Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1214 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 0244
OLG Naumburg, Beschluss vom 28.03.2011 - 4 W 12/11
Wer in einem Wohnhaus Feuerwerkskörper zündet, diese in einen Kellerraum mit Holzmöbeln und leicht entzündbaren Kleidungsstücken wirft, um eine Katze zu vertreiben, und den Kellerraum erst 5 bis 10 Minuten später kontrolliert, handelt grob fahrlässig im Sinne des § 81 Abs. 2 VVG und kann im Schadensfall keinen Ersatz von der Versicherung verlangen.*)

IMRRS 2012, 0141

BGH, Beschluss vom 21.12.2011 - I ZR 144/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2012, 0118

BGH, Urteil vom 21.09.2011 - 1 StR 95/11
1. Keine Verurteilung wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsmissbrauch aufgrund einer Verletzung der Kognitionspflicht durch die Strafkammer.

IMRRS 2012, 0114

OLG Koblenz, Beschluss vom 17.10.2011 - 10 U 724/11
Der Versicherungsmakler haftet auf Schadensersatz, wenn er bei Vermittlung einer für eine Ausschreibung erforderlichen Bauwesenversicherung es versäumt, diese entsprechend den ihm mitgeteilten Ausschreibungsbedingungen auszugestalten, so dass dem Versicherungsnehmer der ansonsten zu erwartende Zuschlag entgeht.*)

IMRRS 2012, 0078

BGH, Beschluss vom 29.11.2011 - VI ZR 201/10
Beim Verdacht einer Unfallmanipulation darf der neben seinem Versicherungsnehmer verklagte Haftpflichtversicherer im Prozess sowohl als Streitgenosse als auch als Streithelfer nach §§ 61, 69 ZPO seine eigenen Interessen wahrnehmen.*)

IMRRS 2012, 0055

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 115/10
1. Der Ausschluss des Versicherungsschutzes für Gefahren einer ungewöhnlichen und gefährlichen Beschäftigung in den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) für die Privathaftpflichtversicherung setzt ein Verhalten voraus, das auf längere Dauer angelegt ist und so einen von den normalen Gefahren des täglichen Lebens abgrenzbaren Bereich besonderer Gefahrenlagen bildet, die mit einer gewissen Regelmäßigkeit wiederholt eintreten (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Januar 1996 IV ZR 86/95, VersR 1996, 495 unter II 2 a; vom 25. Juni 1997 IV ZR 269/96, BGHZ 136, 142, 146 f.; vom 10. März 2004 IV ZR 169/03, VersR 2004, 591 unter 3 a).*)
2. Allein das Fällen dreier großer Bäume innerhalb eines Tages ist keine solche Beschäftigung.*)

IMRRS 2012, 0038

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - VIII ZR 203/10
1. Der Ausgleichsanspruch eines Versicherungs- und Bausparkassenvertreters, der vor dem 5. August 2009 entstanden ist, bestimmt sich nach Maßgabe des § 89b Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 1 HGB aF. Eine europarechtskonforme Auslegung des § 89b Abs. 1 HGB aF im Hinblick auf die Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter ist für diesen Bereich nicht geboten.*)
2. Die von den Spitzenverbänden der Versicherungswirtschaft und des Versicherungsaußendienstes vereinbarten "Grundsätze-Sach", "Grundsätze-Leben", "Grundsätze-Kranken" und "Grundsätze-Bauspar" können als Grundlage für die richterliche Schätzung eines Mindestausgleichsbetrags dienen.*)

Online seit 2011
IMRRS 2011, 3923
BGH, Beschluss vom 23.11.2011 - IV ZR 40/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3903

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 251/08
1. Zum Begriff des Versicherungsfalles in einer Geld- und Werttransportversicherung, wenn die Bedingungen des Transportvertrages zur Geldentsorgung es ausschließen, dass die Versicherungsnehmerin transportiertes Bargeld bei Ablieferung zunächst einem auf ihren Namen lautenden Konto gutbringt (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 25. Mai 2011, HEROS I IV ZR 117/09, VersR 2011, 918).*)
2. Ist ein Versicherungsvertrag von allen Mitversicherern angefochten, besteht keine Bindung an eine vertragliche Verpflichtung, Ansprüche nur gegen den führenden Versicherer entsprechend seiner Beteiligungsquote geltend zu machen.*)

