Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4716 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2006
IMRRS 2006, 2970BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 26/04
Die Rechtsprechung zum Regressverzicht des Gebäudeversicherers bei leicht fahrlässig verursachten Schäden am Gebäude durch den Mieter (BGHZ 145, 393) kann auf die Hausratversicherung des Vermieters nicht übertragen werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2969
LG Leipzig, Urteil vom 01.03.2006 - 1 HK O 4441/05
1. Unter den Begriff "Miete" i.S.v. § 543 Abs. 2 S.1 Nr. 3a BGB fallen auch Nebenkostenvorauszahlungen. Daher beeinflusst eine Stundung der Nettomiete nicht den Verzugseintritt, wenn die darüber hinaus geschuldeten Nebenkosten nicht pünktlich gezahlt werden.
2. Das Ausbleiben der Mietzahlung für zwei Monate kann einen wichtigen Kündigungsgrund für eine frsitlose Kündigung gem. § 543 BGB begründen.
VolltextIMRRS 2006, 2951
BGH, Beschluss vom 17.11.2005 - I ZB 45/05
Der Gläubiger kann die Zwangsvollstreckung nach § 885 ZPO auf eine Herausgabe der Wohnung beschränken, wenn er an sämtlichen in den Räumen befindlichen Gegenständen ein Vermieterpfandrecht geltend macht. Auch wenn in einem solchen Fall Streit zwischen den Parteien des Vollstreckungsverfahrens nach § 885 ZPO darüber besteht, ob alle beweglichen Sachen des Schuldners von dem Vermieterpfandrecht erfasst werden, hat der Gerichtsvollzieher nicht eine Räumung der Wohnung nach § 885 Abs. 2 bis 4 ZPO vorzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2944
BGH, Beschluss vom 10.08.2006 - I ZB 135/05
Zur Beschränkung der Zwangsvollstreckung auf die Herausgabe der Wohnung bei Geltendmachung des Vermieterpfandrechts (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 17.11.2005 - I ZB 45/05, NZM 2006, 149).*)
VolltextIMRRS 2006, 2910
BGH, Beschluss vom 19.09.2006 - VIII ZR 336/04
§§ 564 Abs. 1, 564c BGB in der bis zum 31. August 2001 geltenden Fassung sind auf alle Zeitmietverträge weiterhin anzuwenden, die vor dem 1. September 2001 geschlossen worden sind, auch wenn die vereinbarte Mietzeit erst danach begonnen hat.*)
VolltextIMRRS 2006, 2909
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 273/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Dem Gebäudeversicherer, dem der Regress gegen den Mieter verwehrt ist, steht gegen dessen Haftpflichtversicherer entsprechend den Grundsätzen der Doppelversicherung (§ 59 Abs. 2 Satz 1 VVG) ein Anspruch auf anteiligen Ausgleich zu; einen vollen Ausgleich im Deckungsumfang der Haftpflichtversicherung kann er nicht verlangen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2907
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 116/05
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Ein Regressverzicht des Gebäudeversicherers ist auch bei einem auf Dauer angelegten unentgeltlichen Nutzungsverhältnis anzunehmen.*)
IMRRS 2006, 2906
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - IV ZR 378/02
1. In der Gebäudeversicherung ergibt die ergänzende Vertragsauslegung einen Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Mieter einen Schaden am Gebäude durch leichte Fahrlässigkeit verursacht hat; dem Versicherer ist der Regress auch dann verwehrt, wenn der Mieter eine Haftpflichtversicherung unterhält, die Ansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen deckt (Bestätigung und Fortführung von BGHZ 145, 393).*)
2. Eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Gebäudeschadens durch einen Dritten ist dem Mieter nur zuzurechnen, wenn der Dritte sein Repräsentant war; § 278 BGB ist nicht anwendbar.*)
IMRRS 2006, 2905
LG Mönchengladbach, Urteil vom 30.12.2005 - 2 S 83/05
1. Bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs durch den Vermieter gehen eventuelle Folgekosten voll zu Lasten des Mieters.
2. Zu der Frage, welche Gebühren der Rechtsanwalt für die Kündigungserklärung verlangen kann, wenn es anschließend auch noch zur Räumungsklage kommt.
VolltextIMRRS 2006, 2903
LG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005 - 307 S 116/05
1. Inwieweit ein Kündigungsverzicht sich auch auf das Recht zur Teilkündigung erstreckt, ist durch Auslegung der Vereinbarung anhand der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln.
