Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1440
EuGH, Urteil vom 02.07.2015 - Rs. C-209/14
1. Art. 2 Abs. 1, Art. 14 und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem sind dahin auszulegen, dass, wenn ein Leasingvertrag über eine Immobilie vorsieht, dass das Eigentum an der Immobilie am Ende der Vertragslaufzeit auf den Leasingnehmer übertragen wird oder dass der Leasingnehmer über wesentliche Elemente des Eigentums an dieser Immobilie verfügt, insbesondere, dass die mit dem rechtlichen Eigentum an der Immobilie verbundenen Chancen und Risiken zum überwiegenden Teil auf ihn übertragen werden und die abgezinste Summe der Leasingraten praktisch dem Verkehrswert des Gegenstands entspricht, der aus einem solchen Vertrag resultierende Umsatz mit dem Erwerb eines Investitionsguts gleichzusetzen ist.*)
2. Art. 90 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist dahin auszulegen, dass er es einem Steuerpflichtigen nicht erlaubt, seine Besteuerungsgrundlage zu vermindern, wenn er alle Zahlungen für die von ihm erbrachte Leistung tatsächlich erhalten hat oder wenn der Vertragspartner, ohne dass der Vertrag aufgelöst oder annulliert worden wäre, ihm den vereinbarten Preis nicht mehr schuldet.*)
3. Der Grundsatz der Steuerneutralität ist dahin auszulegen, dass es mit ihm vereinbar ist, dass zum einen eine Leasingleistung, die sich auf Immobilien bezieht, und zum anderen der Verkauf dieser Immobilien an einen am Leasingvertrag nicht beteiligten Dritten im Hinblick auf die Mehrwertsteuer einer getrennten Besteuerung unterliegen, sofern diese Umsätze nicht als eine einheitliche Leistung angesehen werden können, was zu beurteilen Sache des vorlegenden Gerichts ist.*)

IMRRS 2015, 1421

BFH, Urteil vom 15.04.2015 - V R 46/13
1. Der Vorsteuerabzug eines Generalmieters aus seinen Mietaufwendungen richtet sich nach § 15 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 9 UStG und ist damit nur insoweit zulässig, als der Vermieter wirksam zur Umsatzsteuer optiert hat. Wird darüber hinausgehend Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, liegt ein unrichtiger Steuerausweis vor, der kein Recht zum Vorsteuerabzug begründet.*)
2. Der umsatzsteuerbare Verzicht auf eine Mietgarantie ist steuerfrei, wenn die Einräumung der Mietgarantie nach § 4 Nr. 8 Buchst. g UStG steuerfrei ist oder - bei Entgeltlichkeit - steuerfrei wäre.*)

IMRRS 2015, 1397

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/14
1. Der Zwangsverwalter hat auch die Einkommensteuer des Vollstreckungsschuldners zu entrichten, soweit sie aus der Vermietung der im Zwangsverwaltungsverfahren beschlagnahmten Grundstücke herrührt (Änderung der Rechtsprechung).
2. An der Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters ändert sich nichts, wenn während der Zwangsverwaltung das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet wird.

IMRRS 2015, 0430

FG Thüringen, Urteil vom 27.11.2013 - 3 K 649/12
1. Der rechtsgeschäftlich verpflichtete Hausverwalter eines Mehrfamilienhauses ist nicht nach § 4 Abs. 4 StBerG zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen befugt.
2. Der Hausverwalter darf die Eigentümer der verwalteten Häuser beispielsweise nur über Abschreibungsmöglichkeiten beraten, bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mitwirken und beim Ausfüllen der entsprechenden Anlagen zur Einkommensteuererklärung helfen.

IMRRS 2015, 1378

BFH, Beschluss vom 09.09.2015 - II B 28/15
1. Der Erlass von Säumniszuschlägen nach § 227 AO ist auch in Fällen, in denen die Grunderwerbsteuer später nach § 16 Abs. 1 GrEStG aufgehoben, möglich.
2. Sobald der Steuerpflichtige in so einem Fall wirksam vom Kaufvertrag zurücktritt, hat er einen Anspruch auf Aufhebung der festgesetzten Grunderwerbsteuer; die Einziehung der verwirkten Säumniszuschläge ist damit unbillig.

