Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1695 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 1149OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.11.2017 - 23 U 23/16
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des BFH vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn dem Bauträger die gezahlte Umsatzsteuer vom Finanzamt erstattet wurde.
2. Die (ergänzende) Vertragsauslegung hat Vorrang vor der Anwendung der Grundsätze zur Störung der Geschäftsgrundlage.
VolltextIMRRS 2018, 1099
FG Hamburg, Beschluss vom 25.01.2018 - 4 K 85/17
Erzielt ein Rechtsanwalt erhebliche Synergieeffekte durch gleichgelagerte Einspruchsverfahren, so ist die durch die Parallelität der Sachverhalte und rechtlichen Fragestellungen bedingte erhebliche Reduzierung des zeitlichen Aufwands im Rahmen der Gesamtwürdigung aller Umstände bei der Bemessung der Höhe der Geschäftsgebühr zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2018, 1098
FG Hamburg, Beschluss vom 15.01.2018 - 3 V 254/17
Besondere Schwierigkeiten einer gutachterlichen Bewertung machen diese nicht entbehrlich. Bei Streit- oder Prozessrisiken ist die Wahrscheinlichkeit der Durchsetzbarkeit der jeweiligen Rechtspositionen im Schätzwert zu berücksichtigen.*)
VolltextIMRRS 2018, 1094
FG Niedersachsen, Urteil vom 22.08.2018 - 11 K 18/18
Die entgeltliche Überlassung von Wohnräumen an Prostituierte zur Ausübung ihrer Dienstleistungen ist nach § 4 Nr. 12 Satz 1 a UStG steuerbefreit (entgegen BFH, Urteil vom 17.12.2014 - XI R 16/11, BStBl. II 2015, 427).*)
VolltextIMRRS 2018, 1062
BFH, Urteil vom 17.04.2018 - IX R 9/17
Bei einer Einliegerwohnung des Steuerpflichtigen, die er zweckfremd als Homeoffice an seinen Arbeitgeber für dessen betriebliche Zwecke vermietet, ist stets im Einzelfall festzustellen, ob er beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen (entgegen BMF-Schreiben vom 13.12.2005 - IV C 3-S 2253-112/05, BStBl I 2006, 4).*)
VolltextIMRRS 2018, 1060
BFH, Urteil vom 16.05.2018 - II R 37/14
Eine Zurückrechnung der bei der Bewertung im Ertragswertverfahren zugrunde zu legenden Mieten aus aktuellen Mietspiegeln ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2018, 0931
LG Braunschweig, Urteil vom 23.05.2018 - 9 O 2167/17
1. Nach der Rechtsprechung des BFH (BFH, 21.12.2016 - XI R 27/14) fällt auf die außergerichtlichen Kosten für eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Umsatzsteuer an.*)
2. Es handelt sich um eine Entgeltforderung, die nach § 288 Abs. 2 BGB zu verzinsen ist.*)
3. Abmahnkosten unterliegen der kurzen Verjährungsfrist des § 11 UWG. Die erforderliche Kenntnis der Rechtslage bestand bereits nach Veröffentlichung des Urteils des BFH von 2003 (BFH, 16.01.2003 - V R 92/01 = GRUR 2003, 718).*)
VolltextIMRRS 2018, 0896
BFH, Urteil vom 08.02.2018 - V R 55/16
Die Verpflichtung zur Anlage und zum Erhalt von Dauergrünland durch einen Landwirt zu Gunsten eines anderen Landwirts, um diesem eine Genehmigung gem. § 2 der Dauergrünland-Erhaltungsverordnung für Schleswig-Holstein (DGL-VO SH) zum Umbruch von Dauergrünland zu ermöglichen, unterfällt nicht der Pauschalbesteuerung.
