Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 1259BGH, Urteil vom 20.01.2010 - VIII ZR 84/09
Zu der Frage des Eintritts des Erstehers einer vermieteten Wohnung als Vermieter in das Mietverhältnis durch konkludente Vertragsübernahme mit Zustimmung der Beteiligten nach einer Zwangsversteigerung.*)
VolltextIMRRS 2010, 1255
AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 06.11.2009 - 238 C 103/09
Gibt eine Betriebskostenabrechnung unterschiedliche Gesamtflächen an, ohne dass sich dafür in der Abrechnung oder während der Abrechnungsfrist eine Erklärung findet, ist die Abrechnung formell unwirksam; somit kann nach Ablauf der Abrechnungsfrist eine Heilung nicht mehr eintreten.
VolltextIMRRS 2010, 1254
LG Berlin, Urteil vom 29.09.2009 - 65 S 425/08
1. Nimmt der Vermieter Sicherungsmaßnahmen wegen angenommener ungeklärter Wohnverhältnisse durch Austauschen des Wohnungsschlosses vor, muss er sich mit dem Mieter in Verbindung zu setzen und eine Klärung herbeizuführen.
2. Kann nicht von einer Besitzaufgabe durch den Mieter ausgegangen werden, so entfällt der Anspruch auf Zahlung von Miete ab Auswechslung des Schlosses der Wohnung durch den Vermieter, auch wenn der Mieter sich über eine längere Zeit nicht um die Wohnung kümmert.
VolltextIMRRS 2010, 1247
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 18.08.2009 - 409 C 150/09
Eine Klausel in einem Mietvertrag, wonach das Anbringen von Antennen jeglicher Art nicht erlaubt sei, hält einer AGB-Kontrolle stand.
VolltextIMRRS 2010, 1246
LG Köln, Urteil vom 12.03.2009 - 1 S 202/07
Werden Wohnungen zum Zweck der Gewinnerzielung vermietet, so gilt der Vermieter als Unternehmer im Sinne der §§ 14, 312 BGB; folglich gilt eine in der Mietwohnung geschlossene Mieterhöungsvereinbarung als Haustürgeschäft und kann vom Mieter widerrufen werden.
VolltextIMRRS 2010, 1244
LG Berlin, Urteil vom 07.07.2009 - 63 S 443/08
1. Grundsätzlich kann ein Vermieter seine Instandhaltungskosten nicht als Betriebskosten umlegen, § 1 II Nr. 2 BetrKV, eine gesonderte Vereinbarung ist aber möglich.
2. Wird Wärmecontracting vereinbart, sind die entstehenden Kosten voll umlagefähig.
VolltextIMRRS 2010, 1215
KG, Beschluss vom 16.07.2009 - 22 W 76/08
Der Gebührenstreitwert für den Klageantrag des Vermieters auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung eines zukünftig erhöhten Mietzinses bemisst sich nicht nach § 41 Abs. 5 Satz 1 GKG auf den 12-fachen Erhöhungsbetrag, sondern nach §§ 3 und 9 ZPO nach dem 42-fachen monatlichen Mieterhöhungsbetrag abzüglich eines für positive Feststellungsklagen regelmäßig vorzunehmenden Abschlages von 20 %.
