Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
469 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2011
IMRRS 2011, 0156OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2011 - 1 MN 178/10
Zur Antragsbefugnis nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bei bauleitplanerischer Inanspruchnahme eines Überschwemmungsgebiets.*)
VolltextOnline seit 2010
IMRRS 2010, 3497BGH, Urteil vom 17.11.2010 - VIII ZR 277/09
1. Der in § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG definierte Begriff des Gebäudes ist weit zu verstehen.*)
2. § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG setzt nicht voraus, dass das Gebäude, auf dem eine Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie angebracht wird, vor Anbringung der Anlage bereits als (fertiges) Gebäude bestanden hat.*)
3. Dem Vorhandensein einer nach § 11 Abs. 2 Satz 3 EEG erforderlichen Überdeckung ist genügt, wenn eine als Dach vorgesehene Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit ihrer Ausbildung als Dach eine zuvor bestehende bauliche Anlage zum Gebäude komplettiert.*)
4. § 11 Abs. 2 EEG 2004 stellt keine die Anwendung von § 11 Abs. 3 EEG 2004 verdrängende Spezialregelung dar.*)
5. Ob eine zur Anbringung der Stromerzeugungsanlage benutzte bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie im Sinne von § 11 Abs. 3 EEG errichtet worden ist, beurteilt sich unter Berücksichtigung der den Errichtungsvorgang prägenden Umstände nach dem funktionalen Verhältnis zwischen der baulichen Anlage und der darauf oder daran zur Erzeugung von Solarstrom angebrachten Anlage. Dabei steht einer Errichtung der baulichen Anlage vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie nicht entgegen, dass die Gebäudekonstruktion zur Aufnahme und zum Betrieb der Stromerzeugungsanlagen sowie im Hinblick auf eine zu erzielende Vergütung nach dem EEG eine gewisse Optimierung insbesondere hinsichtlich ihrer Stabilität und Haltbarkeit erfährt.*)
VolltextIMRRS 2010, 3399
BVerwG, Beschluss vom 03.08.2010 - 4 B 9.10
1. Die TA-Lärm ist bei Freiluftgaststätten als Beurteilungsgrundlage für die Umwelteinwirkung nicht geeignet. Die durch den Betrieb dieser Anlagen verursachten Geräuscheinwirkungen, die durch das Verhalten der Gäste bestimmt werden, können anhand der TA-Lärm nicht zutreffend bewertet werden Vielmehr bedarf es einer konkreten Beurteilung der Lärmauswirkungen unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.
2. Die TA-Lärm hat die lärmtechnischen Besonderheiten menschlichen Lärms in Freiluftgaststätten zum Anlass einer ausdrücklichen Ausnahme vom Anwendungsbereich genommen, ohne eine sog. „Ergänzende Prüfung im Sonderfall“ nach Nr. 3.2.2 TA-Lärm anzuordnen.
VolltextIMRRS 2010, 3221
VG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2010 - 11 K 2863/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3171
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 848/05
1. Es ist zulässig, mit einer eisenbahnrechtlichen Planfeststellung auch andere als spezifisch verkehrliche Ziele zu verfolgen, etwa eine Minderung des Eisenbahnlärms oder - bei einer Verlegung von Betriebsanlagen der Eisenbahn - auch die Schaffung städtebaulicher Entwicklungsmöglichkeiten (hier in der Innenstadt von Stuttgart).*)
2. Eisenbahninfrastrukturanlagen dürfen auch dann geändert oder neu errichtet werden, wenn sie künftig nicht (mehr) von Zügen mit Dieseltraktion genutzt werden können.*)
3. Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nicht verpflichtet, bei der Änderung oder Errichtung neuer Eisenbahninfrastrukturanlagen zu gewährleisten, dass ein (voller) Integraler Taktfahrplan möglich bleibt bzw. ermöglicht wird.*)
4. Ob sich eine Alternative als eindeutig vorzugswürdig erweist, ist allein im Hinblick auf die Verwirklichung der Planungsziele und die sonstigen bei der Abwägung zu berücksichtigenden öffentlichen und privaten Belange zu beurteilen. Zu diesen gehören die Kosten des beantragten Vorhabens grundsätzlich nicht; die Prüfung des Kosten-Nutzen-Verhältnisses obliegt vielmehr ausschließlich dem Vorhabenträger und sich an der Finanzierung beteiligenden Körperschaften im Rahmen ihrer Finanz- bzw. Haushaltsverantwortung.*)
VolltextIMRRS 2010, 3170
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 847/05
1. Für die maßgebliche einzelfallbezogene Bestimmung der Zumutbarkeit von Körperschall in Gebäuden, der durch den (Schienenverkehr) Verkehr hervorgerufen wird, kann nicht auf Richtwerte der TA Lärm 1998 zurückgegriffen werden.*)