VolltextIMRRS 2018, 0891
BFH, Urteil vom 25.04.2018 - II R 50/15
Beim Erwerb eines noch zu bebauenden Grundstücks sind die Bauerrichtungskosten nicht in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen, wenn das Grundstück von einer zur Veräußererseite gehörenden Person mit bestimmendem Einfluss auf das "Ob" und "Wie" der Bebauung erworben wird.*)
VolltextIMRRS 2018, 0890
BFH, Urteil vom 21.06.2018 - V R 28/16
1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.*)
3. Sind die materiellen und formellen Voraussetzungen für die Entstehung und Ausübung des Rechts auf Vorsteuerabzug erfüllt, ist es mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, einen Steuerpflichtigen, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in eine vom Lieferer begangene Steuerhinterziehung einbezogen war oder dass in der Lieferkette bei einem anderen Umsatz, der dem vom Steuerpflichtigen getätigten Umsatz vorausgeht oder nachfolgt, Mehrwertsteuer hinterzogen wurde, durch die Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug zu sanktionieren.*)
VolltextIMRRS 2018, 0889
BFH, Urteil vom 21.06.2018 - V R 25/15
1. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung setzt nicht voraus, dass die wirtschaftlichen Tätigkeiten des leistenden Unternehmers unter der Anschrift ausgeübt werden, die in der von ihm ausgestellten Rechnung angegeben ist (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Es reicht jede Art von Anschrift und damit auch eine Briefkastenanschrift, sofern der Unternehmer unter dieser Anschrift erreichbar ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0863
FG Bremen, Urteil vom 15.03.2018 - 2 K 150/17 1
1. Hat das Finanzamt einen Antrag auf Erteilung eines Wertfortschreibungsbescheids wegen angeblicher Wertlosigkeit des Gebäudes sowie auf Herabsetzung der Grundsteuer abgelehnt, ist eine bereits zwei Wochen nach Einlegung des Einspruchs und vor Ergehen der Einspruchsentscheidung gegen den Ablehnungsbescheid erhobene Untätigkeitsklage im Falle einer bislang unzureichenden Sachverhaltsaufklärung auch dann unzulässig, wenn infolge eines möglicherweise zu hohen Einheitswerts die Vollstreckung aufgrund möglicherweise zu hoher Grundsteuerforderungen sowie ein Zwangsversteigerungsverfahren eingeleitet worden sind, letzteres jedoch nach § 30 ZVG einstweilen eingestellt worden ist.*)
2. Das Finanzgericht ist bei dieser Sachlage (siehe 1.) insbesondere dann nicht nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO zu einer Aussetzung des Verfahrens verpflichtet, wenn die erforderliche Sachaufklärung zum baulichen Zustand des streitigen Grundstücks nicht abgeschlossen ist, der Steuerpflichtige ohne jegliche Substanziierung, z.B. anhand von Fotos, Behauptungen zum Zustand des Grundstücks aufstellt, die im Widerspruch zu den Feststellungen eines vorhandenen Verkehrswertgutachtens stehen, und wenn zudem das Grundstück zwischenzeitlich an einen Dritten veräußert worden ist, der nicht zum Einspruchsverfahren hinzugezogen worden ist.*)
3. Bei dieser Sachlage ist es gerechtfertigt, eine ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens erhobene Untätigkeitsklage als unzulässig abzuweisen und der Klägerin eine erneute Klageerhebung zuzumuten, nachdem geprüft worden ist, ob der neue Eigentümer zum Einspruchsverfahren gem. § 360 AO hinzuziehen ist. Die Hinzuziehung eines neuen Eigentümers zum Einspruchsverfahren erleichtert es dem Finanzamt möglicherweise auch, die in erster Linie der Klägerin als Einspruchsführerin und dem Finanzamt obliegende vollständige Sachaufklärung einschließlich einer unter Umständen erforderlichen Ortsbesichtigung durchzuführen, die, soll sie auch die Innenräume des Grundstücks umfassen, nur im Einverständnis mit einem neuen Eigentümer möglich ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0816
BFH, Urteil vom 06.12.2017 - IX R 4/17
1. Für die Berücksichtigung nachträglicher Schuldzinsen bei den Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG ist maßgeblich, was mit dem Erlös aus der Veräußerung des mit einem Darlehen fremdfinanzierten Vermietungsobjekts geschieht.*)
