Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1140AG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.10.2014 - 211 C 170/14
1. Der Vermieter kann die Betriebskostenpauschale nur dann einseitig durch Erklärung in Textform erhöhen, wenn im Mietvertrag eine Erhöhungsvereinbarung enthalten ist (vgl. § 560 Abs. 1 BGB). Dies gilt auch für Altverträge (hier: von 1988).
2. Wird in den Mietvertrag explizit das Wort "Pauschale" aufgenommen, obwohl vorher der Begriff "Vorauszahlung" verwendet wurde, ist von einer bewussten Entscheidung der Parteien für eine Betriebskostenpauschale auszugehen.
VolltextIMRRS 2015, 1123
LG Berlin, Beschluss vom 16.09.2014 - 65 T 224/14
Eine Störung des Besitzes ist auch bei jeder Beeinträchtigung der Sachherrschaft unterhalb der Schwelle des Sachentzugs gegeben. Zu den möglichen Eingriffen gehören Störungen der Gebrauchs- und Nutzungsmöglichkeiten aller Art, im Bereich des Wohnraummietrechts etwa Lärm-, Staub- und Geruchsimmissionen, Einschränkungen insbesondere der Privatheit der Wohnung durch das Aufstellen eines Baugerüsts.
VolltextIMRRS 2015, 1133
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 13.03.2015 - 33 C 2098/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1106
LG Berlin, Beschluss vom 27.10.2014 - 65 T 220/14
Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs für Modernisierungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen zulässig.
VolltextIMRRS 2015, 1109
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.09.2015 - 33 C 1729/15
Zur Abrechnung vertraglich vereinbarter Hausmeisterkosten, wenn diese über längere Jahre/Jahrzehnte nicht abgerechnet wurden.
VolltextIMRRS 2015, 1108
AG Köln, Urteil vom 31.05.2015 - 213 C 116/14
1. Die Abrechnung genügt bei Vornahme eines Vorwegabzugs den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht, wenn nur die um einen Vorwegabzug bereinigten Kosten ausgewiesen werden; es fehlt dann an der erforderlichen Angabe der Gesamtkosten.
2. Eine Abrechnung ist formell unwirksam, wenn aus der Abrechnung ein Vorwegabzug zwar erkennbar ist, aber nicht (nachvollziehbar) erläutert wird.
3. Bezüglich der Grundsteuer muss eine Kostentrennung für Gewerbe- und Wohneinheiten vorgenommen werden. Die Zuordnung der Kostenanteile ist hier nur entbehrlich, wenn die Gewerbefläche einen sehr geringen Teil der Gesamtfläche ausmacht.
VolltextIMRRS 2015, 1105
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 1 U 16/14
Der Vortrag der beklagten Partei kann nur dann zu einer Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen führen, wenn der Kläger dem nicht näher entgegentritt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1085
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 11.08.2015 - 2-11 S 103/15
Ein Antrag auf Verlängerung der Räumungsfrist ist als unzulässig zu verwerfen, wenn er nicht spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Räumungsfrist gestellt wurde.
VolltextIMRRS 2015, 1074
AG Köpenick, Urteil vom 17.03.2015 - 3 C 267/14
1. Die Duschmöglichkeit als Positivmerkmal setzt eine separate Dusche voraus. Die bloße Möglichkeit sich in einer Wanne kniend oder sitzend abzubrausen entspricht nicht den Maßstäben für eine Duschmöglichkeit.
2. Das Negativmerkmal "fehlender Kabelanschluss" hängt nicht von der Kostenfreiheit ab.
VolltextIMRRS 2015, 1073
AG Ludwigsburg, Urteil vom 15.05.2015 - 7 C 3065/14
1. Vereinbaren die Vertragsparteien im Mietvertrag getrennte Vorauszahlungen für Heiz- und Betriebskosten, ist von zwei Abrechnungskreisen auszugehen. Ob einheitliche oder verschiedene Abrechnungszeiträume für die beiden Kostengruppen festgelegt sind, ist unerheblich.
