Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0346OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.01.2011 - 5 U 158/10
Gebührenstreitwert: Anders als bei einer Klage auf künftige Mietzahlungen, für die überwiegend § 9 ZPO angewandt wird, bestimmt sich der Streitwert einer Klage auf Zahlung zukünftiger Nutzungsentschädigung gemäß § 259 ZPO nach § 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2011, 0305
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 210/10
Eine Personenhandelsgesellschaft kann ein Wohnraummietverhältnis nicht wegen Eigenbedarfs ihrer Gesellschafter kündigen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0303
AG Dresden, Beschluss vom 22.12.2010 - 140 C 6216/10
Eine Mieterhöhungserklärung ist gegenüber allen Mietern abzugeben. Sind mehrere Personen Mieter, können sie die Zustimmung zur Mieterhöhung nur gemeinschaftlich erteilen, so dass die nur gegen einen Mieter erhobene Klage unzulässig ist.
VolltextIMRRS 2011, 0302
LG Heidelberg, Urteil vom 17.12.2010 - 5 S 60/10
Auch wenn entgegen der üblichen Vertragsgestaltung die Schönheitsreparaturen nicht von dem Mieter übernommen werden, sondern beim Vermieter verbleiben, ist die ortsübliche Vergleichsmiete nicht um einen Schönheitsreparaturzuschlag zu erhöhen (BGH, Urteil vom 09.07.2008, Az. VIII ZR 181/07, IMR 2008, 261). Dies gilt auch im Fall folgender Mietvertragsklausel: "Der Vermieter übernimmt die Durchführung der Schönheitsreparaturen nach Maßgabe der allgemeinen Vertragsbestimmungen (Nr. 5 Abs. 2 AVB) und der Zusatzbestimmungen zu § 4 (1) des Mietvertrags. Der in der Miete enthaltene Kostenansatz beträgt z. Z. ... DM je m² Wohnfläche und Jahr".*)
VolltextIMRRS 2011, 0290
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 113/10
Eine auf einen Zahlungsrückstand des Mieters einer Wohnung gegenüber dem Stromversorger beruhende Unterbrechung der Stromlieferung (Ausbau des Stromzählers) führt nicht zu einer Minderung der Miete, da dieser Mangel der Sphäre des Mieters zuzurechnen ist.*)
VolltextIMRRS 2011, 0286
AG Brandenburg, Urteil vom 07.10.2009 - 34 C 119/08
Zwar sind bei Einrohr-Heizungssystemen, die in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1991 installiert wurden, die Heizkosten nicht nach dem Verbrauch, sondern nur entsprechend der jeweiligen Wohnfläche abzurechnen, jedoch ist ein Abzug von 15 % gem. § 12 HeizkostenVO hier nach § 11 HeizkostenVO nicht vorzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0285
LG Bochum, Urteil vom 23.10.2009 - 5 S 34/09
Ein Mieterhöhungsverlangen nach Auslaufen der Sozialbindung kann im Einzelfall dann treuwidrig und damit unwirksam sein, wenn der Zeitraum zwischen dem Vertragsbeginn und dem Zeitpunkt, ab dem die höhere Miete verlangt wird, zu kurz ist (hier: 9 Monate).
VolltextIMRRS 2011, 0284
LG Duisburg, Urteil vom 18.11.2009 - 11 S 106/09
Eine unberechtigt ausgesprochene Kündigung wegen Eigenbedarfs stellt eine Vertragspflichtverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz, insbesondere zum Ersatz der Kosten, die durch die Einschaltung eines Rechtsanwaltes mit dem Ziel der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Kündigung und ihrer Zurückweisung entstanden sind, verpflichtet.
VolltextIMRRS 2011, 0242
AG Langen, Urteil vom 27.10.2010 - 55 C 201/10
Beauftragt der Vermieter ein externes Unternehmen mit der Heizkostenabrechnung, so muss er diese seiner Betriebskostenrechnung beifügen. Andernfalls ist die Betriebskostenabrechnung hinsichtlich der Abrechnungsposition Heizkosten formell fehlerhaft.
