Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
469 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2005
IMRRS 2005, 0332OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.12.2004 - 21 A 102/00
1. Das Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes aus § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BNatSchG 1987 kann nicht nur durch die unzureichende oder gänzlich unterlassene Beteiligung an einem durchgeführten Planfeststellungsverfahren, sondern auch durch ein rechtswidriges Ausweichen in ein nichtbeteiligungspflichtiges Verfahren verletzt sein.*)
2. Mit dem Vorhaben, das § 52 Abs. 2 a Satz 1 BBergG einem Planfeststellungsverfahren mit eingeschlossener Umweltverträglichkeitsprüfung unterwirft, ist das Bergbauvorhaben als Ganzes gemeint und nicht gegenständlich oder zeitlich begrenzte Teilabschnitte, wie sie Gegenstand eines fakultativen Rahmenbetriebsplans im Sinne von § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG sein können (im Anschluss an BVerwG, Urteile vom 12.6.2002 - 7 C 2.02 - und - 7 C 3.02 -).*)
3. Der Abbau der Lagerstätte Hambach I stellt ein Gesamtvorhaben dar, mit dessen Ausführung vor dem Ablauf der Frist zur Umsetzung der UVP-Richtlinie am 3.7.1988 und damit auch vor dem Inkrafttreten des Bergrechtsänderungsgesetzes am 1.8.1990 begonnen worden ist. Das zum Gegenstand des Rahmenbetriebsplans für die Fortführung des Tagebaus Hambach von 1996 bis 2020 gemachte Vorhaben ist ein unselbständiger Teil dieses Gesamtvorhabens mit der Folge, dass es für dessen Zulassung nicht der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens mit integrierter Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte.*)
VolltextIMRRS 2005, 0292
OVG Brandenburg, Beschluss vom 14.10.2004 - 3a B 255/03
1. Zur "freien Landschaft" i.S.v. § 44 Abs. 1 Satz 1 BbgNatSchG a. F. (insoweit in der Neufassung des BbgNatSchG unverändert geblieben) zählen die Gebiete außerhalb des Waldes - wo ein eigenständiges Betretungsrecht greift - und außerhalb der bebauten Ortslagen; darunter ist der Bereich außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zu verstehen, auch wenn für sie ein Bebauungsplan besteht.*)
2. Eine funktionale Betrachtungsweise hat nicht nur für die Abgrenzung von Innen- und Außenbereich Bedeutung, sondern auch für die Bestimmung des Bereichs der "freien Landschaft".*)
VolltextIMRRS 2005, 0289
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2004 - 7 A 3329/01
1. Bei der Beurteilung, ob Windenergieanlagen das Landschaftsbild verunstalten, kann insbesondere die anlagentypische Drehbewegung der Rotorblätter nicht außer Betracht bleiben.*)
2. Eine Verunstaltung ist zu bejahen, wenn in einer Mittelgebirgslandschaft an exponierter Stelle zu errichtende Windenergieanlagen unmittelbar in das Blickfeld einer bislang unbeeinträchtigten Fernsicht treten und durch ihre Rotoren optisch eine Unruhe stiften würden, die diesem Bild fremd ist und seine ästhetisch wertvolle Einzigartigkeit massiv beeinträchtigt.*)
3. Es erscheint zweifelhaft, ob § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW, wonach die Errichtung von bis zu zwei nahe beieinander liegenden Windkraftanlagen nicht als Eingriff im Sinne der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung gilt, von der Ermächtigung des § 18 Abs. 4 Satz 2 BNatSchG gedeckt ist; aus der naturschutzrechtlichen Sonderregelung des § 4 Abs. 3 Nr. 4 LG NRW lässt sich jedenfalls nichts dafür herleiten, wie die landschaftsästhetische Wirkung von Windenergieanlagen unter dem bundesrechtlichen Aspekt einer Verunstaltung des Landschaftsbilds zu werten ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0286
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 02.02.2005 - 5 S 2333/04
Zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Fall einer Gemeinde, die sich im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens als in eigenen Rechten Betroffene nach Ablauf der gesetzlichen Einwendungsfrist, aber innerhalb einer von der Anhörungsbehörde verlängerten Frist zur Stellungnahme geäußert hat (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2005, 0258
OLG Koblenz, Urteil vom 17.12.2004 - 10 U 1744/97
1. Zur Bildung von Immissionsrichtwerten bei Vorliegen einer "Gemengelage" von Industrie- und Wohnnutzung.*)
2. Bei Einhaltung der Richtwerte der TA-Lärm durch den Industriebetrieb begründen ihm gegenüber zusätzliche Einwirkungen von öffentlichen Verkehrsanlagen grundsätzlich auch dann keine privaten Abwehrrechte, wenn die Gesamtimmissionsbelastung dadurch erhöht wird.*)
VolltextIMRRS 2005, 0210
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2004 - 6 A 11280/04
1. Zur Rechtmäßigkeit eines Kostenerstattungsbetrages bei räumlicher und zeitlicher Entkoppelung der naturschutzrechtlichen Eingriffe von ihren Ausgleichsfestsetzungen.*)
2. Zur Berücksichtigung der Ausgleichsverpflichtung nach § 1 a Abs. 3 BauGB bei der Wertermittlung von Flächen im Rahmen der Umlegung.*)
VolltextIMRRS 2005, 0184
OLG Brandenburg, Urteil vom 27.04.2004 - 6 U 62/03
1. Zur Frage der Beschwer gemäß § 511 ZPO bei einer Berufung gegen ein einer Auskunftsklage stattgebendes Urteil.
2. Nach § 26 Abs. 3 BbgAbfG i.V.m. den §§ 38, 39 Abs. 1 OBG können bei der Rekultivierung erzielte Gewinne nicht vom Grundstückseigentümer beansprucht werden. Danach wird zwar die Entschädigung für Vermögensschäden gewährt, die durch die Maßnahmen zur Überwachung und Rekultivierung verursacht werden. Dazu gehört, wie § 39 Abs. 1 Satz 2 OBG zeigt, grundsätzlich auch der entgangene Gewinn gemäß § 252 BGB, allerdings nur der, der nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge erwartet werden konnte. Hierzu gehört nicht der durch die Rekultivierungsmaßnahme selbst erzielte Gewinn.