2. Ein "Nullsummenspiel" kommt nicht in Betracht, wenn sich die Summe der Betriebskosten ändert.
VolltextIMRRS 2015, 1060
AG Wedding, Urteil vom 10.02.2015 - 11 C 103/14
Eine fristlose Kündigung ist auch ohne Abmahnung begründet, wenn der Mieter oder ein Dritter, dessen Verhalten der Mieter sich zurechnen lassen muss, die abgeschaltete Baustromversorgung wieder in Betrieb nimmt und über ein Kabel seine Wohnung mit Strom versorgt.
VolltextIMRRS 2015, 1055
LG Berlin, Urteil vom 17.07.2015 - 63 S 220/11
Der Berliner Mietspiegel 2009 ist zur Ermittlung der ortüblichen Miete im Innenstadtgebiet Berlin-Mitte weder als qualifizierter Mietspiegel noch als einfacher Mietspiegel heranzuziehen.
VolltextIMRRS 2015, 1026
LG Berlin, Urteil vom 17.12.2014 - 67 S 66/14
Birgt das, was allgemein als üblicher Bauablauf angesehen werden kann, für einen Mieter, der unter schweren psychischen Problemen leidet, die Gefahr der Dekompensation bis zur existentiellen Krise, so kann keine Duldung einer umfangreichen Sanierung verlangt werden.
VolltextIMRRS 2015, 1027
LG Berlin, Beschluss vom 01.12.2014 - 67 S 397/14
Die pünktliche, aber fortgesetzt unvollständige Mietzahlung allein genügt nicht für eine Kündigung aus wichtigem Grund. Ein solcher liegt erst vor, wenn sich der Mieter mit (mindestens) einer Monatsmiete mindestens einen Monat in Verzug befindet.
VolltextIMRRS 2015, 1009
AG Charlottenburg, Urteil vom 03.03.2015 - 234 C 106/14
Die Mieterin, die ihrem Ehegatten Vollmacht erteilt hatte, sie in mietrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, haftet für Pflichtverletzungen ihres Ehegatten (vorliegen: strafbare Handlungen gegenüber Beauftragten des Vermieters) nach § 278 BGB.
VolltextIMRRS 2015, 1029
AG Duisburg, Urteil vom 12.03.2015 - 79 C 3529/14
1. Gegen die Kosten für Kabelfernsehen von 251,62 Euro für ein Kalenderjahr bestehen keine Bedenken. Sie sind insbesondere nicht unangemessen hoch.
2. Die Vorlage eines Dienstleistungsvertrags, der die Pflichten eines Hausmeisters beinhaltet, reicht als Beleg für Nebenkosten nicht aus. Aus ihm ergibt sich insbesondere nicht, wann welche Arbeiten wo in der Immobilie verrichtet und wie diese abgerechnet worden sein sollen.
VolltextIMRRS 2015, 1005
AG Flensburg, Urteil vom 17.06.2015 - 65 C 106/15
Der Vermieter kann trotz Verjährung der Schadensersatzforderungen (BGB § 548) noch mit der Kaution aufrechnen.
VolltextIMRRS 2015, 1028
LG Bonn, Urteil vom 08.01.2015 - 6 S 138/14
Die Ausschlussfrist für die Erstellung der Betriebskostenabrechnung wird durch eine "lediglich fristwahrende" Abrechnung mit bewussten Falschangaben nicht gewahrt.
VolltextIMRRS 2015, 1006
LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2015 - 65 S 527/14
1. Will der Vermieter die Erforderlichkeit eines Innenanstrichs der Fenster prüfen, ist der Mieter verpflichtet, den Zutritt zu den Mieträumen zwecks Prüfung des Zustands der Mietsache zu gestatten. Dies gilt auch dann, wenn der Mieter zur Durchführung des Innenanstrichs nicht verpflichtet sei, diesen jedoch gleichwohl vorgenommen hat.
