Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3244LG Berlin, Beschluss vom 20.07.2010 - 63 T 148/10
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt in der Sache das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, sodass für die Bestimmung des Streitwertes keine anderen Grundsätze gelten können.
VolltextIMRRS 2010, 3226
BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZR 28/10
1. Der Vermieter ist bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
2. Es liegt kein Verstoß gegen das Verbot geltungserhaltender Reduktion darin, dass dem Vermieter bei der Kostenmiete in Folge der unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel ein Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zusteht.
VolltextIMRRS 2010, 3220
AG Wuppertal, Urteil vom 22.09.2010 - 94 C 50/10
Bei der Vereinbarung die Wärmekostenabrechnungen zu erstellen, handelt es sich nicht um ein absolutes Fixgeschäft.
VolltextIMRRS 2010, 3217
LG Leipzig, Beschluss vom 18.02.2010 - 02 S 290/09
Soweit eine Partei erstmals in der Berufungsinstanz vorbringt, dass sich aufgrund der nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung durchgeführten Inaugenscheinnahme der Wohnung ein nicht unerheblicher Reparaturstau ergeben hat, ist dieses Vorbringen der Entscheidung des Berufungsgerichts gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1, 531 Abs. 2 ZPO nicht zugrunde zu legen.
VolltextIMRRS 2010, 3213
BSG, Urteil vom 06.05.2010 - B 14 AS 7/09 R
1. Eine vorherige Zusicherung der Umzugskosten ist nicht erforderlich, wenn die fristgerecht mögliche Entscheidung vom Verwaltungsträger treuwidrig verzögert worden ist.*)
2. Veranlasst der Träger den Umzug im Sinne des § 22 III S 2 SGB II, so hat er im Regelfall die angemessenen Kosten des Umzugs zu übernehmen. *)
3. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige ist grundsätzlich gehalten, die Kosten eines Umzugs im Wege der Selbsthilfe zu minimieren. *)
VolltextIMRRS 2010, 3204
LG Kassel, Urteil vom 07.10.2010 - 1 S 67/10
Der Bereicherungsanspruch des Mieters, der in Unkenntnis der Unwirksamkeit der mietvertraglichen Klausel zu Schönheitsreparaturen Renovierungsleistungen erbracht hat, gegen den Vermieter verjährt gemäß § 548 Abs. 2 BGB sechs Monate nach Beendigung des Mietvertrags.*)
VolltextIMRRS 2010, 3136
OLG Celle, Urteil vom 17.09.2010 - 7 U 62/10
1. Die Vereinbarung einer Mietsicherheit von mehr als drei Monatsmieten (ohne Vorauszahlungen) ist unwirksam.
2. Die Verpflichtung zur Leistung einer Mietsicherheit und die Erfüllung dieser Verpflichtung sind rechtlich als eine Einheit zu betrachten.
3. Wird die unwirksam vereinbarte Mietsicherheit dennoch geleistet - hier: durch eine Abtretung -, so ist auch die Abtretung insoweit unwirksam.
4. Auf die Unwirksamkeit kann sich auch ein Dritter berufen.
VolltextIMRRS 2010, 3128
OLG München, Urteil vom 06.10.2010 - 7 U 2734/10
Die Geltendmachung rückständiger Mieten im Urkundenprozess ist unstatthaft, wenn der Mieter anfängliche Mängel durch das Übergabeprotokoll belegt und der Vermieter urkundlich nicht nachweisen kann, dass diese nicht vorlagen.
VolltextIMRRS 2010, 3126
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.06.2010 - 203 C 28/10
1. Der Rückforderungsanspruch des Mieters von Betriebskostenvorauszahlungen unterliegt der Regelverjährung nach § 195 BGB.
2. Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Mietverhältnis beendet wurde.
3. Der Anspruch des Mieters auf Rückzahlung von ihm geleisteter Betriebskostenvorauszahlungen entfällt nicht durch die unterbliebene Aufforderung an den Vermieter, über die geleisteten Vorschüsse abzurechnen.
