Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 0310LG Berlin, Urteil vom 13.11.2013 - 18 S 99/13
1. Die Schaffung jeweils eines weiteren Balkons für in dem Haus befindliche Wohnungen stellt insgesamt eine Wertverbesserung für alle Wohnungen dar. Daher haben Mieter den Anbau eines Balkons im Stockwerk über ihrer Wohnung als Verbesserung der Mietsache zu dulden. Sie können jedoch eine Mietminderung wegen der verschlechterten Lichtverhältnisse verlangen.
2. Es verstößt gegen Treu und Glauben allein wegen möglicher formeller Mängel bei der Ankündigung den Abriss des Balkons aufzugeben, wenn dieser bei Einhaltung aller formellen Voraussetzungen umgehend erneut errichten werden könnte.
VolltextIMRRS 2014, 0334
AG Dülmen, Urteil vom 15.11.2012 - 3 C 128/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0307
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 87/13
Die Eigenbedarfskündigung ist nur zulässig, wenn der Vermieter plausibel nachweisen kann, dass er die Wohnung für sich oder seinen Verwandten nutzen will. Pauschale, unsubstanziierte Behauptungen vermögen eine Eigenbedarfskündigung dagegen nicht zu begründen.
VolltextIMRRS 2014, 0315
OLG Brandenburg, Beschluss vom 28.01.2014 - 6 W 148/13
1. Werden vom Mieter eingebrachte Sachen wegen Mängel des Mietobjekts beschädigt, muss der Vermieter den Schaden ersetzen. Bei Kunstwerken bemisst sich der Wert des Werkes ohne schädigendes Ereignis in der Regel nach dem durch den Verkauf erzielbaren Wert. Nicht maßgeblich für die Wertbemessung ist die Einschätzung durch den Künstler selbst oder durch Auktionshäuser, sondern es kommt auf die wirtschaftliche Bedeutung des Kunstwerkes am Markt an.
2. Wertbildende Faktoren bei Kunstwerken sind u. a. Marktgängigkeit, Sujet und Format sowie der Entstehungszeitpunkt der Werke. Wertbestimmende Anknüpfungspunkte wie Gestehungskosten oder Anschaffungspreis sind nicht maßgeblich. Ausschlaggebend für die Wertermittlung der Kunstwerke ist daher, welche Verkaufserlöse der Mieter zum Stichtag im Einzelnen in den zurückliegenden Jahren erzielt hat.
VolltextIMRRS 2014, 0306
LG Berlin, Urteil vom 24.10.2013 - 67 S 100/13
1. Steht im Mietvertrag, dass das Mietverhältnis vermieterseits grundsätzlich nicht aufgelöst wird, es sei denn, es liegen nicht nur berechtigte, sondern wichtige berechtigte Interessen vor, die die Beendigung des Mietverhältnisses zudem notwendig machen, muss eine Eigenbedarfskündigung aufwändig begründet werden. Da reichen der Wunsch und der Wille allein, die Wohnung für sich oder andere berechtigte Personen zu nutzen, nicht aus; vielmehr müssen ein Nutzungsinteresse von hinreichendem Gewicht und ein nicht übermäßiger Bedarf hinzukommen.
2. Eine Eigenbedarfskündigung mit der Begründung, der Vermieter muss seinerseits höhere Miete als die eingenommene zahlen, begründet kein in besonderem Maße wichtiges berechtigtes Interesse, das die Beendigung des Mietverhältnisses notwendig erscheinen lässt. Das Gleiche gilt für eine geplante Zusammenlegung der Mietwohnung mit einer Eigentumswohnung des Vermieters, sowie der Wunsch, im vermieteten Haus zu wohnen, um die Hausverwaltung vor Ort erledigen zu können.
VolltextIMRRS 2014, 0301
LG Limburg, Urteil vom 13.09.2013 - 3 S 70/13
Schließen die Parteien einen Mietvorvertrag ab und zahlen daraufhin die zukünftigen Mieter die Kaution, ist trotzdem noch nicht von einem endgültigen Mietvertrag auszugehen, wenn noch nicht alle Vertragspunkte abschließend geregelt sind. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vermieter ihnen den Wohnungsschlüssel überlässt, um ihnen die im Vorvertrag angezeigten Renovierungsmaßnahmen zu ermöglichen. Kommt es im Nachhinein nicht zum Abschluss eines Mietvertrags, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Mietzinszahlung.