IMRRS 2011, 3900

BGH, Urteil vom 23.11.2011 - IV ZR 70/11
Der Unfallversicherer hat den Vollbeweis i.S. von § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO dafür zu erbringen, dass Krankheiten oder Gebrechen bei der durch ein Unfallereignis verursachten Gesundheitsschädigung oder deren Folgen (hier dem Tod des Versicherungsnehmers) zu mindestens 25% mitgewirkt haben.*)

IMRRS 2011, 3891

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 172/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3865

LG Hamburg, Urteil vom 29.04.2011 - 322 O 53/09
1. Der Ausgleichsanspruch des Gebäude-Feuerversicherers des Vermieters gegen den Haftpflichtversicherer des Mieters setzt einen den Mieter verpflichtenden Haftpflichtfall voraus. Daran fehlt es, wenn sich nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Überzeugung ausschließen lässt, dass die Brandursache außerhalb der Verantwortungssphäre des Mieters gelegen hat. Verbleibende Zweifel gehen auch nach anwendbaren mietrechtlichen Beweislastregeln des § 538 BGB zu Lasten Vermieters.
2. Der Ausschluss für unter das RVA der Feuerversicherer fallende Rückgriffsansprüche in Nr. 4.2 BBR steht dem Ausgleichsanspruch entsprechend den Grundsätzen der Doppelvers. nicht entgegen.
3. Lässt sich insbes. in Fällen der der Beschädigung oder Vernichtung der Mietsache durch Brand nicht ausschließen, dass der Schadeneintritt vom Mieter in keiner Weise veranlasst oder beeinflusst worden ist, weil nicht ausgeschlossen ist, dass ein Dritter die Ursache gesetzt hat, für den keine der beiden Seiten einzustehen hat, so bleibt es bei der Beweislast des Vermieters.

IMRRS 2011, 3824

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 173/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3809

BGH, Beschluss vom 09.11.2011 - IV ZR 40/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3790

AG Aachen, Urteil vom 27.04.2011 - 119 C 91/10
1. Das Bestehen einer Rechtsschutzversicherung und deren Unterrichtung entlasten einen Kläger nicht davon, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Voraussetzungen für eine alsbaldige Zustellung der Klage zu schaffen.
2. Ein Kläger muss sich nachlässiges Verhalten seiner Rechtsschutzversicherung zurechnen lassen.

IMRRS 2011, 3776

AG Aachen, Urteil vom 10.08.2011 - 109 C 128/09
Ein Vermieter ist nicht berechtigt, zulasten des letztlich die Versicherungssumme zahlenden Mieters jedwelchen Versicherungsvertrag abzuschließen. Übersteigt die Prämie für die Gebäudeversicherung vergleichbare Angebote um 70 %, ist der Mieter zur Kürzung der Nebenkostenabrechnung berechtigt.

IMRRS 2011, 3750

OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.09.2011 - 12 U 89/11
1. Zum notwendigen Inhalt einer Stehlgutliste.*)
2. Bei einer verspäteten Vorlage einer Stehlgutliste kann sich der Versicherer, der eine Schadensmeldung zu einem Zeitpunkt bekommt, in welchem der Versicherungsnehmer dieser Obliegenheit noch nachzukommen vermag, nicht auf eine teilweise Leistungsfreiheit berufen, wenn er entgegen § 28 Abs. 4 S. 2 VVG es unterlassen hat, den Versicherungsnehmer auf die Obliegenheit hinzuweisen. *)

IMRRS 2011, 3733

BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - IV ZR 255/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3730

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 16/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3695

OLG Celle, Urteil vom 09.07.2003 - 3 U 39/03
Teilt der Rechtsanwalt seinem wegen Anwaltsverschuldens Regressansprüche geltend machenden Auftraggeber mit, dass er seine Haftpflichtversicherung von dem Schadensfall in Kenntnis gesetzt hat, so liegt darin kein Anerkenntnis gem. § 208 BGB a.F., das die Primärverjährung des § 51b Alt. 1 BRAO unterbricht.