VolltextIMRRS 2010, 1214
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.05.2009 - 28 AS 848/08
1. In Berlin sind für Bewilligungszeiträume zwischen Mai 2006 und Oktober 2007 bei einem Einpersonenhaushalt Unterkunftskosten (einschließlich Betriebs- und Heizkosten) von weniger als 360,00 € angemessen.*)
2. Die Angemessenheit der Nettokaltmiete richtet sich nach der im sozialen Mietwohnungsbau anerkannten Wohnraumgröße und nach dem qualifizierten Mietspiegel des jeweiligen Wohnortes. Die Richtlinien für die Förderung von eigengenutztem Wohnungseigentum sind keine maßgebliche Orientierungsgröße. Es ist vielmehr in Berlin auf die früheren Richtlinien für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau abzustellen, bei denen zuletzt Bauprojekte für 1,5 Zimmer-Wohnungen mit einer maximalen Wohnfläche von 45 qm gefördert wurden.*)
3. Maßgeblich für die Zeit bis jedenfalls Mitte 2007 ist der Mietspiegel 2005 vom 22. August 2005 (Amtsblatt für Berlin 2005, S. 3109 ff.), auch wenn dieser auf in den Vorjahren erhobenen Daten basiert. Denn Grundlage für die Beurteilung der maßgeblichen Nettokaltmiete kann stets nur ein in dem fraglichen Zeitraum bereits veröffentlichter Mietspiegel sein. Andernfalls müsste regelmäßig nach Veröffentlichung des neuen Mietspiegels für die Vorjahre eine umfassende Überprüfung der für die Kosten der Unterkunft erbrachten Leistungen erfolgen.*)
4. Zur Festsetzung des maßgeblichen Quadratmeterpreises ist ein Gesamtmittelwert aus sämtlichen Mittelwerten einer Zeile zu bilden. Weder erscheinen nur einzelne der im Wesentlichen nach Jahren der Bezugsfertigkeit der Wohnungen und ergänzend nach deren Ausstattung mit Sammelheizung und Bad gebildeten Spalten für maßgeblich, noch sind innerhalb der einzelnen Spalten die angegebenen Spannentiefst- oder -höchstwerte als entscheidend anzusehen (aA LSG Berlin-Brandenburg vom 04.04.2008 - L 32 B 458/08 AS ER).*)
5. Zur Bestimmung der Betriebskosten ist auf den vom Deutschen Mieterbund für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelten Betriebskostenspiegel zurückzugreifen, nicht hingegen auf den 4/5 Spannen-Oberwert der im Mietspiegel enthaltenen Betriebskostenübersicht (so jedoch LSG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 04.04.2008 - L 32 B 458/08 AS ER - sowie vom 09.12.2008 - L 32 B 2223/08 AS ER) abzustellen.*)
6. Es bleibt offen, ob die Kosten für die Warmwasseraufbereitung vom Gesamtbetrag der Nebenkosten ganz oder teilweise in Abzug zu bringen sind. Es ist zu bedenken, dass zwar die Kosten der Warmwasseraufbereitung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts aus dem Regelsatz zu tragen sind, in diesem jedoch hierfür Kosten nur in einer niedrigeren Höhe als nach dem maßgeblichen Betriebskostenspiegel für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 1213
LG Landau/Pfalz, Beschluss vom 04.06.2009 - 1 T 47/09
Der Gebührenstreitwert einer Klage auf künftige Nutzungsentschädigung für Wohnraum nach beendetem Mietvertrag ist auf den zwölffachen Betrag der monatlichen Nutzungsentschädigung festzusetzen, da angesichts der Lage auf dem Wohnungsmarkt und der Zeit, die zwischen Einreichung einer Räumungsklage und Erlass des Räumungsurteils liegen, nicht mehr davon ausgegangen werden kann, dass zwischen der Einreichung einer Räumungsklage und der Räumung dieser Wohnung regelmäßig fünf bis sechs Monate liegen.
VolltextIMRRS 2010, 1177
BFH, Beschluss vom 24.02.2010 - IX B 53/09
Zur Frage der Einkünfteerzielungsabsicht bei befristetem Mietvertrag.
VolltextIMRRS 2010, 1170
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 160/09
Zur Anpassung eines Wohnraummietvertrags wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage, wenn sich die vom Vermieter einseitig nach §§ 10, 8a WoBindG vorgenommenen Mieterhöhungen nach langjähriger Mietdauer deswegen als unwirksam erweisen, weil die Wohnung entgegen der Übereinstimmung der Vorstellung der Parteien bei Vertragsschuss mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen (hier: § 17 Abs. 1 Satz 2 II. WoBauG) nicht der Preisbindung unterliegt.*)
VolltextIMRRS 2010, 1165
VG München, Beschluss vom 21.01.2009 - M 22 S 08.5826
1. Die Wiedereinweisung eines Mieters durch die Obdachlosenbehörde nach Erwirken eines Räumungstitels kommt nur in Fällen schwerster Notlagen in Betracht, denen die Obdachlösenbehörde auf andere Weise nicht abhelfen kann, insbesondere kein anderweitiger Ersatzwohnraum zur Verfügung steht.