IMRRS 2010, 3124
BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 98/10
Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3123
BGH, Urteil vom 13.10.2010 - VIII ZR 78/10
1. Der Zweck des Begründungszwangs einer Kündigung wegen Eigenbedarfs besteht darin, dem Mieter zum frühestmöglichen Zeitpunkt Klarheit über seine Rechtsposition zu verschaffen und ihn in die Lage zu versetzen, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen.
2. Diesem Zweck wird im Allgemeinen Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so benennt, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann.
3. Bei einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung reicht es aus, dass der Vermieter für seinen Willen, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine begünstigte Person dort wohnen zu lassen, vernünftige Gründe hat. Dies ist bei dem Wunsch des Vermieters, einem demnächst volljährigen Kind die Begründung eines eigenen Hausstands in einer dafür geeigneten Wohnung zu ermöglichen, regelmäßig der Fall. Eine darüber hinausgehende Begründung in Gestalt von Angaben zu den bisherigen Wohnverhältnissen bedarf es daher grundsätzlich nicht.
4. Der wegen Eigenbedarfs berechtigt kündigende Vermieter hat dem Mieter eine andere, ihm zur Verfügung stehende vergleichbare Wohnung während der Kündigungsfrist zur Anmietung anzubieten, sofern sich die Wohnung im selben Haus oder in derselben Wohnanlage befindet. Andernfalls ist die ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen das Gebot der Rücksichtnahme rechtsmissbräuchlich und damit unwirksam.
5. Der Vermieter erfüllt seine Anbietpflicht grundsätzlich nur dann ordnungsgemäß, wenn er den gekündigten Mieter über die wesentlichen Vertragsbedingungen (Größe und Ausstattung der Wohnung sowie Mietkonditionen (Miete/Nebenkosten)) der Anmietung einer während der Kündigungsfrist frei werdenden Wohnung in Kenntnis setzt.
IMRRS 2010, 3119
BGH, Urteil vom 20.10.2010 - VIII ZR 73/10
Sofern vertragliche Abreden dem nicht entgegenstehen, ist der Vermieter preisfreien Wohnraums bei der Abrechnung der umlagefähigen Betriebskosten regelmäßig berechtigt, mehrere von ihm verwaltete und der Wohnnutzung dienende zusammenhängende Gebäude vergleichbarer Bauweise, Ausstattung und Größe zu einer Abrechnungseinheit zusammenzufassen. Dies gilt auch dann, wenn nur hinsichtlich einzelner Betriebskosten (hier: Heizkosten) ein unabweisbares technisches Bedürfnis für eine gebäudeübergreifende Abrechnung besteht (Weiterführung von BGH, Urteil vom 20. Juli 2005 - VIII ZR 371/04, NJW 2005, 3135; Urteil vom 14. Juli 2010 - VIII ZR 290/09,).*)
VolltextIMRRS 2010, 3110
LG Bonn, Beschluss vom 08.10.2010 - 6 S 130/10
Der Eigenbedarfskündigung des Mietvertrags gegenüber einer 99-jährigen Mieterin bei 39 Jahren Mietdauer stehen "nach allgemeiner Lebenserfahrung" Härtegründe im Sinne einer "Verwurzelung mit der Wohngegend" und "einer nachhaltigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens" entgegen.
VolltextIMRRS 2010, 3109
LG Bonn, Beschluss vom 09.09.2010 - 6 S 130/10
Der Eigenbedarfskündigung des Mietvertrags gegenüber einer 99-jährigen Mieterin bei 39 Jahren Mietdauer stehen "nach allgemeiner Lebenserfahrung" Härtegründe im Sinne einer "Verwurzelung mit der Wohngegend" und "einer nachhaltigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens" entgegen.
VolltextIMRRS 2010, 3108
AG Bonn, Urteil vom 17.06.2010 - 201 C 39/10
Der Eigenbedarfskündigung des Mietvertrags gegenüber einer 99-jährigen Mieterin bei 39 Jahren Mietdauer stehen "nach allgemeiner Lebenserfahrung" Härtegründe im Sinne einer "Verwurzelung mit der Wohngegend" und "einer nachhaltigen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens" entgegen.
