber faktisch alleine von der Miteigentümerin genutzt wird.*)
VolltextIMRRS 2023, 0165
LG Düsseldorf, Urteil vom 11.11.2022 - 19 S 19/22
§ 20 Abs. 1 WEG ermöglicht es auch dann einem Eigentümer einer Erweiterung seiner Terrasse zu gestatten, wenn er dadurch faktisch ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche erhält.
VolltextIMRRS 2023, 0162
AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 24.11.2021 - 539 C 6/20
Der Begriff "gewerbliche Einheit" stellt auf einen umfassenden Zweck ab und ist dementsprechend in dem Sinne zu verstehen, dass grds. jede gesetzlich zulässige gewerbliche Nutzung einer Teileigentumseinheit gestattet ist, eine Nutzung als Restaurant eingeschlossen.
VolltextIMRRS 2023, 0137
AG Frankenthal, Urteil vom 13.07.2022 - 3a C 82/22
1. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer kann in Ausübung des auf das Gemeinschaftseigentum bezogenen Anspruchs verlangen, dass der ursprüngliche Zustand des Gemeinschaftseigentums wiederhergestellt wird.
2. Die Ansprüche gem. § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 18 Abs. 2, 9a Abs. 1 und 2 WEG und der Beseitigungsanspruch aus dem Eigentum der Wohnungseigentümergemeinschaft, § 903 BGB, bestehen parallel.
VolltextIMRRS 2023, 0028
LG Berlin, Urteil vom 20.09.2022 - 55 S 60/22 WEG
1. Die Verteilung der Kosten im Wirtschaftsplan hat grundsätzlich nach dem jeweils maßgeblichen Kostenverteilungsschlüssel zu erfolgen.
2. Die Anwendung eines unzutreffenden Verteilungsschlüssels führt dann nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses, wenn die Höhe der Beitragspflicht nur geringfügig von dem nach dem richtigen Verteilungsschlüssel zu leistenden Beitrag abweicht.
3. Sieht der Verteilerschlüssel vor, dass die Heizkosten zu 50% nach Verbrauch und zu 50% nach beheizter Fläche umzulegen sind, so widerspricht ein Wirtschaftsplan, der diese Kosten nach Wohnfläche umlegt, demgemäß ordnungsmäßiger Verwaltung und ist aufzuheben, wenn der falsche Verteilerschlüssel zu doppelt so hohen Kosten führt.
VolltextIMRRS 2023, 0003
LG Saarbrücken, Urteil vom 02.12.2022 - 5 S 3/22
1. Soweit die Wohnungseigentümer gesetzes- oder vereinbarungsändernde Beschlüsse fassen, d. h. abstrakte Regelungen treffen, bei denen weder das Gesetz noch eine Vereinbarung die Regelung im Beschlussweg erlauben und die inhaltlich von Gesetz oder Vereinbarung abweichen, ist eine absolute Beschlussunzuständigkeit gegeben mit der Folge, dass die gefassten Beschlüsse nichtig sind.
2. Ist ein Beschluss darauf gerichtet, auf einen rechtskräftig titulierten Anspruch eines Eigentümers einzuwirken (hier: die Beseitigung der Vollstreckbarkeit eines rechtskräftig titulierten Anspruchs), so ist dieser Beschluss nichtig.
3. Ergeht also ein rechtskräftiges Urteil, dass ein Wanddurchbruch rückgebaut werden muss, so kann die Gemeinschaft diesen Durchbruch nicht nachträglich genehmigen.
VolltextIMRRS 2023, 0182
AG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - 215 C 58/22
Eine nachträgliche Erhöhung der Verwaltervergütung im laufenden Vertragsverhältnis entspricht nur dann ordnungsgemäßer Verwaltung, wenn besondere Gründe vorliegen.
VolltextIMRRS 2023, 0183
AG Eutin, Urteil vom 17.01.2023 - 29 C 43/21
1. Die Einladung zu einer Wohnungseigentümerversammlung und deren Durchführung in einer Gaststätte als Versammlungsort unter Geltung der dort landesrechtlich vorgeschriebenen sog. 3-G-Regelung verletzt nicht die zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehörenden Mitglieder- und Teilnahmerechte von Wohnungseigentümern.
