Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1203 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2004
IMRRS 2004, 1839OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.07.2004 - 12 U 117/04
Bestimmt sich der zeitliche Deckungsumfang einer Betriebshaftpflichtversicherung nach den AHB, so ist als Schadenereignis im Sinne von § 1 Nr. 1 AHB das Verhalten des Versicherungsnehmers anzusehen, das die Haftpflicht für die spätere Schädigung ausgelöst hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 1828
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 02.07.2004 - 5 W 134/04
1. § 13 VHB schließt einen Rückgriff auf § 23 ff. VVG für die Annahme einer Gefahrerhöhung nicht aus.*)
2. Zieht der Mieter eines Anwesens, in dem der Versicherte eine nur gelegentlich benutzte Zweitwohnung unterhält, aus und steht die Hauptwohnung in der folgenden Zeit leer. so stellt dies eine Gefahrerhöhung dar.*)
VolltextIMRRS 2004, 1810
OLG Brandenburg, Urteil vom 18.12.2001 - 11 U 134/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1761
OLG Oldenburg, Urteil vom 13.09.2004 - 15 U 36/04
Wird ein Gebäude unter nicht aufklärbaren Umständen von mehreren Kindern in Brand gesetzt, so kommt eine Haftung - auch unter dem Gesichtspunkt einer psychischen Beihilfe sowie nach § 830 BGB - jedenfalls desjenigen Kindes und seiner Eltern nicht in Betracht, von dem nicht mehr als seine bloße Anwesenheit bei der Brandlegung festgestellt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 1744
BGH, Urteil vom 30.01.2002 - IV ZR 263/00
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1700
OLG Oldenburg, Urteil vom 01.09.2004 - 3 U 44/04
1. Nicht baugenehmigungspflichtige Sanierungsarbeiten an Altbauten werden nicht vom Baurisikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 erfasst. Dies gilt auch, wenn der Wert der vom Verkäufer durchzuführenden Sanierungsarbeiten denjenigen von Grundstück und Altbausubstanz übersteigt.*)
2. Zwischen der beabsichtigten Rechtsverfolgung wegen mangelhafter Ausführung nicht genehmigungspflichtiger Sanierungsarbeiten an einer bereits vorhandenen Eigentumswohnung und dem Gemeinschaftseigentum einerseits und der genehmigungspflichtigen Errichtung von im Sondereigentum Dritter stehender Wohnungen durch Ausbau des Dachgeschosses andererseits besteht kein unmittelbarer Zusammenhang i.S.v. § 4 Abs. 1 k ARB 75.*)
VolltextIMRRS 2004, 1678
BGH, Urteil vom 15.11.2001 - I ZR 163/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2004, 1479
BGH, Urteil vom 14.07.2004 - IV ZR 161/03
Die Beweislast für ein arglistiges Verhalten des Versicherungsnehmers im Sinne von § 18 VVG trägt der Versicherer.*)
VolltextIMRRS 2004, 1439
KG, Urteil vom 01.12.2003 - 10 U 274/02
1. Auch wenn der Versicherungsmakler beim förmlichen endgültigen Vertragsschluss aufgrund seiner den Vertrag vorbereitenden Funktion nicht mehr mitwirken muss, bedarf es dennoch eines "Vermittelns" im engeren Sinn.
2. Unter einem "Vermitteln" im Sinne von § 652 BGB ist die bewusste, finale Herbeiführung der Bereitschaft des Vertragspartners zum Abschluss des in Aussicht genommenen Hauptvertrages zu sehen, wobei es genügt, dass die Vermittlungstätigkeit mitursächlich für das Zustandekommen des Hauptvertrages gewesen ist. Sie braucht nicht die einzige oder die Hauptursache zu sein.
3. Etwaige Betreuungs- und Verwaltungsleistungen des Versicherungsmaklers nach Abschluss der Versicherungsverträge können mangels Ursächlichkeit für den jeweiligen Vertragsschluss keine Vermittlungsleistungen sein.
VolltextIMRRS 2004, 1397
BGH, Urteil vom 03.03.2004 - IV ZR 15/03
1. An die Belehrung (§ 12 Abs. 3 Satz 2 VVG) über die Rechtsfolgen der Versäumung der Klagefrist des § 12 Abs. 3 Satz 1 VVG sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie muss den Versicherungsnehmer klar und deutlich darüber aufklären, dass er durch bloßen Zeitablauf seinen materiellen Versicherungsanspruch verliert, wenn er ihn nicht vor Fristende gerichtlich geltend macht.
