Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1695 Entscheidungen insgesamt
Online seit 21. November
IMRRS 2024, 1442FG Leipzig, Urteil vom 01.10.2024 - 2 K 737/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit 5. November
IMRRS 2024, 1317OLG Brandenburg, Urteil vom 10.10.2024 - 10 U 102/23
1. Die Zahlung irrtümlich ohne Abzug der Bauabzugssteuer berechneten Werklohns kann einen vertraglichen Anspruch auf Rückzahlung von Überzahlungen begründen, der sich als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergibt. Das ist nicht der Fall, wenn die Rückzahlung eines nicht angefallenen Umsatzsteueranteils im Raum steht, für die keine vertragliche Nebenpflicht besteht, so dass der Anspruch aus Bereicherungsrecht folgt.
2. Eine Bruttopreisvereinbarung führt dazu, dass die festgesetzte Umsatzsteuer als Teil des Kaufpreises geschuldet wird, unabhängig von der materiell-rechtlichen Umsatzsteuerpflicht des abgeschlossenen Geschäfts. Dabei ist regelmäßig - auch wenn sich die Vertragsparteien nicht ausdrücklich darauf verständigt haben - vom Vorliegen einer Bruttopreisabrede auszugehen.
3. Haben die Parteien eine Nettopreisabrede getroffen, führt diese dazu, dass nur der ausgewiesene Preis sowie die tatsächlich geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten sind.
4. Die Vereinbarung zur Zahlung eines Entgelts "zuzüglich" der gesetzlichen Umsatzsteuer ist regelmäßig dahingehend auszulegen, dass die Umsatzsteuer nicht gezahlt werden muss, wenn die Umsatzsteuer irrtümlich angesetzt worden ist und das Geschäft in Wirklichkeit nicht der Umsatzsteuer unterlegen hat.
5. Die steuerrechtliche Lage ist im Zivilprozess ohne Bindung zu prüfen.
6. Der Gläubiger eines Bereicherungsanspruchs hat Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen, wenn er von der Leistung und den Tatsachen weiß, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrunds ergibt. Eine unzutreffende Rechtsanwendung durch die Finanzbehörden geht verjährungsrechtlich nicht zu Lasten des Anspruchsgläubigers. Der Geschädigte müsste vielmehr wissen oder grob fahrlässig nicht wissen, dass die Rechtsanwendung fehlerhaft war.
VolltextOnline seit 17. Oktober
IMRRS 2024, 1273BFH, Urteil vom 11.07.2024 - III R 41/22
Die erweiterte Kürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes für ein Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei diesem Unternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die sämtliche Grundstücke an eine andere Organgesellschaft derselben Organschaft verpachtet (Anschluss an Urteile des Bundesfinanzhofs vom 18.05.2011 - X R 4/10, BFHE 233, 539, BStBl II 2011, 887, und vom 30.10.2014 - IV R 9/11, BFH/NV 2015, 227). Dies gilt auch, wenn die pachtende Organgesellschaft diesen Grundbesitz an außerhalb des Organkreises stehende Dritte weitervermietet oder weiterverpachtet.*)
VolltextOnline seit 16. Oktober
IMRRS 2024, 1267BFH, Urteil vom 13.08.2024 - IX R 31/23
Der Abschluss einer energetischen Maßnahme i.S.d. § 35c des Einkommensteuergesetzes liegt nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit der vollständigen Zahlung des Rechnungsbetrags auf das Konto des Erbringers der Leistung vor.*)
VolltextOnline seit 10. Oktober
IMRRS 2024, 1249FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.04.2024 - 3 K 3022/22
Bei der Bewertung Berliner Grundstücke im typisierten Ertragswertverfahren nach den §§ 184 ff. BewG sind nicht die vom Gutachterausschuss veröffentlichten steuerlichen Liegenschaftszinssätze, sondern die vom Gutachterausschuss veröffentlichten allgemeinen Liegenschaftszinssätze anzuwenden.*)
VolltextOnline seit 1. Oktober
IMRRS 2024, 1220BFH, Urteil vom 17.07.2024 - XI R 8/21
Bei der Lieferung von Strom, den der Vermieter von Wohnraum über eine Photovoltaikanlage selbst erzeugt und an seine Mieter gegen Entgelt abgibt, handelt es sich nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der umsatzsteuerfreien (langfristigen) Vermietung von Wohnraum, sondern um eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung, die zum Vorsteuerabzug aus den Eingangsleistungen berechtigt, da kraft Gesetzes für den Mieter die Möglichkeit besteht, den Stromanbieter frei zu wählen, und die Stromlieferung getrennt und nach individuellem Verbrauch abgerechnet wird (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21, BStBl II 2024, 503, zum Vorsteuerabzug für die Lieferung einer Heizungsanlage).*)
VolltextOnline seit 27. September
IMRRS 2024, 1212FG Münster, Urteil vom 28.08.2024 - 2 K 1046/2
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2024, 1207
BGH, Urteil vom 25.07.2024 - VII ZR 646/21
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.*)
VolltextOnline seit 24. September
IMRRS 2024, 1085VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.2024 - 2 S 1338/23
Bei eigengenutzten Zweitwohnungen ist die Zweitwohnungsteuer anhand der ortsüblichen Jahresnettokaltmiete zu berechnen. Liegt ein qualifizierter Mietspiegel vor, ist dieser eine geeignete Festsetzungsgrundlage für die Zweitwohnungssteuer.
