Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1203 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2003, 0176OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001 - 8 U 2749/01
1. Zu den Voraussetzungen eines unprovozierten körperlichen Angriffs auf einen Mitschüler als schulbezogene Handlung.*)
2. Das Erfordernis des "doppelten Vorsatzes" für den Wegfall des Haftungsprivilegs nach den ehemaligen §§ 636 ff. RVO gilt für die nunmehr einschlägige Regelung gem. §§ 104 ff. SGB VII fort.*)
VolltextIMRRS 2003, 0124
BGH, Urteil vom 11.12.2002 - IV ZR 226/01
1. § 14 Nr. 4 Halbsatz 2 WEG ist ein Schadensersatzanspruch i.S. von § 1 Ziff. 1 AHB.*)
2. Der Risikoausschluß für "Schäden am Gemeinschafts-, Sonder- und Teileigentum" nimmt nur den unmittelbaren Sachschaden, nicht jedoch Folgeschäden von der Leistungspflicht aus.*)
VolltextIMRRS 2003, 0054
OLG Koblenz, Urteil vom 06.12.2002 - 10 U 193/02
Eine grob fahrlässige Herbeiführung eines Versicherungsfalles liegt vor, wenn ein unter einer Überdachung stehender offener Kamin, in dem über mehrere Stunden Papier und Pappe verbrannt wurden, für ca. 1 Stunde unbeaufsichtigt blieb, obgleich Feuer und Glut noch nicht vollständig erloschen waren und leichter Wind herrschte, darüber hinaus unmittelbar neben dem Kamin trockenes Holz gelagert war und das angrenzende Wohnhaus sich in Hanglage befand, schließlich durch Verwirbelungen des Brandstoffes und Funkenflug das angrenzende Wohnhaus in Brand geriet (in Anknüpfung an OLG Köln NVersZ 1999, 143; LG Frankfurt 1999, 41).*)
IMRRS 2003, 0009
BGH, Urteil vom 27.11.2002 - IV ZR 159/01
Zur Ursachenidentität im Sinne der sogenannten Serienschadenklausel bei wiederkehrenden schadenstiftenden betrieblichen Produktionsvorgängen.*)
VolltextOnline seit 2002
IMRRS 2002, 0827OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/00
1. Die Berufshaftpflicht eines Architekten ist nach der Klausel A Ziff. 6 BBR (Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Berufshaftpflichtversicherung von Architekten, Bauingenieuren und Beratenden Ingenieuren) nicht versichert, wenn dieser Leistungen für die GmbH seiner Ehefrau erbringt.
2. Hat der Architekt bei Beantragung der Berufshaftpflichtversicherung dem den Antrag aufnehmenden Agenten gegenüber klargestellt, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, und wurde seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung auf den Ausschlusstatbestand gemäß Klausel A Ziff. 6 BBR nicht hingewiesen, so kann sich der Versicherer auf diese Ausschlussklausel nicht berufen.
