Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1695 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2002, 0648BFH, Urteil vom 06.03.2002 - XI R 9/01
Werden Darlehensforderungen, die im Rahmen eines Einzelunternehmens begründet und wertberichtigt wurden, später getilgt, so erhöht die Tilgung den laufenden Gewinn des Einzelunternehmens im Jahr der Tilgung. Das gilt auch, wenn sich der Einzelunternehmer vorübergehend atypisch still an dem Darlehensschuldner beteiligt und die Beteiligung ohne die Darlehensforderungen an einen Dritten veräußert hatte.*)
VolltextIMRRS 2002, 0647
BFH, Urteil vom 05.09.2001 - X R 50/99
Die die Höchstbemessungsgrundlage für die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG übersteigenden Kosten für die Herstellung einer eigengenutzten Wohnung sind nicht nach § 7 FördG begünstigt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0646
BFH, Urteil vom 05.09.2001 - X R 29/00
1. Bewohnen Ehegatten gemeinsam eine der Ehefrau gehörende Wohnung, nutzt die Ehefrau die Wohnung auch dann zu "eigenen" Wohnzwecken i.S. des § 10e EStG, wenn sie ihrem Ehemann ein dingliches Wohnungsrecht an der gesamten Wohnung bestellt hat.*)
2. Der Vorkostenabzug nach § 10e Abs. 6 Satz 1 EStG steht dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn er wegen Überschreitens der Einkunftsgrenze des § 10e Abs. 5 a EStG nicht zur Inanspruchnahme der Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG berechtigt ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0633
BFH, Urteil vom 14.05.2002 - VIII R 30/98
Eine Mitunternehmerin, die auf einem Grundstück, das im hälftigen Miteigentum ihres Ehemannes steht, auf eigene Rechnung und Gefahr mit Einverständnis ihres Ehemannes für ihre betrieblichen Zwecke ein Gebäude errichtet, ist wirtschaftliche Eigentümerin der im zivilrechtlichen Eigentum des Ehemannes stehenden Gebäudehälfte, wenn ihr bei Beendigung der Nutzung ihrem Ehemann gegenüber ein Anspruch auf Entschädigung gemäß §§ 951, 812 BGB zusteht (Änderung der Rechtsprechung in den Urteilen vom 31. Oktober 1978 VIII R 182/75, BFHE 127, 163, BStBl II 1979, 399, und vom 11. Dezember 1987 III R 188/81, BFHE 152, 125, BStBl II 1988, 493).*)
VolltextIMRRS 2002, 0629
BFH, Urteil vom 04.12.2001 - IX R 34/98
Es besteht kein Anspruch auf Eigenheimzulage, wenn ein Kind eine den Eltern gehörende Wohnung bewohnt und auf eigene Kosten erweitert.
VolltextIMRRS 2002, 0626
BFH, Urteil vom 28.06.2002 - IX R 68/99
1. Bei der Prüfung von Mietverträgen unter Angehörigen am Maßstab des Fremdvergleichs kann für die Auslegung ursprünglich unklarer Vereinbarungen die spätere tatsächliche Übung der Parteien herangezogen werden.*)
2. Weisen ein mit Fremden geschlossener Mietvertrag und ein Mietvertrag mit Angehörigen nach ihrem Inhalt oder in ihrer Durchführung gleichartige Mängel auf, so verliert das zwischen fremden Dritten übliche Vertragsgebaren für die Indizienwürdigung an Gewicht. Die Mängel des Angehörigenvertrages deuten dann nicht ohne weiteres auf eine private Veranlassung des Leistungsaustauschs hin.*)
VolltextIMRRS 2002, 0622
BFH, Beschluss vom 09.01.2002 - IV B 31/01
Erhält ein Architekt bei Kündigung eines Bauvertrags statt der Vergütung eine Entschädigung nach § 649 Satz 2 BGB, so ist für die Gewährung einer Tarifbegünstigung nach dem Einkommensteuergesetz typischerweise kein Raum.