2. Wird in einer Zusatzvereinbarung das Recht, in einer bestimmten “Wohnung” lebenslang wohnen bleiben zu können, geschaffen, ohne dass zwei Nebenräume im Dachgeschoss ausdrückliche Erwähnung finden, ist nach Auslegung davon auszugehen, dass die Nebenräume nicht umfasst sind.
3. Das Recht zur Teilkündigung von Nebenräumen aufgrund von Eigenbedarf ergibt sich aus § 573b Abs. 1 Nr. 1 BGB.
VolltextIMRRS 2006, 2900
LG Berlin, Urteil vom 04.09.2006 - 67 S 65/06
Die individualvertragliche Übernahme der Anfangsrenovierung führt dann nicht zur Unwirksamkeit der formularvertraglich vereinbarten laufenden Renovierungspflicht, wenn der Mieter für die Anfangsrenovierung ausreichend kompensiert wird.
VolltextIMRRS 2006, 2874
OLG Hamburg, Beschluss vom 05.05.2000 - 4 U 263/99
Unrichtige Angaben im Mieterhöhungsverlangen gemäß § 2 Abs. 2 MHG sind in der Regel nicht geeignet, Gewährleistungsfolgen im Sinne von § 537 BGB auszulösen.*)
VolltextIMRRS 2006, 2853
BGH, Urteil vom 20.09.2006 - VIII ZR 103/06
Die formularvertragliche Beteiligung des Mieters einer Erdgeschosswohnung an den Aufzugskosten benachteiligt diesen nicht unangemessen.*)
IMRRS 2006, 2829
OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.06.2000 - 24 U 186/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2828
OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.06.2000 - 10 U 49/99
Die Kündigungsfrist des § 565 Abs. 1 a BGB gilt auch im Falle der Ausübung des Sonderkündigungssrechts nach § 549 Abs. 1 Satz 2 BGB.*)
VolltextIMRRS 2006, 2822
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.08.2006 - 14 A 428/04
Ein Mietspiegel kann nicht verwaltungsgerichtlich daraufhin überprüft werden, ob er nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und deshalb qualifiziert im Sinne des § 558d BGB ist. Das Urteil des BVerwG vom 26.1.1996 - 8 C 19.94 -, NJW 1996, 2046, gilt im Kern auch für einen qualifizierten Mietspiegel.*)
VolltextIMRRS 2006, 2813
OLG Köln, Urteil vom 23.06.2000 - 19 U 137/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2783
LG Halle, Beschluss vom 09.01.2006 - 1 S 204/05
Ein zunächst befristeter Mietvertrag mit Verlängerungsklausel auf unbestimmte Zeit unterfällt nicht dem Schutzzweck des § 575 Abs. 1 u. 4 BGB.
VolltextIMRRS 2006, 2766
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.08.2000 - 20 RE-Miet 1/98
Zur Nichtigkeit des Mietvertrag und zum Kündigungsrecht des Mieters bei Mietwucher nach § 5 WiStG.*)
VolltextIMRRS 2006, 2763
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2000 - 20 RE-Miet 1/99
Anspruch des Mieters auf Rückforderung wucherischen Mietzinses.*)
VolltextIMRRS 2006, 2730
BGH, Urteil vom 13.09.2006 - VIII ZR 105/06
1. Der Mieter preisfreien Wohnraums hat grundsätzlich keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung.
2. Ein Anspruch des Mieters auf Übermittlung von Fotokopien von Rechnungsbelegen kommt deshalb nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen in den Räumen des Vermieters nicht zugemutet werden kann.
VolltextIMRRS 2006, 2695
OLG Hamm, Urteil vom 28.10.2005 - 30 U 106/05
1. Mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht wird der Mieter zwar selbst deliktsrechtlich für den Schutz derjenigen Personen verantwortlich, mit deren Gefährdung der Pflichtige üblicherweise rechnen muss. Der Vermieter bleibt aber zur Überwachung und Kontrolle des Mieters verpflichtet, so dass er bei Nichterfüllung dieser (Rest)Pflicht gegebenenfalls mit dem Mieter gesamtschuldnerisch haftet.
2. Die mit der Übernahme der Verkehrssicherungspflicht begründete deliktische Einstandspflicht des Mieters besteht anerkanntermaßen nicht nur gegenüber Dritten (Passanten, Besuchern und anderen Mietern), sondern auch gegenüber dem Vermieter. Das Gleiche gilt für die Haftungsregelung im Innenverhältnis. Wenn der Mieter die von ihm übernommene Verkehrssicherungspflicht verletzt, kann er sich gegenüber dem Vermieter nicht darauf berufen, dass dieser ihn nicht hinreichend überwacht und kontrolliert habe.