2. Ein absichtlich vereitelter Besichtigungstermin kann die Kündigung rechtfertigen.
3. Bestreitet der Mieter einerseits dem Vermieter das Recht auf Mieterhöhung und verweigert die Zustimmung und veranlasst andererseits das JobCenter durch falsche Angaben bezüglich des Eintritts der Mieterhöhung zu einer Erhöhung die Leistungen, mag das strafrechtlich relevant sein, stellt aber keine für die Wirksamkeit der Kündigung des Vermieters erforderliche (erhebliche) Verletzung von Pflichten aus dem Mietverhältnis dar.
VolltextIMRRS 2015, 1004
LG Berlin, Urteil vom 16.04.2015 - 67 S 14/15
1. Der Vermieter kann sich auf eine von ihm ausgesprochene Eigenbedarfskündigung wegen Verstoßes gegen die Grundsätze von Treu und Glauben nicht berufen, wenn er der Pflicht zum Angebot einer freistehenden Alternativwohnung zuwider gehandelt hat, selbst wenn der Mieter nach Ausspruch einer zeitlich nachfolgenden Eigenbedarfskündigung die Anmietung der nunmehr angebotenen Alternativwohnung ablehnt. Die Treuwidrigkeit ist allenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter zu keinem Zeitpunkt Interesse daran hatte, die Alternativwohnung anzumieten.*)
2. Das Berufungsgericht hat eine in einem gemäß § 283 ZPO nachgelassenen erstinstanzlichen Schriftsatz erklärte neuerliche Kündigung gemäß § 533 Nr. 2 ZPO nur zu berücksichtigen, wenn sie auf einer mit einer zuvor in den Rechtsstreit eingeführten Kündigung kongruenten Tatsachengrundlage beruht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0937
AG Koblenz, Urteil vom 26.03.2015 - 152 C 3763/14
1. Bei einer Abweichung der tatsächlichen Fläche von der vereinbarten Fläche von mehr als 10% ist die Miete automatisch entsprechend gemindert.
2. Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete verjährt in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.
3. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Zeitpunkt, in dem der Mieter von der Flächenabweichung Kenntnis erlangt.
4. Das ist erst der Fall, wenn die Räume vermessen werden.
VolltextIMRRS 2015, 0997
AG Rheine, Urteil vom 26.01.2015 - 10 C 331/14
1. Ein Anspruch auf eine Umlage der auf eine Differenz entfallenden Wasserkosten besteht nur dann, wenn die Abweichung zwischen der vom Hauptzähler angezeigten Verbrauchsmenge und der Verbrauchsmenge der Summe der Einzelwasserzähler nicht über ein vertretbares Maß hinausgeht.
2. Der Vermieter trägt die Betriebskosten selbst, die durch eine nicht ordnungsgemäße Bewirtschaftung eines Gebäudes bestehen oder die nicht im Zusammenhang mit dem Verbrauch der Vermieter entstehen.
VolltextIMRRS 2015, 0996
LG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 18 S 92/14
Nimmt der Vermieter ungenehmigte Umbauten über längere Zeit (hier: mehr als fünf Jahre) widerspruchlos hin, ist sein Rückbauverlangen während des Mietverhältnisses treuwidrig.
VolltextIMRRS 2015, 0995
LG Berlin, Urteil vom 07.05.2015 - 63 S 183/14
1. Der Einbau einer bodentiefen Fenstertür mit Verlegung des Heizkörpers als Zutritt zu einem nachträglich angebauten Balkon im Innenhof ist eine vom Mieter zu duldende Modernisierung; das gilt auch dann, wenn der Anbau der Balkone ohne Ankündigung erfolgte.
2. Der Mieter hat auch den Anbau eines Balkons oberhalb seiner Wohnung als Modernisierung zu dulden, weil die einzelne Wohnung nicht isoliert betrachtet werden kann, sondern das ganze Gebäude bei der Abwägung zu berücksichtigen ist.
3. Der Vermieter ist nicht berechtigt, eine (wenig benutzte) Tür zum Treppenhaus in den Seitenflügel zu vermauern, auch wenn sie im Mietvertrag nicht erwähnt ist.
VolltextIMRRS 2015, 0971
AG Offenbach, Urteil vom 07.07.2015 - 37 C 29/15
Die Betriebskostenabrechnung des vermietenden Wohnungseigentümers ist erst dann wirksam, wenn die zu Grunde liegende Jahresabrechnung der Wohnungseigentümergemeinschaft von dieser beschlossen wurde.
