Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
4717 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 0964LG Berlin, Urteil vom 12.04.2019 - 65 S 27/19
1. Entfällt die Wirkung einer fristlosen Kündigung rückwirkend, weil der ausstehende Betrag vollständig in der Schonfrist beglichen wurde, bleibt die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung wirksam.
2. Das berechtigte Interesse des Mieters gebietet es nicht, dass der Vermieter zur Begründung der fristlosen Kündigung den genauen Zeitpunkt und den konkreten Mietrückstand für einzelne Monate oder sonstige Berechnungszeiträume angeben muss. Es genügt für die formelle Wirksamkeit einer Kündigung vielmehr, dass der Mieter anhand der Begründung des Kündigungsschreibens erkennen kann, von welchem Rückstand der Vermieter ausgeht, und dass der Vermieter diesen Rückstand als gesetzlichen Grund für die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzugs heranzieht.
VolltextIMRRS 2019, 0867
LG Berlin, Beschluss vom 29.10.2018 - 65 T 106/18
1. Es besteht keine Verpflichtung des Vermieters zur Angabe und Vereinbarung von die tatsächlichen voraussehbaren Nebenkosten deckender Vorschusszahlungen.
2. Aufklärungspflichten über zu erwartende höhere Nebenkosten können nur angenommen werden, wenn ein besonderer Vertrauenstatbestand geschaffen wurde. Ein solcher Vertrauenstatbestand ist allein durch eine nicht weiter kommentierte Angabe von Nebenkostenvorschüssen noch nicht geschaffen.
3. Jedenfalls würden die tatsächlich angefallenen Nebenkosten keinen Schaden darstellen, denn sie wären auch bei angemessener Kalkulation der Vorschüsse bzw. Offenlegung der erheblich höher zu erwartenden Nebenkosten entstanden.
VolltextIMRRS 2019, 0955
LG Berlin, Beschluss vom 18.02.2019 - 65 S 5/19
1. Die seit dem Mietrechtsänderungsgesetz ausdrücklich gesetzlich geregelte Ankündigungspflicht von Instandsetzungsarbeiten unterliegt - anders als die Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB - keiner besonderen Form oder Frist, wobei es sich dabei um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers handelt, die den Bedürfnissen der Praxis entspricht.
2. Der Mieter ist darin vor allem früh- bzw. rechtzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen zu informieren.
3. In Abhängigkeit von der Dringlichkeit der Maßnahmen muss dem Mieter in jedem Fall ausreichend Zeit bleiben, sich auf die damit einhergehenden Behinderungen durch notwendige organisatorische Vorsorgemaßnahmen einzustellen.
4. Unabhängig davon genügt die bloße Angabe eines Zeitraums, nicht jedoch eines konkreten Datums nicht.
5. Die Mitteilung Spezialkenntnisse voraussetzender Angaben genügt ersichtlich nicht dem Informationsinteresse des Mieters als Verbraucher i.S.d. § 13 BGB.
6. In der Ankündigung sollte auch die ausführende Fachfirma benannt werden.
VolltextIMRRS 2019, 0976
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.02.2019 - 33 C 2802/18
1. Das Aufbewahren von Marihuana in einer Menge von ca. 17 g rechtfertigt weder eine fristlose noch eine ordentliche Kündigung.
2. Denn bei einer Menge von ca. 17 g kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese dem Eigenkonsum dienen soll.
3. Der Besitz von Marihuana stellt zwar einen Verstoß gegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG dar, hierin liegt jedoch nicht in jedem Einzelfall auch ein Verstoß gegen mietvertragliche (Neben-)Pflichten.
VolltextIMRRS 2019, 0956
AG Steinfurt, Urteil vom 30.11.2006 - 4 C 168/05
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0965
LG München I, Urteil vom 10.07.2019 - 14 S 15871/18
1. Durch einen während der Kündigungsfrist erfolgten temporären Umzug einer Eigenbedarfsperson in eine Ersatzwohnung - und den hierdurch bedingten Wegfall des Erfordernisses einer Pendelei - entfällt der Eigenbedarf nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB grundsätzlich nicht.*)
2. Eine Aktiengesellschaft kann sich nicht nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB auf den Eigenbedarf eines ihrer Vorstände oder eines Angehörigen ihrer Vorstände berufen.*)
3. Überträgt eine Aktiengesellschaft zur Umgehung dieser Einschränkung des Kündigungsrechts wegen Eigenbedarfs einen geringfügigen Miteigentumsanteil (hier: 5/100) im Wege der Schenkung auf die Tochter eines Vorstands und kündigt sodann die aus der Kapitalgesellschaft und dieser natürlichen Person bestehende Vermietergemeinschaft wegen Eigenbedarfs, so kann hierin eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Kündigungsvorschriften liegen, die zur Unwirksamkeit der Kündigung nach § 242 BGB führt.*)
VolltextIMRRS 2019, 0952
AG Saarbrücken, Urteil vom 07.04.2017 - 36 C 512/16
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0936
LG Berlin, Urteil vom 12.09.2018 - 64 S 4/18
1. Wird die wegen Zahlungsverzugs erklärte fristlose Kündigung in Folge einer "Schonfristzahlung" wirkungslos, so steht § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB der Prüfung von Härtegründen im Hinblick auf die gleichzeitig hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung nicht entgegen. Das Gesetz ordnet in § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB an, dass das vorangegangene Fehlverhalten des Mieters wegen der Schonfristzahlung eine fristlose Kündigung - rückwirkend - nicht (mehr) tragen kann; es liegt damit kein Grund (mehr) vor, der den Vermieter i.S.v. § 574 Abs. 1 Satz 2 BGB zur außerordentlichen fristlosen Kündigung berechtigt.*)
2. Würde die Beendung des Mietverhältnisses für den Mieter eine Härte bedeuten, so sind die Interessen des Vermieters an der Beendung des Mietverhältnisses und diejenigen des Mieters am Erhalt der Wohnung nach § 574a BGB gegeneinander abzuwägen. Selbst wenn der Mieter über einen Zeitraum mehrerer Jahre im Zahlungsverzug war und sein Verschulden mit unberechtigten Minderungseinwänden zu rechtfertigen suchte, so dass das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit des Mieters zerstört und die ordentliche Kündigung begründet war, ist dabei das spätere Verhalten des Mieters zu berücksichtigen. Namentlich die Schonfristzahlung und die vollständige Tilgung der seither fällig gewordenen Forderungen des Vermieters können geeignet sein, das Vertrauen des Vermieters in die Zuverlässigkeit des Mieters zumindest teilweise wieder herzustellen und so sein Interesse an der Beendung des Mietverhältnisses zu mindern.*)
VolltextIMRRS 2019, 0959
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvR 1595/18
Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
VolltextIMRRS 2019, 0958
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 4/18
1. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig.
2. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
VolltextIMRRS 2019, 0957
BVerfG, Beschluss vom 18.07.2019 - 1 BvL 1/18
1. Die mit dem Mietrechtsnovellierungsgesetz geschaffenen Vorschriften zur Regulierung der Miethöhe bei Mietbeginn im nicht preisgebundenen Wohnraum (sogenannte "Mietpreisbremse") sind nicht verfassungswidrig.
2. Sie verstoßen nicht gegen die Garantie des Eigentums, die Vertragsfreiheit oder den allgemeinen Gleichheitssatz.
VolltextIMRRS 2019, 0950
AG Charlottenburg, Urteil vom 28.09.2018 - 73 C 29/18
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0909
LG Itzehoe, Urteil vom 22.03.2019 - 9 S 26/18
Zum Kürzungsrecht gemäß § 12 Abs. 1 HeizkostenV bei unterbliebener Messung der auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge nach § 9 Abs. 2 S. 1 HeizkostenV nach dem 21.12.2013 und zur Berechnung der Kürzung. *)
VolltextIMRRS 2019, 0916
LG München I, Urteil vom 16.01.2019 - 14 S 11239/18
Die Darlegungs- und Beweislast bei bestrittenem Eigenbedarf trägt der Vermieter. Dieser hat das berechtigte Interesse nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB schlüssig darzulegen. Hiervon zu unterscheiden ist die Ernsthaftigkeit des Erlangungsinteresses, also der im Räumungsrechtsstreit zu erbringende Nachweis, dass die für den Eigenbedarf vorgetragenen Gründe zutreffen. Das Gericht hat im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 286 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme zu entscheiden, ob der geltend gemachte Eigennutzungswunsch tatsächlich besteht oder nicht. Kann sich das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme nicht von der Richtigkeit des geltend gemachten Eigenbedarfs überzeugen, hat es die Klage abzuweisen.
VolltextIMRRS 2019, 0931
AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 181/18
Straftaten und Beleidigungen eines Mieters gegenüber den anderen Mietern des Mehrfamilienhauses stellen als nachhaltige Störung des Hausfriedens sowohl einen wichtigen Grund zur fristlosen als auch zur ordentlichen Kündigung dar (§ 543 Abs. 1, § 569 Abs. 2, § 573 BGB).*)
VolltextIMRRS 2019, 0911
LG Berlin, Beschluss vom 12.07.2019 - 67 S 55/19
Beauftragt der Mieter einen Inkassodienstleister mit der Durchsetzung von Ansprüchen gegen seinen Vermieter wegen angeblicher Verstöße gegen die sog. "Mietpreisbremse", stehen dem Inkassodienstleister abtretbare Ansprüche auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsverfolgungskosten unabhängig von seiner sonstigen Aktivlegitimation nicht zu, wenn der Inkassodienstleister in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit dem Mieter ein Erfolgshonorar vereinbart hat und die Rechtsdurchsetzung durch den Inkassodienstleister - gemessen an seinem ersten Rügeschreiben gegenüber dem Vermieter - nicht oder nicht vollständig erfolgreich gewesen ist. *)
VolltextIMRRS 2019, 0907
AG Brandenburg, Urteil vom 31.07.2019 - 31 C 131/18
1. Ein ehemaliger Mieter kann bei einer unberechtigten Eigenbedarfskündigung des Vermieters zwar die angefallenen Maklerkosten für eine neu angemietete Mietswohnung als Schadenersatz von dem bisherigen Vermieter verlangen, jedoch gehören zu den von dem Vermieter zu ersetzenden Kosten nicht diejenigen Kosten, die aufgrund des käuflichen Erwerbs eines Hausgrundstücks durch den ehemaligen Mieter entstanden sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO unter Beachtung von § 2 Abs. 1a und § 6 Abs. 1 WoVermittG).*)
2. Ein Schadensersatzanspruch eines Mieters aufgrund einer Eigenbedarfskündigung des Vermieters kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn entweder der Eigenbedarf von Anfang an nicht bestanden hat, sondern nur vorgespiegelt wurde, oder die Geltendmachung des Eigenbedarfs auf einer fehlerhaften Rechtsanwendung beruht bzw. die Gründe für den Eigenbedarf innerhalb der Kündigungsfrist weggefallen sind (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 573, § 826 BGB i.V.m. § 286 ZPO).*)