2. Auf einer solchen Versammlung gefasste Beschlüsse sind nicht nichtig.
VolltextIMRRS 2023, 0156
LG München I, Urteil vom 08.12.2022 - 36 S 3944/22 WEG
1. Das Gericht gibt einer zulässigen Beschlussersetzungsklage statt, wenn der vom Kläger begehrte Beschluss im Sinne des Gesetzes "notwendig" ist. Ein Beschluss ist notwendig, wenn der Kläger im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf den Beschluss hat.
2. Für Maßnahmen der Barrierereduzierung, der Elektromobilität, des Einbruchsschutzes und des Glasfaserausbaus braucht es nicht den Willen der Mehrheit. Jeder Eigentümer kann sie auf seine Kosten verlangen. Derartige Maßnahmen liegen nach Ansicht des Gesetzgebers nicht nur im besonderen Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers, sondern im gesamtgesellschaftlichen Interesse.
3. Barrierereduzierung i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 WEG ist weit zu verstehen und erstreckt sich auf alle Maßnahmen, die für eine Nutzung durch körperlich oder geistig eingeschränkte Personen auch nur förderlich sind. Auf die individuelle Betroffenheit des Wohnungseigentümers, seiner Angehörigen oder Mieter kommt es nach dem Willen des Gesetzgebers nicht an. Barrierereduzierende Maßnahmen können anlasslos verlangt werden. Damit sollen einerseits Streitigkeiten über die Notwendigkeit im Einzelfall vermieden und andererseits dem gesamtgesellschaftlichen Bedürfnis nach barriereduziertem Wohnraum Rechnung getragen werden.
4. Hinter dem Verbot der grundlegenden Umgestaltung i.S.v. § 20 Abs. 4 WEG liegt der Gedanke, dass der Zustand des gemeinschaftlichen Eigentums wegen der Beschlusskompetenz des § 20 Abs. 1 WEG zwar nicht mehrheitsfest ist, es aber einen Kernbereich gibt, den jeder Wohnungseigentümer auch gegen den Willen der Mehrheit verteidigen kann. Unter den Begriff der grundlegenden Umgestaltung kann der Anbau eines Außenaufzugs etwa dann subsumiert werden, wenn dadurch die Fassade eines Stuckaltbaus zerstört oder erheblich umgestaltet wird.
VolltextIMRRS 2023, 0011
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 28.11.2019 - 72 C 166/18 WEG
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0007
LG Dortmund, Urteil vom 13.12.2019 - 17 S 140/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0159
LG Karlsruhe, Urteil vom 06.12.2022 - 11 S 135/21
Auch in verwalterlosen Zweiergemeinschaften kann der einzelne Eigentümer den Anspruch für den Verband auf Unterlassung einer zweckwidrigen Nutzung des Wohnungseigentums nach Inkrafttreten des WEMoG nicht direkt geltend machen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0144
AG Köln, Urteil vom 17.01.2023 - 215 C 48/22
1. Eine Verweigerung der Belegeinsicht vor der Eigentümerversammlung führt nicht zur Anfechtbarkeit des Beschlusses über die Einforderung von Nachschüssen oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse.*)
2. Solange dem anfechtenden Wohnungseigentümer Belegeinsicht verweigert wird, muss die Wohnungseigentümergemeinschaft im Rechtsstreit die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses jedenfalls darlegen.*)
3. Es kann ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen, einen Teil der Erhaltungsrücklage in eine Liquiditätsrücklage umzuwidmen, auch wenn Erhaltungsmaßnahmen anstehen, deren voraussichtliche Kosten den Betrag der vorhandenen Erhaltungsrücklage deutlich übersteigen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0113
OLG Rostock, Beschluss vom 24.10.2022 - 3 W 82/22
1. Das Sondereigentum gem. § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 01.12.2020 geltenden Fassung kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z. B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.*)
2. Die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume wird grundsätzlich vermutet, insbesondere bei - wie hier - Verbindung einer Wohnung mit einem Garten.*)
3. Eine Prüfung durch das Grundbuchamt hat nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0006
AG Wedding, Urteil vom 10.01.2020 - 20 C 302/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0005
FG Köln, Urteil vom 22.01.2020 - 3 K 1065/16
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2023, 0168
BGH, Urteil vom 16.12.2022 - V ZR 263/21
Nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden Wohnungseigentumsrecht trifft die Pflicht zur Durchführung von Beschlüssen der Wohnungseigentümer nicht mehr den Verwalter, sondern die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (Abgrenzung zu Senat, IMR 2018, 332).*)
VolltextIMRRS 2023, 0135
LG Düsseldorf, Beschluss vom 28.09.2022 - 25 T 182/22
Auch nach der WEG-Reform 2020 ist der Streitwert für die Anfechtung des Beschlusses über die Jahresabrechnung grundsätzlich nach dem Gesamtbetrag der abgerechneten Kosten (Abrechnungssumme) zu bemessen.