3. Dem Grundstückseigentümer steht ein Bereicherungsanspruch auf den erwirtschaften Überschuss zu, wenn durch die Rekultivierung ehemaliger Mülldeponien Einnahmen erwirtschaftet werden. Denn § 26 BbgAbfG begründet nur die Pflicht des Grundstückseigentümers, Rekultivierungsmaßnahmen zu dulden, nicht jedoch das Recht des Sanierers aus, aus der Nutzung des Grundstücks Gewinne zu erzielen.
VolltextIMRRS 2005, 0176
EuGH, Urteil vom 07.09.2004 - Rs. C-1/03
Kraftstoffe, die unabsichtlich ausgebracht worden sind und eine Verunreinigung des Erdreichs und des Grundwassers verursacht haben, sind Abfälle im Sinne von Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 75/442/EWG des Rates vom 15. Juli 1975 über Abfälle in der durch die Richtlinie 91/156/EWG des Rates vom 18. März 1991 geänderten Fassung. Das Gleiche gilt für mit Kraftstoffen verunreinigtes Erdreich, auch wenn es nicht ausgehoben worden ist. In Fällen wie denen des Ausgangsverfahrens kann das die Tankstelle beliefernde Mineralölunternehmen nur dann im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Richtlinie 75/442 als Besitzer dieser Abfälle angesehen werden, wenn das für die Abfälle ursächliche Austreten aus den Tanks der Tankstelle auf das Verhalten dieses Unternehmens zurückzuführen ist.*)
VolltextIMRRS 2005, 0055
BGH, Urteil vom 26.11.2004 - V ZR 83/04
1. Bei der Abwehr von Immissionen sind Anträge mit dem Gebot, allgemein Störungen bestimmter Art zu unterlassen, zulässig. Aus der Natur des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB folgt, dass es dem Beklagten überlassen ist, wie er die Störung beseitigen will; der Kläger hat keinen Anspruch auf die Vornahme einer bestimmten Maßnahme.
2. Die Rechte und Pflichten von Grundstücksnachbarn haben insbesondere durch die Vorschriften der §§ 905 ff BGB und die Bestimmungen der Nachbarrechtsgesetze der Länder eine ins einzelne gehende Sonderregelung erfahren. Daneben kommt eine allgemeine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus dem Gesichtspunkt des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses nur dann zum Tragen, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen dringend geboten erscheint. Ist das der Fall, kann die Ausübung gewisser aus dem Eigentum fließender Rechte ganz oder teilweise unzulässig werden.
3. Naturschutzrechtliche Verbote stellen die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht in Frage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann.
4. Wenn der durch herüberragende Zweige eines Baumes oder Strauches beeinträchtigte Grundstückseigentümer nicht nach § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB vorgeht, sondern den selbstständig danebenstehenden Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB geltend macht, trägt der Nachbar - wie im Anwendungsbereich des § 910 Abs. 1 Satz 2 BGB - die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass von den herüberragenden Zweigen keine Beeinträchtigung ausgeht.
VolltextIMRRS 2005, 0053
EuGH, Urteil vom 13.01.2005 - Rs. C-117/03
Artikel 4 Absatz 5 Richtlinie 92/43/EWG ist dahin auszulegen, dass die in Artikel 6 Absätze 2 bis 4 der Richtlinie vorgesehenen Schutzmaßnahmen nur für die Gebiete getroffen werden müssen, die nach Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Richtlinie in die von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach dem Verfahren des Artikels 21 der Richtlinie festgelegte Liste der Gebiete aufgenommen worden sind, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung ausgewählt wurden.*)
Die Mitgliedstaaten sind in Bezug auf die Gebiete, die als Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung bestimmt werden könnten und die in den der Kommission zugeleiteten nationalen Listen aufgeführt sind, insbesondere solche, die prioritäre natürliche Lebensraumtypen oder prioritäre Arten beherbergen, nach der Richtlinie 92/43/EWG verpflichtet, Schutzmaßnahmen zu ergreifen, die im Hinblick auf das mit der Richtlinie verfolgte Erhaltungsziel geeignet sind, die erhebliche ökologische Bedeutung, die diesen Gebieten auf nationaler Ebene zukommt, zu wahren.*)
VolltextIMRRS 2005, 0025
VGH Bayern, Urteil vom 12.08.2004 - 22 BV 04.1203
Klagt ein Drittbetroffener auf die Feststellung, dass eine immissionsschutzrechtliche Anlagengenehmigung nachträglich weggefallen ist, so muss er sich die Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber einer möglichen Verpflichtungsklage entgegenhalten lassen, wenn das gegen den formell illegalen Betrieb erstrebte behördliche Einschreiten nach der Soll-Vorschrift des § 20 Abs. 2 BImSchG wegen besonderer Umstände ausnahmsweise weitere Ermessenserwägungen voraussetzt.*)
VolltextIMRRS 2005, 0024
OVG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2004 - 3a A 207/02
