Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
469 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2012
IMRRS 2012, 2159VGH Hessen, Urteil vom 28.06.2012 - 10 A 1481/11
1. Die Förderpraxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, entsprechend den Richtlinien zur Förderung von Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt vom 20. Februar 2009 eine Basisförderung für Solarkollektoranlagen nur zu gewähren, wenn diese auf einem Ein- oder Zweifamilienhaus installiert sind oder eine Größe von 40 qm Bruttokollektorfläche nicht überschreiten, verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG.*)
2. Die Praxis des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, für größere Anlagen auf anderen Immobilien auch keine Anteilförderung für 40 qm Bruttokollektorfläche zu gewähren, verstößt nicht gegen das Willkürverbot, weil es sachliche Gründe dafür gibt, Investoren insofern auf die grundsätzlich gegebenen Fördermöglichkeiten durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau zu verweisen.*)
3. Wird in der Rechtsmittelbelehrung zu einem Urteil, in dem die Berufung zugelassen wird, ein Antrag auf Zulassung der Berufung als gegebenes Rechtsmittel genannt und über die hierbei einzuhaltenden Fristen für die Einlegung und Begründung eines solchen Antrags belehrt, beginnt die Frist für die Begründung der Berufung auch dann nicht zu laufen, wenn ein Beteiligter unter Abweichung von der Rechtsmittelbelehrung zutreffend Berufung eingelegt hat. In diesem Fall gilt für die Begründung der Berufung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO.*)
VolltextIMRRS 2012, 2008
VG Frankfurt/Main, Urteil vom 23.05.2012 - 7 K 1820/11.F
1. Ein Missbrauch kann behörden- oder verwendungsbezogen sein. Beide Alternativen dienen jedoch allein dem Schutz öffentlicher Belange.
2. Ein (verwendungsbezogener) Missbrauch scheidet daher grundsätzlich aus, wenn mit dem Auskunftsantrag (auch) wirtschaftliche Eigeninteressen verfolgt werden. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn der Informationszugang unter keinem Aspekt zur Verbesserung der Umwelt führen kann, weil z. B. nur eine systematische Sammlung von Informationen über Konkurrenzunternehmen stattfindet, um diese Informationen im Markt gezielt gegen die Konkurrenzunternehmen zu verwenden.
VolltextIMRRS 2012, 1918
VGH Hessen, Urteil vom 10.05.2012 - 4 C 841/11
1. Werden in einem Regionalplan Vorranggebiete für Windenergienutzung als Ziel der Raumordnung festgelegt, um raumbedeutsame Windkraftanlagen in diesen Gebieten zu konzentrieren und sie zugleich an anderer Stelle im Planungsraum auszuschließen, setzt dies eine abschließende Abwägung aller beachtlichen Belange in Bezug auf die positiv festgelegten und die ausgeschlossenen Standorte ("Letztentscheidung") und ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept voraus.*)
2. Eine regionalplanerische Zielfestlegung "Vorranggebiete für Windenergienutzung", die in ihrer Begründung für eine Vielzahl im Einzelnen näher umschriebener Räume des Regionalplangebiets den Planungshinweis enthält, dass für diese Räume die Ausweisung eines Vorranggebietes Planung angestrebt werde, dass aber aufgrund fehlender aktueller Beurteilungsgrundlagen eine abschließende raumordnerische Abstimmung noch nicht erfolgt sei, lässt eine abschließende Abwägung und ein gesamträumliches, also flächendeckendes Planungskonzept vermissen.*)
3. Dem "Letztentscheidungscharakter" einer Zielfestlegung widerspricht es ebenfalls, dass diese mit der Zielsetzung beschlossen wird, als bloße "Überbrückung" bis zu einer bereits eingeleiteten Teiländerung des Regionalplans durch einen sachlichen Teilplan zu dienen.*)
VolltextIMRRS 2012, 1908
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.06.2012 - 8 A 10594/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2012, 0412
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.02.2011 - 2 D 36/09
1. Das durch einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan zugelassene Vorhaben ist mit allen seinen städtebaulich relevanten Parametern textlich und zeichnerisch so konkret zu beschreiben, dass eine Umsetzung der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers eindeutig feststellbar ist.*)
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 BauGB verlangt lediglich, dass der Gemeinde im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ein bindendes Angebot des Vorhabenträgers in einem ausgearbeiteten Durchführungsvertrag vorliegt, dessen Zustandekommen allein noch davon abhängt, dass der Rat den Bürgermeister zur Annahme dieses Angebots ermächtigt und der Bürgermeister diese Annahme sodann durch seine Unterschrift erklärt.*)
3. Weichen Gemeinde und Vorhabenträger, ohne dass ein Fall des § 12 Abs. 3 a) Satz 2 BauGB gegeben ist, in einem neuen, nach Inkrafttreten des vorhabenbezogenen Bebauungsplans zustande gekommenen Durchführungsvertrag wesentlich von der Durchführungsverpflichtung des ersten Durchführungsvertrags und von den mit ihr korrespondieren, das zulässige Vorhaben beschreibenden Festsetzungen ab, steht die städtebauliche Erforderlichkeit des Plans in Frage, weil die Rechtfertigung für seinen Erlass entfallen sein könnte.*)
