Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
IMRRS 2000, 0373

BFH, Urteil vom 12.09.1995 - IX R 140/92
»Die Grundsätze, die für die Abgrenzung zwischen gewerblichem Grundstückshandel und privater Vermögensanlage maßgebend sind zusammenfassend Beschluß vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, gelten auch dann, wenn ein Steuerpflichtiger Wohneinheiten im Rahmen von Bauherrenmodellen erwirbt und veräußert.«

IMRRS 2000, 0372

BFH, Urteil vom 03.07.1995 - GrS 1/93
Grundstücksverkäufe einer GbR können einem Gesellschafter, der auch eigene Grundstücke veräußert, in der Weise zugerechnet werden, daß unter Einbeziehung dieser Veräußerungen ein gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters besteht.*)

IMRRS 2000, 0371

BFH, Urteil vom 14.12.1994 - II R 104/91
»Führen Umbau- und Renovierungsarbeiten an einem Gebäude zu einer nur vorübergehenden Unbenutzbarkeit des Gebäudes oder einiger Gebäudeteile, hat dies keine bewertungsrechtlichen Auswirkungen und führt deshalb bei Ermittlung des Einheitswertes im Ertragswertverfahren auch nicht zu einer Veränderung der Jahresrohmiete § 79 BewG.«

IMRRS 2000, 0370

BFH, Urteil vom 23.11.1994 - II R 53/94
1. Der objektive enge sachliche Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und den zur Errichtung des Gebäudes abgeschlossenen Verträgen, durch den als Gegenstand des Erwerbsvorgangs das bebaute Grundstück bestimmt wird, liegt vor, wenn dem Erwerber ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im wesentlichen feststehenden Preis einheitlich angeboten wird und er dieses Angebot als einheitliches annimmt.*)
2. Diese Voraussetzung kann auch dann erfüllt sein, wenn der Erwerber zunächst den Grundstückskaufvertrag abschließt und erst danach den zur Errichtung des Gebäudes notwendigen Vertrag; eine unumkehrbare Festlegung des Erwerbers im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrages auf eine bestimmte Bebauung ist nicht erforderlich. Denn bereits die Hinnahme des von der Anbieterseite vorbereiteten Geschehensablaufs seitens des Erwerbers indiziert einen objektiven engen sachlichen Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und dem Vertrag über die Gebäudeerrichtung, unabhängig von der zeitlichen Abfolge der Vertragsabschlüsse, und ohne daß es darauf ankommt, ob tatsächlich (oder rechtlich) auch eine andere als die planmäßige Gestaltung hätte vorgenommen werden können (Fortführung des Urteils vom 6. März 1991 II R 133/87, BFHE 164, 117, BStBl II 1991, 532).*)

IMRRS 2000, 0369

BFH, Urteil vom 09.11.1994 - X R 69/91
»Wird ein Steuerpflichtiger durch den entgeltlichen Erwerb mehrerer Miteigentumsanteile innerhalb eines Kalenderjahres Alleineigentümer einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, steht ihm ein Abzugsbetrag nach § 10e Abs. 1 EStG für die gesamte Wohnung und nicht nur für den zuerst erworbenen Miteigentumsanteil zu. Objektverbrauch i.S. des § 10e Abs. 4 EStG ist durch den ersten Erwerb des Miteigentumsanteils nicht eingetreten.«

IMRRS 2000, 0368

BFH, Urteil vom 26.08.1994 - III R 76/92
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Außenanlage rechnen neben den Aufwendungen für die beim Bau anfallenden üblichen Erdarbeiten auch die Kosten für das Freimachen des Baugeländes von Buschwerk und Bäumen, soweit dies für die Herstellung des Gebäudes und der Außenanlage erforderlich ist Anschluß an BFH-Urteil vom 27. Januar 1994 IV R 104/92, BFHE 174, 136, BStBl II 1994, 512.*)

IMRRS 2000, 0366

BFH, Urteil vom 22.09.1994 - IX R 13/93
»Erstattet der Erwerber eines Grundstücks dem Veräußerer im Rahmen des Kaufpreises Finanzierungskosten, die der Veräußerer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen hatte, so kann der Erstattungsbetrag beim Veräußerer zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören.«