3. Ein privathaftpflichtversicherter Gewerberaummieter, der wegen Verletzung der ihm übertragenen Verkehrssicherungspflicht einem Dritten schadenersatzpflichtig ist, hat auch dann keinen Regressanspruch gegen den Vermieter, wenn er vereinbarungsgemäß die anteilige Prämie für die Gebäudehaftpflichtversicherung zahlt.
VolltextIMRRS 2006, 2694
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.03.2006 - 24 U 132/05
1. Ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung durch den Mieter liegt insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird.
2. Ferner liegt ein wichtiger Grund für eine Kündigung des Mieters auch dann vor, wenn der gemietete und zum Aufenthalt von Menschen bestimmte Raum so beschaffen ist, dass seine Benutzung mit einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit verbunden ist (§§ 569 Abs. 1, 578 Abs. 2 Satz 2 BGB).
3. Auch die wiederholt aufgetretene Gefährdung der Energie- und Wasserversorgung einer Arztpraxis stellt einen wichtigen Grund für eine Kündigung des Mieters dar.
4. Die außerordentliche Kündigung wegen der Verletzung einer Verpflichtung aus dem Mietvertrag setzt allerdings grundsätzlich die erfolglose Fristsetzung zur Abhilfe oder eine erfolglose Abmahnung voraus.
VolltextIMRRS 2006, 2688
OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.02.2006 - 1 U 195/05
1. § 281 Abs. 1 Satz 3 BGB enthält eine dem § 251 Abs. 2 BGB vorgehende Sonderregelung für die Frage, wann der Gläubiger bei einer Pflichtverletzung die in der Erbringung einer mangelhaften Leistung besteht, Schadenersatz statt der Leistung (Kosten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustandes unter Rückgabe der erbrachten Leistung, sogenannter "großer Schadensersatz") verlangen kann oder sich mit dem Ausgleich des Minderwerts der erbrachten Leistung (sogenannter "kleiner Schadensersatz") begnügen muss. Letzteres ist der Fall, wenn die Pflichtverletzung nur unerheblich war.
2. Muss der Mieter bei seinem Auszug einen Teppichboden verlegen, der dem beim Einzug vorhandenen Teppichboden qualitativ gleichwertig ist, und hat der neue Teppichboden einen Minderwert von 50%, so kann von einer unerheblichen Pflichtverletzung nicht mehr gesprochen werden.
VolltextIMRRS 2006, 2686
AG Trier, Urteil vom 27.01.2006 - 7 C 402/05
Eine jahrzehntelange bloße Nutzung der zum Mietwohnhaus gehörenden Hof- und Gartenfläche führt nicht dazu, dass der Mieter ein wohnungsmietvertragliches Gebrauchsrecht hat, das auch einen Grundstückserwerber als neuen Vermieter bindet.
VolltextIMRRS 2006, 2684
AG Ludwigsburg, Urteil vom 25.11.2005 - 10 C 3469/05
Wenn zwischen Mieter und Vermieter die vertraglichen Beziehungen beendet wurden und der Anspruch des Mieters auf Zufuhr von Energie sich ausschließlich auf den Mietvertrag stützt und nicht auf direkt abgeschlossene Verträge mit Versorgungsunternehmen, stellt das Absperren der Energiezufuhr keine Besitzstörung i.S.d. §§ 858, 862 BGB dar.
VolltextIMRRS 2006, 2681
LG Hamburg, Urteil vom 04.03.2005 - 311 S 128/04
1. Wenn der Mieter Maßnahmen zur Herstellung des üblichen Standards auf eigene Kosten vornimmt, muss der Vermieter diesen zustimmen bzw. genehmigen, falls sie fachgerecht erfolgten.
2. Ein Rückbauanspruch bei Mietende kann nur dann in Betracht kommen, wenn hierfür ein nachvollziehbares Interesse besteht.
