Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1236EuGH, Urteil vom 30.05.2013 - Rs. C-488/11
1. Die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass sie - vorbehaltlich missbräuchlicher Klauseln, die auf bindenden Rechtsvorschriften des nationalen Rechts beruhen, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist - auf einen Vertrag über die Vermietung von Wohnraum anwendbar ist, der zwischen einem Vermieter, der im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, und einem Mieter, der zu einem Zweck handelt, der nicht seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, geschlossen wird.*)
2. Die Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass
- das mit der Klage eines Gewerbetreibenden gegen einen Verbraucher wegen Vertragserfüllung befasste nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen zu prüfen, ob die Klausel, auf die der Antrag gestützt ist, gegen zwingende nationale Bestimmungen verstößt, auf die gleiche Weise von Amts wegen anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien zu prüfen hat, ob die Klausel missbräuchlich ist, wenn es festgestellt hat, dass sie in den Anwendungsbereich der Richtlinie fällt;
- das nationale Gericht, wenn es nach innerstaatlichem Prozessrecht befugt ist, von Amts wegen eine Klausel für nichtig zu erklären, die gegen die öffentliche Ordnung oder eine zwingende gesetzliche Bestimmung, die ihrer Bedeutung nach eine solche Sanktion rechtfertigt, verstößt, eine Vertragsklausel, deren Missbräuchlichkeit es anhand der in der Richtlinie aufgestellten Kriterien festgestellt hat, grundsätzlich - nachdem es den Parteien Gelegenheit zu einer kontradiktorischen Erörterung gegeben hat - von Amts wegen für nichtig erklären muss.*)
3. Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass er einem nationalen Gericht, wenn es die Missbräuchlichkeit einer Vertragsstrafeklausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher festgestellt hat, nicht erlaubt, die in dieser Klausel dem Verbraucher auferlegte Vertragsstrafe, wie es nach dem betreffenden nationalen Recht zulässig ist, lediglich herabzusetzen, sondern es verpflichtet, die Klausel gegenüber dem Verbraucher schlicht unangewendet zu lassen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1227
AG Halle/Westfalen, Urteil vom 07.05.2013 - 2 C 992/11
Der Vermieter kann Heizkosten nach Verbrauch in voller Höhe abrechnen, auch wenn der Wärmemengenzähler nicht mehr geeicht ist, sofern er nachweist, dass der Zähler trotz nicht mehr gültiger Eichung den korrekten Verbrauch erfasst hat.
VolltextIMRRS 2013, 1225
AG Aachen, Urteil vom 13.11.2012 - 100 C 200/12
Haben sich bereits Schneeüberhänge gebildet, so ist der Vermieter im Rahmen der bestehenden Verkehrssicherungspflicht verpflichtet, mit einem Generalschlüssel die Mietwohnung im Dachgeschoss zu betreten, um den Schneeüberhang zu entfernen.
VolltextIMRRS 2013, 1221
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 14.02.2013 - 8 C 192/12
1. Nach vorangegangener Abmahnung durch den Vermieter rechtfertigt eine weitere Zahlungsunpünktlichkeit des Mieters eine fristlose Kündigung nicht, wenn zwischen der erneuten Vertragsverletzung und dem Ausspruch der Kündigung ein Zeitraum von zumindest drei Monaten liegt.
2. Die hilfsweise ordentliche Kündigung ist auch nach vorangegangener Abmahnung nicht gerechtfertigt, wenn der weitere Zahlungsverzug ledig-lich einen Tag beträgt.
VolltextIMRRS 2013, 1216
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.03.2013 - 24 U 103/12
1. Zur Wahrung der Schriftform des § 550 BGB ist grundsätzlich erforderlich, dass sich die wesentlichen Vertragsbedingungen, insbesondere Mietgegenstand, Mietzins sowie Dauer und Parteien des Mietvertrages aus der Vertragsurkunde ergeben. Für Abänderungen gelten dieselben Grundsätze wie für den Ursprungsvertrag, so dass sie ebenfalls der Schriftform bedürfen, es sei denn, es handelt sich um unwesentliche Abänderungen.
2. Sind im Mietvertrag Mieterhöhungen erst vorgesehen, wenn sich der Verbraucherpreis- bzw. Lebenshaltungsindex um mehr als 10 Punkte verändert hat, verlangt der Vermieter aber schon vorher eine Mieterhöhung und leistet der Mieter diese, kann von einer konkludenten Einigung der Mietvertragsparteien über die Höhe des künftigen Mietzinses ausgegangen werden.