3. Verpflichtet sich der Vermieter in einem Räumungsvergleich zu einer namhaften Abstandszahlung (hier: 2.000 Euro), kann dies auf einen stillschweigenden Verzicht des Mieters hinsichtlich etwaiger Ansprüche gegen den Vermieter wegen eines vorgetäuschten (Eigen-)Bedarfs deuten, welcher wiederum den Zurechnungszusammenhang zwischen der etwaigen Vortäuschung einer (Eigen-)Bedarfssituation und dem später vom Mieter geltend gemachten Schaden unterbricht.*)
IMRRS 2019, 0904
AG Düsseldorf, Urteil vom 11.07.2019 - 27 C 346/18
1. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk mit körperlicher Gewalt bedroht, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.*)
2. Wird der Vermieter von dem Mieter in einem öffentlichen Beitrag in einem sozialen Netzwerk beleidigt, ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt.*)
3. Die Bezeichnung als "Huso" ist bei einer am objektiven Empfängerhorizont orientierten Auslegung dahingehend auszulegen, dass der Erklärungsempfänger als "Hurensohn" bezeichnet wird, was eine Beleidigung darstellt.*)
4. Mit der Bezeichnung als "Hundesohn" wird dem Erklärungsempfänger die Abstammung von einem Menschen und damit das Menschsein abgesprochen, was einen unmittelbaren Eingriff in die Menschenwürde bedeutet. Der Bezeichnung kommt mithin ein beleidigender Charakter zu.*)
VolltextIMRRS 2019, 0893
BGH, Urteil vom 24.07.2019 - VIII ZR 141/17
1. Ist dem Vermieter in einem Wohnraummietverhältnis eine Mietsicherheit gewährt worden, hat sich der Vermieter nach dem Ende des Mietverhältnisses innerhalb angemessener, nicht allgemein bestimmbarer Frist gegenüber dem Mieter zu erklären, ob und (gegebenenfalls) welche aus dem beendeten Mietverhältnis stammenden Ansprüche er gegen diesen erhebt (im Anschluss an Senatsurteil vom 18.01.2006 - VIII ZR 71/05, IMRRS 2006, 0615). Mit einer solchen Erklärung wird die Mietsicherheit abgerechnet, da der Vermieter damit deutlich macht, ob und (gegebenenfalls) in Bezug auf welche Forderungen er ein Verwertungsinteresse an der gewährten Mietsicherheit hat.*)
2. Eine als Mietsicherheit gewährte Barkaution kann auch durch schlüssiges Verhalten, etwa durch eine vom Vermieter erklärte Aufrechnung oder durch Klageerhebung abgerechnet werden. Hiermit bringt der Vermieter, der einen Vorbehalt, weitere Ansprüche geltend zu machen, nicht erklärt hat - gleichermaßen wie bei einer den Vorgaben des § 259 BGB genügenden Abrechnung - für den Mieter erkennbar zum Ausdruck, dass sich sein Verwertungsinteresse auf die in der Forderungsaufstellung bezeichneten bzw. aufgerechneten oder klageweise geltend gemachten Forderungen beschränkt.*)
3. Eine gewährte Barkaution wird mit dem Zugang der Abrechnung beim Mieter zur Rückzahlung fällig. Denn nach erfolgter Abrechnung kann sich der Vermieter - ohne weitere Schritte ergreifen zu müssen - wegen seiner nunmehr bestimmten und bezifferten Ansprüche aus der Barkaution befriedigen. Dies gilt auch für streitige Forderungen des Vermieters (noch offengelassen im Senatsurteil vom 07.05.2014 - VIII ZR 234/13, Rz. 13, IMRRS 2014, 0842).*)
4. Macht der Vermieter nach Abrechnung von seiner Verwertungsbefugnis keinen Gebrauch, kann der Mieter seinerseits mit dem fälligen Kautionsrückzahlungsanspruch gegen vom Vermieter erhobene Forderungen aufrechnen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0860
LG Berlin, Urteil vom 28.06.2019 - 65 S 39/19
1. Ist dem Mieter kein (wirksames) Erhöhungsverlangen zugegangen, ist die Klage auf Zustimmung zu der vom Mieter begehrten Mieterhöhung unzulässig.
2. Der Wortlaut des § 558b Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt das Nachhol- bzw. Mängelbehebungsrecht des Vermieters ausdrücklich auf die Einhaltung der in § 558a BGB genannten Formalien; fehlt es an der Abgabe der Erklärung, ist das Nachholen oder die Mängelbehebung im Prozess nicht möglich.