VolltextOnline seit 4. September
IMRRS 2024, 1132BGH, Urteil vom 25.07.2024 - VII ZR 84/21
Die durch das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) veranlasste ergänzende Vertragsauslegung im Verhältnis des leistenden Bauunternehmers zum Leistungsempfänger (Bauträger) wird nicht dadurch beeinflusst, dass es - etwa wegen eingetretener Festsetzungsverjährung - nicht mehr zu einer Steuerfestsetzung kommen wird und der Bauunternehmer daher keine Umsatzsteuer mehr an den Fiskus abführen muss.*)
VolltextOnline seit 6. August
IMRRS 2024, 0995VG München, Urteil vom 30.04.2024 - M 10 K 20.5883
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOnline seit Juli
IMRRS 2024, 0980FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.04.2024 - 16 K 3045/22
1. Wird in einem Verkehrswertgutachten der Wert nach dem Vergleichswertverfahren ermittelt, müssen die Vergleichsgrundstücke individualisiert (mit genauer Anschrift angegeben) sein. Darf ein Gutachter ein Grundstück nicht individualisieren, ist das Grundstück als Vergleichsgrundstück nicht geeignet; die Anonymisierung ist schädlich.*)
2. Wird in einem Gutachten für ein in Berlin befindliches Grundstück das Ertragswertverfahren angewendet, ist bei der Ermittlung des Bodenwerts aus dem Bodenrichtwert in der Regel die tatsächliche GFZ zu berücksichtigen und die Umrechnungstabelle des Gutachterausschusses anzuwenden; eine in einem Bebauungsplan ggf. geringer festgesetzte GFZ kann isoliert funktionslos geworden sein (Anschluss an OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.09.2020 - 2 B 11.17, IBRRS 2020, 3596).*)
VolltextIMRRS 2024, 0926
FG Düsseldorf, Urteil vom 24.04.2024 - 7 K 113/21
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2024, 0912
VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.07.2024 - 9 K 627/24
1. Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, wonach die Gemeinde bei verweigerter Mitwirkung des Zweitwohnungsteuerpflichtigen einen jährlichen Mietaufwand von „pauschal“ 18.000 Euro zugrunde legen darf, ist nicht wirksam. Eine „pauschalierte“ Schätzung ist mit den Vorgaben der Abgabenordnung (vgl. §§ 162, 163 AO) nicht zu vereinbaren, weil hiernach nur die Schätzung von Tatsachen, d.h. der Besteuerungs- respektive Schätzungsgrundlagen zulässig ist. Gibt die Satzungsregelung aber ein (Schätzungs-)Ergebnis – ungeachtet der tatsächlichen Umstände des jeweiligen Einzelfalls – vor, widerspricht dies dem Wesen einer Schätzung, nämlich fehlende Tatsache annäherungsweise mit hinreichender Wahrscheinlichkeit festzustellen.*)
2. Die Regelung in einer Zweitwohnungsteuersatzung, die Wohnungen in betreuten Wohneinrichtungen für alte Menschen, in Alten- und Altenwohn- und Pflegeheimen, in Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen oder in ähnlichen Einrichtungen von der Zweitwohnungsteuerpflicht ausnimmt, ist zulässig. Der kommunale Satzungsgeber kann den Kreis der Abgabenpflichtigen und den die Abgabe begründenden Tatbestand bestimmen, hierzu gehören auch Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände. Voraussetzung ist die gleichheitsgerechte Ausgestaltung. Die Ausnahme bestimmter hilfebedürftiger Personengruppen von der Steuerpflicht folgt sozialpolitischen Zielen und kann ein sachlicher Grund für eine andere steuerliche Behandlung sein (sog. Differenzierungsgrund; vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.12.1983 - 2 BvR 1275/79 -; BVerfG, Beschluss vom 17.02.2010 - 1 BvR 529/09 -; OVG Saarland, Beschluss vom 28.05.2014 - 1 A 432/13 -). Anknüpfungspunkt dieser Befreiungstatbestände sind nicht die Gründe für den Aufenthalt am Ort des Zweitwohnsitzes, sondern spezifische Besonderheiten der Unterkunft. Gemein habe diese Wohnungsarten miteinander, dass das Innehaben einer solchen Wohnung nicht Ausdruck von Konsum und damit Indikator eines besonderen Aufwands für die private Lebensführung ist. Die Ausnahme solcher Fälle von der Steuerpflicht ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden; sie entspricht vielmehr dem Wesen der Aufwandsteuer. Die Formulierung des Befreiungstatbestands „alte Menschen“ verletzt Art. 3 Abs. 1 GG nicht. Eine Befreiung „junger“ pflegebedürftiger Person kann - über den Wortlaut der Satzungsbestimmung hinaus - verfassungsrechtlich im Wege einer teleologischen Auslegung erreicht werden.*)
VolltextOnline seit Juni
IMRRS 2024, 0809BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 79/23 (AdV)
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gem. § 69 Abs. 3 FGO gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.*)