IMRRS 2000, 0365

BFH, Urteil vom 12.10.1994 - II R 4/91
1. Leistungen aus einem Grundstückskaufvertrag sind gemäß § 322 Abs. 1 BGB Zug um Zug auszutauschen. § 12 Abs. 3 BewG erfaßt daher im Bereich der Grunderwerbsteuer nur solche Fälle, in denen der Grundstücksverkäufer seine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt hat und trotzdem vereinbarungsgemäß die Kaufpreiszahlung des Käufers zinslos hinausgeschoben wird Bestätigung des Senatsurteils vom 18. Januar 1989 II R 103/85. BFHE 155, 558, BStBl II 1989, 427.*)
2. "Verzichtet" der Käufer eines Grundstücks im Kaufvertrag auf das ihm durch die §§ 320, 322 BGB gewährte Recht, den Kaufpreis erst im Zuge der Erfüllung der Sachleistungsverpflichtung (Übereignung und Übergabe des Grundstücks) erbringen zu müssen, indem er sich einer Vorleistungspflicht unterwirft, so gewährt er dem Verkäufer einen als Entgelt i.S. des § 8 Abs. 1 GrEStG anzusehenden geldwerten Vorteil in Gestalt der vorzeitigen Kapitalnutzungsmöglichkeit.*)

IMRRS 2000, 0364

BFH, Urteil vom 06.05.1994 - III R 27/92
1. Auch Kosten zur Beseitigung von Schäden an einem Vermögensgegenstand können Aufwendungen i.S. von § 33 EStG sein.*)
2. Voraussetzung dafür ist, daß der Vermögensgegenstand für den Steuerpflichtigen von existenziell wichtiger Bedeutung ist, keine Anhaltspunkte für ein Verschulden des Steuerpflichtigen erkennbar und realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte nicht gegeben sind. Eine Berücksichtigung scheidet auch dann aus, wenn der Steuerpflichtige eine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit nicht wahrgenommen hat.*)
3. Zu den Voraussetzungen für die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung bei unverschuldet eingetretenen Schäden am selbstgenutzten Einfamilienhaus.*)

IMRRS 2000, 0363

BFH, Urteil vom 14.09.1994 - IX R 71/93
»Zur steuerrechtlichen Bedeutung eines Rückkaufangebots oder einer Verkaufsgarantie, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an einem Bauherrenmodell abgegeben werden.«

IMRRS 2000, 0362

BFH, Urteil vom 08.06.1994 - X R 26/92
1. Ein Damnum, das vereinbarungsgemäß vor Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken geleistet wird, ist - jedenfalls bis zum Jahr 1989 - als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG in voller Höhe abziehbar, wenn kein Gestaltungsmißbrauch vorliegt. Die Grundsätze der BFH-Rechtsprechung zu § 21a EStG a.F. gelten entsprechend.
2. Offen bleibt, ob ein Damnum aufgrund der geänderten zivilrechtlichen Beurteilung durch den BGH (Urteil vom 29. Mai 1990 XI ZR 231/89, DB 1990, 1610) in späteren Veranlagungszeiträumen den laufzeitabhängigen Schuldzinsen gleichzustellen ist mit der Folge, daß es auf den Zinsfestschreibungszeitraum verteilt werden muß und als Vorkosten nur abgezogen werden darf, soweit es auf die Zeit vor Bezug der eigengenutzten Wohnung entfällt.

IMRRS 2000, 0361

BFH, Urteil vom 30.11.1993 - IX R 60/91
»Das Risiko einer Inanspruchnahme des Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft für Schulden der Gesellschaft § 15 a Abs. 5 Nr. 2 2. Alternative i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG muß, um das Verlustausgleichs- und Abzugsverbot auszuschließen, zwar der Höhe nach nicht dem als sofort ausgleichsfähig und abziehbar geltend gemachten Werbungskostenüberschuß gleichkommen, es muß aber ein - im Verhältnis zu dem Werbungskostenüberschuß - erhebliches Risiko bestehen Ergänzung zum Senatsurteil vom 17. Dezember 1992 IX R 7/91, BFHE 170, 497.«

