Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
4808 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2009
IMRRS 2009, 1584
LG Aachen, Urteil vom 23.07.2009 - 2 S 50/09
Für die Einhaltung der Frist des § 556 Abs. 3 BGB ist allein entscheidend, dass der Vermieter innerhalb der Frist eine formell ordnungsgemäße Abrechnung vorgelegt hat. Eine Verfristung wegen zu später Vorlage von Belegen zur Nebenkostenabrechnung sieht § 556 Abs. 3 BGB indes nicht vor.

IMRRS 2009, 1563

OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.08.2009 - 6 W 44/09
1. Bejaht ein erstinstanzliches Gericht im Prozesskostenhilfeverfahren seine sachliche Zuständigkeit und weist den Prozesskostenhilfeantrag aus anderen Gründen wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten Klage zurück, kommt das Beschwerdegericht hingegen zum Ergebnis, dass ein anderes erstinstanzliches Gericht sachlich zuständig ist, so hat es den angegriffenen Beschluss bei Vorliegen eines (hilfsweisen) Verweisungsantrags trotz § 571 Abs. 2 S. 2 ZPO aufzuheben und das Prozesskostenhilfeverfahren ohne Entscheidung in der Sache an das sachlich zuständige erstinstanzliche Gericht zu verweisen (Fortführung von BGH NJW-RR 2004, 1437).*)
2. Wendet sich der Kläger einer Drittwiderspruchsklage (§ 771 ZPO) mit der Behauptung gegen einen Räumungstitel, dass er aufgrund eines Wohnraummietvertrags zum Besitz berechtigt sei, so ist für die Klage unabhängig von der Rechtsnatur des Räumungstitels ausschließlich das Amtsgericht sachlich zuständig (§ 23 Nr. 2 lit. a GVG).*)
3. Ein Mietvertrag liegt (in Abgrenzung zu einer Leihe) schon dann vor, wenn der Nutzer nur die Betriebskosten der genutzten Räumlichkeiten zu tragen hat.*)

IMRRS 2009, 1558

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 266/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)

IMRRS 2009, 1557

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 200/08
Eine Klage auf Zahlung von Miete aus einem Wohnraummietvertrag ist auch dann im Urkundenprozess statthaft, wenn der Mieter, der wegen behaupteter anfänglicher Mängel der Mietsache Minderung geltend macht oder die Einrede des nicht erfüllten Vertrages erhebt, die ihm vom Vermieter zum Gebrauch überlassene Wohnung als Erfüllung angenommen hat, ohne die später behaupteten Mängel zu rügen, sofern dies unstreitig ist oder vom Vermieter durch Urkunden bewiesen werden kann (im Anschluss an Senatsurteile vom 1. Juni 2005 - VIII ZR 216/04, IBR 2005, 641 = NJW 2005, 2701, und vom 20. Dezember 2006 - VIII ZR 112/06, IMR 2007, 99 = NJW 2007, 1061).*)

IMRRS 2009, 1519

BGH, Beschluss vom 23.07.2009 - VII ZB 103/08
1. Bei der Ermittlung des pfändbaren Teils des Arbeitseinkommens werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach dem konkreten Bedarf berücksichtigt, soweit sie nicht den nach den Umständen des Einzelfalls und den örtlichen Gegebenheiten angemessenen Umfang übersteigen. Bei der gebotenen Prüfung ist vorrangig das ortsübliche Mietpreisniveau, wie es sich aus einem qualifizierten Mietspiegel (§ 558 d BGB), einem Mietspiegel (§ 558 c BGB) oder unmittelbar aus einer Mietdatenbank (§ 558 e BGB) ableiten lässt, heranzuziehen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 18. Juli 2003 - IXa ZB 151/03, BGHZ 156, 30, 37).*)
2. Auf die Miethöchstgrenzen aus der Tabelle zu § 8 WoGG a.F. kann als Maßstab der Angemessenheit der Kosten für die Unterkunft erst dann zurückgegriffen werden, wenn ein konkretindividueller Maßstab durch lokale Erkenntnismöglichkeiten nicht gebildet werden kann.*)