3. Die Frage der Wesentlichkeit von Vertragsänderungen beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Bedeutung der Änderung im Einzelfall und danach, ob sie im Verhältnis zum ganzen Mietgegenstand und zur ganzen Vertragsdauer nach vernünftiger Beurteilung der Parteien und des Erwerbers eine Rolle spielen. Unwesentlich sind danach Mietzinssenkungen, wenn ihre Geltungsdauer ein Jahr nicht übersteigt oder wenn der Vermieter aufgrund eines Widerrufsvorbehaltes hieran nicht länger als ein Jahr gebunden ist.
VolltextIMRRS 2013, 1212
AG Montabaur, Urteil vom 23.04.2013 - 5 C 309/12
1. Keine Aufrechnung mit verjährter Schadensersatzforderung wegen nicht vertragsgemäßer Rückgabe der Mietsache, wenn zum Zeitpunkt des Verjährungseintritts, z. B. mangels Entstehung der Schadensersatzforderung, noch keine Aufrechnungslage bestand (im Anschluss an: OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2001 - 24 U 77/01, imr-online).*)
2. Mit dem Schadenersatzverlangen geht der Erfüllungsanspruch (Primärleistungsanspruch) unter. Bis dahin besteht nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist eine elektive Anspruchskonkurrenz zwischen dem Erfüllungsanspruch auf Rückgabe der Wohnung im vertragsgemäßen Zustand (Primärleistungsanspruch) und dem Zahlungsanspruch auf Ersatz der zur Herstellung eines vertragsgemäßen Zustands erforderlichen Kosten (Sekundärleistungsanspruch).*)
VolltextIMRRS 2013, 1206
AG München, Urteil vom 15.11.2012 - 461 C 1668/12
Ein Mieter, der nach einer wirksamen Modernisierungsankündigung einen Fensteraustausch in der Mietwohnung verweigert, der unzweifelhaft zu einer Modernisierung des Gebäudes führen würde, haftet dem Vermieter für den daraus entstandenen Schaden.
VolltextIMRRS 2013, 1191
AG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2012 - 290a C 6117/12
Reparaturen und Instandsetzungs-/Instandhaltungsmaßnahmen, die nicht aus den Vorschusszahlungen der Wohnungseigentümer nach Wirtschaftsplan, sondern auf Rücklage finanziert werden und dazu verwendete Rücklagengelder, gegebenenfalls durch Zwischeneinzahlung auf das Girokonto, verwendet werden, sind weder Einnahmen, da diese Gelder tatsächlich nicht im Wirtschaftsjahr geflossen sind, noch Ausgaben, die in der Abrechnung abzurechnen sind, da sie nicht aus den Vorschusszahlungen sondern aus der Rücklage finanziert wurden. Derartige Ausgaben sind daher allein in der Rücklagenentwicklung darzustellen.*)
VolltextIMRRS 2013, 1190
LG Itzehoe, Urteil vom 30.11.2012 - 9 S 30/12
Ein Mieterhöhungsverlangen, bei dem die Anforderung einer Zustimmung zur Anhebung der Miete mit dem Angebot einer anderweitigen Vertragsänderung inhaltlich dergestalt verknüpft ist, dass der Mieter keinen hinreichend sicheren Aufschluss darüber erhält, in welchem Umfang das Erhöhungsverlangen auf die anderweitige Vertragsänderung gerichtet ist und inwiefern es sich auf § 558 BGB stützt, ist unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2013, 1185
LG Hannover, Beschluss vom 22.02.2013 - 14 S 58/12
1. Eine Mietsicherheit kann nur innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Mietverhältnisses in Anspruch genommen werden. Macht der Vermieter keine Ansprüche geltend, ist er nach Ablauf der Prüfungs- und Überlegungsfrist schon deshalb zur Freigabe und Herausgabe verpflichtet.
2. Eine Aufrechnung mit Zahlungsansprüchen gegen den Leistungsantrag auf Freigabe und Herausgabe eines Sparbuchs ist nicht zulässig. Gemäß § 387 BGB müssen die geschuldeten Leistungen gleichartig sein. Dies ist bei beiderseitigen Geldforderungen der Fall. Bei einem Freigabeanspruch und einem Zahlungsanspruch fehlt die Gleichartigkeit.