2. Die nicht durch eine tatsächliche Verwendung begründete (angebliche) Reinvestitionsabsicht des Veräußerungserlöses in ein noch zu erwerbendes Vermietungsobjekt reicht nicht aus, um der Surrogationsbetrachtung zu genügen und den notwendigen wirtschaftlichen Zusammenhang der Schuldzinsen mit der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zu begründen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0815
BFH, Urteil vom 21.02.2018 - VI R 18/16
Der von § 35a Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 EStG vorausgesetzte räumlich-funktionale Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen ist nicht gegeben, wenn für die Neuverlegung einer öffentlichen Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes ein Baukostenzuschuss erhoben wird.*)
VolltextIMRRS 2018, 0774
BFH, Urteil vom 06.02.2018 - IX R 14/17
1. Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S.d. § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt.*)
2. Ein solcher Möblierungszuschlag kann nicht aus dem Monatsbetrag der linearen AfA für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abgeleitet werden. Der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.*)
VolltextIMRRS 2018, 0758
BFH, Urteil vom 13.12.2017 - XI R 3/16
Der Verpächter ist bei vorzeitiger Auflösung einer steuerpflichtigen Verpachtung zum Abzug der ihm vom Pächter in Rechnung gestellten Steuer für dessen entgeltlichen Verzicht auf die Rechte aus einem langfristigen Pachtvertrag jedenfalls dann berechtigt, wenn die vorzeitige Auflösung zu einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Pachtverhältnis noch besteht und eine beabsichtigte (steuerfreie) Grundstücksveräußerung noch nicht festgestellt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2018, 0757
BFH, Urteil vom 29.11.2017 - II R 52/15
1. Verzichtet das FA gegenüber dem Steuerpflichtigen ausdrücklich auf die Abgabe einer förmlichen Feststellungserklärung und fordert ihn stattdessen zu bestimmten Angaben auf, verletzt es seine Ermittlungspflicht, wenn die geforderten Angaben für die Ermittlung des für die Grundbesitzbewertung maßgebenden Sachverhalts nicht ausreichen und es keine weiteren Fragen stellt.*)
2. Erfüllt der Steuerpflichtige in einem solchen Fall seinerseits seine Mitwirkungspflichten, indem er die vom FA gestellten Fragen zutreffend und vollständig beantwortet, ist das FA nach Treu und Glauben an einer Änderung nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO gehindert, wenn es später Kenntnis von steuererhöhenden Tatsachen erlangt.*)
VolltextIMRRS 2018, 0706
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.04.2018 - 4 K 2095/16
1. Es können mehrere Personen auf der Veräußererseite als Vertragspartner auftreten, so dass sich die Ansprüche des Erwerbers auf Übereignung des Grundstücks und auf Errichtung des Gebäudes zivilrechtlich gegen verschiedene Personen richten können.
2. Für die Annahme eines einheitlichen Vertragswerks bedarf es dabei aber zumindest auf Seiten der handelnden Personen Absprachen, die auf den Abschluss sowohl des Grundstückskaufvertrags als auch des Architekten- und Bauvertrages ausgerichtet sind.
VolltextIMRRS 2018, 0673
BGH, Urteil vom 17.05.2018 - VII ZR 157/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger bei einem zwischen ihnen vor Erlass des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49) abgeschlossenen und durchgeführten Bauvertrag übereinstimmend von der Steuerschuldnerschaft des Bauträgers gemäß § 13b Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 1 UStG 2011 ausgegangen und hat der Bauträger die auf die erbrachten Leistungen des Bauunternehmers entfallende Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, steht dem Bauunternehmer aufgrund einer ergänzenden Vertragsauslegung ein Anspruch auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags zu, wenn der Bauträger Erstattung der Steuer verlangt und deshalb für den Bauunternehmer die Gefahr entsteht, wegen der Heranziehung als Steuerschuldner gemäß § 27 Abs. 19 UStG die Umsatzsteuer abführen zu müssen.*)
2. Die Verjährung dieses Anspruchs beginnt in einem solchen Fall gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Erstattungsantrag gestellt ist und der Bauunternehmer davon Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste.*)
VolltextIMRRS 2018, 0667