4. Die Ermittlungstiefe der Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB richtet sich nach dem, was von ihr nach den Maßstäben praktischer Vernunft in der konkreten Planungssituation angemessener Weise verlangt werden kann.*)
5. Eine Planung kann städtebaulich erforderlich sein, wenn sie (auch) den Wünschen Privater entgegenkommt und diese den Anstoß für die Planung gegeben haben, solange sie zugleich originär städtebauliche Interessen verfolgt. Das Instrument eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist auf derartige Konstellationen gerade ausgelegt.*)
6. Die Vollzugsfähigkeit eines Bebauungsplans kann an dem Artenschutzrecht scheitern, wenn dieses der Planung auf unabsehbare Zeit unüberwindbar entgegensteht.*)
7. Zur Gewichtung der Lärmbelange und zur Beurteilung der Frage, ob diese unzumutbar sind, kann die planende Gemeinde auf technische Regelwerke als Orientierungshilfen zurückgreifen.*)
8. Ein Bebauungsplan hat die von ihm aufgeworfenen Immissionskonflikte grundsätzlich zu bewältigen. Eine abschließende, bis in Detailfragen hineinreichende Konfliktbewältigung darf unterbleiben, wenn der Konflikt absehbar in dem nachfolgenden Genehmigungsverfahren sachgerecht gelöst werden kann. Dies gilt grundsätzlich auch bei der Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans.*)
VolltextIMRRS 2012, 0304
OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.12.2011 - 12 KN 208/09
Die Anpassungspflicht der Gemeinden nach § 1 Abs. 4 BauGB setzt nicht nur das Vorliegen eines hinreichend bestimmten bzw. bestimmbaren Ziels der Raumordnung, sondern auch dessen Rechtmäßigkeit voraus.*)
VolltextIMRRS 2012, 0025
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2011 - 5 S 2100/11
1. Fragen der Bauausführung dürfen in der Regel aus der Planfeststellung ausgeklammert werden, sofern nach dem Stand der Technik zur Problembewältigung geeignete Lösungen zur Verfügung stehen und die Wahrung der entsprechenden Regelwerke sichergestellt ist.
2. Allerdings hat die Planfeststellungsbehörde eine einheitliche, umfassende und abschließende Entscheidung über die Zulässigkeit des Vorhabens zu treffen. Sie hat insbesondere selbst zu prüfen, ob das Vorhaben allen rechtlichen und tatsächlichen Anforderungen entspricht und die von der Zulassungsentscheidung umfassten Anlagen die Gewähr für die Einhaltung der einschlägigen rechtlichen Vorgaben bieten.
3. Anhand dieses Maßstabes entscheidet sich letztlich in jedem einzelnen konkreten Fall, ob Modalitäten der Bauausführung bereits zum Regelungsgehalt der Zulassungsentscheidung selbst gemacht werden müssen oder dort ausgeklammert werden dürfen.
4. Infiltrationsbrunnen, Grundwassermessstellen und Rohrleitungen gehören zu den Anlagen des Grundwassermanagements und müssen bereits in der Planfeststellung berücksichtigt werden. Es ist zu prüfen, ob einer Umsetzung dieser Anlagenteile Bestimmungen des BNatSchG entgegenstehen.
5. Jedes Planänderungsverfahren führt zwingend dazu, dass über die Zulässigkeit der zu ändernden Anlagenteile unter Zugrundelegung der aktuellen Sach- und Rechtslage entschieden werden muss. Auf die Bestandskraft des zu Grunde liegenden Planfeststellungsbeschluss kommt es nicht an.
6. Die "Gestalt der Grundfläche" umfasst das äußere Erscheinungsbild der Erdoberfläche, also den Pflanzenbestand und das geomorphologische Erscheinungsbild. Zu vergleichen ist der Zustand einer Fläche vor und nach der in Rede stehenden Maßnahme.
7. Für eine erhebliche Beeinträchtigung des Naturhaushalts reicht bereits eine nach Art, Umfang und Schwere nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung aus.
8. Zwar ist dem Mitwirkungsrecht eines anerkannten Naturschutzverbandes durch eine einmalige Anhörung grundsätzlich hinreichend Rechnung getragen. Aus dem Gebot, eine "substantielle" Anhörung zu gewähren, kann sich allerdings im Einzelfall die Notwendigkeit ergeben, dem Verband nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
9. Dies ist insbesondere der Fall, wenn sich im Rahmen einer Planänderung zusätzliche naturschutzrechtliche Fragen stellen, zu deren Beantwortung die sachverständige Stellungnahme eines anerkannten Naturschutzverbands geboten erscheint, dessen Sachverstand aus anderen Gründen erneut gefragt ist oder die Planfeststellungsbehörde es für notwendig erachtet, neue naturschutzrelevante Untersuchungen anzustellen und hierauf eine Planungsentscheidung - etwa in Form der Planänderung - zu stützen.
VolltextIMRRS 2012, 0024
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2011 - 5 S 2910/11
1. Auch wenn im Hauptsacheverfahren bereits ein Urteil ergangen ist, entfällt nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf aufschiebende Wirkung, da das Urteil bis zu seiner Rechtskraft vorläufig nicht befolgt werden muss.
2. Leidet ein Planfeststellungsbeschluss bzw. ein Planänderungsbeschluss zu Lasten des Antragstllers an einem Rechtsmangel, ist regelmäßig die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels wieder herzustellen.
3. Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine wichtige Baumaßnahme handelt und durch die aufschiebende Wirkung weitere Kosten enstehen und sich der Fertigstellungstermin verzögert - zumindest wenn - wie hier - der Verfahrensfehler in einem ergänzenden Verfahren nach § 18e Abs. 6 Satz 2 AEG behoben werden kann.
