Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1203 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2019
IMRRS 2019, 1264OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2019 - 11 U 114/17
1. Ein Haftpflichtversicherer darf ein zur Schadensregulierung eingereichtes Kfz-Sachverständigengutachten einschließlich Lichtbilder an ein beauftragtes Unternehmen zur Überprüfung der Kalkulation weitergeben. Dies verstößt weder gegen das Bundesdatenschutzgesetz, die Datenschutz-Grundverordnung noch das Urheberrecht.*)
2. Die Versicherung darf die Daten des Versicherten und dessen Kraftfahrzeug zur Schadensregulierung speichern. Dies umfasst das Recht der Versicherung, die Speicherung von Daten zu Kontrollzwecken durch eine von ihr mit dieser Aufgabe betraute Stelle im Rahmen der Auftragsdatenverwaltung vornehmen zu lassen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1105
OLG Rostock, Beschluss vom 31.05.2019 - 4 U 17/16
Die Mangelbeseitigungsnebenkostenklausel erfasst auch Kosten, die dadurch entstehen, dass ein Generalunternehmer zur Beseitigung eines aufgetretenen Mangels seiner Werkleistungen in Bauleistungen eingreifen muss, die er selbst erstellt hat.
VolltextIMRRS 2019, 1037
OLG Naumburg, Urteil vom 02.05.2019 - 4 U 95/18
1. Schließt eine Klausel in der privaten Haftpflichtversicherung den Versicherungsschutz für eine ungewöhnliche und gefährliche Beschäftigung aus, so kommt es insoweit nicht auf die einzelne Tätigkeit an, sondern auf die auf eine gewisse Dauer angelegte Beschäftigung, die den Rahmen für die schadensstiftende Tätigkeit bildet (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 115/10, IBRRS 2012, 0076 = IMRRS 2012, 0055).
2. Der Betrieb einer Hobbywerkstatt, die mit Propangas geheizt wird und in der der Betreiber als sog. Hobby-Schrauber Schweißarbeiten an Kfz durchführt, ist nicht ungewöhnlich, rechtfertigt also auch dann keinen Leistungsausschluss, wenn die konkret schadensstiftende Tätigkeit, hier die Entleerung eines Auto-Gastanks, gefährlich und ungewöhnlich gewesen sein sollte.
VolltextIMRRS 2019, 1019
OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.06.2019 - 12 U 134/17
(kein amtlicher Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0997
BGH, Urteil vom 23.07.2019 - VI ZR 307/18
§ 43a Abs. 5 Satz 2 BRAO ist kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des Rechtsschutzversicherers.*)
VolltextIMRRS 2019, 0881
OLG Hamm, Beschluss vom 20.02.2019 - 20 U 2/19
Sind nach den Versicherungsbedingungen Rohre und Installationen unterhalb der Bodenplatte nicht versichert, besteht auch für solche Rohre kein Versicherungsschutz, die zwar oberhalb einer gedachten Ebene zwischen den Unterkanten der Streifenfundamente, aber unterhalb des Kellerbodens liegen (Abgrenzung zu BGH, IBR 1998, 409).
VolltextIMRRS 2019, 0824
OLG Dresden, Beschluss vom 17.12.2018 - 4 U 1759/18
Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.*)
VolltextIMRRS 2019, 0823
OLG Dresden, Beschluss vom 08.05.2019 - 4 U 1759/18
Der Versicherungsnehmer trägt die volle Beweislast dafür, dass ein Einbruch innerhalb versicherter Zeit erfolgt ist. Hierfür reicht es nicht, dass der Diebstahl unmittelbar nach Versicherungsbeginn entdeckt wird.*)
VolltextIMRRS 2019, 1536
BGH, Urteil vom 03.07.2019 - IV ZR 111/18
Auch im Passivprozess des Versicherungsnehmers einer Rechtsschutzversicherung ist bei der zeitlichen Festlegung des Rechtsschutzfalles (hier nach § 14 (3) ARB 1975/95) nur auf denjenigen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften abzustellen, den der Versicherungsnehmer seinem Gegner im Ausgangsrechtsstreit anlastet (Fortführung des Senatsurteils vom 30. April 2014 - IV ZR 47/13, BGHZ 201, 73, 77 Rn. 15 ff.). (Rn. 26 - 31)*)
VolltextIMRRS 2019, 1551
OLG Nürnberg, Beschluss vom 30.01.2019 - 8 U 503/18