Das berechtigte Interesse an der Feststellung, dass es für ein bestimmtes Vorhaben keiner behördlichen Erlaubnis bedarf, entfällt, wenn das Vorhaben aus rechtlichen Gründen offensichtlich nicht realisiert werden kann. Dies ist der Fall, wenn das Vorhaben in einem anderen Genehmigungsverfahren bereits bestandskräftig abgelehnt worden ist oder jedenfalls offensichtlich nicht genehmigungsfähig ist; bloße Zweifel an der Genehmigungsfähigkeit oder an der wirtschaftlichen Realisierbarkeit des Vorhabens reichen demgegenüber nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2005, 0023
VGH Hessen, Urteil vom 12.07.2004 - 9 N 3140/02
1. Einer planenden Gemeinde obliegt es grundsätzlich, bei der Planung von Straßen im Rahmen der Abwägung auch solche Erhöhungen der Lärmbelastungen zu berücksichtigen und gegebenenfalls planerisch zu bewältigen, die unterhalb der Schwelle schädlicher, insbesondere gesundheitsbeeinträchtigender Auswirkungen im Sinne des § 41 BImSchG bleiben.*)
2. Die Regelung des § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB stellt hinlänglich klar, dass über die mit der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung verbundenen Ziele und Aufgaben in der Bauleitplanung uneingeschränkt im Rahmen der planerischen Abwägung zu entscheiden ist.*)
3. Einzelfall, in welchem der Verzicht auf eine Vollkompensation des planbedingten Eingriffs in Natur und Landschaft nicht zu beanstanden ist, weil der Eingriff überwiegend durch eine im öffentlichen Interesse liegende Friedhofserweiterung erfolgt und der Gemeinde keine Flächen zur Verfügung stehen, auf denen sie zu vertretbaren Bedingungen Ausgleichsmaßnahmen durchführen kann.*)
VolltextIMRRS 2005, 0009
BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 3.04
Wird eine genehmigungsbedürftige oder eine gemäß § 67 Abs. 2 BImSchG anzuzeigende Windfarm durch Hinzutreten einer weiteren Windkraftanlage geändert, richtet sich die Genehmigungsbedürftigkeit der Änderung nach §§ 15, 16 BImSchG. Das gilt unabhängig davon, wer Betreiber der Windfarm ist und ob im konkreten Fall eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden muss.*)
Die Fläche, die vom Rotor einer Windkraftanlage überstrichen werden kann, ist bei der Ermittlung der Grundfläche der Anlage nicht mitzurechnen.*)
Im Bebauungsplan dürfen sowohl Baugrenzen festgesetzt werden, die allein für Fundament und Turm gelten, als auch Baugrenzen, die sich darüber hinaus auf den Rotor der Windkraftanlage beziehen.*)
VolltextIMRRS 2005, 0008
BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - 4 C 2.04
Die Konzentrationsplanung von Windenergieanlagen in einem Flächennutzungsplan ist insgesamt unwirksam, wenn dem Plan mangels ausreichender Darstellung von Positivflächen kein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegt.*)
Die Änderung eines Flächennutzungsplans, mit dem Ausweisungen an anderer Stelle vorgenommen werden und der damit die Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB herbeiführen soll, stellt eine im Revisionsverfahren beachtliche Rechtsänderung dar.*)
VolltextIMRRS 2005, 0007
OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.10.2004 - 1 KN 155/03
Ein Grundstückeigentümer, dessen Bauwünschen im Außenbereich Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs.3 S. 3 BauGB entgegengehalten werden, kann das Regionale Raumordnungsprogramm, das dieses Ziel enthält, mit der Normenkontrolle anfechten.*)
Ein Regionales Raumordnungsprogramm, das wegen einer eingeschränkten Genehmigung durch einen Beitrittsbeschluss geändert wird, muss erneut ausgefertigt werden.*)
Zur Rechtfertigung eines Mindestabstands zwischen Standorten von Windenergieanlagen als Ziel der Raumordnung.*)
VolltextOnline seit 2004
IMRRS 2004, 2315VG Düsseldorf, Beschluss vom 11.03.1997 - 17 L 1216/97
Baumischabfälle können grundsätzlich an private Entsorgungsunternehmen überlassen werden, wenn diese die Abfälle einer Sortierung zuführen und anschließend zumindest ein Teil der Abfälle verwertet werden kann.
VolltextIMRRS 2004, 2283
BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 71.75
1. Eine rechtliche Trennung zwischen formeller und materieller Illegalität, wie sie für den Bereich des öffentlichen Baurechts üblich ist, ist wegen der grundsätzlichen Unterschiede der beiden Rechtsmaterien für das Wasserrecht nicht möglich.*)
2. Eine nicht gestattete, aber nach dem Wasserhaushaltsgesetz gestattungsbedürftige Einwirkung auf das Wasser ist schlechthin illegal; eine materiell legale Gewässerbenutzung ist ohne formelle Legalität ausgeschlossen.*)
3. Aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit kann sich im Einzelfall ergeben, daß eine auf die Illegalität einer Gewässerbenutzung gestützte Untersagungsverfügung rechtmäßig nur dann ist, wenn eine Beeinträchtigung des Wassers konkret zu erwarten ist (hier entschieden für eine Untersagungsverfügung, die vor einer abschließenden Entscheidung im Planfeststellungsverfahren ergangen ist).*)
VolltextIMRRS 2004, 2281
BVerwG, Urteil vom 26.09.1991 - 4 C 5.87
1) Recht, das zwischen dem 8. Mai 1945 und dem Inkrafttreten des Grundgesetzes nicht geändert worden ist und nur in einem einzigen Bundesland galt, ist nicht Bundesrecht geworden.