VolltextIMRRS 2011, 0239
LG Düsseldorf, Urteil vom 22.09.2010 - 23 S 430/09
1. Eine Grundsteuernachforderung aufgrund von Steuerbescheiden nach Ablauf der Abrechnungsfrist hat der Vermieter regelmäßig nicht zu vertreten, so dass § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB nicht greift.
2. Zu der Frage, wann der Anspruch auf Nachzahlung rückwirkend erhöhte Grundsteuer verjährt.
VolltextIMRRS 2011, 0238
BGH, Beschluss vom 14.12.2010 - VIII ZR 198/10
Eine Klausel, die den Mieter verpflichtet, beim Auszug die Wände ausschließlich in Weiß zu streichen, ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2011, 0214
LG Heidelberg, Urteil vom 26.11.2010 - 5 S 40/10
1. Nach dem Wirtschaftlichkeitsgebot "trifft den Vermieter gegenüber seinem Mieter die vertragliche Nebenpflicht, bei Maßnahmen und Entscheidungen, die Einfluss auf die Höhe der letztlich von diesem zu tragenden Nebenkosten haben, auf ein angemessenes Kosten-Nutzen-Verhältnis Rücksicht zu nehmen" (BGH, IMR 2008, 40).*)
2. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot trägt der Mieter.*)
3. Es gelten aber einschränkend die Grundsätze der sekundären Darlegungslast. Der Mieter hat zunächst nur konkrete Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot vorzutragen. Ist dies geschehen, so obliegt es dem Vermieter, die für die Entstehung der Betriebskosten maßgeblichen Tatsachen und Gesichtspunkte substantiiert darzulegen. Sodann ist es Sache des Mieters, in Auseinandersetzung hiermit die Unwirtschaftlichkeit darzulegen und zu beweisen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0208
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.12.2010 - 24 U 126/10
Zur vollständigen und umfassenden anwaltlichen Beratung gehört, den Mandanten über die zu erwartenden Risiken der Rechtsverfolgung aufzuklären. Durch geeignete Befragung des Mandanten muss der Rechtsanwalt rechtlich relevante Sachverhaltslücken aufklären, vor allem dann, wenn nach den Umständen für eine zutreffende rechtliche Einordnung die Kenntnis weiterer Tatsachen erforderlich ist, deren rechtliche Bedeutsamkeit für den Mandanten nicht ohne Weiteres ersichtlich ist. In diesen Fällen darf sich der Anwalt nicht mit dem begnügen, was sein Auftraggeber berichtet, sondern hat sich durch zusätzliche Fragen um eine ergänzende Aufklärung zu bemühen. Schließlich muss der Rechtsanwalt prüfen und den Mandanten darüber aufklären, ob und welche tatsächlichen und rechtlichen Risiken mit der außergerichtlichen und/oder gerichtlichen Verfolgung des geltend gemachten Anspruchs verbunden sind.
VolltextIMRRS 2011, 0201
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 93/10
1. Ein Verbotsantrag darf nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, dem Vollstreckungsverfahren überlassen bliebe.
2. Den Mieter trifft keine Gebrauchspflicht; wo der Mieter seinen Lebensmittelpunkt begründet und im herkömmlichen Sinne "wohnt" (schlafen, essen, regelmäßiger Aufenthalt etc.), ist den persönlichen Vorstellungen und der freien Entscheidung des Mieters überlassen. Wenn der Mieter seinen Lebensmittelpunkt nicht mehr in den angemieteten Räumen, sondern in einer anderen Wohnung sieht und in den angemieteten Räumen nur noch umfangreicher Hausrat steht, vermag dies die grundsätzlich nach wie vor gegebene Nutzung zu Wohnzwecken nicht zu verändern.
3. Im Übrigen ist die Existenz von Hausratsgegenständen in einer Wohnung als geradezu typisch für eine Wohnnutzung anzusehen.