Die Maschinenversicherung schützt die versicherte Maschine nur insoweit, als diese innerhalb der Laufzeit des Versicherungsschutzes jemals in einem integren Zustand war. Daher leistet der Maschinenversicherer wegen der gewährten Allgefahrendeckung zwar grundsätzlich auch dann, wenn die Maschine durch die Auswirkungen eines bereits zu Beginn vorhandenen Mangels, z.B. eines Konstruktions- oder Ausführungsfehlers, an anderen Teilen beschädigt wird, nicht jedoch insoweit, als eine Reparatur zur Beseitigung des bereits ursprünglich bestehenden Mangels erforderlich ist. Versichert ist somit nur ein Schaden, der durch einen vorbestehenden Mangel verursacht wird, nicht hingegen der Mangel selbst.*)
VolltextIMRRS 2019, 0621
OLG Dresden, Urteil vom 30.04.2019 - 4 U 1863/18
Eine Widerspruchsbelehrung, die eine längere Frist als vom Gesetz vorgesehen einräumt, ist für den Versicherungsnehmer günstig; eine solche Abweichung von den gesetzlichen Vorgaben führt nicht zur Unwirksamkeit der Belehrung.*)
VolltextIMRRS 2019, 0445
OLG Schleswig, Urteil vom 06.02.2019 - 12 U 19/18
1. Bei der Vornahme von Schweißarbeiten kann grobe Fahrlässigkeit vorliegen, wenn die Vorgaben der GUV-R 500 oder der GUV-R 133 nicht eingehalten werden.
2. Der Regressverzicht des Gebäudeversicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten, aufgrund dessen Regressansprüche bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschossen sind, lässt sich nicht auf Ansprüche aus der gleichzeitig bestehenden Hausratsversicherung des Vermieters ausweiten, wenn der Hausratsschaden in einem anderen Gebäude entstanden ist, auf das der Brand übergegriffen hat.
3. Ein Regressverzicht des Versicherers auch gegenüber dem Mieter des Versicherten kommt nur insoweit in Betracht, als für den Versicherer erkennbar ist, dass es durch den Mieter zu Schäden an den versicherten Sachen kommen kann.
4. Ein Regressverzicht des Versicherers, der gleichzeitig Gebäudeversicherer und Versicherer für einen Betriebsunterbrechungsschaden ist, scheidet gegenüber einem schädigenden Mieter aus, wenn der Versicherte des Betriebsunterbrechungsschadens nicht personengleich mit dem Vermieter und Gebäudeeigentümer ist, sondern es sich nur um einen Mitmieter handelt.
VolltextIMRRS 2019, 0464
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.01.2019 - 24 U 15/18
1. Erklärungen eines Versicherers im Rahmen der Erstbemessungspflicht gem. § 11 AUB i.V.m. § 187 Abs. 1 Satz 2 VVG stellen in der Regel kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Vielmehr wird damit dem Versicherungsnehmer lediglich eine Erfüllungsbereitschaft des Inhalts mitgeteilt, in welchem Umfang Ansprüche als berechtigt angesehen und entsprechend reguliert werden sollen.*)
2. Ein solches Abrechnungsschreiben führt nicht zu einer Umkehr der Beweislast zu Lasten des Versicherers.*)
VolltextIMRRS 2019, 0463
OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2019 - 22 U 104/18
Der Käufer eines Grundstücks kann nicht auf das ungekündigte Bestehen einer auf ihn im Zeitpunkt der Vollendung des Rechtserwerbs nach § 95 VVG übergehenden Gebäudeversicherung vertrauen. Den Verkäufer trifft daher grundsätzlich keine Rechtspflicht, den Käufer ungefragt über die vom Versicherer erklärte Kündigung eines bei Vertragsschluss bestehenden Gebäudeversicherungsvertrags aufzuklären, die eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach Übergabe des Kaufgegenstandes bewirkt (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 02.06.2016 - VII ZR 107/15, IBRRS 2016, 1688).
VolltextIMRRS 2019, 0415
OLG München, Urteil vom 29.11.2018 - 32 U 1497/18
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2019, 0778
LG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - 9 S 1/18
In der Umweltschadenversicherung ist entgegen dem Wortlaut nicht nur die Inanspruchnahme aus dem Umweltschadensgesetz (USchadG) versichert.