VolltextIMRRS 2012, 0017
BVerwG, Urteil vom 24.01.2011 - 8 C 44.09
Die Trinkwasserverordnung verbietet nicht, zum Wäschewaschen im eigenen Haushalt das Wasser einer dort zusätzlich zum Trinkwasseranschluss verwendeten Eigenversorgungsanlage zu benutzen, auch wenn für deren Wasser keine Trinkwasserqualität nachgewiesen ist (wie Urteil vom 31. März 2010 - BVerwG 8 C 16.08).*)
VolltextOnline seit 2011
IMRRS 2011, 3756OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.08.2011 - 8 LA 104/11
1. Als Adressat eines Verwaltungsaktes ist der Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes auch dann hinreichend erkennbar bezeichnet, wenn sich dies bei verständiger Würdigung (nur) aus der Begründung des Verwaltungsaktes ergibt.*)
2. § 25 Abs. 4 Satz 4 SchfG ist eine taugliche Rechtsgrundlage für den Erlass eines Leistungsbescheides über Schornsteinfegergebühren an den Zwangsverwalter eines Grundstücks.*)
3. Turnusmäßig durchzuführende Schornsteinfegerarbeiten nach § 13 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SchfG und zu erfüllende Kehr- oder Überprüfungspflichten nach der Nds. KÜVO sind wiederkehrende Leistungen im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)
4. Die Emissionsmessung bei Feuerungsanlagen für flüssige Brennstoffe nach § 15 Abs. 1 1. BImschV und die nach einer Beanstandung erfolgte Wiederholungsmessung an derselben Feuerungsanlage nach § 15 Abs. 5 i.V.m. § 14 Abs. 5 1. BImschV sind eine einheitliche (wiederkehrende) Leistung im Sinne der §§ 155 Abs. 2, 10 Abs. 1 Nr. 3 ZVG.*)
VolltextIMRRS 2011, 3380
OLG Bremen, Urteil vom 24.03.2011 - 5 U 32/10
1. Die Verjährung des Ausgleichsanspruchs zwischen zur Sanierung Verpflichteten gemäß § 24 Abs. 2 S. 4 BBodSchG beginnt erst mit der vollständigen Beendigung der Sanierungsmaßnahmen, nicht bereits mit dem Abschluss einzelner Teilmaßnahmen.*)
2. Dem Ausgleichsanspruch gemäß § 24 Abs. 2 S. 4 BBodSchG unterliegen nicht solche Kosten, die einem Beteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens entstanden sind (Rechtsanwaltsgebühren, Gebührenrechnungen der zuständigen Behörde). Soweit hier Ausgleichsansprüche nach den allgemeinen Bestimmungen in Betracht kommen, insbesondere aus Geschäftsführung ohne Auftrag, gelten hierfür die allgemeinen Verjährungsvorschriften.*)
VolltextIMRRS 2011, 3350
BGH, Urteil vom 28.10.1971 - III ZR 142/69
Ist durch eine Landschaftsschutzverordnung, die auf Grund der §§ 5 und 19 ReichsnaturschutzG und des § 13 der DVO hierzu vor dem Inkrafttreten des GG erlassen ist, der bereits betriebene Abbau von Sand und Kies im geschützten Gebiet untersagt worden, so ist für die etwa darin liegende, nach dem seinerzeit bestehenden Rechtszustand (§ 24 ReichsnaturschutzG) entschädigungslos hinzunehmende Enteignung nicht deshalb vom Inkrafttreten des GG an eine Enteignungsentschädigung zu gewähren, weil das Verbot fortbesteht.*)
VolltextIMRRS 2011, 3094
OVG Thüringen, Beschluss vom 13.04.2011 - 1 EO 560/10
1. Der von Kindertagesstätten ausgehende Lärm ist als typische Begleiterscheinung kindlichen Verhaltens von den Bewohnern von Wohngebieten grundsätzlich hinzunehmen.*)
2. Diese Hinnahmepflicht besteht erst recht, wenn das Vorhaben in einer Umgebung mit Elementen eines auf ein höheres Maß an Unruhe angelegten Baugebietstyps entstehen soll.*)
3. Das Rücksichtnahmegebot ist nicht allein deshalb verletzt, weil eine Kindertagesstätte die Orientierungswerte der TA Lärm möglicherweise nicht einhält.*)
4. Bei Lärmbelästigungen, die von Kindertagesstätten ausgehen, kann nicht auf die in technischen Regelwerken wie der TA Lärm festgelegten Immissionsrichtwerte abgestellt werden, da diese keine brauchbare Orientierungshilfe für die Beurteilung der Zumutbarkeit der von Kindern ausgehenden Geräusche bieten. Erforderlich ist vielmehr eine wertende Gesamtbetrachtung des konkreten Einzelfalls.*)
5. Diese Bewertung erfolgt unter Berücksichtigung der durch die Gebietsart und die tatsächlichen Verhältnisse bestimmten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Beteiligten, ihrer wechselseitigen Interessen und der Intensität auftretender Nachteile.*)
VolltextIMRRS 2011, 2973
BVerwG, Beschluss vom 24.05.2011 - 4 BN 45.10
1. Zu der Frage, ob ein Umweltbericht nur für Raumordnungspläne zu erstellen ist, die "rahmensetzenden Charakter" haben.
2. Die Festsetzung der Lärmschutzbereiche durch die zuständige Behörde nach § 4 Abs. 2 Satz 1 FLärmSchG schließt Festlegungen raumordnungsrechtlicher Siedlungsbeschränkungen mit größerer räumlicher Reichweite als die nach dem Fluglärmschutzgesetz festgesetzten Lärmschutzbereiche durch den Träger der Raumordnung daher nicht aus.