VolltextIMRRS 2015, 0970
AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014 - 420 C 6682/14
1. Bei einer Klage auf Zahlung von über Jahren entstandenen Mietrückständen ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, dass angegeben wird, für welchen Monat welcher Betrag verlangt wird.
2. Wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostenzahlungen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden, muss in der Klage angegeben werden, wie sich die Klageforderung genau zusammensetzt.
3. Die bloße Bezugnahme auf ein - mehrseitiges - Mieterkontoblatt genügt nicht.
4. Eine solche "Saldoklage" ist weiterhin als unzulässig abzuweisen.
VolltextIMRRS 2015, 0969
LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 S 47/15
1. Bei einer Klage auf Zahlung von über Jahren entstandenen Mietrückständen ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, dass angegeben wird, für welchen Monat welcher Betrag verlangt wird.
2. Wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostenzahlungen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden, muss in der Klage angegeben werden, wie sich die Klageforderung genau zusammensetzt.
3. Die bloße Bezugnahme auf ein - mehrseitiges - Mieterkontoblatt genügt nicht.
4. Eine solche "Saldoklage" ist weiterhin als unzulässig abzuweisen.
VolltextIMRRS 2015, 0955
LG Berlin, Beschluss vom 04.06.2015 - 67 S 140/15
1. Zum gerichtlichen Prüfungsmaßstab für die im Individualprozess vorzunehmende Kontrolle einer formularmäßigen Schönheitsreparaturklausel.*)
2. Eine (2-Zimmer-)Wohnung ist renovierungsbedürftig, wenn die Fenster zum Zeitpunkt der Übergabe an den Mieter nicht frisch gestrichen sind und Lackabplatzungen aufweisen.*)
3. Eine vom Vermieter gestellte Formularklausel, die eine derart renovierungsbedürftige Wohnung zum Gegenstand hat und den Mieter hinsichtlich des Übergabezustandes der Wohnung undifferenziert und ohne angemessenen wirtschaftlichen Ausgleich zur Durchführung von Schönheitsreparaturen verpflichtet, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2015, 0939
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 16.06.2015 - Vf. 12-VII-14
1. Kommt der Verfassungsgerichtshof bei der Überprüfung einer bayerischen Rechtsverordnung zu der Überzeugung, dass die zugrunde liegende bundesrechtliche Ermächtigung gegen das Grundgesetz verstößt, hat er gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Die Gültigkeit der gesetzlichen Ermächtigung ist entscheidungserhebliche Vorfrage bei der Überprüfung der darauf beruhenden Verordnung.*)
2. Im Hinblick auf § 558 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BGB besteht kein Anlass zu einer Vorlage an das Bundesverfassungsgericht, weil nicht ersichtlich ist, dass diese bundesrechtliche Ermächtigung gegen das Grundgesetz verstößt.*)
3. Wird der landesrechtliche Normgeber aufgrund einer bundesrechtlichen Ermächtigung tätig, muss er die darin enthaltenen Vorgaben beachten. Eine Prüfung der abgeleiteten Norm auf ihre Vereinbarkeit mit dem Landesverfassungsrecht ist nur insoweit eröffnet, als die bundesrechtliche Ermächtigung dem landesrechtlichen Normgeber einen Gestaltungsspielraum einräumt.*)
4. Die Regelung des § 1 b i. V. m. Anlage 2 WoGeV, wonach in den aufgeführten Gemeinden die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen 15 v. H. beträgt, verstößt nicht gegen Normen der Bayerischen Verfassung.*)
5. Das von der Staatsregierung bei der Auswahl der Gemeinden angewandte Verfahren ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.*)
6. Aus einzelnen gleich formulierten Tatbestandsmerkmalen zur Wohnungsmangellage in § 558 Abs. 3 Satz 2 und § 577 a Abs. 2 Satz 1 BGB ist nicht zwingend zu folgern, dass die danach jeweils möglichen Verordnungsregelungen für dieselben Gebiete gelten müssten.*)
VolltextIMRRS 2015, 0938
LG Itzehoe, Urteil vom 10.07.2015 - 9 S 34/14
1. Für den Eintritt der Erfüllungswirkung kommt es grundsätzlich nicht auf eine Leistungsbestimmung an.
2. Eine Ausnahme gilt, wenn ein Dritter die Leistung bewirken will. Dann kommt sie dem Schuldner nur im Rahmen einer Tilgungsbestimmung zugute.