2. Die maximale Dauer der Wiedereinweisung beträgt 2 Monate.
3. Die Obdachlosenbehörde und das Verwaltunsggericht sind an eine den Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO ablehnende Entscheidung des Zivilgerichts gebunden, soweit der Prüfungsmaßstab übereinstimmt.
VolltextIMRRS 2010, 1103
BGH, Urteil vom 27.01.2010 - VIII ZR 58/09
Die erstmalige Erhebung der Einrede der Verjährung im Laufe des Rechtsstreits stellt auch dann ein erledigendes Ereignis dar, wenn die Verjährung bereits vor Rechtshängigkeit eingetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 1091
BGH, Urteil vom 24.03.2010 - VIII ZR 177/09
Bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum ist der Vermieter berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist (Abgrenzung zu BGHZ 177, 186 = IMR 2008, 261).*)
VolltextIMRRS 2010, 1080
LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.02.2010 - L 5 AS 2/10 B ER
1. Die Übernahme von Mietschulden ist nur gerechtfertigt i. S. v. § 22 Abs. 5 SGB II, wenn sie zur Sicherung der bisherigen Unterkunft geeignet ist. Sie ist nicht geeignet, wenn ihre Begleichung nicht mehr zur Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB führen kann. Dies gilt erst recht, wenn bereits ein rechtskräftiger Räumungstitel vorliegt.*)
2. Ausnahmsweise kann trotz eines rechtskräftigen Räumungstitels die Schuldenübernahme gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter sich für diesen Fall bereit erklärt, einen neuen Mietvertrag abzuschließen.*)
3. Nicht ausreichend ist eine Erklärung des Vermieters, nach Verpflichtung des Grundsicherungsträgers auf künftige Übernahme aller Mietkosten vorläufig auf die Vollstreckung des Räumungstitels verzichten zu wollen.*)
4. Ist die Übernahme von Mietschulden nicht gerechtfertigt, hat eine Ermessensprüfung nicht mehr stattzufinden. Auch die Gründe für das Entstehen der Mietrückstände sind dann nicht relevant.*)
VolltextIMRRS 2010, 1055
AG Wedding, Beschluss vom 08.04.2010 - 9 C 477/09
1. Der Streitwert einer Klage auf Beseitigung einer Parabolantenne bemisst sich nach dem Wert des Wertverlustes infolge der Beeinträchtigung durch eine optische und/oder eine Substanzbeeinträchtigung des Hauses.
2. Ohne Substanzbeeinträchtigung richtet sich der Streitwert allein nach der optischen Beeinträchtigung, die regelmäßig nicht mit mehr als dem Mindeststreitwert von 300 Euro zu bemessen ist.
VolltextIMRRS 2010, 1011
OLG Rostock, Urteil vom 08.10.2009 - 3 U 137/08
1. Für den Mietgegenstand sind nicht nur die vermieteten Räume bestimmbar zu bezeichnen, sondern auch mitvermietete Stellplätze, Freiflächen und sonstige Nebengelasse.*)
2. Treffen Vertragsparteien eine Nachtragsvereinbarung zu einem Mietvertrag, bedarf es für die Wahrung der Schriftform einer lückenlosen Bezugnahme auf alle Schriftstücke, aus denen sich die wesentlichen vertraglichen Vereinbarungen der Parteien ergeben. Eine solche Urkunde, die ihrerseits dem Schriftformerfordernis genügt, heilt den Mangel vorher errichteter Urkunden.*)
3. Die Ausübung einer stillschweigenden Option bedarf nicht der Schriftform, um das Schriftformerfordernis des § 550 BGB für den gesamten Vertrag nicht zu verletzen, denn die Ausübung bzw. Nichtausübung der Option stellt eine auflösende Bedingung dar.*)
VolltextIMRRS 2010, 0952
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 16.06.2009 - 7 S 11261/08
Der Vermieter einer öffentlich geförderten Wohnung kann die Kosten für Schönheitsreparaturen nachträglich ansetzen und dadurch die Miete erhöhen, sofern er diese Kosten nicht angesetzt und die Schönheitsreparaturen stattdessen in unwirksamer Weise den Mietern auferlegt hat.