VolltextIMRRS 2011, 2908
OLG München, Urteil vom 26.10.2011 - 3 U 1548/11
Ergibt sich aus den Zeugenaussagen die Notwendigkeit, Sachverständigengutachten einzuholen, etwa weil das Gericht die Beweisführung einer Partei als unzureichned betrachtet, oder weil es selbst eine Beweiserhebung als notwendig ansieht, so muss das Gericht das Gutachten einholen, ansonsten stellt dies einen schweren Verfahrensfehler dar.
VolltextIMRRS 2011, 2869
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.08.2011 - 8 B 753/11
1. Der Anwendungsbereich der TA Lärm erfasst Anlagen, die als genehmigungsbedürftige oder nicht genehmigungsbedürftige Anlagen den Anforderungen des Zweiten Teils des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegen (Nr. 1 der TA Lärm). Das trifft auf einen Flugplatz nicht zu, weil das Bundes-Immissionsschutzgesetz auf Flugplätze keine Anwendung findet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 BImSchG).
2. Für eine schlichte Addition der Geräuschpegel, die sich im Fall eines Zusammentreffens von nach der TA Lärm zu beurteilenden Anlagengeräuschen mit Verkehrsgeräuschen ergibt, ist regelmäßig kein Raum, weil für Verkehrsgeräusche eigenständige Regelungen gelten, aus denen sich abweichende Berechnungsmethoden und Zumutbarkeitsgrenzen ergeben.
VolltextIMRRS 2011, 2745
BVerwG, Beschluss vom 09.03.2011 - 4 B 46/10
1. Ortsgebundenheit erfordert, dass die Anlage nach ihrem Gegenstand und Wesen ausschließlich an der fraglichen Stelle betrieben werden kann. Sie muss auf die geographische oder die geologische Eigenart der Stelle angewiesen sein, weil sie an einem anderen Ort ihren Zweck verfehlen würde. Es genügt nicht, dass sich der Standort aus Gründen der Rentabilität anbietet oder gar aufdrängt.
2. § 2 der 26. BlmSchV ist mit Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG vereinbar, obwohl die Grenzwerte, die sich aus dem in Bezug genommenen Anhang 1 ergeben, mangels fundierter wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht auf die athermischen biologischen Wirkungen von Hochfrequenzanlagen angelegt sind. Zur Vorsorge gegen rein hypothetische Gesundheitsgefahren verpflichtet Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG den Staat nämlich nicht; aus Art. 20a GG folgt nichts anderes.
VolltextIMRRS 2011, 2743
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.12.2010 - 12 KN 71/08
1. Die Bekanntmachung einer Satzung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 NGO ist von der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister zu veranlassen.*)
2. Zur Rechtsgrundlage für die Begrenzung des Rotorradius bei Windenergieanlagen.*)
VolltextIMRRS 2011, 2738
BVerwG, Beschluss vom 09.04.2008 - 7 B 2.08
1. Zur Abgrenzung einer wesentlichen Änderung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage von einer Neuerrichtung.*)
2. Bei Erfüllung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen kommt eine Alternativenprüfung nicht in Betracht.*)
3. Zu Einwänden einer Drittbetroffenen gegen die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für eine Mitverbrennungsanlage.*)
VolltextIMRRS 2011, 2608
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011 - 1 S 1070/11
1. In subjektiver Hinsicht ist für die Beurteilung der Frage, ob das Erscheinungsbild eines Kulturdenkmals erheblich beeinträchtigt wird, das Empfinden des für Belange des Denkmalschutzes aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters entscheidend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung). Bei Anwendung dieses Maßstabs ist zu beachten, dass das Empfinden des Durchschnittsbetrachters sich im Laufe der Zeit wandeln kann und er Photovoltaikanlagen heute anders wahrnimmt als in der Anfangszeit der Nutzung dieser Technik.*)
2. Das Erscheinungsbild von Gesamtanlagen wird nicht durch § 15 Abs. 3, sondern ausschließlich durch § 19 DSchG geschützt.*)
3. Der Umstand, dass die Belange des Klimaschutzes in den Staatszielbestimmungen des Art. 20 a GG und des Art. 3 a LV verankert sind, muss zu einer entsprechenden Gewichtung dieser Belange im Rahmen der nach den §§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und 15 Abs. 3 DSchG zu treffenden Ermessensentscheidungen führen.*)
4. Die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem im Eigentum einer Kirche bzw. Religionsgemeinschaft stehenden Profandenkmal fällt nicht in den Schutzbereich des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV) und/oder der Religionsfreiheit (Art. 4 GG).*)
VolltextIMRRS 2011, 2345
BVerwG, Beschluss vom 07.02.2011 - 4 B 48.10
1. Im Rahmen der Prüfung der FFH-Verträglichkeit eines Projekts darf die Behörde das Vorhaben ohne Rückgriff auf Art. 6 Abs. 4 FFH-RL nur zulassen, wenn sie zuvor Gewissheit darüber erlangt hat, dass dieses sich nicht nachteilig auf das Gebiet als solches auswirkt.
2. Ob ein Projekt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines FFH- oder Vogelschutzgebiets führen kann, erfordert eine Einzelfallbeurteilung, die wesentlich von naturschutzfachlichen Feststellungen und Bewertungen abhängt.