BFH, Urteil vom 01.03.2018 - V R 18/17
Die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG i.V.m. § 31 Abs. 4 UStDV) kann sich unter Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergeben, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat bewirkt wurde, in dem die Rechnung ausgestellt wurde.*)
VolltextIMRRS 2018, 0653
BFH, Urteil vom 08.11.2017 - IX R 25/15
1. Erbbauzinsen sind keine Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB für den Erwerb des Erbbaurechts, sondern Entgelt für die Nutzung des erbbaurechtsbelasteten Grundstücks.*)
2. Die "Anschaffung" eines Erbbaurechts i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG setzt voraus, dass das Recht im Zeitpunkt der Übertragung bereits bestellt war und der Inhaber des bestehenden Rechts dieses auf den Erwerber entgeltlich überträgt.*)
3. Zwischen einem unbebauten Grundstück und einem nachfolgend für dieses Grundstück unentgeltlich bestellten Erbbaurecht besteht keine --auch keine partielle-- Identität i.S. der Rechtsprechung zum Erfordernis der Nämlichkeit von angeschafftem und innerhalb der Haltefrist veräußertem Wirtschaftsgut.*)
VolltextIMRRS 2018, 0631
BFH, Urteil vom 06.12.2017 - II R 55/15
Verpflichtet sich der Grundstückskäufer im Zusammenhang mit dem Grundstückskaufvertrag, dem Mieter eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit gegen angemessenes Entgelt zu bestellen, liegt darin keine Gegenleistung für das Grundstück i.S.v. § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG.*)
VolltextIMRRS 2018, 0601
OLG Frankfurt, Urteil vom 16.10.2017 - 29 U 182/16
1. Gehen ein Bauträger und ein Bauunternehmer bei Vertragsschluss - unzutreffend - von einer Steuerschuldnerschaft des Bauträgers aus und vereinbaren deshalb eine Nettovergütung, hat der Bauunternehmer Anspruch auf restlichen Werklohn in Höhe der angefallenen Umsatzsteuer.
2. In einem solchen Fall kann der Bauträger nicht schutzwürdig auf einen steuerrechtlichen Zufallsgewinn vertrauen.
VolltextIMRRS 2018, 0599
LG Aurich, Urteil vom 26.04.2018 - 2 O 37/18
1. Verpflichtet ein Kaufvertrag den Käufer zur Zahlung der Grunderwerbssteuer und setzt das Finanzamt die Grunderwerbsteuer fest, ist der Anspruch des Verkäufers, die nun der Höhe nach feststehende Grunderwerbsteuer an das Finanzamt zu zahlen und ihn damit im Außenverhältnis von seiner gesamtschuldnerischen Haftung freizustellen, fällig.
2. Hat der Verkäufer den Käufer mehrfach persönlich aufgefordert, die Grunderwerbssteuer zu begleichen und zahlt der Käufer nur geringe Teilbeträge auf die Steuerschuld, darf der Verkäufer einen Rechtsanwalt einschalten und diese Rechtsverfolgungskosten erstattet verlangen.
VolltextIMRRS 2018, 0468
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2018 - 10 U 144/17
1. Sind ein Bauunternehmer und ein Bauträger in Übereinstimmung mit Abschnitt 182a der Umsatzsteuerrichtlinien 2005 und mit der Praxis der Finanzverwaltung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses davon ausgegangen, dass der Bauträger als Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer ist und dementsprechend der Bauträger die Umsatzsteuer auf den bezahlten Werklohn abzuführen hat, und hat der Bauunternehmer dem Bauträger deshalb den Werklohn ohne Umsatzsteuer in Rechnung gestellt, kann der Bauunternehmer im Hinblick auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22.08.2013 (IBR 2014, 49), gem. § 313 BGB die Anpassung des Vertrags dahingehend verlangen, dass der Bauträger dem Bauunternehmer (auch) die Umsatzsteuer schuldet (im Anschluss an BFH, IBR 2017, 350).*)
2. Das Risiko der Änderung der finanzbehördlichen Praxis aufgrund der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs fällt nicht in die Sphäre des Bauunternehmers. Auch die Übergangsvorschrift in § 27 Abs. 19 UStG in der Fassung vom 25.07.2014 (eingefügt durch Art. 7 Nr. 9 des Gesetzes vom 25.07.2014, BGBl. 2014 I 1266) enthält keine gesetzgeberische Zuweisung des Risikos auf den leistenden Bauunternehmer.*)
3. Im Rechtsstreit kann direkt auf die angepasste Leistung geklagt werden.*)