3. Ein Zurückbehaltungsrecht ist bei Ansprüchen auf Rückgabe von Sicherheiten grundsätzlich ausgeschlossen.
IMRRS 2013, 1179
LG Freiburg, Urteil vom 05.07.2012 - 3 S 48/12
1. Der beharrliche Verstoß gegen das in einem Heimvertrag festgelegte Rauchverbot kann ein Kündigungsgrund i. S. des § 12 I 3 Nr. 3 WBVG auch bei eingeschränkter Steuerungs- und Einsichtsfähigkeit des Heimbewohners sein.*)
2. Vorgänge wie das Ausspucken oder Werfen von Essensresten sind in einem Pflegeheim nicht so ungewöhnlich, dass einzelne Vorfälle ohne Hinzutreten weiterer Umstände einen Kündigungsgrund nach § 12I 3 Nr. 3 WBVG darstellen könnten.*)
3. Betteln in der Umgebung eines Heimes ist kein Kündigungsgrund nach § 12I 3 Nr. 3 WBVG.*)
4. Wird aufgrund jeweils getrennter Heimverträge an Eheleute ein Doppelzimmer vermietet, kann die Pflichtverletzung nur eines der beiden dem jeweils Anderen nicht zugerechnet werden. Die Rechtsprechung, wonach es bei einer Mehrheit von Mietern genügt, wenn nur einer die Vertragswidrigkeit begeht, ist nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2013, 1168
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 22.03.2012 - Vf. 50-VI-11
1. Dass ein Gericht strengere Anforderungen angelegt hat als der BGH in seiner neueren Rechtsprechung zu den Begründungserfordernissen bei einer auf die speziellen Kündigungsgründe des § 543 II 1 Nr. 3 BGB gestützten Kündigung, begründet keinen Verstoß gegen Art. 118 I bay.Verf.*)
2. Zwar werden zu der Frage, ob die Unwirksamkeit der Kündigung nach § 569 III Nr. 2 BGB ex nunc oder rückwirkend eintritt, verschiedene Auffassungen vertreten. Es entspricht aber allgemeiner Meinung, dass die Kündigung mit der nachträglichen Befriedigung endgültig wirkungslos wird und das Mietverhältnis unverändert fortbesteht bzw. wieder auflebt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1160
LG Berlin, Urteil vom 21.12.2012 - 65 S 200/12
Werden Vinylasbestplatten im Flurbereich einer Mietwohnung ohne besondere Staubschutzvorkehrungen entfernt, indem weder eine Absicherung gegen Staub (Befeuchtung und Sicherung von Nachbarbereichen) noch ein Aufsaugen der Reste und ein Binden ggf. vorhandener Reste durch Aufbringen einer Haftdispersion vorgenommen wurde, muss der Vermieter als Auftraggeber der Renovierung für die dem Mieter daraus erwachsenden Gesundheitsschäden einstehen und diesbezügliche Schäden ersetzen.
VolltextIMRRS 2013, 1156
AG Hannover, Urteil vom 21.06.2012 - 503 C 13525/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1153
LG Berlin, Urteil vom 16.01.2013 - 65 S 419/10
1. Asbesthaltige Fußbodenfliesen stellen einen zur Minderung berechtigenden Mangel der Mietsache dar, wenn eine Gesundheitsgefährdung durch gelöste Fasern besteht. Ein neben der allgemeinen Belastung vorhandenes zusätzliches Gefahrenpotential durch Asbestfasern freisetzende, gerissene oder gebrochene Fußbodenfliesen muss der Mieter nicht hinnehmen.
2. Selbst wenn anzunehmen ist, dass eine beschädigte Bodenfliese aufgrund der Belastung durch ein darauf stehendes Regal gerissen ist, führt dies nicht dazu, dass der Mangel pflichtwidrig als vom Mieter verursacht anzusehen ist. Das Aufstellen eines Regals stellt einen üblichen Mietgebrauch der Wohnung dar. Bodenfliesen müssen so beschaffen sein, dass auch ein Regal aufgestellt werden kann, ohne dass die Fußbodenfliesen brechen.
VolltextIMRRS 2013, 1152
LG Berlin, Urteil vom 27.11.2012 - 63 S 177/12
1. Für die Wahrung der Textform des § 558a Abs. 1 Satz BGB genügt die Angabe des Namens der juristischen Person; der Nennung der natürlichen Person, die die Erklärung abgefasst oder veranlasst hat, bedarf es nicht.
2. Der Vermieter kann zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens für ein Einfamilienhaus auf einen Mietspiegel, der keine Angaben zu Einfamilienhäusern enthält, dann Bezug nehmen, wenn die geforderte Miete innerhalb der Mietpreisspanne für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liegt.
