Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1203 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2010
IMRRS 2010, 3499BGH, Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 279/08
Bei der Doppelversicherung eines Gespanns aus einem Kraftfahrzeug und einem versicherungspflichtigen Anhänger haben im Regelfalle nach einem durch das Gespann verursachten Schaden der Haftpflichtversicherer des Kraftfahrzeugs und der des Anhängers den Schaden im Innenverhältnis je zur Hälfte zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3488
BGH, Urteil vom 10.11.2010 - IV ZR 188/08
Das in § 5 (1) a) Satz 1 ARB 94 enthaltene Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherers erfasst auch die Rechtsanwaltsvergütung, die durch die Selbstvertretung eines versicherten Rechtsanwalts in einem Zivilrechtsstreit entsteht.*)
VolltextIMRRS 2010, 3464
OLG Köln, Urteil vom 17.08.2010 - 9 U 41/10
1. Die vereinbarte Rechtsfolgenregelung der Obliegenheitsverletzung in § 11 Nr. 2 VGB 88 wird unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat.
2. Der Versicherer kann sich in diesem Fall nicht auf (teilweise) Leitungsfreiheit berufen; ein Leistungskürzungsrecht ergibt sich auch nicht aus § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG.
3. Auf grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls nach § 81 Abs. 2 VVG oder Gefahrerhöhung nach den §§ 23 ff VVG kann sich der Versicherer weiterhin berufen.
VolltextIMRRS 2010, 3463
LG Kiel, Urteil vom 28.12.2009 - 3 O 68/07
Gibt die Baubehörde dem Versicherungsnehmer einer Wohngebäudeversicherung auf, den Wohnteil aufgrund einer Einsturzgefahr nicht mehr zu nutzen, und kommt es später aufgrund eines Sturms zu einem Zusammenbruch des Gebäudes, ist der Versicherer aufgrund einer vorsätzlichen Gefahrerhöhung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Vorgaben der Behörde nicht gefolgt ist.
VolltextIMRRS 2010, 3462
LG Erfurt, Urteil vom 08.06.2010 - 8 O 1204/09
1. Bei Anwendung von nicht umgestellten Alt-AVB ist die Rechtsfolge im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung dem neuen VVG (hier VVG § 28 Abs. 2) zu entnehmen.
2. Ist dem Versicherungsnehmer eine ungenügende Beheizung des versicherten Gebäudes bewusst, rechtfertigt dies nach einem Frostschaden am Heizungssystem eine Kürzungsquote von 9/10.
VolltextIMRRS 2010, 3388
OLG Karlsruhe, Urteil vom 26.10.2010 - 8 U 115/09
1. Die Nachhaftung eines Architekten, der aus einer Architektengemeinschaft ausgeschieden ist, für einen nach seinem Ausscheiden begangenen haftungsbegründenden Verstoß eines in der Gemeinschaft verbliebenen Architekten, ist in der von der Architektengemeinschaft fortgesetzten Berufshaftpflichtversicherung mitversichert.*)
2. Werden in einem solchen Fall der ausgeschiedene Architekt und die übrigen Mitglieder der Architektengemeinschaft gemeinsam als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, wirkt die von dem Haftpflichtversicherer einem Rechtsanwalt erteilte Vollmacht auch für und gegen das ausgeschiedene Mitglied.*)
VolltextIMRRS 2010, 3332
BGH, Urteil vom 27.10.2010 - IV ZR 22/09
1. Tritt der Versicherungsnehmer seine Ansprüche aus einer Lebensversicherung zur Sicherung der Schuld eines Dritten an dessen Gläubiger ab, so sprechen die Interessen der Beteiligten regelmäßig dafür, dass der vereinbarte Sicherungszweck sich nicht mit dem Tod des Versicherungsnehmers erledigt haben soll.*)
2. Eine vor der Sicherungsabtretung widerruflich getroffene Bezugsrechtsbestimmung steht dann auch in der Zeit nach Eintritt des Versicherungsfalls - bis auf weiteres - im Rang hinter den Rechten des Sicherungsnehmers zurück (Fortführung von BGHZ 109, 67).*)
VolltextIMRRS 2010, 3292
AG Aachen, Urteil vom 01.04.2010 - 112 C 182/09
Auch wenn aufgrund der Zahlung eines Vorschusses durch die Versicherung der Anspruch auf Rückerstattung etwaig überzahlter Beträge auf sie übergegangen ist und diesem Anspruch der Auskunftsanspruch als Nebenrecht gefolgt sein mag, steht der Erteilung der Auskunft die dem Rechtsanwalt obliegende Verschwiegenheitspflicht im Verhältnis zu seinem Mandanten entgegen.