VolltextIMRRS 2002, 0825
BGH, Urteil vom 05.11.2002 - VI ZR 416/01
§ 3 Nr. 3 Satz 3 PflVG betrifft nur die erstmalige Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber einem Haftpflichtversicherer.*)
VolltextIMRRS 2002, 0815
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.04.2001 - 4 U 147/00
1. Der Senat neigt dazu, die Sicherheitsvorschrift des § 9 Nr. 2 b VGB 62, in nicht benutzten Gebäuden die Wasserleitungen abzusperren, zu entleeren und entleert zu halten, nach dem Verständnis des durchschnittlichen Versicherungsnehmers dahin auszulegen, dass sie nicht nur Schäden durch Nichtbeheizen während der Frostperiode vorbeugen soll, sondern auch Schäden durch Vandalismus oder Materialermüdung zu allen Jahreszeiten.*)
2. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschrift tritt abweichend von § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG nach § 9 Nr. 1 Satz 2 VGB 62 nur ein, wenn der Versicherer den Beweis eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Fehlverhaltens des Versicherungsnehmers einschließlich seiner Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis der Sicherheitsvorschrift führt.*)
3. Zu den Voraussetzungen eines grob fahrlässigen Verstoßes gegen die Sicherheitsvorschrift während der Sommerzeit.*)
VolltextIMRRS 2002, 0799
BGH, Urteil vom 30.10.2002 - IV ZR 60/01
§ 4 (6) MB/KK 94 hält einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG, § 307 Abs. 1 und 2 BGB stand.*)
VolltextIMRRS 2002, 0792
BGH, Urteil vom 02.10.2002 - IV ZR 309/01
Die in § 3 Nr. 6 Satz 1 Halbs. 2 PflVG enthaltenen Ausnahmetatbestände sind einer erweiternden Auslegung nicht zugänglich. Sie beziehen sich allein auf Fälle der Leistungsfreiheit nach § 3 Nr. 4 PflVG.*)
VolltextIMRRS 2002, 0784
BGH, Beschluss vom 31.10.2002 - III ZR 60/02
Die Wahlleistungsentgeltregelung eines Krankenhausträgers, wonach bei Unterbringung in einem Ein- oder Zweibettzimmer sowohl für den Aufnahmetag als auch für den Entlassungs- oder Verlegungstag das volle Zusatzentgelt zu zahlen ist, ist unangemessen hoch im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 3 1. Halbsatz BPflV.*)
VolltextIMRRS 2002, 0730
OLG Koblenz, Urteil vom 23.08.2002 - 10 U 1787/01
Der Versicherer wird leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer zwar einen infolge einer Verstopfung einer Abwasserleitung versicherten Leitungswasserschaden erlitten hat, anschließend einen weiteren nicht versicherten Überschwemmungsschaden - von außen durch den Lichtschacht eindringendes Niederschlagswasser - dem versicherten Leitungswasserschaden in arglistiger Weise unterzuschieben versucht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0729
OLG Stuttgart, Urteil vom 11.09.2002 - 4 U 69/02
Rohrleitungen, die im Erdreich unterhalb der Bodenplatte und innerhalb der Fundamentmauern eines Hauses verlegt sind, können nicht als "im Gebäude befindlich" entsprechend § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative Haftpflichtgesetz angesehen werden.*)
Die Abgrenzung "innerhalb eines Gebäudes" ist im Sinne versicherungsrechtlicher Vorschriften (OLG Frankfurt, NJW-RR 1997, 1458 f und BGH, NJW-RR 1998, 1034 ff) anders zu beurteilen als beim Haftungsausschluss des § 2 Abs. 3 Nr. 1, 1. Alternative Haftpflichtgesetz.*)
VolltextIMRRS 2002, 0652
BGH, Urteil vom 17.09.2002 - X ZR 237/01
Unter dem Gesichtspunkt einer dem Auftraggeber gegenüber einem Dritten obliegenden Personensorge- oder Fürsorgepflicht kommt die Einbeziehung eines durch einen Versicherungsvertrag Begünstigten in die Schutzwirkungen eines zwischen dem Versicherer und einem von diesem herangezogenen Gutachter geschlossenen Vertrages nur dann in Betracht, wenn der Versicherungsvertrag und das in dessen Rahmen eingeholte Gutachten Rechtsgüter des Versicherten berühren, deren Wahrung und Schutz dieser von seinem Vertragspartner in besonderem Maße erwarten darf.*)
VolltextIMRRS 2002, 0641
OLG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2001 - 4 U 190/01
Beantragt ein selbständiger Architekt eine Berufshaftpflichtversicherung und stellt er dabei gegenüber dem den Antrag aufnehmenden Agenten klar, dass er als Architekt überwiegend für eine GmbH tätig sein wolle, deren Alleingesellschafterin und Mitgeschäftsführerin seine Ehefrau und deren Geschäftsführer er selbst ist, so wird eine Bestimmung in den Versicherungsbedingungen, die die Deckung für die Tätigkeit im Auftrag einer solchen GmbH auschließt, nach § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil, wenn seitens des Versicherers zur Vermeidung einer Überraschung des Antragstellers auf den Ausschlusstatbestand nicht ausdrücklich hingewiesen wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0639
OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.2002 - 4 U 187/01
Die Entschädigungspflicht des Versicherers aus der Bauleistungsversicherung entfällt nicht nach § 3 Nr. 1 ABU 86 i. V. m. § 7 VOB/B 1973 wegen Beschädigung der Bauleistung vor Abnahme durch höhere Gewalt oder andere unabwendbare, vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Umstände, wenn schadensursächlich teils ungewöhnliche, teils gewöhnliche Wetterbedingungen waren, die aber für die Jahreszeit normal und deshalb auch bei einer Gesamtschau nicht als außergewöhnlich einzustufen sind.*)
VolltextIMRRS 2002, 0625
BGH, Beschluss vom 12.12.2001 - XII ZR 153/99
In der Gebäudeversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regressverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen bei einem gewerblichenn Mieter der Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht wird.