VolltextIMRRS 2019, 0149
OLG Saarbrücken, Urteil vom 19.12.2018 - 5 U 4/18
Gewährt ein Vertrag über eine Gebäudeversicherung Versicherungsschutz für den Fall des "Rohrbruchs", d.h. "für ein meist punktuelles Ereignis" (BGH, IBR 2017, 709), tritt der Versicherungsfall nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden ein, sondern bereits mit der Schädigung des Rohrs, die zu dem Wasseraustritt geführt hat. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Schädigung schon vor Abschluss des Vertrags vorlag, muss der Versicherungsnehmer beweisen, dass der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt.*)
VolltextIMRRS 2019, 0002
KG, Urteil vom 01.02.2017 - 6 U 116/16
Ein Versicherer ist nach bewusst falschen Angaben des Versicherungsnehmers nach einem Versicherungsfall auch dann leistungsfrei, wenn dem Versicherer durch die falschen Angaben kein Nachteil entstanden wäre, weil die Forderung berechtigt war.
VolltextIMRRS 2019, 0064
OLG Hamm, Beschluss vom 21.11.2018 - 20 U 88/18
1. Ein Vertreter oder Verhandlungsgehilfe haftet ausnahmsweise dann persönlich, wenn er besonderes Vertrauen in Anspruch nimmt. Voraussetzung ist, dass er durch sein Auftreten eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung des Vertrags übernommen hat.
2. Nicht ausreichend ist hingegen das bloße Auftreten als „ausgewiesener Fachmann“ und „Wortführer“, ebenso wenig der Hinweis auf eine besondere eigene Sachkunde.
VolltextIMRRS 2019, 0062
OLG Düsseldorf, Urteil vom 19.10.2018 - 4 U 10/18
1. Gesetzliche Haftpflichtbestimmungen sind solche, die unabhängig vom Willen der beteiligten Parteien an die Verwirklichung eines unter § 1 Nr. 1 AHB fallenden Ereignisses Rechtsfolgen knüpfen.
2. Auch bei einem Schadensersatzanspruch aus § 634 Nr. 3 BGB handelt es sich um eine Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers aufgrund gesetzlicher Haftungsbestimmungen, ebenso bei Ansprüchen aus positiver Vertragsverletzung bzw. § 280 BGB.
3. Sofern die Versicherungsbedingungen keine Begrenzung auf inländische Haftpflichtbestimmungen enthalten, ob sich die Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten nach deutschem oder ausländischem Recht richtet.
4. Der ungeschriebene Anspruch des "breach of contract" aus dem common law ist eine gesetzliche Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, da die Qualifikation als "gesetzliche" Haftpflichtbestimmung nicht voraussetzt, dass es sich um schriftlich kodifiziertes Recht handelt.
VolltextIMRRS 2019, 0046
KG, Urteil vom 01.02.2017 - 6 U 116/14
Ein Versicherer ist nach bewusst falschen Angaben des Versicherungsnehmers nach einem Versicherungsfall auch dann leistungsfrei, wenn dem Versicherer durch die falschen Angaben kein Nachteil entstanden wäre, weil die Forderung berechtigt war.
VolltextOnline seit 2018
IMRRS 2018, 1400OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.10.2018 - 12 U 69/18
1. Dem Gebäudeversicherer steht bei Eintritt des Versicherungsfalls gegen den Haftpflichtversicherer eines Mieters analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG ein Ausgleichsanspruch insoweit zu, als auch der Haftpflichtversicherer für den entstandenen Schaden an sich eintrittspflichtig wäre, dem Gebäudeversicherer aber ein Zugriff auf den Deckungsanspruch aus der Haftpflichtversicherung über § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG wegen des dem Gebäudeversicherungsvertrag im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu entnehmenden Regressverzichts verwehrt ist.*)
2. Für den Ausgleichsanspruch analog § 78 Abs. 2 Satz 1 VVG gelten dieselben Beweislastgrundsätze wie für den Schadensersatzanspruch des Vermieters gegen den Mieter. Die Umkehr der Beweislast bezüglich der objektiven Pflichtverletzung und des Verschuldens zu Lasten des Mieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs zu Lasten seines Haftpflichtversicherers - setzt voraus, dass der Schaden durch "Mietgebrauch" und damit im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters entstanden ist. Dagegen bleibt es bei der Beweislast des Vermieters - im Fall des Ausgleichsanspruchs bei der Beweislast des Gebäudeversicherers -, wenn nicht auszuschließen ist, dass der Schadenseintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist.*)