VolltextIMRRS 2010, 3075
BFH, Entscheidung vom 22.07.2010 - V R 19/09
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG dahingehend auszulegen, dass er die Mitgliedstaaten ermächtigt, für die Aufteilung der Vorsteuern aus der Errichtung eines gemischt-genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsmaßstab als den Umsatzschlüssel vorzuschreiben? *)
VolltextIMRRS 2010, 3071
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 183/09
1. § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB lässt es zu, dass die Kosten der Wasserversorgung im - vom Gesetz vorausgesetzten - Normalfall, in dem die Wohnungen der Abrechnungseinheit im Wesentlichen vermietet sind, einheitlich nach dem erfassten Wasserverbrauch umgelegt werden, also auch insoweit, als Fixkosten wie Grundgebühren oder Zählermiete unabhängig vom tatsächlichen Wasserverbrauch anfallen. Dieser Grundsatz findet seine Grenze dort, wo eine solche Umlegung wegen erheblichen Wohnungsleerstands in der Abrechnungseinheit zu einer unzumutbaren Mehrbelastung der Mieter mit Fixkosten der Wasserversorgung führt, die auf die leerstehenden Wohnungen nicht nach Verbrauch umgelegt werden können, weil in ihnen aufgrund des Leerstands kein Wasserverbrauch anfällt.*)
2. In einem Formularmietvertrag hält die im Folgenden in Kursivschrift wiedergegebene Klausel
"Frisch-/Kaltwasser wird, soweit der Verbrauch über Messeinrichtungen erfasst wird, nach dem Ergebnis der Messungen abgerechnet. Entsprechendes gilt für die Grundgebühr (sie wird im Verhältnis der je Wohnung erfassten Verbrauchsmenge umgelegt)."
der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB nicht stand, weil sie die Grenze der Zulässigkeit einer Umlegung auch der Grundgebühren der Wasserversorgung nach dem erfassten Verbrauch nicht beachtet.*)
VolltextIMRRS 2010, 3046
BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZR 268/09
1. Ein Wohnraummietvertrag begründet keine (Neben-)Pflicht des Vermieters, seinem Mieter zusätzlich zu der Gebrauchsüberlassung der angemieteten Räume auch einen Garagenstellplatz zur Verfügung zu stellen. Es ist vielmehr allein Sache des Mieters, für einen Stellplatz zu sorgen.
2. Der Vermieter handelt somit auch nicht willkürlich, wenn er in freiem Ermessen selbst bestimmt, mit wem er einen Mietvertrag über einen Stellplatz abschließt.
VolltextIMRRS 2010, 3010
KG, Beschluss vom 13.10.2010 - 12 W 28/10
Wird der Anspruch auf Räumung und Herausgabe von Räumen nicht nur auf einen Mietvertrag, sondern auch auf einen anderen Rechtsgrund (z.B. Eigentum, § 985 BGB) gestützt, ist der Streitwert gemäß § 41 Abs. 2 Satz 2 GKG ausnahmslos der Wert der Nutzung für ein Jahr, und zwar ohne Möglichkeit einer Begrenzung durch § 41 Abs. 1 Satz 1 GKG auf den Betrag des auf eine kürzere "streitige Zeit" (§ 41 Abs. 1 Satz 1 GKG) entfallenden Entgelts.*)
VolltextIMRRS 2010, 3009
AG München, Urteil vom 11.06.2010 - 412 C 11503/09
1. Ständiges, durchgehendes Lüften ist für den Mieter nicht zumutbar.
2. Bei konkreter Gesundheitsgefährdung aus hygienischer Sicht liegen keine adäquaten Bedingungen für eine Wohnnutzung vor. Ist die Mietwohnung aufgrund von Schimmelbefall nicht zum Wohnen geeignet, ist der Mieter nicht verpflichtet, von seinem Recht zur außerordentlicher Kündigung gemäß § 569 Abs.1 BGB Gebrauch zu machen. Ihm steht ein Minderungsrecht gemäß § 536 Abs.1 BGB bis zu 100 % zu.