VolltextIMRRS 2013, 1138
LG Berlin, Urteil vom 19.03.2013 - 63 S 557/12
1. Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann das Gericht den Berliner Mietspiegel 2011 gemäß § 287 ZPO selbst dann heranziehen, wenn es sich bei diesem um keinen qualifizierten Mietspiegel i. S. d. § 558d BGB handelt. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es grundsätzlich nicht.*)
2. Die im Geviert der Chaussee-, Tor-, Berg- und Invalidenstraße gelegenen Wohnungen befinden sich nicht in "bevorzugter Citylage".*)
VolltextIMRRS 2013, 1117
LG Freiburg, Urteil vom 07.03.2013 - 3 S 7/13
1. Grundsätzlich hat ein Mieter für unvollständige Mietzahlungen einzustehen, auch wenn diese ausschließlich auf einem Versehen der mit der Überweisung beauftragten Bank beruhen.*)
2. Verpflichtet sich ein Mieter im Rahmen eines Räumungsprozesses zur Räumung und Herausgabe einer Wohnung bei gleichzeitigem Verzicht des Vermieters auf eine Vollstreckung aus diesem Vergleich für den Fall der jeweils vollständigen und pünktlichen Mietzahlung (für einen Zeitraum von vier Jahren), so kann eine Vollstreckung wegen eines geringen Fehlbetrages im Einzelfall treuwidrig sein (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 14.10.2009 - VIII ZR 272/08 -).*)
VolltextIMRRS 2013, 1111
BVerfG, Beschluss vom 31.03.2013 - 1 BvR 1314/11
Die Zivilgerichte haben bei Streitigkeiten über die Anbringung von Parabolantennen durch Mieter eine fallbezogene Abwägung vorzunehmen, in die die Eigentümerinteressen des Vermieters an der - auch optisch - ungeschmälerten Erhaltung des Wohnhauses und die Informationsinteressen des Mieters an der Nutzung allgemein zugänglicher Informationsquellen einzustellen sind. Zu berücksichtigen ist auch das Interesse ausländischer Mieter am Empfang von Rundfunkprogrammen aus ihrer Heimat, einschließlich der besonderen Situation sprachlicher und kultureller Minderheiten.
VolltextIMRRS 2013, 1103
AG Elmshorn, Urteil vom 25.01.2013 - 51 C 180/12
Der Wohnungsmieter hat einen Anspruch auf Entfernung eines im Treppenhaus eingebauten Zauns, der den Mieter am Zugang zu den Gemeinschaftsflächen und den Fenstern bzw. Lüftungsklappen im Treppenhaus hindert.*)
VolltextIMRRS 2013, 1092
LG Berlin, Beschluss vom 22.03.2013 - 63 S 568/12
1. Die formelle Ordnungsgemäßheit einer Heiz- oder Betriebskostenabrechnung soll lediglich gewährleisten, dass der Mieter die Gesamtkosten ersehen kann. Für die materiell-rechtliche Kontrolle ist der Mieter auf die Belegeinsicht zu verweisen, so dass in der Abrechnung selbst die Gesamtkosten keiner näheren Erläuterung bedürfen.*)
2. Der Vermieter genügt seiner Abrechungspflicht, wenn im Mietvertrag wörtlich ein "Heizkostenvorschuss" vereinbart ist und er in der Abrechnung unter der Abrechnungsposition "Heizkosten" die im Abrechnungszeitraum angefallenen Heiz- und Warmwasserkosten ohne nähere Aufgliederung und Erläuterung zusammenfasst.*)
VolltextIMRRS 2013, 1086
BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 213/12
1. Unter den nach der Verkehrsanschauung zu bestimmenden Begriff des "Wohnens" fallen nur solche berufliche Tätigkeiten des Mieters, die in einer nicht nach außen in Erscheinung tretenden Weise ausgeübt werden. Geschäftliche Aktivitäten des Mieters, die der Mieter in ausschließlich zu Wohnzwecken vermieteten Räumen ausübt und die nach außen in Erscheinung treten, muss der Vermieter nicht ohne vorherige Vereinbarung dulden.*)
2. Eine Verpflichtung des Vermieters, eine vertragswidrige Nutzung der Mieträume zu gestatten, kommt nur dann in Betracht, wenn von der beabsichtigten Tätigkeit - was der Mieter darzulegen und zu beweisen hat - keine weitergehenden Einwirkungen auf die Mietsache oder Mitmieter ausgehen als bei einer üblichen Wohnnutzung (Bestätigung von BGH, Urteil vom 14. Juli 2009 - VIII ZR 165/08, NJW 2009, 3157).*)
VolltextIMRRS 2013, 1071
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 13.03.2013 - L 2 AS 842/13 ER-B
Die wiederholte zweckwidrige Mittelverwendung (hier für Mietzahlungen) spricht dafür, dass der Leistungsempfänger bewusst die Miete nicht zahlt im Vertrauen darauf, dass Rückstände später übernommen werden. In einem solchen Fall sozialwidrigen Herbeiführens von Mietrückständen trotz ausreichender Mittel erscheint eine Hilfegewährung nicht gerechtfertigt (Anschluss an LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. März 2011 - L 12 AS 622/11 ER-B m. Hinweis auf LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27. Dezember 2010 - L 3 AS 557/10 B ER -).*)
VolltextIMRRS 2013, 1054
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.11.2012 - 33 C 3517/12
1. Befindet sich eine Mietwohnung schon beim Vertragsschluss in der Flugschneise eines großen Flughafens, stellt der Fluglärm auch dann kein Mietmangel dar, wenn erst nach Vertragschluss eine zusätzliche Landebahn eröffnet wird, die, die - ohnehin schon vorhandene - Lärmbelästigung erheblich erhöht. Der Mieter einer Wohnung in der Nähe eines Flughafens muss damit rechnen, dass der Flughafen erweitert und/oder Flugrouten geändert werden können.