VolltextIMRRS 2011, 2265
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 9 N 55.09
1. Zur Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages sind die Gemeinden durch die Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 nicht mehr auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage festgelegt. Vielmehr ist es den Gemeinden gestattet, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen oder andere zulässige und weniger aufwendige Refinanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. Dies schließt eine grundsteuerliche Refinanzierung ein, auch wenn dafür der grundsteuerlich differenzierte (§ 13 ff. GrStG) und nicht der in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 geregelte Maßstab gilt.
2. Der landesrechtlich verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung ist nicht verletzt worden. Die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen - § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004, § 3 Abs. 2 KAG und § 75 Abs. 2 GO, § 64 Abs. 2 BbgKVerf – sind bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte grundsätzliche Subsidiarität der Steuererhebung nicht für die Grundsteuer gilt.
3. Die grundsteuerliche Finanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages führt nicht zu einer Rechtsschutzverkürzung für Grundstückeseigentümer. Ein Einwendungsdurchgriff, der den Grundstückseigentümern im Falle der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag zusteht, ist bei einer Grundsteuerrefinanzierung ausgeschlossen.
VolltextIMRRS 2011, 2007
VG Oldenburg, Beschluss vom 10.06.2011 - 5 B 1246/11
Nachträgliche zeitweise Betriebseinschränkung einer Windkraftanlage zum Schutz der Wiesenweihe im zu beurteilenden Einzelfall gerechtfertigt.*)
VolltextIMRRS 2011, 2006
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 25.07.2011 - 4 ME 175/11
Zu den Voraussetzungen der zeitweisen Betriebseinschränkung einer Windenergieanlage zum Schutze einer in deren Nähe nistenden streng geschützten Vogelart.*)
VolltextIMRRS 2011, 1992
BGH, Urteil vom 15.04.2011 - BLw 12/10
1. Der Erwerb eines landwirtschaftlichen Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage kann nach § 9 Abs. 6 GrdstVG genehmigt werden, weil die Sicherung und der Ausbau einer die Umwelt schonenden Energieversorgung zu den zu berücksichtigenden allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen gehört.*)
2. Soll das Grundstück als Abstandsfläche für eine auf dem Nachbargrundstück betriebene Anlage erworben werden, kommt nach § 9 Abs. 6 GrdstVG eine Genehmigung nur eines zeitlich begrenzten Erwerbs zum Zweck der Bestellung einer Dienstbarkeit in Betracht, verbunden mit der Auflage, das Grundstück anschließend an einen Landwirt zu veräußern.*)
VolltextIMRRS 2011, 1974
BVerwG, Urteil vom 26.05.2011 - 7 A 10.10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1880
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 31.05.2011 - 20 D 80/05
Der Planfeststellungsbeschluss, der die Verlängerung der Start-/Landebahn des Verkehrsflughafens Münster/Osnabrück von 2.170 m auf 3.600 m zum Gegenstand hat, ist rechtswidrig und darf nicht vollzogen werden.
VolltextIMRRS 2011, 1842
VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 07.06.2011 - 7 K 634/10
1. Die DB Netz AG ist eine informationspflichtige Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UIG und ist damit zur Gewährung von Umweltinformationen verpflichtet.
2. Die DB Netz AG erbringt eine öffentliche Dienstleistung in Form von Verkehrsdienstleistungen. Diese gemeinwohlerhebliche Daseinsvorsorge ist auch umweltbezogen.
VolltextIMRRS 2011, 1779
OLG Jena, Urteil vom 28.06.2011 - 4 U 1038/10
1. Bei einem fehlgeschlagenen Kauf(Vertrag) richten sich die wechselseitigen Ansprüche der (Vertrags)Parteien vorrangig nach Vertrags- und nicht nach Bereicherungsrecht. Das gilt erst recht, wenn die Parteien nach Eintritt einer auflösenden Bedingung das ursprüngliche Vertragsverhältnis betätigt haben.*)
2. Erfolgt die Vertragsbestätigung (nur) durch konkludentes Verhalten der Parteien, muss aus dem beiderseitigen Parteiverhalten der übereinstimmende Parteiwille, dass das ursprüngliche Schuldverhältnis mit den darin übernommenen Leistungspflichten aufrecht erhalten werden soll, allerdings hinreichend deutlich hervorgehen. Das gilt in Bezug auf Angebots- und Annahmewillen ebenso wie für vertraglich vereinbarte Sanktionen bei Nichterfüllung vertraglicher Pflichten.*)
3. Bei subjektivem Unvermögen einer Vertragspartei, ihren Hauptleistungspflichten (hier Lieferpflicht des Verkäufers) nachzukommen, kann die andere Vertragspartei vom Vertrag zurücktreten (§ 323 Abs. 1 BGB). Eine Fristsetzung zur Nachlieferung ist dann entbehrlich, wenn das subjektive Unvermögen der zur Lieferung der gekauften Anlage verpflichteten Partei endgültig ist.*)
4. Der ursprüngliche Kaufvertrag wandelt sich dann in ein Rückgewährschuldverhältnis um; die wechselseitigen Pflichten (der Parteien) richten sich nach § 346 BGB.*)
VolltextIMRRS 2011, 1558
BVerwG, Beschluss vom 25.01.2011 - 4 BN 39.10
1. § 1 Abs. 3 BauGB eröffnet den Gemeinden die Möglichkeit , im Rahmen der Selbstverwaltung das Festsetzungsinstrumentarium des § 9 BauGB für eine eigene Verkehrspolitik zu nutzen. Zu den von einer Gemeinde zulässigerweise zu verfolgenden Zielsetzungen gehört dabei auch das Interesse, eine vorhandene Durchgangsstraße oder ortsnahe Straße auf eine außerhalb der geschlossenen Bebauung liegende Fläche zu verlagern, also eine Umgehungsstraße zu planen.