IMRRS 2015, 1304

BFH, Urteil vom 10.02.2015 - IX R 23/13
1. Eine Veräußerung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.*)
2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.*)

IMRRS 2015, 1259

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - IX R 13/14
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.*)

IMRRS 2015, 1260

BVerfG, Beschluss vom 24.03.2015 - 1 BvR 2880/11
Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der Erwerb von Grundeigentum anlässlich einer amtlichen Umlegung nach den §§ 45 ff BauGB von der Grunderwerbsteuer ausgenommen, der Übergang von Grundeigentum im Rahmen einer freiwilligen Baulandumlegung hingegen grunderwerbsteuerpflichtig ist.*)

IMRRS 2015, 1187

BFH, Urteil vom 28.08.2014 - V R 49/13
1. Die unentgeltliche Überlassung eines in Bruchteilsgemeinschaft erworbenen Gegenstands (Mähdrescher) an einen der Gemeinschafter begründet weder eine eigene Rechtspersönlichkeit noch eine wirtschaftliche Tätigkeit der Gemeinschaft, sodass die einzelnen Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen sind (entgegen Abschn. 15.2 Abs. 16 Sätze 6 und 7 UStAE).*)
2. Sind die Gemeinschafter als Leistungsempfänger anzusehen, können sie über ihren Anteil am Gegenstand (Mähdrescher) ohne Zwischenerwerb durch die Gemeinschaft verfügen.*)
3. Wird der Steuerbetrag für eine steuerpflichtige Leistung zu niedrig ausgewiesen, ist der ausgewiesene Betrag als Vorsteuer abzugsfähig.*)

IMRRS 2015, 1127

BFH, Urteil vom 06.05.2015 - II R 8/14
Beim Kauf eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks durch den Erbbauberechtigten oder einen Dritten unterliegt lediglich der nach Abzug des Kapitalwerts des Erbbauzinsanspruchs vom Kaufpreis verbleibende Unterschiedsbetrag der Grunderwerbsteuer. Der Kaufpreis ist nicht nach der sog. Boruttau'schen Formel aufzuteilen (Änderung der Rechtsprechung).*)

IMRRS 2015, 1128

BFH, Beschluss vom 19.06.2015 - III B 2/14
1. Herstellungskosten können für ein Gebäude mit den für dieses Gebäude maßgebenden AfA-Sätzen und nicht nach der mutmaßlichen kürzeren Dauer des Pachtverhältnisses abgesetzt werden.
2. Ein Pächter kann sich auf eine die technische Nutzungsdauer unterschreitende wirtschaftliche Nutzungsdauer nur berufen, wenn das Wirtschaftsgut vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer objektiv wirtschaftlich verbraucht ist.

IMRRS 2015, 1130

FG Köln, Urteil vom 25.03.2015 - 3 K 1265/12
Ein privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn ein Erbbaurecht an einem unbebauten Grundstück unentgeltlich durch erstmalige Bestellung erworben wird und der Erbbaurechtsberechtigte das bebaute Erbbaurecht in einem Zeitraum von 10 Jahren veräußert.

IMRRS 2015, 1069

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 - 3 K 3138/14
1. Eine 1968 und damit verspätet abgegebene Hauptfeststellungserklärung verschiebt auch noch 2006 die Feststellungsfrist für eine Fortschreibung um drei Jahre (sog. Billardeffekt).*)
2. Der Wegfall der Mietpreisbindung für ein konkretes Haus ist eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse.*)
3. Das Unterlassen einer bereits früher gebotenen Änderung (Wertfortschreibung) führt nicht zur nachträglichen Entstehung eines Fehlers. Die Nachholung einer Fortschreibung wegen Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ist keine fehlerbeseitigende Wertfortschreibung.*)

IMRRS 2015, 1041

FG Köln, Urteil vom 14.05.2014 - 5 K 1515/11
Ein nachträglicher Ausfall einer Kaufpreisforderung wegen Insolvenz stellt kein rückwirkendes Ereignis dar.