2. Es stellt auch kein arglistiges Verhalten des Vermieters dar, wenn er beim Vertragsschluss den Mieter auf die ihm bekannte zukünftige Erweiterung des Flughafens nicht hinweist.
VolltextIMRRS 2013, 1037
BGH, Urteil vom 10.04.2013 - VIII ZR 379/12
Auf eine Sicherheit, die dem Vermieter zur Abwendung einer Kündigung wegen Zahlungsverzugs gewährt wird, findet § 551 Abs. 1, 4 BGB keine Anwendung (Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Juni 1990 - IX ZR 16/90, BGHZ 111, 361, 363).*)
IMRRS 2013, 1036
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 233/12
Eine Kündigung von Wohnraum wegen Eigenbedarfs für einen Familienangehörigen ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der Eigenbedarf zwar nur kurze Zeit nach Abschluss des Mietvertrages entstanden ist, bei Abschluss des Mietvertrages aber noch nicht absehbar war.*)
IMRRS 2013, 1035
LG Konstanz, Urteil vom 20.12.2012 - 61 S 21/12
Vom Mieter kann - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - nicht verlangt werden, dass er mehr als 3 Mal täglich lüftet und alle Räumlichkeiten der Mietwohnungen durchgängig so beheizt, dass in den Räumen die Temperatur mindestens 20°C beträgt. Die übliche Temperatur für das Schlafzimmer beträgt 16°C - 18°C.
VolltextIMRRS 2013, 2485
LSG Bayern, Urteil vom 21.01.2013 - L 7 AS 381/12
1. Ein Vermieter, dem das Jobcenter die Wohnungsmiete gemäß § 22 Abs. 7 SGB II direkt überweist, erhält dadurch keinen Leistungsanspruch, nur eine Empfangsberechtigung. Durch die Direktzahlung an den Vermieter erbringt das Jobcenter eine Leistung an den Leistungsberechtigten, dem das Arbeitslosengeld II bewilligt wurde.*)
2. Wenn die Leistungsbewilligung rechtswidrig ist oder wird, kann das Jobcenter den Bescheid gemäß §§ 45, 48 SGB X gegenüber dem Leistungsberechtigten zurücknehmen oder aufheben und von diesem gemäß § 50 Abs. 1 SGB X die Erstattung der an den Vermieter überwiesenen Miete verlangen. Den Vermieter kann das Jobcenter nicht gemäß § 50 SGB X durch Verwaltungsakt zur Erstattung der Miete verpflichten. Der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Ein Verwaltungsakt ist dazu nicht möglich. Eine spezialgesetzliche Regelung, insbes. § 50 SGB X, darf dadurch nicht umgangen werden.*)
3. Die §§ 44 ff SGB X sind ein geschlossenes System für die Aufhebung und Erstattung von zu Unrecht erbrachten Leistungen im Verhältnis zum Leistungsberechtigten und schließen einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gegenüber dem Leistungsberechtigten aus.*)
4. Ob neben diesen Regelungen gegenüber einem Dritten (hier dem Vermieter) ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch bestehen kann, ist fraglich. Dies gilt besonders in Fällen, in denen ein Bewilligungsbescheid vorhanden war, eine Erstattung vom Leistungsberechtigten grundsätzlich möglich wäre und der Empfangsberechtigte von einer Empfangsberechtigung ausgehen konnte. Diese Frage kann für diese Fälle aber offen bleiben, weil der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch keinen Durchgriff auf den Vermieter gestattet. Das Jobcenter kann sich nur an den Leistungsberechtigten wenden, weil es nur zu diesem in einem Leistungsverhältnis steht (sog. Vorrang der Leistungskondiktion).*)
VolltextIMRRS 2013, 0970
LG Berlin, Beschluss vom 01.03.2013 - 63 T 29/13
1. Bereits die bloße Ankündigung einer Außenmodernisierung, die ihrerseits mit einer Störung des geschützten Besitzes des Mieters verbunden sein wird (hier: Anbau eines Balkons), stellt grundsätzlich eine Besitzstörung dar, deren Unterlassung der Mieter im Wege der einstweiligen Verfügung verlangen kann.*)
2. Ob dem Vermieter ein materiell-rechtlicher Duldungsanspruch zusteht, ist für den aus § 862 Abs. 1 BGB folgenden Verfügungsanspruch des Mieters gemäß § 863 BGB unbeachtlich.*)
3. Aus § 554 Abs. 2 BGB folgt keine gesetzliche Stattung i. S. d. § 863 BGB zur Durchführung der mit der Modernisierungsmaßnahme verbundenen Besitzstörung. Der Vermieter ist deshalb zur Erwirkung eines gerichtlichen Duldungstitels verpflichtet, wenn der Mieter nicht sein Einverständnis zur Durchführung der seinen Besitz störenden Außenmodernisierung erteilt hat.*)
4. Die für den Verfügungsanspruch erforderliche ernsthafte Besorgnis einer bevorstehenden Besitzstörung entfällt nicht durch das bloße Versprechen des Vermieters, von der angekündigten Maßnahme abzusehen. Erforderlich ist insoweit grundsätzlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.*)
VolltextIMRRS 2013, 0969
AG Köln, Urteil vom 13.12.2011 - 211 C 19/10
1. Der Austausch ersichtlich abgenutzter oder beschädigter Teile bzw. die Anbringung von nicht vorhandenen Fliesen an Stellen, wo zuvor die Verfliesung im Rahmen von Reparaturarbeiten abgeschlagen worden ist, sowie insbesondere die Wiederherstellung eines uneingeschränkt gebrauchstauglichen WCs mit funktionierender Wasserspülung stellen keine Modernisierung, sondern reine Instandsetzungsarbeiten dar, die den vertragsgemäßen Gebrauch einer dem allgemeinen Lebensstandard entsprechenden Wohnung gewährleisten.