VolltextIMRRS 2024, 0808
BFH, Beschluss vom 27.05.2024 - II B 78/23 (AdV)
Die Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. des Bewertungsgesetzes i.d.F. des Grundsteuer-Reformgesetzes vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) sind bei der im Aussetzungsverfahren gemäß § 69 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung gebotenen summarischen Prüfung verfassungskonform dahin auszulegen, dass auf der Ebene der Grundsteuerwertfeststellung im Einzelfall der Nachweis eines niedrigeren (gemeinen) Werts erfolgen kann. Hierfür ist regelmäßig der Nachweis erforderlich, dass der Wert der wirtschaftlichen Einheit den festgestellten Grundsteuerwert derart unterschreitet, dass sich der festgestellte Wert als erheblich über das normale Maß hinausgehend erweist.*)
VolltextIMRRS 2024, 0760
FG München, Urteil vom 11.04.2024 - 14 K 1094/23
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextOnline seit Mai
IMRRS 2024, 0716BFH, Urteil vom 23.01.2024 - IX R 14/23
1. Der Steuerpflichtige kann sich zur Darlegung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jeder sachverständigen Methode bedienen, die im Einzelfall zur Führung des erforderlichen Nachweises geeignet erscheint (Anschluss an Senatsurteil vom 28.07.2021 - IX R 25/19, Rz 19; z.T. entgegen Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 22.02.2023, BStBl I 2023, 332, Rz 24).*)
2. Der schlichte Verweis durch den Steuerpflichtigen auf die modellhaft ermittelte Gesamt- und Restnutzungsdauer eines Gebäudes nach Maßgabe der betreffenden Immobilienwertermittlungsverordnung genügt nicht, um eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer im Sinne von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG darzulegen und nachzuweisen.*)
3. Der kapitalisierte Wert eines lebenslangen, fortbestehenden Nießbrauchsrechts an einem Grundstück ist nicht Bestandteil der Anschaffungskosten des Grundstücks, wenn der Nießbraucher das Eigentum am belasteten Grundstück erwirbt.*)
VolltextIMRRS 2024, 0597
BFH, Urteil vom 31.01.2024 - V R 24/21
Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht (BFH, IBR 2017, 350). Demgegenüber kommt es hierfür auf die Voraussetzungen des § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG nicht an.*)
VolltextOnline seit April
IMRRS 2024, 0439LG Bielefeld, Urteil vom 16.02.2024 - 7 O 167/20
Der Architekt ist im Rahmen der Rechnungsprüfung nicht verpflichtet, den Auftraggeber auf einen Einbehalt von Bauabzugssteuer hinzuweisen. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Auftraggeber steuerlich beraten ist oder über eigene Sachkunde verfügt.
VolltextIMRRS 2024, 0416
VG Schleswig, Urteil vom 17.01.2024 - 4 A 278/21
Bei einem unterjährigen Verkauf eines Objekts, können die Vermietungsbemühungen der neuen Eigentümerin der Klägerin (Steuerpflichtige) zugerechnet werden, so dass diese die Minderung des Rohertrags gem. § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG (a.F.) nicht zu vertreten hat.*)
VolltextIMRRS 2024, 0357
BFH, Urteil vom 23.03.2023 - III R 49/20
1. Die Reinigung von Gemeinschaftsflächen und Zuwegen zu den bei der Verwaltung eigenen Grundbesitzes genutzten Räumlichkeiten kann unabhängig davon, wem das Gebäude gehört und ob es sich um ein reines Wohngebäude oder um eine Gewerbeimmobilie handelt, unmittelbar zur Verwaltung des eigenen Grundbesitzes i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gehören. Erhält der Mieter (Nutzer) ein Entgelt für die Reinigungsleistungen, sind diese jedoch regelmäßig nicht mehr der Verwaltung des eigenen Grundbesitzes zuzuordnen.*)
2. Betreuung von Wohnungsbauten i.S.d. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist sowohl die Baubetreuung als auch die Bewirtschaftungsbetreuung des bereits fertig gestellten Gebäudes im Sinne der Verwaltung der Immobilie und der praktischen Objektbetreuung vor Ort. Letztere setzt voraus, dass sich der Betreuer um das Gesamtobjekt kümmert und in Abwesenheit der Eigentümer und eines Vertreters der Verwaltung die Hauptverantwortung für das Objekt trägt und als Hauptansprechpartner dient.*)
VolltextOnline seit März
IMRRS 2024, 0404BFH, Urteil vom 07.12.2023 - V R 15/21
Schuldet der Vermieter von Wohnraum zum vertragsgemäßen Gebrauch auch die Versorgung mit Wärme und warmem Wasser, stehen Kosten des Vermieters für eine neue Heizungsanlage jedenfalls dann im direkten und unmittelbaren Zusammenhang zur steuerfreien Vermietung, wenn es sich dabei nicht um Betriebskosten handelt, die der Mieter gesondert zu tragen hat.