2. Formulierungen, die diese Rechtsfolge verdunkeln oder in einem minder gefährlichen Licht erscheinen lassen, machen die Belehrung unwirksam.
VolltextIMRRS 2004, 1255
BGH, Urteil vom 22.07.2004 - IX ZR 482/00
Die Zahlung des Haftpflichtversicherers stellt grundsätzlich ein die Verjährung unterbrechendes Anerkenntnis zu Lasten des Versicherungsnehmers auch für den Teil der Ansprüche dar, für den der Versicherer nicht einzustehen hat, weil er die Deckungssumme übersteigt. Anders liegt es dann, wenn der Versicherer erkennbar zum Ausdruck bringt, daß er die über die Deckungssumme hinausgehenden Ansprüche aus unerlaubter Handlung nicht anerkennen wolle. Da es auf die objektive Auslegung der Erklärung des Versicherers ankommt, schadet es nicht, daß der Geschädigte der umfassenden Unterbrechungswirkung mißtraut, ohne daß dies in einer Erklärung des Versicherers einen Anhalt findet (im Anschluß an BGH, NJW 1979, 866, 867).*)
VolltextIMRRS 2004, 1123
OLG Hamm, Urteil vom 03.12.1999 - 20 U 121/99
1) Streitigkeiten über die Rückzahlung eines Arbeitgeberdarlehens sind dem Arbeitsverhältnis zuzuordnen.*)
2) Streitigkeiten bei einem Darlehen, zur Finanzierung eines Bauvorhabens unterfallen nur dann dem Ausschluß des § 4 ARB, wenn sich bei der Auseinandersetzung das typische Baurisiko verwirklicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0948
BGH, Urteil vom 07.07.2004 - IV ZR 265/03
Die Grundsätze der Relevanzrechtsprechung finden nur dann Anwendung, wenn die vorsätzliche Obliegenheitsverletzung des Versicherungsnehmers folgenlos geblieben ist, d.h. dem Versicherer bei der Feststellung des Versicherungsfalles oder des Schadenumfanges keine Nachteile entstanden sind. Das ist nicht notwendig schon dann der Fall, wenn der Versicherer nicht geleistet hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0845
BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 257/03
Eine Tarifbedingung in einer privaten Krankenversicherung, mit der die Erstattung von Aufwendungen für Psychotherapie auf bis zu 30 Sitzungen je Kalenderjahr beschränkt wird, ist wirksam.*)
VolltextIMRRS 2004, 0840
BGH, Urteil vom 16.06.2004 - IV ZR 201/03
§ 4c der Allgemeinen Bedingungen für die Erweiterte Haushaltversicherung (ABEH) enthält keine Risikobeschränkung, sondern eine Obliegenheit des Versicherungsnehmers.*)
VolltextIMRRS 2004, 0830
BGH, Urteil vom 17.06.2004 - III ZR 271/03
Das durch die Anordnung des Reichsaufsichtsamtes für Privatversicherung vom 8. März 1934 gegenüber den Lebensversicherungsunternehmen und den Vermittlern von Lebensversicherungsverträgen ausgesprochene Verbot, Versicherungsnehmern in irgendeiner Form Sondervergütungen zu gewähren, enthält kein gesetzliches Verbot mit Nichtigkeitsfolge im Sinne des § 134 BGB.*)
VolltextIMRRS 2004, 0828
BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 115/03
Ob bereits in der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens das ernsthafte Geltendmachen eines Haftpflichtanspruchs gegen den Versicherungsnehmer gesehen werden kann, welches die Fälligkeit des Deckungsanspruchs in der Haftpflichtversicherung begründet, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und kann nicht anhand des für Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers geltenden Maßstabs aus § 153 VVG beantwortet werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0795
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.01.2004 - 10 W 587/03
1. Nach § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB sind vom Versicherungsschutz u.a. Haftpflichtschäden ausgeschlossen, welche durch Senkungen von Grundstücken, auch eines darauf errichteten Werkes oder eines Teiles einen solchen, durch Erdrutschungen oder Erschütterungen infolge Rammarbeiten entstehen. Im Gegensatz zu einer Senkung eines Grundstücks liegt eine Erdrutschung dann vor, wenn das Erdreich nicht in sich zusammensinkt, sondern sich ein Teil der Erdoberfläche aus seinem natürlichen Zusammenhang mit seiner Umgebung löst und in Bewegung übergeht.*)