VolltextIMRRS 2014, 0304
BGH, Urteil vom 11.12.2013 - VIII ZR 235/12
Erweist sich die Vereinbarung eines Zeitmietvertrags als unwirksam, weil die nach § 575 Abs. 1 Satz 1 BGB erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, kann dem bei Vertragsschluss bestehenden Willen der Mietvertragsparteien, das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der vorgesehenen Mietzeit durch ordentliche Kündigung nach § 573 BGB zu beenden, im Einzelfall dadurch Rechnung getragen werden, dass im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, der eine ordentliche Kündigung frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ermöglicht (Bestätigung von BGH, Urteil vom 10.07.2013 - VIII ZR 388/12, IMR 2013, 396 = NJW 2013, 2820).
VolltextIMRRS 2014, 0292
LG Heidelberg, Urteil vom 25.11.2013 - 5 S 33/13
Zu der Frage, ob auch die Unter- oder Fehlbelegung einer Genossenschaftswohnung als Kündigungsgrund nach § 573 Abs. 1 BGB anzuerkennen ist. Jedenfalls dann, wenn die Genossenschaft nicht über Regelungen zur "richtigen" Belegung und Vergabe ihrer Wohnungen verfügt und nach diesen verfährt, ist eine Kündigung wegen Fehlbelegung nach § 573 BGB nicht möglich. Fehlt es an solchen Regelungen, so kann schon nach dem Wortsinn nicht von einer Fehlbelegung gesprochen werden. Die Vergabe der Wohnungen nach bestimmten Präferenzen, aber ohne klare, allgemein gültige und stets beachtete Vergaberichtlinien, reicht nicht aus, um bei Abweichung hiervon eine als Kündigungsgrund ausreichende Fehl- oder Unterbelegung anzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0289
AG Limburg, Urteil vom 13.02.2013 - 4 C 636/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0287
BGH, Beschluss vom 06.07.1988 - VIII ARZ 1/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0276
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 24.10.2013 - 2-11 S 91/13
Der Vermieter ist bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt, die Kostenmiete auch dann einseitig zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.
VolltextIMRRS 2014, 0275
BGH, Beschluss vom 22.01.2014 - VIII ZR 352/12
Der BGH tendiert dazu, mietrechtliche Abgeltungsquoten grundsätzlich als unwirksam anzusehen, und zwar selbst dann, wenn sie den Erhaltungszustand der Wohnung in der Weise berücksichtigt, dass bei der Berechnung der Quote der Zeitraum entscheidend ist, nach dem bei einer hypothetischen Fortsetzung des Mietverhältnisses aufgrund des Wohnverhaltens des Mieters voraussichtlich Renovierungsbedarf bestünde (Abkehr von BGH, Urteil vom 26.09.2007 - VIII ZR 143/06, IMR 2012, 377).
IMRRS 2014, 0269
LG München I, Urteil vom 19.12.2013 - 31 S 6768/13
Es bestehen keine allgemeinen Erkundigungs-, Untersuchungs- oder Nachforschungspflichten des Mieters bei Vertragsschluss oder Annahme der Mietsache im Zusammenhang mit möglicherweise vorhandenen Mängeln. Des Weiteren besteht im laufenden Mietverhältnis keine Obliegenheit des Mieters, die Mieträume ohne konkreten Anlass auszumessen, um die Richtigkeit der Wohnflächenangabe im Mietvertrag zu überprüfen, vor allem dann, wenn sich die mietvertraglich vereinbarte Wohnfläche über vier Etagen auf fünf Zimmer, eine Küche, zwei Korridore, eine Diele, zwei Bäder, eine Toilette, einen Hobbyraum, eine Terrasse und einen Wintergarten verteilt, ohne eine Aufteilung der Gesamtfläche auf die einzelnen Räumlichkeiten.