VolltextIMRRS 2010, 3285
KG, Urteil vom 26.10.2010 - 7 U 31/10
Die Baurisikoausschlussklausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung kommt auch dann zum Tragen, wenn die Gewährleistungsansprüche nicht gegen die bauausführende Firma, sondern gegen die Verkäuferin der Wohnung durchzusetzen sind, wenn die Bauarbeiten noch nicht endgültig abgeschlossen sind, weil noch Mängel bestehen, um deren Beseitigung gestritten wird.*)
VolltextIMRRS 2010, 3127
OLG Schleswig, Urteil vom 28.11.2008 - 14 U 49/08
Zur Schadensersatzhaftung eines Installateurs wegen Pilzbefalls in einem Wohnhaus, der infolge der Leckage eines Abflussfallrohres aufgetreten ist.
VolltextIMRRS 2010, 3111
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2009 - 12 U 112/08
Dem Installateur ist eine Verletzung der Prüfungs- und Hinweispflicht nicht vorzuwerfen, wenn er die Vorschädigung eines Gewindestutzens nicht erkannt hat, die nur mit mindestens 4,5 facher Vergrößerung sichtbar war und auch durch die von beiden Vertragsparteien eingeschalteten Privatgutachter nicht erkannt wurde.
VolltextIMRRS 2010, 3103
BGH, Beschluss vom 30.06.2010 - IV ZR 229/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3085
BGH, Beschluss vom 15.09.2010 - IV ZR 113/08
Ausschlussobjekte des Leistungsausschlusses in § 4 Abs. 1 Nr. 6 b, 1. Halbsatz AHB sind allein solche bewegliche Sachen, die Gegenstand des Auftrags des Versicherungsnehmers sind.*)
VolltextIMRRS 2010, 3058
OLG Celle, Urteil vom 23.09.2010 - 8 U 180/09
1. Zur Frage der wirksamen Einbeziehung von AVB nach § 23 Abs. 3 AGB-Gesetz: Die danach erforderliche Genehmigung muss nachgewiesen werden. Dazu genügt nicht der Hinweis auf die Üblichkeit oder die Genehmigungsfähigkeit der AVB.*)
2. Zur Frage, ob es in der Berufshaftpflichtversicherung eines Architekten pro Bauvorhaben nur einen oder mehrere Versicherungsfälle geben kann: Der Senat vertritt dazu die Auffassung, dass es keine Veranlassung gibt, regelmäßig nur von einem Versicherungsfall auszugehen, auch dann nicht, wenn es sich um ein einheitliches Bauvorhaben handelt. Nur durch die Anerkennung der grundsätzlichen Möglichkeit, dass mehrere Versicherungsfälle vorliegen können, lässt sich dem Sinn der Berufshaftpflichtversicherung entsprechen. Wenn der Architekt mehrere Fehler macht und seinem Auftraggeber dadurch mehrfach Schäden entstehen, muss die Versicherung dem korrespondieren und muss es zumindest in Betracht kommen, dass mehrfach Ansprüche gegen den Versicherer bestehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3052
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 99/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3036
BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 107/09
Hat der Kfz-Haftpflichtversicherer im Verkehrsunfallprozess gegen den mitversicherten und mitverklagten Fahrer den Vorwurf eines versuchten Versicherungsbetrugs (Unfallmanipulation) erhoben, so muss er den Fahrer im Rahmen seiner Rechtsschutzverpflichtung von den Kosten für die Vertretung durch einen eigenen Rechtsanwalt freihalten, obwohl er ihm als Streithelfer beigetreten ist und sein Prozessbevollmächtigter auf diesem Wege für beide Klageabweisung beantragt hat.*)
VolltextIMRRS 2010, 3025
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 11/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3013
BGH, Urteil vom 05.10.2010 - VI ZR 286/09
1. Bei mehreren nebeneinander verantwortlichen Schädigern besteht zum Geschädigten grundsätzlich die volle Haftung, ohne dass einer der Schädiger auf den Tatbeitrag des anderen verweisen könnte. Die Last des Schadens ist lediglich im Innenverhältnis nach § 426 Abs. 1 BGB nach den Anteilen an dessen Herbeiführung aufzuteilen.*)