Die Hamburger Baupolizeiverordnung vom 8. Juni 1938 galt nicht als (partielles) Bundesrecht fort.*)
2) Auf die bebaute Fläche im Sinne von § 12 RGaO sind Tiefgaragen nicht anzurechnen.*)
3) Führt eine Baugenehmigung zum Entzug von Grundwasser auf dem Nachbargrundstück, so richtet sich der öffentlich-rechtliche Nachbarschutz nach dem einfachen Recht; ein Abwehranspruch unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG besteht nicht.*)
4) Begrenzt ein Bebauungsplan die Anzahl der Wohnungen je Baugrundstück, so kann, auch wenn die Festsetzung keine drittschützende Wirkung hat, Nachbarschutz in entsprechender Anwendung des § 15 Abs. 1 BauNVO gegeben sein.*)
VolltextIMRRS 2004, 2280
BVerwG, Urteil vom 10.02.1978 - 4 C 25.75
1. Die bei einer Auskiesung durch Ausbaggerung und Freilegung
des Grundwassers bewirkte Neuanlage oder erhebliche Erweiterung eines Baggersees sind jedenfalls dann im Sinne des § 31 WHG ein planfeststellungspflichtiger Gewässerausbau, wenn die oberirdische Wasserfläche auf Dauer bestehenbleiben soll.*)
2. Im Wasserrecht ist zwischen - gemeinnützigen - Planungen zum Gewässerausbau aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit und - privatnützigen - Ausbauvorhaben im allein privaten Interesse zu unterscheiden.*)
3. Eine privatnützige wasserrechtliche Planfeststellung vermag Eingriffe in Rechte Dritter nicht zu rechtfertigen; sie muß außerdem versagt werden, wenn sie unter irgendeinem rechtlichen Gesichtspunkt zur Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit führen würde.*)
4. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit zu erwarten ist, beantwortet das Wasserhaushaltsgesetz in allein wasserwirtschaftlichem Zusammenhang; ob das Wohl der Allgemeinheit unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten - hier des Landschaftsschutzes - beeinträchtigt wird, ergibt sich aus dem jeweils für diese Gesichtspunkte einschlägigen gesetzlichen Regelungsbereich.*)
5. Bei Versagung der Planfeststellung nach § 3l WHG für ein privatnütziges wasserrechtliches Ausbavorhaben darf nicht offenbleiben, ob es wegen seiner Unvereinbarkeit mit zwingenden Vorschriften des Wasserrechts oder anderer Rechtsbereiche eine Beeinträchtigung Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 6 WHG erwarten läßt und deshalb aus Rechtsgründen nicht zugelassen werden darf oder ob es von der Verwaltung auf Grund der planerischen Abwägung abgelehnt wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 2279
BVerwG, Urteil vom 13.04.1983 - 4 C 21.79
1. Eine im Außenbereich gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG 1976 privilegierte Abgrabung (Auskiesung) größeren Umfangs im Sinne des § 29 Satz 3 BBauG 1976, die nach dem Landschaftsschutzrecht in einer durch Ausnahmegenehmigung nicht zu behebenden Weise unzulässig ist, ist auch bebauungsrechtlich nicht genehmigungsfähig.*)
2. Das in einer Landschaftsschutzverordnung enthaltene grundsätzliche Verbot von Abgrabungen zur Gewinnung von Bodenschätzen kann eine zulässige Inhaltsbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG auch dann sein, wenn es Zweck des Verbots ist, eine Beeinträchtigung des Naturgenusses zu vermeiden.*)
VolltextIMRRS 2004, 2278
BVerwG, Urteil vom 18.03.1983 - 4 C 17.81
1. Landesrecht kann in bodenrechtlicher (bebauungsrechtlicher) Hinsicht (hier in bezug auf die Beachtung der Belange der Bauleitplanung und die Ziele der Raumordnung und Landesplanung) die Zulässigkeit von Abgrabungen größeren Umfangs (§ 29 Satz 3 BBauG) gegenüber § 35 BBauG weder einengen noch erweitern.*)
2. Eine Abgrabung zur Gewinnung von Gestein dient einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG, wenn ein vernünftiger Betriebsinhaber unter Beachtung des Gebots größtmöglicher Schonung des Außenbereichs das Abgrabungsvorhaben am selben Standort und mit etwa gleichem Umfang durchführen würde (im Anschluß an Urteil vom 7. Mai 1976 - BVerwG 4 C 43.74 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr. 126).*)
3. Vermeidbare Beeinträchtigungen, die sich aus der Gestaltung des Abgrabungsplans (hier: Dauer der Abgrabung und Aufeinanderfolge der einzelnen Abgrabungsphasen) ergeben und die durch Auflagen im Genehmigungsverfahren ausgeräumt werden können, stehen einer Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BBauG nicht entgegen.*)
4. öffentliche Belange, die nur für die Dauer der Abgrabung bis zur rechtlich gesicherten Rekultivierung nachteilig berührt werden, haben in der Regel gegenüber einer Abgrabung als privilegiertem Vorhaben geringeres Gewicht und stehen ihr dann nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2004, 2269
VGH Bayern, Beschluss vom 29.11.2004 - 22 CS 04.2701
Der nach § 128 HGB haftende Gesellschafter einer OHG, die eine Altlast verursacht hat, kann wegen der insoweit abschließenden Regelung im Bundes-Bodenschutzgesetz nicht unmittelbar zu Sanierungsmaßnahmen herangezogen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 2229
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.03.1994 - 10 S 1415/92
1. Ein Grundstückserwerber kann von der Behörde nicht verlangen, dem Verursacher aufzuerlegen, verunreinigtes Erdreich unter seinem Wohnhaus zu entsorgen, wenn er beim Erwerb die Tatsachen kannte, die Ursache der Bodenverunreinigungen sind.
2. Der Erwerber hat keinen Anspruch auf die behördliche Anordnung von Gefahrerforschungsmaßnahmen, wenn unklar geblieben ist, ob ihm Gesundheitsgefahren drohen.
VolltextIMRRS 2004, 2052
VG Stuttgart, Urteil vom 12.05.2004 - 16 K 3344/03
1. Das besonders starke Gewicht der im Außenbereich privilegierten Schaffung regenerativer Energiequellen überwiegt eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch eine Windkraftanlage bis zur Grenze der Verunstaltung.*)
2. Den vertraglichen Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland im Kyoto-Protokoll zur Reduzierung des Schadstoffausstoßes in die Luft kommt erhebliche Bedeutung als öffentlicher Belang zu.*)
VolltextIMRRS 2004, 2050
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2004 - 15 B 1873/04
1. § 107 GO NRW verbietet nicht die Abfallentsorgung durch eine Gemeinde im Gebiet einer anderen Gemeinde.*)
2. Die in § 107 Abs. 2 GO NRW aufgeführten privilegierten Tätigkeitsfelder sind als nichtwirtschaftliche Betätigung vollständig aus dem Anwendungsbereich des Absatzes 1 mit seinen Schranken für die wirtschaftliche Betätigung von Kommunen ausgenommen.*)
3. § 107 GO NRW beinhaltet auch keine anderweitigen Schranken für eine gemeindegebietsüberschreitende kommunale Abfallentsorgung (entgegen der Vergaberechtsprechung des OLG Düsseldorf).*)
VolltextIMRRS 2004, 2040
BGH, Urteil vom 17.09.2004 - V ZR 230/03
Hat der Grundstückseigentümer eine Gefahrenlage geschaffen, an deren Beseitigung er durch Rechtsvorschriften (hier: Naturschutz) gehindert ist, kann er, wenn sich die Gefahr in einem Schaden des Nachbarn verwirklicht, diesem zum Ausgleich entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verpflichtet sein (Abgrenzung zu Senat BGHZ 120, 239).*)
VolltextIMRRS 2004, 1981
BVerwG, Urteil vom 09.06.2004 - 9 A 11.03