IMRRS 2014, 0268
AG München, Urteil vom 14.08.2013 - 452 C 11426/13
Schon die einmalige Zahlung der geforderten erhöhten Miete kann so verstanden werden, dass damit dem Mieterhöhungsverlangen zugestimmt wird. Dies gilt erst recht, wenn die erhöhte Miete 4 Mal in Folge vorbehaltslos überwiesen wird und eindeutig zuzuordnen ist.
VolltextIMRRS 2014, 0251
AG München, Urteil vom 21.02.2013 - 454 C 28439/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0238
BGH, Urteil vom 08.01.2014 - VIII ZR 210/13
Erteilt der Vermieter dem Mieter eine Erlaubnis zur Untervermietung, so kann dieser ohne besondere Anhaltspunkte nicht davon ausgehen, dass die Erlaubnis eine tageweise Vermietung an Touristen umfasst.*)
IMRRS 2014, 0212
KG, Urteil vom 18.11.2013 - 8 U 71/13
Zu den Voraussetzungen einer Verwirkung von Mietzinsansprüchen (vorliegend bejaht).*)
VolltextIMRRS 2014, 0207
AG Freiburg, Urteil vom 01.10.2013 - 53 C 1059/13
Vor einer fristlosen Kündigung muss der Mieter deutlich darauf hingewiesen werden, welche Verhaltensweisen vom Vermieter nicht mehr geduldet werden. Zahlt der Mieter an mehreren Terminen die Miete um einige Tage zu spät, ohne dass dies ausdrücklich gerügt wurde, kann eine spätere Kündigung nicht ohne Weiteres darauf gestützt werden.
VolltextIMRRS 2014, 0164
OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2013 - 18 U 145/12
1. Auf Mietzinsansprüche, die einer aus den Gesellschaftern der Insolvenzschuldnerin bestehenden Gesellschaft gegen die Insolvenzschuldnerin gem. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO zustehen, findet § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO keine Anwendung (insoweit wie Schleswig-Holsteinisches OLG, Urt. vom 13.01.2012, Az. 4 U 57/11).*)
2. Die Regelung des § 135 Abs. 3 Satz 2 InsO kommt nur zur Anwendung, wenn der Vermieter einen Aussonderungsanspruch bezüglich des Mietobjekts geltend macht.*)
3. Vereinnahmen die Gesellschafter der späteren Insolvenzschuldnerin bzw. eine aus ihnen bestehende Gesellschaft vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens innerhalb der Fristen des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO Mietzinszahlungen, die nicht innerhalb vertraglich üblicher Fälligkeitsregelungen erfolgten oder nicht innerhalb der durch verkehrsübliche Gepflogenheiten bestimmten Fristen geltend gemacht wurden, so sind diese Zahlungen gem. § 135 Abs. 1 S. 2 InsO anfechtbar.*)
4. Wird das Mietverhältnis mit dem Insolvenzschuldner erst nach Insolvenzeröffnung beendet, schuldet die Masse grundsätzlich nur die Übertragung des Besitzes an den Vermieter, nicht hingegen auch die Räumung gem. § 546 Abs. 1 BGB, so dass die Rückgabe des "ungeräumten" Besitzes nicht bereits den Tatbestand der Vorenthaltung im Sinne von § 546a BGB erfüllt und daher auch keine Masseverbindlichkeiten gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 InsO begründet. Ein Nutzungsentschädigungsanspruch als Masseverbindlichkeit entsteht jedoch dann, wenn der Insolvenzverwalter in dieser Funktion den vertragswidrigen Zustand (bezüglich der fehlenden Räumung) selbst zu verantworten hat (wie OLG Saarbrücken, Urt. vom 9.3.2006, Az. 8 U 119/05).*)
IMRRS 2014, 0150
AG Koblenz, Urteil vom 20.12.2013 - 162 C 939/13
Dem Vermieter steht bei erlaubter Hundehaltung kein Schadenersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache zu, da diese im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs herbeigeführt wurden und vom Mieter gemäß § 538 BGB nicht zu vertreten sind.