IMRRS 2015, 1042

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - II R 25/14
Wird ein bebautes Erbbaugrundstück, das der Erbbauberechtigte zu Wohnzwecken vermietet, von Todes wegen erworben, ist bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Erwerbs des neuen Grundstückseigentümers ein verminderter Wertansatz nach § 13c Abs. 1 ErbStG nicht zu gewährleisten.*)

IMRRS 2015, 1043

BFH, Urteil vom 11.11.2014 - VIII R 3/12
1. Einkünfte i. S. von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG, die nach Erreichen der Altersgrenze aufgrund einer früheren Tätigkeit gezahlt werden, sind in die Gesamtbetrachtung zur Beurteilung des Mittelpunktes der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung im Hinblick auf den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht mit einzubeziehen. Vielmehr sind nur solche Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Veranlagungszeitraum erfordern.*)
2. Entspricht ein im Keller belegenes häusliches Arbeitszimmer nach seiner Funktion, baulichen Beschaffenheit, Lage und Ausstattung dem Standard eines Wohnraumes, gehört es zu den Haupträumen der Wohnung, so dass der Anteil der auf dieses Arbeitszimmer entfallenden Gebäudekosten nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zur Fläche der reinen Wohnfläche zuzüglich des Arbeitszimmers zu ermitteln ist. Die Fläche der übrigen im Keller belegenen (Neben-) Räume bleibt bei der Kostenaufteilung unberücksichtigt.*)

IMRRS 2015, 0992

BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 30/13
1. Die leichtfertige Verletzung der einem Notar nach § 18 GrEStG obliegenden Anzeigepflicht führt nicht zu einer Verlängerung der Frist für die Festsetzung von Grunderwerbsteuer gegenüber dem Steuerpflichtigen auf fünf Jahre.
2. Der Notar ist weder Steuerpflichtiger im Sinne des § 378 Abs. 1 Satz 1 AO noch nimmt er im Hinblick auf die Anzeigepflicht Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahr.

IMRRS 2015, 0993

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - I R 20/14
Nimmt ein Grundstücksunternehmer Teil an gewerblicher Tätigkeit gibt es keine erweiterte grunderwerbsteurliche Kürzung infolge Betriebsaufspaltung.

IMRRS 2015, 0878

FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.06.2015 - 5 V 5026/15
An der Regelung gemäß § 27 Abs. 19 UStG, die den Vertrauensschutz des Bauunternehmers ausschließt, wenn er und der Auftraggeber fälschlicherweise von der Anwendbarkeit des Reverse-Charge-Verfahrens ausgegangen sind, bestehen ernstliche verfassungsrechtliche Zweifel. Ein Bauunternehmen darf nicht rückwirkend zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn es im Jahr 2009 einem Bauträger eine "Netto"-Rechnung ausgestellt hat und diese Praxis nicht beanstandet wurde. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, genießt das Bauunternehmen Vertrauensschutz.

IMRRS 2015, 0752

BFH, Urteil vom 09.12.2014 - X R 12/12
1. Masseverbindlichkeiten liegen hinsichtlich der Einkommensteuerverbindlichkeiten vor, die sich aus "echten" Gewinnen bzw. Überschüssen von Personengesellschaften bzw. Gemeinschaften, die der Insolvenzmasse unmittelbar zugutekommen, ergeben. Dies betrifft sowohl die Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft als auch den gegen eine Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch am Überschuss.
2. Der Zwangsverwalter hat nicht die Einkommensteuer der Mitglieder einer Erbengemeinschaft nach § 34 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 AO zu entrichten; hierzu ist bereits die Erbengemeinschaft selbst schon nicht verpflichtet.

IMRRS 2015, 0750

BFH, Urteil vom 28.01.2015 - VIII R 8/14
1. Gewährt der Steuerpflichtige seinem Ehegatten ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und erzielt er hieraus Kapitalerträge, ist die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, wenn der Steuerpflichtige auf den von ihm finanziell abhängigen Ehegatten bei der Gewährung des Darlehens einen beherrschenden Einfluss ausüben kann.*)
2. Der Ausschluss des Abgeltungsteuersatzes verstößt nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, da er nicht an das persönliche Näheverhältnis der Ehegatten anknüpft, sondern auf der finanziellen Abhängigkeit des Darlehensnehmers vom Darlehensgeber beruht.*)

IMRRS 2015, 0760

BFH, Urteil vom 04.12.2014 - II R 20/14
Eine Wohnung im Sinne des § 5 Abs. 2 GrStG ist in einem Studentenwohnheim in Gestalt eines Appartementhauses gegeben, wenn eine Wohneinheit aus einem Wohn-Schlafraum mit einer vollständig eingerichteten Küchenkombination oder zumindest einer Kochgelegenheit mit den für eine Kleinkücheneinrichtung üblichen Anschlüssen, einem Bad/WC und einem Flur besteht und eine Gesamtwohnfläche von mindestens 20 m 2 hat.*)