VolltextIMRRS 2010, 0951
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.01.2010 - 33 C 3805/09-51
Die Stromkosten der Entlüftungsanlage können nicht als mietvertagliche Position "Beleuchtungskosten" angeführt werden. Im Übrigen können die Stromkosten der Entlüftungsanlage im Wohnhaus nicht ohne Vereinbarung auf die Mietpartei abgewälzt werden.
VolltextIMRRS 2010, 0950
BGH, Urteil vom 17.03.2010 - VIII ZR 70/09
Zu den an eine Eigenbedarfskündigung zu stellenden formellen Anforderungen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0926
OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.01.2010 - 4 LC 7/08
Die Gebührenpflicht auch für die Rundfunkgeräte, die in aus beruflichen Gründen gehaltenen Zweitwohnungen verheirateter Rundfunkteilnehmer zum Empfang bereit gehalten werden, und § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV, der die Gebührenfreiheit für sogenannte Zweitgeräte in privaten Haushalten regelt, sind verfassungsgemäß.*)
VolltextIMRRS 2010, 0910
BGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 222/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0877
BGH, Urteil vom 25.11.2009 - VIII ZR 27/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0862
OLG Dresden, Urteil vom 25.06.2009 - 8 U 402/09
Die Verwendung einer Formularklausel, nach welcher die verbrauchsunabhängigen Anteile der Kosten der Wasserversorgung (Betriebskosten) eines Miethauses wohnflächenunabhängig umgelegt werden, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist unzulässig.
VolltextIMRRS 2010, 0861
LG Heidelberg, Urteil vom 26.02.2010 - 5 S 95/09
1. Äußere Einwirkungen auf die Mietsache wie Lärm stellen einen Mangel dar, wenn sie nicht vertraglich vorausgesetzt sind. Fehlt es an einer konkreten Beschaffenheitsvereinbarung in Bezug auf das Wohnumfeld und die davon ausgehende Lärmbeeinträchtigung, so ist der geschuldete Standard durch Auslegung zu ermitteln, wobei maßgebend auf die Verkehrsanschauung abzustellen ist.*)
2. Nach der Verkehrsanschauung kann nicht schon jede nachteilige Veränderung des Wohnumfeldes und der Geräuschsituation als Mangel der Mietsache angesehen werden. Maßgeblich ist, ob der Mieter bestimmte Eigenschaften seines Wohnumfeldes als unveränderlich voraussetzen durfte oder ob er mit bestimmten nachteiligen Veränderungen rechnen musste.*)
3. Fehlt es an einer hierauf bezogenen Beschaffenheitsvereinbarung, so gilt: Der Mieter darf als vertraglich vorausgesetzte Beschaffenheit der Mietsache erwarten, dass die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden. Werden diese eingehalten, so liegt ein Mangel der Mietsache nur ausnahmsweise dann vor, wenn Lärmbelästigungen - etwa wegen der Eigenart der Geräusche - dennoch objektiv zu einer Gebrauchswertbeeinträchtigung führen.*)
4. Geräusche, die nach Art und Intensität gebietstypisch sind, begründen keinen Mangel.*)
VolltextIMRRS 2010, 0860
LG Hamburg, Urteil vom 15.12.2009 - 316 S 14/09
1. Bei der Beurteilung der Frage der Einhaltung technischer Normen ist grundsätzlich der bei der Errichtung des Gebäudes geltende Maßstab anzulegen.
2. Die Einhaltung der technischen Normen allein schließt nicht aus, dass es dessen ungeachtet durch besondere Lärmquellen im Einzelfall zu nicht mehr hinnehmbaren Lärmbelästigungen kommt.
3. Das Betreten von den Lärm nicht dämpfenden Fußbodenbelägen wie Fliesen und Laminat mit Schuhen mit harten Absätzen unterfällt in einem Mehrfamilienhaus, insbesondere einem akustisch anfälligen Altbau, nicht mehr dem vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung; es ist zumutbar, derartige Schuhe an der Wohnungseingangstür auszuziehen.
VolltextIMRRS 2010, 0856
LG Mainz, Beschluss vom 20.01.2004 - 3 T 16/04
Die Kosten eines zur Begründung der Mieterhöhung eingeholten Sachverständigengutachtens sind nicht als Vorbereitungskosten erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2010, 0808
OLG Brandenburg, Urteil vom 24.02.2010 - 3 U 5/09
Zur Haftung des Rechtsanwalts auf entgangenen Gewinn wegen nicht sachgerechter Betreibung einer Räumungssache.