4. Die dreijährige Verjährungsfrist des Anspruchs gem. § 313 BGB beginnt gem. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst mit Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners. Zu den den Anspruch begründenden Umständen gehört die Kenntnis, dass nicht der Bauträger, sondern der Bauunternehmer gegenüber den Finanzbehörden Schuldner der Umsatzsteuer für seine Werklohnforderung ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0465
BVerfG, Urteil vom 10.04.2018 - 1 BvL 11/14
1. Der Gesetzgeber hat bei der Wahl der Bemessungsgrundlage und bei der Ausgestaltung der Bewertungsregeln einer Steuer einen großen Spielraum, solange sie geeignet sind, den Belastungsgrund der Steuer zu erfassen und dabei die Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerecht abzubilden.*)
2. Ermöglichen Bewertungsregeln ganz generell keine in ihrer Relation realitätsnahe Bewertung, rechtfertigt selbst die Vermeidung eines noch so großen Verwaltungsaufwands nicht ihre Verwendung. Auch die geringe Höhe einer Steuer rechtfertigt die Verwendung solcher realitätsfernen Bewertungsregeln nicht.*)
3. Das Aussetzen der im Recht der Einheitsbewertung ursprünglich vorgesehenen periodischen Hauptfeststellung seit dem Jahr 1964 führt bei der Grundsteuer zwangsläufig in zunehmendem Umfang zu Ungleichbehandlungen durch Wertverzerrungen, die jedenfalls seit dem Jahr 2002 weder durch den vermiedenen Aufwand neuer Hauptfeststellungen noch durch geringe Höhe der individuellen Steuerlast noch durch Praktikabilitätserwägungen gerechtfertigt sind.*)
VolltextIMRRS 2018, 0372
OLG Braunschweig, Urteil vom 08.03.2018 - 8 U 80/17
1. Wird der Bauunternehmer gemäß § 27 Abs. 19 UStG aufgrund der Änderung der Verwaltungspraxis nachträglich zur Zahlung der Umsatzsteuer herangezogen, liegt darin eine Änderung der Geschäftsgrundlage des Bauvertrags.*)
2. Resultiert die Verpflichtung des Bauunternehmens zur Zahlung der Umsatzsteuer entsprechend § 27 Abs. 19 UStG daraus, dass der ursprüngliche Umsatzsteuerschuldner die Erstattung der von ihm aufgrund der früheren Verwaltungspraxis entrichteten Umsatzsteuer gefordert hat, so steht dem Bauunternehmer ein Anspruch auf Vertragsanpassung gemäß § 313 Abs. 1 BGB zu, weil ihm das Festhalten am ursprünglichen Bauvertrag nicht zumutbar ist. Ein Anspruch nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung kommt hingegen nicht in Betracht, da die vertragliche Regelung insoweit keine Lücke aufweist (entgegen OLG Köln, IBR 2017, 351).*)
3. Der Anspruch auf Vertragsanpassung und damit auf Zahlung des Umsatzsteuerbetrags steht in der Insolvenz des Bauunternehmers auch dem Insolvenzverwalter zu, solange Insolvenzmasse vorhanden ist, aus der Insolvenzgläubiger befriedigt werden können.*)
VolltextIMRRS 2018, 0360
BFH, Urteil vom 06.12.2017 - II R 26/15
Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.*)
VolltextIMRRS 2018, 0356
BFH, Urteil vom 30.11.2017 - IV R 22/15
1. Wird ein betriebliches Grundstück durch eine Grundschuld belastet oder wird eine eingetragene Grundschuld an einen Dritten zur Besicherung einer betriebsfremden Verbindlichkeit abgetreten, kann die durch die Zwangsverwaltung bedingte Auskehrung der Mieten an den Grundpfandgläubiger nur dann zu Betriebsausgaben führen, wenn die Einräumung oder Abtretung der Grundschuld durch den Betrieb veranlasst worden ist.*)
2. Die betriebliche Veranlassung der Grundschuldbestellung ist bei einer Personengesellschaft als Gewinnermittlungssubjekt auf deren Betrieb bezogen zu prüfen.*)
3. Die Einräumung einer Grundschuld auf Grund einer konzernrechtlichen Verpflichtung ist dem außerbetrieblichen Bereich zuzuordnen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0351
BFH, Urteil vom 11.10.2017 - IX R 10/17
Nachträgliche Schuldzinsen, die auf Verbindlichkeiten entfallen, die der Finanzierung von Anschaffungskosten einer zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzten Immobilie dienten, können nicht als (nachträgliche) Werbungskosten abgezogen werden, wenn die Immobilie vor dem 01.01.1999 veräußert worden ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0353
VG Würzburg, Urteil vom 06.11.2017 - W 8 K 16.457
1. Ein Eigentümer, der kraft Gesetzes verpflichtet ist, eine Steuer zu entrichten (hier: Grundsteuer), kann durch Duldungsbescheid verpflichtet werden, die Zwangsvollstreckung in den Grundbesitz zu dulden.
