Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2008
IMRRS 2008, 1598OLG Frankfurt, Urteil vom 14.10.2005 - 2 U 174/04
Zu den Auswirkungen eines Mangels der Schriftform eines Mietvertrages auf seine Kündbarkeit.*)
VolltextIMRRS 2008, 1597
OLG Frankfurt, Urteil vom 04.04.2008 - 2 U 214/07
1. Die Zuordnung des Mietobjekts als Wohnräume oder sonstige Räume richtet sich nach dem vereinbarten vom Mieter verfolgten Vertragszweck. Wohnraum ist jeder zur dauernden privaten Benutzung im Sinne der Führung eines Haushaltes bestimmter Raum.*)
2. Zur Abgrenzung privater von geschäftlicher Nutzung bei Forschung und Vermögensverwaltung sowie dem Abstellen mehrerer privater Fahrzeuge.*)
VolltextIMRRS 2008, 1568
KG, Beschluss vom 28.08.2008 - 8 U 99/08
Zum Ausschluss von Modernisierungsarbeiten wegen vorhergehender Vereinbarung über die Durchführung von Mietermaßnahmen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1567
BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 282/07
Mietet eine juristische Person ein Reihenhaus an, um es teils als Büroraum für ihren Geschäftsbetrieb zu nutzen und teils ihrem Geschäftsführer als Wohnung zur Verfügung zu stellen, handelt es sich um einen der Kündigungsfrist des § 580a Abs. 2 BGB unterliegenden Mietvertrag über Geschäftsräume.*)
VolltextIMRRS 2008, 1541
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - 10 U 86/07
Ist die Mietsache mangelhaft und droht der Mieter mit der Fristsetzung zur Mängelbeseitigung eine andere Maßnahme als die Kündigung – etwa eine Ersatzvornahme oder eine Minderung – an, so kann er eine Kündigung nicht bereits nach erfolglosem Ablauf der gesetzten Abhilfefrist wirksam erklären, sondern erst nach erfolglosem Ablauf einer neuen Frist.
VolltextIMRRS 2008, 1516
BGH, Urteil vom 09.07.2008 - VIII ZR 83/07
Dem Vermieter steht, wenn Schönheitsreparaturen wegen Unwirksamkeit oder Fehlen einer Schönheitsreparaturklausel nicht vom Mieter übernommen werden, ein Anspruch auf Zustimmung zum Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete nicht zu.
VolltextIMRRS 2008, 1479
LG Mainz, Urteil vom 05.12.2007 - 9 O 4/07
1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.
2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.
3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.
VolltextIMRRS 2008, 1473
LG Itzehoe, Urteil vom 28.03.2008 - 9 S 132/07
Gibt der Mieter eine falsche Selbstauskunft, so ist der Vermieter zur Anfechtung des Mietvertrags wegen arglistiger Täuschung berechtigt, wenn die zu Grunde liegende Frage des Vermieters zulässig ist und wesentliche Bedeutung für den Fortbestand des Mietverhältnisses besitzt (hier: frühere Mietschulden).
VolltextIMRRS 2008, 1448
BGH, Urteil vom 09.07.2008 - VIII ZR 280/07
Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen ein, wenn er das Eigentum nicht durch ein Veräußerungsgeschäft, sondern kraft Gesetzes erwirbt.*)
VolltextIMRRS 2008, 1447
BGH, Urteil vom 09.07.2008 - VIII ZR 181/07
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1445
BGH, Urteil vom 25.06.2008 - VIII ZR 307/07
Das Sonderkündigungsrecht nach § 573a Abs. 1 BGB wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen weitere Räume vorhanden sind, die sich für eine Nutzung als (dritte) Wohnung eignen und früher auch als Wohnung genutzt wurden, wenn diese weiteren Räume schon bei Abschluss des Mietvertrages, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt worden sind.*)
VolltextIMRRS 2008, 1444
BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 57/07
Eine Vorerfassung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 1 HeizkostenV erfordert, dass der Anteil jeder Nutzergruppe am Gesamtverbrauch durch einen gesonderten Zähler erfasst wird. Das gilt auch dann, wenn nur zwei Nutzergruppen vorhanden sind. In diesem Fall genügt es nicht, dass nur der Anteil einer Nutzergruppe am Gesamtverbrauch gemessen wird und der Anteil der anderen Nutzergruppe am Gesamtverbrauch in der Weise errechnet wird, dass vom Gesamtverbrauch der gemessene Anteil der einen Nutzergruppe abgezogen wird.*)
VolltextIMRRS 2008, 1422
BGH, Beschluss vom 27.05.2008 - VIII ZR 249/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2008, 1408
AG Weißwasser, Urteil vom 29.04.2008 - 3 C 0102/08
1. Der Mieter hat Anspruch darauf, die Grundlagen für die Betriebskostenabrechnung selbst zu überprüfen. Der Vermieter hat insofern Einsicht in die entsprechenden Unterlagen und Belege zu gewähren.