4. Es ist einem Mieter unbenommen, eigene oder in seiner Verfügungsbefugnis stehende Hausratsgegenstände von Familienangehörigen zu veräußern; darin liegt grundsätzlich auch dann keine von einer Vereinbarung mit dem Vermieter abhängige geschäftliche Tätigkeit des Mieters, wenn sie nach außen in Erscheinung tritt.
VolltextIMRRS 2011, 0165
AG Chemnitz, Urteil vom 01.06.2010 - 15 C 932/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0163
LG Chemnitz, Urteil vom 17.12.2010 - 6 S 261/10
1. Eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist berechtigt, bei bestehenden Hausgeldschulden eines Miteigentümers neben der Kaltmiete auch die Nebenkostenvorauszahlungen bei dessen Mietern als Drittschuldner abzupfänden.
2. Die Mieter können im Rahmen einer Drittschuldnerklage der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen diese gerade kein entgegenstehendes Interesse an der Pfändung einwenden, da deren Vermieter die Nebenkosten offensichtlich nicht zweckentsprechend an die Wohnungseigentümergemeinschaft weiterleitet.
VolltextIMRRS 2011, 0161
OLG Köln, Beschluss vom 10.12.2010 - 2 Wx 198/10
1. Die Bestellung eines Nachlasspflegers auf Antrag eines Gläubigers nach § 1961 BGB setzt nicht voraus, dass der Anspruch des Gläubigers sogleich gerichtlich geltend gemacht werden soll. Es genügt, dass der Gläubiger den Anspruch zunächst außergerichtlich verfolgen möchte.*)
2. Die Voraussetzungen des § 1961 BGB sind regelmäßig gegeben, wenn der Erbe unbekannt ist und der Vermieter des Verstorbenen einen Ansprechpartner benötigt, um die Kündigung des Mietvertrages auszusprechen und die Räumung der Mietwohnung erreichen zu können.*)
VolltextIMRRS 2011, 0107
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.06.2010 - 2 W 35/10
Eine Regelung in einem Mietvertrag, die auf eine einvernehmliche Absprache der Parteien hinzielt, muss den Kläger veranlassen, vor einer Klageerhebung zunächst noch einen Einigungsversuch zu unternehmen. Dies gilt auch dann, wenn Bedenken gegen die Wirksamkeit der Preisklausel bestehen. Somit ist es nach der vertraglichen Risikoverteilung zunächst an den Kläger gewesen, eine Einigung über die Unwirksamkeit der Klausel herbeizuführen, wie dies auch in § 8 Preisklauselgesetz vorgesehen ist. Da der Kläger diesen Weg nicht gegangen ist, sondern sofort Klage erhoben hat, geschah diesauf sein Risiko, so dass er nach der Wertentscheidung aller Einzelfallumstände die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
VolltextIMRRS 2011, 0102
OLG Brandenburg, Urteil vom 15.12.2010 - 3 U 58/10
1. Bei der Realteilung eines vermieteten oder verpachteten Grundstücks bleibt es auch bei Veräußerung eines Grundstücksteils bei einem einheitlichen Miet-/Pachtverhältnis. Mehrere Vermieter/Verpächter bilden bezüglich der gemeinsamen Mietzins-/Pachtzinsforderung eine Bruchteilsgemeinschaft i.S.v. §§ 741 ff. BGB
2. Die Miet-/Pachtforderung mehrerer Vermieter/Verpächter richtet sich auf eine im Rechtssinne unteilbare Leistung, so dass ein einzelner Vermieter/Verpächter in derartigen Fällen ohne Ermächtigung der anderen Teilhaber nicht berechtigt ist, die Miet-/ Pachtforderung auch nur anteilig geltend zu machen.