VolltextIMRRS 2019, 0858
LG Berlin, Urteil vom 26.06.2019 - 65 S 55/19
1. Trotz Mietpreisbremse ist gem. § 556e Abs. 1 BGB eine Miete bis zur Höhe der Vormiete möglich, wenn die vom Vormieter ein Jahr vor Beendigung des Mietverhältnisses geschuldete Miete höher als die nach § 556d Abs. 1 BGB zulässige Miete war.
2. Um dies kontrollieren zu können, hat der Mieter gegenüber dem Vermieter einen Auskunftsanspruch bzgl. der Vormiete.
3. Dieser Anspruch beschränkt sich nicht auf die reine Auskunft, vielmehr muss der Vermieter auch entsprechende Belege vorlegen.
VolltextIMRRS 2019, 0889
BGH, Urteil vom 17.07.2019 - VIII ZR 130/18
1. Die der jeweiligen Landesregierung obliegende gesetzliche Verpflichtung, den Erlass einer Rechtsverordnung, die Gebiete mit angespannten Wohnungsmärken bestimmt, zu begründen (§ 556d Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB), verfolgt in Anbetracht der mit der Gebietsbestimmung verbundenen Beschränkung der grundrechtlich geschützten Eigentumsfreiheit (Art. 14 Abs. 1 GG) den Zweck, die Verhältnismäßigkeit der Gebietsausweisung zu gewährleisten.
Mittels der Verordnungsbegründung soll die Entscheidung der jeweiligen Landesregierung insbesondere im Hinblick darauf nachvollziehbar gemacht werden, aufgrund welcher Tatsachen sie die von ihr ausgewiesenen Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten bestimmt hat und welche Begleitmaßnahmen sie plant, um die Anspannung der Wohnungsmärkte zu beseitigen.*)
2. Eine im maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsverordnung lediglich im Entwurfsstadium verbliebene Begründung wird weder dem Wortlaut des § 556b Abs. 2 Satz 5 bis 7 BGB noch dem Sinn und Zweck des Begründungserfordernisses gerecht.*)
3. Der Zielrichtung des Begründungserfordernisses genügt es ebenfalls nicht, wenn der Verordnungsgeber die dem Begründungsgebot innewohnende Verpflichtung, die Verordnungsbegründung in zumutbarer Weise an allgemein zugänglicher Stelle amtlich bekanntzumachen, erst nach dem Inkrafttreten der Rechtsverordnung erfüllt.*)
4. Nach diesen Maßgaben ist die am 27.11.2015 in Kraft getretene Hessische Verordnung zur Bestimmung der Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten i.S.d. § 556d Abs. 2 BGB (Hessische Mietenbegrenzungsverordnung) vom 17.11.2015 (GVBl. S. 397) nichtig, weil sie mit der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage nicht vereinbar ist.*)
5. Der zur Unwirksamkeit der Hessischen Mietenbegrenzungsverordnung vom 17.11.2015 führende Begründungsmangel ist durch die nachträgliche Veröffentlichung der Verordnungsbegründung nicht rückwirkend geheilt worden.*)
VolltextIMRRS 2019, 0864
AG Leipzig, Urteil vom 13.05.2019 - 162 C 266/18
1. Wird die Kündigung durch einen Rechtsanwalt erklärt, so ist die gesamte Kette der Bevollmächtigungen bis hin zum die Kündigungserklärung unterzeichnenden Rechtsanwalt mit Originalurkunden nachzuweisen.
2. Kündigt also ein Rechtsanwalt als freier Mitarbeiter einer Kanzlei, so bedarf es der Originalvollmacht der Beauftragung der Kanzlei sowie der Originalvollmacht der Beauftragung des Anwalts.
3. Dabei ist es unerheblich, dass der Rechtsanwalt auf dem Briefkopf der Kanzlei steht.
4. Eine Privatperson muss nicht sofort die Zurückweisung der Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht erklären. Sie darf sich die Zurückweisung gut überlegen und für die Entscheidung anwaltlichen Rat einholen. Demnach ist jede Zurückweisung, die innerhalb Wochenfrist erfolgt, wenn nicht ausnahmsweise Umstände vorliegen, die ein schuldhaftes Verzögern begründen, als unverzüglich im Sinne von § 121 BGB anzuerkennen.
5. Der Erklärungsempfänger ist mit der Zurückweisung gemäß § 242 BGB ausgeschlossen, wenn er schon vorher in zeitlichem Zusammenhang und in vergleichbarer Sache eine Originalvollmachtsurkunde erhalten hat und kein begründeter Zweifel daran besteht, dass diese Vollmacht noch gilt.
6. Nach allgemeiner Verkehrsauffassung ist Voraussetzung für den Wegfall einer vereinbarten Minderung wegen Wasserschadens jedenfalls die volle Wiederherstellung des vertragsgemäßen Zustands der Mietsache ohne Wasserschäden und damit im Zusammenhang stehende Mängel.
7. Die mietvertragliche Mitwirkungspflicht der Mieters an einer Mangelbeseitigung erschöpft sich in der Zugangsgewährung zur Mietsache an vermieterseits ordnungsgemäß mit ausreichendem Zeitvorlauf vorangekündigten Terminen zur notwendigen Schadensfeststellung und Mangelbeseitigung.
8. Verbleibende erhebliche Zweifel an der behaupteten Eigennutzungsabsicht des Vermieters in Bezug auf die Mietsache gehen zu dessen Lasten.