2. Gewährt der Vermieter eine solche Einsichtnahme nicht, ist der Vermieter zu verurteilen, den Mieter zur Einsichtnahme in die Belege beim Aussteller zu ermächtigen.
VolltextIMRRS 2008, 1393
AG München, Urteil vom 19.10.2006 - 473 C 18682/06
1. Durch die Anbringung eines venezianischen Spiegels im Bad wird die Intimsphäre und das Persönlichkeitsrecht des Mieters massiv gestört. Es handelt sich dabei um einen wichtigen Grund, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigt. Es ist dem Mieter nicht mehr zuzumuten, das Bad zu nutzen, da er jederzeit damit rechnen muss, dass er heimlich beobachtet wird.
2. Bei Einbau eines venezianischen Spiegels ist von einer 100 prozentigen Mietminderung auszugehen, da durch den Einbau des venezianischen Spiegels eine massive Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Mieters gegeben ist. Der Wohnwert einer derart beeinträchtigten Wohnung mindert sich auf Null, da die Tauglichkeit des in der Wohnung befindlichen Bades auf Null gemindert war. Dieser Mangel schlägt auf die gesamte streitgegenständliche Wohnung durch.
IMRRS 2008, 1371
LG Krefeld, Urteil vom 23.01.2008 - 2 S 40/07
1. Nach § 558a Abs. 2 BGB kann ein Mieterhöhungsverlangen u. a. durch Bezugnahme auf einen Mietspiegel begründet werden. Der Mietspiegel kann allerdings nicht herangezogen werden, wenn er sich lediglich auf Wohnungen in Zwei- oder Mehrfamilienhäusern bezieht, bei dem vermieteten Objekt es sich jedoch um ein Einfamilienhaus handelt.
2. Dagegen kann nicht erfolgreich geltend gemacht werden, die Miete für Einfamilienhäuser liege meist oder immer über der für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
VolltextIMRRS 2008, 1350
OLG Hamm, Urteil vom 18.04.2008 - 30 U 120/07
Die Vereinbarung der Festmietzeit genügt dem Schriftformerfordernis der §§ 550, 126 BGB auch dann, wenn der Mietbeginn und der Übergabezeitpunkt nur unter der Bedingung kalendermäßig bestimmt ist, dass das Mietobjekt zum 01.02.1992 vollständig fertig gestellt oder geräumt ist. Eine solche übergabeabhängige Laufzeitklausel bei Abschluss eines Mietvertrags ist insbesondere im Hinblick auf das praktische Bedürfnis der Mietparteien, den Mietbeginn bei einer Vermietung vom Reißbrett von einem künftigen Ereignis wie der Fertigstellung oder der Übergabe der Mietsache abhängig zu machen, zulässig.