VolltextIMRRS 2024, 0391
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22
1. Mit der in § 48 Abs. 1 EStG geregelten Abzugsverpflichtung tritt neben die zivilrechtliche Verpflichtung zur Werklohnzahlung des Leistungsempfängers (= Auftraggebers) gegenüber dem Leistenden (= Auftragnehmer) seine öffentlich-rechtliche Zahlungsverpflichtung und Haftung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden (= Auftragnehmers), die sich der Höhe nach auf den Betrag der Bauabzugssteuer erstreckt. Bezahlt der Leistungsempfänger die Bauabzugssteuer, erfüllt er in Höhe des Abzugsbetrags seine zivilrechtliche Leistungspflicht, indem er der ihm abgabenrechtlich auferlegte Abzugsverpflichtung gegenüber dem Finanzamt des Leistenden nachkommt.
2. Eine Aufspaltung des einheitlichen Werklohnanspruchs in einen noch nicht entrichteten und bereits bezahlten Teil ist nicht möglich. Zutreffend ist allein, dass die Bemessungsgrundlage der durch das Finanzamt festzusetzenden Bauabzugssteuer lediglich das bereits an den Leistenden (Auftragnehmer) entrichtete Entgelt einschließlich Umsatzsteuer ist.
3. Die Klärung der steuerlichen Lage und der Ausgleich einer eventuell zu viel entrichteten Bauabzugssteuer findet im Verhältnis zwischen dem Leistenden (Auftragnehmer) und dem Fiskus statt.
4. Eine Erklärung, nach der zuvor gerügte Mängel mittlerweile "behoben" bzw. "erledigt" seien, kann eine ausdrückliche Abnahme darstellen, mit der zugleich der stillschweigende Verzicht auf ein vereinbartes, förmliches Abnahmeprozedere verbunden ist.
5. Von einem Aushandeln i.S.d. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ist nur dann auszugehen, wenn der AGB-Verwender ihren Inhalt ernsthaft zur Disposition stellt und sein Gegenüber die reale Möglichkeit erhält, auf den Inhalt der Vertragsbedingung Einfluss zu nehmen. Bekundet der Verwendungsgegner im Rahmen von Vertragsverhandlungen sein Einverständnis mit der Klausel, füllt dies das Tatbestandsmerkmal des Aushandelns nicht aus.
6. Eine Klausel benachteiligt den Verwendungsgegner unangemessen und ist unwirksam, wenn die gebotene Auslegung ergibt, dass der Verwender selbst nach Fertigstellung und Abnahme sämtlicher Arbeiten sowie Vorlage aller anderen in ihr geforderten Nachweise 30% des Werklohns zurückbehalten darf, bis ihm Erklärungen des Auftragnehmers und/oder dessen Subunternehmern vorgelegt werden, dass er/sie in der Vergangenheit nicht gegen Bestimmungen des SchwarzArbG, des AEntG und des AÜG verstoßen hat/haben.
VolltextIMRRS 2024, 0334
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.11.2023 - 4 V 1429/23
1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichten gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.*)
2. Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.*)
3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachten erforderlich.*)
4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.*)
5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.*)
6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.*)
7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.*)
8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.*)
9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewG und eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.