VolltextIMRRS 2002, 0614
BFH, Urteil vom 16.01.2002 - II R 16/00
Verpflichtet sich der Erwerber eines unbebauten Grundstücks, in einen vom Verkäufer abgeschlossenen Generalübernehmervertrag einzutreten, und stimmt der an diesem Vertrag beteiligte Dritte gemäß § 415 Abs. 1 BGB zu, folgt allein daraus nicht, dass Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand ist. Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Grundstückserwerb im Rahmen einer Betriebsaufspaltung erfolgt und der Veräußerer das fertig bebaute Grundstück als Betriebsgesellschaft anpachtet.*)
VolltextIMRRS 2002, 0605
BFH, Beschluss vom 01.03.2002 - VIII B 110/01
Zur Frage, ob Erschließungsaufwendungen für die erstmalige öffentliche Erschließung nachträgliche Anschaffungskosten auf den Grund und Boden sind.
VolltextIMRRS 2002, 0604
BFH, Beschluss vom 20.03.2002 - IX B 160/01
Zum Objektverbrauch nach dem Eigenheimzulagengesetz.
VolltextIMRRS 2002, 0599
BFH, Urteil vom 13.08.2002 - VIII R 14/99
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein unbebautes Grundstück erwirbt und anschließend drei von insgesamt vier Eigentumswohnungen, die von ihr auf dem Grundstück errichtet werden sollen, mit Gewinnerzielungsabsicht verkauft, betreibt einen gewerblichen Grundstückshandel und keine private Vermögensverwaltung. Dies gilt unabhängig davon, ob ihre Gesellschafter einen der Baubranche zuzurechnenden Beruf ausüben.*)
VolltextIMRRS 2002, 0595
OLG Saarbrücken, Urteil vom 01.12.1999 - 1 U 298/99-56
Vereinbarungen, die eine Umsatzsteuerverkürzung im Sinne der §§ 1, 13 UStG, 370 AO ermöglichen und verheimlichen sollen, sind gemäß § 134 BGB nichtig.
VolltextIMRRS 2002, 0593
BFH, Urteil vom 14.05.2002 - IX R 33/00
Eine Kinderzulage ist auch dann zu gewähren, wenn im ersten Jahr des Förderzeitraums nur für einzelne Monate vor Beginn der Nutzung der geförderten Wohnung ein Anspruch auf Kinderfreibeträge oder Kindergeld besteht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0586
BFH, Urteil vom 09.07.2002 - IX R 57/00
1. Bei einer wegen beabsichtigter Selbstnutzung von vornherein nur kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit fehlt es an der Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige in diesem Zeitraum kein positives Gesamtergebnis erreichen kann.*)
2. Negative Einkünfte aufgrund von steuerrechtlichen Subventions- und Lenkungsnormen sind bei einer kurzfristig angelegten Vermietungstätigkeit in die entsprechend befristete Totalüberschussprognose einzubeziehen, wenn der jeweilige Zweck der Subventions- und Lenkungsnorm sowie die Art der Förderung dies gebieten (Abgrenzung zu BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771).*)
3. Geltend gemachte Sonderabschreibungen nach den §§ 1, 3 und 4 FördG sind in eine befristete Prognose einzubeziehen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0585
BFH, Urteil vom 09.07.2002 - IX R 47/99
1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich ohne weitere Prüfung von einer Einkünfteerzielungsabsicht auszugehen (z.B. BFH-Urteil vom 30. September 1997 IX R 80/94, BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771). Eine Vermietungstätigkeit ist auf Dauer angelegt, wenn sie nach den bei Beginn der Vermietung ersichtlichen Umständen keiner Befristung unterliegt.*)
2. Hat der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst, gelten die Grundsätze des Urteils in BFHE 184, 406, BStBl II 1998, 771 für die Dauer seiner Vermietungstätigkeit auch dann, wenn er das bebaute Grundstück später aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert.*)
3. Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz liegt vor, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -von in der Regel bis zu fünf Jahren- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert.*)
VolltextIMRRS 2002, 0569
BFH, Urteil vom 26.02.2002 - IX R 42/99
1. Von der Begünstigung des § 7c EStG werden alle mit der Fertigstellung einer Wohnung (Bezugsfertigkeit) zusammenhängenden Aufwendungen erfasst. Dementsprechend sind derartige Aufwendungen dem Grunde nach auch dann solche i.S. des § 7c EStG, wenn sie die Höchstbemessungsgrundlage des § 7c Abs. 3 Satz 1 EStG übersteigen.*)
2. Entstehen im Zusammenhang mit der Herstellung einer Eigentumswohnung Aufwendungen für die Installation einer Heizungsanlage, die für sich gesehen nach § 82a EStDV begünstigt wären, können erhöhte Absetzungen nach § 7c EStG und nach § 82a EStDV wegen des Kumulationsverbots gemäß § 7a Abs. 5 EStG nicht nebeneinander in Anspruch genommen werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0562
FG Düsseldorf, Urteil vom 19.08.2002 - 7 K 1662/00
Unverheiratete Eltern, die mit ihrem gemeinsamen Kind in einem geförderten Objekt wohnen, haben beide jeweils einen Anspruch auf das volle Baukindergeld nach § 34f Abs 3 EStG.