2. Bis zur Ausführung der notwendigen Reparaturarbeiten, um das Badezimmer in einen wohntauglichen Zustand zu versetzen, darf der Mieter mind. 15% der Miete einbehalten.
VolltextIMRRS 2013, 0962
LG Wiesbaden, Urteil vom 15.03.2013 - 3 S 122/12
Nach Ende der Preisbindung gilt die letzte Kostenmiete als Vertragsmiete fort; bei einem sogenannten Schönheitsreparaturzuschlag handelt es sich lediglich um eine Kostenposition, die im Rahmen der Kalkulation der Grundmiete von Bedeutung ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 0958
BGH, Urteil vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12
Eine Allgemeine Geschäftsbedingung in einem Mietvertrag über Wohnräume, die den Mieter verpflichtet, "keine Hunde und Katzen zu halten" ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam.*)
IMRRS 2013, 0951
AG Neukölln, Urteil vom 20.09.2012 - 16 C 173/12
Eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete ist wirksam. Auf anderweitige Motive des Vermieters kommt es nicht an.
VolltextIMRRS 2013, 0926
AG München, Urteil vom 15.02.2012 - 142 C 10921/11
1. Erfolgt eine Urheberrechtsverletzung (illegales Upload) vom Anschluss eines Mieters aus, spricht eine tatsächliche Vermutung für dessen persönliche Verantwortlichkeit.
2. Zu der Frage, ob ein Mieter eine nicht kontrollierbare Gefahrenquelle schafft, indem er weiteren Personen den Zugang zu seinem Internetanschluss gewährt.
VolltextIMRRS 2013, 0918
LG Itzehoe, Urteil vom 19.10.2012 - 9 S 47/11
1. Ersetzt der Vermieter eine Gasetagenheizung durch eine vermieterseits betriebene Gaszentralheizung, liegt darin ein konkludentes Vertragsangebot dahingehend, dass die Wohnung künftig vom Vermieter beheizt werden soll.
2. Der das duldende Mieter nimmt das Angebot an und schuldet die Betriebskosten der konkreten Heizungsanlage, nicht aber die zusätzlichen Kosten einer späteren weiteren Umstellung auf Wärmecontracting.
3. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung kommt nicht in Betrag, weil sich die Parteien bei der ersten Umstellung konkludent darauf geeinigt haben, dass der Mieter die Kosten für Brennstoff, Betriebsstrom, Bedienung und Wartung zu tragen hatte, der Vermieter die Kosten der Abschreibung und die Kapitalbindung der Anlage.
VolltextIMRRS 2013, 0911
BGH, Urteil vom 14.03.2013 - III ZR 253/12
1. Dem Vermieter einer Wohnung steht für Schäden, die im Zuge einer rechtmäßigen Durchsuchung der Wohnung im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Mieter verursacht worden sind, grundsätzlich ein Anspruch aus enteignendem Eingriff zu.*)
2. Ein dem Anspruch aus enteignendem Eingriff zugrunde liegendes gleichheitswidriges Sonderopfer kann allerdings dann zu verneinen sein, wenn der Vermieter weiß beziehungsweise davon erfährt oder es sich ihm aufdrängen muss, dass die Wohnung für die Begehung von Straftaten, die Lagerung von Diebesgut oder von Drogen benutzt wird oder werden soll, und er gleichwohl den Mietvertrag abschließt oder von einem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.*)
VolltextIMRRS 2013, 0906
AG Köpenick, Urteil vom 05.10.2012 - 4 C 64/12
1. Dübellöcher in den Wandfliesen stellen eine schuldhafte Verletzung mietvertraglicher Pflichten dar, da es bei einer schonenden Ausübung des Mietgebrauchs möglich ist, notwendige Bohrlöcher ausschließlich bei den Fugen anzubringen, ohne die Fliesen zu beschädigen.