3. Die Vorschrift des § 744 Abs. 2 BGB bezweckt, das Recht jedes Teilhabers auf Werterhaltung zu sichern und berechtigt ihn, eine zur Gemeinschaft gehörende Forderung im eigenen Namen einzuklagen, wenn es sich um eine zur Erhaltung eines der Gemeinschaft gehörenden Gegenstandes notwendige Maßnahme handelt
4. Nach allgemeinen Grundsätzen im Gebrauchsüberlassungsrecht richtet sich die Höhe des Bereicherungsausgleichs des Mieters/Pächters für werterhöhende Maßnahmen bei vorzeitigem Vertragsende weder nach den tatsächlichen noch nach den abgeschriebenen Aufwendungen des Mieters, sondern nur nach der Erhöhung des Ertragswertes des Grundstücks
VolltextIMRRS 2011, 0086
BGH, Urteil vom 15.12.2010 - VIII ZR 9/10
Die Angabe der Gründe für die Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses ist eine bloße Obliegenheit des Vermieters, aus deren Verletzung der Mieter keine Schadensersatzansprüche (hier: Kosten eines außergerichtlich eingeschalteten Anwalts) herleiten kann.*)
VolltextIMRRS 2011, 0063
BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - VIII ZR 221/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0055
BGH, Beschluss vom 30.11.2010 - VIII ZR 293/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 0016
LG Koblenz, Urteil vom 01.04.2010 - 14 S 14/09
1. Eine Mietwohnung weist einen zur Minderung der Miete führenden Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB auf, wenn ihre tatsächliche Wohnfläche um mehr als 10 Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche liegt.
2. Die Ermittlung einer im Mietvertrag vereinbarten Wohnfläche richtet sich, soweit die Parteien nichts anderes vereinbaren oder eine andere Berechnungsweise ortsüblich ist, auch im Bereich des freifinanzierten Wohnraums nach den für den preisgebundenen Wohnraum im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages maßgeblichen Bestimmungen
VolltextIMRRS 2011, 0011
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.01.2010 - 33 C 3674/09 - 57
Eine ständige Beaufsichtigung der mit der Sanierung der Mietwohnung tätigen Handwerker durch den (berufstätigen) Mieter ist nicht notwendig, wenn in der Wohnung abschliessbare Zimmer und Schränke vorhanden sind. Der entgangene Verdienst kann der Mieter dann nicht von dem Auftraggeber - Vermieter im Wege des Aufwendungsersatzes gem § 554 Abs. 4 BGB verlangen, wenn zusätzlich noch weitere, nicht berufstätige Personen im Haus wohnen (etwa die pensionierten Eltern der Ehefrau des Mieters), die diese Beaufsichtigung ohne weiteres ausführen könnten.
VolltextIMRRS 2011, 0010
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.09.2010 - 33 C 2511/10 - 26
Ein Mietverhältnis als Dauerschuldverhältnis verpflichtet die Parteien u.a. dazu, gegen den anderen Vertragsteil keine unberechtigten Forderungen geltend zu machen. Entsprechendes gilt für eine offensichtlich unbegründete Rechtsverteidigung gegen einen begründeten Anspruch.
VolltextIMRRS 2011, 0009
AG Chemnitz, Urteil vom 11.03.2010 - 16 C 2997/09
§ 548 BGB ist entsprechend seinem Zweck, eine schnelle Klärung der Ansprüche zu ermöglichen, weit auszulegen. Neben Ansprüchen aus mietvertraglichen Vorschriften (z. B. § 536 a BGB) kommen so auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder aus GoA in Betracht. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Bereicherungsanspruch keinen Bezug zum Mietverhältnis hat. Von daher fällt auch der Anspruch des Mieters auf Erstattung von Renovierungskosten, welche ohne Rechtsgrund geleistet wurden, der Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB.