IMRRS 2009, 1488

KG, Beschluss vom 01.07.2009 - 8 W 59/09
Der Gebührenstreitwert der Klage auf Feststellung eines Mieters gegen den Vermieter, dass er wegen Mängeln der Mietsache zur Minderung berechtigt ist, richtet sich entsprechend § 41 Abs. 5 S. 1 Var. 2 GKG nach dem Jahresbetrag der geltend gemachten Minderung.*)

IMRRS 2009, 1474

AG Göttingen, Urteil vom 18.06.2009 - 21 C 33/09
1. Ansprüche auf Auskehr von Nebenkostenguthaben stehen der Masse zu, auch wenn die Vorauszahlungen aus unpfändbaren Vermögen des Schuldners stammen.*)
2. Nach Erklärung des Insolvenzverwalters gem. § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO und Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO sind fällig werdende Nebenkostenguthaben nicht mehr massezugehörig, auch wenn die aus Zahlungen vor Ablauf der Frist des § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO stammen.*)
3. Dies folgt auch aus einem Vergleich mit der Rechtslage bei Mietkautionen, die ebenfalls dem Schuldner zustehen.*)

IMRRS 2009, 1472

AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.01.2009 - 316 C 240/08
1. Dem Vermieter, der auf einen Bescheid der Behörde, die ihn zur Beseitigung einer Verwahrlosung auffordert, die vermüllte Wohnung räumt, hat nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn er den Mieter zuvor in Verzug setzt.*)
2. Der rechtskräftige Duldungsbescheid der Behörde gegen den Mieter ersetzt die Inverzugsetzung nicht.*)

IMRRS 2009, 1460

OLG Koblenz, Urteil vom 29.05.2009 - 10 U 1297/08
1. Ist in den Bedingungen der Haftpflichtversicherung für Versicherungsfälle, die unter den Regressverzicht der Feuerversicherer fallen, die Haftung ausgeschlossen, besteht insoweit auch kein Ausgleichsanspruch des Gebäudeversicherers gegen den Haftpflichtversicherer.*)
2. Für den Ausgleichsanspruch nach § 52 Abs. 2 Satz 1 VVG gilt nicht die kurze Verjährung nach § 548 BGB.*)

IMRRS 2009, 1451

BGH, Urteil vom 14.07.2009 - VIII ZR 165/08
Geschäftliche Aktivitäten des Mieters in der Wohnung, die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter grundsätzlich nicht ohne entsprechende Vereinbarung dulden. Er kann jedoch nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Erlaubnis zur teilgewerblichen Nutzung zu erteilen, wenn es sich um eine Tätigkeit ohne Mitarbeiter und ohne ins Gewicht fallenden Kundenverkehr handelt; hierfür trägt der Mieter die Darlegungs- und Beweislast.*)
IMRRS 2009, 1432

BGH, Urteil vom 16.07.2009 - VIII ZR 231/08
Auf eine Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses durch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts wegen Eigenbedarfs eines Gesellschafters findet die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB keine Anwendung, wenn nach der Kündigung Wohnungseigentum der Gesellschafter begründet wird. Das gilt auch dann, wenn die Gesellschaft das Wohnanwesen zu dem Zweck erworben hat, die vorhandenen Wohnungen in Wohnungseigentum der Gesellschafter umzuwandeln.*)

IMRRS 2009, 1426

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 218/08
1. Ist in einem Wohnraummietvertrag über ein älteres Fachwerkhaus vereinbart, dass die Wohnfläche nach den §§ 42 ff. II. BV zu berechnen ist, so kann die Maßgeblichkeit dieser Bestimmungen für die Wohnflächenermittlung nicht mit der Begründung verneint werden, derartige Gebäude mit niedriger Deckenhöhe und freiliegenden Deckenbalken habe die Zweite Berechnungsverordnung nicht im Blick gehabt.*)
2. Freisitze im Sinne des § 44 Abs. 2 II. BV sind nur solche Freiflächen, die an den vermieteten Wohnraum angrenzen.*)