IMRRS 2000, 0360

BFH, Urteil vom 13.10.1993 - X R 49/92
Über die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit Anschaffung und Veräußerung eines im Privatvermögen gehaltenen Anteils an einer "Immobilien-KG" zu einem Gewinn i. S. des § 23 EStG geführt haben, ist nicht im Verfahren der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Einkünften zu entscheiden.*)

IMRRS 2000, 0359

BFH, Urteil vom 09.09.1993 - IV R 30/92
»Werden im zeitlichen Zusammenhang mit der Aufgabe eines Grundstückshandels die bisher nicht verkauften Eigentumswohnungen im ganzen an einen gewerblichen Abnehmer veräußert, so führt dies regelmäßig nicht zu einem steuerbegünstigten Veräußerungsgewinn.«

IMRRS 2000, 0358

BFH, Urteil vom 20.04.1993 - IX R 122/88
Wird ein Gebäude in der Absicht erworben, es teilweise abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restbuchwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neu gestalteten umgebauten Gebäudes Anschluß an Senatsurteil vom 4. Dezember 1984 IX R 5/79, BFHE 142, 477, BStBl II 1985, 208.*)

IMRRS 2000, 0356

BFH, Urteil vom 08.12.1992 - IX R 105/89
»An das FA aufgrund einer Berichtigung des Vorsteuerabzugs gemäß § 15 a Abs. 4 UStG 1980 zurückgezahlte Vorsteuerbeträge sind - entgegen Abschn. 86 Abs. 6 EStR 1990 und dem Schreiben des BMF vom 1. Dezember 1992 IV B 2 - S 2170 - 59/92, BStBl I 1993, 10 - auch dann als Werbungskosten nach § 9 b Abs. 2 EStG abziehbar, wenn der Vorsteuerabzug infolge der Veräußerung des Grundstücks berichtigt worden ist Bestätigung des Urteils vom 17. März 1992 IX R 55/90, BFHE 167, 405, BStBl II 1993, 17.«

IMRRS 2000, 0355

BFH, Urteil vom 23.09.1992 - X R 159/90
Wird ein dem Ehemann gehörendes Einfamilienhaus auf Betreiben seiner Gläubiger zwangsversteigert und erhält die Ehefrau den Zuschlag, liegt keine Anschaffung "vom" Ehemann im Sinn von § 10 e Abs. 1 S. 7 EStG 1987 vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des § 10 e EStG 1987 steht der Ehefrau daher ein Abzugsbetrag nach Absatz 1 dieser Vorschrift zu.*)

IMRRS 2000, 0354

BFH, Urteil vom 24.11.1992 - IX R 62/88
»Die AfA nach § 7 Abs. 5 i.V.m. § 7 Abs. 5a EStG kann bei einer Eigentumswohnung nur in Anspruch genommen werden, wenn diese in bautechnischer Hinsicht neu ist Anschluß an BFH-Urteil vom 31.03.1992 IX R 175/87, BFHE 168, 109, BStBl II 1992, 808. Eine Eigentumswohnung wird nicht allein schon durch die rechtliche Umwandlung eines bestehenden Gebäudes in Eigentumswohnungen gemäß § 8 WEG neu hergestellt.«

IMRRS 2000, 0353

BFH, Urteil vom 17.09.1992 - V R 41/89
Der Vorsteuerabzug kann nicht auf Grund einer Rechnung geltend gemacht werden, in der sich der abrechnende leistende Unternehmer eines fremden Namens bedient hat, ohne daß aus der Rechnung der wirklich leistende Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar bestimmt werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der Abrechnende bereits bei der Leistungsbewirkung unter dem fremden Namen aufgetreten ist.*)

IMRRS 2000, 0352

BFH, Urteil vom 22.10.1992 - V R 53/89
Der Unternehmer führt durch die entgeltliche Übernahme einer Ausbietungsgarantie einen nach § 4 Nr. 8 lit. g UStG 1980 steuerfreien Umsatz aus.*)