9. Ist das Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter aufgrund eines langen Rechtsstreits bereits außerordentlich angespannt, so ist die Beleidigung "dumme Mutter" ausnahmsweise als einmalige verbale Entgleisung anzusehen, die weder eine ordentliche noch eine außerordentliche Kündigung rechtfertigt.
VolltextIMRRS 2019, 0862
LG Lübeck, Beschluss vom 20.06.2019 - 14 S 17/18
1. Ist in der Wohnung Schimmel, handelt es sich nur um einen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB, wenn er auf einen Baufehler zurückzuführen ist. Die Existenz von Schimmel allein dürfte hingegen keinen Mangel i.S.d. § 536 Abs. 1 BGB begründen.
2. Der Vermieter schuldet einen Zustand der Mietsache, der dem technischen Standard bei Errichtung des Gebäudes entspricht. Etwas anderes gilt allerdings, wenn das Haus vor oder während der Anmietung grundlegend saniert oder Bestandteile erneuert wurden, die maßgeblichen Einfluss auf das Raumklima und die Feuchtigkeit in den angemieteten Räumlichkeiten haben.
3. Der Mieter muss die Mängel nachweisen. In entsprechender Anwendung der "Symptomrechtsprechung" des BGH genügt es hierfür, wenn der Mieter eine Mangelerscheinung vorträgt, z. B. Schimmelbefall oder Feuchtigkeit.
4. Trägt der Mieter entsprechend vor, hat sodann der Vermieter substanziiert unter Nennung der zur Zeit der Errichtung des Gebäudes geltenden Bauvorschriften und technischen Normen darzulegen, dass kein Baumangel vorliegt. Wurde das Gebäude zwischenzeitlich saniert, hat die Vermieterseite hierzu im Einzelnen vorzutragen und die Einhaltung der zum Sanierungszeitpunkt geltenden Bauvorschriften und technischen Normen darzulegen.
5. Sodann obliegt dem Mieter die Beweislast für den behaupteten (Bau-)Mangel und die damit einhergehende Gebrauchsbeeinträchtigung.
6. Der Vermieter kann sich sodann in der letzten Stufe mit dem Argument, der Mieter hätte die Schimmelbildung durch zumutbares Verhalten verhindern können, auf einen Ausschluss der Minderung nach § 242 BGB berufen.
VolltextIMRRS 2019, 0859
LG Berlin, Urteil vom 10.07.2019 - 66 S 7/19
1. Die Frage, ob als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB die Neuvermietungspreise oder nur die aus dem Recht der Mieterhöhung bekannte ortsübliche Vergleichsmiete verlangt werden kann, bleibt offen.
2. Der Rechtsgedanke der Verwirkung, der auch im Miet- und Pachtrecht gilt, ist ein Unterfall der unzulässigen Rechtsausübung aufgrund widersprüchlichen Verhaltens. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben einem Zeitmoment das Vorliegen besonderer, ein Vertrauen des Verpflichteten in die Nichtgeltendmachung des Rechts begründender Umstände voraus.
3. Verlangt der Vermieter als Nutzungsentschädigung nach § 546a BGB über Jahre hinweg, in denen auch über die Kündigung ein Prozess geführt wird, in dem auch die Nutzungsentschädigung thematisiert wird, nur die bisher geschuldete Miete, so ist sein Anspruch auf Zahlung der Differenz zu der ortsüblichen Miete verwirkt.
VolltextIMRRS 2019, 0861
AG Charlottenburg, Urteil vom 31.01.2019 - 210 C 272/18
1. Hat der Mieter bereits Rauchwarnmelder entsprechend den gesetzlichen Vorschriften eingebaut und ist sichergestellt, dass sie auch entsprechend § 48 Abs. 4 BauO-BE gewartet werden, hat der Vermieter keinen Anspruch dahin, eigene Rauchwarnmelder einbauen zu dürfen.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Rauchwarnmelder des Mieters einen deutlich höheren Sicherheitsstandard gewährleisten.
VolltextIMRRS 2019, 0848
LG Berlin, Beschluss vom 18.06.2019 - 64 S 220/18
1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Mietobjekt für den Erwerber die Eigenbedarfskündigung sowie die Kündigung zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks ausgeschlossen, so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, IMR 2019, 6).
2. Dies gilt auch für einen Zweiterwerber, auch wenn dieser selbst keinen Verzicht auf eine Eigenbedarfskündigung erklärt.
3. Der Mieter kann deshalb aufgrund der Vereinbarung vom (Zweit-)Erwerber die Unterlassung verlangen, wegen Eigenbedarfs oder zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks zu kündigen.
3. Ist in einem Mietvertrag geregelt, dass die ordentliche Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, erfolgen darf, dann schließt ein gewöhnlicher Fall des Eigenbedarfs eine Kündigung aus.
VolltextIMRRS 2019, 0847
LG Berlin, Beschluss vom 18.04.2019 - 64 S 220/18
1. Werden in einem Kaufvertrag über ein Mietobjekt für den Erwerber die Eigenbedarfskündigung sowie die Kündigung zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks ausgeschlossen, so handelt es sich um einen echten Vertrag zu Gunsten Dritter (vgl. BGH, IMR 2019, 6).
2. Der Mieter kann deshalb aufgrund der Vereinbarung vom Erwerber die Unterlassung verlangen, wegen Eigenbedarfs oder zum Zwecke einer angemessenen Verwertung des Grundstücks zu kündigen.