VolltextIMRRS 2023, 0112
AG Riesa, Urteil vom 28.10.2022 - 6 C 407/21 WEG
1. Nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft verpflichtet, das Betreten seines Sondereigentums und andere Einwirkungen auf dieses (...) zu dulden, die den Vereinbarungen oder Beschlüssen entsprechen (...).
2. Dies gilt auch (oder gerade) für die Umsetzung beschlossener privilegierter baulicher Veränderungen, die jeder Wohnungseigentümer als angemessene bauliche Veränderung verlangen kann.
VolltextIMRRS 2023, 0018
AG Bottrop, Urteil vom 16.09.2022 - 20 C 21/22
Die Einladung zur Versammlung durch eine nicht zuständige Person führt zur Anfechtbarkeit aller auf der Versammlung gefassten Beschlüsse.
VolltextIMRRS 2023, 0138
AG Friedberg, Urteil vom 26.08.2022 - 2 C 848/21
1. Ein Sonderumlagenbeschluss bedarf als Grundlage für die Begründung einer Zahlungspflicht zwingend einer konkreten, eindeutigen Festsetzung.
2. Einem Beschluss, nach dem eine Sonderumlage i.H.v. "ca." 18.000 Euro erhoben werden soll, kann die tatsächliche Höhe der Sonderumlage nicht entnommen werden. Der Beschluss ist deshalb mangels hinreichender Bestimmtheit nichtig.
3. Für den für die Erhebung einer Sonderumlage aufzustellenden Sonderwirtschaftsplan gelten grundsätzlich auch die Minimalanforderungen, die an einen schlüssigen Wirtschaftsplan zu stellen sind.
VolltextIMRRS 2023, 0085
LG München I, Beschluss vom 03.12.2020 - 1 S 2537/20
Mangels ausreichender Bestimmtheit ist ein Beschluss nur dann nichtig, wenn sich sein Inhalt auch im Wege der vorrangig gebotenen Auslegung nicht feststellen lässt, was aber die Ausnahme ist.
VolltextIMRRS 2023, 0136
LG München I, Beschluss vom 19.09.2022 - 36 T 6052/22
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0120
LG Stuttgart, Urteil vom 20.07.2022 - 10 S 41/21
Ein Beschluss über die von § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG abweichende Verteilung der Kosten einer Instandsetzungsmaßnahme nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss den nach § 19 Abs. 1 WEG das Handeln der Wohnungseigentümergemeinschaft insgesamt bestimmenden Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entsprechen.
VolltextIMRRS 2023, 0123
AG Paderborn, Urteil vom 16.08.2022 - 52 C 9/22
Bei der Nutzung einer Wohnung zur (werk-)täglichen Erbringung von Betreuungsleistungen in Form einer Pflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder, bei der der Erwerbscharakter im Vordergrund steht, kann nicht mehr von einer Wohnnutzung ausgegangen werden. Dabei handelt es sich zumindest um eine teilgewerbliche Nutzung der Wohnung.