IMRRS 2000, 0351

BFH, Urteil vom 10.09.1992 - V R 99/88
Baubetreuungsleistungen sind nicht nach § 4 Nr. 9 lit. a UStG 1980 deswegen steuerfrei, weil sie beim Leistungsempfänger in die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer einbezogen worden sind.*)

IMRRS 2000, 0350

BFH, Urteil vom 16.09.1992 - II R 75/89
Die Grundsätze, unter denen nach der ständigen Rechtsprechung des BFH grunderwerbsteuerrechtlich Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück in einem zukünftigen, von der Veräußererseite noch herbeizuführenden Zustand anzusehen ist sog. Bauherrenmodelle, gelten nicht nur für die Beurteilung solcher Rechtsgeschäfte, bei denen sich die Steuerpflicht unmittelbar aus § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 ergibt, sondern auch für in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eingebettete nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG i.V.m. § 42 AO 1977 der Steuer unterliegende Vorgänge.*)

IMRRS 2000, 0349

BFH, Urteil vom 22.05.1992 - VI R 178/87
Erwirbt der Arbeitnehmer einer Anlagenvermittlungsgesellschaft von dieser Anlageobjekte und erhält er hierfür einen als Vermittlungsprovision bezeichneten Preisnachlaß, der gewöhnlichen Kunden nicht eingeräumt wird, so stellt der Preisnachlaß steuerpflichtigen Arbeitslohn dar.*)

IMRRS 2000, 0348

BFH, Urteil vom 31.03.1992 - IX R 175/87
»Der Senat hält an der Rechtsprechung fest, wonach die AfA nach § 7 Abs. 5 EStG nur für Neubauten in Anspruch genommen werden können Anschluß an BFH-Urteil vom 28.06.1977 VIII R 115/73, BFHE 122, 512, BStBl II 1977, 725. Ein Neubau liegt nicht allein schon dann vor, wenn sich durch die Umgestaltung die Zweckbestimmung des Gebäudes ändert; entscheidend ist, ob das Gebäude in bautechnischer Hinsicht neu ist.«

IMRRS 2000, 0346

BFH, Urteil vom 29.04.1992 - VI B 152/91
1. Vorläufiger Rechtsschutz im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren wird auch dann im Wege der Aussetzung der Vollziehung gewährt, wenn die Eintragung eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte in vollem Umfang abgelehnt worden ist.
2. Es ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, daß negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Lohnsteuerzahlern im Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren nur eingeschränkt geltend gemacht werden können, während sie bei anderen Einkommensteuerpflichtigen ohne derartige Einschränkungen bereits zur Minderung von Steuervorauszahlungen führen.

IMRRS 2000, 0345

BFH, Urteil vom 25.03.1992 - II R 46/89
1. Sieht der Gesellschaftsvertrag einer Kommanditgesellschaft vor, daß beitretende Gesellschafter jederzeit über ihren Gesellschaftsanteil verfügen, ihre Beteiligung jedoch nicht vor Ablauf von fünf Jahren kündigen können, und daß die Gesellschafter bzw. ihre Rechtsnachfolger für den Fall der Kündigung anstelle der Zahlung eines Auseinandersetzungsguthabens nur die Übertragung eines - in der Beitrittserklärung bezeichneten, von der Gesellschaft noch zu erwerbenden und in bestimmter Weise zu bebauenden - Grundstücks verlangen können, so ersetzt die Übertragung eines derart ausgestalteten Gesellschaftsanteils die Übertragung des Grundstückseigentums, dessen Auswahl den Gesellschaftsanteil bestimmte. Sie stellt einen nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW = § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983 i.V.m. § 42 AO 1977 steuerpflichtigen Erwerbsvorgang dar, bei dem die Steuer mit dem Beitritt zur Gesellschaft entsteht Fortentwicklung des Urteils vom 10. Mai 1989 II R 86/86, BFHE 156, 523, BStBI II 1989, 628.
2. Fallen der Erwerb einer Gesamthandsberechtigung und ein Grunderwerb von der Gesamthand in einem Rechtsakt zusammen, so können die Steuervergünstigungen nach §§ 6, 7 GrEStG NW (= §§ 6, 7 GrEStG 1983) nicht gewährt werden, denn es fehlt insoweit an einer vor dem Erwerb bestehenden Gesamthandsberechtigung, die sich wirtschaftlich im Alleineigentum an dem von der Gesellschaft erworbenen (Teil-)Grundstück fortsetzen könnte.
3. Die an einem nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG NW (= § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1983) i.V.m. § 42 AO (1977) der Grunderwerbsteuer unterliegenden Erwerbsvorgang Beteiligten sind gemäß § 19 Abs. 1 S. 2 GrEStG NW (= § 19 Abs. 1 S. 2 GrEStG 1983) verpflichtet, dem FA hierüber Anzeige zu erstatten. Die Pflicht zur Anzeige ist eine objektive und besteht unabhängig davon, ob die Beteiligten sich ihrer bewußt sind.