VolltextIMRRS 2002, 0621
OLG Oldenburg, Urteil vom 31.01.2001 - 2 U 265/00
Zu den Anforderungen an die Widerspruchsbelehrung und Verbraucherinformation in einem Versicherungsvertrag.
VolltextIMRRS 2002, 0456
OLG Hamm, Beschluss vom 18.06.2002 - 15 W 105/01
1) Erbringt der im Verhältnis zum Versicherungsnehmer leistungsfreie Feuerversicherer aufgrund des § 102 VVG die Versicherungsleistung an einen Grundpfandrechtsgläubiger, so tritt der gesetzliche Übergang des Grundpfandrechts auf den Versicherer nach § 104 S. 1 VVG auch dann ein, wenn Belastungsgegenstand ein Erbbaurecht ist.*)
2) Der gesetzliche Rangrücktritt nach § 104 S. 2 WG des auf den Versicherer übergegangenen Grundpfandrechts gegenüber einem nach den §§ 102, 103 VVG privilegierten nachrangigen Gläubiger (hier: der Grundstückseigentümer in Ansehung der für ihn eingetragenen Erbbauzinsreallast und der Vormerkung auf eine Reallast für einen erhöhten Erbbauzins) entsteht auch dann, wenn die gesamte Versicherungsleistung an den vorrangigen Grundpfandrechtsgläubiger ausgeschüttet worden ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der nachrangige Gläubiger ohne den Brandschaden mit Erfolg Befriedigung aus dem Erbbaurecht hätte erlangen können.*)
VolltextIMRRS 2002, 0418
BGH, Urteil vom 03.07.2002 - IV ZR 205/01
Wird zur Bestimmung des Blutalkoholgehalts Leichenblut aus dem Herzen einer Leiche entnommen, so muß der Tatrichter prüfen, ob das Analyseergebnis durch Diffusion von Trinkalkohol oder Zersetzungsstoffen aus Magen und Darm beeinflußt sein kann. Dazu bedarf er im Regelfall sachverständiger Hilfe (Fortführung des Urteils vom 20. April 1988 - IVa ZR 269/88 - VersR 1988, 690).*)
VolltextIMRRS 2002, 0254
BGH, Urteil vom 15.05.2002 - IV ZR 100/01
Sind nach den Bedingungen einer Krankentagegeldversicherung nur erwerbstätige Personen versicherungsfähig, so erlischt die Versicherungsfähigkeit eines in abhängiger Stellung tätigen Versicherten nicht schon mit der (Eigen- oder Fremd-) Kündigung seines Arbeitsverhältnisses (Fortführung von BGH, Urteile vom 19. Dezember 1975 - IV ZR 107/74 - VersR 1976, 431 und vom 9. Juli 1997 - IV ZR 253/96 - VersR 1997, 1133).*)
VolltextIMRRS 2002, 0231
BGH, Urteil vom 24.04.2002 - IV ZR 69/01
Zur Bestimmung des Versicherungsfalls bei Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens gegen einen dort ansässigen Kunden des Versicherungsnehmers (hier: amministrazione controllata nach Art. 187 ff. des italienischen Konkursgesetzes vom 16. März 1942) im Wege der ergänzenden Auslegung der AVB Warenkredit 1984.*)
VolltextIMRRS 2002, 0227
BGH, Urteil vom 17.04.2002 - IV ZR 91/01
Bei Obliegenheitsverletzungen ist wie bei Rechtspflichtverletzungen ein innerer Zusammenhang zwischen der von dem Verletzer geschaffenen Gefahrenlage und der eingetretenen Schadensfolge in dem Sinne erforderlich, daß letztere zu denjenigen Schadensfolgen gehören muß, denen die Obliegenheit vorbeugen soll (Bestätigung des Senatsurteils vom 3. Dezember 1975 - IV ZR 34/74 - VersR 1976, 134 unter 2).*)