IMRRS 2011, 3643

OLG München, Urteil vom 04.12.1992 - 23 U 7144/91
Beruft sich der Versicherungsnehmer als Verkäufer trotz Unwirksamkeit einer formularmäßigen Abbedingung der Rügepflichten nach §§ HGB § 377, HGB § 378 HGB gegenüber dem Käufer gleichwohl nicht auf einen Ausschluß der Mängelrechte nach diesen Vorschriften, führt dies nicht zwangsläufig zum Verlust des Versicherungsschutzes aus einer Betriebshaftpflichtversicherung.*)

IMRRS 2011, 3636

OLG Köln, Urteil vom 28.10.2005 - 9 U 146/04
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3564

OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.04.1999 - 22 U 218/98
1. Wenn der Geschädigte, nachdem der Haftpflichtversicherer des Schädigers die Regulierung der geltend gemachten Schadensersatzansprüche abgelehnt hat, diesem schriftlich mitteilt, er werde den Ausgang des von einem anderen Geschädigten eingeleiteten Klageverfahrens abwarten, kommt allein durch das Schweigen des Haftpflichtversicherers auf diese Mitteilung kein die Verjährung hemmendes Stillhalteabkommen zu Stande.*)
2. Allein aus Regulierungsverhandlungen des Haftpflichtversicherers des Schädigers nach Ablauf der Verjährungsfrist kann kein Verzicht auf die Verjährungseinrede hergeleitet werden; der dazu erforderliche Verzichtswille setzt voraus, dass der Haftpflichtversicherer sich bewusst ist oder jedenfalls damit rechnet, dass Verjährung eingetreten ist.*)

IMRRS 2011, 3552

BGH, Urteil vom 21.11.1953 - VI ZR 82/52
§ 5 SHaftpflG findet auf den Ausgleichsanspruch des § 17 KrfzG (jetzt StVG) jedenfalls dann keine Anwendung, wenn die Gesamtschuldner dem Geschädigten ohne Verschulden haften.*)

IMRRS 2011, 3526

BGH, Urteil vom 09.11.2011 - IV ZR 15/10
Sind vom Versicherungsschutz Schäden ausgenommen, die vom Versicherten einer Geld- und Werttransportversicherung vorsätzlich herbeigeführt werden, beeinträchtigt eine lediglich fahrlässige oder grob fahrlässige Verursachung eines Schadens den zu gewährenden Versicherungsschutz nicht.*)

IMRRS 2011, 3404

BGH, Beschluss vom 28.09.2011 - IV ZR 170/10
1. Was unter einer vom Versicherungsschutz ausgenommenen vertraglichen Erfüllungsleistung zu verstehen ist, muss anhand des Interesses am unmittelbaren Leistungsgegenstand bestimmt werden, wie es in den den Versicherungsnehmer bindenden Verträgen seinen Niederschlag findet.
2. Die von einem ARGE-Partner vorgenommene Reparatur einer von einem Nachunternehmer beschädigten Bohrpfahlwand ist eine solche Erfüllungsleistung.

IMRRS 2011, 3296

BGH, Urteil vom 24.03.1976 - IV ZR 222/74
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 3289

OLG Schleswig, Urteil vom 16.09.2011 - 14 U 129/10
1. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhanges verstehen muss.*)
2. Will ein Versicherungsnehmer Versicherungsschutz betreffend das Bauherrenhaftpflichtrisiko bei einem Umbau insbesondere für den Fall, dass trotz ordnungsgemäßer Abplanung durch Extremwetterlagen Regenwasser eindringt und entspricht dem der Versicherungsausschluss in § 2 Nr. 4 b ABN 2008 (keine Entschädigung für Schäden durch jahreszeitbedingt normale Witterungseinflüsse), erwartet der durchschnittliche Versicherungsnehmer von vornherein nicht, dass dieser Ausschluss durch weitere einbezogene Zusatzbedingungen für Altbauten wieder aufgehoben wird, auch wenn dort der Ausschluss nicht noch einmal gesondert aufgeführt wird.*)