2. Die Reglung will neben der Vermeidung von Beweisschwierigkeiten den Versicherer vor schweren und unkalkulierbaren Katastrophenschäden bewahren. Der Ausschluss umfasst die unmittelbaren und mittelbaren Folgeschäden. Es kommt nicht darauf an, ob die Ursache für den unter den Ausschlusstatbestand fallenden Sachverhalt die einzige und überwiegende oder unmittelbare Ursache ist. Es genügt, dass diese Ursache im Zusammenwirken mit anderen Ursachen im normalen Geschehensablauf als adäquat für den eingetretenen Schaden angesehen werden muss. Auf ein schuldhaftes Verhalten oder Unterlassen des VN kommt es nicht an. Hat der VN durch Freilegung einer Kegelbahnaußenmauer einen Erdrutsch verursacht, besteht ein Ausschluss vom Versicherungsschutz, auch wenn es sich nicht um ein Naturereignis handelt.*)
3. Bei der konstitutiven Charakter habenden Ausschlussklausel des § 4 Abs. 1 Ziffer 5 AHB handelt es sich um einen objektiven Ausschlusstatbestand und nicht um eine Obliegenheit oder sog. verhüllte Obliegenheit im Sinne einer in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen enthaltenen Risikobeschränkung, die als Ausschlusstatbestand formuliert, ihrer wahren Rechtsnatur aber eine Obliegenheit ist. Der Ausschlusstatbestand steht nach Schadenseintritt hinsichtlich der Frage der Geltendmachung nicht zur Disposition der Parteien. Nur wenn sich aus dem Versicherungsschein oder den Nachträgen ergibt, dass die Regelung abbedungen ist, kann auf die Anwendung der Ausschlussklausel durch den Versicherer verzichtet werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0784
BGH, Urteil vom 09.06.2004 - IV ZR 228/03
Zum Verhältnis des Ausschlußtatbestandes in § 4 I Ziff. 6a AHB zu Regelungen in Besonderen Bedingungen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0771
BGH, Urteil vom 05.05.2004 - IV ZR 183/03
Für die Frage der Leistungsfreiheit des Versicherers nach den §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG ist die Gefahrenlage bei Abschluß des Versicherungsvertrages mit derjenigen zu vergleichen, die nach einer Veränderung der für die versicherte Gefahr maßgeblichen Umstände eingetreten ist. Dabei ist die jeweilige Gefahrenlage aufgrund einer Gesamtabwägung aller gefahrrelevanten Umstände des Einzelfalles zu bestimmen. Wie die Versicherer bestimmte Umstände bewerten und wie sich diese Umstände auf die Prämiengestaltung auswirken, hat in diesem Zusammenhang zwar erhebliche Indizwirkung, ersetzt die vom Tatrichter geforderte eigene Gesamtabwägung aber nicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0722
LG Arnsberg, Urteil vom 04.11.2003 - 1 O 566/02
1. Fällt dem Schuldner objektiv eine Pflichtverletzung zur Last oder ist die Schadensursache in sonstiger Weise aus seinem Verantwortungsbereich hervorgegangen, so muss er beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
2. Bei der Beschädigung eines Mittelspannungskabels und anschließender ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt kein technischer Minderwert.
VolltextIMRRS 2004, 0701
OLG Saarbrücken, Urteil vom 21.01.2004 - 5 U 404/03
1. Mit einer prozessualen Erledigungserklärung wird nicht immer ein Anerkenntnis im Sinne von § 5 Nr. 5 AHB abgegeben.*)
2. Die Erklärung des Einverständnisses der vorläufigen Verrechnung von Gewährleistungsansprüchen mit Honorarforderungen durch einen Architekten verletzt das Anerkenntnisverbot, wenn sie lediglich mit dem Vorbehalt verbunden wird, damit "kein volles Schuldanerkenntnis" abgeben zu wollen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0645
BGH, Urteil vom 28.04.2004 - IV ZR 62/03
a) Die Monatsfrist, innerhalb deren der Erwerber einer versicherten Sache die bestehenden Versicherungen kündigen kann (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 VVG), beginnt grundsätzlich mit der Erfüllung des Eigentumserwerbstatbestandes, im Fall des Erwerbs eines Grundstücks im Wege der Zwangsversteigerung mit dem Zuschlagsbeschluß.*)
b) Soweit der Erwerber erst später Kenntnis von der Versicherung erlangt hat und die Kündigungsfrist erst von dieser Kenntnis an läuft (§ 70 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 VVG), genügt für den Fristbeginn die Kenntnis davon, daß bestimmte Risiken bei einem bestimmten Versicherer gedeckt sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0605