VolltextIMRRS 2010, 0739
LG Hamburg, Urteil vom 05.11.2009 - 307 S 75/09
1. Die Versäumung der Klagefrist des § 558b BGB führt zur Unzulässigkeit (nicht Unbegründetheit) der Mieterhöhungsklage.*)
2. Fristwahrend ist nicht (a. A. Abt. 509 des AG Hamburg-Blankenese, ZMR 2009, 538) die Einreichung der Klage beim unzuständigen Gericht nebst demnächstiger Zustellung durch das erst nach Fristablauf angerufene zuständige Gericht.*)
3. Beförderungsfehler zwischen "gemeinsamer Annahmestelle" und zuständigem Gericht muss der Kläger sich - ähnlich wie bei Einschalten der Post - zurechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0737
BGH, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 144/09
1. Auch wenn die als Beschaffenheit vereinbarte Wohnfläche mit einer "ca."- Angabe versehen ist, liegt ein zur Mietminderung berechtigender Sachmangel dann vor, wenn die tatsächliche Fläche mehr als 10% unter der vereinbarten Quadratmeterzahl liegt. Bei der Beurteilung der Erheblichkeit des Mangels ist nicht eine zusätzliche Toleranzspanne anzusetzen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 133/03, IBR 2005, 1021 - nur online).*)
2. Für die Berechnung der Minderung ist in diesem Fall ebenfalls die prozentuale Unterschreitung der vereinbarten Quadratmeterzahl maßgebend und nicht eine um eine Toleranzspanne verringerte Flächenabweichung (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. März 2004 - VIII ZR 295/03, IBR 2005, 1021 - nur online).*)
IMRRS 2010, 0735
LG Münster, Urteil vom 26.11.2009 - 8 S 131/09
Modernisierungskosten können auf alle Wohnungen im Gebäude nach dem Flächen-Maßstab umgelegt werden.
VolltextIMRRS 2010, 0734
LG Münster, Urteil vom 07.01.2010 - 8 S 185/09
Zu der Frage, ob die Enstehung und Ablagerung des sog. Biofilms in den Trinkwaserleitungen einen Mangel der Mietwohnung darstellen.
VolltextIMRRS 2010, 0715
LG Hamburg, Urteil vom 17.09.2009 - 307 S 39/09
Grundsätzlich hat der Vermieter die Beweislast dafür, dass es sich nicht um von außen eindringende oder im Mauerwerk aufsteigende Feuchtigkeit handelt. Ferner muss der Vemieter beweisen, dass das Gebäude nach dem Stand der Technik zur Bauzeit frei von wärmetechnischen Baumängeln ist und hieran gemessen keine aus dem Rahmen fallende Beheizungs- oder Belüftungsmaßnahmen erforderlich gewesen wären, um den Schaden zu vermeiden.
VolltextIMRRS 2010, 0713
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.07.2009 - 5 W 109/09
Der Streitwert im Rahmen der Anfechtungsklage wegen Ungültigerklärung des Beschlusses über die Jahresabrechnung, ist an der den Kläger tatsächlich belastenden Kaltwasserposition festzumachen.
VolltextIMRRS 2010, 0711
LG München I, Urteil vom 30.09.2009 - 15 S 6274/09
Die Schönheitsreparatur-AGB, wonach der Mieter die Pflicht übernimmt, die Schönheitsreparaturen "ausführen zu lassen" führt zur Gesamtunwirksamkeit der Abwälzungsklausel.
VolltextIMRRS 2010, 0699
LG Gießen, Beschluss vom 13.10.2009 - 1 S 71/09
1. Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, soweit sie auch erforderlich sind.
2. Dies ist bei einem unternehmerischen Großvermieter für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und für ein außergerichtliches Räumungsverlangen zu verneinen.
VolltextIMRRS 2010, 0698
LG Gießen, Beschluss vom 04.09.2009 - 1 S 71/09
1. Anwaltskosten sind nur zu ersetzen, soweit sie auch erforderlich sind.
2. Dies ist bei einem unternehmerischen Großvermieter für eine Kündigung wegen Zahlungsverzugs und für ein außergerichtliches Räumungsverlangen zu verneinen.