IMRRS 2009, 1396

BGH, Urteil vom 15.07.2009 - VIII ZR 340/08
Der Vermieter darf die Kosten für Frischwasser und Schmutzwasser bei der Betriebskostenabrechnung jedenfalls dann in einer Summe zusammenfassen und einheitlich abrechnen, wenn die Umlage dieser Kosten einheitlich nach dem durch Zähler erfassten Frischwasserverbrauch vorgenommen wird.*)

IMRRS 2009, 1394

LG Berlin, Urteil vom 31.03.2009 - 63 S 321/08
1. Zur Problematik der Einordnung einer Wohnung in einen Mietspiegel.
2. Hätte der Kläger Vorbringen, mit dessen Hilfe er obsiegt, bereits in der I. Instanz vortragen können, so hat er die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

IMRRS 2009, 1393

LG Berlin, Urteil vom 12.03.2009 - 67 S 376/08
Selbst wenn der Mieter die Mieterhöhung vorbehaltlos zahlt, kann der Vermieter eine ausdrückliche Zustimmung zu der Mieterhöhung verlangen, wenn der Mieter sich widersprüchlich verhält, indem er etwa bei einer entsprechenden Klage des Vermieters auf Zustimmung Klageabweisung beantragt.

IMRRS 2009, 1378

KG, Urteil vom 16.03.2009 - 8 U 131/08
Zu der Frage, ob ein Wohnraum- oder ein Gewerberaummietvertrag vorliegt.

IMRRS 2009, 1377

KG, Urteil vom 18.05.2009 - 8 U 190/08
Zur Beurteilung der Wirksamkeit formularmäßig abgefasster Renovierungsklauseln in Mietverträgen darf sich der Mieter der Mithilfe eines Rechtsanwalts bedienen.

IMRRS 2009, 1375

LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 09.07.2009 - 1 S 19/09
Wirft der Vermieter die Betriebskostenabrechnung erst am 31. Dezember um 17.00 Uhr in den Briefkasten des Mieters ein, so ist sie nicht mehr fristwahrend zugegangen.

IMRRS 2009, 1338

BGH, Beschluss vom 28.04.2009 - VIII ZB 7/08
1. Es bedarf einer Beifügung des Mietspiegels jedenfalls dann nicht, wenn dieser allgemein zugänglich ist.
2. Da der Mietspiegel für Wiesbaden durch die Interessenverbände der Mieter und Vermieter gegen Zahlung eines geringen Betrags von 3 EUR abgegeben wird und er zudem (vollständig) im Internet veröffentlicht wird, ist der Mietspiegel im vorgenannten Sinne allgemein zugänglich.

IMRRS 2009, 1296

OLG Rostock, Beschluss vom 19.05.2009 - 3 U 16/09
1. Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene doppelte Schriftformklausel ist unwirksam.
2. Nachträgliche mündliche Individualvereinbarungen haben auch vor doppelten Schriftformklausel in Formularverträgen Vorrang.

IMRRS 2009, 1292

AG München, Urteil vom 19.01.2009 - 424 C 18547/08
1. Der Mieter ist in der Gestaltung der Mietwohnung im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs frei. Er darf lediglich keine Schäden anrichten. Auch die Begehung oder Vorbereitung von Straftaten widerspräche vertragsgemäßer Nutzung.
2. Dementsprechend darf ein Mieter auch Bilder von Adolf Hitler privat aufhängen, ohne dass dies eine Kündigung rechtfertigen könnte (hier: im Treppenhaus eines Zweifamilienhauses).
3. Dies gilt selbst dann, wenn potentielle Käufer die Räume besichtigen.
4. Übt der Vermieter auf den Mieter massiven Druck aus, das Haus zu verlassen, können Beleidigungen seitens des Mieters keine außerordentliche Kündigung rechtfertigen.