VolltextIMRRS 2006, 2664
OLG Köln, Beschluss vom 26.04.2004 - 1 U 67/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2663
BGH, Urteil vom 28.04.2004 - VIII ZR 230/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2619
OLG Koblenz, Urteil vom 28.10.2005 - 10 U 1111/03
Der Gebäudeversicherer, der bei einem fahrlässig einen Schaden verursachenden Mieter keinen Rückgriff nehmen kann, weil dieser im Rahmen der Nebenkosten anteilig die Prämie für die Gebäudeversicherung mitträgt, hat keinen direkten Anspruch auf Ausgleich der aus der Gebäudeversicherung gezahlten Beträge gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters. Eine Anspruchsgrundlage hierfür besteht nicht und ergibt sich auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 59 VVG. Sie kann auch nicht im Wege der richterlichen Rechsfortbildung entwickelt werden.*)
VolltextIMRRS 2006, 2618
LG Bonn, Urteil vom 02.03.2006 - 6 S 279/05
1. Vorgerichtliche Kündigung eines Mietverhältnisses und anschließende Räumungsklage betreffen bezüglich der anwaltlichen Tätigkeit denselben Gegenstand.*)
2. Eine nach Nr. 2400 VV RVG entstandene Geschäftsgebühr unterliegt gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG der (hälftigen) Anrechnung.*)
VolltextIMRRS 2006, 2614
BGH, Urteil vom 12.07.2006 - VIII ZR 215/05
Zur schlüssigen Darlegung des Anspruchs des Vermieters auf Zustimmung zur Erhöhung einer Bruttokaltmiete, den der Vermieter mit einem Mietspiegel begründet, der Nettomieten aufweist, bedarf es der Angabe der auf die Wohnung tatsächlich entfallenden Betriebskosten; die Angabe eines statistischen Durchschnittswerts für Betriebskosten genügt nicht (im Anschluss an Senatsurteil vom 26. Oktober 2005 - VIII ZR 41/05, NJW-RR 2006, 227).*)
VolltextIMRRS 2006, 2611
BGH, Beschluss vom 16.09.2003 - VIII ZR 187/03
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2606
KG, Beschluss vom 10.07.2006 - 12 U 217/05
1. Die ZPO sieht für das Berufungsverfahren - anders als in § 547 ZPO für die Revision - keine absoluten Berufungsgründe vor. Selbst wenn das angefochtene Urteil in vollständiger Fassung prozessordnungswidrig erst später als 5 Monate nach seiner Verkündung zugestellt wird (wesentlicher Verfahrensmangel), kann der Rechtsstreit nicht allein deshalb an das Erstgericht zurückgewiesen werden, weil die Entscheidung nicht darauf beruht (BGH NJW-RR 2004, 361).*)
2. Die Prozessführungsbefugnis des Hausverwalters zur Einziehung von Mieten aufgrund einer Ermächtigung des Vermieters (gewillkürte Prozesstandschaft) erfordert ein eigenes rechtsschutzwürdiges Interesse des Verwalters. Dieses liegt nur dann vor, wenn die Entscheidung des Prozesses die eigene Rechtslage des Verwalters beeinflusst. Dies ist nicht schon deshalb der Fall, weil der Vermieter den Verwalter bevollmächtigt hat, ihn gegenüber den Mietern zu vertreten oder er dem Verwalter zu ordnungsgemäßer Verwaltung und Rechenschaft verpflichtet ist.*)
VolltextIMRRS 2006, 2603
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.09.2005 - 10 U 86/05
1. Eine Aufrechnung scheitert an einem in zulässiger Weise vereinbarten und von Amts wegen zu beachtenden vertraglichen Aufrechnungsverbot. Die Aufrechnung gegenüber dem Mietzins ist nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung zulässig.
2. Eine Vereinbarung über den Umfang der vom Mieter zu zahlenden Nebenkosten kann auch konkludent durch jahrelange Zahlung getroffen werden. Für die nachträgliche Vereinbarung von Nebenkostenvorauszahlungen gilt nichts anderes.
3. Trotz fehlenden Erklärungsbewusstseins (Rechtsbindungswillens, Geschäftswillens) liegt eine Willenserklärung vor, wenn der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Äußerung nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte, und wenn der Empfänger sie auch tatsächlich so verstanden hat.
4. Eine unrichtige Beratung durch den Mieterschutzverband müssen die Mieter sich ebenso gemäß § 278 BGB zurechnen lassen wie eine etwaige fehlerhafte anwaltliche Beratung.