VolltextIMRRS 2010, 3005
OLG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2010 - 4 U 24/10
1. Einem qualifizierten Mietspiegel kann auf Grund einer klaren Konzeption der Gliederung und einer verständlichen und einleuchtenden Darstellung des Stoffs Schutz als Sprachwerk i. S. des § 2 I Nr. 1 UrhG zukommen.
2. Mangels Regelungscharakter ist ein qualifizierter Mietspiegel kein amtlicher Erlass i. S. des § 5 I UrhG.
3. Ein qualifizierter Mietspiegel ist auch kein sonstiges amtliches Werk i. S. des § 5 II UrhG, weil es an einer Veröffentlichung zur allgemeinen Kenntnisnahme und damit an einem spezifischen Verbreitungsinteresse fehlt.
VolltextIMRRS 2010, 2999
BGH, Beschluss vom 31.08.2010 - VIII ZR 231/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2982
BGH, Urteil vom 22.09.2010 - VIII ZR 285/09
Macht der Mieter den Anspruch gegen den Vermieter auf Rückzahlung geleisteter Vorschüsse auf Betriebskosten, über die der Vermieter nicht innerhalb der Frist des § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB abgerechnet hat, im Wege der Aufrechnung geltend, so entfällt die Wirkung der Aufrechnung ex nunc, soweit der Vermieter nachträglich eine wirksame Betriebskostenabrechnung erteilt und der Mieter hiernach Betriebskosten schuldet (Fortführung des Senatsurteils vom 09.03.2005 - VIII ZR 57/04, IMR 2007, 1092 - nur online, NJW 2005, 1499).*)
VolltextIMRRS 2010, 2979
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.08.2010 - 2-11 S 339/09
Die nach einem qualifizierten Mietspiegel ermittelbare Miete gilt nach § 558d Abs. 3 BGB als ortsüblich. Eine abweichende Miethöhe kann gegen den qualifizierten Mietspiegel nicht durch Sachverständigengutachten bewiesen werden, wenn der Sachverständige nicht durch eine methodische Auseinandersetzung mit dem Mietspiegel aufzeigt, dass dieser falsch ist.
VolltextIMRRS 2010, 2977
LG Köln, Beschluss vom 07.10.2010 - 10 T 266/10
Ein doppelter Umzug, der mit erheblichen finanziellen Belastungen des Mieters verbunden ist - insbesondere angesichts des großen Umfangs des Hausrates, führt im Rahmen der Interessenabwägung zwischen Mieter und Vermieter nicht zu einem Übergewicht zu Gunsten der Belange des zwangszuräumenden Mieters.
VolltextIMRRS 2010, 2976
AG Brühl, Urteil vom 12.10.2010 - 26 C 140/10
1. Sofern der Vermieter mit dem Betreten des Grundstücks das Recht der Mieter auf ungestörten Besitz ihres Hausgrundstückes rechtwidrig beeinträchtigt, begründet dieser Eingriff anerkanntermaßen eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr des Unterlassungsanspruchs.
2. An den Nachweis, dass eine solche Gefahr weggefallen ist, sind hohe Anforderungen zu stellen. Es ist insofern anerkannt, dass das bloße Versprechen, die störende Handlung nicht mehr vorzunehmen, eine solche Wiederholungsgefahr in der Regel nicht ausräumt.
3. In der Regel wird nur ein strafbewährtes, d. h. zukunftssicherndes Versprechen mit einer Unterlassungserklärung eine solche Wiederholungsgefahr überzeugend ausräumen können.
VolltextIMRRS 2010, 2975
LG Berlin, Urteil vom 19.01.2010 - 63 S 249/09
1. Das Vorhandensein eines hochwertigen Fußbodenbelags, wozu Terrazzofliesen nach der Orientierungshilfe ausdrücklich zählen, ist unabhängig von dessen Zustand als wohnwerterhöhendes Merkmal ausreichend. Die Mängel (Risse etc.) können lediglich einen Instandsetzungsanspruch begründen.
2. Auch ein Gemeinschaftsraum innerhalb der Wohnanlage ist wohnwerterhöhend. Eine Grenze ist zwar sicherlich dort zu ziehen, wo der Raum nicht mehr ohne weiteres fußläufig zu erreichen ist, dies ist jedoch auch bei 50m nicht der Fall.
