Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
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IMRRS 2001, 0056BGH, Urteil vom 25.04.2001 - IV ZR 305/00
1. Der Versicherungsnehmer kann ein Bezugsrecht schon bei der Begründung so ausgestalten, daß es von vornherein im Rang hinter die Rechte eines Sicherungsnehmers aus einer bereits erfolgten oder noch vorzunehmenden Abtretung zurücktritt.
2. Die Abtretungsanzeige an den Versicherer kann der Abtretung auch vorausgehen. Wirksam wird die Abtretung in jedem Falle erst in dem Zeitpunkt, in dem beide Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen.
VolltextIMRRS 2001, 0035
BGH, Urteil vom 28.03.2001 - IV ZR 163/99
Bei einem Gebäudeversicherungsvertrag, dessen Versicherungsnehmer eine Miteigentümergemeinschaft ist und der das gesamte Gebäude betrifft, ist das Sachersatzinteresse des einzelnen Miteigentümers an dem Gemeinschaftseigentum und dem Sondereigentum der anderen Wohnungseigentümer mitversichert. Der Miteigentümer ist deshalb nicht "Dritter" im Sinne des § 67 Abs. 1 VVG.
VolltextIMRRS 2001, 0029
BGH, Urteil vom 04.04.2001 - IV ZR 63/00
Eine Haftpflichtversicherung braucht nicht zu zahlen, wenn ihr der Versicherungsnehmer den Schadensfall nicht unverzüglich anzeigt. Die Leistungsbefreiung tritt nicht ein, wenn die verspätete Anzeige keinen Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalles oder dessen Umfang gehabt hat.
VolltextOLG Köln, Urteil vom 02.07.1996 - 9 U 14/96
(Leitsatz: siehe Volltext)BauR 1997, 343
OLG Hamm, Urteil vom 04.05.1995 - 17 U 25/94
//1. Der Grundsatz, daß ein Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik regelmäßig ein Sachmangel darstellt, ist bei der Veräußerung sanierter und modernisierter Altbauten nicht ohne weiteres anwendbar. Es kommt darauf an, inwieweit sich aus dem Vertrag und den ihm zugrunde liegenden Umständen ergibt, daß das beanstandete Gewerk nach den aktuellen allgemein anerkannten Regeln der Technik herzustellen ist./<\/p>/ /
/2. Ist Gegenstand der
Leistungsverpflichtung die Erneuerung der Treppenstufen, weil der alte Belag mangelhaft
war, so schuldet der Unternehmer auch eine Nivellierung der Treppe, die die
Stufenhöhen dem aktuellen Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik anpaßt
und die von der Treppe ausgehende Gefährdung
beseitigt./<\/p>/
BauR 1995, 846