VolltextIMRRS 2023, 0119
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 29.09.2022 - 980b C 16/22 WEG
1. Der Nichtvollzug von angefochtenen Beschlüssen kann ausnahmsweise geboten sein, wenn dem Anfechtungskläger ein weiteres Zuwarten wegen drohender irreversibler Schäden nicht mehr zugemutet werden kann oder wenn bei unstreitiger Sachlage und gefestigter Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit des Beschlusses derart offenkundig ist, dass es hierfür nicht erst der umfassenden Prüfung durch ein Hauptsacheverfahren bedarf.*)
2. Die durch grundlos verkürzte Ladungsfrist bedingte Verletzung des Mitwirkungs- und Teilnahmerechts des Verfügungsklägers, das zum Kernbereich ihrer elementaren Mitgliedschaftsrechte gehört, hat die Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse zur Folge.*)
VolltextIMRRS 2023, 0082
AG Suhl, Urteil vom 10.03.2021 - 1 C 144/19
(ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0086
AG Offenbach, Urteil vom 26.10.2020 - 310 C 72/19
Zwar ist die Einholung von Alternativangeboten im Falle der Wiederbestellung des amtierenden Verwalters grundsätzlich nicht erforderlich. Anderes gilt aber dann, wenn sich der Sachverhalt seit der Erstbestellung des wieder zu bestellenden Verwalters maßgeblich verändert hat, denn die Wohnungseigentümer sollen bei der Abstimmung wissen, worauf sie sich einlassen.
VolltextIMRRS 2023, 0081
AG Kaiserslautern, Urteil vom 16.04.2021 - 5 C 39/20
Würden die vorgetragenen Bedenken gegen den Beschluss der Eigentümerversammlung nach einem neuen Recht keinerlei Anhaltspunkte für eine Aufhebung geben, fehlt der Anfechtungsklage das Rechtsschutzinteresse. Würde der Beschluss nunmehr aufgehoben, wäre nämlich die absolut gleiche Beschlussfassung, die auf der nächsten Versammlung erneut erfolgte, anfechtungsfest.
VolltextIMRRS 2023, 0078
AG Hannover, Urteil vom 04.03.2021 - 482 C 8084/20
Heißt es in der Einladung zur Eigentümerversammlung: "Bericht und Beschluss über den Umgang der Gebäude- und Wohnzählung 2021 (Informationsblatt als Anlage)", ergibt sich daraus nicht, dass im Rahmen des "Umgangs" mit dem sog. Zensus 2021 nicht auch die Frage einer etwaigen Sondervergütung für die Hausverwaltung besprochen und entschieden wird.
VolltextIMRRS 2023, 0089
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.11.2022 - 2-13 S 54/22
1. Ein Wohnungseigentümer kann sich auf einer Eigentümerversammlung nicht von seinem Sondereigentumsverwalter vertreten lassen, wenn dies der Vertretungsregelung in der Teilungserklärung widerspricht.*)
2. Beschränkungen des Vertreterkreises in Altvereinbarungen sind auch nach Inkrafttreten des WEMoG weiterhin wirksam.*)
VolltextIMRRS 2023, 0077
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 26.11.2021 - 980b C 23/21
1. Die WEG (Verband) als Gläubigerin des Anspruchs auf Zahlung des Wohngeldes bzw. der Vorschüsse zur Kostentragung nach § 28 I 1 WEG nF (vgl. schon BGH, ZMR 2017, 570) ist auch gleichzeitig Gläubigerin bzw. Empfängerin der nach der Teilungserklärung (TE) abzugebenden notariellen Unterwerfungserklärung.*)
2. Mit objektiv-normativ auszulegendem Negativbeschluss können die Eigentümer nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG n.F. darüber entschieden, dass eine Übernahme des Selbstbehalts durch die Gemeinschaft (nebst anschließender Sozialisierung auf alle Eigentümer) nicht stattfinden soll. Bereits im Geltungsbereich von § 16 III WEG aF war eine Beschlusskompetenz für die Verteilung eines Selbstbehalts in der Gebäudeversicherung auf einzelne (verursachende) Eigentümer gesehen worden (vgl. AG Lemgo, NZM 2018, 405 [406] [AG Lemgo 13.11.2017 - 16 C 17/17]; Dötsch, NZM 2018, 353 [369]).*)
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