2. Für eine wirksame Unterbrechung der Verjährung ist ausreichend, wenn sich aus der jeweiligen Unterbrechungshandlung der - für den zahlungspflichtigen Steuerschuldner erkennbare Wille - der Behörde ergibt, an ihrer Steuerforderung festzuhalten und diese auch in Zukunft durchzusetzen zu wollen.
3. Der Steuergläubiger ist nicht verpflichtet, den Erwerber eines Grundstücks von Amts wegen aktiv über Grundsteuerrückstände des Voreigentümers oder über vergebliche Beitreibungsversuche gegen den Voreigentümer zu unterrichten.
VolltextIMRRS 2018, 0342
BFH, Urteil vom 24.10.2017 - II R 40/15
1. Zur Ordnungsmäßigkeit eines Sachverständigengutachtens gehören methodische Qualität und eine zutreffende Erhebung und Dokumentation der Begutachtungsgrundlagen.*)
2. Ist im Ertragswertverfahren dem schlechten Zustand eines Gebäudes bei Erträgen, Bewirtschaftungskosten und Restnutzungsdauer nicht Rechnung getragen worden, können Instandsetzungskosten durch Abschläge zu berücksichtigen sein. Aus dem Gutachten muss sich jedoch ergeben, wie sich die Mängel und Schäden auf den Verkehrswert auswirken.*)
3. Je weniger unmittelbare tatsächliche Erkenntnisse des Sachverständigen vorliegen, umso geringer ist der Nachweiswert des Gutachtens.*)
VolltextIMRRS 2018, 0332
BFH, Urteil vom 30.08.2017 - II R 48/15
Der Veräußerer schuldet in den Fällen des einheitlichen Erwerbsvorgangs die Grunderwerbsteuer in voller Höhe auch dann, wenn nicht er selbst, sondern ein Dritter zivilrechtlich zur Gebäudeerrichtung verpflichtet ist.*)
VolltextIMRRS 2018, 0244
BFH, Urteil vom 23.08.2017 - X R 7/15
1. Die Veräußerung ererbter oder geschenkter Grundstücke ist dann als Zählobjekt der sog. Drei-Objekt-Grenze zu berücksichtigen, wenn der Steuerpflichtige erhebliche Aktivitäten zur Verbesserung der Verwertungsmöglichkeiten entfaltet hat (Bestätigung des BFH-Urteils vom 20.04.2006 - III R 1/05).*)
2. Hinsichtlich der Frage des Überschreitens der sog. Drei-Objekt-Grenze kommt die Einbeziehung einer dem Ehegatten geschenkten Eigentumswohnung dann in Betracht, wenn der übertragende Steuerpflichtige --bevor er den Schenkungsentschluss fasst-- die (zumindest bedingte) Absicht hatte, auch dieses Objekt am Markt zu verwerten (Bestätigung des Senatsurteils vom 18.09.2002 - X R 183/96).*)
VolltextIMRRS 2018, 0224
FG Köln, Urteil vom 01.12.2017 - 3 K 625/17
Aufwendungen für die Errichtung einer Bibersperre und zur Beseitigung von Biberschäden im Garten sind keine steuermindernden außergewöhnlichen Belastungen.
VolltextIMRRS 2018, 0098
BFH, Beschluss vom 27.11.2017 - IX B 144/16
1. Ob bei der Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer Immobilie der Bodenwert und Gebäudewert mit Hilfe des Vergleichswertverfahrens, des Ertragswertverfahrens oder des Sachwertverfahrens zu ermitteln ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden.*)
2. Die Wahl des Wertermittlungsverfahrens ist vom FG zu begründen.*)
VolltextIMRRS 2018, 0076
BFH, Beschluss vom 15.12.2017 - IX B 130/17
Die Beschwerde gegen einen Aussetzungsbeschluss des Finanzgerichts ist unzulässig, wenn sie nicht von einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, einer Steuerberatungsgesellschaft, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer Behörde eingelegt worden ist.