VolltextIMRRS 2008, 1347
OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008 - 2 W 108/08
Wechselt der Kläger im Wege der Klageänderung den Klaggrund für einen Zahlungsanspruch aus, sind die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes (Darlehensforderung statt Wohnraummiete) bei der Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren zu addieren.*)
VolltextIMRRS 2008, 1331
BGH, Urteil vom 19.06.2008 - IX ZR 84/07
Der Vermieter kann, gleich ob ein mit dem Schuldner begründetes Wohnraummietverhältnis vor oder nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens beendet wurde, den Insolvenzverwalter nur auf Herausgabe der Wohnung in Anspruch nehmen, wenn dieser sie in Besitz genommen hat oder daran für die Masse ein Recht beansprucht.*)
VolltextIMRRS 2008, 1307
BGH, Urteil vom 18.06.2008 - VIII ZR 224/07
1. Eine formularvertragliche Klausel, die den Mieter dazu verpflichtet, die auf ihn abgewälzten Schönheitsreparaturen in "neutralen, hellen, deckenden Farben und Tapeten auszuführen", ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn sie nicht auf den Zustand der Wohnung im Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache beschränkt ist, sondern auch für Schönheitsreparaturen gilt, die der Mieter im Laufe des Mietverhältnisses vorzunehmen hat.*)
2. Die formularmäßige unangemessene Einengung des Mieters in der Art der Ausführung von Schönheitsreparaturen führt zur Unwirksamkeit der Abwälzung der Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen schlechthin.*)
IMRRS 2008, 1290
BGH, Urteil vom 04.06.2008 - VIII ZR 292/07
Die Pflicht des wegen Eigenbedarfs kündigenden Vermieters, dem Mieter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist eine vergleichbare, im selben Haus oder in derselben Wohnanlage liegende Wohnung, die vermietet werden soll, anzubieten, beschränkt sich auf Wohnungen, die dem Vermieter zu diesem Zeitpunkt zur Verfügung stehen; eine Wohnung, die zwar vor Ablauf der Kündigungsfrist für die wegen Eigenbedarfs gekündigte Wohnung gekündigt worden ist, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt frei werden soll, wird von dieser Anbietpflicht nicht erfasst (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - VIII ZR 311/02, WuM 2003, 463).*)
VolltextIMRRS 2008, 1254
BGH, Beschluss vom 08.04.2008 - VIII ZR 50/06
1. Ist bei der Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung die Dauer des Mietverhältnisses streitig, richtet sich der Wert der Beschwer nach § 8 ZPO. Zur Bestimmung der "streitigen Zeit" ist dabei auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem das Mietverhältnis jedenfalls geendet hätte. Lässt sich ein solcher Zeitpunkt nicht sicher feststellen, bemisst sich die Beschwer in entsprechender Anwendung von § 9 ZPO nach dem dreieinhalbfachen Wert der Jahresmiete.
2. Zugrunde zu legen ist die Nettokaltmiete zuzüglich einer etwaigen Nebenkostenpauschale. Nicht berücksichtigt werden für den Wert der Beschwer die auf die Betriebskosten anfallenden Vorauszahlungen.
3. Aufwendungen für die Renovierungs- und Umbaumaßnahmen stellen keine Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung der Wohnung dar. Sie erhöhen nicht den Wert der Beschwer.
VolltextIMRRS 2008, 1240
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 271/07
1. Einen im Laufe des Mietverhältnisses auftretenden Mangel der Mietsache hat der Vermieter auch dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn die Mangelursache zwar der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist, der Mieter den Mangel aber nicht zu vertreten hat, weil er die Grenzen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht überschritten hat.*)
2. Ist der Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels der Mietsache in Verzug, kann der Mieter den Mangel selbst beseitigen (lassen) und zu diesem Zweck vom Vermieter einen Vorschuss in Höhe der voraussichtlich erforderlichen Beseitigungskosten verlangen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1236
OLG Brandenburg, Urteil vom 14.11.2007 - 3 U 27/07
Zur Frage des Verzugs des Vermieters beim Minderungseinwand und Ersatzvornahmekosten.