IMRRS 2015, 0755

BFH, Urteil vom 03.03.2015 - II R 9/14
Verpflichtet sich der Grundstücksverkäufer lediglich zur Errichtung des Rohbaus und beauftragt der Erwerber Dritte mit den Ausbauarbeiten, setzt die Einbeziehung der hierfür aufgewendeten Kosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer voraus, dass die später mit dem Ausbau beauftragten Unternehmen im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags mit dem Grundstücksverkäufer personell, wirtschaftlich oder gesellschaftsrechtlich eng verbunden sind oder aufgrund von Abreden zusammenarbeiten oder durch abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss auch der Verträge über die Ausbauarbeiten hinwirken und die zu erbringenden Leistungen dem Erwerber unter Angabe des hierfür aufzuwendenden Entgelts bereits vor Abschluss des Grundstückskaufvertrags konkret angeboten hatten.*)

IMRRS 2015, 0751

FG Düsseldorf, Urteil vom 11.02.2015 - 7 K 3097/14
1. Die Rückabwicklung eines Erwerbsvorgangs aufgrund eines vertraglich vereinbarten Rücktrittsrechts im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 3 GrEStG ist nicht erfolgt, sofern von dem Gläubiger des Erwerbers die Zwangsversteigerung beantragt und durchgeführt worden, bevor eine Rückabwicklung des Vertrags zwischen dem Verkäufer und dem Erwerber erfolgt ist.
2. Der als Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer geltende Wert der Gegenleistung bestimmt sich bei der Zwangsversteigerung nach dem Meistgebot, zu dem auch bestehen bleibende Rechte gehören.
3. Unerheblich ist, ob die bestehen bleibenden Rechte dem Erwerber selbst zustehen. Bei dinglichen Rechten (vorliegend: Dienstbarkeit zugunsten der Verkäuferin) kommt eine Konsolidation durch Zusammentreffen von Berechtigung und Verpflichtung gerade nicht in Betracht.

IMRRS 2015, 0759

BFH, Urteil vom 02.12.2014 - IX R 1/14
1. Brennt das vermietete Gebäude ab und nimmt der Vermieter deshalb eine AfaA in Anspruch, so führen Leistungen einer Gebäudefeuerversicherung aufgrund desselben Schadensereignisses bei ihm bis zum Betrag der AfaA zu einer Einnahme aus Vermietung und Verpachtung, soweit ihm die Zahlungen steuerlich zurechenbar sind. Das gilt unabhängig davon, ob die Versicherung zum Zeitwert oder zum gleitenden Neuwert entschädigt.*)
2. Entschädigungszahlungen einer Gebäudefeuerversicherung sind im Grundsatz demjenigen steuerlich zuzurechnen, der sie nach dem Versicherungsvertrag beanspruchen kann.*)

IMRRS 2015, 0758

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - XI R 16/11
Die entgeltliche Überlassung möblierter Zimmer an Prostituierte ist keine umsatzsteuerfreie Vermietung, wenn zusätzliche Leistungen der Gesamtleistung ein anderes Gepräge geben als einer Vermietung.*)

IMRRS 2015, 0717

BFH, Beschluss vom 23.02.2015 - X B 71/14
Veräußert der Steuerpflichtige nach Einholung der Abgeschlossenheitsbescheinigung fünf - wenn auch sachenrechtlich noch nicht getrennte - Eigentumswohnungen an fünf unterschiedliche Erwerber, sind fünf Veräußerungsvorgänge gegeben, die sich zwangsläufig auf fünf unterschiedliche Objekte beziehen müssen.