3. Die Beweislast liegt beim Mieter - bzw. bei seinem Haftpflichtversicherer -, wenn Zündquelle eine an das Stromnetz angeschlossene ("eingesteckte") und somit verwendete mobile Mehrfachsteckleiste war. Es kommt dabei nicht darauf an, wer die Mehrfachsteckleiste in die versicherte Mietsache einbrachte; auch ist ohne Belang, in wessen Eigentum sie stand und wer sie ursprünglich in Betrieb nahm.*)
VolltextIMRRS 2018, 1289
BGH, Urteil vom 18.10.2018 - III ZR 236/17
Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, so kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen (Bestätigung und Fortführung des Senatsurteils vom 17.09.1962 - III ZR 212/61, VersR 1962, 1103, 1104). Der Versicherer handelt insoweit zum Zwecke der Erfüllung eigener Pflichten aus dem Versicherungsverhältnis und nimmt damit vornehmlich eine eigene Angelegenheit wahr, für deren Erledigung er die Kosten grundsätzlich selbst zu tragen hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 1266
BGH, Urteil vom 17.10.2018 - IV ZR 106/17
Bei einem Vertragsschluss im Antragsmodell wurde der Versicherungsnehmer mit der Belehrung, dass er "innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Abschluss des Vertrages" zurücktreten könne, über das für den Beginn der Rücktrittsfrist maßgebliche Ereignis hinreichend informiert.*)
VolltextIMRRS 2018, 1257
OLG Dresden, Beschluss vom 12.09.2018 - 4 U 1000/18
1. Eine Rücktrittserklärung in einem Versicherungsantrag, die unter der durch einen Trennstrich abgesetzten und in Fettdruck gehaltenen Überschrift "wichtige Hinweise" über das Rücktrittsrecht belehrt, wird in formeller Hinsicht den Anforderungen gerecht.*)
2. Unschädlich ist es, wenn im Rahmen einer solchen Belehrung zugleich dazu aufgefordert wird, die Schlusserklärung zu lesen und wenn die Belehrung den Hinweis enthält, der Antragsteller könne "zurücktreten bzw. widersprechen".*)
VolltextIMRRS 2018, 1160
OLG Dresden, Urteil vom 29.05.2018 - 4 U 1779/17
1. Die Voraussetzungen für die Auszahlung der Neuwertspitze in der Gebäudeversicherung liegen bei Vereinbarung einer strengen Wiederherstellungsklausel auch dann vor, wenn anstelle eines zweigeschossigen Wohnhauses ein Bungalow mit Flachdach erstellt wird.*)
2. Bei dem gebotenen Größenvergleich findet § 2 Abs. 3 WoFlV keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2018, 1101
OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2017 - 16 U 61/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2018, 1048
OLG Dresden, Beschluss vom 24.08.2018 - 4 U 1836/17
Für den Abbruch von Verhandlungen (hier: über eine private Invaliditätsversicherung) reicht es aus, dass der Versicherer auf der Grundlage des ihm vorliegenden Erkenntnisstands eine Zahlung ablehnt. Nicht erforderlich ist es hierfür, dass er hierbei auch weitere Verhandlungen mit dem Versicherungsnehmer für die Zukunft kategorisch ausschließt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0960
LG München I, Urteil vom 12.01.2018 - 26 O 26320/13
1. Der Gebäudeversicherer kann die Neuwertspitzenentschädigung gem. § 93 VVG zurückfordern, wenn der Versicherungsnehmer - bei einer vereinbarten Sicherstellungsfrist von drei Jahren - auch sechs Jahre nach dem Versicherungsfall noch nicht mit der Wiederherstellung des Gebäudes begonnen hat.
2. Der Rückzahlungsanspruch nach § 93 VVG setzt weder eine Fristsetzung durch den Versicherer noch eine vertragliche Verankerung der Wiederherstellungspflicht voraus.
3. Eine in AVB geregelte Begrenzung der Entschädigungsleistung auf einen Prozentsatz der Versicherungssumme ist nicht deswegen unwirksam, weil sich die hierfür relevante Versicherungssumme nicht bereits aus der betreffenden AVB-Klausel, sondern erst aus der Multiplikation der im Versicherungsschein genannten Summe mit einem bestimmten Faktor ergibt (entgegen LG Oldenburg, r+s 1994, 468).