2. Insoweit darf sich die Planfeststellungsbehörde an den der 24. BImSchV zu Grunde liegenden Richtwerten für die Schädlichkeit von (primärem) Luftschall von 30 dB(A) in Schlafräumen und 40 dB(A) in Wohnräumen orientieren.*)
VolltextIMRRS 2010, 3169
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 06.04.2006 - 5 S 596/05
1. Mit der naturschutzrechtlichen Vereinsklage kann eine fehlende planerische Rechtfertigung eines Vorhabens nicht gerügt werden.*)
2. Eingeschränkt ist insoweit auch die gerichtliche Kontrolle der planerischen Abwägung. Zu prüfen ist, ob Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege in der Abwägung unberücksichtigt geblieben sind, ob sie fehlerhaft eingeschätzt wurden und ob sie in einer Weise mit gegenläufigen öffentlichen und privaten Belangen in Ausgleich gebracht wurden, die zu ihrer objektiven Gewichtigkeit außer Verhältnis steht.*)
3. Dies schließt die umfassende Prüfung von Alternativen zur Antragsplanung ein. Nicht mit der Vereinsklage gerügt werden kann jedoch (außerhalb der Alternativenprüfung) eine unzureichende Beachtung von öffentlichen und privaten Belangen, die in der Abwägung auf der Seite der naturschutzrechtlichen Belange stehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 3122
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.09.2010 - 11 A 3.07
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3117
VG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.2010 - 17 K 3996/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 3115
OVG Sachsen, Beschluss vom 27.10.2010 - 5 B 286/10
Das beabsichtigte Einschwimmen des bereits an Land vormontierten Mittelteils der Waldschlößchenbrücke kann durchgeführt werden. Der dagegen gerichtete Eilantrag von drei Naturschutzverbänden wird abgelehnt.
VolltextIMRRS 2010, 3069
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010 - 8 A 10357/10
1. Lärmbeeinträchtigungen, die von einem Sammelbehälter für Altglas ausgehen, der in einem (allgemeinen) Wohngebiet aufgestellt wurde, sind von den Anwohnern als sozial adäquat hinzunehmen, wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die die Belastung über das Maß hinaus ansteigen lassen, das typischerweise zugemutet wird.*)
2. Zu den Vorkehrungen, die eine Gemeinde im Rahmen der Festlegung von Containerstandorten für ein Altglassammelsystem zu treffen hat, um eine Benutzung der Sammelbehälter außerhalb der vorgesehenen Einwurfzeiten zu verhindern.*)
VolltextIMRRS 2010, 2920
VG Münster, Beschluss vom 21.09.2010 - 2 L 381/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2919
VG Minden, Urteil vom 22.09.2010 - 11 K 1160/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2684
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2010 - 7 B 985/10
Führt die Errichtung einer Solarenergieanlage auf einem Gebäude zu einer Nutzungsänderung des Gebäudes, so bedarf die Nutzungsänderung der Baugenehmigung.
VolltextIMRRS 2010, 2444
OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.07.2010 - 12 U 245/09
Zu Amtspflichten im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswerts gem. § 74a Abs. 5 ZVG, wenn Anhaltspunkte für Altlasten auf dem Grundstück bestehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 2353
BVerwG, Urteil vom 14.04.2010 - 9 A 5.08
1. Sind dem Gebietsschutz des Art. 6 FFH-RL unterfallende Vorkommen von Tierarten auf gebietsexterne Nahrungshabitate zwingend angewiesen, um in einem günstigen Erhaltungszustand zu verbleiben, so ist das FFH-Gebiet im Regelfall des Art. 4 Abs. 1 Satz 1 FFH-RL falsch abgegrenzt und muss auf diese Nahrungshabitate ausgedehnt werden. Dagegen wäre es systemwidrig, die Nahrungshabitate losgelöst von der Gebietsabgrenzung als durch die Erhaltungsziele des Gebiets mitumfasst zu behandeln.
2. Irrelevanzschwellen, die generalisierend Zusatzbelastungen FFH-rechtlich geschützter Lebensräume durch Stickstoffdepositionen bis zu einem bestimmten Prozentsatz der als Beurteilungswerte zugrundegelegten Critical Loads für unbedenklich erklären, sind mit den habitatrechtlichen Vorgaben nicht ohne Weiteres zu vereinbaren. Jedenfalls in Fallgestaltungen, in denen die Vorbelastung den maßgeblichen Critical-Load-Wert um mehr als das Doppelte übersteigt, ist jedoch eine Irrelevanzschwelle von 3 % dieses Wertes anzuerkennen; sie findet unter Berücksichtigung einschlägiger naturschutzfachlicher Erkenntnisse ihre Rechtfertigung in dem Bagatellvorbehalt, unter dem jede Unverträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines FFH-Gebiets steht (Fortentwicklung von BVerwG, Beschluss vom 10. November 2009 - BVerwG 9 B 28.09 - NVwZ 2010, 319).
3. Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Oktober 2009 - Rs. C-263/08 - (NuR 2009, 773) begründet keine Zweifel an der Vereinbarkeit der Einwendungspräklusion gemäß § 61 Abs. 3 BNatSchG 2002 mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht.
4. Im Falle eines ungünstigen Erhaltungszustands der Populationen der betroffenen Art sind Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 1 FFH-RL zulässig, wenn sachgemäß nachgewiesen ist, dass sie weder den ungünstigen Erhaltungszustand dieser Populationen weiter verschlechtern noch die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands behindern; darüber hinaus müssen keine "außergewöhnlichen Umstände" vorliegen (zu EuGH, Urteil vom 14. Juni 2007 - Rs. C-342/05 - "Wolfsjagd" - Slg. 2007, I-4713
IMRRS 2010, 2243
VG Minden, Beschluss vom 29.04.2010 - 11 L 123/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 2236
BVerwG, Urteil vom 20.05.2010 - 4 C 7.09
1. Eine Gemeinde, die von der Ermächtigung zur Konzentrationsflächenplanung Gebrauch macht, hat die öffentlichen Belange, die nach § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB erheblich sind und nicht zugleich zwingende, im Wege der Ausnahme oder Befreiung nicht überwindbare Verbotstatbestände nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erfüllen, bei der Planung nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB gegen das Interesse Bauwilliger abzuwägen, den Außenbereich für die Errichtung von Vorhaben im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB in Anspruch zu nehmen. Ist die Planung wirksam, weil die Abwägung frei von Fehlern ist oder Abwägungsmängel nach dem Fehlerfolgenregime des § 214 BauGB unbeachtlich sind, dürfen diese Belange bei der Entscheidung über die Zulassung eines Vorhabens auf der Konzentrationsfläche nicht wieder als Genehmigungshindernis aktiviert werden.*)
2. Es bleibt offen, ob die Darstellungen eines in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplans, dem nach seinem Inkrafttreten die Wirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zukommen sollen, einem Außenbereichsvorhaben generell nicht als unbenannter öffentlicher Belang im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB entgegenstehen können. Eine "Vorwirkung" scheidet jedenfalls für den Fall aus, dass die künftigen Ausschlussflächen nach dem aktuellen Flächennutzungsplan noch in einer Konzentrationsfläche liegen.*)
3. Verpflichtet ein Gericht eine Verwaltungsbehörde zur Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb eines Außenbereichsvorhabens und ersetzt dabei ein versagtes gemeindliches Einvernehmen, sind auf das Rechtsmittel der Gemeinde die Voraussetzungen des § 35 BauGB in vollem Umfang nachzuprüfen. Eine Beschränkung der Prüfung auf diejenigen Gründe, auf die die Gemeinde die Versagung ihres Einvernehmens gestützt hat, ist unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2010, 1900
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 23.06.2010 - 8 A 340/09
1. In Fällen der Anfechtung einer Baugenehmigung oder einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung durch Dritte ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Genehmigung maßgeblich.
2. Dies schließt es allerdings nicht aus, nachträglich - etwa aufgrund einer nach Errichtung der Anlage durchgeführten Messung - gewonnene Erkenntnisse im Rahmen einer solchen Drittanfechtungsklage zu berücksichtigen.
3. Zur Problematik der Geräuschentwicklung einer Windkraftanlage.
VolltextIMRRS 2010, 1883
VG Arnsberg, Urteil vom 17.06.2010 - 7 K 1932/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2010, 1367
OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.04.2010 - 11 A 4.06
Zur formellen Unwirksamkeit einer Verordnung über ein Naturschutzgebiet wegen fehlerhafter Bekanntmachung (Missachtung einer Übergangsregelung wegen Gesetzesänderung).