VolltextIMRRS 2002, 0557
BFH, Urteil vom 28.06.2002 - IX R 37/01
Der Anspruch auf Eigenheimzulage für eine in räumlichem Zusammenhang zur selbstbewohnten Wohnung liegende, unentgeltlich an Angehörige überlassene Wohnung ist nicht durch die für Eheleute geltende Objektbeschränkung in § 6 Abs. 1 Satz 2 EigZulG ausgeschlossen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0556
BFH, Urteil vom 23.05.2002 - III R 52/99
1. Aufwendungen für die Neuanschaffung von Mobiliar können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn von den ausgetauschten Möbeln aufgrund einer Formaldehydemission nachweisbar eine konkrete Gesundheitsgefährdung ausgeht.*)
2. Die konkrete Gesundheitsgefährdung gilt als nachgewiesen, wenn die Formaldehydemission ausweislich eines vor der Anschaffung erstellten amtlichen technischen Gutachtens zu einer Formaldehydkonzentration in der Innenluft von über 0,1 ppm geführt hat. Wird dieser Grenzwert unterschritten, können die Kosten für die Neuanschaffung steuerlich nur dann abziehbar sein, wenn die Schadstoffbelastung tatsächlich gesundheitliche Beeinträchtigungen verursacht hat. Der Kausalzusammenhang zwischen gesundheitlicher Beeinträchtigung und Formaldehydemission ist in diesem Fall zusätzlich durch ein vor der Anschaffung erstelltes amtsärztliches Zeugnis zu belegen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0555
BFH, Urteil vom 16.04.2002 - IX R 50/00
Die vom Großen Senat des BFH im Beschluss vom 12. Juni 1978 GrS 1/77 (BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620) zur steuerrechtlichen Behandlung von Abbruchkosten getroffene Unterscheidung danach, ob das Gebäude in Abbruchabsicht oder ohne Abbruchabsicht erworben wurde, gilt nicht, wenn das später abgerissene Gebäude zuvor nicht zur Erzielung von Einkünften genutzt wurde; in diesem Fall stehen die durch den Abbruch des Gebäudes veranlassten Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung des Neubaus und bilden Herstellungskosten des neu errichteten Gebäudes.*)
VolltextIMRRS 2002, 0554
BFH, Urteil vom 05.06.2002 - I R 81/00
1. Die Einrichtung eines zusätzlichen variablen Kapitalkontos bei einer KG, auf dem lediglich Gewinne, aber keine Verluste gebucht werden, kann ein Indiz für das Vorliegen eines verdeckten Darlehenskontos sein.*)
2. Eine Veräußerung i.S. von § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG setzt Entgeltlichkeit voraus.*)
3. Der Veräußerungsgewinn gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG ist nach Maßgabe von §§ 4 ff. EStG zu ermitteln. AfA, die bis zur Veräußerung auf das veräußerte Wirtschaftsgut im Inland steuerwirksam in Abzug gebracht worden sind, sind bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns zu berücksichtigen (Bestätigung von Tz. 2.2 des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 1994, BStBl I 1994, 883).*)
4. Der Gewinnermittlung ist der Teilwert des veräußerten Wirtschaftsguts bei In-Kraft-Treten des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG zum 1. Januar 1994 zugrunde zu legen. Vor dem 1. Januar 1994 entstandene Wertzuwächse sind nicht einzubeziehen (gegen Tz. 1 des BMF-Schreibens in BStBl I 1994, 883).*)
VolltextIMRRS 2002, 0532
OLG Koblenz, Urteil vom 17.07.2002 - 1 U 1588/01
Entscheidungsbefugten Sachbearbeitern der Finanzverwaltung müssen grundlegende Entscheidungen des Bundesfinanzhofs, gerade wenn sie der bisherigen Verwaltungspraxis widersprechen, zeitnah zur Kenntnis gebracht werden (u.a. durch Zeitschriften-Umlauf, Besprechungen, elektronische Information).*)