IMRRS 2015, 0686

OLG Bremen, Urteil vom 24.04.2015 - 2 U 124/14
1. Schließen die Parteien beim Grundstückskauf ein sog. Oder-Geschäft, wonach Vertragspartei des Verkäufers entweder der ursprüngliche Käufer oder ein von ihm zu benennender Dritter wird, und fällt nach Einstieg des dritten Käufers eine zweite Grunderwerbssteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG an, so hat bei Fehlen einer anderweitigen ausdrücklichen Vertragsregelung der eintretende Dritte die Grunderwerbssteuer nur für den letzten steuerlichen Erwerbsvorgang zu tragen.*)
2. Die für den Ursprungskaufvertrag angefallene Steuerverpflichtung trifft den Erstkäufer grundsätzlich auch dann, wenn nach diesem Vertrag "die mit diesem Vertrage und seiner Durchführung verbundenen Kosten und die Grunderwerbssteuer der Käufer" zu tragen hat*.)
3. Hat aufgrund der gesamtschuldnerischen Haftung der am Erwerbsvorgang beteiligten Steuerschuldner (§ 13 Nr. 1 GrEStG) der Verkäufer die insoweit angefallene Grunderwerbssteuer gezahlt, kann er hierfür nach § 426 Abs. 1 und 2 BGB von dem ursprünglichen Käufer, nicht aber von dem eintretenden Dritten, in voller Höhe Regress nehmen.*)

IMRRS 2015, 0689

VG Arnsberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 K 1205/13
Eine Erhöhung des Hebesatzes für die Grundsteuer B von 421 % auf 800 % ist nicht zu beanstanden.

IMRRS 2015, 0657

BFH, Urteil vom 10.03.2015 - VII R 12/14
§ 4 Nr. 4 StBerG erlaubt nur eine Hilfeleistung in Steuersachen "hinsichtlich des Vermögens" und der daraus erzielten Einkünfte. Bei einem Hausverwalter umfasst dies nicht die Erstellung oder Abgabe der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen sowie der Umsatzsteuererklärung. Insofern sind nur Vorarbeiten zulässig, die sich auf die Einkünfte bzw. Umsätze aus dem die Hausverwaltung betreffenden Mietwohngrundstück beschränken.*)

IMRRS 2015, 0557

BFH, Urteil vom 17.12.2014 - II R 41/12
1. Beruht der (teilweise) Leerstand eines Gebäudes auf der Entscheidung des Steuerpflichtigen, die darin befindlichen Wohnungen zunächst nicht zur Vermietung anzubieten und vor einer Neuvermietung grundlegend zu renovieren oder zu sanieren, hat der Steuerpflichtige grundsätzlich den Leerstand zu vertreten.*)
2. Etwas anderes gilt, wenn der sanierungsbedingte Leerstand ein Gebäude betrifft, das in einem städtebaulichen Sanierungsgebiet belegen ist. Der Steuerpflichtige kann sich dann der zweckmäßigen und zügigen Durchführung der zur Erfüllung des Sanierungszwecks erforderlichen Baumaßnahmen nicht entziehen und hat den durch die Sanierung entstehenden Leerstand auch dann nicht zu vertreten, wenn er die Entscheidung über den Zeitpunkt der Sanierung getroffen hat.*)

IMRRS 2015, 0556

BFH, Urteil vom 13.01.2015 - IX R 46/13
Hat der Eigentümer die ursprünglich verfolgte Sanierungstätigkeit mit Abschluss der Entkernung im Jahr 1999 aufgegeben und danach 9 Jahre lang keinerlei Bemühungen um eine Sanierung des Hauses entfaltet, ist von einer Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen.

IMRRS 2015, 0453

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - II R 26/12
Hat eine Gesellschaft ein Grundstück unter einer aufschiebenden Bedingung gekauft, so gehört es im Sinne des § 1 Abs. 3 GrEStG erst ab Eintritt der Bedingung zu ihrem Vermögen, und zwar auch dann, wenn bereits zuvor die Auflassung erklärt wird.*)

IMRRS 2015, 0452

BFH, Urteil vom 08.10.2014 - VI R 16/14
1. Ob die außerhalb des Beschäftigungsortes belegene Wohnung des Arbeitnehmers als Mittelpunkt seiner Lebensinteressen anzusehen ist und deshalb seinen Hausstand darstellt, ist anhand einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls festzustellen.*)
2. Das gilt auch dann, wenn beiderseits berufstätige Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten während der Woche (und damit den weitaus überwiegenden Teil des Jahres) am Beschäftigungsort zusammenleben. Denn dieser Umstand allein rechtfertigt es nicht, dort den Lebensmittelpunkt des Steuerpflichtigen und seiner (Haupt) Bezugsperson zu verorten.*)
3. In der Regel verlagert sich indes der Mittelpunkt der Lebensinteressen eines Arbeitnehmers an den Beschäftigungsort, wenn er dort mit seinem Ehegatten/Lebenspartner/Lebensgefährten in eine familiengerechte Wohnung einzieht, auch wenn die frühere Wohnung beibehalten und zeitweise noch genutzt wird.*)