3. Ist im Mietvertrag geregelt, dass die ordentliche Kündigung nur in besonderen Ausnahmefällen, wenn wichtige berechtigte Interessen des Vermieters eine Beendigung des Mietverhältnisses notwendig machen, erfolgen darf, dann schließt ein gewöhnlicher Fall des Eigenbedarfs eine Kündigung aus.
VolltextIMRRS 2019, 0842
AG München, Urteil vom 26.07.2018 - 433 C 19586/17
Ein geltend gemachter, auf nachvollziehbaren Gründen beruhender Eigenbedarf kann die Kündigung eines Mietverhältnisses auch dann rechtfertigen, wenn die Mieterin sozial schlecht gestellt ist.
VolltextIMRRS 2019, 0820
AG Neuruppin, Urteil vom 16.04.2019 - 43 C 61/18
1. Die Beleidigung einer anderen Mieterin als "Fotze" stellt eine Straftat und eine nachhaltige Störung des Hausfriedens dar, die eine fristlose Kündigung ohne Abmahnung rechtfertigt. Das Gleiche gilt auch bei einer solchen Beleidigung von Mitarbeitern eines Mieters.
2. Der Rückstand mit den Mieten für zwei aufeinanderfolgende Monate stellt eine zur ordentlichen Kündigung berechtigende nicht unerhebliche Pflichtverletzung dar, weil dies sogar zur fristlosen Kündigung berechtigen würde. Dieser Kündigungstatbestand erfordert eine schuldhafte Pflichtverletzung.
3. Im Rahmen der Verschuldensprüfung kann eine nachträgliche Zahlung des Mieters zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, weil sie sein Fehlverhalten möglicherweise in milderem Licht erscheinen lässt.
VolltextIMRRS 2019, 0835
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 12.02.2019 - 316 C 279/18
1. Der (Fort-)Bestand eines Mietverhältnisses infolge einer unwirksamen Kündigung kann zum Gegenstand einer Feststellungsklage gemacht werden.
2. Indem der veräußernde Vermieter die an ihn geleistete Kaution vor Veräußerung an den Mieter zurückzahlt und der Mieter dies annimmt, wird durch die Rückzahlung der Kaution die bestehende Kautionsabrede zwischen dem Mieter und dem veräußernden Vermieter konkludent aufgehoben, und zwar im Wege eines Verzichts auf die Rechte aus der Kaution.
3. Ein neuer Vermieter, der erst danach in den Mietvertrag eintritt, ist daran gebunden.
VolltextIMRRS 2019, 0827
LG Bremen, Urteil vom 06.06.2019 - 2 S 283/18
1. Ein Mieter hat vom Vermieter angekündigte energetische Modernisierungsmaßnahmen nur dann zu dulden, wenn deren Art und voraussichtlicher Umfang in einem Ankündigungsschreiben in wesentlichen Zügen beschrieben werden (§ 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB). Dazu hat der Vermieter konkrete Tatsachen darzulegen, anhand derer der Mieter das Ausmaß der Modernisierung und die behauptete Einsparung von Energie zumindest überschlägig nachvollziehen kann.
2. Ausreichend, aber auch erforderlich für eine plausible Darlegung eines Energieeinspareffektes ist eine gegenständliche Beschreibung des alten und neuen Zustands, die eine vergleichende Betrachtung ermöglicht. Nur so kann der Mieter entscheiden, ob die Maßnahme zumutbar ist oder eine Härte bedeutet, oder ob er von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen will.
3. Die pauschale Angabe, dass es durch den Austausch einer Gasetagenheizung gegen eine Gaszentralheizung mit Brennwertkessel und zentraler Warmwasseraufbereitung zu einer deutlichen Einsparung von Heizenergie kommen soll, ist nicht ausreichend.
4. Ebenfalls nicht ausreichend ist eine Berechnung der Energieeinsparung vor und nach der Sanierung, wenn die dort angegebenen Gesamtwerte drei Mehrfamilienhäuser betreffen, wobei sich die Wohnung des betroffenen Mieters in einem dieser Häuser befindet. Es fehlt dann an einer gemäß § 555c Abs. 1 Nr. 1, § 555b Nr. 1 BGB erforderlichen Bezugnahme der Berechnung auf die konkret betroffene Wohnung.
5. Eine unwirksame Modernisierungsankündigung kann nicht durch das Nachreichen weiterer Information geheilt werden, sondern nur durch eine vollständige und formgerechte neue Ankündigung.