2. Ein Flurbereinigungsverfahren ist grundsätzlich geeignet, die Probleme, die im Rahmen einer Straßenplanung abzuwägen sind, insbesondere die Gefahr einer Existenzgefährdung landwirtschaftlicher Betriebe, zu bewältigen.
VolltextIMRRS 2011, 1556
OVG Niedersachsen, Urteil vom 01.07.2010 - 1 KN 11/09
Ein Siedlungsbeschränkungsbereich zur Fluglärmbewältigung darf als Ziel der Raumordnung festgelegt werden. Das Fluglärmgesetz regelt Siedlungsbeschränkungen nicht abschließend. Die Raumordnung darf eigene Lärmgrenzwerte für einen Siedlungsbeschränkungsbereich festlegen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1543
VG Stade, Urteil vom 12.05.2011 - 2 A 130/10
1. Die Privilegierung einer Biogasanlage nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB setzt voraus, dass die Biogasanlage einem landwirtschaftlichen Basisbetrieb organisatorisch zugeordnet ist.*)
2. Sofern der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes nicht zugleich Eigentümer der zu genehmigenden Anlage ist, ist diese organisatorische Zuordnung nur gewährleistet, wenn der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes, an den die Biogasanlage anknüpft, maßgeblichen Einfluss auf die Betreibergesellschaft der Biogasanlage hat.*)
3. Ein solcher Einfluss kann dauerhaft nur dadurch sichergestellt werden, dass der Inhaber des landwirtschaftlichen Betriebes mindestens die Mehrheit der Anteile an der Betreibergesellschaft hält.*)
4. Die Kammer bestätigt mit dieser Entscheidung ein früheres, nach Einstellung des Verfahrens aufgrund übereinstimmender Erledigungserklärungen im Berufungszulassungsverfahren aber für unwirksam erklärtes Urteil (2 A 1457/07).*)
VolltextIMRRS 2011, 1489
BFH, Urteil vom 14.04.2011 - IV R 46/09
1. Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.*)
2. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.*)
VolltextIMRRS 2011, 1443
OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2011 - 2 U 3/10
Die Versagung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung einer Windenergieanlage entfaltet keine "dingliche" Wirkung, sondern nur im Verhältnis zum Antragsteller. War nicht der Eigentümer, sondern der Pächter Antragsteller, greift die Versagung auch nicht in die vom Eigentumsrecht umfasste Nutzungsmöglichkeit ein.
VolltextIMRRS 2011, 1441
VG Halle, Urteil vom 20.01.2011 - 1 A 70/10
Nicht jede Behandlung von Trinkwasser unterfällt als Aufbereitung der Regelung des § 11 TrinkwV 2001. Vielmehr ist unter dem Begriff der Aufbereitung die erstmalige Herstellung von Trinkwasser aus Rohwasser zu verstehen. Erfolgt im Rahmen der Verteilung des Trinkwassers in der Hausinstallation eine Einflussnahme auf das Trinkwasser zum Schutz der Wasserleitungen, so findet nur § 17 TrinkwV Anwendung und die Überwachung obliegt den Gesundheitsämtern.*)
VolltextIMRRS 2011, 1370
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 02.05.2011 - 8 C 11261/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1369
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.04.2011 - 8 C 10056/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2011, 1290
EuGH, Urteil vom 12.05.2011 - Rs. C-115/09
1. Art. 10a Richtlinie 85/337/EWG steht Rechtsvorschriften entgegen, die einer Nichtregierungsorganisation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 Richtlinie 85/337/EWG, die sich für den Umweltschutz einsetzt, nicht die Möglichkeit zuerkennen, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 85/337/EWG "möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben", genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung einer Vorschrift geltend zu machen, die aus dem Unionsrecht hervorgegangen ist und den Umweltschutz bezweckt, weil diese Vorschrift nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützt. *)
2. Eine solche Nichtregierungsorganisation kann aus Art. 10a Abs. 3 Satz 3 Richtlinie 85/337/EWG das Recht herleiten, im Rahmen eines Rechtsbehelfs gegen eine Entscheidung, mit der Projekte, die im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Richtlinie 85/337/EWG "möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben", genehmigt werden, vor Gericht die Verletzung von aus Art. 6 Richtlinie 92/43/EWG hervorgegangenen nationalen Rechtsvorschriften geltend zu machen, obwohl das nationale Verfahrensrecht dies nicht zulässt, weil die angeführten Vorschriften nur die Interessen der Allgemeinheit und nicht die Rechtsgüter Einzelner schützen.*)
VolltextIMRRS 2011, 1239
VG Karlsruhe, Urteil vom 12.04.2011 - 8 K 1406/10
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIMRRS 2011, 1238
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2011 - 12 ME 274/10
1. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung darf mit Blick auf den Artenschutz nur erteilt werden, wenn sich das Tötungsrisiko im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG a. F./ § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG n. F. durch das Vorhaben nicht signifikant erhöht.*)
2. Bei dieser Prüfung steht der Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprägorative zu (wie: BVerwGE 131, 274).*)
3. Ein in der Genehmigung angeordnetes Monitoring kann dazu dienen, die dauerhafte Tragfähigkeit der Prognose zu überprüfen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0774
VG Darmstadt, Urteil vom 02.02.2011 - 6 K 877/09
1. Nur wenn Zweifel an der Richtigkeit des Nachweises bestehen, dass eine geplante Windkraftanlage typenbedingt keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorruft, oder wenn das vorgelegte Immissionsprognosegutachten nicht den Anforderungen an eine sachverständige Begutachtung genügt, ist eine weitere Begutachtung zu veranlassen. Diese kann nach Errichtung der genehmigten Anlage vor Eintritt der Bestandskraft der Genehmigung auch durch konkrete Messungen erfolgen, die dann dem Genehmigungsverfahren und nicht der Anlagenüberwachung zuzurechnen sind.*)