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.04.2004 - 12 U 141/03
1. Die nach außen gegebene Erklärung eines Sachversicherers, für einen Schadensfall keine Leistungen zu erbringen, stellt, selbst wenn sie keine förmliche Leistungsablehnung sein sollte, in der Rechtsschutzversicherung ein Verstoß gegen Rechtspflichten im Sinne von § 4 ARB 96 dar.*)
2. Die Geltendmachung der Neuwertspitze gegen den Feuerversicherer eines abgebrannten Gebäudes unterfällt nicht dem Risikoausschluss des § 3 (1) d ARB 96 (Baurisiko/Baufinanzierung).*)
VolltextIMRRS 2004, 0553
OLG Oldenburg, Urteil vom 05.05.2004 - 3 U 6/04
Wenn ein Hausbewohner den Zuleitungsschlauch einer Waschmaschine ohne zwischengeschaltete Aquastop-Vorrichtung mit einer Schlauchschelle an einem Wasserhahn befestigt und diesen danach durchgängig geöffnet lässt, ohne jemals zu prüfen, ob der Schlauch noch fest sitzt, so beruht ein Wasserschaden, der dadurch eintritt, dass der Schlauch nach sechs Jahren vom Hahnzapfen abrutscht, auf grober Fahrlässigkeit.*)
VolltextIMRRS 2004, 0547
BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 75/03
Zu den Anforderungen an eine Genehmigung von Vertragsänderungen in Nachtragsversicherungsscheinen*)
VolltextIMRRS 2004, 0531
OLG Karlsruhe, Urteil vom 04.12.2003 - 12 U 98/03
Der Wegeunfall eines selbständigen Monteurs fällt nicht unter den Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen im Zusammenhang mit einer selbständigen oder freiberuflichen Tätigkeit.*)
VolltextIMRRS 2004, 0530
OLG Karlsruhe, Urteil vom 07.08.2003 - 12 U 60/03
Der Umstand, dass über eine Abwasserleitung der Überlauf einer Warmwasser- oder Dampfheizung abgeführt wird, macht die Abwasserleitung nicht zu einem Rohr der Heizungsanlage im Sinne von § 7 Nr. 3 VGB 88.*)
VolltextIMRRS 2004, 0494
AG Bochum, Urteil vom 20.02.2003 - 45 C 212/02
Zu der Frage, ob bei der Beschädigung eines Stromkabels und anschließender ordnungsgemäßer Reparatur ein technischer Minderwert verbleibt.
VolltextIMRRS 2004, 0477
OLG Oldenburg, Beschluss vom 20.04.2004 - 3 W 5/04
1. Die Grenzen der Gefahren des täglichen Lebens, für die eine Privathaftpflichtversicherung einzustehen hat, sind dann überschritten, wenn die fragliche Tätigkeit wegen der mit ihr verbundenen Gefahren von einem durchschnittlichen verständigen und geschickten Laien vernünftigerweise nicht mehr ausgeübt würde.*)
2. Dies ist der Fall, wenn unter Einsatz eines Baggers eine unmittelbar an ein Gebäude anschließende 2,50 m tiefe und 50 qm große Baugrube ausgehoben wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0471
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.01.2004 - 12 U 96/03
Ein Rechtsstreit über die sachliche Berechtigung an einem Vermögenswert, der zur Sicherung der Finanzierung eines Bauvorhabens geschaffen und eingesetzt worden ist, unterfällt jedenfalls dann nicht dem Risikoausschluss des § 3 Abs. 1 d dd ARB 94, wenn der Kredit vollständig zurückgeführt ist und der Kreditgeber die Sicherheit freigegeben hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0464
OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2004 - 12 U 110/03
Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen unzutreffend angegebener Wohnfläche aus einem Immobilienkaufvertrag mit Herstellungs- konkret Ausbauverpflichtung unterfällt dem Risikoausschluss des § 4 Abs. 1 k ARB 75 (Baurisikoklausel) auch dann, wenn die zugesagte Wohnfläche bautechnisch von Anfang an nicht erzielbar war.*)
Der Risikoausschluss bezieht sich auch auf Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung (Betrug), sofern sich diese auf bewusste Falschangaben zu wesentlichen Planungswerten beziehen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0424
BGH, Urteil vom 10.03.2004 - IV ZR 169/03
a) Soweit Nr. 1 der Risikobeschreibungen, Erläuterungen und Besonderen Bedingungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung die Gefahren eines Berufes vom Versicherungsschutz ausnimmt, handelt es sich um einen Ausschlußtatbestand, dessen Voraussetzungen der Versicherer darzulegen und zu beweisen hat.*)