IMRRS 2011, 3170

BGH, Urteil vom 12.10.2011 - IV ZR 199/10
1. Die Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglich vereinbarter Obliegenheiten (hier: § 11 Nr. 2 Satz 1 bis Satz 3 VGB 88) ist unwirksam, wenn der Versicherer von der Möglichkeit der Vertragsanpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG keinen Gebrauch gemacht hat. Der Versicherer kann deshalb bei grob fahrlässiger Verletzung vertraglicher Obliegenheiten kein Leistungskürzungsrecht gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG geltend machen.*)
2. Auf die Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten (hier: grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles gemäß § 81 Abs. 2 VVG) kann sich der Versicherer weiterhin berufen.*)

IMRRS 2011, 3154

BGH, Urteil vom 14.07.1981 - VI ZR 304/79
1. Die Rechtskraft der Abweisung der Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer hindert das Gericht im Haftungsprozeß gegen den Versicherungsnehmer grundsätzlich nicht daran, dessen Ersatzpflicht aufgrund eines von ihm ohne Einwilligung seines Versicherers gegebenen deklaratorischen Schuldanerkenntnisses zu bejahen.*)
2. Zur Beurteilung eines angeblich an der Unfallstelle vom “Schädiger” abgegebenen Schuldbekenntnisses als deklaratorisches Schuldanerkenntnis, wenn damit gerechnet werden muß, daß der Unfall von den Beteiligten vorgetäuscht worden ist, um den Haftpflichtversicherer zur Deckung zu veranlassen.*)

IMRRS 2011, 3129

BGH, Urteil vom 29.10.1985 - VI ZR 56/84
Leisten der Schädiger oder sein Haftpflichtversicherer dem Verletzten auf dessen Anforderungen wiederholt vorbehaltlos Ersatz auf einzelne Schadensgruppen (Heilungskosten, Erwerbsschaden, Mehrbedarf) seines Personenschadens, so unterbricht das in den Zahlungen liegende tatsächliche Anerkenntnis in der Regel jeweils die Verjährung des dem Verletzten insgesamt zustehenden Schadensersatzsanspruchs.*)

IMRRS 2011, 3092

LG Hamburg, Beschluss vom 07.06.2010 - 318 T 12/08
Es ist in erster Linie Sache der Wohnungseigentümer selbst, für Mängelbeseitigung am Gemeinschaftseigentum zu sorgen. Verpflichtung des Verwalters ist es nach § 27 Abs. 1 Nr. 2 WEG, die erforderlichen Maßnahmen festzustellen, die Wohnungseigentümer zu unterrichten und eine Entscheidung der Eigentümer herbeizuführen. Verletzt der Verwalter seine Prüfungs-, Kontroll-, Überwachungs- und Hinweispflichten, haftet er gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. einzelnen Wohnungseigentümern für den dadurch eingetretenen Schaden aus Verletzung des Geschäftsbesorgungsvertrages (§§ 675, 280 BGB).

IMRRS 2011, 3066

OLG Köln, Urteil vom 06.09.2011 - 9 U 40/11
Ist unstreitig bzw. vom Vermieter nachgewiesen, dass ein Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters durch Mietgebrauch entstanden ist, so trifft den Mieter die uneingeschränkte Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen eines von ihm zu vertretenden Pflichtenverstoßes mit der Folge seiner Beweisfälligkeit bei Unaufklärbarkeit der Brandursache*)

IMRRS 2011, 3037

BGH, Urteil vom 14.11.1989 - X ZR 116/88
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2991

AG Heidenheim, Urteil vom 03.05.2011 - 3 C 329/11
1. Die Kosten eines Sachverständigengutachtens zählen zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen, auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruches erforderlich und zweckmäßig ist, wobei auf die Sicht des Geschädigten zum Zeitpunkt der Beauftragung abzustellen ist.
2. Die Einholung eines Gutachtens ist nicht unzweckmäßig, nur weil die Abrechnung auf Basis der Reparaturrechnung betrieben wird. Bei einem großen Schaden kann es dem Geschädigten nicht verwehrt werden, die erforderlichen Reparaturkosten auf einer gesicherten Basis feststellen zu lassen, bevor ein Reparaturauftrag erteilt wird oder der Geschädigte sich doch entschließt, das Fahrzeug unrepariert zu lassen.