VolltextIMRRS 2002, 0211
OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.03.2002 - 12 U 284/01
Ein Schadensersatzprozess, in dem der Versicherte sich auf Verletzung von Nebenpflichten des Kreditgebers in Bezug auf die Renditemöglichkeiten einer zu erwerbenden, noch nicht ganz fertiggestellten Immobilie stützt, unterfällt nicht dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (Baurisiko).*)
VolltextIMRRS 2002, 0142
OLG Hamm, Urteil vom 09.01.2002 - 20 U 58/01
Der Regreßverzicht des Gebäudefeuerversicherers gegenüber dem leicht fahrlässig handelnden Mieter besteht nach der dem Senat bindenden Rechtsprechung des BGH (§ 565 II ZPO) unabhängig davon, ob der Mieter haftpflichtversichert ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0126
OLG Nürnberg, Urteil vom 20.12.2001 - 8 U 2497/01
Der Ausschlußtatbestand für den "Allmählichkeitsschaden" in § 4 Abs. 1 Nr. 5 AHB verstößt gegen des Transparenzgebot. Er benachteiligt den Versicherungsnehmer in unangemessener Weise und ist deshalb gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2002, 0111
BGH, Urteil vom 13.03.2002 - IV ZR 40/01
a)Die Verjährung von Ansprüchen auf Invaliditätsleistungen aus einer Unfallversicherung kann grundsätzlich nicht beginnen, bevor der Versicherungsnehmer die nach den Versicherungsbedingungen für den Eintritt der Fälligkeit erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen hat.*)
b)Ein früherer Verjährungsbeginn kommt - abgesehen von einer vorherigen Leistungsablehnung des Versicherers - nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer diese Mitwirkung treuwidrig unterläßt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0102
BGH, Urteil vom 27.02.2002 - IV ZR 238/00
Die Leistungsablehnung des Versicherers bewirkt nur, daß der ihm zur Prüfung seiner Leistungspflicht eingeräumte Aufschub endet, nicht aber, daß ein noch nicht entstandener Anspruch fällig wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0041
BGH, Urteil vom 19.09.2001 - I ZR 128/99
Für die Beurteilung der Frage, ob ein Güterschaden durch eine der in Ziffer 5.4.3 SVS/RVS genannten Versicherungen gedeckt ist oder hätte gedeckt werden können, kommt es auf die konkrete Ausgestaltung des Schadensereignisses und nicht auf die abstrakte Möglichkeit der Versicherbarkeit des Risikos an, das sich verwirklicht hat.
VolltextIMRRS 2002, 0040
BGH, Urteil vom 06.02.2002 - IV ZR 106/01
Der Versicherungsfall Vandalismus nach einem Einbruch setzt nicht voraus, daß ein Diebstahl begangen oder versucht worden oder der Einbruch in Diebstahlsabsicht erfolgt ist
VolltextIMRRS 2002, 0005
BGH, Urteil vom 28.11.2001 - IV ZR 309/00
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextOnline seit 2001
IMRRS 2001, 0006BGH, Urteil vom 10.10.2001 - IV ZR 6/01
Bei der Beantwortung von vorformulierten Antragsfragen geht es nicht zu Lasten des künftigen Versicherungsnehmers, wenn der Agent durch einschränkende Bemerkungen zu den Fragen verdeckt, was auf die jeweilige Frage anzugeben und in das Formular aufzunehmen ist.