2. Ergreift ein Unfallhelfer nach einem Unfall, bei dem das Ausmaß der Gefährdung und der Hilfebedürftigkeit der beteiligten Verkehrsteilnehmer nicht sogleich zutreffend erkannt werden kann, nicht die aus nachträglicher Sicht vernünftigste Maßnahme, folgt hieraus noch nicht ein Mitverschuldensvorwurf.*)
3. Bei gelegentlichen Hilfeleistungen von sonst an dem Betriebe des Kfz unbeteiligten Personen scheidet ein Haftungsausschluss nach § 8 Nr. 2 StVG regelmäßig aus.*)
VolltextIMRRS 2010, 3001
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 179/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2998
BGH, Urteil vom 29.09.2010 - IV ZR 8/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2819
OLG Düsseldorf, Urteil vom 10.12.2009 - 10 U 88/09
1. Zur Frage, ob eine Mieterin, die die Wohnung verlässt, ohne die Herdplatte mit einem Topf erhitzten Schmalzes abzuschalten, für einen hierdurch verursachten Wohnungsbrand wegen grober Fahrlässigkeit einzustehen hat.*)
2. Zu den subjektiven Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit.*)
3. Den Gebäudeversicherer trifft im Regressprozess die Darlegungs- und Beweislast für die grobe Fahrlässigkeit des Mieters.*)
VolltextIMRRS 2010, 2783
BGH, Urteil vom 15.09.2010 - IV ZR 187/07
Im Streit um die Erstattungsfähigkeit von Kosten für reproduktionsmedizinische Behandlungen (hier Inseminationsbehandlungen, In-vitro-Fertilisationen mit intracytoplasmatischen Spermien-Injektionen) genügt der Versicherungsnehmer einer privaten Krankheitskostenversicherung der ihn treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer bedingungsgemäßen Krankheit, wenn er nachweist, dass bei ihm eine Spermienanomalie vorliegt, die seine Fähigkeit, ein Kind zu zeugen, beeinträchtigt.*)
VolltextIMRRS 2010, 2754
OLG Frankfurt, Urteil vom 22.12.2009 - 7 U 196/07
1. Zu den mit den Zu- oder Ableitungsrohren der Wasserversorgung verbundenen Einrichtungen oder deren wasserführenden Teilen gehören auch Duschwannen und Duschkabinen, d. h. auch die eine Duschwanne umgebenden gefliesten Wände einschließlich etwaiger den Einstieg ermöglichender Kunststoff- oder Glaswände, weil der Sprachgebrauch des täglichen Lebens eine Mehrzahl solcher Einzelteile als zusammengehörige Einrichtung begreift. Die Vebrindung mit dem Rohrsystem wird dabei durch den Zulauf, der in der Wand montiert ist, hergestellt.*)
2. Der Versicherungsfall in der Leitungswasserversicherung liegt auch dann vor, wenn Wasser bestimmungswidrig aus Duschwannen oder Duschkabinen ausgetreten ist.*)
3. Wenn sich in einem Badezimmer durch Austritt von Duschwasser Fliesen abgelöst haben, die es aufgrund des Alters nicht mehr gibt, kommt es im Rahmen der Leistungswasserversicherung in Frage, die Wände des Bads ingesamt neu zu fliesen.*)
4. Nur wegen eines einzigen Bohrlochs, das an einer Bodenfliese zur Trocknung des Bodens herbeigeführt wurde, ist eine Erneuerung des gesamten Bodenbelags nicht erforderlich.*)
VolltextIMRRS 2010, 2722
BGH, Beschluss vom 14.07.2010 - IV ZR 250/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2673
OLG Köln, Beschluss vom 16.02.2010 - 9 U 127/09
Beschädigt ein Bauunternehmer im Rahmen eines Auftrags zur Kabelverlegung das ihm durch seinen Auftraggeber hierfür zur Verfügung gestellte Kabel, so stellt der Schaden am Kabel einen Erfüllungsschaden dar, der in der Betriebshaftpflichtversicherung des Bauunternehmers nicht versichert ist.