VolltextIMRRS 2018, 0051
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.11.2017 - 7 K 7252/15
Ernsthafte und nachhaltige Bemühungen liegen nicht vor, wenn die Wohnung nach den für die Entscheidung maßgeblichen Verhältnissen ohne finanzielle Gegenleistung für einen familienangehörenden Wunschmieter freigehalten wurde und keine nachgewiesenen Bemühungen entfaltet wurden, um die Wohnung am Markt anzubieten.
VolltextIMRRS 2018, 0029
LG Heilbronn, Urteil vom 18.12.2017 - 6 O 344/17
Die Verjährungfrist des Anspruch des Unternehmers gegen den Bauträger auf Anpassung des Werkvertrags durch Erhöhung der Vergütung um die auf die Vergütung entfallende Mehrwertsteuer, die der Bauträger in den Jahren 2011 bis 2013 gemäß § 13b UStG zu Unrecht an das Finanzamt entrichten musste, begann mit dem Schluß des Jahres 2013 zu laufen, da mit dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 22. 08.2013 - V R 37/10, höchstrichterlich geklärt war, dass der Unternehmer und nicht der Bauträger der Umsatzsteuerschuldner ist. Alle anspruchsbegründenden Umstände für das Anpassungsverlangen waren dem Unternehmer ab da bekannt*).
VolltextIMRRS 2018, 0120
BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 35/15
1. Ein Gesellschafter ist neu i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren.*)
2. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.*)
VolltextOnline seit 2017
IMRRS 2017, 1731BFH, Urteil vom 03.08.2017 - V R 60/16
1. Unterliegt eine Leistung, die im Wesentlichen in der Überlassung einer Ferienwohnung besteht und bei der zusätzliche Leistungselemente nur als Neben- zur Hauptleistung anzusehen sind, entsprechend dem EuGH-Urteil Van Ginkel vom 12.11.1992 - Rs. C-163/91 der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL?*)
2. Bei Bejahung der Frage zu 1.: Kann diese Leistung neben der Sonderregelung für Reisebüros nach Art. 306 MwStSystRL zusätzlich auch der Steuersatzermäßigung für die Beherbergung in Ferienunterkünften im Sinne von Art. 98 Abs. 2 MwStSyStRL in Verbindung mit Anhang III Nummer 12 unterliegen?*)
VolltextIMRRS 2017, 1689
BFH, Urteil vom 17.05.2017 - II R 7/15
Beim Erwerb weiterer Flächen aufgrund eines gesetzlichen Anspruchs nach § 3 Abs. 7b Satz 2 i.V.m. Abs. 7a AusglLeistG gegen Zahlung eines Kaufpreisaufschlags führt die nur wertmäßige Zuordnung eines Teils des bereits für andere Flächen entrichteten Kaufpreises zu den neuen Flächen nicht zur Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.*)
VolltextIMRRS 2017, 1688
BFH, Urteil vom 27.09.2017 - II R 13/15
1. Die nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GrStG erforderliche Vereinbarung, dass der Grundbesitz (Grundstück im zivilrechtlichen Sinn, Erbbaurecht) am Ende des Vertragszeitraums einer Öffentlich Privaten Partnerschaft auf den Nutzer (juristische Person des öffentlichen Rechts) übertragen wird, kann nicht durch ein bloßes Optionsrecht des Nutzers auf Übertragung des Grundbesitzes am Ende dieses Zeitraums ersetzt werden.*)
2. Ein Grundstück, das eine juristische Person des öffentlichen Rechts unmittelbar für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt und das ausschließlich ihr zuzurechnen ist, ist auch dann von der Grundsteuer befreit, wenn es mit einem Erbbaurecht zugunsten eines privaten Rechtsträgers belastet ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 1623
BFH, Urteil vom 25.01.2017 - X R 59/14
1. Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber weiterhin gewerblich genutzt wird (Bestätigung der BFH-Urteile vom 02.09.1992 - XI R 26/91, und vom 12.06.1996 - XI R 56, 57/95; in Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Übertragung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, vgl. BFH-Urteile vom 26.02.1987 - IV R 325/84, und vom 07.04.2016 - IV R 38/13).
2. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 1634
BFH, Urteil vom 27.09.2017 - XI R 15/15
Ein Rechtsanwalt, der Beratungsleistungen an im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässige Unternehmer erbracht hat, die ihm ihre Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitgeteilt haben, kann die u. a. für diese Fälle vorgeschriebene Abgabe einer Zusammenfassenden Meldung mit den darin geforderten Angaben (u.a. Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Mandanten, Gesamtbetrag der Beratungsleistungen an den Mandanten) nicht unter Berufung auf seine Schweigepflicht verweigern.*)
VolltextIMRRS 2017, 1614
FG Düsseldorf, Urteil vom 21.08.2017 - 7 K 471/17
1. Die Grunderwerbssteuerbefreiung ist sowohl wegen der den Tatbestand einer Anteilsvereinigung erfüllenden Anteilsübertragung als auch wegen der vorhergehenden Anteilsübertragungen zu gewähren, wenn Anteile in vollem Umfang oder teilweise unentgeltlich übertragen wurden.
2. Eine Steuerbefreiung kommt jedoch nur insoweit in Betracht, als ein Grundstück bereits zum jeweiligen Zeitpunkt der unentgeltlichen oder teilweise unentgeltlichen Anteilsübertragung der Gesellschaft grunderwerbsteuerrechtlich zuzurechnen war.
3. Für die Befreiung von der Grunderwerbsteuer durch den ausschließenden Vorrang der Erbschafts- und Schenkungssteuer kommt es gerade nicht auf die Bemessung der Erbschafts- und Schenkungssteuer und deren tatsächliche Höhe an.
VolltextIMRRS 2017, 1622
BFH, Urteil vom 31.01.2017 - IX R 26/16
Überträgt der Steuerpflichtige einen fremd finanzierten Anteil an einem geschlossenen Immobilienfonds in Erfüllung einer Vergleichsvereinbarung auf eine von dem finanzierenden Kreditinstitut benannte Erwerbergesellschaft und verzichtet das Kreditinstitut im Gegenzug teilweise auf die Rückzahlung des restlichen Darlehens, kann ein privates Veräußerungsgeschäft vorliegen.*)
VolltextIMRRS 2017, 1477
FG Düsseldorf, Urteil vom 03.05.2017 - 15 K 2669/15
1. Ob die Einkommensteuer vom Insolvenzverwalter als Masseverbindlichkeit oder aber vom Zwangsverwalter als Vermögensverwalter geschuldet wird, hängt von der Rechtsform des Schuldners ab.
2. Die Zwangsverwaltung eines Grundstücks im Vermögen einer Personengesellschaft oder Bruchteilsgemeinschaft, ob vor oder nach der Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Gesellschafters bzw. -gemeinschafters angeordnet, hat keinen Einfluss auf die Einkommensteuerentrichtungspflicht des Insolvenzverwalters.
3. Bei der Zwangsverwaltung über das Grundvermögen (allein) des Schuldners selbst hat indes nicht der Insolvenzverwalter, sondern der Zwangsverwalter die Einkommensteuer zu entrichten; ihm gegenüber ist die Steuer festzusetzen.
VolltextIMRRS 2017, 1548
BFH, Urteil vom 11.07.2017 - IX R 42/15
1. Steht eine Wohnung nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer, sind die hierauf getätigten Aufwendungen solange noch als Werbungskosten abziehbar, wie der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.
2. Die Absicht zur Einkunftserzielung besteht solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung bemüht, selbst wenn er das Vermietungsobjekt daneben -z.B. wegen der Schwierigkeiten einer Vermietung - auch zum Erwerb anbietet.
VolltextIMRRS 2017, 1507
OLG Celle, Beschluss vom 05.10.2017 - 18 W 54/17
Zur Wahrung der Vollziehungsfrist des § 324 Abs. 3 Satz 1 AO reicht es aus, wenn das Ersuchen der Finanzbehörde um Eintragung einer Sicherungshypothek im Grundbuch am letzten Tag der Frist per Telefax bei dem Amtsgericht eingeht, zu dem das für die Eintragung zuständige Grundbuchamt gehört. Das nicht formgerechte Ersuchen stellt kein vollstreckungsrechtliches, sondern nur ein grundbuchrechtliches Eintragungshindernis dar, das auch nach Ablauf der Vollziehungsfrist beseitigt werden kann.*)
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