VolltextIMRRS 2010, 1049
BGH, Urteil vom 15.10.2009 - III ZR 8/09
Die Amtspflichten, die den für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen (bis 30. April 1993: abfallrechtlichen) Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Abfallentsorgungsanlage und für die Überwachung einer solchen Anlage zuständigen Behörden obliegen, können auch zugunsten des Eigentümers des Betriebsgrundstücks als einem geschützten "Dritten" bestehen.*)
VolltextIMRRS 2010, 1029
BGH, Urteil vom 03.12.2009 - III ZR 139/09
Die Beantwortung der Frage, ob der feldmäßige Anbau eines herkömmlichen Gartengewächses (hier: Spargel) in der betreffenden Region als Teil der landwirtschaftlichen Erzeugung einiges Gewicht hat, unterliegt der tatrichterlichen Würdigung. Dabei kann vor allem dem Anteil des feldmäßigen Anbaus des betreffenden Gewächses an der Gesamtackerfläche bzw. der gesamten landwirtschaftlichen Nutzfläche in dieser Region besondere Bedeutung zukommen.*)
VolltextIMRRS 2010, 0504
BGH, Urteil vom 18.02.2010 - III ZR 295/09
1. Zu den Voraussetzungen eines Ausgleichsanspruchs nach § 24 Abs. 2 BBodSchG. Eine analoge Anwendung dieser Vorschrift kommt auch dann nicht in Betracht, wenn eine Inanspruchnahme des Störers nach Maßgabe des Bundes-Bodenschutzgesetzes nur deshalb ausscheidet, weil gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 11 BBodSchG die Bestimmungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorrangig sind. Erst recht lässt sich diese Vorschrift nicht als Maßstab eines allgemeinen Ausgleichs zwischen mehreren Störern im Sinne des Ordnungsrechts heranziehen.*)
2. Zur Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Bundes-Bodenschutzgesetzes und des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.*)
3. Eine schädliche Bodenveränderung im Sinne des § 2 Abs. 3 BBodSchG liegt nur vor, wenn eine physikalische, chemische oder biologische Veränderung der Beschaffenheit des Bodens eingetreten ist. Allein die Gefahr einer Veränderung ist nicht ausreichend.*)
4. Zu den Voraussetzungen einer Altlast im Sinne des § 2 Abs. 5 BBodSchG.*)
5. Solange für ein Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet ist, kommt eine ordnungsrechtliche Inanspruchnahme des Eigentümers als Zustandsstörer nach § 11 Abs. 2 ThürOBG regelmäßig nicht in Betracht.*)
VolltextIMRRS 2010, 0492
EuGH, Urteil vom 09.03.2010 - Rs. C-380/08
1. Art. 7 und Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2004/35/EG in Verbindung mit ihrem Anhang II sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde befugt ist, Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde, wesentlich zu ändern. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings
- die Betreiber anhören, denen die entsprechenden Maßnahmen auferlegt werden, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;
- insbesondere auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese berücksichtigen und
- die in Nr. 1.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 2004/35 genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung angeben, welche Gründe ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gründe es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Prüfung im Hinblick auf die genannten Kriterien nicht durchgeführt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgeführt werden konnte.*)
2. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren steht die Richtlinie 2004/35 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts von Betreibern, die von Umweltsanierungsmaßnahmen betroffen sind, auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie von ihr geforderte Arbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Maßnahmen nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Maßnahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern oder - in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf den genannten Grundstücken der Betreiber, die an den Küstenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen ist, zu vermeiden.*)
VolltextIMRRS 2010, 0491
EuGH, Urteil vom 09.03.2010 - Rs. C-379/08
1. Art. 7 und Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2004/35/EG in Verbindung mit ihrem Anhang II sind dahin auszulegen, dass die zuständige Behörde befugt ist, Maßnahmen zur Sanierung von Umweltschäden, die am Ende eines kontradiktorischen, in Zusammenarbeit mit den betroffenen Betreibern durchgeführten Verfahrens beschlossen wurden und bereits durchgeführt wurden oder mit deren Durchführung begonnen wurde, wesentlich zu ändern. Beim Erlass einer solchen Entscheidung muss diese Behörde allerdings
- die Betreiber anhören, denen die entsprechenden Maßnahmen auferlegt werden, sofern nicht die Dringlichkeit der Umweltsituation ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde gebietet;
- insbesondere auch denjenigen Personen, auf deren Grundstücken Sanierungsmaßnahmen durchzuführen sind, Gelegenheit dazu geben, ihre Bemerkungen mitzuteilen, und diese berücksichtigen und
- die in Nr. 1.3.1 des Anhangs II der Richtlinie 2004/35 genannten Kriterien berücksichtigen und in ihrer Entscheidung angeben, welche Gründe ihrer Wahl zugrunde liegen und welche Gründe es gegebenenfalls rechtfertigen, dass eine eingehende Prüfung im Hinblick auf die genannten Kriterien nicht durchgeführt werden musste oder dass diese beispielsweise wegen der Dringlichkeit der Umweltsituation nicht durchgeführt werden konnte.*)
2. Unter Umständen wie denen der Ausgangsverfahren steht die Richtlinie 2004/35 einer nationalen Regelung nicht entgegen, nach der die zuständige Behörde die Ausübung des Rechts von Betreibern, die von Umweltsanierungsmaßnahmen betroffen sind, auf Nutzung ihrer Grundstücke davon abhängig machen kann, dass sie von ihr geforderte Arbeiten durchführen, und zwar auch dann, wenn diese Grundstücke von den Maßnahmen nicht betroffen sein sollten, weil sie bereits Gegenstand von früheren Sanierungsmaßnahmen waren oder nie verschmutzt wurden. Eine solche Maßnahme muss allerdings durch das Ziel gerechtfertigt sein, eine Verschlimmerung der Umweltsituation am Ort der Durchführung der Maßnahmen zu verhindern oder - in Anwendung des Vorsorgegrundsatzes - das Auftreten oder Wiederauftreten anderer Umweltschäden auf den genannten Grundstücken der Betreiber, die an den Küstenkomplex angrenzen, der Gegenstand der Sanierungsmaßnahmen ist, zu vermeiden.*)
VolltextIMRRS 2010, 0490
EuGH, Urteil vom 09.03.2010 - Rs. C-378/08
Bei Betreibern, die über Anlagen in der Nähe eines verschmutzten Gebiets verfügen, darf vermutet werden, dass sie für die Verschmutzung verantwortlich sind.