VolltextIMRRS 2010, 2656
BGH, Beschluss vom 05.08.2010 - VII ZR 264/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2604
OLG Frankfurt, Urteil vom 13.05.2009 - 7 U 55/08
§ 2 Nr. 3 b ABU 1995, wonach keine Entschädigung geleistet wird, soweit gegen anerkannte Regeln der Technik verstoßen oder zumutbare Schutzmaßnahmen nicht getroffen wurden, stellt eine verhüllte Obliegenheit dar.
VolltextIMRRS 2010, 2519
BGH, Beschluss vom 09.06.2010 - XII ZB 55/08
Zum Einsatz einer Kapital-Lebensversicherung im Rahmen der Prozesskostenhilfe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 - XII ZB 120/08 - zur Veröffentlichung bestimmt).*)
VolltextIMRRS 2010, 2488
OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2010 - 7 U 110/09
1. Das versicherte Risiko des Schneedrucks ist verwirklicht, wenn feststeht, dass das Gewicht des auf dem Dach lastenden Schnees am Einsturz des Daches mitgewirkt hat. Ob das Dach theoretisch nicht mehr standsicher war und jederzeit auch ohne den zusätzlichen Schneedruck hätte einstürzen können, stellt die Mitursächlichkeit demgegenüber nicht in Frage.*)
2. Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen bestimmt, dass der Versicherer die in Folge des Versicherungsfalls notwendigen Aufwendungen ersetzt, dann wird damit verdeutlicht, dass der Versicherungsnehmer Ersatz erst und nur dann erhält, wenn er tatsächlich Aufwand gehabt hat, also Aufräumungs- und Abbruchmaßnahmen tatsächlich durchgeführt hat bzw. insoweit Verbindlichkeiten eingegangen ist. Auf der Grundlage eines bloßen Kostenvoranschlags kann die Leistung danach nicht beansprucht werden.*)
VolltextIMRRS 2010, 2462
BGH, Beschluss vom 27.07.2010 - VI ZB 49/08
1. Eine Direkthaftung nach § 3 Nr. 1 PflVG a.F. ist für Regressansprüche selbst haftpflichtiger Schädiger gegen ihnen zum Ausgleich verpflichtete Mitschädiger nicht gegeben.*)
2. Wird ein Schädiger über seine interne Haftungsquote hinaus von Geschädigten in Anspruch genommen, so stellt dies keinen Schaden dar, der den Schutz des Pflichtversicherungsgesetzes genießt. Er ist vielmehr auf einen Regress nach allgemeinen Regeln gegen den oder die Mitschädiger beschränkt (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 177, 141, 144 f.).*)
VolltextIMRRS 2010, 2416
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.01.2009 - 12 U 197/08
Es besteht kein Haftpflichtversicherungsschutz des Unternehmers, der die Errichtung eines Kellers schuldet, für umfangreiche Maßnahmen zur Trockenlegung und Sanierung des Kellers nach Wassereintritt infolge einer mangelhaften Verfugung. Die Maßnahmen dienen dem gemäß § 4 Ziff. I Nr. 6 AHB nicht versicherten vertraglichen Erfüllungsinteresse des Auftraggebers und unterfallen der Herstellungsklausel gemäß § 4 Ziff. II Nr. 5 AHB.*)
VolltextIMRRS 2010, 2301
BGH, Urteil vom 15.07.2010 - IX ZR 132/09
1. In § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO muss das Tatbestandsmerkmal der lebenslangen Leistung sowohl bei der Alternative des Leistungsbeginns nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres als auch der Alternative des Leistungsbeginns mit Eintritt der Berufsunfähigkeit vorliegen.*)
2. § 851c Abs. 1 Nr. 1 ZPO erfasst auch Leistungen ab Eintritt der Berufsunfähigkeit, wenn diese selbst zwar nicht lebenslang erbracht, aber zusammen mit den sich unmittelbar anschließenden Leistungen zur Versorgung im Alter geschuldet werden, und beide zusammen lebenslang in regelmäßigen Zeitabständen eine im Wesentlichen gleich bleibende Leistung erbringen.*)
3. Wird hinsichtlich der Altersrente ein Kapitalwahlrecht gewährt, lässt dies nach § 851c Abs. 1 Nr. 4 ZPO den Pfändungsschutz auch hinsichtlich einer vor der Altersrente gewährten und mit dieser zusammen der Existenzsicherung dienenden Berufsunfähigkeitsrente entfallen.*)