VolltextIMRRS 2010, 0659
BGH, Beschluss vom 16.02.2010 - VIII ZB 74/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 0658
AG Kassel, Urteil vom 04.01.2010 - 453 C 4954/09
Die aufgrund Vereinbarung oder gemäß § 556b BGB im Voraus zu zahlende Miete ist bis zum 3. Werktag des Monats dem Vermieter gutzubringen, d. h. der Mieter muss eine Zahlung nicht mehr nur bis zur vereinbarten Frist anweisen, sondern dafür sorgen, dass die angewiesenen Gelder bis zur vereinbarten Frist der Hausbank des Vermieters gutgeschrieben werden.
VolltextIMRRS 2010, 0650
AG Bernau, Urteil vom 08.12.2009 - 10 C 248/09
Eine fortdauernde unpünktliche Zahlung des Mietzinses stellt für den Vermieter einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung des Mietvertrages dar.
VolltextIMRRS 2010, 0643
LG Berlin, Beschluss vom 05.01.2010 - 65 T 162/09
Verstößt der Vermieter gegen die titulierte Pflicht zur Beheizung der Wohnung, so kann gegen ihn ein Ordnungsgeld selbst dann noch festgesetzt werden, wenn das Mietverhältnis bereits beendet ist.
VolltextIMRRS 2010, 0642
LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010 - 65 S 285/09
1. Verzögern sich die Modernisierungsarbeiten gegenüber der Terminplanung entsprechend dem Mitteilungsschreiben zur Modernisierungsduldung geringfügig bzw. kommt es zu einer geringfügigen Überschreitung der angesetzten Dauer der Modernisierungsarbeiten, so kann dies unbeachtlich sein.
2. Der Anbau von Balkonen ist vorrangig eine Maßnahme, die tatsächlich den Wohnwert verbessert, und keine nur Herstellung eines allgemein üblichen Zustandes - zumindest in Berlin.
3. Zu der Frage, wann eine Mieterhöhung nach einer Modernisierung für den Mieter unzumutbar ist.
VolltextIMRRS 2010, 0640
LG Berlin, Urteil vom 14.09.2009 - 67 S 44/09
Selbst wenn der Vermieter über mehrere Jahre keine Betriebskosten abgerechnet hat bzw. wegen Nachzahlungen aufgrund verspäteter Abrechnung ausgeschlossen ist, steht dies einer Erhöhung der monatlichen Vorauszahlungen nicht entgegen.
VolltextIMRRS 2010, 0624
AG Gummersbach, Urteil vom 15.03.2010 - 10 C 169/09
Nimmt der Mieter zum Einzug in die Mietwohnung dier Hilfe dritter Personen in Anspruch, so haftet er gemäß §§ 278, 241 II, 280 BGB für die von diesen Personen schuldhaft verursachte Verletzung des Eigentums des Vermieters.*)
IMRRS 2010, 0575
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.01.2010 - 10 U 74/09
1. Entscheidend für die Anwendung des § 569 Abs. 1 BGB ist, ob von den Räumen in ihrem gegenwärtigen Zustand eine Gesundheitsgefahr ausgeht. Diese muss konkret drohen und zudem erheblich sein, d. h. der Tatbestand des § 569 Abs. 1 BGB ist nur erfüllt, wenn die Gefahr einer deutlichen und nachhaltigen Gesundheitsschädigung besteht.*)
2. Im Allgemeinen liegt eine erhebliche Gefährdung nicht vor, wenn der gefahrbringende Zustand binnen einer verhältnismäßig kurzen Zeit zu beseitigen und der Vermieter zur Abhilfe bereit ist. Das gilt insbesondere dann, wenn sich die mangelhafte Beschaffenheit der Mietsache in der Regel nur bei längerem Bestehen auf die Gesundheit schädlich auswirkt.*)
3. Anders liegt der Fall jedoch, wenn es sich um eine das Leben der Nutzer gefährdende Beschaffenheit der Kellerdecke handelt, sich die hierauf gründende Einsturzgefahr wegen der eingeschränkten Tragfähigkeit jederzeit konkretisieren und sich die Gesundheitsgefahr damit nicht erst bei längerem Bestehen negativ auf die Gesundheit auswirken kann.*)