3. Die Tilgungsbestimmung muss in der Regel konkrete Anhaltspunkte im Hinblick auf das Mietverhältnis enthalten.
4. Eine Nachholung der Tilgungsbestimmung kommt nach dem Ablauf der Schonfrist nicht mehr in Betracht.
VolltextIMRRS 2015, 0934
LG Berlin, Beschluss vom 21.07.2015 - 67 T 149/15
Der Vermieter kann vom Untermieter gemäß § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nur die Räumung und Herausgabe derjenigen Räume und Flächen verlangen, die dem Untermieter tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind. Das setzt wie bei § 546 Abs. 2 BGB Allein- oder Eigenbesitz, zumindest aber Mitbesitz oder mittelbaren Besitz voraus.*)
VolltextIMRRS 2015, 0933
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.11.2014 - 24 U 155/14
Die Sicherheitserwartungen eines Mieters dürfen nicht so weit gehen, jederzeit einen trockenen Fußboden zu erwarten. Da sowohl mit einer planmäßige Befeuchtung des Bodens durch Reinigungsmaßnahmen als durch eine unplanmäßige durch andere Nutzer zu rechnen ist, muss der Mieter sich darauf einstellen und auf etwaige Gefahrenquellen achten. Er kann nicht darauf vertrauen, dass der Boden nach jedem Wischvorgang sofort getrocknet oder eine nasse Fläche mit einem Warnschild versehen wird.*)
VolltextIMRRS 2015, 0922
LG Chemnitz, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 T 521/13
1. Eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a Abs. 1 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Zahlungsklage eines Räumungsprozesses eine hohe Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.
2. Von einer nicht nur unerheblichen Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Mangel ist auch dann auszugehen, wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt.
VolltextIMRRS 2015, 0899
LG Kleve, Urteil vom 15.01.2015 - 6 S 90/14
Es ist für § 549 Abs. 2 Nr. 1 BGB ausreichend, dass die Vermietung von Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch erfolgte. Weiterer Voraussetzungen, wie die Vorschrift für Zeitmietverträge vorsieht, bedarf es nicht. Auf die Unabdingbarkeit dieser Vorschriften kommt es nicht an, denn deren Anwendbarkeit ist durch § 549 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Nur wenn es an den besonderen Umständen mangelt, die gemäß § 549 BGB für die kurze Dauer maßgeblich sind, gilt die Vorschrift über Zeitmietverträge.