VolltextIMRRS 2001, 0002
BGH, Urteil vom 19.09.2001 - IV ZR 224/00
Eine Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG, die den Hinweis auf "Leistungsfreiheit aufgrund eingetretener Verjährung" enthält, ist geeignet den Versicherungsnehmer irrezuführen; sie ist deshalb unwirksam.
VolltextIMRRS 2000, 0315
BGH, Urteil vom 15.11.1989 - IVa ZR 212/88
»Die Wärmepumpenanlage einer Gesamtheizungsanlage für ein Gebäude ist als Bestanteil dieses Gebäudes versichert.«
VolltextIMRRS 2000, 0298
BGH, Urteil vom 08.11.2000 - IV ZR 298/99
In der Gebäudefeuerversicherung ergibt eine ergänzende Vertragsauslegung einen konkludenten Regreßverzicht des Versicherers für die Fälle, in denen der Wohnungsmieter einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat.
VolltextIMRRS 2000, 0276
BGH, Urteil vom 03.05.2000 - IV ZR 172/99
Der Risikoausschluß in AHB § 4 I 6 b 2. Halbsatz greift nur ein, wenn der beschädigte Grundstücks- bzw. Gebäudebestandteil der Auftragsgegenstand gewesen ist; eine Benutzung im Rahmen der Auftragsarbeiten, z.B. als Materialablagefläche, genügt nicht (Aufgabe von BGH, Urteil vom 25. September 1961 - II ZR 121/59 - VersR 1961, 974).
VolltextIMRRS 2000, 0263
BGH, Urteil vom 29.02.2000 - VI ZR 47/99
1. Wird ein als Vorschuß auf eine etwaige Leistungspflicht gezahlter Geldbetrag wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Empfängers (Leistungskondiktion) zurückverlangt, so hat dieser zu beweisen, daß ihm ein Anspruch auf das Geleistete zusteht.*)
2. Hat der Haftpflichtversicherer des vermeintlich Leistungspflichtigen die Zahlung erbracht, so entsteht der Bereicherungsanspruch nicht in der Person des Versicherungsnehmers, sondern beim Versicherer.*)
VolltextIMRRS 2000, 0259
BGH, Urteil vom 08.12.1999 - IV ZR 40/99
Der Versicherungsnehmer wird auch dann im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB auf Schadensersatz in Anspruch genommen, wenn und soweit er einem Beseitigungsanspruch gemäß § 1004 BGB ausgesetzt ist, der dieselbe wiederherstellende Wirkung hat wie ein auf Naturalrestitution gerichteter Schadensersatzanspruch.*)
VolltextIMRRS 2000, 0248
BGH, Urteil vom 11.06.1999 - V ZR 377/98
Haftung des Hauseigentümers für einen technischen Defekt an elektrischen Leitungen oder Geräten; Anspruch des Grundstücksnachbarn aufgrund eines verschuldensunabhängigen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs analog § 906 BGB; Eintrittspflicht einer Haftpflichtversicherung
a) Störer ist auch der Eigentümer eines Hauses, das infolge eines technischen Defektes an elektrischen Leitungen oder Geräten in Brand gerät und das Nachbargrundstück beschädigt.
b) Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB steht jedenfalls dann einem Schadensersatzanspruch im Sinne des § 1 AHB gleich, wenn die Einwirkung zu einer Substanzschädigung geführt hat.
VolltextIMRRS 2000, 0226
BGH, Urteil vom 25.03.1998 - IV ZR 137/97
Ableitungsrohre der Wasserversorgung, die unterhalb des Kellerbodens zwischen den Fundamentmauern verlaufen, befinden sich "innerhalb des Gebäudes" im Sinne von § 4 Abs. 2a VGB 62.
VolltextIMRRS 2000, 0208
BGH, Urteil vom 05.11.1997 - IV ZR 1/97
Begriff des Unfallschadens
1. Schäden, die nach dem Umkippen eines LKW durch das Aufschlagen auf den Boden entstehen, sind Unfallschäden und keine Betriebsschäden.