IMRRS 2015, 0378

BFH, Urteil vom 14.05.2014 - X R 7/12
1. Die Finanzbehörde muss eine Ermessensentscheidung treffen, ob sie auch ohne den Grundlagenbescheid der Denkmalschutzbehörde gemäß § 7i Abs. 2 EStG einen Einkommensteuerbescheid gemäß § 155 Abs. 2 AO erlässt sowie ob und in welcher Höhe der gemäß § 10f Abs. 1 EStG geltend gemachte Abzugsbetrag gemäß § 162 Abs. 5 AO zu berücksichtigen ist.*)
2. Weicht sie von der Steuererklärung des Steuerpflichtigen ab, muss sie überprüfbar darlegen, aus welchen Gründen sie die geltend gemachten Sanierungsaufwendungen nicht (vorläufig) ansetzt.*)

IMRRS 2015, 0377

BVerwG, Urteil vom 14.05.2014 - 9 C 1.13
1. Ein Steuerpflichtiger hat eine Ertragsminderung nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG a.F. dann nicht zu vertreten, wenn sie auf Umständen beruht, die außerhalb seines Einflussbereiches liegen, d.h. wenn er die Ertragsminderung weder durch ein ihm zurechenbares Verhalten herbeigeführt hat noch ihren Eintritt durch geeignete und ihm zumutbare Maßnahmen hat verhindern können (im Anschluss BVerwG, 15.04.1983 - 8 C 150.81 - BVerwGE 67, 123 <126> und BVerwG, 25.06.2008 - 9 C 8.07 - Buchholz 401.4 § 33 GrStG Nr. 28 Rn. 18).*)
2. Hat der Steuerschuldner das Grundstück, für das er einen Grundsteuererlass begehrt, an einen gewerblichen Zwischenmieter mit einer festen Vertragslaufzeit zu einem nicht marktgerechten Mietzins, ohne Kündigungsmöglichkeit und ohne etwaige Beteiligung an höheren Einnahmen des Zwischenvermieters aus der Weitervermietung vermietet, hat er die Ertragsminderung zu vertreten.*)

IMRRS 2015, 0356

BFH, Urteil vom 30.10.2014 - IV R 9/11
Die erweiterte Kürzung für Grundstücksunternehmen ist zu versagen, wenn es sich bei dem Grundstücksunternehmen um eine Organgesellschaft handelt, die alle ihre Grundstücke an eine andere Organgesellschaft desselben Organkreises vermietet.

IMRRS 2015, 0335

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - II R 20/13
1. Wurde dem späteren Grundstückserwerber bereits vor Abschluss des Kaufvertrags über die Miteigentumsanteile an einem Grundstück der Bau eines bestimmten Gebäudes auf dem Grundstück zu einem feststehenden Preis angeboten, das er angenommen hat, sind die Voraussetzungen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands "bebautes Grundstück" erfüllt.
2. Für das notwendige Zusammenwirken auf der Veräußererseite reicht es aus, dass der Grundstücksveräußerer das Grundstück der den Bau ausführenden Gesellschaft zur Vermarktung "an die Hand" gegeben hatte.

IMRRS 2015, 0334

BFH, Urteil vom 01.10.2014 - II R 32/13
Schließt der spätere Grundstückserwerber zunächst einen Bauvertrag mit einer GmbH über die Bebauung eines Grundstücks ab, kündigt diesen kurz darauf, um dann einen Kaufvertrag über dasselbe Grundstück mit dem Geschäftsführer der GmbH sowie mit dieser erneut einen inhaltlich unveränderten Bauvertrag über das Grundstück abzuschließen, sind die Voraussetzungen des einheitlichen Erwerbsgegenstand iS des GrEStG erfüllt.