VolltextIMRRS 2015, 0897
BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 14/15
Bei einem einheitlichen Mischmietverhältnis, das wegen überwiegender Wohnnutzung als Wohnraummietverhältnis anzusehen ist, braucht sich ein vom Vermieter geltend gemachter Eigenbedarf nur auf die Wohnräume zu beziehen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0896
BGH, Urteil vom 17.06.2015 - VIII ZR 19/14
1. Die Kündigungssperre des § 112 InsO gilt nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO weder im Insolvenzverfahren noch in dem sich daran anschließenden Restschuldbefreiungsverfahren (§§ 286 ff. InsO). Nach Wirksamwerden der Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO sind rückständige Mieten, mit deren Zahlung der Mieter bereits vor Insolvenzantragstellung in Verzug geraten war, bei der Beurteilung der Wirksamkeit einer (auch) hierauf gestützten fristlosen Kündigung des Vermieters nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b BGB zu berücksichtigen.*)
2. Der Verzug (§§ 286 ff. BGB) des Mieters mit der Entrichtung der Miete endet nicht mit der Insolvenzeröffnung.*)
3. Das dem Mieter neben der kraft Gesetzes eintretenden Minderung (§ 536 BGB) zustehende Recht, die Zahlung der (geminderten) Miete nach § 320 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verweigern, unterliegt nach seinem Sinn und Zweck sowie unter Berücksichtigung dessen, dass das durch den Mangel der Wohnung bestehende Ungleichgewicht zwischen Leistung und Gegenleistung durch die Minderung wieder hergestellt ist, grundsätzlich einer zeitlichen und betragsmäßigen Begrenzung.*)
4. Bei der gemäß § 320 Abs. 2 BGB an dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) orientierten Beurteilung, in welcher Höhe und in welchem zeitlichem Umfang dem Mieter einer mangelbehafteten Wohnung neben der Minderung (§ 536 BGB) das Recht zusteht, die (geminderte) Miete zurückzuhalten, verbietet sich jede schematische Betrachtung. Die Frage ist vielmehr vom Tatrichter im Rahmen seines Beurteilungsermessens aufgrund einer Gesamtwürdigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.*)
IMRRS 2015, 0895
BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 278/13
1. Das Recht des Nacherben, ein vom Vorerben über ein zum Nachlass gehörendes Grundstück abgeschlossenes und bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestehendes Wohnraummietverhältnis außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB zu kündigen, setzt ein berechtigtes Interesse des Nacherben an der Beendigung des Mietverhältnisses voraus (§ 573d Abs. 1, § 573 Abs. 1 Satz 1 BGB).*)
2. Dem vorgenannten Kündigungsrecht des Nacherben steht ein im Wohnraummietvertrag zwischen dem Vorerben und dem Mieter vereinbarter Ausschluss des Rechts des Vermieters zur ordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses grundsätzlich nicht entgegen.*)
3. Dem Nacherben ist nach Treu und Glauben eine Kündigung nach §§ 2135, 1056 Abs. 2 BGB allerdings verwehrt, wenn er entweder unabhängig von §§ 2135, 1056 Abs. 1 BGB persönlich an den Mietvertrag gebunden ist oder er dem Abschluss des Mietvertrags durch den Vorerben zugestimmt hat oder der Abschluss eines für den Vermieter unkündbaren Mietvertrags über den Nacherbfall hinaus einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses entsprochen hat, so dass der Nacherbe gegenüber dem Vorerben verpflichtet gewesen wäre, dem Mietvertrag zuzustimmen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 12.10.2011 - VIII ZR 50/11, NZM 2012, 558 Rz. 13 m.w.N.).*)
VolltextIMRRS 2015, 0887
LG Berlin, Urteil vom 16.07.2015 - 67 S 120/15
1. Die Berliner Mietspiegel 2013 bietet zumindest als einfacher Mietspiegel eine geeignete und hinreichende tatsächliche Grundlage für die Zivilgerichte, die zwischen den Parteien streitige Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete gemäß § 287 ZPO zu bestimmen. Der Einholung eines Sachverständigengutachtens bedarf es dazu nicht, selbst wenn eine Partei erhebliche Einwände gegen die Wissenschaftlichkeit der Mietspiegelerstellung erhoben haben sollte.*)
2. Zur zweifelhaften Verwertbarkeit gerichtlicher Sachverständigengutachten zur ortsüblichen Vergleichsmiete im Falle der Anonymisierung der vom Sachverständigen herangezogenen Vergleichswohnungen (offen gelassen).*)
3. Zum konkludenten Abschluss eines Beweisvertrages bei vom Mieter prozessual unwidersprochener vermieterseitiger Einordnung der Wohnung in den örtlichen Mietspiegel im Rahmen der Klageschrift (offen gelassen).*)
4. Die in den Grenzen des Ortsteils Prenzlauer Berg gelegenen Wohnungen erfüllen das wohnwerterhöhende Merkmal des Berliner Mietspiegels 2013 "Bevorzugte Citylage" nicht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0858
AG Berlin-Mitte, Urteil vom 21.01.2015 - 17 C 247/14
1. Erhebt der Mieter gegen Nachforderungen aus einer Betriebskostenabrechnung nur pauschale und damit unbeachtliche Einwendungen, kann der Vermieter gegen den Kautionsrückzahlungsanspruch des Mieters aufrechnen.