2. Aufwendungen für ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Schadensumfangs gehören zu den erforderlichen Kosten der Wiederherstellung nach § 13 Abs. 5 AKB, sofern es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt.
VolltextIMRRS 2000, 0207
BGH, Urteil vom 12.11.1997 - IV ZR 338/96
Begriff der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen
Unter der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit an oder mit fremden Sachen ist nicht die schadenstiftende Handlung selbst, sondern die vom Versicherungsnehmer an oder mit dieser Sache vorzunehmende Tätigkeit insgesamt zu verstehen. Nicht versichert sind damit alle vom Zweck des Risikoausschlusses umfaßten Gefahren, die sich im Rahmen dieser Tätigkeit verwirklichen.
VolltextIMRRS 2000, 0151
BGH, Urteil vom 19.10.1994 - IV ZR 159/93
Die Klauseln in § 9 und § 8 VGB 62 erzeugen Unklarheit über den geltenden Verschuldensmaßstab, so daß die Verletzung von Sicherheitsvorschriften auch im Fall einer damit verbundenen Gefahrerhöhung bei leichter Fahrlässigkeit nicht zur Leistungsfreiheit führt.*)
VolltextIMRRS 2000, 0132
BGH, Urteil vom 29.06.1994 - IV ZR 129/93
1. § 2 (2) ABN enthält ein auf den strafrechtlichen Tatbestand des Diebstahls eingeschränktes.Leistungsversprechen.*)
Beweist der Versicherungsnehmer ein Mindestmaß an Tatsachen, aus denen sich das äußere Bild der Wegnahme einer versicherten Sache ergibt, so gibt dieses äußere Bild zugleich die Grundlage, von der aus mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf einen mit Diebstahlsabsicht handelnden Täter geschlossen werden kann.*)
2. Fensterflügel und Türblätter können durch ihre Verbindung mit eingebauten Rahmen und Zargen zu mit dem Gebäude fest verbundenen Bestandteilen im Sinne des § 2 (2) ABN werden.
VolltextIMRRS 2000, 0112
BGH, Urteil vom 16.06.1993 - IV ZR 226/92
Leitungswasserschaden durch Rohrbruch im Heizkessel
In der Leitungswasserversicherung fällt auch die Beschädigung des Heizkessels, die durch das Platzen eines im Heizkessel befindlichen Wasserrohrs verursacht worden ist, unter das versicherte Risiko.
VolltextIMRRS 2000, 0023
BGH, Urteil vom 09.05.1990 - IV ZR 289/88
Leitsatz redakt.:
Kein Ausschluß des Versicherungsschutzes für
Allmählichkeitsschäden
(§ 4 Nr. I. 5 AHB) im Falle eines durch Temperatureinwirkung über zwei Wochen hinweg entstandenen Schadens.
* * *
Amtlicher Leitsatz:
Zum Begriff des "Allmählichkeitsschadens" bei einem Wasserrohrbruch durch Frosteinwirkung.
VolltextIMRRS 2000, 0020
BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 328/88
Der Anspruch auf die Neuwertentschädigung entfällt nicht deshalb, weil bei der Wiederherstellung des abgebrannten Gebäudes Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Für Wohn- und Wirtschaftsteil können zwei getrennte Gebäude auch anstatt zweistöckig auf nur einer Ebene errichtet werden.
VolltextIMRRS 2000, 0012
BGH, Urteil vom 21.02.1990 - IV ZR 298/88
Anspruchsumfang bei Widerherstellung eines Gebäudes nach der Neuwertversicherung
1. § 7 Abs. 3a VGB trägt dem Bereicherungsverbot (§ 55 VVG) Rechnung. Mit der Neuwertversicherung soll lediglich der etwaige Schaden ausgeglichen werden, der dem Versicherungsnehmer dadurch entsteht, daß er einen höheren Betrag als den Zeitwert aufwenden muß, wenn er das abgebrannte Gebäude wieder aufbaut. Auf diesen tatsächlichen Schaden ist der Umfang des Ersatzanspruchs beschränkt. Die Neuwertversicherung soll grundsätzlich nicht auch solche Aufwendungen abdecken, die durch wesentliche Verbesserungen des Gebäudes bei seiner Wiedererrichtung verursacht werden. Eine derartige Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlaß des Schadensfalls ist zu vermeiden, auch um das Interesse am Abbrennen des versicherten Gebäudes nicht zu fördern.