Erfolgt dies nicht, liegt im Regelfall ein Organisationsverschulden vor und nach Amtshaftungsgrundsätzen kann Ersatz für die Steuerberaterkosten im - unnötigen - Einspruchsverfahren verlangt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0431
BFH, Urteil vom 26.02.2002 - X R 47/98
Ein Steuerpflichtiger kann die Wohneigentumsförderung nach § 10e EStG und § 34f EStG auch für nach dem 31. Dezember 1990 erworbene, aber bereits vorher errichtete Wohnungen im Beitrittsgebiet geltend machen, wenn diese nach DDR-Recht formell und materiell baurechtmäßig waren, tatsächlich dauerhaft zu Wohnzwecken genutzt werden durften und auch entsprechend genutzt wurden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0430
BFH, Urteil vom 16.05.2002 - III R 9/98
1. Für die Umqualifizierung einer nicht steuerbaren vemögensverwaltenden in eine gewerbliche Tätigkeit in Form eines Grundstückshandels ist in zeitlicher Hinsicht entscheidend an die bis zum verbindlichen Abschluss der Kaufverträge von dem Veräußerer entfalteten Aktivitäten anzuknüpfen.*)
2. Grundsätzlich ist jedes zivilrechtliche Wohnungseigentum auch steuerrechtlich ein Objekt. Ausnahmsweise können mehrere Wohnungseigentumsrechte desselben Eigentümers steuerrechtlich als wirtschaftliche Einheit und damit als ein Objekt zu beurteilen sein, wenn sich der Inhaber der Wohnungseigentumsrechte schon im Zeitpunkt des Abschlusses der einzelnen Kaufverträge zur Errichtung und Übertragung einer zwei oder mehr Wohnungseigentumsrechte umfassenden einheitlichen Wohnung verpflichtet.*)
3. Werden hingegen nach Abschluss mehrerer Verträge über den Verkauf jeweils eigenständiger Eigentumswohnungen im Hinblick auf eine beabsichtigte Verwendung dieser Wohnungen als Einheit abweichende Wünsche nach einer baulichen Umgestaltung geltend gemacht und verwirklicht, so vermögen diese erst später eingetretenen Umstände nicht mehr die rechtliche Qualifizierung der bereits zuvor entfalteten Aktivitäten als eines gewerblichen Grundstückshandels rückwirkend wieder zu beseitigen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0427
BFH, Urteil vom 11.04.2002 - V R 26/01
1. Die Unterscheidung zwischen § 14 Abs. 2 UStG und § 14 Abs. 3 UStG hat insoweit keine Bedeutung mehr, als
- nur die geschuldete Umsatzsteuer als Vorsteuer nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG abziehbar ist (BFH-Urteil vom 2. April 1998 V R 34/97, BFHE 185, 536, BStBl II 1998, 695) und
- eine unrichtig oder zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer berichtigt werden kann, wenn der Vorsteuerabzug beim Leistungsempfänger rückgängig gemacht worden ist (BFH-Urteil vom 22. März 2001 V R 11/98, BFHE 194, 528, BFH/NV 2001, 1088).*)
2. Hat der leistende Unternehmer in einer Endrechnung die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge nicht nach § 14 Abs. 1 Satz 5 UStG 1980/§ 14 Abs. 1 Satz 7 UStG 1991 abgesetzt, ist die zu hoch ausgewiesene Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer abziehbar.*)
VolltextIMRRS 2002, 0402
BFH, Urteil vom 21.02.2002 - II R 18/00
Bei der fehlerbeseitigenden Wertfortschreibung ist hinsichtlich der Wertgrenzen des § 22 Abs. 1 Nr. 1 BewG auch dann auf den Einheitswert vom letzten Feststellungszeitpunkt abzustellen, wenn dieser betragsmäßig zu Gunsten des Steuerpflichtigen fehlerhaft, nämlich zu niedrig, war und nur deshalb die Wertgrenze überschritten worden ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0393
BFH, Beschluss vom 22.05.2002 - II B 173/01