VolltextIMRRS 2011, 0003
BGH, Urteil vom 08.12.2010 - VIII ZR 86/10
Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, wenn er einen Zeitraum von vier Jahren - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - überschreitet.*)
VolltextIMRRS 2011, 0002
BGH, Urteil vom 07.12.2010 - VIII ZB 14/10
Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist regelmäßig in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten. Dies gilt auch dann, wenn das Beweissicherungsinteresse zum Zeitpunkt der Erklärung entfallen war (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 14.10.2004 - VII ZB 23/03, IBR 2005, 64 = NZBau 2005, 42, und vom 21.09.2010 - VIII ZB 73/09).*)
VolltextIMRRS 2011, 0001
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 112/10
a) Ist im Mietvertrag eine nach § 556a Abs. 1 Satz 2 BGB zulässige Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs vereinbart, kommt es für die inhaltliche Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden ist.*)
b) Beruhen die in die Betriebskostenabrechnung eingestellten Verbrauchswerte auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch richtig wiedergeben.*)
c) Den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten kommt die Vermutung ihrer Richtigkeit nicht zu. In diesem Fall muss der Vermieter im Prozess die Richtigkeit der abgelesenen Werte zur Überzeugung des Tatrichters nachweisen.*)
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3570BGH, Urteil vom 03.11.2010 - VIII ZR 330/09
Wegen eines Mangels der Wohnung, von dem der Vermieter keine Kenntnis hat, kann der Mieter ein Zurückbehaltungsrecht erst an den Mieten geltend machen, die fällig werden, nachdem der Mieter dem Vermieter den Mangel angezeigt hat.*)
IMRRS 2010, 3535
LG Köln, Beschluss vom 12.10.2010 - 10 T 287/10
1. Für den Vollstreckungsschutz müssen ganz besondere Umstände vorliegen, die für den Schuldner eine Härte bedeuten, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Solche besonderen Umstände müssen die Schuldner wenigstens ansatzweise schlüssig darlegen.
2. Im Rahmen einer Räumungsklage genügt allein der Verweis auf die angemietete Wohnung und anstehende Umzugskosten hierfür nicht.
VolltextIMRRS 2010, 3526
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.05.2010 - 33 C 4250/09
Die Duldungspflicht des Mieters bei der Ersetzung veralteter Heizungssysteme durch eine Zentralheizung ergibt sich bei Gebäuden mit mehr als 5 Wohnungen bereits aus § 242 BGB i.V.m. § 10a EnEV (2009). Dies gilt auch dann, wenn damit eine Erhöhung der Heizungskosten verbunden ist.
VolltextIMRRS 2010, 3478
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 300/09
Eine Schriftformabrede für Änderungen und Ergänzungen eines Wohnraummietvertrages gilt nicht für ein Mieterhöhungsverlangen nach § 558a BGB.*)
VolltextIMRRS 2010, 3477
BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 90/10
Ein Wohnhaus, in dem sich neben je einer Wohnung im Erdgeschoss und im Obergeschoss eine selbständig als Wohnung nutzbare Einliegerwohnung im Untergeschoss befindet, ist auch dann kein "Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen" im Sinne des § 573a Abs. 1 BGB, wenn der Vermieter neben der Erdgeschosswohnung auch die Einliegerwohnung nutzt.*)
VolltextIMRRS 2010, 3475
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - VIII ZR 306/09
Von einer Beschaffenheitsvereinbarung hinsichtlich der Wohnfläche ist nicht auszugehen, wenn ein Wohnraummietvertrag zwar eine Wohnflächenangabe enthält, diese Angabe jedoch mit der Einschränkung versehen ist, dass sie nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes diene.*)
VolltextIMRRS 2010, 3474
LG München I, Urteil vom 27.06.2008 - 14 S 15785/07
Nachhaltige unpünktliche Mietzahlungen können grundsätzlich einen wichtigen Grund i. S. d. § 543 I BGB darstellen, der eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen vermag. Dies setzt voraus, dass der Mieter in einem zeitlichen Zusammenhang von einem Jahr die Mietzahlungen sechsmal mit erheblicher Verspätung, nämlich von mindestens einer Woche, geleistet hat und der Vermieter den Mieter deswegen jedenfalls vor der letzten erheblich verspäteten Zahlung abgemahnt hat.