VolltextIMRRS 2010, 0094
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.10.2009 - 10 A 1074/08
1. Soll ein Bauvorhaben in einem Überschwemmungsgebiet errichtet werden, ist nach nordrhein-westfälischem Recht eine eigenständige Genehmigung bzw. Befreiung nach Wasserrecht nicht erforderlich. Nach § 113 Abs 2 Sätze 4, 5 LWG NW (WG-NW 2005) schließt die Baugenehmigung Fragen des Hochwasserschutzes ein.*)
2. Hat die zuständige Wasserbehörde ein Überschwemmungsgebiet förmlich festgesetzt und vorläufig gesichert, kann die Baugenehmigungsbehörde im Regelfall davon ausgehen, dass Gründe des Hochwasserschutzes einem in diesem Gebiet geplanten Bauvorhaben entgegenstehen. Es ist Aufgabe des Bauherrn, diese Regelvermutung zu widerlegen.*)
3. Bei der Prüfung der Voraussetzungen nach §§ 31 b Abs 4 Satz 4 WHG, 113 Abs 2 Satz 1 LWG NW (WG-NW 2005) stehen bereits für sich genommen geringfügige Verschlechterungen der Hochwassersituation einer Baugenehmigung entgegen, wenn von dem Vorhaben eine Vorbildwirkung ausgehen kann.*)
4. Für die Erteilung einer landschaftsrechtlichen Befreiung sieht der nordrhein- westfälische Gesetzgeber ein eigenständiges Genehmigungsverfahren vor. Eine Baugenehmigung kann erst nach positivem Abschluss dieses Verfahrens erteilt werden (Schlusspunkt). Die Bauaufsichtsbehörden besitzen insoweit eine Vorprüfungskompetenz.*)
VolltextIMRRS 2010, 0043
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 05.01.2010 - 7 KS 212/06
1. In einem straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss dürfen nur die Einzelheiten des naturschutzrechtlichen Kohärenzausgleichs einer ergänzenden Entscheidung vorbehalten werden. Die Maßnahmen müssen nach Art, Ausmaß und Zeitdauer bereits weitgehend feststehen (wie BVerwG, Beschl. v. 31.01.2006 - 4 B 49.05 -, DVBl. 2006, 579).*)
2. Nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage können im Anfechtungsprozess gegen einen straßenrechtlichen Planfeststellungsbeschluss zugunsten der Behörde berücksichtigt werden (im Anschluss an Nds. OVG, Urt. v. 01.12.2004 - 7 LB 44/02 -, Nds. VBl. 2006, 10 <14> und BVerwG, Urt. v. 09.07.2008 - 9 A 14.07 -, BVerwGE 131, 274, Rn. 87).*)
VolltextOnline seit 2009
IMRRS 2009, 2260BVerwG, Beschluss vom 10.11.2009 - 9 B 28.09
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Projekt ein FFH-Gebiet in seinen für die Erhaltungsziele maßgeblichen Bestandteilen durch betriebsbedingte Schad- und Nährstoffeinträge i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG erheblich beeinträchtigen kann, sind gleichartige Belastungen aus anderen Quellen (Vor-/Hintergrundbelastung) zu berücksichtigen.*)
2. Schöpft bereits die Vorbelastung die Belastungsgrenze aus oder überschreitet sie diese sogar, so läuft prinzipiell jede Zusatzbelastung dem Erhaltungsziel zuwider und ist deshalb erheblich i.S.v. Art. 6 Abs. 3 FFH-RL, § 34 Abs. 2 BNatSchG (hier auch zu Ausnahmen).*)
VolltextIMRRS 2009, 2239
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.07.2009 - 7 D 130/08
1. Vor dem Erlass einer Sanierungssatzung, deren Geltungsbereich sich auf ein FFH-Gebiet erstreckt (hier: Drachenfels), muss nicht stets eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden.*)
2. Die Tourismusförderung kann unter Berücksichtigung der Anforderungen des Abwägungsgebots ein eine Sanierungssatzung rechtfertigendes Anliegen der Gemeinde sein.*)
VolltextIMRRS 2009, 2208
EuGH, Urteil vom 10.12.2009 - Rs. C-205/08
Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 UVP-Richtlinie 85/337/EWG sind dahin auszulegen, dass ein in Anhang I Nr. 20 dieser Richtlinie aufgeführtes Projekt wie der Bau von Hochspannungsfreileitungen für eine Stromstärke von 220 kV oder mehr und mit einer Länge von mehr als 15 km von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats auch dann einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen werden muss, wenn es sich um ein grenzüberschreitendes Projekt handelt, das sich im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats nur über eine Länge von weniger als 15 km erstreckt.*)
VolltextIMRRS 2009, 2029
BVerwG, Beschluss vom 28.01.2009 - 7 B 45.08
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen für anderweit zugelassene Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 19 Abs. 2 BNatSchG (= § 8 Abs. 3 BNatSchG a.F.) können ihrerseits selbst Eingriffe in Natur und Landschaft im Sinne des § 18 Abs. 1 BNatSchG (= § 8 Abs. 1 BNatSchG a.F.) darstellen.*)
VolltextIMRRS 2009, 1506
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.01.2009 - 7 D 11/08
1. Bei der Durchführung der Umweltprüfung im Rahmen der Bauleitplanung ist ein sog. Scoping-Termin (Erörterung mit den Behörden und Trägern öffentlicher Belange) nicht zwingend erforderlich.*)
2. Für eine Festsetzung im Bebauungsplan, dass betriebsbezogene Wohnungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO) nur innerhalb der Betriebsgebäude eingerichtet oder angebaut werden dürfen, gibt es keine Rechtsgrundlage.*)
3. Werden in einem Bebauungsplan die Nutzungen, deren Ansiedlung mit dem Plan ermöglicht werden soll, nur für ausnahmsweise zulässig erklärt, fehlt dem Plan die städtebauliche Rechtfertigung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB.*)
4. Zur Anwendung des Abstandserlasses NRW 2007.*)
5. Bei der Ausweisung eines Gewerbegebiets kann auf die Einholung eines speziellen Schallgutachtens im Planaufstellungsverfahren verzichtet werden, wenn durch eine Gliederung nach dem Abstanderlass hinreichend sichergestellt ist, dass bei der Umsetzung des Bebauungsplans voraussichtlich keine unüberwindbaren immissionsschutzrechtlichen Probleme auftreten werden.*)
6. Zu dem bei der Zulassung von Vorhaben nach § 30 BauGB maßgeblichen Regelungsgehalt der artenschutzrechtlichen Zugriffsverbote nach § 42 Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 BNatSchG.*)
7. Der Umfang der für die Bauleitplanung maßgeblichen Ermittlungspflichten bei der Prüfung, ob die Umsetzung des Plans zwangsläufig an artenschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss, wird maßgeblich auch durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beeinflusst.*)
8. Naturschutzbezogene Bewertungen im Rahmen der Bauleitplanung sind mangels normativer Vorgaben bereits dann bei der gerichtlichen Prüfung hinzunehmen, wenn sie naturschutzfachlich vertretbar sind.*)
VolltextIMRRS 2009, 1405
VG Saarlouis, Beschluss vom 24.06.2009 - 5 L 505/09
Steht die planungsrechtliche Zulässigkeit einer Windenergieanlage aufgrund des Vorprozesses auf Erteilung eines Vorbescheides rechtskräftig fest, ist der Sofortvollzug der immissionsrechtlichen Genehmigung nach Erhebung des Widerspruchs durch die Gemeinde wegen des überwiegenden Interesses des Genehmigungsinhabers anzuordnen.*)
VolltextIMRRS 2009, 0686
VG Frankfurt/Oder, Urteil vom 17.11.2008 - 5 K 1080/04
§ 3 Abs. 7 GewAbfV ermöglicht es dem gewerblichen Abfallbesitzer nicht, bei grundstücksweise geregeltem Anschluss- und Benutzungszwang den auf seinem Gewerbegrundstück in geringer Menge angefallenen gewerblichen Siedlungsabfall auf sein 3 km entferntes Wohngrundstück zu verbringen und dort in die Restmülltonne zu entsorgen.
