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Sachgebiet: Versicherungen

1203 Entscheidungen insgesamt




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IMRRS 2001, 0056
VersicherungenVersicherungen
Versicherungsrecht

BGH, Urteil vom 25.04.2001 - IV ZR 305/00

1. Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.

2. Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.

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IMRRS 2001, 0035
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99

Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.

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IMRRS 2001, 0029
VersicherungenVersicherungen

BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00

Eine Haftpflichtversicherung braucht nicht zu zahlen, wenn ihr der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht unverzüglich anzeigt. Die Leistungsbefreiung tritt nicht ein, wenn die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder dessen Umfang gehabt hat.

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OLG Köln, Urteil vom 02.07.1996 - 9 U 14/96

(Leitsatz: siehe Volltext)

Dokument öffnen BauR 1997, 343

OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94

/

/1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist./<\/p>/ /

/2. Ist Gegenstand der Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt und die von der Treppe ausgehende Gefährdung beseitigt./<\/p>/
Dokument öffnen BauR 1995, 846