IMRRS 2015, 0327

BFH, Beschluss vom 15.04.2014 - II B 71/13
1. Bei einer sich auf Grundlage des angefochtenen Einheitswertbescheids ergebenen jährlichen Grundsteuer iHv 155,75 Euro tritt das Aussetzungsinteresse des Steuerschuldners hinter das Interesse an einer geordneten öffentlichen (gemeindlichen) Haushaltswirtschaft zurück; eine beantragte Aussetzung der Vollziehung ist abzulehnen.
2. Diese finanzielle Belastung ist dem Steuerschuldner auch deshalb zuzumuten, weil die Grundsteuer aufgrund ihres Charakters als Realsteuer (§ 3 II AO) grundsätzlich ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit des Eigentümers erhoben wird.

IMRRS 2015, 0331

BFH, Urteil vom 22.10.2014 - X R 15/13
1. Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheides gemäß § 7h Abs. 2 EStG erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Daher prüft allein die Gemeinde, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i.S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden (Änderung der Senatsrechtsprechung).*)
2. Keine Bindungswirkung besteht demgegenüber in Bezug auf die Höhe der begünstigten Herstellungskosten, da bei Maßnahmen i.S. des § 7h EStG nicht gesetzlich vorgeschrieben ist, dass sich aus der Bescheinigung auch die Höhe der begünstigten Aufwendungen für Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen ergeben muss.*)
3. Veräußert eine Gemeinde ein Sanierungsobjekt, das noch von ihr instandgesetzt oder modernisiert werden soll, ist der Erwerber nicht von der Förderung gemäß § 7h Abs. 1 Satz 3 EStG ausgeschlossen.*)

IMRRS 2015, 0322

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - II R 24/14
1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn das von Todes wegen erworbene Grundstück zum Zeitpunkt der Entstehung der Erbschaftsteuer weder zu Wohnzwecken vermietet noch zu einer solchen Vermietung bestimmt ist.*)
2. Ein bebautes Grundstück ist im Steuerentstehungszeitpunkt zur Vermietung zu Wohnzwecken bestimmt, wenn eine konkrete Vermietungsabsicht des Erblassers bestanden hat und mit deren Umsetzung begonnen worden ist. Erforderlich ist, dass die Vermietungsabsicht des Erblassers und der Beginn deren Umsetzung anhand objektiv nachprüfbarer Tatsachen erkennbar geworden sind.*)

IMRRS 2015, 0313

LG Hagen, Beschluss vom 08.04.2014 - 3 T 39/10
1. Ein Verwalter kann grundsätzlich keine Umsatzsteuererklärungen gegenüber dem Finanzamt oder Mietern abgeben. Daher haftet er auch nicht, wenn die WEG Umsatzsteuer zahlen muss, weil der Verwalter dem gewerblichen Mieter gegenüber die Mietbeträge fälschlicherweise als Bruttobeträge angegeben hatte.
2. Die WEG kann vom Verwalter die Kosten für die Prüfung der Angelegenheit durch einen Steuerberater nicht als Schaden zurück verlangen.

IMRRS 2015, 0288

BFH, Urteil vom 15.10.2014 - II R 14/14
1. Ein Feststellungsbescheid i.S. von § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GrEStG, der bei einer Anteilsvereinigung die Steuerpflicht dem Grunde nach sowie alle von dem steuerbaren Rechtsvorgang betroffenen Grundstücke und die darauf entfallenden Anteile an den einschlägigen Steuerbegünstigungen feststellt, kann vom FG nicht dahin geändert werden, dass mehrere dieser Grundstücke als zu einer wirtschaftlichen Einheit i.S. von § 2 Abs. 3 Satz 1 GrEStG gehörend zusammengefasst werden.*)
2. Führen mehrere zeitlich gestreckte, teilweise unentgeltliche und teilweise entgeltliche Übertragungen von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft zu einer Anteilsvereinigung i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG, sind bei der Ermittlung der Steuerbegünstigung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG sowohl die Änderungen des Grundstücksbestands als auch die Werterhöhung der Grundstücke zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2015, 0280

BFH, Urteil vom 11.12.2014 - II R 30/14
1. Eine Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG scheidet aus, wenn von Todes wegen ein Grundstück mit einem nicht bezugsfertigen Gebäude erworben wird.*)
2. Für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen der Steuerbegünstigung nach § 13c ErbStG erfüllt sind, ist entscheidend auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Entstehung der Steuer abzustellen.*)