VolltextOnline seit 2008
IMRRS 2008, 2180OVG Thüringen, Beschluss vom 02.09.2008 - 1 EO 448/08
1. Die gesetzliche Befristung der Geltungsdauer einer auf der Grundlage der Thüringer Bauordnung erteilten Baugenehmigung für eine Windkraftanlage entfällt nicht dadurch, dass diese auf der Grundlage des § 67 Abs. 9 Satz 1 BImSchG ab dem 01.07.2007 als Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz gilt.*)
2. Nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt bei konkurrierenden Anträgen auf Genehmigung für Windkraftanlagen in einer bestehenden Windfarm der Antrag, der den maßgeblichen Schwellenwert nicht erreicht, aber vollständig vorliegt, auch dann nicht der UVP-Pflicht, wenn der andere Antrag, der selbst den Schwellenwert überschreitet, unvollständig vorliegt und deshalb noch nicht zu bescheiden ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 2085
OVG Niedersachsen, Urteil vom 12.11.2008 - 12 LC 72/07
Zu den Prüfungsanforderungen im Hinblick auf den Habitat- und Vogelschutz sowie das Artenschutzrecht.*)
VolltextIMRRS 2008, 2020
BVerwG, Urteil vom 20.08.2008 - 4 C 11.07
1. Eine UVP-Vorprüfung kann in entsprechender Anwendung des § 45 Abs. 1 und 2 VwVfG bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden.*)
2. Wird die Feststellung, dass nach dem Ergebnis der Vorprüfung eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleibt, entgegen § 3a Satz 2 UVPG nicht bekannt gegeben, führt dies nicht zur Rechtswidrigkeit der Genehmigungsentscheidung.*)
VolltextIMRRS 2008, 1906
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.11.2008 - 8 A 10933/08
1. Zur Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers für die durch das spätere Umkippen des Öltanks verursachte Bodenverunreinigung.*)
2. Die Sanierungsverantwortung des Heizölanlieferers erstreckt sich über die Kontrolle des Befüllvorgangs hinaus nur auf solche Mängel des Öltanks, die offen zutage liegen.*)
VolltextIMRRS 2008, 1623
OLG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2008 - 8 U 599/06
Zur Frage der Schadenseratzansprüche wegen Schlechterfüllung eines selbständigen, auf Erstellung einer Wärmebedarfsberechnung gerichteten Beratungsvertrags.*)
VolltextIMRRS 2008, 1229
BVerwG, Beschluss vom 26.02.2008 - 7 B 67.07
In Bezug auf eine vom Erhaltungsziel eines Europäischen Vogelschutzgebiets erfasste Tierart soll langfristig gesehen eine Qualitätseinbuße vermieden werden. Stressfaktoren, wie sie mit der Errichtung, aber insbesondere mit dem Betrieb einer Windenergieanlage der vorgesehenen Art einhergehen, dürfen somit die artspezifische Populationsdynamik nicht in einem Ausmaß stören, dass die Tierart kein lebensfähiges Element des natürlichen Lebensraums mehr bilden kann.
VolltextIMRRS 2008, 1224
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.04.2008 - 8 C 11217/07
1. Ein Bebauungsplan ist nicht den Zielen der Raumordnung angepasst, wenn er ohne überzeugende Gründe die Errichtung von Windenergieanlagen für etwa ein Drittel der Fläche ausschließt, die im regionalen Raumordnungsplan als Konzentrationszone für Windenergienutzung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dargestellt ist.*)
2. Die durch die Ausweisung im regionalen Raumordnungsplan eingetretene Konzentrationswirkung verleiht der Windenergienutzung grundsätzlich Vorrang, den die Bauleitplanung zu respektieren ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 1004
BVerwG, Urteil vom 21.02.2008 - 4 C 13.07
1. Der Begriff der Umweltinformationen in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2003/4/EG vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates - Umweltinformationsrichtlinie - UIRL - (ABl L 41 S. 26) ist weit auszulegen. Erfasst werden auch Angaben, die die wirtschaftliche Realisierbarkeit einer umweltrelevanten Maßnahme betreffen. Dazu gehören sowohl Angaben zur Finanzierung des Vorhabens als auch zur Finanzkraft des Vorhabenträgers.*)
2. Der Anspruch auf Zugang zu Informationen über die Umwelt kann einer Bürgerinitiative zustehen, sofern sie organisatorisch hinreichend verfestigt ist. Ein Kirchengemeindeverband ist ungeachtet der Anerkennung der Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts als anspruchsberechtigt im Sinne des Art. 3 Abs. 1 UIRL anzusehen. Auch eine Gemeinde kann einen Anspruch auf Zugang zu Umweltinformationen haben, soweit ihr Selbstverwaltungsbereich berührt ist.*)
VolltextIMRRS 2008, 0922
BGH, Urteil vom 11.04.2008 - V ZR 158/07
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese (noch) nicht (vollständig) angebaut hat und derzeit auch nicht anbauen will, muss Maßnahmen des anderen Teilhabers zur Wärmedämmung dulden, die dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einem den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard entspricht.*)
VolltextIMRRS 2008, 0702
OLG Hamm, Beschluss vom 06.11.2007 - 3 Ss OWi 494/07
1. Bei den Regelungen einer Baumschutzsatzung handelt es sich um öffentlich-rechtliche Beschränkungen von nachbarrechtlichen Ansprüchen. Die in einer solchen Satzung enthaltenen Gebote und Verbote richten sich nicht nur gegen den Eigentümer eines Grundstücks, sondern gelten für jedermann und wirken sich daher auf das (privatrechtliche) Nachbarrechtsverhältnis aus.