VolltextIMRRS 2018, 0912
OLG Frankfurt, Beschluss vom 16.03.2018 - 3 U 59/17
Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0911
OLG Frankfurt, Beschluss vom 08.05.2018 - 3 U 59/17
Die nach § 44 Abs. 2 VVG dem Versicherten eröffnete Möglichkeit, Ansprüche gegenüber dem Versicherer selbst geltend zu machen, kann zulässigerweise durch § 35 Nr. 1 VGB 2005 ausgeschlossen werden. Einen Interpretationsspielraum, der zur Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB führen könnte, weist diese Klausel nicht auf. Der Versicherte ist auch dann nicht legitimiert, wenn er den Versicherungsschein besitzt oder wenn der Versicherungsnehmer zugestimmt hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 0591
BGH, Urteil vom 28.02.2018 - XII ZR 94/17
Der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für ein Familienfahrzeug der Ehegatten kann ein Geschäft zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie i.S.v. § 1357 Abs. 1 BGB sein. Gleiches gilt für die Kündigung eines solchen Vertrags.*)
VolltextIMRRS 2018, 0531
OLG Dresden, Urteil vom 03.04.2018 - 4 U 698/17
1. Ein Versicherungsnehmer muss sich vorvertragliche Anzeigepflichtverletzungen eines für ihn tätigen Maklers auch dann zurechnen lassen, wenn dieser einen zutreffend ausgefüllten Fragebogen nicht an den Versicherer weiterleitet, sondern eine Schadensmeldung erstellt, in der ein für den Vertrag wesentlicher Umstand verschwiegen wird.*)
2. Mit der Übernahme des Versicherungsvertrages durch einen anderen Versicherer wird auch das Anfechtungsrecht nach § 123 BGB übertragen.*)
3. Wird das versicherte Grundstück veräußert, ist nicht der Veräußerer, sondern der Erwerber Adressat einer Anfechtungserklärung.*)
VolltextIMRRS 2018, 0519
LG Aurich, Urteil vom 19.01.2018 - 3 O 1102/16
1. Die ordnungsgemäße Unterhaltung eines Gebäudes erfordert eine regelmäßige Überprüfung des baulichen Zustands des Gebäudes auf alle Gefahren, mit denen nach der Lebenserfahrung zu rechnen ist.
2. Die Intensität und Häufigkeit richten sich dabei insbesondere nach der Lage und Nutzung des Gebäudes sowie der Schadensanfälligkeit seiner Konstruktion. Steht das Gebäude in einer Lage mit häufiger auftretenden starken Sturm- und Orkanereignisse ist eine zumindest jährliche Kontrolle der Gebäude und Dächer auf hinreichende Sturmfestigkeit erforderlich.
3. Eine Sichtprüfung des Daches anlässlich der Reparatur eines Dachfensters genügt der gebotenen regelmäßigen Überprüfung des baulichen Zustands des Daches nicht.
VolltextIMRRS 2018, 0487
LG München I, Urteil vom 17.11.2017 - 26 O 9152/15
1. Bei Streit über die zutreffenden Versicherungsbedingungen (hier: ABN 1986 oder 2008) ist es Aufgabe der klagenden Partei vorzutragen und zu beweisen, welche Versicherungsbedingungen vereinbart sind.
2. Für die Abgrenzung, ob es sich bei einem eingetretenen Schaden um einen Schaden an der Bauleistung handelt oder um einen Schaden der Bauleistung selber (sog. reiner Baumangel) handelt, ist maßgebend, ob sich die Beeinträchtigung in dem Leistungsmangel erschöpft und einen integralen Bestandteil dieser Leistung darstellt oder ob sie darüber hinausgeht. Relevant ist, ob eine bereits abgeschlossene Bauleistung beschädigt wurde oder ob es sich um eine einheitliche Bauleistung handelt, die mangelhaft erbracht wurde, da nur die Teilleistung, die unter einem Herstellungsmangel leidet, vom Versicherungsschutz ausgenommen ist.
3. Die Versicherungsleistung aus einer Bauleistungsversicherung kann auf Null gekürzt werden, wenn der eingetretene Schaden an der versicherten Bauleistung nicht unvorhersehbar war.