IMRRS 2011, 2967

AG Meiningen, Urteil vom 18.02.2010 - 11 C 651/09
Wenn ein Unternehmer mit der Aussage "Kostenlose Steinschlagbeseitigung oder Reparatur" wirbt und dann von seinem Kunden Geld fordert, muss er vor Durchführung der Reparatur alle Eventualitäten geklärt haben. Er muss geklärt haben, ob der Teilkaskoversicherer die Schadensbeseitigung übernimmt oder nicht. Ist eine solche Klärung nicht erfolgt, besteht kein Werklohnanspruch gegen den Kunden.

IMRRS 2011, 2900

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 260/97
Die Fortsetzung von Verhandlungen wird erst dann verweigert im Sinne des § 852 Abs. 2 BGB, wenn ein Abbruch der Verhandlungen klar und eindeutig zum Ausdruck gebracht wird.*)

IMRRS 2011, 2899

BGH, Urteil vom 30.06.1998 - VI ZR 357/96
Die Verjährungshemmung des § 852 Abs. 2 BGB wirkt für einen abtrennbaren Teil eines Anspruchs ausnahmsweise dann nicht, wenn die Parteien nur über einen anderen Teil verhandelt haben.*)

IMRRS 2011, 2791

BGH, Beschluss vom 20.09.2011 - VI ZR 337/10
Wenn in einem zwischen einem Haftpflichtversicherer und einem Träger der gesetzlichen Unfallversicherung geschlossenen Teilungsabkommen auf die "Prüfung des Rechtsübergangs" bzw. den Einwand der mangelnden Übergangsfähigkeit verzichtet wird, erstreckt sich dieser Verzicht grundsätzlich auf das Fehlen der für den Regress vorausgesetzten Kongruenz zwischen einzelnen Schadenspositionen und den Versicherungsleistungen sowie auf das Eingreifen des Familienprivilegs. Von der Prüfung des Übergangs des zivilrechtlichen Schadensersatzanspruchs ist die Prüfung der Haftungsfrage zu trennen.*)

IMRRS 2011, 2759

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 146/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)

IMRRS 2011, 2758

OLG Celle, Urteil vom 29.09.2011 - 8 U 145/11
Der 8. Zivilsenat des OLG Celle hat drei Rechtschutzversicherern untersagt, in ihren Allgemeinen Bedingungen folgende Klausel zu verwenden oder sich bei der Abwicklung der Verträge auf diese zu berufen:
"Sie haben ... alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte."
Diese Klausel widerspricht dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB, da der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer der Bestimmung des § 17 (5) c) cc) ARB nicht entnehmen kann, was von ihm konkret verlangt wird und er deshalb auch nicht zu erkennen vermag, wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet.*)

IMRRS 2011, 2700

BGH, Beschluss vom 21.09.2011 - IV ZR 95/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2688

OLG Frankfurt, Urteil vom 11.10.2011 - 3 U 137/10
1. Unterhält nur einer vom mehreren Mitmietern eine Rechtsschutzversicherung, sind auch die übrigen Mitmieter mitversichert, so dass die Rechtsschutzversicherung die allen Mietern entstehenden Kosten eines Mietrechtsstreits zu übernehmen hat.
2. Zu den unter die Deckung fallenden Kosten gehören auch die Mehrvertretungszuschläge nach VV Nr. 1008 RVG.
3. Verstirbt ein mitversicherter Mitmieter, so erstreckt sich die Deckungspflicht auch auf die bei Vertretung der Erbengemeinschaft neu entstehenden Mehrvertretungsgebühren.