IMRRS 2015, 0209

BFH, Urteil vom 06.05.2014 - IX R 15/13
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen i. S. des § 7h Abs. 1 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der Voraussetzungen des § 7h Abs. 1 EStG objektbezogen bescheinigt.*)

IMRRS 2015, 0208

BFH, Urteil vom 04.06.2014 - I R 21/13
Die Besteuerungsfolgen, die aus der Hinzurechnung der Mieten und Pachten für weitervermietete oder -verpachtete Immobilien zum Gewinn aus Gewerbebetrieb gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. e GewStG 2002 i.d.F. des UntStRefG 2008 resultieren, entsprechen im Regelfall den gesetzgeberischen Wertungen und rechtfertigen daher grundsätzlich keinen Erlass der Gewerbesteuer wegen sachlicher Unbilligkeit.*)

IMRRS 2015, 0202

FG München, Urteil vom 22.10.2014 - 4 K 37/12
1. Da die Fünfjahresfristen in § 6a S. 4 GrEStG nicht grundstücksbezogen, sondern ausschließlich beteiligungsbezogen auszulegen sind, kann der Zweck der Vor- und Nachbehaltensfrist des § 6a S. 4 GrEStG nur darin bestehen, die Vergünstigung des § 6a GrEStG auf Rechtsvorgänge innerhalb eines zeitlich gefestigten, durch ein Beherrschungsverhältnis gekennzeichneten Konzernverbund zu beschränken und Rechtsvorgänge von der Begünstigung auszuschließen, die im Zusammenhang mit erst bzw. nur kurzfristig im Konzern gehaltenen Beteiligungen verwirklicht werden.
2. Sind am Umwandlungsvorgang nicht, wie von § 6a S. 3 2. Alt. GrEStG gefordert, mehrere, sondern nur eine von einem herrschenden Unternehmen abhängige Gesellschaften beteiligt, da das herrschende Unternehmen nur an der übertragenden grundstücksbesitzenden Gesellschaft nicht jedoch an der aufnehmenden Gesellschaft innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren vor Eintragung der Umwandlung ununterbrochen zu mindestens 95 % beteiligt war, scheidet eine Steuervergünstigung nach § 6a GrEStG aus.

IMRRS 2015, 0128

VGH Hessen, Beschluss vom 05.08.2014 - 5 A 884/14
1. Den Gemeinden steht - als Bestandteil des verfassungsrechtlich geschützten Selbstverwaltungsrechts - bei der Ausübung des Hebesatzbestimmungsrechts ein weiter (kommunalpolitischer) Entscheidungsspielraum zu.*)
2. Bei der kommunalen Einnahmebeschaffung bindet § 93 Abs. 2 HGO die Gemeinden zwar haushaltsrechtlich, auf Steuerquellen nur zurückzugreifen, soweit die sonstigen Einnahmen nicht zur Deckung des Haushalts ausreichen (Subsidiaritätsgrundsatz).
3. § 93 Abs. 2 HGO vermittelt den kommunalen Steuerpflichtigen jedoch keinen einklagbaren Anspruch auf Einhaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes.*)

IMRRS 2015, 0130

BFH, Urteil vom 29.04.2014 - VIII R 9/13
1. Die Privilegierung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, die nach § 32d Abs. 1 EStG in Höhe von 25 % besteuert werden, gegenüber anderen progressiv besteuerten Einkunftsarten ist verfassungsgemäß.*)
2. Die Anwendung des gesonderten Steuertarifs für Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 32d Abs. 1 EStG ist nicht schon deshalb nach § 32d Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG ausgeschlossen, weil Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge Angehörige i.S. des § 15 AO sind. Diese einschränkende Auslegung des Ausschlusstatbestands entspricht dem Willen des Gesetzgebers und ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten.*)
3. Gewährt der Steuerpflichtige seinen Abkömmlingen ein Darlehen zur Anschaffung einer fremdvermieteten Immobilie und ist der Darlehensvertrag nach dem Maßstab des Fremdvergleichs der Besteuerung zugrunde zu legen, kann nicht bereits aufgrund des Fehlens einer Besicherung oder der Regelung über eine Vorfälligkeitsentschädigung auf eine missbräuchliche Gestaltung zur Ausnutzung des Abgeltungsteuersatzes geschlossen werden. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund des Steuersatzgefälles bei dem Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge ein sog. Gesamtbelastungsvorteil entsteht.*)