1. Wird einem anerkannten Naturschutzverein verfahrensfehlerhaft die Beteiligung hinsichtlich einzelner naturschutzfachlicher Unterlagen im Planänderungsverfahren verwehrt, kann dieser Mangel grundsätzlich durch nachträgliche Anhörung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG (hier des Landes Brandenburg) geheilt werden.*)
2. § 16 Abs. 1 Satz 3 FStrG schließt es nicht aus, dass die Ortsumgehung einer Bundesstraße durch die bebaute Ortslage geführt wird, sofern sie nach ihrer Ausbaukonzeption nicht der Erschließung der anliegenden Grundstücke oder der mehrfachen Verknüpfung des Ortsstraßennetzes dient (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 FStrG).*)
3. Beim Variantenvergleich liegt es grundsätzlich in der planerischen Gestaltungsfreiheit des Vorhabenträgers - und nachvollziehend der Planfeststellungsbehörde -, die erforderlichen Trassierungsparameter als Grundlage der Kostenberechnung einer Alternativtrasse zu bestimmen.*)
4. Können Rechtsmängel bei der Festsetzung von naturschutzrechtlichen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen durch Planergänzung behoben werden, so schließt die Fehlerfolgenregelung in § 17 Abs. 6 c Satz 2 FStrG die Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses oder die Feststellung seiner Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit durch das Gericht auch auf die Klage eines anerkannten Naturschutzvereins hin aus. In diesem Fall ist der Naturschutzverein jedoch zur Erhebung einer Verpflichtungsklage auf Planergänzung befugt.*)
5. Die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung verlangt eine auch für das Gericht nachvollziehbare quantifizierende Bewertung von Eingriff und Kompensation, die auch verbal-argumentativ erfolgen kann.*)
6. Der Planfeststellungsbehörde steht, sofern Landesrecht keine näheren Vorgaben enthält, im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung bei der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zu.*)
7. Das für eine Straßenplanung zu erarbeitende naturschutzrechtliche Kompensationsmodell enthält, soweit die Planfeststellungsbehörde darin unter Beachtung der gesetzlichen Rangfolge von Vermeidungs-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen eine Auswahl zwischen grundsätzlich gleich geeigneten Kompensationsmaßnahmen trifft, aber auch mit Rücksicht auf die naturschutzfachliche Abstimmung der Kompensationsmaßnahmen untereinander sowie im Hinblick auf die Berücksichtigung etwaiger multifunktionaler Kompensationswirkungen in erheblichem Umfang Elemente einer planerisch abwägenden Entscheidung.*)
8. Ein anerkannter Naturschutzverein kann nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 BNatSchG nicht rügen, dass Kompensationsmaßnahmen statt, wie vorgesehen, auf privatem Grund auch auf öffentlichen Flächen verwirklicht werden könnten.*)
VolltextIMRRS 2004, 1938
BVerwG, Urteil vom 22.07.2004 - 7 C 17.03
Die Vorschrift des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BImSchG begründet nur die Pflicht, die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Beseitigung der beim Betrieb der nicht genehmigungsbedürftigen Anlage entstehenden Abfälle zu schaffen; die Pflicht zur Abfallbeseitigung selbst richtet sich bei diesen Anlagen nach den Bestimmungen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.*)
VolltextIMRRS 2004, 1850
OVG Brandenburg, Urteil vom 10.08.2004 - 3a A 764/01
1. Das Vorhandensein baulicher Anlagen steht der Einbeziehung eines Geländes in ein Landschaftsschutzgebiet zwar nicht grundsätzlich entgegen; die Bebauung darf jedoch nicht so dicht und verfestigt sein, dass sie der - insoweit besonders zu prüfenden - Schutzwürdigkeit des Gebiets entgegensteht.*)
2. Die Einbeziehung von Grundstücken, die innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils liegen, in eine Landschaftsschutzverordnung ist abwägungsfehlerhaft, wenn den betroffenen Grundstücken die Bebaubarkeit durch landschaftsschutzrechtliche Verbote und Genehmigungsvorbehalte im Ergebnis entschädigungslos entzogen wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 1849
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.08.2004 - 1 A 11787/03
1. Ein Planfeststellungsbeschluss für eine Maßnahme der Hochwasserrückhaltung kann enteignungsrechtliche Vorwirkungen auch dann entfalten, wenn (noch) keine Entscheidung über die Zulässigkeit der Enteignung gemäß § 120 Abs. 3 Satz 2 LWG ergangen ist.*)
2. Zur Planrechtfertigung und Abgewogenheit einer Planfeststellung für eine Maßnahme des Hochwasserschutzes am Oberrhein.*)
VolltextIMRRS 2004, 1804
BayObLG, Urteil vom 25.05.2004 - 1Z RR 2/03
1. Das jedermann zustehende Grundrecht auf Genuss der Naturschönheiten und Erholung in der freien Natur ist nur gewährleistet, soweit es der Erholung dient; es erfasst nicht die gewerbliche Nutzung zur Vermittlung von Naturgenuss.*)
2. Der Eigentümer ungewidmeter Waldwege ist nicht verpflichtet, gewerblich angebotene, begleitete Geländeausritte einschränkungslos und unentgeltlich zu dulden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1769
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 20.09.2004 - 7 ME 233/03
Ob Windkraftanlagen (Windfarmen) im förmlichen Verfahren nach § 10 BImSchG oder im vereinfachten Verfahren nach § 19 BImSchG zu genehmigen sind, bestimmt sich allein nach der Anzahl der Windkraftanlagen im Einwirkungsbereich der Windfarm (wie BVerwG, Urt. v. 30.06.2004 - 4 C 9.03 -).*)
VolltextIMRRS 2004, 1759
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.09.2004 - 6 A 10949/04
Können bei einer Veranstaltung die für seltene Störereignisse in der Freizeitlärm-Richtlinie festgelegten Immissionsrichtwerte voraussichtlich nicht eingehalten werden, darf sie gemäß § 12 Abs. 1 Gaststättengesetz nur gestattet werden, wenn sie als sehr seltenes Ereignis wegen ihrer Herkömmlichkeit, ihrer Bedeutung für die örtliche Gemeinschaft oder ihrer sozialen Adäquanz trotz der mit ihr verbundenen Belästigungen den Nachbarn zumutbar ist.*)
Das gilt grundsätzlich für die zum überlieferten kulturellen Brauchtum zählenden Karnevalsveranstaltungen sowie Musikveranstaltungen aus Anlass einer Kirmes, wenn deren Gesamtzahl – bezogen auf einen Veranstaltungsort – nicht mehr als fünf pro Jahr beträgt. Die im Laufe eines Jahres zu erwartenden sehr seltenen Ereignisse sind auf die Veranstaltungsorte, die sich dafür innerhalb einer Ortsgemeinde, eines Ortsteils oder eines Ortsbezirks in vergleichbarer Weise eignen, aufzuteilen.*)
Aufgrund der auch bei Vorliegen eines sehr seltenen Ereignisses erforderlichen Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten dürfen Musikdarbietungen unter Begrenzung der Immissionsrichtwerte auf 70 dB(A) in der Regel allenfalls bis 24.00 Uhr zugelassen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 1756
OVG Hamburg, Beschluss vom 15.09.2004 - 1 Bf 128/04
1. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass § 3 SeeAnlV mit dem Versagungsgrund der Besorgnis einer Verschmutzung der Meeresumwelt im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Nr. 4 SeeRÜbk den Schutz der Seebäder in dem Sinne bezweckt, dass diesen ein eigenes Durchsetzungsrecht zustehen soll. Die ausdrückliche Bezugnahme auf den völkerrechtlichen Begriff der Meeresverschmutzung spricht gerade gegen einen subjektiv-rechtlichen Gehalt.