IMRRS 2011, 2632

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 131/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 2627

OLG Bremen, Urteil vom 26.09.2011 - 3 U 48/10
1. Beauftragt der Versicherungsnehmer zur Beseitigung eines Brandschadens einen bestimmten Brandsanierer und überlässt diesem zur Durchführung der Arbeiten eine Einbauküche, so stellt deren etwaiges "Verschwinden" beim Brandsanierer mangels der Verwirklichung einer typischen Brandgefahr kein Abhandenkommen infolge eines Brandes im Sinne des § 4 Nr. 1 VGB 2004 und damit keinen Versicherungsfall dar.*)
2. Ebenso wenig haftet der Wohngebäudeversicherer aus §§ 280, 249 ff BGB, aus §§ 280, 249 ff i.V.m. § 278 BGB oder aus § 831 BGB für dieses etwaige "Verschwinden". Das gilt auch dann, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer die Beauftragung des Brandsanierers nachdrücklich empfohlen oder sogar auf die Beauftragung gedrängt hat, sofern keine Gründe bekannt waren, die gegen die Empfehlung sprachen.*)

IMRRS 2011, 2600

OLG Koblenz, Urteil vom 29.08.2011 - 12 U 1473/09
Die Begleitung eines Schwertransportes durch die Polizei ist im Hinblick auf den Transporteur und das Transportgut nicht drittschützender Natur.

IMRRS 2011, 2595

AG Worms, Urteil vom 15.01.2010 - 2 C 217/09
Mit dem Begriff "Bodenplatte" ist der Gebäudeabschluss nach unten zur Abgrenzung gegen das Erdreich zu verstehen. Eine Bodenplatte besteht üblicherweise aus Beton. Der nachträglich eingebrachte Betonboden im Keller des Gebäudes ist nichts anderes als eine Bodenplatte, die das Gebäude nach unten gegen das Erdreich abschließen soll.

IMRRS 2011, 2503

OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2010 - 12 U 99/09
Die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten wird von der Leistung frei, wenn der Architekt maßgeblich an der Bauherren-GbR beteiligt ist.

IMRRS 2011, 2499

OLG Frankfurt, Beschluss vom 27.10.2010 - 12 U 99/09
1. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist eine nach außen hin bestehende beschränkte Rechtssubjektivität gegeben. Daher sind nicht die gesamthänderisch verbundenen Gesellschafter Zuordnungssubjekte für die Rechte und Pflichten, die die Gesellschaft betreffen, sondern die Gesamthand selbst als ein von den Gesellschaftern verschiedenes Rechtssubjekt ist Trägerin dieser Rechte und Pflichten
2. Erbringen die Gesellschafter einer GbR Architektenleistungen, ist deren Ersatzinteresse mitversichert mit der Folge, dass Regressmöglichkeiten des Versicherers der GbR gegen die Gesellschafter gemäß § 67 VVG a. F. nicht bestehen.
3. Angesichts der rechtlichen Struktur einer GbR als nicht handlungsfähiger Personengesellschaft ist für den Versicherer bei Abschluss des Versicherungsvertrages erkennbar, dass die GbR ihre Architektentätigkeit nicht selbst erbringt, sondern nur über ihre Gesellschafter erbringen lassen kann. Das versicherte Risiko erhöht sich dadurch für den Versicherer nicht.
4. Diese innergesellschaftliche Interessenlage erfordert den Einschluss der Gesellschafter in die Architektenhaftpflichtversicherung. Im Fall einer falschen Planung durch die Gesellschafter kann sich der Versicherer deshalb nach Begleichung eines Haftpflichtschadens nicht an die Gesellschafter als Schadensverursacher wenden, da diese nicht „Dritte“, sondern (Mit-)Versicherte sind.
5. Ist der Architekt wirtschaftlich mit dem Bauherrn verflochten, wird die Berufshaftpflichtversicherung des Architekten im Schadensfall von der Leistung frei.

IMRRS 2011, 2479

BGH, Urteil vom 20.07.2011 - IV ZR 75/09
1. Die Vorleistungspflicht des Berufshaftpflichtversicherers nach § 19a Abs. 2 Satz 2 BNotO ist der Höhe nach durch den Umfang des Regressanspruchs gegen den Vertrauensschadenversicherer begrenzt.*)
2. Der Deckungsausschluss für mittelbare Schäden in § 4 Ziff. 3 der von den Notarkammern gemäß § 67 Abs. 3 Nr. 3 Satz 1 BNotO abgeschlossenen Vertrauensschadenversicherungsverträge ist nach § 9 AGBG (= § 307 BGB n.F.) unwirksam.*)