VolltextIMRRS 2018, 0433
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.12.2017 - 10 U 811/16
1. Als eine Überschwemmung ist nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers eine Überflutung von Grund und Boden zu verstehen, die voraussetzt, dass sich erhebliche Wassermengen auf der Geländefläche ansammeln. Auch wenn ein versicherter Überschwemmungsschaden nicht voraussetzt, dass das gesamte Grundstück überflutet wird, ist jedoch erforderlich, dass das Wasser in erheblichem Umfang meist mit schädlichen Wirkungen nicht auf normalem Weg abfließen kann und sich Wassermengen auf der Geländeoberfläche ansammeln. Erforderlich ist die Darlegung, wo und auf welche Weise sich auf der Geländeoberfläche erhebliche Wassermengen angesammelt haben. Es genügt nicht, dass Wasser ohne eine solche Ansammlung außerhalb des Grundstücks in ein Gebäude hineingeflossen ist. (in Anknüpfung an BGH, 20.04.2005 - IV ZR 252/03 = IBRRS 2005, 1823 = IMRRS 2005, 0940; OLG Köln, 09.04.2013 - 9 U 198/12 = IBRRS 2013, 2568 = IMRRS 2013, 1401; OLG Karlsruhe, 20.09.2011 - 12 U 92/11 = IBRRS 2011, 3575 = IMRRS 2011, 2542; LG Kiel, 31.03.2008 - 8 S 130/07; OLG Oldenburg, 20.10.2011 - 5 U 160/11 = IBRRS 2012, 2182 = IMRRS 2012, 1610; OLG Hamm, 03.08.2005 - 20 U 103/05; OLG Nürnberg, 18.06.2007 - 8 U 2837/06).*)
2. Kommt es infolge eines Erdrutsches eines Hangs hinter dem versicherten Wohnhaus zu einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Erdmassen, wobei Geröll- und Steinmassen gegen die Hauswand drücken, sind hierdurch bedingte Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006 versichert.*)
3. Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 2006 gestützt werden, da dort lediglich eine Zahlungsmodalität geregelt ist.*)
4. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, etwa für Kosten zur Sicherung eines Hangs hinter einem versicherten Wohnhaus, sondern nur einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.*)
2. Kommt es infolge eines Erdrutsches eines Hanges hinter dem versicherten Wohnhaus zu einem naturbedingten Abgleiten oder Abstürzen von Gesteins- und Erdmassen, wobei Geröll- und Steinmassen gegen die Hauswand drücken, sind hierdurch bedingte Aufräum- und Abbruchkosten sowie Bewegungs- und Schutzkosten nach § 2 Nr. 4 VGB 2006 versichert.*)
3. Ein Vorschussanspruch für Hangsicherungsmaßnahmen kann nicht auf § 30 VGB 2006 gestützt werden, da dort lediglich eine Zahlungsmodalität geregelt ist.*)
4. § 90 VVG gewährt keinen Vorschussanspruch, etwa für Kosten zur Sicherung eines Hangs hinter einem versicherten Wohnhaus, sondern nur einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, um einen unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfall abzuwenden oder in seinen Auswirkungen zu mindern.*)
IMRRS 2018, 0431
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.11.2017 - 10 U 1008/16
1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 126b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).
2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).
VolltextIMRRS 2018, 0429
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.06.2017 - 10 U 1008/16
1. Der Begriff Textform in einer Widerrufsbelehrung ist nicht erläuterungsbedürftig. Denn ohne die gesetzliche Erläuterung in § 12 b BGB kennen zu müssen, kann der Versicherungsnehmer diesem Begriff ohne Weiteres entnehmen, dass er den Widerruf in letztlich lesbarer Form dem Versicherer übermitteln und als Urheber erkennbar sein muss (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 105/13, IBR 2015, 456, und Koch, BGH: Begriff "Textform" selbstredend, LMK 2015, 371071).
2. Für die Erkennbarkeit des Widerspruchs- bzw. Widerrufsadressaten mit der vollständigen Anschrift reicht aus, wenn sich dies aus dem Briefkopf des Policenbegleitschreibens ergibt.
3. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Mindestrückkaufswert in Höhe der Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals ohne Stornoabzug gilt lediglich für die Lebensversicherungsverträge, die zwischen 1994 und 2007 abgeschlossen worden sind, nicht aber für einen Leibrentenversicherungsvertrag aus dem Jahre 2008 (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 09.05.2011 - IV ZR 121/00, BGHZ 147, 373 ff. = NJW 2001, 2014 ff.; Urteil vom 11.09.2013 - IV ZR 17/13, BGHZ 198, 195 ff. = NJW 2013, 3240 ff.).