2. Wenn eine Vorschrift der Baumschutzsatzung also jedermann verbietet, geschützte Bäume zu entfernen, zu zerstören, zu schädigen oder ihren Aufbau wesentlich zu verändern, so schränkt diese Vorschrift die aus § 910 BGB folgende Befugnis ein, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden.
3. Der räumliche Geltungsbereich einer Baumschutzsatzung, der sich auf die innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile und des Geltungsbereichs der Bebauungspläne erstreckt, ist hinreichend bestimmt umschrieben.
VolltextIMRRS 2008, 0600
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.11.2007 - 1 A 10650/07
Bei einem Vorhaben der Nassauskiesung, das entweder einer wasserrechtlichen Planfeststellung bzw. Plangenehmigung oder aber einer wasserrechtlichen Erlaubnis bedarf, ist die Bauaufsichtsbehörde für den Erlass eines Bauvorbescheids sachlich unzuständig. In einem solchen Fall hat die zuständige Wasserbehörde entweder als Planfeststellungs- bzw. Plangenehmigungsbehörde oder aber als Sonderbauaufsichtsbehörde die baurechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2008, 0589
OVG Sachsen, Urteil vom 17.07.2007 - 1 D 10/06
1. Im Rahmen einer Teilfortschreibung eines Regionalplanes können bereits ausgewiesene Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Windenergienutzung aus Gründen des Fledermausschutzes verändert und reduziert werden.*)
2. Fehlt es für eine Gefährdungsannahme an einer abschließend gesicherten Tatsachengrundlage, muss der Planungsgeber für die Zukunft weitere Untersuchungen veranlassen.*)
VolltextOnline seit 2007
IMRRS 2007, 2344OLG Bremen, Urteil vom 23.03.2007 - 5 U 44/06
1. Ein Ausgleichsanspruch nach § 24 Abs. 2 BBodSchG besteht unabhängig davon, ob die zuständige Behörde eine Anordnung im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 1 BBodSchG, bei konkreten Anhaltspunkten für eine schädliche Bodenveränderung oder eine Altlast die notwendigen Untersuchungen zur Gefährdungsabschätzung durchzuführen, getroffen hat. Der Ausgleichsanspruch setzt lediglich eine Pflichtenstellung nach § 4 BBodSchG voraus, die behördliche Heranziehung eines oder mehrerer Verpflichteter ist dagegen nicht Voraussetzung.
2. Es liegt kein konkludenter Ausschluss des Anspruchs aus § 24 Abs. 2 Satz 2 BBodSchG vor, wenn in einem Mietvertrag keine Regelung über die Haftung für den Zustand der Mietsache getroffen ist, so dass insoweit die gesetzlichen Regelungen des Mietrechts anwendbar sind.
3. Die mietvertragliche Verjährungsvorschrift des § 558 BGB a.F. bzw. § 548 BGB n.F. finden keine (entsprechende) Anwendung auf Ansprüche aus § 24 Abs. 2 BBodSchG.
VolltextIMRRS 2007, 2022
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.07.2007 - 8 E 547/07
1. Bei der Bestimmung des wirtschaftlichen Interesses des Antragstellers an einem selbstständigen Beweisverfahren gemäß § 485 ZPO ist im Anschluss an die Rechtsprechung der Zivilgerichte grundsätzlich von dem Streit- bzw. Gegenstandswert des entsprechenden Hauptsacheverfahrens auszugehen.*)
2. In verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann mit Blick auf die unterschiedlichen Verfahrensstrukturen und die regelmäßig geringere Bedeutung einzelner Beweisfragen nur dann Anlass zu einer Reduzierung des Werts bestehen, wenn sich die genannten Umstände im konkreten Fall auf das in erster Linie maßgebliche wirtschaftliche Interesse des Rechtsschutzsuchenden auswirken.*)
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