VolltextIMRRS 2010, 2971
AG München, Urteil vom 29.07.2010 - 474 C 14984/10
1. Dem Vermieter ist eine angemessene Frist zur Abrechnung einzuräumen, deren Umfang von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls abhängig ist.
2. Es ist eine Abrechnungsfrist zu gewähren, die es ermöglicht, eine Nebenkostenabrechnung in die Kautionsabrechnung einzustellen, sofern diese in zumutbarer zeitlicher Nähe erstellt wird, auch wenn sich in den zurückliegenden Jahren jeweils Guthaben für den Mieter ergeben haben.
3. Eine Abrechnungsfrist von drei Monaten ist zu kurz.
VolltextIMRRS 2010, 2970
AG Tettnang, Urteil vom 25.06.2010 - 4 C 212/10
Die ordentliche Kündigung eines Mietverhältnisses bei einem unverschuldeten Zahlungsverzug des Mieters in Höhe von drei Monatsmieten ist, wenn in einem über 18 Jahre dauernden Mietverhältnis alle Zahlungen ordnungsgemäß erfolgt sind und der Mieter die Gesamtrückstände zeitnah ausgleicht, unwirksam.
VolltextIMRRS 2010, 2969
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.07.2010 - 24 U 20/10
Ansprüche auf Ersatz der Kosten zur Feststellung, ob Mängel (hier: Feuchtigkeit) vom Vermieter beseitigt sind, verjähren als Aufwendungsersatzansprüche nach sechs Monaten.*)
VolltextIMRRS 2010, 2968
OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.07.2010 - 24 U 230/09
Bei der von einer Arbeitsgemeinschaft für Grundsicherung für Arbeitssuchende (ARGE) an einen Vermieter gerichteten Erklärung, die Kosten der Unterkunft und der Heizung für einen bedürftigen Mieter zu übernehmen, handelt es sich regelmäßig um eine Tatsachenmitteilung, wenn nicht besondere Umstände die Annahme einer öffentlich-rechtlichen oder sogar privat-rechtlichen Willenserklärung rechtfertigen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2965
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.08.2010 - 24 U 5/10
1. Der Mietgegenstand ist hinreichend bestimmt bezeichnet, wenn die Anschrift der vermieteten Gewerbeeinheit genannt und die vermieteten Flächen mit "im Erdgeschoss" ... "links" ... gelegenes "Ladenlokal vorne, 2 Räume hinten und Souterrain" beschrieben ist.*)
2. Falsche Angaben des Vormieters oder eines nicht vom Vermieter beauftragten Dolmetschers bei Vertragsschluss begründen ein Anfechtungsrecht des Mieters wegen arglistiger Täuschung nur dann, wenn der Vermieter die Täuschung kannte oder kennen musste.*)
VolltextIMRRS 2010, 2962
BFH, Urteil vom 25.06.2009 - IX R 47/08
Bei den Rechtsanwaltskosten, die im Rahmen der günstigeren Gestaltung eines Finanzierungskonzepts für eine vermietete Immobilie anfallen, handelt es sich um abziehbare Werbungskosten, die bei den Mieteinnahmen geltend gemacht werden können.
VolltextIMRRS 2010, 2960
LG Mühlhausen, Urteil vom 29.01.2009 - 1 S 182/08
1. Die Erfassung des Wärmeverbrauchs an Heizkörpern durch Heizkostenverteiler ist bei einer Einrohrheizung ein geeignetes Mittel zur Erfassung der Heizwärme.
2. Die Kosten dürfen jedoch dann nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, wenn von den vorhandenen Heizkostenverteilern nur geringe Anteile (ca 6 %) der im Gebäude tatsächlich abgegebenen Wärmemenge erfasst werden. Diese sehr geringfügige Verbrauchserfassung könnte sich besonders negativ auf die Verbrauchsumlage an Heizkosten für den einzelnen Mieter auswirken, was zu übermäßige Belastung von Mietern führt, die einen Heizkostenverteiler benutzen, gegenüber anderen Mietern , deren Wärmeverbrauch anderweitug festgestellt wird.