2. Der Mieter hat keinen fälligen Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, wenn der Vermieter ein Zurückbehaltungsrecht wegen einer zukünftigen Betriebskostennachforderung geltend macht.
VolltextIMRRS 2015, 0884
AG Brandenburg, Urteil vom 22.05.2015 - 31 C 256/14
Wird laut Mietvertrag auch ein "Balkon geplant" mitvermietet, so gilt dies als Zusicherung im Sinne von § 536 Abs. 2 BGB, so dass spätestens ein Jahr nach Übergabe der Räume dieser Balkon auch durch den Vermieter zu errichten ist.
VolltextIMRRS 2015, 0864
LG Berlin, Urteil vom 08.05.2015 - 63 S 369/14
1. Hat der Mieter mit Wissen des Vorvermieters seine Wohnung längere Zeit als Geschäftsadresse genutzt, ist weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung durch den Vermieter wirksam, wenn der Mieter zeitnah eine Änderung seiner Geschäftsadresse beurkunden lässt und die äußerlichen Hinweise vom Briefkasten beseitigt.
2. Eine per E-Mail erklärte Kündigung wahrt nicht die Schriftform.
VolltextIMRRS 2015, 0871
LG Berlin, Urteil vom 20.04.2015 - 18 S 411/13
1. Der Vermieter hat keinen Anspruch auf Mieterhöhung, mit der die aus dem Mietspiegel ermittelte ortsübliche Vergleichsmiete deutlich überschritten war.
2. Bei dem Berliner Mietspiegel 2013 handelt es sich um einen qualifizierten Mietspiegel. Die Kritik an der Wohnungseinstufung ist nicht geeignet, den Status des Mietspiegels in Frage zu stellen.
VolltextIMRRS 2015, 0863
LG Berlin, Urteil vom 08.05.2015 - 63 S 257/14
1. Die Modernisierungsankündigung muss noch keine Informationen zum Inhalt haben, die potenzielle, aber noch nicht erhobene Härteeinwände des Mieters beeinträchtigen.
2. Bei der geplanten Modernisierung einer Heizungsanlage ist es nicht erforderlich, im Modernisierungsankündigungsschreiben gesondert darauf hinzuweisen, dass die Wohnung während der winterlichen Bauphase mit einer Ersatzheizung ausgestattet wird.
VolltextIMRRS 2015, 0856
AG Charlottenburg, Urteil vom 23.02.2015 - 235 C 399/14
Die Möglichkeit, ohne vertragliche Nutzung mit Dritten kostenlos die Grundprogramme empfangen zu können, reicht aus, das positive Merkmal "rückkanalfähiger Breitbandanschluss" nach der Orientierungshilfe zum Berliner Mietspiegel als vorhanden anzunehmen.
VolltextIMRRS 2015, 0852
BGH, Urteil vom 10.06.2015 - VIII ZR 99/14
1. Der Vermieter ist im Falle der Vortäuschung von (Eigen-)Bedarf - wie auch sonst bei einer schuldhaften (materiell) unberechtigten Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses - dem Mieter gemäß § 280 Abs. 1 BGB zum Schadensersatz verpflichtet (Bestätigung und Fortführung von BGH, Urteile vom 08.04.2009 - VIII ZR 231/07, IMR 2009, 188 = NJW 2009, 2059 Rz. 11 m.w.N.; vom 13.06. 2012 - VIII ZR 356/11, Rz. 10, IMR 2010, 1000 - nur online; Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rz. 3).*)
2. Ob ein Räumungsvergleich den Zurechnungszusammenhang zwischen der Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht, ist im Wege der Auslegung des Vergleichs und unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls danach zu beurteilen, ob die Parteien durch gegenseitiges Nachgeben auch den Streit darüber beilegen wollten, ob die (Eigen-)Bedarfslage des Vermieters bestand oder nur vorgetäuscht war. Nur dann, wenn mit dem Vergleich auch etwaige Ansprüche des Mieters wegen eines nur vorgetäuschten Bedarfs abgegolten werden sollten, fehlt es an dem erforderlichen Zurechnungszusammenhang (Fortführung von BGH, Beschluss vom 07.09.2011 - VIII ZR 343/10, a.a.O.).*)