b) Der Risikoausschluß der ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in Nr. 1 der BBR setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung erfolgt, die ihrerseits ungewöhnlich und gefährlich ist. Das ist nur dann der Fall, wenn sich das Risiko für einen in der Haftpflichtversicherung allein relevanten Fremdschaden erhöht, für den der Versicherungsnehmer haften müßte.*)
VolltextIMRRS 2004, 0423
BGH, Urteil vom 17.03.2004 - IV ZR 268/03
Die Frage, ob eine Feststellung des Haftpflichtanspruchs im Sinne von § 154 Abs. 1 Satz 1 VVG durch Anerkenntnis des Versicherungsnehmers (oder des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Versicherungsnehmers) vorliegt, ist unabhängig davon zu beurteilen, ob das Anerkenntnis im Deckungsverhältnis eine zur Leistungsfreiheit führende Obliegenheitsverletzung darstellt (§ 5 Nr. 5 i.V. mit § 6 AHB, § 154 Abs. 2 VVG)*)
VolltextIMRRS 2004, 0370
BGH, Urteil vom 28.01.2004 - IV ZR 58/03
a) Eine wirksame Belehrung des Verbrauchers über sein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 Satz 1 VVG setzt voraus, daß auf die vorgeschriebene Form des Widerspruchs (hier Schriftlichkeit) und darauf hingewiesen wird, daß die rechtzeitige Absendung des Widerspruchs die vierzehntägige Frist wahrt.*)
b) Zu den Anforderungen an eine drucktechnisch deutliche Form der Belehrung.*)
VolltextIMRRS 2004, 0301
BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 94/03
Der Anspruch auf den Neuwertanteil entsteht bis zum Eigentumsübergang in der Person des Grundstücksveräußerers, wenn bis dahin die Wiederherstellung sichergestellt ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0300
BGH, Urteil vom 18.02.2004 - IV ZR 126/02
Feststellungen im vorangegangenen Haftpflichtprozeß zwischen dem Geschädigten und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten haben im nachfolgenden Deckungsprozeß zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Haftpflichtversicherer nur insoweit Bindungswirkung, als Voraussetzungsidentität vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0291
BGH, Urteil vom 21.01.2004 - IV ZR 44/03
Ansprüche des Versicherungsnehmers auf Schadensersatz aus culpa in contrahendo und der gewohnheitsrechtlichen Erfüllungshaftung des Versicherers unterliegen auch dann der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG, wenn ein vorvertragliches Verschulden des Versicherers (oder seines Agenten) zwar nicht das Zustandekommen des späteren Versicherungsvertrages verhindert, aber zu einem Vertrag geführt hat, der im Inhalt hinter den Vorstellungen des Versicherungsnehmers zurückbleibt oder von ihnen abweicht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0284
BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 348/02
1. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht.
2. Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105 SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat (vgl. BGHZ 145, 311).
3. Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg (vgl. BGH, Urteil vom 02.12.2003 - VI ZR 349/02).
VolltextIMRRS 2004, 0250
OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2003 - 12 U 97/03
Der Risikoausschluss nach § 9 Ziff. 3 a VGB 88 setzt eine Unbenutzbarkeit des gesamten versicherten Gebäudes wegen Umbauarbeiten voraus.*)
VolltextIMRRS 2004, 0237
BGH, Beschluss vom 20.01.2004 - VI ZB 76/03
Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit ist dann nicht notwendig und die damit verursachten Kosten sind auch nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts besteht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0188
OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.04.2003 - 4 U 170/02
1. Zur Verjährung von Ansprüchen aus der Betriebshaftpflichtversicherung, wenn die Versicherungsnehmerin wegen der Lieferung mangelhafter Bauteile in Anspruch genommen wird
a) durch ihren Abnehmer, der seine Ansprüche daraus herleitet, dass er seinen Kunden für Mangelfolgeschäden an seinen Werkleistungen Schadensersatz durch erneute Erbringung seiner Werkleistungen leisten musste,
b) durch den Haftpflichtversicherer des Abnehmers, der nach § 67 VVG im Zuge eines Vergleichs mit dem Montageversicherer der Werkleistungsempfänger deren Produkthaftungsansprüche gegen die Versicherungsnehmerin erworben hat.*)