IMRRS 2009, 1290

LG Karlsruhe, Beschluss vom 20.02.2009 - 9 S 523/08
1. Ein Mieter muss seinem Vermieter die Verbrauchsdaten für Heizkosten oder den Stromverbrauch überlassen, damit dieser sich einen Energieausweis ausstellen lassen kann.
2. Nichts anders gilt, wenn der Mieter unmittelbar mit dem Energielieferanten abrechnet.

IMRRS 2009, 1287

BGH, Urteil vom 08.07.2009 - VIII ZR 205/08
Einer Mieterhöhung nach § 558 BGB ist die vereinbarte Wohnfläche zugrunde zu legen, wenn die tatsächliche Wohnfläche zum Nachteil des Mieters um nicht mehr als 10 % davon abweicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 138/06, IMR 2007, 242 = NJW 2007, 2626).*)

IMRRS 2009, 1167

LG Gießen, Urteil vom 21.01.2009 - 1 S 288/08
Eine Betriebskostenabrechnung nach § 556 Abs. 3 BGB über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ist unwirksam.*)

IMRRS 2009, 1164

BGH, Urteil vom 17.06.2009 - VIII ZR 131/08
Eine Mietwohnung in einem älteren Gebäude weist, wenn nicht vertraglich etwas anderes vereinbart ist, in schallschutztechnischer Hinsicht keinen Mangel auf, sofern der Trittschallschutz den zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden DIN- Normen entspricht. Das gilt auch dann, wenn während der Mietzeit in der Wohnung darüber der Fußbodenbelag ausgetauscht wird und sich dadurch der Schallschutz gegenüber dem Zustand bei Anmietung der Wohnung verschlechtert (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 6. Oktober 2004 - VIII ZR 355/03, IBR 2005, 57 = NJW 2005, 218).*)

IMRRS 2009, 1129

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2008 - 2/17 S 144/07
Zu den Fragen der Wohnflächenberechnung bei bauordnungswidriger Wohnnutzung und der Mietminderung bei Flächenabweichung über 10%.

IMRRS 2009, 1100

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 180/08
Zur Auslegung einer Regelung zur Begrenzung einer Mieterhöhung nach § 558 BGB in einem Fördervertrag für die Errichtung von Bundesbedienstetenwohnungen.*)

IMRRS 2009, 1042

BGH, Urteil vom 27.05.2009 - VIII ZR 302/07
1. Ein Mieter, der auf Grund einer unerkannt unwirksamen Endrenovierungsklausel Schönheitsreparaturen in der Mietwohnung vornimmt, führt damit kein Geschäft des Vermieters, sondern wird nur im eigenen Rechts- und Interessenkreis tätig, weil er eine Leistung erbringen will, die rechtlich und wirtschaftlich Teil des von ihm für die Gebrauchsüberlassung an der Wohnung geschuldeten Entgelts ist.*)
2. Der nach § 818 Abs. 2 BGB geschuldete Wertersatz, den der Vermieter an einen Mieter zu leisten hat, der die Mietwohnung vor seinem Auszug auf Grund einer unwirksamen Endrenovierungsklausel in Eigenleistung renoviert hat, bemisst sich üblicherweise nur nach dem, was der Mieter billigerweise neben einem Einsatz an freier Zeit als Kosten für das notwendige Material sowie als Vergütung für die Arbeitsleistung seiner Helfer aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis aufgewendet hat oder hätte aufwenden müssen.*)

IMRRS 2009, 0992

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2009 - 3 U 172/07
1. Nach § 154 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag im Zweifel nicht zu Stande gekommen, solange sich die Partner nicht über alle Punkte verständigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Seite eine Vereinbarung getroffen werden soll; ob es sich dabei um für das Rechtsgeschäft wesentliche handelt, spielt keine Rolle.
2. Fixieren die Parteien eines Mietvertrags Vereinbarungen schriftlich, in denen ausdrücklich festgehalten ist, dass ein schriftlicher Mietvertrag noch abgeschlossen werden soll, so haben diese Vereinbarungen vor Unterzeichnung der Mietvertragsurkunde keine rechtliche Bindung. Vielmehr handelt es sich hierbei um eine sog. Punktation im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 2 BGB.