4. § 850b ZPO ist nicht nur auf Renten, Einkünfte und Bezüge von Arbeitnehmern und Beamten, sondern auch von anderen Personen, insbesondere Selbständigen, anwendbar.*)
5. Eine nach § 850b ZPO bedingt pfändbare Berufsunfähigkeitsrente fällt insoweit in die Insolvenzmasse, als sie im Rahmen einer Billigkeitsprüfung für pfändbar erklärt wird (Festhalten an BGH, Urt. v. 3. Dezember 2009 - IX ZR 189/08).*)
VolltextIMRRS 2010, 2297
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - IV ZR 267/04
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS zu.*)
VolltextIMRRS 2010, 2296
BGH, Urteil vom 07.07.2010 - IV ZR 16/09
Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft im Bereich der betrieblichen Hinterbliebenenversorgung für Arbeitnehmer des öffentliches Dienstes, die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder zusatzversichert sind, ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar (Aufgabe des Senatsurteils vom 14. Februar 2007 - IV ZR 267/04 - VersR 2007, 676, im Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - VersR 2009, 1607). Dem Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft steht jedenfalls seit dem 1. Januar 2005 ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente nach § 38 Abs. 1 VBLS sowie auf Sterbegeld gemäß § 85 Satz 1 VBLS zu.*)
VolltextIMRRS 2010, 2197
BGH, Beschluss vom 02.06.2010 - IV ZR 241/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2162
OLG Karlsruhe, Urteil vom 15.07.2010 - 12 U 6/10
Zum Einschluss des Risikos einer Haftung wegen Schäden, die aus einem fehlerhaften Anschluss eines Wasserhahns an die Sanitärinstallation herrühren, in den Haftpflichtversicherungsschutz eines Möbelschreinerbetriebs.*)
VolltextIMRRS 2010, 2138
BGH, Urteil vom 14.07.2010 - IV ZR 208/09
1. Der Anspruch des Versicherungsnehmers auf Zahlung der Rückvergütung nach Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags verjährt gemäß § 12 Abs. 1 VVG a.F. fünf Jahre nach Ende des Jahres, in dem der Versicherer den Vertrag abgerechnet hat.*)
2. Nichts anderes gilt, wenn sich der Anspruch auf Zahlung einer (weitergehenden) Rückvergütung aus der Berücksichtigung des Mindestrückkaufswerts i.S. der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (BGHZ 164, 297, 313 ff.; IV ZR 177/03 - juris Tz. 39 ff.; IV ZR 245/03 - juris Tz. 40 ff.) sowie aus der Unwirksamkeit der Bestimmungen über den Stornoabzug (BGHZ 147, 373; 147, 354) ergibt, auch wenn die Abrechnung vor Veröffentlichung der Senatsurteile vom 12. Oktober 2005 (aaO.) erfolgte.*)
VolltextIMRRS 2010, 2134
BGH, Urteil vom 30.06.2010 - IV ZR 163/09
1. Bei einer Krankentagegeldversicherung ist es grundsätzlich der Versicherungsnehmer, der Eintritt und Fortdauer bedingungsgemäßer Arbeitsunfähigkeit darzulegen und zu beweisen hat; die Vorlage ärztlicher Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach § 4 (7) MB/KT 1978 reicht dafür nicht aus.*)
2. Hingegen ist es Aufgabe des Versicherers, darzulegen und zu beweisen, dass seine Leistungspflicht zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt wegen Berufsunfähigkeit der versicherten Person geendet hat.*)
3. Zu den Anforderungen an die Prognose, ob die versicherte Person nach medizinischem Befund im bisher ausgeübten Beruf auf nicht absehbare Zeit mehr als 50 % erwerbsunfähig ist.*)
VolltextIMRRS 2010, 2117
LG Coburg, Urteil vom 16.03.2010 - 23 O 786/09
1. Ein Abflussrohr für Regenwasser, welches nicht auch häusliche Abwässer abführt, ist nicht der "Wasserversorgung" zuzuordnen.
2. Der Bruch eines Regenabflussrohres ist somit nicht von der vorhandenen Wohngebäudeversicherung erfasst.
IMRRS 2010, 2114
OLG München, Urteil vom 20.01.2010 - 20 U 3013/09
Zur Berechnung der Ansprüche eines Architekten wegen Verdienstaufsfalls nach Eintritt der Berufsunfähigkeit.