10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.*)
VolltextOnline seit Februar
IMRRS 2024, 0283FG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 23.11.2023 - 4 V 1295/23
1. Der Rechtsschutz gegen Grundsteuerwertbescheide auf den 01.01.2022 wird umfassend durch die Finanzgerichte gewährt. Der Finanzrechtsweg ist dabei für alle maßgeblichen Rechtsfragen, auch bezüglich der Einwände gegen die bewertungsrelevanten Bodenrichtwerte eröffnet, ohne dass es insofern einer Klage zu den Verwaltungsgerichten bedürfte.*)
2. Die Bewertungsregeln der §§ 218 ff. BewG sind verfassungskonform dahingehend auszulegen, dass Steuerpflichtige einen unter dem typisierten Grundsteuerwert liegenden niedrigeren Grundstückswert nachweisen können.*)
3. Für den Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts ist kein zwingendes Wertgutachtenerforderlich.*)
4. Es bestehen bereits deshalb ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit der rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse, weil es nach der rheinland-pfälzischen Gutachterausschussverordnung möglich ist, dass der Vorsitzende des Gutachterausschusses durch die Auswahl der Mitglieder nach Anzahl und konkreter Besetzung Einfluss nehmen kann.*)
5. Es bestehen für die rheinland-pfälzischen Gutachterausschüsse ernstliche Zweifel an der gesetzlich geforderten Unabhängigkeit auch bezüglich des für die Bodenrichtwertermittlung zwingend im Gutachterausschuss mitwirkenden Bediensteten der Finanzverwaltung, weil die Finanzverwaltung dessen Tätigkeit im Bereich der Grundstücksbewertung jederzeit beenden und damit sein automatisches Ausscheiden aus dem Gutachterausschuss bewirken kann.*)
6. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vollständigkeit der für die Ermittlung der Bodenrichtwerte notwendigen Datengrundlage, weil in den Kaufpreissammlungen der Gutachterausschüsse erhebliche Datenlücken bestehen könnten. Daher sind erhebliche Verzerrungen bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte zu befürchten.*)
7. Es bestehen ernstliche Zweifel daran, dass die neuen Bewertungsvorschriften der §§ 218 ff. BewG zu einer aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleiteten realitäts- und relationsgerechten Grundstücksbewertung führen.*)
8. Aus den Regelungen des GrStG sowie der §§ 218 ff. BewG ist der Belastungsgrund der Grundsteuer nach dem Grundsteuer-Reformgesetz nicht eindeutig erkennbar.*)
9. Die große Zahl gesetzlicher Typisierungen und Pauschalierungen in den §§ 243 ff. BewGund eine nahezu vollständige Vernachlässigung aller individuellen Umstände der konkret bewerteten Grundstücke führt zu gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Wertverzerrungen für den gesamten Kernbereich der Grundsteuerwertermittlung.*)
10. Es bestehen ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit der §§ 243 ff. BewG mit Art. 3 Abs. 1 GG, weil ein gleichheitswidriges Vollzugsdefizit bei der Ermittlung der Bodenrichtwerte besteht. Den Gutachterausschüssen stehen nur unzureichende rechtliche Instrumente zur effektiven Sachverhaltsermittlung sowie zur Überprüfung der Angaben von Grundstückseigentümern zur Verfügung, die für die Ermittlung der Bodenrichtwerte aber erforderlich wären.*)
VolltextOnline seit Januar
IMRRS 2024, 0154BFH, Urteil vom 14.11.2023 - IX R 13/23
Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2024, 0153
BFH, Urteil vom 26.09.2023 - IX R 14/22
1. Zwischen dem angeschafften bebauten Grundstück und dem veräußerten, durch Teilung entstandenen unbebauten (Teil-)Grundstück besteht wirtschaftliche (Teil-)Identität.*)
2. Die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht.*)
3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" jeweils getrennt zu betrachten.*)
VolltextIMRRS 2024, 0127
FG Düsseldorf, Urteil vom 23.11.2023 - 14 K 1037/22
ohne amtliche Leitsätze
VolltextOnline seit 2023
IMRRS 2023, 1586FG Niedersachsen, Urteil vom 14.02.2023 - 13 K 10/20
1. Lastet auf einem Grundstück eine vorrangige Grundschuld und wird zugunsten des Steuergläubigers eine Zwangssicherungshypothek eingetragen, so kommt ein Duldungsbescheid wegen der Einräumung der (vorrangigen) Grundschuld in Betracht.
2. Im Falle der Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz muss der Duldungsbescheid die Art und Weise der Rückgewähr entsprechend § 13 AnfG bestimmt bezeichnen. Insoweit ist – je nach Verfahrensstadium und Einzelfall – eine Vielzahl von Rechtsfolgen denkbar. Im Regelfall hat der Ausspruch dahin zu lauten, dass der Anfechtungsgegner verpflichtet wird, von seinem Recht dem anfechtenden Gläubiger gegenüber keinen Gebrauch zu machen.
3. Beschränkt sich das Finanzamt im Duldungsbescheid darauf, zu erklären, die Grundschulden würden angefochten bzw. es werde in die eingetragenen Grundschulden vollstreckt und führt es zur Begründung der Gläubigerbenachteiligung aus, diese folge daraus, dass die Grundschuld des Empfängers des Duldungsbescheids im Falle der Zwangsvollstreckung der Befriedigung des Finanzamtes aus der von diesem eingetragenen, nachrangigen Sicherungshypothek vorgehe, so genügt dies den Bestimmtheitsanforderungen des § 119 Abs. 1 AO i.V.m. § 13 AnfG nicht. Der Duldungsbescheid ist jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht bereits nichtig.
4. Eine Heilung des Formmangels im Leistungsgebot kommt – selbst wenn der Duldungsbescheid nicht nichtig ist – nicht in Frage, als die Klarstellung in der Form erfolgen muss, die für den Verwaltungsakt selbst gilt. Das Leistungsgebot hat indes einen vom Duldungsbescheid zu trennenden Regelungsgegenstand. Konkretisierungen darin erfolgen deshalb nicht in der gleichen Form.