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob § 148 Abs. 1 Satz 2 BewG, wonach der Wert eines Erbbaurechts über dessen gesamte Laufzeit gleichbleibend durch Abzug des Kapitalwerts der Erbbauzinsverpflichtung vom Grundstückswert zu ermitteln ist, deshalb noch verfassungsgemäß ist, weil einer im Einzelfall auftretenden Überbewertung im Billigkeitsweg abgeholfen werden kann.*)
VolltextIMRRS 2002, 0392
BFH, Beschluss vom 05.03.2002 - IV B 22/01
1. Es bedarf keiner höchstrichterlichen Klärung, dass nicht nur die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum gewillkürten, sondern auch die zum notwendigen Betriebsvermögen die Bestimmung zu betrieblichen Zwecken voraussetzt. Insbesondere die Zuordnung von unbebauten Grundstücken zum notwendigen Betriebs- oder Privatvermögen richtet sich nach dem nach außen erkennbaren Nutzungswillen des Steuerpflichtigen.*)
2. Es bedarf des Weiteren keiner höchstrichterlichen Klärung, dass die Widmung eines Wirtschaftsgutes nicht stets die Erfassung mit ihm zusammenhängender Einnahmen und Ausgaben in der Buchführung voraussetzt. Das gilt insbesondere dann, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitpunkt seiner Einbuchung noch keine Erträge oder Aufwendungen verursacht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0379
BVerwG, Urteil vom 26.09.2001 - 9 C 1.01
Verfügt der Inhaber einer Zweitwohnung über eine rechtlich gesicherte Eigennutzungsmöglichkeit von mindestens zwei Monaten, so kann die Regelung einer Zweitwohnungssteuersatzung, nach der er mit dem vollen Jahresbetrag der Steuer veranlagt wird, nicht als unverhältnismäßig beanstandet werden (im Anschluss an BVerwGE 109, 188 ff.).*)
VolltextIMRRS 2002, 0364
BFH, Urteil vom 26.02.2002 - IX R 75/00
1. Wird unter wesentlichem Bauaufwand zusätzlicher Wohnraum geschaffen, der mehreren Wohnungen zugute kommt, so handelt es sich auch um mehrere gesondert zu beurteilende Objekte (Erweiterungen) i.S. des § 2 Abs. 2 EigZulG.*)
2. Die Wohnung und ihre Erweiterung müssen zu eigenen Wohnzwecken i.S. von § 4 EigZulG genutzt werden, damit die Erweiterung gefördert werden kann.*)
VolltextIMRRS 2002, 0363
BFH, Urteil vom 16.05.2001 - X R 149/97
1. Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Wird dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung nach Beginn, aber vor Fertigstellung des Ausbaus oder der Erweiterung übertragen, sind auch die vor dem Eigentumsübergang angefallenen Finanzierungskosten für den Ausbau oder die Erweiterung als Vorkosten zu berücksichtigen.*)
2. Schuldzinsen für Kredite zur Auffüllung von Bausparverträgen sind grundsätzlich als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar, wenn mit den künftigen Bauspardarlehen Ausbauten/Erweiterungen i.S. des § 10e Abs. 2 EStG finanziert oder Darlehen zur Finanzierung der Ausbauten/Erweiterungen abgelöst werden sollen. Jedoch sind die Guthabenzinsen aus den aufgefüllten Bausparverträgen mit den Schuldzinsen zu verrechnen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0362
BFH, Urteil vom 16.05.2001 - X R 14/97
Aufwendungen zur Finanzierung von Ausbauten und Erweiterungen sind als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG nur abziehbar, wenn der Steuerpflichtige eine eigene Wohnung ausbaut oder erweitert. Die vor der erstmaligen Eigennutzung des Ausbaus/der Erweiterung entstandenen Finanzierungskosten sind auch dann als Vorkosten zu berücksichtigen, wenn dem Steuerpflichtigen das Eigentum an der Wohnung erst nach Fertigstellung und Bezug des Ausbaus/der Erweiterung, aber noch im Jahr der Fertigstellung übertragen wird.*)