2. Zur Anwendbarkeit der TA - Lärm auf Windkraftanlagen und zu Fragen der optisch bedrängenden Wirkung einer Windkraftanlage sowie zum Wertverlust bei in Sichtbeziehung zu ihr gelegenen Wohngrundstücken.*)
VolltextIMRRS 2011, 0624
VG Oldenburg, Urteil vom 09.02.2011 - 5 A 1435/09
1. Zur Auslegung einer mehrgliedrigen abfallrechtlichen Anordnung zum Umgang mit asbesthaltigem Bauschutt.*)
2. Umsortierter Bauschutt aus dem Umbau bzw. Abriss von Kasernen ist Abfall im objektiven Sinn, der durch die Verunreinigungen mit Asbest zum gefährlichen Abfall wird.*)
3. Zu den Anforderungen an die Verhältnismäßigkeitsprüfung bzw. die Ermessensausübung.*)
4. Es fällt in den Verantwortungsbereich des Abfallbesitzers, wenn sich wegen gesetzlich vorgeschriebener Verfahrensschritte bestimmte von ihm bevorzugte Abfallsortierungs-, Entsorgungs- und Verwertungskonzepte nicht in der behördlich angeordneten Frist verwirklichen lassen.*)
VolltextIMRRS 2011, 0623
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 22.12.2010 - 8 C 10600/10
(Ohne amtlichen Leitsatz.)
VolltextIMRRS 2011, 0608
BGH, Urteil vom 09.02.2011 - VIII ZR 35/10
1. Das Erfordernis der ausschließlichen Anbringung an oder auf einem Gebäude im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004 ist auch dann erfüllt, wenn das Tragwerk einer bereits bestehenden Photovoltaikanlage nachträglich dergestalt in ein später errichtetes Gebäude integriert wird, dass es zugleich unverzichtbarer Teil der Gebäudestatik ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 313/07, NJOZ 2009, 783).*)
2. Unter einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 ist jede mit dem Erdboden verbundene, aus Bauteilen und Baustoffen hergestellte Anlage zu verstehen. Ein geschotterter Lagerplatz ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004.*)
3. Photovoltaikmodule sind auch dann baulich-konstruktiv an oder auf einer baulichen Anlage im Sinne des § 11 Abs. 3 EEG 2004 angebracht, wenn sie sich räumlich oberhalb der baulichen Anlage befinden und fest mit dem die bauliche Anlage tragenden Erdboden verbunden sind.*)
4. Wird eine ursprünglich an oder auf einer baulichen Anlage angebrachte und betriebene Photovoltaikanlage später ausschließlich an oder auf einem Gebäude angebracht, so ist sie zu dem Zeitpunkt als neu in Betrieb genommen (§ 11 Abs. 5 EEG 2004) anzusehen, in dem der Anlagenbetreiber erstmals den erhöhten Vergütungssatz nach § 11 Abs. 2 EEG 2004 verlangen kann.*)
VolltextIMRRS 2011, 0602
BVerwG, Beschluss vom 29.12.2010 - 7 B 6.10
1. Die Regelungen in § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 der 4. BImSchV haben, wie aus dem Umkehrschluss von § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV folgt, nur für solche Anlagenteile oder Nebeneinrichtungen Bedeutung, die nicht schon von sich aus nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind. Für die übrigen Anlagen enthält § 1 Abs. 4 der 4. BImSchV einen klarstellenden Hinweis.*)
2. Eine Biogasanlage nach Nr. 8.6 b) Spalte 2 des Anhangs zur 4. BImSchV und eine Tierhaltungsanlage nach Nr. 7.1 g) Spalte 1 des Anhangs zur 4. BImSchV sind keine gemeinsame Anlage im Sinne von § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV.*)
3. Die Frage, ob eine dem Privilegierungstatbestand nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB unterfallende Biogasanlage Teil oder Nebeneinrichtung einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Tierhaltungsanlage ist, ist - auch wenn dies in der Regel der Fall sein wird - grundsätzlich anhand der jeweiligen Einzelfallumstände zu beurteilen.*)
4. Für die anhand der Einzelfallumstände vorzunehmende Beurteilung, ob eine Biogasanlage den Charakter einer Nebeneinrichtung hat, kommt es u.a. darauf an, ob und inwieweit die Biogasanlage dem Betreiber zur Verwertung seiner tierischen Nebenprodukte dient, ob und inwieweit der Betreiber die durch die Produktion des Biogases erzeugte Energie in seinem Betrieb nutzt, welche Größe die jeweiligen Einrichtungen haben, welches Verhältnis der Eigenanteil an der Gesamteinsatzmenge oder der eigen genutzten Energie hat oder wie die Gärrückstände verwertet werden.*)
5. Die Begründung für die Ablehnung von Beweisanträgen muss zur Ermöglichung der Verfahrenskontrolle durch das Revisionsgericht aktenkundig sein. Soweit dies nicht durch Aufnahme in die Sitzungsniederschrift geschieht, muss das Gericht seine Begründung für die Zurückweisung der Beweisanträge in den Entscheidungsgründen darlegen. Unterbleibt dies, liegt darin ein Verstoß gegen die Begründungspflicht nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO (im Anschluss an den Beschluss vom 10. Juni 2003 - BVerwG 8 B 32.03 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 57 = juris Rn. 7).*)
VolltextIMRRS 2011, 0504
VGH Bayern, Beschluss vom 25.10.2010 - 2 CS 10.2137
Bei einer nur nach Baurecht genehmigungsbedürftigen Biogasanlage stellt ein Geruchsimmissions-Gutachten nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) nur eine Erkenntnisquelle unter vielen zur Beurteilung der Gerüche dar.*)
VolltextIMRRS 2011, 0435
VG Gießen, Beschluss vom 03.02.2011 - 8 L 5455/10
1. Zum Nachbarschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb von zwei Windenergieanlagen.*)
2. Die Rechte des Nachbarn bei der Errichtung einer Windkraftenergieanlage werden ausreichend durch einfachgesetzliche Normen wie das BImSchG und BauGB. Es bedarf keinen Rückgriffs auf Grundrechte.