VolltextIMRRS 2023, 1584
BFH, Urteil vom 18.04.2023 - VII R 20/20
Die Frage, ob ein übertragenes Grundstück wertausschöpfend belastet war und damit keine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S.v. § 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ist nicht unter Zugrundelegung des Verkehrswerts, sondern unter Zugrundelegung des voraussichtlichen Zwangsversteigerungserlöses für das Grundstück zu beantworten.*)
VolltextIMRRS 2023, 1528
BFH, Urteil vom 24.05.2023 - X R 22/20
1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.*)
2. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.*)
VolltextIMRRS 2023, 1507
BFH, Urteil vom 17.08.2023 - III R 59/20
1. Die Hinzurechnung von Aufwendungen eines Anbieters von Ferienimmobilien für die vorübergehende Überlassung der Ferienobjekte nach § 8 Nr. 1 Buchst. e des Gewerbesteuergesetzes setzt voraus, dass das Vertragsverhältnis zwischen dem Anbieter und dem Eigentümer des Objekts seinem wesentlichen rechtlichen Gehalt nach ein Mietverhältnis ist.*)
2. Ob das Vertragsverhältnis zwischen dem Ferienimmobilienanbieter und dem Objekteigentümer einen Mietvertrag oder einen Vermittlungsvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter darstellt, hängt vom Inhalt und der Durchführung des geschlossenen Vertrags ab. Für die Einordnung als Mietvertragsverhältnis spricht insbesondere, dass der Anbieter die Objekte im eigenen Namen vermarktet und vom Eigentümer keine Vermittlungsprovision erhält, sondern diesem ein Entgelt für die Gebrauchsüberlassung zahlt.*)
3. Eine Zuordnung der im fiktiven Eigentum des Ferienimmobilienanbieters stehenden Objekte zu dessen Anlagevermögen kommt insbesondere dann in Betracht, wenn er die Objekte langfristig anmietet und nach seinem Geschäftsmodell bestrebt ist, einen weitgehend unveränderten Bestand an Objekten zu erhalten und den Reisekunden anzubieten.*)
VolltextIMRRS 2023, 1403
VG Koblenz, Urteil vom 17.10.2023 - 5 K 350/23
Schaltet der Betreiber eines zum Teil leerstehenden Tenniszentrums nicht auch in Immobilienportalen Anzeigen, hat er keinen Anspruch auf einen Grundsteuererlass. Es hat dann an ausreichenden Vermietungsbemühungen gefehlt.
VolltextIMRRS 2023, 1454
BFH, Urteil vom 20.06.2023 - IX R 17/21
1. Bei der Vermietung eines Objekts mit einer Wohnfläche von mehr als 250 qm besteht eine Ausnahme von der typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit, die Anlass zu deren Überprüfung mittels einer Totalüberschussprognose gibt.*)
2. An den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur typisierten Annahme der Einkünfteerzielungsabsicht bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit und den diesbezüglichen Ausnahmen, insbesondere bei der Vermietung eines Objekts mit mehr als 250 qm Wohnfläche, hält der Senat auch nach der Einfügung von § 21 Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 fest.*)
VolltextIMRRS 2023, 1451
BFH, Urteil vom 25.05.2023 - IV R 33/19
1. Die sachliche Gewerbesteuerpflicht einer grundbesitzverwaltenden Personengesellschaft beginnt jedenfalls dann vor Überlassung des Mietobjekts mit Abschluss des Mietvertrags, wenn ein nicht standardisiertes Mietobjekt durch Umbaumaßnahmen an die individuellen Bedürfnisse des Mieters angepasst wird.*)
2. Beseitigen die Mietvertragsparteien den fortbestehenden Streit über die Wirksamkeit des Mietvertrags vor Überlassung des Mietobjekts dadurch, dass sie das Mietverhältnis übereinstimmend für beendet erklären und der Mieter zur Abgeltung sämtlicher wechselseitiger Ansprüche aus oder im Zusammenhang mit dem Mietvertrag eine Schlusszahlung an den Vermieter entrichtet, stellt diese Schlusszahlung eine Fruchtziehung aus zu erhaltender Substanz dar. Sie unterliegt der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG.*)
VolltextIMRRS 2023, 1295
FG Hamburg, Urteil vom 15.03.2023 - 3 K 153/22
Räumt der Wohnungseigentümer dem Beschenkten unentgeltlich ein Wohnungsrecht (Mitnutzungsrecht) und für die Zeit nach seinem, des Wohnungseigentümers Ableben ein persönliches Wohnungsrecht ein und werden beide zu seinen Lebzeiten im Grundbuch eingetragen, so handelt es sich hinsichtlich des Wohnungsrechts um eine Schenkung auf den Todesfall.*)
VolltextIMRRS 2023, 1304
BFH, Urteil vom 24.05.2023 - XI R 45/20
1. Umsatzsteuerrechtlicher Leistungsempfänger i.S.d. § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG ist bei bestehender Organschaft auch dann der Organträger, wenn zivilrechtlich die Organgesellschaft Vertragspartnerin des bauleistenden Unternehmers ist.*)