VolltextIMRRS 2008, 1235
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - XII ZR 110/06
1. Steht die von den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinsam genutzte Wohnung in dem Alleineigentum eines der Partner, so beruht die Einräumung der Mitnutzung an den anderen Partner im Zweifel auf tatsächlicher, nicht auf vertraglicher Grundlage. Der Abschluss eines Leihvertrages über den gemeinsam genutzten Wohnraum ist zwischen den Partnern zwar grundsätzlich möglich. Zu seiner Annahme bedarf es jedoch besonderer tatsächlicher Anhaltspunkte, die erkennbar werden lassen, dass die Partner gerade die unentgeltliche Gebrauchsüberlassung aus ihrem wechselseitigen tatsächlichen Leistungsgefüge ausnehmen und rechtlich bindend regeln wollen.*)
2. Wird für den Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ein Dritter zum Betreuer mit den Aufgabenkreisen Vermögenssorge und Wohnungsangelegenheiten bestellt und für diese Bereiche ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet, so kann der Betreuer, wenn der Betreute in ein Pflegeheim umzieht, von dem anderen Partner gemäß § 985 BGB die Herausgabe der im Alleineigentum des Betreuten stehenden und bis dahin gemeinsam genutzten Wohnung verlangen. Dies gilt dann nicht, wenn die Partner generell oder für diesen Fall eine anderweitige und auch den Betreuer bindende rechtliche Regelung (etwa durch Einräumung eines Wohnrechts) getroffen haben.*)
3. Vom Zeitpunkt des Umzugs des Betreuten und dem Herausgabeverlangen seines Betreuers an ist der in dem Haus verbliebene Partner gemäß § 987 BGB zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung verpflichtet.*)
VolltextIMRRS 2008, 1234
AG Köln, Urteil vom 30.08.2007 - 222 C 399/06
Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschlechterung der Mietsache kann auch dann begründet sein, wenn der Mieter wegen einer unwirksamen Renovierungsklausel gar nicht zur Ausführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet ist.
VolltextIMRRS 2008, 1232
BVerfG, Beschluss vom 11.02.2008 - 2 BvR 899/07
Die Auffassung, wonach die mangels Spezifizierung unwirksame Nebenkostenvereinbarung im Zweifel als Nebenkostenpauschale auszulegen ist, entspricht einer in der Literatur verbreiteten Auffassung. Wenngleich sich keine Anhaltspunkte in der Literatur und in der Rechtsprechung finden, dass es sich dabei um die herrschende Meinung handelt, steht dies der Anwendung des Beschlussverfahrens gemäß § 522 Abs. 2 ZPO nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2008, 1216
KG, Urteil vom 22.05.2008 - 8 U 205/07
Die Klausel im Formularmietvertrag: "Die Schönheitsreparaturen werden regelmäßig in folgenden Zeiträumen erforderlich..." ist nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2008, 1207
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.12.2007 - 10 W 160/07
1. Zur Annahme eines Scheinmietvertrages i.S. des § 117 BGB, wenn ein im Haushalt seiner Eltern lebender, einkommensloser 18.-jähriger Sohn mit seinem Vater einen auf 10 Jahre befristeten Mietvertrag über ein im Elternhaus gelegenes Schlafzimmer mit Dusche + WC, sowie einen Arbeitsraum abschließt, der ihm zusätzlich ein Nutzungsrecht an sämtlichen Räumen des Hauses (einschließlich Garten und Keller) einräumt und mit dem zugleich sämtliches Inventar des Grundstücks zu einer bar zu zahlenden Gesamt-Bruttomiete von monatlich 90,00 € überlassen werden soll.*)
2. Es fehlt an der für den gesetzlichen Vermieterwechsel i. S. des § 566 BGB notwendigen Identität zwischen Vermieter und Veräußerer, wenn Vermieter lediglich einer von zwei Miteigentümern (hier: Eheleute) ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 1188
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 126/07
Die für die Begründung von Wohnungseigentum an vermieteten Wohnräumen geltenden Bestimmungen der §§ 577, 577a BGB (Vorkaufsrecht des Mieters, Kündigungsbeschränkungen zu Lasten des Erwerbers) finden auf die Realteilung eines mit zu Wohnzwecken vermieteten Einfamilienhäusern bebauten Grundstücks entsprechende Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2008, 1179
BGH, Urteil vom 02.04.2008 - 5 StR 129/07
Wenn eine Kalkulation eines Wäremlieferungspreises derart vorgenommen wird, dass es einen Gewinnaufschlag zu Gunsten des Vermieters gibt und dieser Aufschlag auf den Mieter umgelegt wird ("kick back"), ohne dass eine Modernisierungserhöhung stattfindet, dann kann es sich dabei um (versuchten) Betrug zum Nachteil des Wohnraummieters handeln.