IMRRS 2009, 0984

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 02.12.2008 - 2-17 S 63/08
1. Ist die Betriebskostenabrechnung zwar im gemeinsamen Briefkasten beider Mieter zugegangen, aber lediglich an den Mitmieter adressiert, so hat der Mieter keine Nachforderungen aus der Abrechnung zu begleichen.
2. Dies gilt selbst dann, wenn im Mietvertrag eine Klausel zur gegenseitigen Empfangsbevollmächtigung enthalten ist, weil der so Bevollmächtigte lediglich Empfangsbote ist.

IMRRS 2009, 0983

BGH, Urteil vom 22.04.2009 - VIII ZR 86/08
1. Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich - soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist - nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags maßgeblichen Bestimmungen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 23. Mai 2007 - VIII ZR 231/06, NJW 2007, 2624, Tz. 13, IMR 2007, 241).*)
2. Sind hiernach für die Flächenermittlungen die Bestimmungen der II. Berechnungsverordnung maßgeblich, können Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und gedeckten Freisitzen unabhängig von ihrer Lage, Ausrichtung und Nutzbarkeit bis zur Hälfte angerechnet werden.*)

IMRRS 2009, 0919

BGH, Beschluss vom 08.07.2008 - VIII ZR 4/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2009, 0901

LG Lüneburg, Urteil vom 03.12.2008 - 6 S 122/08
1. Dem Mieter steht gegenüber dem an die Stelle des Vermieters getretenen Zwangsverwalter ein Zurückbehaltungsrecht an der laufenden Miete bis zur Höhe der geleisteten Kaution nebst Zinsen zu, bis der Zwangsverwalter die ordnungsgemäße Umlage der Mietsicherheit nachgewiesen hat.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Zwangsverwalter unstreitig den vom Mieter geleisteten Kautionsbetrag vom Vermieter nicht ausgehändigt bekommen hat.*)
3. Denn der Zwangsverwalter tritt gemäß § 152 ZVG vollständig in sämtliche Recht und Pflichten des Vermieters ein.*)

IMRRS 2009, 0900

LG Lüneburg, Urteil vom 29.10.2008 - 6 S 96/08
1. Wird die Wohnung per Übergabe-Einschreiben durch den Mieter gekündigt, so ist dies auch dann eine fristgerechte Kündigung, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.
2. Bei der Übergabe einer Wohung hat der Vermieter eine Mitwirkungspflicht.
3. Durch die verweigerte Mitwirkung gerät der Vermieter in Annahmeverzug.
4. Der Annahmeverzug des Vermieters lässt den Anspruch aus § 546a BGB entfallen.
IMRRS 2009, 0890

BGH, Beschluss vom 10.03.2009 - VIII ZR 265/08
1. Der neue Eigentümer vermieteten Wohnraums tritt auch dann gemäß § 566 BGB anstelle des Vermieters in die Rechte und Pflichten aus bestehenden Mietverhältnissen eintritt, wenn er das Eigentum kraft Gesetzes erwirbt.
2. Zur Auslegung einer Klageschrift zur Ermittlung des eigentlich Beklagten.