VolltextIMRRS 2002, 0358
BFH, Urteil vom 26.09.2001 - IV R 22/00
Für die Bestimmung des zur Wohnung gehörenden Grund und Bodens, der bei der Abwahl der Nutzungswertbesteuerung gemäß § 52 Abs. 15 EStG a.F. steuerfrei entnommen werden kann, sind die tatsächlichen örtlichen Verhältnisse zum Entnahmezeitpunkt und die zukünftige mögliche Nutzung maßgebend; die steuerfreie Entnahme ist nicht auf eine (zusätzliche) Gartenfläche von 1 000 qm beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0352
BFH, Urteil vom 16.05.2002 - V R 56/00
1.) Wenn ein Unternehmer nachweisbar beabsichtigt, Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, entsteht das Recht auf sofortigen Abzug der ihm dafür gesondert berechneten Umsatzsteuer als Vorsteuer im Besteuerungszeitraum des Bezugs der Bauleistungen.*)
2.) Die Aufgabe der Absicht, die empfangenen Bauleistungen für steuerpflichtige Vermietungsumsätze zu verwenden, im folgenden Besteuerungszeitraum, führt nicht rückwirkend zum Wegfall des Vorsteuerabzugsanspruchs. Vielmehr kann die Absichtsänderung zur Vorsteuerberichtigung führen.*)
VolltextIMRRS 2002, 0332
BFH, Urteil vom 21.03.2002 - V R 62/01
1. Die Zwangsversteigerung eines Grundstücks führt umsatzsteuerrechtlich grundsätzlich zu einer entgeltlichen Lieferung des Grundstückseigentümers an den Ersteher. Dies gilt aber nicht, wenn eine Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1 a UStG 1993 vorliegt; diese setzt kein lebendes Unternehmen voraus.*)
2. Auch bereits vor In-Kraft-Treten des § 9 Abs. 3 UStG 1999 n.F. war ein Verzicht auf die Steuerbefreiung der Grundstückslieferung im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens nach dem Verteilungstermin nicht mehr wirksam.*)
VolltextIMRRS 2002, 0331
BFH, Urteil vom 23.04.2002 - IX R 52/99
Ein Steuerpflichtiger kann auch dann die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG beanspruchen, wenn das Kind zu Studienzwecken auswärtig untergebracht ist, aber am Studienort keinen unabhängigen Haushalt führt und regelmäßig an Wochenenden und in den Semesterferien in die elterliche Wohnung zurückkehrt, in der ihm weiterhin ein Zimmer zur Verfügung steht.*)
VolltextIMRRS 2002, 0281
BFH, Urteil vom 31.07.2001 - IX R 9/99
"Unentgeltlich" i.S. des § 4 Satz 2 EigZulG ist nur eine Wohnungsüberlassung, für die keinerlei Entgelt gezahlt wird; eine Gegenleistung gleich welcher Art und Höhe ist förderungsschädlich.*)
VolltextIMRRS 2002, 0271
BFH, Urteil vom 12.09.2001 - IX R 39/97
1. Sog. anschaffungsnahe Aufwendungen sind nicht allein wegen ihrer Höhe oder ihrer zeitlichen Nähe zur Anschaffung eines Gebäudes als Herstellungskosten zu beurteilen; soweit sie nicht der Herstellung oder Erweiterung eines Gebäudes dienen, stellen sie nur dann Herstellungskosten dar, wenn sie zu seiner wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die für sich allein noch als Erhaltungsmaßnahmen zu beurteilen wären, können in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) eines Wohngebäudes gegenüber dem Zustand im Zeitpunkt des Erwerbs deutlich erhöht wird (Bestätigung des BFH-Urteils vom 9. Mai 1995 IX R 116/92, BFHE 177, 454, BStBl II 1996, 632).*)
3. Der Gebrauchswert eines Wohngebäudes wird insbesondere durch die Modernisierung derjenigen Einrichtungen erhöht, die ihn maßgeblich bestimmen: Das sind vor allem die Heizungs-, Sanitär- und Elektroinstallationen sowie die Fenster. Eine deutliche Erhöhung des Gebrauchswerts ist immer dann gegeben, wenn durch die Modernisierung ein Wohngebäude von einem sehr einfachen auf einen mittleren oder von einem mittleren auf einen sehr anspruchsvollen Standard gehoben wird.*)
4. Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen innerhalb eines Veranlagungszeitraums können als Herstellungskosten gemäß § 255 Abs. 2 Satz 1 HGB zu werten sein, wenn sie zwar für sich gesehen noch nicht zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn sie aber Teil einer Gesamtmaßnahme sind, die sich planmäßig in zeitlichem Zusammenhang über mehrere Veranlagungszeiträume erstreckt und die insgesamt zu einer wesentlichen Verbesserung führt (Sanierung "in Raten").*)
VolltextIMRRS 2002, 0270
BFH, Urteil vom 12.09.2001 - IX R 52/00
1. Die Begriffsbestimmung der Anschaffungskosten durch den Großen Senat in seinem Beschluss vom 22. August 1966 GrS 2/66 (BFHE 86, 792, BStBl III 1966, 672), wonach Anschaffungskosten nur die Kosten sind, die aufgewendet werden, um ein Wirtschaftsgut von einem anderen zu erwerben, ist durch § 255 Abs. 1 HGB überholt. Zu den Anschaffungskosten eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsgut, hier: Wohngebäude) zählen auch die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können.*)
2. Der Erwerber bestimmt den Zweck des Vermögensgegenstandes. Wird ein Wohngebäude ab dem Zeitpunkt des Erwerbs vom Erwerber durch Vermietung der Wohnungen genutzt, ist es insoweit betriebsbereit gemäß § 255 Abs. 1 Satz 1 HGB.*)
3. Soll das Gebäude zu Wohnzwecken genutzt werden, dann gehört zur Zweckbestimmung auch die Entscheidung, welchem Standard das Gebäude entsprechen soll (einem sehr einfachen, mittleren oder sehr anspruchsvollen). Baumaßnahmen, die das Gebäude auf einen höheren Standard bringen, machen es betriebsbereit, ihre Kosten sind Anschaffungskosten i.S. des § 255 Abs. 1 HGB.*)
4. Schönheitsreparaturen im Anschluss an den Erwerb und sonstige Instandsetzungsarbeiten an vorhandenen Gegenständen und Einrichtungen, insbesondere an im Wesentlichen funktionierenden Installationen, führen grundsätzlich nicht zu Anschaffungskosten.*)
VolltextIMRRS 2002, 0268
BFH, Urteil vom 28.11.2001 - X R 27/01
1. Wird eine Wohnung durch einen Gästevermittlungsvertrag zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt, so liegt auch dann keine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 10e Abs. 1 Satz 2 EStG vor, wenn der Wohnungseigentümer von seinem vorbehaltenen zeitlich begrenzten Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.*)
2. Die Nutzung zu Wohnzwecken setzt eine dauerhafte und intensive Beziehung des Nutzers zu der Wohnung voraus.*)
3. Eine Wohnung, die aufgrund privatrechtlicher Vereinbarungen zur kurzfristigen Vermietung an ständig wechselnde Feriengäste bestimmt ist, stellt eine die Anwendung des § 10e EStG ausschließende Ferienwohnung dar, selbst wenn sie nicht in einem Sondernutzungsgebiet nach § 10 BauNVO liegt.*)
VolltextIMRRS 2002, 0267
BFH, Urteil vom 18.10.2001 - V R 44/00
Unterliegen mehrere Grundstücke der Zwangsverwaltung, sind die Nutzungen des Grundstücks und die Ausgaben der Verwaltung gemäß § 155 ZVG grundsätzlich für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln. Die Umsatzsteuer ist deshalb ebenfalls für jedes Grundstück gesondert zu ermitteln und anzumelden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0266
BFH, Urteil vom 20.12.2001 - V R 81/99