IMRRS 2019, 0816
LG Berlin, Beschluss vom 28.03.2019 - 67 S 22/19
1. Das Schriftformgebot des § 550 Satz 1 BGB wird nicht verletzt, wenn der Vermieter im Nachgang zum Abschluss des ursprünglichen Mietvertrags ein handschriftlich unterzeichnetes Schreiben an den Mieter richtet, in dem er auf die bisherigen Vereinbarungen Bezug nimmt und das ein für den Mieter ausschließlich günstiges Angebot auf Änderung des Mietvertrags enthält, sofern der Vermieter auf eine Annahme seines Angebotes durch den Mieter gem. § 151 Satz 1 Alt. 2 BGB verzichtet hat oder eine Annahmeerklärung des Mieters gem. § 151 Satz 1 Alt. 1 BGB nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist (hier: Verzicht auf Eigenbedarfskündigung).*)
2. Ein entsprechender Kündigungsverzichtet bindet den Erwerber gem. § 566 Abs. 1 BGB.*)
VolltextIMRRS 2019, 0792
LG Berlin, Urteil vom 23.05.2019 - 65 S 25/18
1. Umfassend i.S.d. § 556f BGB ist eine Modernisierung dann, wenn sie einen solchen Umfang aufweist, dass eine Gleichstellung mit Neubauten gerechtfertigt erscheint. Das ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Investition mindestens ein Drittel des für eine vergleichbare Neubauwohnung erforderlichen (Kosten-)Aufwands erreichen.
2. Der Begriff "umfassend" i.S.d. § 556f BGB bezeichnet jedoch nicht nur ein quantitatives (Kosten-)Element, sondern gleichberechtigt ein qualitatives Kriterium. Zu berücksichtigen sind die qualitativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Gesamtwohnung; sie muss in mehreren wesentlichen Bereichen (insbesondere Sanitär, Heizung, Fenster, Fußboden, Elektroinstallation bzw. energetischen Eigenschaften) verbessert worden sein
3. Reine Instandsetzungsmaßnahmen, die nicht die Anforderungen des § 555b BGB erfüllen, können schon begrifflich nicht unter § 556f Satz 2 BGB fallen.
VolltextIMRRS 2019, 0804
LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 266/18
1. Zur Frage, wann missglückte Termine für die Wartung/Überprüfung von Rauchmeldern eine Kündigung rechtfertigen.*)
2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Strafanzeige gegen vertretungsberechtigte Organe einer Gesellschaft eine Kündigung rechtfertigen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0798
LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 168/18
1. Zur Behandlung von streitigen und unstreitigen Mängeln einer Mietwohnung bei einer Mietzahlungsklage im Urkundenprozess.*)
2. Schätzung der Maximalminderung bei unstreitigen Mängeln.*)
3. Berücksichtigung des voraussichtlichen Verfahrensausgangs im Nachverfahren bei einer Entscheidung nach § 91a ZPO.*)
VolltextIMRRS 2019, 0791
LG Berlin, Beschluss vom 09.07.2019 - 67 T 69/19
Die Versagung einer Räumungsfrist kann gem. § 721 ZPO - in Ausnahmefällen - auch dann gerechtfertigt sein, wenn dem Mieter durch die Räumungsvollstreckung die Obdachlosigkeit droht.*)
VolltextIMRRS 2019, 0787
LG Freiburg, Beschluss vom 02.05.2019 - 3 S 10/18
1. Ergibt sich aus den Umständen des Einzelfalls eindeutig, dass ein Vermieter nicht zur Mängelbeseitigung bereit ist, erlischt das mangelbedingte Leistungsverweigerungsrecht des Mieters (Anschluss an BGH, IMR 2015, 357).*)
2. Für die Gerichtsgebühren ist ein Vergleichsmehrwert für mitverglichene rechtshängige weitere Verfahren nicht festzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0788
LG Berlin, Urteil vom 25.06.2019 - 67 S 100/19
Der Mieter eines Einfamilienhauses ist dem Vermieter nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Gartenpflege dem Mieter obliegt und er ohne vorherige Einholung einer Genehmigung des Vermieters schadhafte oder ihn optisch störende Bäume fällt, sofern im schriftlichen Mietvertrag weder die Befugnis des Mieters zur Entfernung von Bäumen noch der genaue Umfang der ihm obliegenden Gartenpflegelast im Einzelnen geregelt sind. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn der Vermieter den Mieter vor der Unterzeichnung des auslegungsbedürftigen schriftlichen Mietvertrages darauf hingewiesen hat, dass Bäume ohne seine Zustimmung nicht gefällt oder entfernt werden dürfen.*)
VolltextIMRRS 2019, 0786
AG München, Urteil vom 13.12.2018 - 418 C 18466/18
1. Einem Mieter ist die Duldung des Zutritts zur Wohnung durch Handwerker des Vermieters für die Maßaufnahme und die Vorbereitung notwendiger Erhaltungsmaßnahmen zumutbar. Eine besondere Form der Ankündigung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
2. Der Mieter kann den Duldungsanspruch nicht davon abhängig machen, dass ihm Ersatzwohnung und Verpflegung zur Verfügung stehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es nur um Termine zur Maßaufnahme und Feststellung eventueller Vorarbeiten geht und die Erhaltungsmaßnahmen aus einer Mangelrüge des Mieters resultieren.
VolltextIMRRS 2019, 0699
LG Berlin, Beschluss vom 11.02.2019 - 65 S 214/18
1. Die Qualität des Bodenbelags kann den Wohnwert erhöhen. Dies gilt zunmindest für die Ausstattung der Wohnung mit hochwertigem Parkett, Natur-/Kunststein, Fliesen oder einem gleichwertigen Bodenbelag in der überwiegenden Zahl der Wohnräume.
2. Dielen sind regelmäßig nicht wohnwerterhöhend, bei hochwertigen, hinsichtlich der Qualität der Verlegung und des Holzes mit Parkett vergleichbaren Dielen kann das aber der Fall sein.