IMRRS 2009, 0884

BGH, Urteil vom 29.04.2009 - VIII ZR 142/08
Eine fristlose Kündigung nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB erfordert nicht, dass der Mieter darlegt, warum ihm die Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht zumutbar ist. Für die Wirksamkeit einer Kündigung genügt es vielmehr grundsätzlich, wenn einer der in § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB aufgeführten Tatbestände vorliegt.*)

IMRRS 2009, 0880

BGH, Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 233/08
1. Bei der Klausel
"Gilt die Kostenmiete des öffentlich geförderten Wohnungsbaues, so ist der Vermieter befugt, bei Änderung der Kostenmiete diese ab Zulässigkeit vom Mieter auch rückwirkend zu verlangen, ohne dass es des Verfahrens nach § 10 WoBindG bedarf"
handelt es sich nicht um eine Mietgleitklausel im Sinne von § 4 Abs. 8 Satz 1 NMV, sondern um eine Regelung der einseitigen Erhöhung der Kostenmiete durch den Vermieter.*)
2. Die Freistellung des Vermieters von dem Verfahren nach § 10 WoBindG (Halbsatz 2) ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam; dasselbe gilt für die Vereinbarung der Zulässigkeit einer zeitlich unbegrenzten Rückwirkung der einseitigen Erhöhung der Kostenmiete (Halbsatz 1).*)

IMRRS 2009, 0879

BGH, Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07
1. Einem Mieter, der auf eine Kündigung wegen eines vorgetäuschten Eigenbedarfs hin auszieht, stehen Schadensersatzansprüche wegen unberechtigter Kündigung auch dann zu, wenn die Kündigung zwar formell unwirksam ist, der Vermieter ihm den Eigenbedarf aber schlüssig dargetan und er keine Veranlassung hatte, die Angaben des Vermieters in Zweifel zu ziehen.*)
2. Darf der Mieter das Räumungsverlangen des Vermieters materiell für berechtigt halten, wird sein Schadensersatzanspruch nicht dadurch ausgeschlossen, dass er - in der Vorstellung, zur Räumung des Mietobjekts verpflichtet zu sein - sich mit dem Vermieter auf eine einvernehmliche Beendigung des Mietverhältnisses einigt.*)

IMRRS 2009, 0878

BGH, Urteil vom 08.04.2009 - VIII ZR 128/08
Eine formularmäßige Vereinbarung in einem Wohnraummietvertrag, durch die ein Mieter anteilig mit Kosten für einen Aufzug belastet wird, mit dem seine Wohnung nicht erreicht werden kann, weil sich der Aufzug in einem anderen Gebäudeteil befindet, benachteiligt den Mieter unangemessen (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 20. September 2006 - VIII ZR 103/06, NJW 2006, 3557).*)

IMRRS 2009, 0841

OLG Celle, Urteil vom 18.03.2009 - 2 U 19/09
Der Vermieter muss bei ungeklärter Schadensursache nicht generell die Möglichkeit einer aus seinem Verantwortungsbereich stammenden Schadensursache ausräumen. Wenn im Falle der Beschädigung eingebrachter Sachen des Mieters durch einen Brand des vermieteten Gebäudes offen bleibt, ob die Schadensursache entweder aus dem Verantwortungsbereich einer der Mietvertragsparteien oder demjenigen eines Dritten stammt, ist für eine Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nach Gefahrenbereichen kein Raum (im Anschluss an Senat ZMR 1996, 197).*)

IMRRS 2009, 0840

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 83/08
Ist ein Versteigerungstermin vor dem Außerkrafttreten der bis zu 31. Januar 2007 (einschließlich) gültigen Vorschrift des § 57c ZVG zu den am Versteigerungstermin geltenden gesetzlichen Versteigerungsbedingungen durchgeführt worden und hat der auf dieser Grundlage nach dem 31. Januar 2007 erteilte Zuschlagsbeschluss Rechtskraft erlangt, so unterliegt das außerordentliche Kündigungsrecht des Vermieters (§ 57a ZVG) gegenüber einem Mieter, der Rechte im Sinne des § 57c ZVG gemäß § 57d ZVG in der Zwangsversteigerung angemeldet hatte, den Beschränkungen des § 57c ZVG.*)

IMRRS 2009, 0834

LG Landau/Pfalz, Urteil vom 14.10.2008 - 1 S 226/07
Ein Mieterhöhungsverlangen aus Gründen einer Modernisierung muss eine nachvollziehbare und aus sich heraus verständliche Abgrenzung der Modernisierung von Maßnahmen der Instandhaltung bzw. -setzung erkennen lassen.