2. Der Vermieter von Wohnraum ist nicht gehindert, mit verjährten Schadensersatzforderungen wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der vermieteten Sache gegen den Anspruch auf Rückzahlung der Kaution aufzurechnen, wenn er die vom Mieter gestellte Kaution nicht innerhalb von sechs Monaten seit Beendigung des Mietvertrages abgerechnet hat.
VolltextIMRRS 2013, 0890
LG Saarbrücken, Urteil vom 01.03.2013 - 10 S 170/12
Der Mieter ist verpflichtet, Einbauten und Einrichtungen zu entfernen, ohne dass es darauf ankommt, ob diese Gegenstände durch den Einbau zu wesentlichen Bestandteilen des Mietgebäudes geworden sind oder der Vermieter der Einrichtung zugestimmt hat oder nicht. Verletzt der Mieter seine Rückbaupflicht, stehen dem Vermieter grundsätzlich Schadenseratzansprüche zu.
VolltextIMRRS 2013, 0880
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 24.10.2012 - 7 C 90/12
1. Urinpfützen im Bereich des Hauseingangs stellen einen Mangel der Mietsache dar. Das Urinieren in Hauseingängen gehört auch in Berlin nicht zum normalen Erscheinungsbild eines Wohnhauses.
2. Ist der Mangel nicht erheblich, steht dem Mieter kein Mietminderungsrecht, sondern ein Zurückbehaltungsrecht zu, dessen Höhe nach den jeweiligen Umständen mit Rücksicht auf Treu und Glauben zu bestimmen ist. Kleinere Urinpfützen im Eingangsbereich eines Wohnhauses rechtfertigen ein Zurückbehaltungsrecht des betroffenen Mieters i.H.v. 10%.
VolltextIMRRS 2013, 0867
AG Homburg, Urteil vom 18.09.2012 - 23 C 58/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 0859
AG München, Urteil vom 21.11.2012 - 433 C 7448/12
Tiefgaragenplätze dürfen, sofern im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, nur zum Abstellen von Autos, nicht zur Lagerung von Kartons oder ähnlichem genutzt werden.*)
VolltextIMRRS 2013, 0830
LG Bonn, Urteil vom 15.11.2012 - 6 S 25/12
Ein Mietvertrag kann nicht ohne Weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass sämtliche der Wohnung wohnungseigentumsrechtlich zugewiesenen Sondernutzungsrechte Gegenstand des Mietvertrages sind.*)
VolltextIMRRS 2013, 0818
AG Offenbach, Urteil vom 08.02.2013 - 37 C 445/12
Haben die Parteien vereinbart, dass der Mietzins für eine Wohnung durch Dienstleistungen abgegolten werden sollen, so kann der Vermieter gleichwohl eine Zahlung nach einer Modernisierungsmieterhöhung verlangen.*)
VolltextIMRRS 2013, 0808
LG Berlin, Beschluss vom 29.11.2012 - 63 T 198/12
1. Eine Werkdienstwohnung ist unmittelbarer Bestandteil eines Arbeitsvertrages und ist regelmäßig Teil der Vergütung; es liegt kein selbstständiger Mietvertrag vor.
2. Eine Werkmietwohnung wird dagegen mit Rücksicht auf das Bestehen eines Dienstverhältnisses vermietet. Dabei wird neben dem Arbeitsvertrag ein Mietvertrag abgeschlossen.
3. Haben die Parteien einen "Hauswart-Dienstvertrag" geschlossen und dabei weder eine vom Dienstvertrag unabhängige Vereinbarung über die Wohnung getroffen, noch sonstwie zu erkennen gegeben, dass sie die Überlassung der Wohnung abweichend vom bereits geschlossenen Dienstvertrag einer gesonderten mietrechtlichen Regelung unterwerfen wollen, handelt es sich um eine Werkdienstwohnung mit der Konsequenz, dass für Streitigkeiten hierüber die Arbeitsgerichte zuständig sind.
VolltextIMRRS 2013, 0807
LG Berlin, Urteil vom 22.10.2012 - 67 S 1/12
1. Eine Betriebskostenabrechnung ist formell ordnungsgemäß, wenn sie eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthält. Soweit keine besonderen Abreden getroffen sind, sind in die Abrechnung bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten regelmäßig folgende Mindestangaben aufzunehmen: Eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug seiner Vorauszahlungen.