2. Eine extensive Auslegung des § 3 SeeanlV, die der Gemeinde eine wehrfähige Rechtsposition verschaffen könnte, gebietet auch die in der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 28 Abs. 2 GG geschützte Befugnis der Gemeinden nicht, die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln.
3. Die Genehmigung eines sog. Offshore - Windparks ist nicht mit der Genehmigung anderer gefährlicher Anlagen zu vergleichen, die ihr Gefahrpotential in sich tragen, wie dies z.B. bei Kernenergieanlagen oder Abfalldeponien der Fall ist. Deshalb greifen die Grundsätze nicht, die die Rechtsprechung zur Klagbefugnis der Gemeinden gegen die Genehmigung von Kernenergieanlagen, die außerhalb des Gemeindegebietes liegen und Genehmigungen für den Transport von Sondermüll auf Deponien im potentiellen Einziehungsbereich gemeindlicher Trinkwasserbrunnen entwickelt hat.
4. Der Gemeinde kommen nicht deshalb wehrfähige Rechte zu, weil der Allgemeinheit ein Schaden drohen könnte.
5. Die klagende Gemeinde ist nicht dadurch beschwert, dass das Verwaltungsgericht die Klage mangels Klagbefugnis schon als unzulässig und nicht erst mangels Rechtsverletzung als unbegründet abgewiesen hat.
6. Das Raumordnungsgesetz galt lediglich für den Gesamtraum der Bundesrepublik Deutschland und seine Teilräume. Dazu zählt die ausschließliche Wirtschaftszone offensichtlich nicht.
7. Dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist nicht genügt, wenn das Berufungsgericht die zu klärende konkrete Rechtsfrage erst aus dem Vorbringen des Rechtsmittelführers herausarbeiten muss.
VolltextIMRRS 2004, 1698
BGH, Urteil vom 28.07.2004 - XII ZR 163/03
Zum Ausschluß eines bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gemäß § 24 Abs. 2 BBodSchG durch mietvertragliche Vereinbarungen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1393
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2002 - 3 S 2016/01
1. Naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen können im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB nur berücksichtigt werden, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung über den Bebauungsplan die Voraussetzungen des § 1 a Abs. 3 BauGB vorliegen.*)
2. Sonstige geeignete Ausgleichsmaßnahmen auf von der Gemeinde bereitgestellten Flächen im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 3 BauGB sind anzunehmen, wenn sie entweder schon tatsächlich ausgeführt worden sind oder ihre Umsetzung auf Grund der Gesamtumstände gesichert erscheint.*)
VolltextIMRRS 2004, 1202
BVerwG, Urteil vom 30.06.2004 - 4 C 9.03
Eine "Windfarm" i.S. der Nr. 1.6 der Anlage 1 zum UVPG und der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV ist dadurch gekennzeichnet, dass sie aus mindestens drei Windkraftanlagen besteht, die einander räumlich so zugeordnet sind, dass sich ihre Einwirkungsbereiche überschneiden oder wenigstens berühren.*)
Sobald die für eine "Windfarm" maßgebliche Zahl von drei Windkraftanlagen erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Zahl der Betreiber ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren durchzuführen.*)
VolltextIMRRS 2004, 1192
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 18.09.2003 - 1 L 279/01
1. § 57 LNatG M-V beinhaltet - ebenso wie § 13 SOG M-V - eine Generalklausel für ein Einschreiten der Naturschutzbehörde.*)
2. § 6 Abs. 1 der Verordnung über die Festsetzung von Naturschutzgebieten und einem Landschaftsschutzgebiet von zentraler Bedeutung mit der Gesamtbezeichnung Biosphärenreservat Südost-Rügen vom 12. September 1990 (GBl. DDR, Sonderdruck Nr. 1471) - Biosphärenreservatsverordnung -, wonach im Biosphärenreservat alle Handlungen verboten sind, die dem Schutzzweck des § 3 Biosphärenreservatsverordnung zuwiderlaufen, ist als Generalklausel auszulegen, die auch dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitserfordernis genügt.*)
3. Eine naturschutzrechtliche Genehmigung (Befreiung von einer Schutzgebietsausweisung) steht neben dem Baugenehmigungserfordernis; es gilt nicht die so genannte Schlusspunkttheorie (Fortsetzung der Rechtsprechung).*)
4. Die Baugenehmigungsfiktion (§ 63 Abs. 7 Satz 2 LBauO-MV) kann nur dann eintreten, wenn die Bauantragsunterlagen vollständig gewesen sind. Daran fehlt es, wenn die Erklärung des Entwurfs-Verfassers (§ 63 Abs. 8 LBauO M-V) den Bauantragsunterlagen nicht beigefügt ist (Fortsetzung der Rechtsprechung).*)
5. In Biosphärenreservaten steht nicht der konservierende Naturschutz im Vordergrund. Damit sind auch Entwicklungspotenziale, die ein Baugrundstück wegen seiner näheren Umgebung für den Landschaftsschutz hat, mitzuberücksichtigen.*)
6. § 57 LNatG-MV beinhaltet kein intendiertes Ermessen. Die Naturschutzbehörde hat in jedem Einzelfall die für und die gegen ein Einschreiten sprechenden Gründe zu ermitteln und abzuwägen und auf dieser Grundlage die Entscheidung zu treffen, ob eingeschritten werden soll und gegebenenfalls in welcher Weise - hier ein Fall eines Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Biosphärenreservatsverordnung und eine Nichtbetätigung des Ermessens.*)