VolltextIMRRS 2014, 0144
BGH, Urteil vom 22.11.2013 - V ZR 96/12
1. Das Vorkaufsrecht des Mieters nach § 577 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB entsteht bei dem Verkauf eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten ungeteilten Grundstücks im Grundsatz nur dann, wenn sich der Veräußerer vertraglich zur Durchführung der Aufteilung gemäß § 8 WEG verpflichtet und ferner die von dem Vorkaufsrecht erfasste zukünftige Wohnungseigentumseinheit in dem Vertrag bereits hinreichend bestimmt oder zumindest bestimmbar ist.*)
2. Es entsteht in der Regel nicht, wenn erst die Erwerber Wohnungseigentum begründen sollen, und zwar auch dann nicht, wenn diese beabsichtigen, die neu geschaffenen Einheiten jeweils selbst zu nutzen ("Erwerbermodell").*)
VolltextIMRRS 2014, 0127
AG Waiblingen, Urteil vom 14.06.2013 - 9 C 327/13
1. Eine Klausel im Mietvertrag, die die Haustierhaltung in das freie Ermessen des Vermieters stellt und allein von dessen Erlaubnis abhängig macht, ist unwirksam.
2. Der Mieter hat grundsätzlich Anspruch gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der Mietwohnung, wenn andere Hausbewohner oder Nachbarn dadurch nicht belästigt werden und keine Beeinträchtigung der Mietsache oder des Grundstücks zu befürchten ist.
3. Ist die Tierhaltung für den Mieter aus therapeutischen Gründen erwiesenermaßen von Nutzen und sind im Mietshaus bereits 5 weitere Hunde vorhanden, sprechen gewichtige Gründe für die Zulassung der Hundehaltung in der Wohnung.
4. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung für Schäden an der Mietsache.
VolltextIMRRS 2014, 0126
LG Freiburg, Urteil vom 10.12.2013 - 9 S 60/13
1. Ein Vermieter kann nicht einseitig den vertraglich vereinbarten Umfang des zulässigen Gebrauchs der Mietsache mittels einer neuen Hausordnung ändern.
2. Eine formularvertragliche Klausel im Mietvertrag, nach der es dem Vermieter gestattet sein soll, die Hausordnung zu ändern, wenn "sachliche Gründe" dies erfordern, ist mangels weiterer Konkretisierung nach § 308 Nr. 4 BGB unwirksam.
3. Das Betreiben von Waschmaschine und Wäschetrockner in der Mietwohnung gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch.
VolltextIMRRS 2014, 0121
AG Emmendingen, Urteil vom 24.06.2013 - 3 C 38/13
Die Vermieter sind nicht berechtigt einseitig die Hausordnung dergestalt zu ändern, dass es den Mietern nicht mehr gestattet ist, in der Wohnung eine automatische Waschmaschine und einen Trockner zu betreiben.
VolltextIMRRS 2014, 0120
OLG Köln, Urteil vom 07.06.2013 - 1 U 59/12
1. Die Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter ist unwirksam, wenn eine starre Verpflichtung zur Vornahme von Reparaturmaßnahmen begründet wird, aufgrund derer Arbeiten unabhängig vom tatsächlichen Zustand des Mietobjekts fällig werden.
2. Wird die Ausführung der Schönheitsreparaturen in einem "angemessenen Turnus" im Vertrag festgelegt und gehen die Parteien von Renovierungsbedürftigkeit aus, die alle drei Jahre eintreten "kann", ist die Abwälzung auf den Mieter wirksam, da es klar zum Ausdruck kommt, dass zwar eine regelmäßige Renovierung stattfinden soll, es hierbei aber zusätzlich auf einen tatsächlich vorhandenen Bedarf ankommen soll.
3. Die Formulierung "bezugsfertiger Zustand" beim Auszug kann nicht allgemein als Verpflichtung zu einer umfassenden Renovierung verstanden werden, sondern ist im Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Mietvertrages auszulegen.