2. Die Frage, ob die in einer Betriebskostenabrechnung angesetzten Flächenangaben zutreffen, berührt allein die materielle Richtigkeit der Abrechnung, nicht aber die formelle Ordnungsmäßigkeit der Abrechnung.
3. Der Vermieter ist nicht verpflichtet, auskömmliche Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen vom Mieter zu fordern.
VolltextIMRRS 2013, 0797
AG Wetzlar, Urteil vom 23.10.2012 - 38 C 1078/12
Wer ohne Kenntnis des Vertragsinhalts einen Mietvertrag unterzeichnet, kann sich nicht im Nachhinein auf seine fehlenden Sprachkenntnisse berufen.
VolltextIMRRS 2013, 0793
LG Berlin, Urteil vom 20.11.2012 - 63 S 130/12
1. Modernisierte Wohnungen werden grundsätzlich in die ursprüngliche Baualtersklasse eingeordnet. Der Umfang der erforderlichen Bauarbeiten und die Höhe der aufgewendeten finanziellen Mittel sind irrelevant.
2. Eine Umwidmung von Gewerberaum in Wohnraum ist nicht mit einer "Errichtung" gleichzusetzen. Die Errichtung einer Wohnung liegt nur bei einer baulichen Neuschaffung vor.
VolltextIMRRS 2013, 0792
LG Berlin, Urteil vom 26.11.2012 - 67 S 3/12
1. Eine Mieterhöhungserklärung ist nur wirksam, wenn in ihr die Erhöhung berechnet und erläutert ist. Der Berechnung der Kostenmiete ist eine Wirtschaftlichkeitsberechnung oder ein Auszug daraus beizufügen, der die Höhe der laufenden Aufwendungen erkennen lässt.
2. Die Wirtschaftlichkeitsberechnung ist nach den Verhältnissen aufzustellen, die beim Antrag auf Bewilligung öffentlicher Mittel bestehen. Haben sich die Verhältnisse bis zur Bewilligung der öffentlichen Mittel geändert, kann die Bewilligungsstelle der Bewilligung die geänderten Verhältnisse zu Grunde legen. Die Gesamtkosten, die Finanzierungsmittel oder die laufenden Aufwendungen, die bei der Bewilligung aufgrund der Berechnung zu Grunde gelegt worden sind, sind in eine spätere Wirtschaftlichkeitsberechnung zu übernehmen.
3. Die Gesamtkosten ändern sich nicht dadurch, dass das öffentlich geförderte Grundstück veräußert wird und der Erwerber einen höheren oder niedrigeren Kaufpreis zahlt, als er den Gesamtkosten entspricht, die in der Wirtschaftlichkeitsberechnung zu Grunde gelegt worden sind.
4. Der Erwerber eines mit öffentlichen Mitteln bebauten Grundstücks ist nicht verpflichtet, einen Kaufpreis einzusetzen, der geringer ist als die ursprünglichen Gesamtkosten.
VolltextIMRRS 2013, 0731
AG Wolfratshausen, Urteil vom 28.06.2012 - 8 C 51/12
1. Die bloße Nutzung einer Mietwohnung als Zweitwohnung reicht für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs nicht aus.
2. Werden eine ordentliche und eine fristlose Kündigung nacheinander ausgesprochen, ohne dass das Verhältnis der Kündigungen zueinander dem Mieter kenntlich gemacht wurde, sind beide Kündigungen unwirksam, da es für den Mieter nicht ersichtlich ist, welche Kündigung gilt und zu welchen Zeitpunkt er ausziehen muss.
3. Das Besichtigungsrecht des Vermieters ist gesetzlich nicht geregelt. Ein Recht auf regelmäßige Wohnungsbesichtigungen gibt es nicht. Ein besonderer Anlass für eine Besichtigung kann angenommen werden, wenn Anhaltspunkte gegeben sind, dass der Mieter die Mietsache beschädigt hat oder dass er seine Obhutspflicht nicht erfüllt hat.
VolltextIMRRS 2013, 0727
LG Bremen, Urteil vom 31.01.2013 - 6 S 23/12
1. Ein Vermieter, der nach Beendigung des Mietverhältnisses ein Privatgutachten über den Zustand der Mietsache einholt, weil der Mieter zuvor Mängel der Mietsache gerügt hatte, kann die Kosten dieses Gutachtens in einem späteren Rechtsstreit, in dem es ausschließlich um rückständigen Mietzins geht, nicht von Mieter erstattet verlangen.*)
2. Dies gilt erst recht dann, wenn die behaupteten Mängel, wie dem Vermieter aus einer persönlichen Besichtigung der Mieträumlichkeiten bekannt ist, offensichtlich nicht vorliegen, der rückständige Mietzins gering ist und die Kosten für das Privatgutachten in keinem angemessenen Verhältnis mehr zur Höhe des rückständigen Mietzinses stehen.*)
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