VolltextIMRRS 2008, 1155
AG Villingen-Schwenningen, Urteil vom 18.12.2007 - 4 C 252/07
1. Die im Mietvertrag als AGB verwendete Formulierung, dass die Schönheitsreparaturen "grundsätzlich in folgenden Zeitabständen fällig werden" enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt.
2. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn der Mieter durch eine individuelle Vereinbarung in einem Vorvertrag verpflichtet ist, bei Einzug die Wohnung zu renovieren (unzulässiger Summierungseffekt).
VolltextIMRRS 2008, 1154
LG Konstanz, Urteil vom 19.06.2008 - 61 S 5/08
1. Die im Mietvertrag als AGB verwendete Formulierung, dass die Schönheitsreparaturen "grundsätzlich in folgenden Zeitabständen fällig werden" enthält keine unangemessene Benachteiligung des Mieters nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, da es sich nicht um einen starren Fristenplan handelt.
2. Die Klausel ist aber unwirksam, wenn der Mieter durch eine individuelle Vereinbarung in einem Vorvertrag verpflichtet ist, bei Einzug die Wohnung zu renovieren (unzulässiger Summierungseffekt).
VolltextIMRRS 2008, 1152
AG Donaueschingen, Urteil vom 30.10.2007 - 11 C 200/07
1. Beim Einwurf eines Einschreibens mit Rückscheins kommt es für den Zugang grundsätzlich auf den Erhalt des Briefes an, weil man erst dann vom Inhalt des Schreibens Kenntnis erlangen kann.
2. Nach der Verkehrsanschauung ist jedenfalls spätestens am dritten Tag nach Einwurf des Benachrichtigungszettels in ein Postfach mit der Abholung zu rechnen, so dass sich der Empfänger des Schreibens so behandeln lassen muss, als ob das Kündigungsschreiben am dritten Werktag nach dem Einlegen in das Postfach zugegangen ist.
VolltextIMRRS 2008, 1150
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.05.2008 - 5 U 28/08
1. Wegen der zentralen Bedeutung der Zahlungsfähigkeit des Mieters sind vorvertragliche Fragen des Vermieters nach einer Pfändung des Arbeitseinkommens, sonstigen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen usw. zulässig.
2. Der Mieter, aber auch dessen Arbeitgeber haben derartige Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Dem Selbstbestimmungsrecht der um Auskunft Gebetenen ist dadurch hinreichend Rechnung getragen, dass sie eine Erklärung verweigern können. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der gewünschte Vertrag in einem derartigen Fall wahrscheinlich scheitert.
3. Für den aus einer Falschauskunft sich ergebenden Mietausfallschaden haftet der Arbeitgeber des Mieters nicht, wenn der Vermieter den anfechtbaren oder kündbaren Mietvertrag nach Kenntnis des wahren Sachverhalts durch Fortsetzung des Mietverhältnisses bestätigt.
VolltextIMRRS 2008, 1132
BGH, Beschluss vom 13.03.2008 - I ZB 59/07
1. Ist mit einer Zwangsvollstreckungsmaßnahme eine konkrete Gefahr für Leben und Gesundheit des Schuldners verbunden, so kann dies die Untersagung oder einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigen. Dabei ist aber stets eine Abwägung der - in solchen Fällen ganz besonders gewichtigen - Interessen des Schuldners mit den Vollstreckungsinteressen des Gläubigers vorzunehmen.
2. Der Schuldner darf zunächst einen Grund - hier: Suizidgefahr - nenen, der eine solche Aussetzung rechtfertigen könnte, und darf diesen Grund später gegen einen anderen - hier: Herz-/Kreislauferkrankung - austauschen.