VolltextIMRRS 2014, 0100
LG Berlin, Beschluss vom 05.06.2013 - 18 S 104/13
1. Grundsätzlich ist eine unpünktliche Zahlung in drei Terminen und einem weiteren nach einer Abmahnung ausreichend, eine Kündigung nach § 573 BGB zu begründen.
2. Der Mieter hat grundsätzlich einen Anspruch auf eine Raumtemperatur von 20 °C in den Wohnräumen.
VolltextIMRRS 2014, 0087
LG Berlin, Urteil vom 06.11.2013 - 67 S 502/11
Der vertragsgemäße Zustand der Mietsache verändert sich grundsätzlich durch Modernisierungsmaßnahmen, soweit sie zu dulden sind. Sind die neuen Fenster um 28% kleiner und kommt es dadurch zu nachteiligen Veränderungen der Lichtverhältnisse in der Wohnung, ist eine Mietminderung gerechtfertigt, wenn diese Verschlechterung vermeidbar war.
VolltextIMRRS 2014, 0085
BGH, Urteil vom 04.12.2013 - VIII ZR 32/13
In einer Mieterhöhungserklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 2 WoBindG ist nur die Erhöhung selbst zu erläutern, nicht dagegen die Bildung der erhöhten Einzelmiete insgesamt.*)
VolltextIMRRS 2014, 0066
LG Berlin, Urteil vom 24.10.2013 - 67 S 208/13
Der Mieter hat keinen Anspruch gegen den Vermieter auf Gestattung der Nutzung der Mietwohnung zum Betrieb einer entgeltlichen Tagespflegestelle für bis zu fünf Kleinkinder werktags von 8 bis 16 Uhr.
VolltextIMRRS 2014, 0055
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.02.2013 - 5 UF 14/13
Ist derjenige Ehegatte, der alleiniger Mieter der Ehewohnung ist, nach der Trennung ausgezogen und hat den Mietvertrag gegenüber dem Vermieter gekündigt, ist die Kündigung ungeachtet der Frage, ob aus § 1353 Absatz 1 S. 2 BGB ein Kündigungsverbot folgt, im Verhältnis zum Vermieter rechtswirksam. Der in der Wohnung verbleibende Ehegatte kann auch dann keine Zuweisung der Ehewohnung nach § BGB § 1361b Abs. 1 BGB erhalten, wenn er beabsichtigt, in der Wohnung zu verbleiben und im späteren Scheidungsverfahren einen Antrag nach § 1568a BGB zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0046
AG Merzig, Urteil vom 05.08.2005 - 23 C 1282/04
Für eine Eigenbedarfskündigung ist nicht ausreichend, dass der Vermieter den Wohnraum für seinen Neffen und Pattenkind benötigt, da es sich dabei nicht um nahe Angehörige handelt und keine weitere rechtliche oder faktische Obhut- oder fürsorgeverpflichtung besteht.
VolltextIMRRS 2014, 0040
BVerfG, Beschluss vom 12.09.2013 - 1 BvR 744/13
1. Für die Wirksamkeit eines Mietvertrags ist es ohne Belang, dass der Vermieter nicht Eigentümer des Mietobjekts ist.
2. Es ist objektiv willkürlich, § 566 Abs. 1 BGB ("Kauf bricht nicht Miete") analog auf den Fall anzuwenden, dass im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags Vermieter- und Eigentümerstellung auseinanderfallen und auf der Eigentümerseite lediglich eine identitätswahrende Firmenänderung stattfindet.
VolltextIMRRS 2014, 0032
BGH, Urteil vom 04.12.2013 - VIII ZR 5/13
Zu den Pflichten des Mieters nach Widerruf einer Untermieterlaubnis.*)
VolltextIMRRS 2014, 0025
LG Berlin, Urteil vom 09.07.2013 - 63 S 438/12
Der Mieter ist nicht verpflichtet, eine Modernisierung zu dulden, wenn die aufgrund dessen erhöhte Miete für ihn eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters und der anderen Mieter nicht zu rechtfertigen ist. Eine Härte liegt vor, wenn die zu entrichtende Miete mehr als die Hälfte des Einkommen des Mieters beträgt.