VolltextIMRRS 2019, 0700
LG Berlin, Beschluss vom 21.01.2019 - 65 S 220/18
1. Auch für juristische Personen gilt, dass diese sich - neben den Geschäftsführern und Prokuristen - durch Dritte oder dafür beauftragte Mitarbeiter vertreten lassen können.
2. Über Jahre fortgesetzte unpünktliche Mietzahlungen rechtfertigten jedenfalls die fristgemäße Kündigung.
3. Allein der Umstand, dass der Vermieter erst eine längere Zeit abwartet, ehe er eine mögliche Kündigung erklärt, um dem Mieter die Gelegenheit einzuräumen, sein Zahlungsverhalten zu ändern, darf nicht dazu führen, den Vermieter bei Fortsetzung des vertragswidrigen Verhaltens die Möglichkeit der Kündigung abzuschneiden.
4. Im Rahmen der nach § 721 ZPO vorzunehmenden Interessenabwägung kommt es im Falle der Entscheidung über eine Verlängerung der Räumungsfrist darauf an, ob der Mieter die laufende Miete bzw. Nutzungsentschädigung entrichtet, sich hinreichend um Ersatzwohnraum bemüht bzw. in absehbarer Zeit eine Wohnung finden wird, so dass andere weniger gewichtige Gläubigerinteressen zurückstehen können.
VolltextIMRRS 2019, 0764
AG München, Urteil vom 28.05.2019 - 432 C 2881/19
Die permanente Überwachung durch eine Kamera im Hausflur des gemeinschaftlichen Bereichs einer Wohngemeinschaft berechtigt zur fristlosen Kündigung.*)
VolltextIMRRS 2019, 0739
AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 23.01.2019 - 3 C 2/18
1. Die Abtretung von Ansprüchen auf die Mietrückforderung im Zusammenhang mit der Mietpreisbremse ist wegen Verstoßes gegen die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes unwirksam. Der Auffassung dass die Inkassozession zulässig ist, ist nicht zu folgen. (a. A. LG Berlin, IMR 2018, 388).
2. Ist die Abtretung gegenüber dem Inkassounternehmen unwirksam, kann der Vermieter gegenüber dem Mieter im Wege der zulässigen Drittwiderklage negative Feststellungsklage erheben, dass Rückzahlungsansprüche der Überzahlungen nicht geschuldet sind.
VolltextIMRRS 2019, 0698
LG Berlin, Urteil vom 20.02.2019 - 65 S 169/18
1. Eine besonders lärmbelastete Lage kann im Rahmen des Wohnumfelds wohnwertmindernd zu berücksichtigen sein.
2. Konkreten Einwendungen gegen den Erkenntniswert eines Mietspiegels ist nachzugehen.
3. Im Berliner Mietspiegel 2017 beruhen die Berechnungen der Verkehrslärmdaten auf den Verkehrslärmdaten 2011, so dass auf diese nicht zurückgegriffen werden kann.
VolltextIMRRS 2019, 0743
AG Brandenburg, Urteil vom 06.06.2019 - 31 C 230/18
Ein Mieter kann die Gestattung der Aufnahme seines nichtehelichen Lebenspartners in die Wohnung von dem Vermieter nur dann verlangen, wenn diese nichteheliche Lebensgemeinschaft erst nach Abschluss des Mietvertrags entstanden ist und somit nicht schon davor bestanden hat (§ 553 BGB).*)
IMRRS 2019, 0750
AG Frankfurt/Main, Urteil vom 06.02.2019 - 33 C 2815/18
Ein Mietverhältnis über Wohnraum darf wegen des Verdachts des Handeltreibens mit Rauschgift gekündigt werden.
VolltextIMRRS 2019, 0749
AG München, Urteil vom 22.03.2019 - 473 C 22571/18
1. Ob der Mieter nach durchgeführter Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahme einen Anspruch auf Wiederanbringung von Außenrollläden hat, bestimmt sich aufgrund einer Interessenabwägung.
2. Wird die Fassade durch die Wiederanbringung der Außenrollläden nicht beeinträchtigt, weil eine Wärmedämmung nicht aufgebracht wurde, und liegt die Wohnung überdies im EG, so dass auch Sicherheitsaspekte des Einbruchsschutzes für die Wiederanbringung streiten, hat der Mieter einen Anspruch auf Wiederanbringung der Außenrollläden.
AG München, Urteil vom 22.03.2019 - 473 C 22571/18
BGB §§ 535 Abs. 1 Satz 2, 555 b, 555 d
VolltextIMRRS 2019, 0742
AG Brandenburg, Urteil vom 14.06.2019 - 31 C 249/17
Das Rauchen in einer Mietwohnung geht über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus und begründet eine Schadensersatzverpflichtung des Mieters, wenn dadurch Verschlechterungen der Wohnung verursacht werden, die sich nicht mehr durch einfache Schönheitsreparaturen beseitigen lassen, sondern darüberhinausgehende Arbeiten erfordern (§ 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249, § 535 BGB).*)
VolltextIMRRS 2019, 0696
LG Berlin, Beschluss vom 27.02.2019 - 64 S 150/18
Eine vom Mieter geschaffene Ausstattung der Mietsache bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Das gilt jedoch nur für die Dauer des Mietverhältnisses desjenigen Mieters, der die Einrichtung einbringt.
Volltext