VolltextIMRRS 2008, 1131
BGH, Urteil vom 30.04.2008 - VIII ZR 240/07
1. Wenn über verbrauchsabhängige Betriebskosten nicht getrennt von den sonstigen Betriebskosten abzurechnen ist, so ist eine Gesamtabrechnung der Betriebskosten nicht deshalb formell unwirksam, weil der Abrechnungszeitraum einer in die Gesamtabrechnung eingestellten Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten nicht deckungsgleich ist mit dem der Gesamtabrechnung zugrunde liegenden Abrechnungszeitraum.*)
2. Bei einer auf das Kalenderjahr bezogenen Gesamtabrechnung über die Betriebskosten beginnt die Frist für die Abrechnung der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten mit dem Ende des Kalenderjahres auch dann, wenn der in die Gesamtabrechnung einbezogenen Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten ein davon abweichender Abrechnungszeitraum - etwa die jährliche Heizperiode - zugrunde liegt.*)
VolltextIMRRS 2008, 1129
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 133/07
Bei einer Beendigung des Mietverhältnisses durch Veräußerung des Mietobjekts beginnt die Verjährungsfrist des § 548 Abs. 2 BGB für Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung erst mit der Kenntnis des Mieters von der Eintragung des Erwerbers im Grundbuch zu laufen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1115
BGH, Beschluss vom 12.03.2008 - VIII ZB 60/07
1. Der Wert einer Vollstreckungsabwehrklage bemisst sich grundsätzlich nach dem Wert des zu vollstreckenden Anspruchs.
2. Bei der Abwehr eines mietvertraglich begründeten Anspruchs auf Einräumung des Mitbesitzes an einem Trockenboden ist der Wert des Beschwerdegegenstandes nach § 8 ZPO zu bemessen.
3. Lässt sich die streitige Zeit im Sinne von § 8 ZPO nicht ermitteln, ist § 9 ZPO für die Berechnung der Beschwer entsprechend anwendbar.
VolltextIMRRS 2008, 1110
AG Coburg, Urteil vom 29.11.2007 - 11 C 977/07
Dem Mieter, der auch nach einer Abmahnung weiterhin nachts laut Musik hört, kann fristlos gekündigt werden.
VolltextIMRRS 2008, 1109
LG Coburg, Beschluss vom 15.04.2008 - 32 S 1/08
Dem Mieter, der auch nach einer Abmahnung weiterhin nachts laut Musik hört, kann fristlos gekündigt werden.
VolltextIMRRS 2008, 1108
BGH, Urteil vom 28.05.2008 - VIII ZR 261/07
Sind Betriebskosten nach Flächenanteilen abzurechnen, ist zur Erstellung einer formell ordnungsgemäßen Abrechnung eine Erläuterung der angesetzten Flächenwerte nicht allein deswegen erforderlich, weil diese Werte für aufeinander folgende Abrechnungsjahre Unterschiede aufweisen, deren Grund für den Mieter nicht ohne Weiteres erkennbar ist. Gleiches gilt, wenn abgelesene Verbrauchswerte im Vergleich zu anderen Abrechnungszeiträumen auffällige Schwankungen zeigen. Ob die angesetzten Flächen- und Verbrauchswerte zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung.*)
VolltextIMRRS 2008, 1106
KG, Urteil vom 06.12.2007 - 8 U 135/07
Die in einem Wohnungsmietvertrag enthaltene Klausel folgenden Inhalts:
„Nach dem jeweiligen Grad der Abnutzung hat der Mieter die Schönheitsreparaturen regelmäßig nach Maßgabe folgenden Fristenplans durchzuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre
- in allen sonstigen Nebenräumen alle sieben Jahre“
ist wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, weil sie dem Mieter ein Übermaß an Pflichten auferlegt.*)
VolltextIMRRS 2008, 1103
OLG Stuttgart, Urteil vom 31.03.2008 - 5 U 199/07
Bei der Vermietung von mit einem Laden verbundenen Räumlichkeiten liegt der Schwerpunkt des Mietverhältnisses im gewerblichen Bereich, wenn die Räume zum Betrieb einer Änderungsschneiderei vermietet und auch genutzt werden und das Gewerbe zum Lebensunterhalt dienen soll; dies gilt selbst dann, wenn der größere Teil der Mietfläche zu Wohnzwecken genutzt wird.*)
VolltextIMRRS 2008, 1100
LG Berlin, Urteil vom 05.11.2007 - 62 S 205/07
1. Ordnet der Vermieter die Wohnung in ein falsches Mietspiegelfeld ein und kann der Mieter dies nicht erkennen, so ist das auf einen Mietspiegel gestützte Mieterhöhungsverlangen formell unwirksam.