7. Das seitens des Verwaltungsgerichts vorgenommene "Auswechseln" einer naturschutzfachlichen Bewertung des Sachverhaltes, an die eine Ermessensentscheidung anknüpft (hier Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2 statt Nr. 3 Biosphärenreservatsverordnung), ist rechtlich nicht zulässig.*)
8. Ein Einschreiten der Naturschutzbehörde (Erlass eines Baustopps) hat dann zu unterbleiben, wenn eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung offensichtlich hätte erteilt werden müssen.*)
9. Zum Befreiungstatbestand der nicht beabsichtigten Härte im Sinne des § 8 Biosphärenreservatsverordnung.*)
VolltextIMRRS 2004, 1129
VGH Hessen, Beschluss vom 09.07.2004 - 3 TG 1812/04
Wer auf einem Trümmergrundstück aus dem 2. Weltkrieg Aushubmaterial ungeprüft wieder in die Baugrube verfüllt, kann sofort vollziehbar zu einer nachträglichen Beprobung des Materials sowie zu einer Analyse und Bewertung verpflichtet werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0923
OVG Sachsen, Urteil vom 25.03.2004 - 5 B 402/03
Werden Fundamentierungsarbeiten mittels offener Wasserhaltung vorgenommen, d. h. wird das Grundwasser in der Baugrube freigelegt und fortlaufend abgepumpt, ist eine Abgabe für die Benutzung eines Gewässers durch Entnehmen und Zutageleiten von Grundwasser zu entrichten. Dabei ist das Volumen des insgesamt abgepumpten Grundwassers zugrunde zu legen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0898
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.04.2004 - 5 S 1137/03
Eine in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung gelegene, nach Art eines Zierrasens häufig gemähte, mit älteren hochstämmigen Obstbäumen bestandene Wiese kann als schutzwürdiges Gebiet im Sinne von § 21 Abs. 1 NatSchG in ein Naturschutzgebiet einbezogen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0893
VGH Hessen, Beschluss vom 26.03.2004 - 9 TG 2671/03
1. Immissionen, die nach §§ 3 Abs. 1, 22 Abs. 1 BImSchG für die Umgebung als zumutbar gelten, sind nicht rücksichtslos im Sinne des Bauplanungsrechts.*)
2. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm 1998 beinhalten für den Regelfall einen tauglichen Maßstab für die Feststellung schädlicher Umwelteinwirkungen durch Geräusche.*)
3. Einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten nach § 80a Abs. 3, Satz 1, 3. Fall in Verbindung mit § 80a Abs. 1 Nr. 2, 2. Fall VwGO kann das Gericht nur gegenüber dem Adressaten des begünstigenden Verwaltungsaktes anordnen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0874
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004 - 7 LC 98/02
1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, fallen nicht unter den Kampfmittelbegriff. Insbesondere kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde, unterliegen, soweit die Kampfmittel bereits entfernt wurden, als Altlasten, damit dem BBodSchG.
2. Die BRD kann für ein kontaminiertes Grundstück, auf dem im Zweiten Weltkrieg Flugabwehrgranaten hergestellt wurden, zur Errichtung von Grundwassermessstellen und zu halbjährlichen Wasseruntersuchungen verpflichtet sowie zur Erstattung der Kosten bereits durchgeführter Erkundungsmaßnahmen herangezogen werden, da sie wegen ihrer Teilidentität mit dem Deutschen Reich für die Folgen der von diesem verursachten und ihm zuzurechnenden Altlasten verantwortlich ist.
3. Solche Maßnahmen fall nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 05.11.1957 (AKG) und sind damit auch nicht erloschen. Denn dieses Gesetz regelt lediglich das Schicksal von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich. Bei den verfügten bodenschutzrechtlichen Maßnahmen handelt es sich aber nicht um Ansprüche des Landkreises gegen die Bundesrepublik in diesem Sinne, sondern um die Aktualisierung der dem Störer unmittelbar zuzurechnenden materiellen Polizeipflicht, die nicht gegenüber einem bestimmten Gläubiger, sondern kraft Gesetzes der Allgemeinheit gegenüber besteht.
VolltextIMRRS 2004, 0871
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2004 - 7 LC 97/02
1. Kampfstoffe, die nicht mehr zu militärischen Zwecken nutzbar sind oder von denen keine kampfmittelspezifischen Gefahren mehr ausgehen, fallen nicht unter den Kampfmittelbegriff. Insbesondere kontaminierte Grundstücke, auf denen ehemals Munition hergestellt wurde, unterliegen, soweit die Kampfmittel bereits entfernt wurden, als Altlasten, damit dem BBodSchG.
2. Die BRD kann für ein kontaminiertes Grundstück, auf dem im Zweiten Weltkrieg Flugabwehrgranaten hergestellt wurden, zur Errichtung von Grundwassermessstellen und zu halbjährlichen Wasseruntersuchungen verpflichtet sowie zur Erstattung der Kosten bereits durchgeführter Erkundungsmaßnahmen herangezogen werden, da sie wegen ihrer Teilidentität mit dem Deutschen Reich für die Folgen der von diesem verursachten und ihm zuzurechnenden Altlasten verantwortlich ist.