VolltextIMRRS 2014, 0020
AG Dortmund, Urteil vom 19.11.2013 - 425 C 5019/12
1. Kann eine Heizungsanlage wegen Mängeln an den Heizkörpern nur mit dem Risiko weiterer Schäden am Fußboden betrieben werden, muss der Mieter die Heizung nicht betreiben.*)
2. Die wegen der Nichtbeheizbarkeit der Wohnung eintretende Gebrauchsbeeinträchtigung ist für jeden Monat gesondert festzustellen.*)
3. Soweit kein substantiierter Sachvortrag hierzu vorliegt kann das Gericht die Gebrauchsbeeinträchtigung für jeden Monat nach dem Verhältnis der Gradtage gem. DIN 4713 gem. § 287 ZPO schätzen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0013
AG Pinneberg, Urteil vom 17.10.2013 - 83 C 207/12
1. Aus dem vom Wohnungsvermieter zu beachtenden Grundsatz der Wirtschaftlichkeit folgt, dass der Vermieter grundsätzlich unberechtigte Forderungen eines Versorgungsunternehmens oder eines Dienstleisters jedenfalls dann nicht begleichen darf und unberechtigte Zahlungen - soweit rechtlich möglich - wieder zurück verlangen muss, wenn die Rechtslage hinreichend geklärt ist. Unterlässt der Vermieter dies, kann er Betriebskosten in dieser Höhe nicht auf die Mieter umlegen.*)
2. Dies gilt auch für Kosten, die ein Energieversorgungsunternehmen von dem Vermieter verlangt, nachdem er den Arbeitspreis aufgrund einer unwirksamen Preisanpassungsklausel einseitig erhöht hat, wenn der Vermieter hiergegen keinen Widerspruch erhebt, obwohl die Unwirksamkeit der Klausel für den juristisch nicht vorgebildeten Durchschnittsvermieter nahe liegt und das Risiko, in einem möglichen Prozess mit dem Versorger zu unterliegen, minimal ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 0008
LG Bonn, Urteil vom 25.07.2013 - 6 S 9/13
Die Rechtsfolge aus §§ 987, 990 Abs. 1 Satz 2 BGB ist auf Nutzungswertersatz bezogen auf den tatsächlichen Besitz beschränkt.*)2. Bei Teilbesitz an einem Gesamtobjekt schuldet der Besitzer keinen Nutzungswertersatz bezogen auf das Gesamtobjekt.*)
VolltextIMRRS 2014, 0005
LG Berlin, Urteil vom 27.09.2013 - 63 S 127/13
1. Im Falle der Doppelvermietung kann nicht nur der Mieter selbst Ersatz nach § 536a Abs. 1 2. Alt. BGB verlangen, sondern bei gegebener Leistungsnähe und für den Vermieter erkennbarem Einbeziehungsinteresse auch der nichteheliche Lebensgefährte des Mieters.*)
2. § 284 BGB ist im Rahmen des § 536a Abs. 1 BGB anwendbar.*)
3. Aufwendungsersatz für frustrierte Aufwendungen (hier: Rücktrittskosten für eine Einbauküche) und Schadensersatz (hier: Kosten für die Anmietung einer weiteren Wohnung zusätzlich zur vom Mieter vor Anmietung der doppelt vermieteten Wohnung bewohnten Mietwohnung) schließen sich nicht gegenseitig aus, sofern mit ihnen nicht der identische Vermögensnachteil kompensiert wird.*)
4. Zum - verneinten - Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des geschädigten Mieters gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB bei Begleichung von Forderungen Dritter und bei der Anmietung einer Ersatzwohnung.*)
VolltextOnline seit 2013
IMRRS 2013, 2436AG Offenbach, Beschluss vom 04.12.2013 - 37 C 180/13
Das unerlaubte Parken auf dem Gründstück stellt zumindest dann keine erhebliche, eine fristlose Kündigung rechtfertigende Vertragsverletzung des Mieters dar, wenn zuvor das Parken längere Zeit geduldet oder gestattet wurde.*)
VolltextIMRRS 2013, 2428
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 386/12
1. Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
2. Die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
3. Eine Modernisierungsmaßnahme verbunden mit einem 14-monatigen Auszug des Mieters ist für den Mieter nicht nur hart, sondern geht insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Wohnungsaufgabe weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
VolltextIMRRS 2013, 2427
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 361/12
1. Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
2. Die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