3. Diese Verzerrung bei der Heizkostenabrechnung entspricht keiner gerechten Verteilung der Kosten und ist damit nicht mit Treu und Glauben vereinbar.
VolltextIMRRS 2010, 2959
LG Koblenz, Urteil vom 14.10.2008 - 6 S 21/08
1.Eigenbedarf liegt nämlich grundsätzlich dann vor, wenn der Vermieter die Räume als Wohnung für sich selbst nutzen will.
2. Der Eigenbedarf wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass eine andere Wohnung des Vermieters frei ist oder frei wird, wenn dafür ein vernünftiger oder nachvollziehbarer Grund gegeben ist. Die Entscheidung des Eigentümers über seinen Wohnbedarf ist grundsätzlich zu respektieren. Ihm dürfen keine fremden Vorstellungen über angemessenes Wohnen aufgedrängt werden.
3. Die Bekanntgabe des weiteren vorhandenen Grundbesitzes des Vermieters und die Darlegung von dessen Ungeeignetheit für den Eigenbedarf des Vermieters ist nicht erforderlich.
VolltextIMRRS 2010, 2958
AG Brandenburg, Urteil vom 24.06.2009 - 34 C 106/08
Wenn ein Energiekonzern von einer Mutter, die zusammen mit ihren 3 Kindern (welche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gem. SGB II erhalten) in einer Wohnung lebt, verlangt, dass sie eine Sperrung der Gasversorgung für die Heizung dieser Wohnung (auch im Winter) dulden soll, weil der Sozialträger sich weigert den noch offenen Betrag der Jahres-Endabrechnung zu übernehmen und bietet diese Mutter als Kundin des Energiekonzerns diesem Unternehmen eine Ratenzahlung an und teilt sie dieser Firma zudem auch noch unter Beifügung von Nachweisen mit, dass sie wegen der noch offenen Forderung bereits Widerspruch beim Sozialträger eingelegt und sogar schon Klage vor dem Sozialgericht erhoben hat und zahlt sie im Übrigen auch weiterhin die monatlich fälligen Abschläge, so würden die Folgen der Unterbrechung der Gasversorgung gem. § 19 GasVV außer Verhältnis zur Schwere der vermeintlichen "Zuwiderhandlung" dieser Mutter stehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2956
AG Hamburg, Urteil vom 16.09.2010 - 40 A C 273/10
Der Vermieter hat einen Anspruch auf einstweilige Verfügung zur Räumung der vermieten Wohnung nach einer bereits erfolgter fristlosen Kündigung, wenn von dem Verhalten der Mieter Gefahr für das Leib und Leben Dritter ausgeht.
VolltextIMRRS 2010, 2948
LG Limburg, Urteil vom 10.09.2010 - 3 S 19/09
1. Bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel beginnt die Verährungsfrist für den Renovierungsanspruch des Mieters erst mit Kenntnis von der Renovierungspflicht des Vermieters.
2. Führt der Mieter selbst keine Schönheitsreparaturen durch, so ist sein Renovierungsanspruch nicht verwirkt.
3. Die Renovierungspflicht des Vermieters umfasst jedoch nicht die Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen.
VolltextIMRRS 2010, 2945
AG Schöneberg, Urteil vom 24.02.2010 - 14 C 218/09
Der Mieter braucht Maßnahmen nicht zu dulden, die nicht einer Verbesserung der Mietsache dienen, sondern eine Aufwandserleichterung für den Vermieter darstellen.
VolltextIMRRS 2010, 2936
BGH, Beschluss vom 14.09.2010 - VIII ZR 83/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2912
BGH, Beschluss vom 10.08.2010 - VIII ZR 316/09; VIII ZR 50/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2874
AG München, Urteil vom 11.06.2010 - 461 C 19454/09
1. Bei Gebäuden, die um das Jahr 1950 erbaut worden sind, muss mit feuchten Kellern gerechnet werden. Eine Mietminderung scheidet deshalb aus.
2. In Großstädten gehört starker Taubenflug zum allgemeinen Lebensrisiko. Eine Mietminderung ist daher nur dann möglich, wenn der Vermieter eine wesentliche Ursache für den Taubenbefall gesetzt hat.