3. Solche Maßnahmen fall nicht unter das Allgemeine Kriegsfolgengesetz vom 05.11.1957 (AKG) und sind damit auch nicht erloschen. Denn dieses Gesetz regelt lediglich das Schicksal von Ansprüchen gegen das Deutsche Reich. Bei den verfügten bodenschutzrechtlichen Maßnahmen handelt es sich aber nicht um Ansprüche des Landkreises gegen die Bundesrepublik in diesem Sinne, sondern um die Aktualisierung der dem Störer unmittelbar zuzurechnenden materiellen Polizeipflicht, die nicht gegenüber einem bestimmten Gläubiger, sondern kraft Gesetzes der Allgemeinheit gegenüber besteht.
VolltextIMRRS 2004, 0856
VGH Bayern, Urteil vom 21.06.2004 - 20 N 04.1103
1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan im Sinne von § 12 BauGB ist ein spezieller, gesetzlich geregelter Fall eines projektbezogenen Bebauungsplanes; auch letzterer vermag maßgerecht Baurecht für die Ansiedlung eines bestimmten Vorhabens zu schaffen.*)
2. Im Verfahren zur Aufstellung eines projektbezogenen Bebauungsplanes muss die Bekanntmachung zur Planauslegung auch auf die Art des Vorhabens hinweisen, wenn mit dessen Betrieb erhebliche Umweltauswirkungen einhergehen können. Nur so kann eine Anstoßfunktion gewährleistet werden.*)
3. Hat ein projektbezogener Bebauungsplanentwurf ein Vorhaben zum Gegenstand, das unter die Nrn. 1 bis 17, Spalte 1 der Anlage zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung fällt, ist darauf bezogen und nach dem Stand der Planung eine Regel-Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.*)
4. Ein Bebauungsplan, der für ein bereits ausgeführtes Vorhaben Festsetzungen trifft, muss nicht wegen der dabei im Raum stehenden Vorwegbindung abwägungsfehlerhaft sein muss. Jedoch darf eine Gemeinde nicht an der rechtswidrigen Schaffung vollendeter Tatsachen mitwirken oder von derartigen ausgehen und infolge dessen andere Möglichkeiten der Problemlösung oder einer alternativen Standortfindung schlechthin ausschließen.
VolltextIMRRS 2004, 0802
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.08.2003 - 21 B 1375/03
1. Anspruchsverpflichtete Behörde eines auf § 4 Abs. 1 UIG gestützten Anspruchs auf Einsicht in Behördenakten ist - nicht anders als bei dem Anspruch nach § 29 VwVfG NRW - die jeweils aktenführende, d. h. diejenige Behörde, die die rechtliche Verfügungsbefugnis über die ihr im Rahmen ihrer behördlichen Tätigkeit zugegangenen Informationen über die Umwelt hat.*)
2. Hierbei verbleibt es auch, wenn die Behörde die Akten für einen vorübergehenden Zweck weitergegeben hat, etwa an Aufsichtsbehörden, Staatsanwaltschaften oder Gerichte zur dortigen Bearbeitung von Widerspruchs-, Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren.*)
VolltextIMRRS 2004, 0782
BGH, Urteil vom 07.05.2004 - V ZR 77/03
Zum Grund eines Schadensersatzanspruchs gehört die Feststellung, daß aus dem geltend gemachten Haftungsgrund ein Schaden entstanden sein kann. Ist dies bei einem Anspruch aus abgetretenem Recht davon abhängig, ob sich der Schaden nach der Person des Zedenten oder - in Anwendung der Grundsätze der Drittschadensliquidation - nach der des Zessionars berechnet, nimmt die in einem Grundurteil hierzu ergangene Festlegung an dessen innerprozessualer Bindungswirkung teil.*)
Wurde ein Grundstück durch verschiedene Ereignisse kontaminiert, so ist die erforderliche Bodensanierung auch dann als durch jedes der Ereignisse verursacht anzusehen, wenn sich alle vorhandenen Schadstoffbelastungen ohne zusätzlichen Aufwand mit derselben Sanierungsmethode beseitigen lassen.*)
Hat der Verkäufer in diesem Fall die aus einem der Ereignisse herrührende Schadstoffbelastung arglistig verschwiegen, während die weitere Kontamination einem Gewährleistungsausschluß unterfällt, muß sich der Käufer den mit der Ersatzleistung aus § 463 Satz 2 BGB a.F. verbundenen Vorteil, auch von den Folgen des dem Gewährleistungsausschluß unterfallenden Mangels entlastet zu werden, nicht durch einen Abzug "neu für alt" anrechnen lassen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0741
OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2003 - 6 U 8/02
Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen die Ausweisung eines Wasserschutzgebietes Entschädigungsansprüche unter enteignungsrechtlichen Gesichtspunkten auslöst.*)
VolltextIMRRS 2004, 0627
BGH, Urteil vom 02.04.2004 - V ZR 267/03
Mit der Sanierungsverpflichtung des Gesamtrechtsnachfolgers des Verursachers ist zumindest dann keine unzulässige Rückwirkung des Gesetzes verbunden, wenn die Gesamtrechtsnachfolge nach Mitte der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts eingetreten ist.*)
a) Jedenfalls wenn die Sanierung auf Grund eines Bescheides der zuständigen Behörde gemäß dem Bundes-Bodenschutzgesetz erfolgt, kann ein bodenrechtlicher Ausgleichsanspruch auch dann bestehen, wenn schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten schon bei Inkrafttreten des Gesetzes am 1. März 1999 vorhanden waren.*)
b) Mit der Vereinbarung eines Gewährleistungsausschlusses ist nicht zwingend eine Vereinbarung über den Ausschluß des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs verbunden.*)
c) Im Einzelfall kann sich auf Grund - auch ergänzender - Vertragsauslegung ergeben, daß ein vereinbarter Ausschluß der Gewährleistung auch den bodenrechtlichen Ausgleichsanspruch erfaßt.*)
d) Ein Grundstückseigentümer ist an der Geltendmachung des bodenrechtlichen Ausgleichsanspruchs gegen den Verursacher nicht schon dann gehindert, wenn er bei Abschluß des Kaufvertrages auf Grund von Fahrlässigkeit keine Kenntnis von den schädlichen Bodenveränderungen oder der Einordnung als Altlast erlangte.*)
e) Zum Nachweis der Verursachung sind für den Anspruchsteller Beweiserleichterungen insbesondere analog §§ 6, 7 UmweltHG eröffnet.*)
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