2. Zur Leistungsfreiheit des Versicherers aus einer Betriebshaftpflichtversicherung für den Handel mit Spezialstahl "ausschließlich als Streckengeschäft" wegen Verletzung der Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige jedes Versicherungsfalles, wenn die in Deutschland ansässige Versicherungsnehmerin die von einem verbundenen Herstellerwerk im Ausland produzierten Bauteile im Streckengeschäft an ihren Abnehmer geliefert hat und auch die Rechnungsstellung durch das Herstellerwerk erfolgte.*)
VolltextIMRRS 2004, 0185
BGH, Urteil vom 14.01.2004 - IV ZR 127/03
Der Anwendungsbereich des § 158i VVG erfaßt nicht den Fall, in dem das Versicherungsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles durch Kündigung beendet worden ist. Mit der Wirksamkeit der Kündigung verliert deshalb auch ein mitversicherter Kraftfahrzeugführer, der von der Kündigung der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung keine Kenntnis hat und auch nicht haben mußte, den Versicherungsschutz.*)
VolltextIMRRS 2004, 0127
BGH, Urteil vom 22.12.2003 - VIII ZR 117/03
a) Zur Frage der nach § 89b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 5 HGB auszugleichenden Provisionsverluste eines Versicherungsvertreters.*)
b) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast für die "werbende" und die "verwaltende" Tätigkeit eines Tankstellenhalters ist auf einen Versicherungsvertretervertrag, der jeweils gesonderte Provisionen für die Vermittlung von Versicherungsverträgen, für deren Erweiterung und für die Bestandspflege vorsieht und diese Provisionen jeweils den entsprechenden Aufgaben des Vertreters zuordnet, nicht übertragbar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0115
BGH, Urteil vom 08.01.2004 - III ZR 375/02
Der Abschluß einer wirksamen Wahlleistungsvereinbarung setzt nicht voraus, daß dem Patienten vor Abschluß der Vereinbarung, wie bei einem Kostenvoranschlag nach § 650 BGB, detailliert und auf den Einzelfall abgestellt die Höhe der voraussichtlich entstehenden Arztkosten mitgeteilt wird (Fortführung zum Senatsurteil vom 27. November 2003 - III ZR 37/03, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).*)
VolltextIMRRS 2004, 0092
BGH, Beschluss vom 10.12.2003 - IV ZR 319/02
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nicht schon deshalb zu, weil die Entscheidung von der Auslegung einer Klausel in Allgemeinen Versicherungsbedingungen (hier: Klausel 65 zu den ABU) abhängt, aber nicht dargelegt wird, daß die Auslegung der Klausel über den konkreten Rechtsstreit hinaus in Rechtsprechung und Rechtslehre oder in den beteiligten Verkehrskreisen umstritten ist.*)
VolltextIMRRS 2004, 0069
BGH, Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03
Zur Pflicht des Krankenhauses, den Patienten vor Abschluß einer Wahlleistungsvereinbarung über die Entgelte und den Inhalt der wahlärztlichen Leistungen zu unterrichten.*)
VolltextIMRRS 2004, 0059
BGH, Urteil vom 26.11.2003 - IV ZR 6/03
a) §§ 4 Nr. 3, 9 Nr. 1 Satz 1 und 2 lit. a i.V.m. Nr. 2 und 15 Abs. 1 AVB Warenkredit 1999 führen weder für sich allein noch in ihrem Zusammenspiel zu einer für den Versicherungsnehmer unangemessenen Benachteiligung.*)
b) § 103 Abs. 1 InsO läßt § 14 Abs. 1 VVG unberührt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0047
AG Meinerzhagen, Urteil vom 26.11.2003 - 4 C 377/02
Bei der Beschädigung eines Mittelspannungskabels und anschließender ordnungsgemäßer Reparatur verbleibt kein technischer Minderwert. Eine Wertminderung ist konkret nachzuweisen.
VolltextIMRRS 2004, 0043
OLG Celle, Urteil vom 12.12.2003 - 8 U 35/03
1. Zur Anzeigeobliegenheit eines Statikers gegenüber seiner Betriebshaftpflichtversicherung nach dem Auftreten von Rissen in dem errichteten Gebäude.*)
2. Der Versicherer ist nach Treu und Glauben gehindert, sich auf die Frist des § 12 III VVG zu berufen, wenn er zunächst mit dem gesetzlichen Vertreter der VN korrespondiert, ihm gegenüber den Versicherungsschutz versagt und dieser selbst fristgerecht Klage erhebt, bevor sodann nach Fristablauf die VN in den Rechtsstreit eintritt.*)
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