3. Eine Modernisierungsmaßnahme verbunden mit einem 14-monatigen Auszug des Mieters ist für den Mieter nicht nur hart, sondern geht insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Wohnungsaufgabe weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
VolltextIMRRS 2013, 2426
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 360/12
1. Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
2. Die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
3. Eine Modernisierungsmaßnahme verbunden mit einem 14-monatigen Auszug des Mieters ist für den Mieter nicht nur hart, sondern geht insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Wohnungsaufgabe weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
VolltextIMRRS 2013, 2425
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 359/12
1. Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
2. Die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
3. Eine Modernisierungsmaßnahme verbunden mit einem 14-monatigen Auszug des Mieters ist für den Mieter nicht nur hart, sondern geht insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Wohnungsaufgabe weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
VolltextIMRRS 2013, 2424
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 387/12
1. Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
2. Die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
3. Eine Modernisierungsmaßnahme verbunden mit einem 14-monatigen Auszug des Mieters ist für den Mieter nicht nur hart, sondern geht insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Wohnungsaufgabe weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
VolltextIMRRS 2013, 2423
LG Berlin, Urteil vom 18.10.2013 - 63 S 446/12
1. Je länger die zu duldenden Modernisierungsmaßnahmen andauern und je umfangreicher die Modernisierungsmaßnahmen sind, desto eher ist eine Härte anzunehmen.
2. Die vorübergehende vollständige Räumung einzelner Zimmer, ein Zwischenumzug oder ein Ausweichen kommt ausnahmsweise nur in Betracht, wenn ganz besonders schwerwiegende Gründe für die Modernisierung sprechen.
3. Eine Modernisierungsmaßnahme verbunden mit einem 14-monatigen Auszug des Mieters ist für den Mieter nicht nur hart, sondern geht insbesondere vor dem Hintergrund der mit den angekündigten Maßnahmen verbundenen mehr als einjährigen Wohnungsaufgabe weit über das Maß des Erträglichen und Zumutbaren hinaus.
4. Haben die Allgemeinflächen im Verhältnis zur Nutzung der eigentlich gemieteten Räume, an denen ein ausschließliches Nutzungsrecht des Mieters besteht, eine deutlich untergeordnete Bedeutung, wirken sich Gebrauchseinschränkungen hier nur in entsprechend geringfügigen Umfang aus, so dass insbesondere bei lediglich optischen Beeinträchtigungen die Erheblichkeitsschwelle im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB in der Regel nicht erreicht wird und aus diesem Grund eine Minderung nur in besonders gelagerten Fällen in Betracht kommt.
5. Dies kann der Fall sein bei einer Häufung der Mängel im unmittelbaren Eingangsbereich, deren Zusammenwirken und dem daraus folgenden prägenden Eindruck beim Betreten.
6. Der Mieter kann im Allgemeinen nicht davon ausgehen, dass der Vermieter ihm gegenüber dafür einstehen will, dass der bei Vertragsbeginn vorhandene Zustand während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses erhalten bleibt. Erforderlich ist jedenfalls, dass der Vermieter auf die Vorstellungen des Mieters in irgendeiner Form zustimmend reagiert und damit zu erkennen gibt, dass er diese Vorstellungen als vertragsgemäßen Zustand akzeptiert und hierfür für die Dauer des Vertrags auch einstehen will.
7. Es ist anerkannt, dass eine Mietminderung nicht gerechtfertigt ist, wenn schon bei Abschluss des Mietvertrags erkennbar ist, dass mit Bautätigkeiten in der weiteren räumlichen Umgebung des Mietobjekts gerechnet werden muss.
8. Bei vorhandenen Baulücken ist mit deren Schließung und damit einhergehenden Baumaßnahmen während der Mietzeit zu rechnen, auch wenn die Lücke gärtnerisch angelegt ist.