IMRRS 2000, 0344

BFH, Urteil vom 20.06.1990 - I R 155/87
»Sind für ein Gebäude Sonderabschreibungen vorgenommen worden, so bemessen sich nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums die AfA auf den Restwert nach einem neuen Vomhundertsatz, der sich aus der § 7 Abs. 4 S. 1 EStG zugrunde liegenden Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes abzüglich des Begünstigungszeitraums errechnet.«

IMRRS 2000, 0343

BFH, Urteil vom 16.01.1992 - V R 1/91
Erwirbt oder errichtet die Ehefrau eines Zahnarztes eine Praxis und vermietet sie diese an den Zahnarzt, steht ihr wegen Mißbrauchs von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten auch bei Option für die Umsatzsteuerpflicht der Vermietungsumsätze kein Vorsteuerabzug zu, wenn sie die laufenden Aufwendungen für das Grundstück und den Kapitaldienst nicht aus der Miete und sonstigem eigenen Einkommen decken kann und deshalb auf zusätzliche Zuwendungen ihres Ehemannes in nicht unwesentlichem Umfang angewiesen ist.*)

IMRRS 2000, 0342

BFH, Urteil vom 25.04.1991 - IV R 111/90
Eine Personengesellschaft, die nicht mehr als drei Grundstücke erwirbt und in zeitlichem Zusammenhang mit dem Erwerb wieder veräußert, ist nicht als gewerblicher Grundstückshändler tätig, und zwar auch dann nicht, wenn an der Gesellschaft Gesellschafter beteiligt sind, die auch Gesellschafter anderer Personengesellschaften sind, die sich mit dem An- und Verkauf von Grundstücken beschäftigen und/ oder die selbst Grundstücke an- und verkaufen Anschluß an BFH-Urteile vom 22.3.1990 IV R 23/88, BFHE 160, 249, BStBI II 1990, 637, und vom 20.11. 1990 VIII R 15/87, BFHE 163, 66, BStBI II 1991, 345.*)

IMRRS 2000, 0341

BFH, Urteil vom 11.09.1991 - XI R 35/90
Sonderbetriebsausgaben Sonderbetriebsaufwand können nur im Rahmen des für die Gesellschaft durchzuführenden Gewinnfeststellungsverfahrens geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2000, 0340

BFH, Urteil vom 07.11.1991 - IV R 57/90
»Wird durch einen einheitlichen Kaufvertrag ein gemischt genutztes Grundstück erworben und die Kaufpreisschuld teils mit Fremd-, teils mit Eigenmitteln beglichen, so sind die Zinszahlungen nur im Verhältnis des betrieblich zum privat genutzten Anteils als Betriebsausgaben abziehbar. Einen Grundsatz, daß vorrangig der auf privater Veranlassung beruhende Teil der Schuld getilgt werde, gibt es nicht Abgrenzung zur Behandlung gemischter Kontokorrentkonten durch den Großen Senat im Beschluß vom 4. Juli 1990 GrS 2-3/88, BFHE 161, 290, BStBl II 1990, 817.«

IMRRS 2000, 0339

BFH, Urteil vom 19.06.1991 - IX R 134/86
Eine wechselseitige Vermietung kann Mißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. von § 42 AO 1977 sein.*)

IMRRS 2000, 0338

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - X R 136/87
1. Einmalige Aufwendungen für den Erwerb eines Erbbaurechts Grunderwerbsteuer, Maklerprovision, Notar- und Gerichtsgebühren sind - im Unterschied zu den Erbbauzinszahlungen - Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts "Erbbaurecht".
2. "Entschädigungszahlungen", die ein Kaufinteressent für die mehrjährige Bindung des Grundstückseigentümers an ein notariell beurkundetes Angebot zum Abschluß eines Grundstückskaufvertrages zahlt, können Betriebsausgaben sein.