IMRRS 2009, 0833

LG Wiesbaden, Urteil vom 27.11.2008 - 3 S 56/08
Ein Mieterhöhungsverlangen genügt den Anforderungen des § 558a Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht, wenn im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens lediglich das sog. Rasterfeld des aktuellen Mietspiegels übersandt wird.

IMRRS 2009, 0832

LG Marburg, Beschluss vom 19.08.2008 - 5 T 21/07
Hinsichtlich geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen kann der Mieter auch bei erteilter, aber umstrittener Abrechnung deren Rückzahlung fordern, wenn sich der Vermieter nicht mit liquiden Abrechnungsforderungen wirksam verteidigt.

IMRRS 2009, 0830

LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 01.08.2008 - 1 S 199/06
Zu der Frage, welche Anforderungen an die Beweisführung des Vermieters zu stellen sind, dass Ursachen aus dem eigenen Gefahrenbereich für die unstreitigen oder vom Mieter bewiesenen Schimmelflecken ausscheiden.

IMRRS 2009, 0819

AG Schöneberg, Urteil vom 17.02.2009 - 4 C 472/08
Bei Unwirksamkeit des im Mietvertrag vereinbarten Betriebskostenvorschusses ist im Regelfall davon auszugehen, dass die Parteien bei Kenntnis der Unwirksamkeit eine Bruttokaltmiete vereinbart hätten. Die Bruttokaltmiete kommt dem Wunsch der Parteien nach einer möglichen Anpassung der Zahlung bei geänderten Betriebskosten am ehesten entgegen, da auch hier nicht der Vermieter, sondern der Mieter das Veränderungsrisiko trägt.*)

IMRRS 2009, 0818

BGH, Beschluss vom 03.03.2009 - VIII ZR 247/08
Der Wohnbedarf eines Schwagers des Vermieters kann Eigenbedarf zumindest dann begründen, wenn ein besonders enger Kontakt besteht.

IMRRS 2009, 0797

BGH, Urteil vom 04.03.2009 - VIII ZR 110/08
1. Bauliche Maßnahmen, die der Vermieter aufgrund einer behördlichen Anordnung oder gesetzlichen Verpflichtung durchzuführen hat, fallen nicht unter § 554 Abs. 2 BGB und unterliegen deshalb auch nicht den in § 554 Abs. 3 dem Vermieter auferlegten Mitteilungspflichten. Derartige Maßnahmen muss der Mieter vielmehr nach § 242 BGB dulden.*)
2. Auch derartige Maßnahmen sind, soweit es sich nicht um Notmaßnahmen handelt, vom Vermieter vorher anzukündigen, so dass sich der Mieter nach Möglichkeit darauf einstellen kann. Der Mieter ist nach Treu und Glauben verpflichtet, an einer baldigen Terminsabstimmung mitzuwirken.*)
IMRRS 2009, 0777

BGH, Urteil vom 01.04.2009 - VIII ZR 179/08
Werden Modernisierungsmaßnahmen des Vermieters durch öffentliche Fördermittel in Form eines zinsverbilligten Darlehens gefördert, kann der Vermieter die Miete im Förderzeitraum nach § 558 BGB nur bis zu dem Betrag erhöhen, der sich nach Abzug der Zinsverbilligung von der ortsüblichen Vergleichsmiete ergibt.*)

IMRRS 2009, 0770

BGH, Urteil vom 11.03.2009 - VIII ZR 127/08
Die Kündigungsbeschränkung des § 577a BGB bei Umwandlung von vermieteten Wohnräumen in Wohnungseigentum gilt nur für Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 BGB) und ist auf andere Kündigungsgründe im Sinne von § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht analog anwendbar.*)