9. Bei Mietwohnung in der Berliner Innenstadt ist grundsätzlich mit Bauarbeiten größeren Umfangs und längerer Dauer zu rechnen.
IMRRS 2013, 2387
OLG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2013 - 10 U 52/13
1. Eine wirksame Betriebskostenabrechnung muss die Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe und die Erläuterung der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters und der Abzug der geleisteten Vorauszahlungen enthalten.
2. Liegt der Abrechnung ein dreistufig differenzierender Flächenschlüssel zugrunde und ist der Gehalt der in der Rubrik "Gesamt Bemessung" eingestellten Beträge weder dort noch in den Anschreiben näher erläutert worden, ist die Abrechnung unwirksam.
VolltextIMRRS 2013, 2367
AG Köpenick, Beschluss vom 09.10.2013 - 15 C 64/13
1. Die Mietsicherheiten dürfen gemäß § 551 BGB das Dreifache der auf einen Monat entfallenden Mieten ohne Nebenkosten nicht übersteigen; dies gilt auch bei Stellung mehrerer Sicherheiten.
2. Etwas anderes gilt nur, wenn eine Bürgschaft unaufgefordert vom Mieter zusätzlich als Sicherheit geboten wird.
3. Dies ist nicht der Fall, wenn die Bürgschaft vom Bürgen zwar freiwillig geleistet wird, der Vermieter dies allerdings vom Bürgen auch gefordert hat (Abkehr von IMR 2013, 282).
VolltextIMRRS 2013, 2364
AG Ludwigslust, Urteil vom 31.05.2013 - 5 C 324/13
1. Eine Versorgungssperre durch den Vermieter ist mangels der Anwendbarkeit von Besitzschutzvorschriften auch im Rahmen eines ungekündigten Wohnraummietverhältnisses nach vertragsrechtlichen Regelungen gemäß § 273 BGB zulässig (Fortführung von BGH, WuM 2009, 469).*)
2. Ein Verfügungsgrund für den Erlass einer auf Wiederaufnahme von Versorgungsleistungen gerichteten einstweiligen Verfügung zu Gunsten der Mieter besteht nicht, soweit diese die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts nach § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abwenden können.*)
VolltextIMRRS 2013, 2358
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.03.2011 - 10 U 158/10
1. Zum Umfang der Bürgenhaftung, wenn die Bürgenerklärung integrierter Bestandteil des wirtschaftlichen Mietvertrages ist.*)
2. Wird das Mietverhältnis mit dem Hauptschuldner durch fristlose Kündigung gem. § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3a BGB wirksam beendet und einigen sich die Parteien über eine "Rücknahme" der Kündigungswirkungen, scheidet eine Fortsetzung des früheren Vertragsverhältnisses aus, kann der aufgelöste Vertrag ebenso wie eine hierfür erteilte Bürgschaft nicht wieder aufleben. Die Einigung der Parteien führt unter diesen Umständen zur Begründung eines neuen - nunmehr ungesicherten - Mietverhältnisses, wenn auch i. d. R. mit dem Inhalt des früheren.*)
VolltextIMRRS 2013, 2349
AG Köln, Urteil vom 18.06.2013 - 221 C 365/12
1. Die Nebenkostenabrechnung muss eine geordnete Zusammenstellung der angefallenen Gesamtkosten enthalten, ferner die erforderlichen Angaben zum Verteilungsschlüssel, die Berechnung der anteiligen Kosten der Mieter und den Abzug der durch diese geleisteten Vorauszahlungen. Die muss klar und aus sich selbst heraus verständlich sein, so dass ein durchschnittlich gebildeter, juristisch und betriebswirtschaftlich nicht geschulter Mieter den Anspruch des Vermieters nachprüfen und gedanklich und rechnerisch nachvollziehen kann.
2. Eine Nebenkostenabrechnung, in der eine Wohnfläche zugrunde gelegt wurde, die so aus dem geltenden Mietvertrag nicht zu entnehmen ist, ist falsch.
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