VolltextIMRRS 2010, 2873
AG Hamburg-Bergedorf, Urteil vom 16.11.2009 - 410D C 181/09
1. Der Einbau von Rauchmeldern stellt eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache dar. Dementsprechend hat der Mieter gemäß § 554 Abs. 2 BGB den Einbau zu dulden.
2. Ist per Gesetz der Einbau von Rauchmeldern in bestimmten Räumen vorgeschrieben, so hat der Mieter den Einbau in diesen Räumen selbst dann zu dulden, wenn er selbst bereits Rauchmelder dort installiert hat.
3. Es gibt keine Pflicht, die vorhandenen Zimmer entsprechend der vorgesehenen Nutzung auch tatsächlich zu nutzen. Deshalb muss der Mieter dulden, dass sämtliche Räume, die dafür geeignet sind, als solche Räume genutzt zu werden, für die eine gesetzliche Pflicht zum Rauchmelder-Einbau besteht, mit einem Rauchmelder versehen werden.
VolltextIMRRS 2010, 2834
AG Tostedt, Urteil vom 06.07.2010 - 3 C 39/10
Bei der Asbestsanierung handelt es sich um eine Instandhaltungsmaßnahme, die gemäß § 559 BGB nicht auf den Mieter umgelegt werden kann.
VolltextIMRRS 2010, 2826
AG Hannover, Urteil vom 02.02.2010 - 501 C 11154/09
Die Anwaltskosten zur Abwehr einer unberechtigten erstmaligen Vermieterforderung sind nicht erstattbar.
VolltextIMRRS 2010, 2823
AG Köln, Urteil vom 11.09.2009 - 205 C 158/09
1. Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt unabhängig vom Vertragsgegenstand für sämtliche Miet- und Pachtverträge.
2. § 112 InsO ist auch auf privat genutzte Wohnräume und damit auch auf die persönliche Wohnung des Schuldners anwendbar.
3. Eine Kündigung ist nach § 112 InsO auch gegenüber dem nicht insolventen, aber gleichfalls in Zahlungsverzug befindlichen Mitmieter unwirksam.
VolltextIMRRS 2010, 2820
OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2010 - 2 U 779/09
1. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, ohne besonderen Anlass eine regelmäßige Generalinspektion der Leitungen vorzunehmen.
2. Nach Feststellung des Wasserschadens darf der Vermieter zunächst alles Nötige veranlassen, um eine weitere Einwirkung des Wassers zu beseitigen und größere Schäden zu vermeiden, bevor er den Mieter informiert.
3. Etwas anderes kann gelten, wenn der Vermieter weiß, dass der Mieter in den betroffenen Räumen kostbare Kunstwerke eingelagert hat.
IMRRS 2010, 2819
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009 - 10 U 88/09
1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.*)
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.*)
3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.*)
VolltextIMRRS 2010, 2818
AG Karlsruhe, Urteil vom 26.02.2010 - 4 C 381/09
Es ist Gegenstand der freien Entscheidung des Vermieters, wie sie ihre Lebensführung im Alter organisieren. Sie müssen sich nicht darauf verweisen lassen, eine andere Art der Hilfe oder Betreuung in Anspruch zu nehmen, obwohl es ihnen finanziell und örtlich möglich wäre, eine persönliche Betreuung zu schaffen, die ihnen gleichzeitig ein weitgehend autonomes Leben im eigenen Haus ermöglicht.
VolltextIMRRS 2010, 2814
KG, Beschluss vom 08.09.2010 - 12 U 194/09
1. Wird ein Atelier mit Küchenzeile sowie Bad mit Dusche, Wanne und WC als Gewerberaum vermietet, und weist das Wasser keine Trinkwasserqualität auf, kann die Miete wegen Mangels der Mietsache um 10% gemindert sein.*)
2. Haben die Parteien einen bestimmten Standard der Stromversorgung in einem Atelier vertraglich nicht vereinbart, so bedeutet allein das Fehlen eines zweiten Stromkreises keinen Mangel der Mietsache.*)
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