2. Für die Einordnung eines Gebäudes in die Altersklasse eines Mietspiegels ist der Zeitpunkt der Bauerrichtung und nicht der Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit maßgeblich.
VolltextIMRRS 2008, 1071
AG Nürtingen, Urteil vom 21.12.2007 - 11 C 1967/07
1. Die Regelungen eines Mietvertrages gelten nur zwischen dem Vermieter und dem Mieter. Sie haben keine unmittelbare schuldrechtliche Wirkung zwischen dem Mieter und anderen Eigentümern der Wohnanlage oder anderen Mietern der Wohnanlage.
2. Die von der Wohnungseigentümergemeinschaft wirksam beschlossene Hausordnung ist per se für sämtliche Personen verbindlich, die ihr Besitzrecht von den Eigentümern ableiten. Der Mieter einer Eigentumsordnung hat deshalb die Hausordnung einzuhalten, auch wenn der Mietvertrag keine oder eine abweichende Regelungen enthält (z.B. Regelungen über das Aufhängen von Wäsche, über das Trocknen von Wäsche auf dem Balkon).
VolltextIMRRS 2008, 1068
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 286/06
Bei der Berechnung der Wartefrist des § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB bleiben nach Satz 3 auch solche Mieterhöhungen unberücksichtigt, die auf den in § 559 BGB genannten Gründen beruhen, jedoch einvernehmlich von den Parteien vereinbart worden sind.
VolltextIMRRS 2008, 1033
BGH, Urteil vom 09.04.2008 - VIII ZR 84/07
1. Ist in der Abrechnung über die Vorauszahlungen für Betriebskosten (§ 556 Abs. 3 BGB) der Verteilerschlüssel unverständlich, liegt ein formeller Mangel vor, der zur Unwirksamkeit der Abrechnung führt (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 17. November 2004 - VIII ZR 115/04, NJW 2005, 219, unter II 1 b).*)
2. Auf die Ausschlussfrist des § 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB ist § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB nicht entsprechend anwendbar.*)
IMRRS 2008, 0999
AG Ibbenbüren, Urteil vom 14.12.2007 - 3 C 341/07
1. Waren im Mietvertrag starre Fristen für Schönheitsreparaturen vorgesehen und liegen wegen der Unwirksamkeit solcher Klauseln konkrete vertragliche Vereinbarungen über den geschuldeten Zustand der Mietsache bei der Räumung nicht vor, so ist die Wohnung in vertragsgemäßem Zustand bei Mietende zurückzugeben.
2. Der Zustand muss also – abgesehen von Änderungen infolge vertragsgemäßen Gebrauchs – dem Zustand entsprechen, wie er bei der Überlassung bestand.
VolltextIMRRS 2008, 0974
BGH, Beschluss vom 19.03.2008 - I ZB 56/07
1. Hat der Mieter in die Mietwohnung einen nichtehelichen Lebensgefährten aufgenommen, ist für die Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel auch gegen den nichtehelichen Lebensgefährten erforderlich, wenn dieser Mitbesitz an der Wohnung begründet hat. Ein Mitbesitz an der Wohnung muss sich aus den Umständen klar und eindeutig ergeben.*)
2. Minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern zusammenleben, haben grundsätzlich keinen Mitbesitz an der gemeinsam genutzten Wohnung. Die Besitzverhältnisse an der Wohnung ändern sich im Regelfall nicht, wenn die Kinder nach Erreichen der Volljährigkeit mit ihren Eltern weiter zusammenleben. Haben Kinder keinen Mitbesitz an der Wohnung erlangt, reicht für eine Räumungsvollstreckung ein Vollstreckungstitel gegen die Eltern aus.*)
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