4. Auch die Wirksamkeit der Kündigung wegen Gesundheitsgefährdung setzt demnach grundsätzlich eine Fristsetzung oder Abmahnung voraus.*)
5. Eine Fristsetzung zur Abhilfe i. S. des § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BGB ist offensichtlich nicht erfolgversprechend, wenn der Vermieter die Abhilfe ernsthaft und endgültig verweigert, die Beseitigung innerhalb angemessener Frist unmöglich erscheint oder mit unzumutbaren Belastungen für den Mieter verbunden ist, z. B. bei unverhältnismäßigem Zeitaufwand oder umfangreichen Bauarbeiten.*)
VolltextIMRRS 2010, 0570
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2009 - 5 U 80/07
1. Haben die Parteien in einem Fall, in dem ein Wohnrecht bestellt wird, bei Bestellung des Wohnrechts nicht bedacht, dass die berechtigte Partei möglicherweise in der Zukunft zum Pflegefall wird und deshalb aus der mit dem Wohnrecht belasteten Wohnung ausziehen muss, dann ergibt sich - ohne eine entsprechende vertragliche Regelung - die Lösung der Frage, ob der Eigentümer bzw. der Wohnungsberechtigte zur Fremdvermietung berechtigt ist, aus dem Gesetz.
2. Hieraus kann jedoch nicht ohne Weiteres auf eine (planwidrige) Regelungslücke im Hinblick auf Mieteinnahmen aus der betroffenen Mietsache geschlossen werden.
2. Vielmehr kannin der Regel kann davon ausgegangen werden, dass mit dem altersbedingten Umzug des Berechtigten in ein Pflegeheim das Wohnrecht erlöschen soll und spätere Mieteinnahmen schließlich dem Eigentümer zustehen sollen.
VolltextIMRRS 2010, 0567
OLG Köln, Urteil vom 20.10.2009 - 9 U 31/09
1. Kommt es zu einer rechtlichen Auseinandersetzung über das Entstehen oder Bestehen eines gesetzlichen Vorkaufsrechts als solches, so handelt es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit.
2. Anders ist es, wenn lediglich der Erfüllungsanspruch aus dem Vorkaufsrecht (§§ 463 ff BGB) im Streit ist; in diesem Fall geht es um Kaufrecht, und der Mieter ist in seiner Eigenschaft als Käufer der Eigentumswohnung betroffen.
3. Setzt der Versicherungsschutz voraus, dass der Versicherungsnehmer bzw. der Versicherte in seiner speziellen Eigenschaft als Mieter betroffen ist, so kann er diesen Schutz nur im ersten Fall beanspruchen: der Deckungsschutz muss in einem inneren sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Eigenschaft stehen.
VolltextIMRRS 2010, 0566
AG Grevenbroich, Urteil vom 11.01.2010 - 19 C 106/09
1. Ein Mietspiegel muss einem Mieterhöhungsschreiben nicht beigefügt werden; es genügt, wenn er allgemein zugänglich ist.
2. Dies ist der Fall, wenn der Mietspiegel vom Mieter gegen ein geringes Entgelt erworben werden kann.
VolltextIMRRS 2010, 0558
BGH, Urteil vom 17.02.2010 - VIII ZR 104/09
Der Anspruch des Mieters auf Mangelbeseitigung ist während der Mietzeit unverjährbar.*)
VolltextIMRRS 2010, 0556
BGH, Urteil vom 10.02.2010 - VIII ZR 343/08
Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch auf eine Elektrizitätsversorgung, die zumindest den Betrieb eines größeren Haushaltsgeräts wie einer Waschmaschine und gleichzeitig weiterer haushaltsüblicher Geräte wie zum Beispiel eines Staubsaugers ermöglicht. Auf eine unterhalb dieses Mindeststandards liegende Beschaffenheit kann der Mieter nur bei eindeutiger Vereinbarung verwiesen werden. Dem genügt eine Formularklausel, nach der der Mieter in der Wohnung Haushaltsmaschinen nur im Rahmen der Kapazität der vorhandenen Installationen aufstellen darf, nicht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 281/03, IBR 2004, 601 = NJW 2004, 3174).*)