IMRRS 2000, 0337

BFH, Urteil vom 12.07.1991 - III R 47/88
1. Das für den gewerblichen Grundstückshandel erforderliche Merkmal der Nachhaltigkeit ist auch dann erfüllt, wenn sich der Verkäufer mehrerer Grundstücke zunächst um Einzelverkäufe bemüht, die Grundstücke dann aber in einem einzigen Veräußerungsgeschäft an nur einen Käufer verkauft.
2. Zum Mißbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten bei Grundstücksgeschäften in Fällen der Nr. 1.

IMRRS 2000, 0336

BFH, Urteil vom 10.09.1991 - VIII R 39/86
»Bei Verlustzuweisungsgesellschaften ist zu vermuten, daß sie zunächst keine
Gewinnerzielungsabsicht haben, sondern lediglich die Möglichkeit einer späteren Gewinnerzielung
in Kauf nehmen. Das gilt auch für eine Kommanditgesellschaft, die ihren Kommanditisten auf
Grund der Bewertungsfreiheit des § 6 Abs. 2 EStG Verluste zuweist.«

IMRRS 2000, 0335

BFH, Urteil vom 24.07.1991 - II R 132/88
Die wirtschaftliche Einheit Wohnungseigentum entsteht erst mit der Eintragung in das Wohnungsgrundbuch.*)

IMRRS 2000, 0334

BFH, Urteil vom 19.06.1991 - IX R 1/87
Wird das - schadhafte - Flachdach eines Wohngebäudes durch ein Satteldach in der Weise ersetzt, daß durch diese Baumaßnahme erstmals ein für Wohnzwecke ausbaufähiges Dachgeschoß entsteht, liegt Herstellungsaufwand vor.*)

IMRRS 2000, 0333

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 150/85
Nimmt der Steuerpflichtige zur Finanzierung des Erwerbs eines Einfamilienhauses auch ein Darlehen von 50.000 DM zum Zinssatz von 5 v. H. vom eigenen Vater auf, so ist der Darlehensvereinbarung nicht zwingend deshalb die; einkommensteuerrechtliche Anerkennung zu versagen, weil weder eine Abrede über die Tilgung getroffen noch die vereinbarte Sicherheit bestellt wurde. Der Abzug der Darlehenszinsen als Werbungskosten hängt vielmehr im wesentlichen davon ab, daß die Zinsen tatsächlich vertragsgemäß fortlaufend gezahlt wurden Fortentwicklung der GrundS. des Senatsurteils vom 10.8.1988 IX R 220/84, BFHE 154, 503, BStBl II 1989, 137.*)

IMRRS 2000, 0332

BFH, Urteil vom 04.06.1991 - IX R 30/89
»Anläßlich des Erwerbs von Bauerwartungsland angefallene Finanzierungskosten können als vorab entstandene Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige schon bei der Anschaffung des Grundstücks konkret damit rechnen konnte, das Grundstück in überschaubarer Zeit bebauen zu dürfen und wenn er seine erkennbare Bauabsicht auch nachhaltig zu verwirklichen sucht.«

IMRRS 2000, 0331

BFH, Urteil vom 04.10.1990 - X R 148/88
1. Der Erwerb und die Veräußerung von Unter-Beteiligungen an einer Personengesellschaft fallen auch dann nicht unter § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG, wenn das Gesamthandsvermögen nur aus Grundstücken besteht.*9
2. Die Zurechnungsregelung des § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO (1977) erlaubt es nicht, Veräußerungsgeschäfte, die eine gesamthänderische (Unter-)Beteiligung zum Gegenstand haben, in Veräußerungsgeschäfte umzuqualifizieren, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 lit. a EStG betreffen.*)