3. An das Vorliegen des Willens des Mieters, auf etwaige Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines nur vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen; der Verzichtswille muss - auch unter Berücksichtigung sämtlicher Begleitumstände - unmissverständlich sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteile vom 21.11.2006 - VI ZR 76/06, NJW 2007, 368 Rz. 9; vom 26.10.2009 - II ZR 222/08, NJW 2010, 64 Rz. 18; vom 18.09.2012 - II ZR 178/10, WM 2012, 2231 Rz. 22; vom 22.04. 2015 - IV ZR 504/14, Rz. 15).*)
4. Für einen stillschweigenden Verzicht des Mieters auf die vorgenannten Ansprüche bedarf es regelmäßig bedeutsamer Umstände, die auf einen solchen Verzichtswillen schließen lassen (Fortführung von BGH, Urteile vom 11.10.2000 - VIII ZR 276/99, Rz. 18; vom 20.09.2006 - VIII ZR 100/05, WM 2007, 177 Rz. 22; Beschluss vom 19.09.2006 - X ZR 49/05, Rz. 27). Derartige Umstände können bei einem Räumungsvergleich etwa darin liegen, dass sich der Vermieter zu einer substantiellen Gegenleistung - wie etwa einer namhaften Abstandszahlung - verpflichtet.*)
VolltextIMRRS 2015, 0826
AG Aachen, Urteil vom 26.03.2014 - 110 C 176/13
Trägt der Vermieter vor, der Mieter habe in den Vorjahren gleichartige Nebenkostenabrechnungen mit entsprechenden Rechenschritten erhalten, ohne diese zu beanstanden, kann sich daraus kein Recht ableiten, bei der Rechnungserstellung auf die Offenlegung von Rechenschritten zur Bildung des zu verteilenden Gesamtbetrags zu verzichten.
VolltextIMRRS 2015, 0822
LG Potsdam, Urteil vom 27.02.2015 - 13 S 46/14
Versäumt der Vermieter für die Umnutzung der Mieträume von einer gewerblichen Nutzung in eine Wohnraumnutzung eine nach der Bauordnung erforderliche Genehmigung zu beantragen und muss der Mieter infolgedessen in eine neue Wohnung ziehen, macht der Vermieter sich schadensersatzpflichtig.
VolltextIMRRS 2015, 0821
LG Berlin, Beschluss vom 13.03.2015 - 65 S 477/14
Für das Vorliegen eines Mietmangels in Gestalt einer Flächenabweichung kommt es nicht darauf an, ob eine bestimmte Mietfläche vereinbart wurde. Sofern der Vermieter keine entsprechende Beschaffenheitsangabe in Bezug auf die Mietfläche abgeben möchte, muss er dies im Vertrag eindeutig durch einen entsprechenden Nachsatz zu Ausdruck bringen. Darüber hinaus stellt, wenn im Mietvertrag nur eine ca.-Angabe zur Wohnfläche angegeben worden ist, eine Abweichung von mehr als 10% einen Mangel der Mietsache dar.
VolltextIMRRS 2015, 0839
BVerfG, Beschluss vom 24.06.2015 - 1 BvR 1360/15
1. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Mietpreisbremse ist aufgrund des Subsidiaritätsgrundsatzes erst nach Erschöpfung des Zivilrechtswegs möglich.
2. D. h. ein Vermieter muss zunächst einen neuen Mietvertrag mit einer über der Mietpreisbremse liegenden Miete abschließen und versuchen, diese Miete vor den ordentlichen Gereichten durch alle Instanzen erfolgreich einzuklagen.
VolltextIMRRS 2015, 0834
AG Osnabrück, Beschluss vom 17.03.2015 - 42 C 734/15
Fordert der Vermieter die Zustimmung und Zahlung einen erhöhten Mietzins, ist bereits eine einzige Zahlung als Zustimmung anzusehen.
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