3. Das Gebot der Rücksichtnahme ist nicht verletzt bei einer Entfernung der Anlage von 500 m bis 580 m von dem Nachbarsgrundstück: es fehlt an der verletzenden optisch bedrängenden Wirkung.
VolltextIMRRS 2011, 0432
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.01.2011 - 8 S 600/09
1. Für das Vorliegen eines Ortsteils i. S. des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist unerheblich, ob die vorhandene Bebauung einen homogenen Eindruck vermittelt oder ob die Anordnung der Gebäude eine Regel erkennen lässt.*)
2. Zum Vorliegen eines Ortsteils bei einem Bebauungskomplex aus fünf Wohngebäuden, einem Betriebsgebäude eines Getränkegroßhandels und neun Wirtschaftsgebäuden oder Schuppen landwirtschaftlicher Betriebe.*)
3. Wird der nach dem Entwurf der VDI-Richtlinie 3474 "Emissionsminderung Tierhaltung Geruchsstoffe" vom März 2001 ermittelte Normabstand unterschritten, folgt allein daraus noch nicht, dass schädliche Umwelteinwirkungen i. S. des § 3 Abs. 1 BImSchG zu erwarten sind.*)
4. Zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit eines Wohnhauses in einem faktischen Dorfgebiet nahe der Güllegrube eines benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs mit Rinderhaltung unter Berücksichtigung einer nach der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) des Länderausschusses für Immissionsschutz (LAI) erstellten Ausbreitungsrechnung.*)
VolltextIMRRS 2011, 0382
OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.2010 - 12 LB 44/09
1. Lässt die planende Gemeinde die Frage, ob es sich bei einer Fläche um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelt, im Ergebnis offen, obwohl hinreichende Anhaltspunkte für eine solche Einstufung vorliegen und begründet sie alternativ, warum sie, selbst wenn es sich nicht um ein faktisches Vogelschutzgebiet handelte, diese Fläche wegen ihrer avifaunistischen Wertigkeit nicht als Vorrangfläche ausgewiesen hätte, so liegt ein zur Unwirksamkeit des Flächennutzungsplanes führender Abwägungsmangel nicht vor.*)
2. Der "Belang des Denkmalschutzes" i. S. d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB ist unabhängig von den jeweiligen landesrechtlichen Denkmalschutzgesetzen zu bestimmen und gewährleistet nur ein Mindestmaß an Schutz (wie BVerwG, Urt. v. 21.4.2009 - 4 C 3.08 -, BVerwGE 133, 347).*)
3. Jedenfalls im Rahmen der vor Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheides vorzunehmenden positiven Gesamtbeurteilung ist zu prüfen, ob sich aus dem Beeinträchtigungsverbot des § 8 Satz 1 NDSchG ein unüberwindliches Hindernis im Hinblick auf die Genehmigungsvoraussetzungen ergibt.*)
VolltextIMRRS 2011, 0356
OLG Hamm, Urteil vom 21.05.2010 - 19 U 2/10
1. Zu den Voraussetzungen arglistigen Verhaltens des Werkunternehmers bei Erstellung einer Tragschicht für Pflasterarbeiten aus Recyclingschotter.
2. Arglistig handelt der Werkunternehmer dann, wenn ihm ein Mangel der Arbeiten bei Abnahme bekannt ist und er ihn gleichwohl nicht offenbart. Hierbei reicht es aus, wenn er die vertragswidrige Ausführung kannte oder wenn er wissentlich abweichend von Auflagen der Genehmigungsbehörde baut und dies verschweigt.
3. Nicht arglistig handelt der Unternehmer jedoch dann, wenn ihm lediglich aus Fahrlässigkeit die Mängel unbekannt sind.
4. Arglistiges Verhalten von Mitarbeitern, deren sich der Werkunternehmer bei Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, nicht aber die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, deren er sich lediglich bei der Herstellung bedient, also der Arbeiter.
5. Die Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten hat der Besteller; ihm können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen zugute kommen.
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