IMRRS 2000, 0330

BFH, Urteil vom 04.07.1990 - GrS 1/89
Vorauszahlungen für ein Bauvorhaben, für die wegen des Konkurses des Bauunternehmers Herstellungsleistungen nicht erbracht worden sind, können vom Bauherrn bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden.*)

IMRRS 2000, 0329

BFH, Urteil vom 27.03.1990 - VII R 26/89
Die Haftung der Gesellschafter einer GbR für Steuerschulden der Gesellschaft kann nicht durch Vereinbarungen der Gesellschafter auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt werden.*)

IMRRS 2000, 0328

BFH, Urteil vom 07.08.1990 - IX R 70/86
»Anleger im Bauherrenmodell können einkommensteuerrechtlich auch dann als Erwerber des bebauten Grundstücks zu beurteilen sein, wenn sie sich zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, um das Bauvorhaben durchzuführen Anschluß an das Urteil vom 14. November 1989 IX R 197/84, BFHE 158, 546, BStBl II 1990, 299.«

IMRRS 2000, 0327

BFH, Urteil vom 19.09.1990 - IX R 5/86
Läßt der Eigentümer eines Zweifamilienhauses, in dem er eine Wohnung selbst nutzt, die andere bezugsfertige Wohnung jahrelang in der Absicht leerstehen, sie für unabsehbare Zeit weder zu vermieten noch selbst zu nutzen, so sind seine auf diese andere Wohnung entfallenden Aufwendungen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.*)

IMRRS 2000, 0326

BFH, Urteil vom 28.03.1990 - X R 160/88
»Unter Ferien- oder Wochenendwohnungen i. S. des § 10 e EStG sind Wohnungen zu verstehen, die baurechtlich nicht ganzjährig bewohnt werden dürfen oder sich aufgrund ihrer Bauweise nicht zum dauernden Bewohnen eignen.«

IMRRS 2000, 0324

BFH, Urteil vom 07.11.1989 - IX R 190/85
»Bauzeitzinsen gehören zu den sofort abziehbaren Werbungskosten. Ein Wahlrecht, sie zu den Herstellungskosten des Gebäudes zu rechnen, besteht bei den Überschußeinkünften nicht.«

IMRRS 2000, 0323

BFH, Urteil vom 23.01.1990 - IX R 8/85
»Wird im Zusammenhang mit der Veräußerung eines Mietwohngrundstücks ein zu dessen Bebauung vom Verkäufer aufgenommenes Darlehen vorzeitig abgelöst, um das Grundstück vertragsgemäß lastenfrei übereignen zu können, so ist die für die vorzeitige Darlehensrückzahlung an den Darlehensgläubiger zu leistende Entschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar.«

IMRRS 2000, 0309

BFH, Urteil vom 27.06.1989 - VII R 100/86
Die Gesellschafter einer GbR haften nicht nur für die Umsatzsteuerschulden der Gesellschaft, sondern auch für die damit zusammenhängenden Säumnis- und Verspätungszuschläge Anschluß an BFH, Urteil vom 23. Oktober 1985 VII R 187/82, BFHE 145, 13, BStBl II 1986, 156.*)

IMRRS 2000, 0302

BFH, Urteil vom 01.06.1989 - V R 1/84
Ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, in dem zur Kennzeichnung der angeblich gegenüber dem FA bestehenden Forderung des Vollstreckungsschuldners außer dessen Steuernummer nur angegeben ist "Erstattungsanspruch für das Jahr 1980 und 1981" genügt nicht den Anforderungen an die hinreichend bestimmte Bezeichnung des Anspruchs; der Vollstreckungsgläubiger kann dementsprechend nicht die Auskehrung von Umsatzsteuerüberschüssen des Vollstreckungsschuldners verlangen.*)

IMRRS 2000, 0224

BGH, Urteil vom 18.12.1997 - IX ZR 153/96
Schadensersatzpflicht eines Steuerberaters
Zur Vertragspflicht eins steuerlichen Beraters, den Schaden einer GmbH infolge verdeckter Gewinnausschüttung zu ersetzen, die durch Zuwendung von Geschäftsführergehalt an den Alleingesellschafter entstanden ist.