VolltextIMRRS 2010, 1987
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - IV ZR 226/07
Eine Klausel in den Bedingungen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung, nach der von einem Rückkauf oder einer Umwandlung der Hauptversicherung (Lebensversicherung) in eine beitragsfreie Versicherung mit herabgesetzter Versicherungsleistung (lediglich) anerkannte oder festgestellte Ansprüche aus der Zusatzversicherung nicht berührt werden, ist unwirksam.*)
VolltextIMRRS 2010, 1973
OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.05.2008 - 12 U 1/08
1. Ein Polier gehört zu den Personen, die der versicherte Unternehmer mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Teils seines Betriebes betraut.
2. Eine Anstellung im Sinne der Nr. 3.1.1 BBR BauNG setzt kein festes Arbeitsverhältnis voraus.
VolltextIMRRS 2010, 1970
OLG Celle, Beschluss vom 05.07.2010 - 3 U 83/10
Erteilt ein Rechtsschutzversicherer in Kenntnis der erstinstanzlichen Entscheidung sowie der Rechtsmittelbegründung eine Deckungszusage für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens, kann er, wenn das Rechtsmittel auf unveränderter Tatsachengrundlage zurückgewiesen wird, den Prozessbevollmächtigten nicht mit der Begründung, dieser hätte von der Durchführung des Rechtsmittelverfahrens wegen erkennbarer Aussichtslosigkeit abraten müssen, auf Erstattung der entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten in Anspruch nehmen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1969
LG Mannheim, Urteil vom 28.11.2007 - 5 O 126/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1954
BGH, Urteil vom 16.06.2010 - IV ZR 229/09
Bei Versicherung des Einbruchsdiebstahls- und/oder Vandalismusrisikos kann der zum Zwecke einer Schutzgelderpressung gefasste und dem Versicherungsnehmer in Nötigungsabsicht mitgeteilte Entschluss eines unbekannten Täters, die versicherte Sache - unter Umständen auch mehrfach - zu beschädigen, eine anzeigepflichtige objektive Gefahrerhöhung darstellen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1892
OLG Koblenz, Urteil vom 30.04.2010 - 10 U 827/09
1. Ein Ausgleichsanspruch analog § 59 Abs. 2 VVG a. F. ist auch gegeben, wenn der Regressverzicht des Gebäudeversicherers darauf beruht, dass die den Schaden verursachende Hilfsperson des Mieters nicht dessen Repräsentantin war.
2. Unerheblich für den Ausgleichsanspruch des Sachversicherers ist es, wenn der Haftpflichtversicherer wegen des restlichen Zeitwertschadens eintrittspflichtig bleibt, weil der Gebäudeversicherer wegen Unterversicherung nur einen Teil des Zeitwertschadens reguliert.
VolltextIMRRS 2010, 1880
BGH, Beschluss vom 14.04.2010 - IV ZR 90/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1860
BGH, Beschluss vom 16.06.2010 - IV ZR 92/09
1. Grundsätzlich stellt die mangelhafte Herstellung einer Sache einen Vermögensschaden dar, den der Eigentümer erlitten hat. Das gilt insbesondere für Mängelbeseitigungskosten, die erforderlich sind, um mangelhafte Leistungen des Unternehmers zu sanieren und einen vertragsgerechten Zustand herzustellen (hier: Freilegungskosten für die Neuerstellung eines mangelhaften Gewerks/Sanierung der sanitären Installation).
2. Solche Kosten sind nach der zusätzlich zu vereinbarenden Mängelbeseitigungsnebenkostenklausel versichert, wenn sie erforderlich sind, um die mangelhafte Werkleistung zum Zwecke der Schadenbeseitigung zugänglich zu machen und um den vorherigen Zustand wieder herzustellen und ein Folgeschaden entstanden ist.
VolltextIMRRS 2010, 1836
BGH, Beschluss vom 20.04.2010 - IV ZR 250/08
Zum Versicherungsschutz für Blitzschäden nach VHB 92.
VolltextIMRRS 2010, 1827
BGH, Beschluss vom 19.05.2010 - IV ZR 130/08
1. Ein Polier gehört zu den Personen, die der versicherte Unternehmer mit der Leitung und Beaufsichtigung eines Teils seines Betriebes betraut.
2. Eine Anstellung im Sinne der Nr. 3.1.1 BBR BauNG setzt kein festes Arbeitsverhältnis voraus.
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