VolltextIMRRS 2010, 3473
OLG München, Urteil vom 07.03.2007 - 17 U 1657/07
Bei Gemischtmietverhältnissen, bei welchen Gewerberäume zusammen mit Wohnräumen vermietet werden, hat das Prinzip des sozialen Wohnraumschutzes Vorrang, wenn die Wohnfunktion überwiegt. Der Mietvertrag der Parteien unterfällt dann den Bestimmungen der §§ 549 ff BGB, die auf Wohnraummietverhältnisse anzuwenden sind.
VolltextIMRRS 2010, 3467
AG Heinsberg, Urteil vom 26.11.2010 - 16 C 93/10
1. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Schuldner ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen.
2. Eine unzureichende Bezeichnung des Rechtsgrundes ist zwar unschädlich, wenn dies der notwendigen Individualisierung durch den Antragsgegner nicht entgegen steht. Insbesondere ist eine Bezugnahme auf vorgerichtliche Schreiben nach allgemeiner Auffassung zulässig, wenn dies dem Antragsgegner vermittelt, dass und wofür der Antragsteller Schadensersatz verlangt.
3. Die Bezugnahme auf ein vorgerichtliches Schreiben ist jedoch nur dann zu einer ausreichenden Individualisierung eines im Mahnbescheidsantrag unzureichend bezeichneten Anspruchs geeignet, wenn es dem Antragsgegner in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Zustellung des Mahnbescheids ebenfalls zugeht.
VolltextIMRRS 2010, 3461
LG Berlin, Urteil vom 01.06.2010 - 65 S 292/09
Der Eigentümer einer durch Zwangsversteigerung erworbenen Immobilie tritt nicht automatisch in das Mieterdarlehen ein.
VolltextIMRRS 2010, 3457
LG Leipzig, Beschluss vom 29.06.2010 - 02 S 602/09
Sofern der Verwalter Soll-Zahlungen als Ist-Zahlungen in die Betriebskostenabrechnung stellt, obwohl der Mieter nicht voll gezahlt hat, trifft den Vermieter ein Mitverschulden, wenn die Mietzahlungen auf seinem Konto eingehen.
VolltextIMRRS 2010, 3456
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 15.07.2010 - 2-11 S 218/09
Die Angabe der Gesamtfläche in der Betriebskostenabrechnung bei Wirtschaftseinheit ist ausreichend. Es ist keine Flächenangabe für jede Einzelliegenschaft erforderlich.
VolltextIMRRS 2010, 3451
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.06.2010 - 24 U 210/09
1. Der Insolvenzschuldner ist nicht gehindert, durch den Abschluss von Verträgen neue Verbindlichkeiten zu begründen, für die er mit dem insolvenzfreien Vermögen einzustehen hat.*)
2. Die Mietvertragsklausel, der Mieter dürfe sich auf eine Minderung nur berufen, wenn er sich mit Mietzahlungen nicht im Rückstand befinde, ist nicht zu beanstanden.*)
VolltextIMRRS 2010, 3436
BGH, Urteil vom 20.10.2010 - VIII ZR 111/09
Ein Urkundenprozess auf Nachzahlung geminderter Miete ist unstatthaft, wenn der Mieter die Minderung auf Mängel stützt, die durch ein Übergabeprotokoll festgestellt wurden und er sie weiterhin rügt. In einem solchen Fall führt allein die Vorlage von Kontoauszügen zum Nachweis über die zunächst ungekürzte Zahlung der Miete trotz festgestellter Mängel nicht den Urkundenbeweis für deren Beseitigung.