2. Ist am finanzgerichtlichen Klageverfahren zwischen dem Zessionar und dem Anspruchsgegner der Zedent nicht beteiligt, liegt - auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 406 BGB - mangels Rechtskrafterstreckung keine Ermessensreduzierung auf null dahingehend vor, dass das Finanzgericht das Klageverfahren aussetzen müsste. Das Bestehen der rechtswegfremden Gegenforderung ist dann lediglich eine Vorfrage zur Aufrechnung und von der Entscheidungsbefugnis des Finanzgerichts gem. § 17 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes umfasst.*)
VolltextIMRRS 2023, 1279
BFH, Urteil vom 25.04.2023 - II R 10/21
Bei einer Besteuerung gem. § 1 Abs. 3 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) kommt einer Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG oder nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG jedenfalls dann keine die Anlaufhemmung (§ 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Abgabenordnung) beendende Wirkung für die Feststellungs- und für die Festsetzungsfrist der zu erlassenden Bescheide zu, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1287
BFH, Urteil vom 26.07.2023 - II R 35/21
Ein gesondert festgestellter Grundbesitzwert entfaltet Bindungswirkung für alle Schenkungsteuerbescheide, bei denen er in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließt. Das gilt auch für die Berücksichtigung eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 Satz 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes.*)
VolltextIMRRS 2023, 1262
BFH, Urteil vom 22.02.2023 - VI R 24/20
1. Mieter können die Steuerermäßigung gem. § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen auch dann geltend machen, wenn sie die Verträge mit den Leistungserbringern nicht selbst abgeschlossen haben.*)
2. Eine Wohnnebenkostenabrechnung, eine Hausgeldabrechnung, eine sonstige Abrechnungsunterlage oder eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anlage 2 des BMF-Schreibens vom 09.11.2016 (BStBl. I 2016, 1213), die die wesentlichen Angaben einer Rechnung sowie einer unbaren Zahlung nach § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG enthält, reicht vorbehaltlich sich aufdrängender Zweifel an deren Richtigkeit für die Geltendmachung der Steuerermäßigung nach § 35a EStG regelmäßig aus.*)
VolltextIMRRS 2023, 1224
FG Hamburg, Beschluss vom 04.07.2023 - 4 V 23/23
1. Besitz an zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbrachten Zigaretten nach § 23 Abs. 1 Satz 1 TabStG liegt nur vor, wenn der Steuerschuldner über eine tatsächliche und faktische Zugriffsmöglichkeit auf die Schmuggelzigaretten verfügt.*)
2. Der Vermieter einer Lagerhalle, der selbst über einen Schlüssel und damit einen tatsächlichen Zugang zu dem Mietobjekt verfügt sowie Kenntnis von den dort gelagerten Schmuggelzigaretten hat, ist grundsätzlich als Mitbesitzer der Schmuggelzigaretten anzusehen.*)
3. Ein Mitbesitz an den Schmuggelzigaretten liegt nicht vor, wenn es an einer faktischen Zugriffsmöglichkeit des Vermieters deshalb mangelt, weil die Zigaretten innerhalb des Mietobjekts gesondert an einem verschließbaren Ort gelagert und hierdurch dem faktischen Zugriff des Vermieters entzogen werden.*)
VolltextIMRRS 2023, 1261
BFH, Urteil vom 28.02.2023 - VII R 27/20
1. Energieerzeugnisse, die zum Ausgleich von Wärmeverlusten in einem Fernwärmenetz verheizt werden, sind auch dann nach § 54 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG begünstigungsfähig, wenn der Betreiber des Fernwärmenetzes Wärme von anderen Unternehmen abnimmt und er für den Ausgleich der nach dem Übergabepunkt eintretenden Wärmeverluste verantwortlich ist.*)
2. Die Höhe der Entlastung ist durch die vom Betreiber des Fernwärmenetzes selbst verheizte Menge an Energieerzeugnissen begrenzt.*)
3. Die für Übertragungsverluste begünstigungsfähigen Mengen an Energieerzeugnissen können nicht im Wege einer bilanziellen Zuordnung einer bestimmten Anlage zugerechnet werden, sondern sind ‑‑bezogen auf das betreffende Fernwärmenetz‑‑ anteilig nach den jeweils erzeugten Wärmemengen auf die einzelnen Anlagen des Steuerpflichtigen aufzuteilen.*)
VolltextIMRRS 2023, 1173
OVG Niedersachsen, Urteil vom 19.04.2023 - 9 LB 189/20
1. Der Mietwert der Wohnung multipliziert mit einem Nutzungsfaktor für die sog. Mischnutzung ist ein zulässiger Maßstab der Zweitwohnungsteuer.*)
2. Die Ermittlung des Mietwerts nach der auf 12 Monate hochgerechneten, aufgrund des Mietvertrages im Erhebungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete ist zulässig. Wird auf die geschuldete Nettokaltmiete abgestellt, schließt dies die Anwendung dieser Regelung auf Fälle aus, in denen der Eigentümer Nutzer und Innehaber der Zweitwohnung ist.*)