2. Das Bereicherungsverbot geht aber nicht so weit, daß jede mit der Wiederherstellung verbundene Besserstellung des Versicherungsnehmers ausgeschlossen bleiben müßte.
VolltextOnline seit 1999
IMRRS 1999, 0002OLG Koblenz, Urteil vom 29.10.1999 - 10 U 1052/98
1. In der Haftpflichtversicherung kann der Versicherungsnehmer grundsätzlich nur auf Feststellung klagen, dass der Versicherer wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe, außer, wenn der Anspruch sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt hat (im Anschluss an BGH VersR 84, 252; Senat, Urt. v. 12.04.1996 - 10 U 1169/95 - VersR 97, 1390 = r+s 96, 481).*)
2. Der grundsätzliche Befreiungsanspruch des Versicherungsnehmers gegen den Haftpflichtversicherer wandelt sich in einen Zahlungsanspruch um, wenn der Versicherungsnehmer die Haftpflichtforderung des geschädigten Dritten befugtermaßen durch Naturalrestitution befriedigt hat. Dazu ist der Versicherungsnehmer u. a. dann befugt, wenn der Haftpflichtversicherer eine Eintrittspflicht endgültig und ohne rechtlichen Grund verneint hat.*)
3. *Die Risikoausschlüsse des § 4 I Nr. 6 Abs. 3 AHB („Erfüllungsklausel”) und des § 4 II Nr. 5 AHB („Herstellungsklausel”) greifen in der Regel nicht ein, wenn der Versicherungsnehmer aufgrund von mehreren rechtlich selbständigen Aufträgen tätig wird und er bei Ausführung eines späteren Auftrags das aufgrund eines früheren Auftrags fertiggestellte - von dem Vertragsgläubiger bereits abgenommene - andere Werk beschädigt hat. Eine andere rechtliche Beurteilung kann dann geboten sein, wenn die Aufspaltung in mehrere Aufträge nur aus formellen Gründen erfolgt ist.*)
VolltextOnline seit 1994
IMRRS 1994, 0001LG Köln, Urteil vom 10.10.1994 - 24 O 56/94
1. "Unmittelbar" wirkt ein Sturm, und entsprechend ein Hagel, ein, wenn er die zeitlich letzte Ursache des Schaden ist (vgl. OLG Düsseldorf VersR 84, 1035; Martin, SVR, 3. Aufl., E II 29).
2. Wenn man unterstellt, daß sich bei einem Hagel- und Regenunwetter nur Hagel im Lichtschacht des vers. Gebäudes angesammelt, der auf Grund seines Gewichts den Fensterrahmen aus seinen Beschlägen gedrückt und so das Fenster beschädigt hat, ist "Unmittelbarkeit" i.S.d. § 5 Nr. 2 a VGB 62 zu verneinen. Erst recht fehlt es an der Unmittelbarkeit, wenn zeitlich nach dem Hagel Wasser in den Lichtschacht geflossen ist und der Schaden an dem Fenster erst daraufhin entstanden ist; in diesem Fall könnte auch - in einer weiten Auslegung - an eine Ersatzpflicht nach § 5 Nr. 2 b VGB 62 gedacht werden, die aber zu verneinen ist.
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IMRRS 2001, 0068BGH, Urteil vom 18.07.2001 - IV ZR 24/00
Der Haftpflichtversicherer, der die Führung des Haftpflichtprozesses übernommen hat, verletzt seine Pflicht zur Wahrung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn er einen dem Versicherungsnehmer günstigen Vergleich widerruft, obwohl er beabsichtigt, Deckung zu verweigern.
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