VolltextIMRRS 2010, 3348
OLG Koblenz, Beschluss vom 05.08.2010 - 2 U 159/10
1. § 550 BGB dient nicht in erster Linie den Interessen der Vertragsparteien. Im Vordergrund steht das Interesse eines etwaigen Grundstückserwerbers, sich vollständig über die Mietverträge zu unterrichten, in die er nach § 566 BGB mit Rechten und Pflichten eintritt. Daneben hat § 550 BGB aber auch Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander.*)
2. Zu den Anforderungen an die Wahrung der Schriftform im Sinne des § 566 BGB.*)
VolltextIMRRS 2010, 3347
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2010 - 2 U 159/10
1. § 550 BGB dient nicht in erster Linie den Interessen der Vertragsparteien. Im Vordergrund steht das Interesse eines etwaigen Grundstückserwerbers, sich vollständig über die Mietverträge zu unterrichten, in die er nach § 566 BGB mit Rechten und Pflichten eintritt. Daneben hat § 550 BGB aber auch Klarstellungs-, Beweis- und Warnfunktion im Verhältnis der Mietvertragsparteien untereinander.*)
2. Zu den Anforderungen an die Wahrung der Schriftform im Sinne des § 566 BGB.*)
VolltextIMRRS 2010, 3334
BGH, Urteil vom 06.10.2010 - VIII ZR 271/09
In einem tatsächlich und rechtlich einfach gelagerten Fall bedarf ein gewerblicher Großvermieter für die Abfassung einer auf Zahlungsverzug gestützten Kündigung eines Wohnungsmietvertrags keiner anwaltlichen Hilfe. Die Kosten für einen gleichwohl beauftragten Rechtsanwalt sind dann vom Mieter nicht zu erstatten.*)
VolltextIMRRS 2010, 3318
VG Frankfurt, Beschluss vom 14.06.2010 - 23 K 535/10
1. Auch die Festsetzung der Miethöhe - zwar nicht für jede einzelne zugewiesene Wohnung, wohl aber in Gestalt der Grundsätze der für die Miethöhe maßgebenden Faktoren und Umstände, so z. B. der für Wohnungen bestimmter Qualitätsstandards anzusetzenden Quadratmeterpreise einschließlich der Frage, in welchem Umfang soziale Belange einfließen können. - gehört zu den Mitbestimmungsrechten des Personalrats nach § 74 Abs. 1 Nr. 4 HPVG.
2. § 558 BGB erlaubt zwar Mieterhöhungen unter Bezug auf einen örtlichen Mietspiegel. Diese Bestimmung enthält jedoch keine das Mitbestimmungsrecht ausschließende Regelung, da § 558 BGB dem Vermieter Entscheidungsspielräume belässt, zuvörderst in Bezug auf die Wahl des Zeitpunktes der Mieterhöhung und zur Ausschöpfung des gesetzlich nach oben begrenzten Mieterhöhungsspielraums.
3. Soweit sich in Bezug auf die haushaltsrechtlichen Vorgaben, öffentliches Vermögen rentierlich zu verwalten, ein Zwang zur Mieterhöhung ergeben sollte, tritt nur eine Beschränkung des tatsächlichen Mitbestimmungsspielraums ein.
VolltextIMRRS 2010, 3291
LG Köln, Urteil vom 21.10.2010 - 1 S 119/09
1. Sofern nach den vertraglichen Vereinbarungen die Gartenpflege Sache der Mieter ist, darf der Vermieter nur für den Fall, dass die Pflege des Gartens unterlassen wird, diese Arbeiten in Auftrag geben.
2. Die Kosten, die für eine Beseitigung von Wasserschäden erforderlich sind, können dem Mieter nur bei Verschulden auferlegt werden.
VolltextIMRRS 2010, 3290
OLG Rostock, Beschluss vom 04.08.2010 - 3 U 82/10
Für die Zeit, in welcher der Mieter die Mietsache entgegen seiner Rückgabepflicht dem Vermieter vorenthält, steht ihm ein Anspruch auf Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB zu. Hindert er hingegen den Mieter/Pächter eigenmächtig an der Ausübung seines Besitzes, ist dies schlicht ein Akt der verbotenen Eigenmacht (§ 858 BGB).*)
VolltextIMRRS 2010, 3248
AG Siegburg, Urteil vom 22.09.2010 - 120 C 82/10
Legt der Vermieter im Rahmen des Mieterhöhungsverlangens dar, dass ein Dritter kostenfrei eine Kopie des Mietspiegels bei der örtlichen Stadtverwaltung erhalten habe, erlaubt dies nicht den Rückschluss, dass der Mietspiegel allgemein zugänglich ist.
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