VolltextIMRRS 2018, 0336
OLG Rostock, Urteil vom 01.02.2018 - 3 U 94/15
Wird der Brand eines Ferienhauses fahrlässig durch dessen Mieter oder eine zur Nutzung mitberechtigte Person verursacht, erstreckt sich der von der Rechtsprechung angenommene konkludente Regressverzicht des Versicherers des Vermieters auch hierauf.*)
VolltextIMRRS 2018, 0263
BGH, Urteil vom 30.11.2017 - I ZR 143/16
1. Ein Schadensersatzanspruch, den der Versicherungsnehmer gegen den Versicherungsvermittler nicht wegen einer Pflichtverletzung bei einer Vertragsanbahnung, sondern wegen einer Pflichtverletzung bei der Abwicklung eines Versicherungsfalls geltend macht, hat seine Grundlage nicht in den §§ 60 ff., 63 VVG, sondern in der allgemeinen Vorschrift des § 280 Abs. 1 BGB.*)
2. Der Pflichtenkreis des Versicherungsmaklers umfasst grundsätzlich auch die Hilfestellung bei der Regulierung eines Versicherungsschadens.*)
3. Der Umstand, dass es zur eigenen Verantwortung des Versicherungsnehmers gehört, sich nach einem Versicherungsfall über Ausschlussfristen nach den Versicherungsbedingungen zu informieren, lässt keinen Raum für die Verteidigung des Versicherungsmaklers, sich auf diese Obliegenheit des Versicherungsnehmers zu berufen, weil die Obliegenheit allein das Verhältnis des Versicherungsnehmers zum Versicherer betrifft; der Versicherungsnehmer bedient sich gerade des Versicherungsmaklers als sachkundigen Fachmanns, um seine Ansprüche zu wahren und durchzusetzen.*)
4. Die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens gilt ohne Einschränkungen, wenn für die zu beratende Person bei ordnungsgemäßer Beratung nur eine einzige verständige Entschlussmöglichkeit bestanden hätte.*)
5. Bei einem Versicherungsmaklervertrag kann der zu beratenden Person, auch wenn sie über einschlägige Kenntnisse verfügt, regelmäßig nicht als mitwirkendes Verschulden vorgehalten werden, sie hätte das, worüber sie der Berater hätte aufklären oder unterrichten sollen, bei entsprechenden Bemühungen ohne fremde Hilfe selbst erkennen können. Abweichendes kann gelten, wenn die zu beratende Person Warnungen oder ohne weiteres erkennbare Umstände, die gegen die Richtigkeit des vom Berater eingenommenen Standpunkts sprechen, nicht genügend beachtet oder den Berater nicht über eine fundierte abweichende Auskunft unterrichtet, die sie von einer sachkundigen Person erhalten hat, oder von der Gefährdung ihrer Interessen sonst Kenntnis hat.*)
VolltextIMRRS 2018, 1491
OLG Celle, Urteil vom 18.12.2017 - 8 U 171/17
Eine Wiederherstellung in gleicher Art und Zweckbestimmung muss rechtzeitig sichergestellt sein.
VolltextIMRRS 2018, 0198
BGH, Urteil vom 08.11.2017 - IV ZR 551/15
§ 215 Abs. 1 Satz 1 VVG erfasst auch Klagen aus einem Versicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine juristische Person ist, wobei auf deren Sitz im Sinne des § 17 ZPO abzustellen ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 1748
OLG Hamm, Urteil vom 25.09.2017 - 6 U 191/15
1. In der Gebäudeversicherung ist davon auszugehen, dass ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer die Regelung in § 8 Nr. 2 b VGB 88 dahin versteht, dass jedenfalls dann ein versicherter Sturmschaden vorliegt, wenn ein Sturm die maßgebliche Ursache dafür gesetzt hat, dass Gebäudeteile, Bäume oder andere Gegenstände auf eine versicherte Sache fallen und hierdurch einen Schaden verursachen.
2. Nicht entscheidend ist, ob die Gegenstände zeitlich unmittelbar durch den Sturm auf das versicherte Gebäude geworfen werden, wenn jedenfalls zwischen das Kausalereignis "Sturm" und den Erfolg "auf das Gebäude geworfen werden" keine weitere Ursache tritt, d. h. wenn der Sturm die zeitlich letzte Ursache des versicherten Ereignisses ist.