VolltextIMRRS 2006, 2575
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.08.2004 - 4 W 47/04
1. Nach der Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1887, 1902 ff.) kommt die Zulassung einer außerordentlichen Beschwerde gegen eine zweitinstanzliche Entscheidung des Landgerichts zum OLG nicht mehr in Betracht. In einem solchen Fall soll die angefochtene Entscheidung im Wege der Gegenvorstellung und Selbstkorrektur durch das Gericht geändert werden, das die Verletzung begangen hat.*)
2. Die isolierte Kündigung der Betreuungsvereinbarung bei Fortsetzung des Mietverhältnisses im Rahmen des Modells "Betreutes Wohnen" ist jedenfalls in denjenigen Fällen unzulässig, in denen die Wohnanlage mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist. Andernfalls erhielte nämlich der Mieter die Nutzung einer preiswerten Wohnung, ohne das entsprechende Entgelt für die Betreuungsleistungen entrichten zu müssen (vgl. auch BGH vom 16.09.2003, NJW-RR 2004, S. 160).*)
VolltextIMRRS 2006, 2573
KG, Urteil vom 12.08.2004 - 8 U 41/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2559
KG, Urteil vom 20.09.2004 - 8 U 65/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2547
LG Berlin, Urteil vom 04.04.2006 - 63 S 334/05
1. Bei seit mehr als zwei Jahre andauernden Instandsetzungsarbeiten, deren Ende nicht abzusehen ist und welche der Mieterin die Benutzung der gemieteten Wohnung unmöglich machen, ist von einer Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 BGB auszugehen.
2. Fehlt oder entfällt die Geschäftsgrundlage, so führt dies im Regelfall zur Notwendigkeit der Anpassung des Vertrags an die veränderten Umstände. Ist eine Anpassung im Einzelfall nicht möglich oder unzumutbar, so kann ausnahmsweise eine Auflösung des Vertrages verlangt werden. Diese Auflösung wird durch entsprechende Gestaltungserklärung - beim Mietvertrag in der Regel durch eine für die Zukunft wirkende Kündigungserklärung – herbeigeführt.
VolltextIMRRS 2006, 2546
LG Karlsruhe, Urteil vom 23.09.2005 - 9 S 157/05
Mieter einer Altbauwohnung können nicht die Miete kürzen, wenn es durch die Fenster zieht. Auch besteht kein Anspruch auf eine Modernisierung der Fenster.
VolltextIMRRS 2006, 2521
KG, Urteil vom 30.09.2004 - 8 U 54/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2515
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2006 - 3 W 7/06
1. Eine Räumungsklage ist nicht zulässig, wenn der angekündigte Antrag die herauszugebenden Flächen entgegen § 253 Abs. 2 Satz 2 ZPO schon nicht lokalisierbar und erst recht nicht vollstreckungsfähig bezeichnet.
2. Wegen derjenigen Kündigungsgründe, die erst nach dem Zugang der Kündigung entstehen, muss erneut gekündigt werden.
3. Zu der Frage, wie eine Zahlungsaufforderung mit Kündigungsandrohung gegenüber einem säumigen Mieter auszulegen ist.
VolltextIMRRS 2006, 2465
KG, Urteil vom 27.01.2003 - 8 U 216/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2464
KG, Urteil vom 27.01.2003 - 8 U 4958/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2442
OLG Rostock, Urteil vom 01.11.2004 - 3 U 166/03
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2395
OLG Köln, Urteil vom 10.03.2003 - 16 U 72/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2387
KG, Urteil vom 24.03.2003 - 12 U 23/01
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2375
BGH, Urteil vom 05.07.2006 - VIII ZR 220/05
Der Vermieter, der die Jahresfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB für die Abrechnung von Betriebskosten zunächst unverschuldet nicht einhalten kann, hat die verspätete Geltendmachung einer Nachforderung dennoch zu vertreten, wenn er sich damit auch dann noch unnötig viel Zeit lässt, nachdem ihm die notwendigen Unterlagen für die Abrechnung vorliegen. Im Regelfall ist er gehalten, die Nachforderung innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Abrechnungshindernisses zu erheben.*)
VolltextIMRRS 2006, 2371
OLG Köln, Urteil vom 28.03.2003 - 19 U 159/02
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2006, 2360
VerfGH Berlin, Beschluss vom 25.04.2006 - VerfGH 5/03
1. Eine Erklärung zur Erhöhung der Betriebskosten ist nur dann formell ordnungsgemäß, wenn darin (jedenfalls bei Gebäuden mit mehreren Einheiten) bestimmte Mindestangaben enthalten sind. Dazu zählen - wie in einer Betriebskostenabrechnung - neben der Zusammenstellung der Gesamtkosten auch die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel.
2. Hat der Vermieter mehrere Häuser oder auch gemischt genutzte Gebäudekomplexe zu einer Wirtschafts- oder Verwaltungseinheit zusammengefasst, so genügt es nicht, dass die aufgeführten Gesamtkosten auf die einzelnen Häuser oder Gebäudeteile verteilt werden, ohne dass als zusätzlicher für den Mieter nachvollziehbarer Berechnungsschritt angegeben wird, woraus sich diese anteiligen Werte ergeben.
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