3. Die Bemessung der Zweitwohnungsteuer bei selbstgenutzten Eigentumswohnungen anhand einer Schätzung der Jahresnettokaltmiete in ortsüblicher Höhe in Anlehnung an den jeweils aktuellen Mietspiegel ist nicht zu beanstanden.*)
4. Ein Steuersatz von 14 v. H. der Jahresnettokaltmiete als Mietwert wirkt nicht erdrosselnd.*)
5. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Möglichkeit zur Eigennutzung einer Zweitwohnung vertraglich ausgeschlossen ist, muss auf den Wortlaut und den Inhalt bestehender Verträge abgestellt und von deren Einhaltung ausgegangen werden, sofern dem nicht konkrete Anhaltspunkte entgegenstehen. Daher genügt nicht schon jeder formal-vertragliche Ausschluss über die Verfügbarkeit der Zweitwohnung (ständige Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsbeschluss vom 14.05.2014 - 9 ME 230/13, NVwZ 2014, 1040).*)
6. Die Nachholung der Schätzung der Nettokaltmiete aufgrund eines rückwirkend ersetzten Steuermaßstabs ist zulässig und beruht nicht auf einem vorherigen sog. Schätzausfall.*)
VolltextIMRRS 2023, 1132
VGH Bayern, Beschluss vom 16.08.2023 - 4 ZB 23.114
(Ohne amtliche Leitsätze)
VolltextIMRRS 2023, 0999
BFH, Urteil vom 14.02.2023 - IX R 11/21
1. Eine (willentliche) Veräußerung i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.*)
2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S.d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.*)
VolltextIMRRS 2023, 0941
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.06.2023 - 8 A 10053/23
1. Mit einer bau- und denkmalschutzrechtlichen Genehmigung sind nicht alle Ausführungsdetails eines Bauwerks festgelegt.
2. Will ein Bauherr erhöhte Absetzungen für Baudenkmale steuerlich geltend machen, müssen sämtliche Baumaßnahmen vom Bauherrn einvernehmlich mit der zuständigen Denkmalbehörde festgesetzt und durchgeführt werden - in einem vor Beginn der Bauarbeiten eingeleiteten und grundsätzlich bis zum Abschluss der Baumaßnahme fortgeführten Abstimmungsprozess.
VolltextIMRRS 2023, 0845
FG Hamburg, Urteil vom 23.02.2023 - 5 K 190/22
1. Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt (st. Rspr.).*)
2. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können (in Abgrenzung zu BFH, Urteil vom 16.10.1992 - VI R 132/88, BStBl II 1993, 610 zum Streitjahr 1982)*)
VolltextIMRRS 2023, 0661
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.04.2023 - 4 K 1614/22
1. Erfordert die Errichtung eines Mehrfamilienhauses mit neuen Mietwohnungen nach der Landesbauordnung eines Bundeslandes keine Baugenehmigung, aber die förmliche Einreichung von Bauunterlagen, so liegt in der Einreichung dieser Unterlagen eine "Bauanzeige" i.S.d. § 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG.*)
2. Ist ein Bauantrag vor Beginn des Förderzeitraums bei der zuständigen Bauordnungsbehörde gestellt oder geht dort eine förmliche Bauanzeige vor Beginn des Förderzeitraums ein, so kann die Sonderabschreibung des § 7b EStG für das Bauvorhaben auch dann nicht beansprucht werden, wenn der tatsächliche Baubeginn innerhalb des Förderzeitraums erfolgt.*)
VolltextIMRRS 2023, 0673
FG München, Urteil vom 07.12.2020 - 4 K 2988/17
1. Weicht die tatsächlich vereinbarte Miete um mehr als 20 % nach oben von der üblichen Miete ab, liegt es im eigenen Interesse des Steuerpflichtigen, die Abweichung nachzuweisen, ihn trifft also in diesem Fall die Nachweislast.
2. Für die Überprüfung der Ortsüblichkeit von tatsächlich erzielten Mieten anhand des Mietspiegels ist auf den jeweils unteren Wert oder den jeweils oberen Wert der Spanne abzustellen, das heißt eine Miete, die mehr als 20 % niedriger ist als der untere Wert der Spanne bzw. die mehr als 20 % höher ist als der obere Wert der Spanne, ist nicht mehr ortsüblich.
3. Befinden sich auf einem Grundstück mehrere selbständige Gebäude oder Gebäudeteile und lässt sich für mindestens eines dieser Gebäude oder Gebäudeteile keine übliche Miete ermitteln, erfolgt die Wertermittlung für die gesamte wirtschaftliche Einheit einheitlich nach dem Sachwertverfahren.
4. Für die Anwendbarkeit des Ertragswertverfahrens fordert § 182 Abs. 3 Nr. 2 BewG lediglich, dass sich auf dem örtlichen Grundstücksmarkt eine übliche Miete ermitteln lässt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass eine übliche Miete bereits ermittelt worden ist.
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