VolltextIMRRS 2018, 0022
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.12.2017 - 12 U 127/17
1. Eine Belehrung nach § 5a VVG a.F. (ab 01.09.2001 geltende Fassung) ist nicht ordnungsgemäß und löst die Widerspruchsfrist nicht aus, wenn sie mit einem Konditionalsatz beginnt ("Wenn...") und der Versicherungsnehmer danach im Rahmen eigener Subsumtion des Sachverhalts unter die in der Belehrung genannten Voraussetzungen ermitteln muss, ob ihm ein Widerspruchsrecht zusteht. Der Versicherer muss sich im Rahmen der Belehrung zum Bestehen eines Widerspruchsrechts bekennen.*)
2. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest, dass ein Versicherungsnehmer, der sein Recht, sich vom Vertrag zu lösen, anwaltlich vertreten ausübt, sich nicht darauf berufen kann, dass der Beginn der Verjährungsfrist auch anschließend noch bis zur Klärung der Rechtslage durch das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11 = BGHZ 201, 101 = IBRRS 2014, 3614) hinausgeschoben gewesen sei (Senatsurteil vom 21.07.2017 - 12 U 75/17).*)
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1280LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 26 O 8529/16
1. Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse, sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
2. Übernimmt die Wohngebäudeversicherung nach den Versicherungsbedingungen die notwendigen Kosten für das Entfernen sturmbedingt beschädigter Bäume, schließt dies auch die durch das Entfernen der Bäume entstandenen Folgekosten (hier: für die Wiederherstellung der durch den Einsatz von Maschinen beschädigten Rasenfläche) ein.
VolltextIMRRS 2017, 1263
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.08.2017 - 12 U 97/17
1. Die Belehrung über das Rücktrittsrecht nach § 8 VVG ist formal ausreichend. Sie befindet sich in einem gesonderten, mit "wichtige Hinweise" überschriebenen Abschnitt, der unmittelbar über dem Unterschriftsfeld steht. Der Abschnitt ist insgesamt fett gedruckt und enthält lediglich zwei, durch eine Trennlinie separierte kurze Absätze. Der zweite dieser Absätze enthält die Rücktrittsbelehrung.*)
2. Eine Belehrung über die Möglichkeit, "schriftlich" zurückzutreten, ist nicht fehlerhaft.*)
3. Das für die Belehrung geltende Transparenzgebot ist nicht dadurch verletzt, dass sie einen Verweis auf einen Paragraphen der Versicherungsbedingungen enthält, wo - sachlich zutreffend - weitere Informationen enthalten sind über ein Widerspruchsrecht für den Fall, dass der Antragsteller "die Versicherungsbedingungen oder eine Verbraucherinformation nach § 10a des Versicherungsaufsichtsgesetzes" nicht erhalten hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 1353
LG Düsseldorf, Urteil vom 17.10.2016 - 21 S 257/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1246
LG Stendal, Urteil vom 15.03.2017 - 23 O 146/14
1. Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eingetreten ist und der Versicherungsnehmer es vorsätzlich unterlassen hat, diese Gefahrerhöhung anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat.
2. Die Umnutzung eines Wohngebäudes in ein Bordell oder einen bordellähnlichen Betrieb stellt eine solche Gefahrenerhöhung dar.
VolltextIMRRS 2017, 0903
OLG Naumburg, Urteil vom 14.04.2016 - 4 U 26/15
Unterlässt der Versicherungsnehmer die Anzeige einer Nutzungsänderung des versicherten Wohngebäudes in ein Bordell nach Vertragsschluss vorsätzlich, ist der Versicherer wegen der darin liegenden Gefahrerhöhung leistungsfrei, wenn es zum Versicherungsfall kommt und ein Ursachenzusammenhang zwischen der Umnutzung und dem Eintritt des Versicherungsfalls nicht auszuschließen ist.
VolltextIMRRS 2017, 1249
LG Hannover, Urteil vom 30.11.2016 - 6 O 253/13
1. Bei beschädigten Sachen sind die notwendigen Reparaturkosten zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls zuzüglich einer Wertminderung, die durch Reparatur nicht ausgeglichen werden kann, zu zahlen, höchstens jedoch der jeweils vereinbarte Versicherungswert unmittelbar vor Eintritt des Versicherungsfalls.
2. Der Versicherungsnehmer begeht gegenüber seiner Wohngebäudeversicherung keine Obliegenheitsverletzung, wenn er den Schaden nicht unmittelbar gegenüber dem Schädiger bzw. dessen Haftversicherung durchsetzt.
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