1.) Ein Unternehmer, der die einer Gemeinde nach Landesrecht obliegende Verpflichtung zur Abwasserbeseitigung einschließlich der Errichtung der dafür benötigten Bauwerke übernimmt und dafür u.a. einen vertraglichen Anspruch auf die Förderungsmittel erlangt, die der Gemeinde zustehen, erbringt eine steuerbare Leistung an die Gemeinde.*)
2.) Ein für Rechnung der Gemeinde vom Land an den Unternehmer gezahlter Investitionszuschuss für die Errichtung einer Kläranlage ist Entgelt (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG 1993) und kein echter Zuschuss.*)
VolltextIMRRS 2002, 0204
BFH, Urteil vom 09.08.2001 - III R 6/01
Aufwendungen für die Asbestsanierung der Außenfassade eines Wohnhauses können als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sein, wenn durch ein vor Durchführung der Maßnahme erstelltes amtliches Gutachten nachgewiesen ist, dass eine Sanierung zur Beseitigung einer von der Fassade ausgehenden konkreten Gesundheitsgefährdung infolge der Freisetzung von Asbestfasern in das Innere des Hauses unverzüglich erforderlich ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0184
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.04.2002 - 6 A 11634/01
Es ist verfassungsrechtlich unbedenklich, eine Zweitwohnung in einem bauplanungsrechtlich festgesetzten Ferienhausgebiet nach dem jährlichen Mietaufwand zur Zweitwohnungssteuer zu veranlagen, obwohl die Ferienhäuser nur zum vorübergehenden Aufenthalt, zum Zwecke der Erholung und nicht zum zeitlich unbegrenzten Aufenthalt als Dauerwohnung genutzt werden dürfen.*)
Der der Zweitwohnungssteuererhebung zugrunde zu legende jährliche Mietaufwand kann bezüglich einer Ferienwohnung auf der Grundlage des in einem Mietspiegel ausgewiesenen Mietwert von Dauerwohnungen geschätzt werden.*)
VolltextIMRRS 2002, 0149
BFH, Beschluss vom 24.10.2001 - II R 61/99
Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten. Im Streitfall geht es u.a. um die Frage, ob die Vorschrift des § 19 Abs. 1 ErbStG i.V.m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2 ErbStG, § 12 ErbStG i.d.F. des JStG 1997 in Verbindung mit den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG i.d.F. des JStG 1997 sowie §§ 13a, 19a ErbStG i.d.F. des JStG 1997 wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) insofern verfassungswidrig ist, als
- § 19 Abs. 1 ErbStG die Anwendung eines einheitlichen Steuertarifs auf alle Erwerbsvorgänge vorsieht, obwohl Betriebsvermögen, (bebauter) Grundbesitz, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und nicht notierte Anteile an Kapitalgesellschaften nur mit einem (z.T. geringen) Teil ihrer Verkehrswerte in die Bemessungsgrundlage eingehen und übriges Vermögen mit dem gemeinen Wert (§ 9 BewG) oder diesem vergleichbaren Werten (vgl. §§ 10 bis 16 BewG) anzusetzen ist,
- das Gesetz den ungekürzten Abzug der mit dem unterbewerteten Vermögen zusammenhängenden Schulden zulässt,
- die in der Unterbewertung liegende Privilegierung keinem Nachversteuerungsvorbehalt unterliegt,
- die der Begünstigung von "Betriebsvermögen" dienenden §§ 13a und 19a ErbStG es zulassen, auch "Privat"-Vermögen durch einfache Rechtsformwahl (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) in den Begünstigungsbereich dieser Vorschriften zu bringen.
VolltextIMRRS 2002, 0139
BFH, Beschluss vom 22.11.2001 - V R 61/00
Dem EuGH werden folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Muss der Empfänger von Dienstleistungen, der gemäß Art. 21 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG Steuerschuldner und als solcher in Anspruch genommen worden ist, um das Recht auf Vorsteuerabzug ausüben zu können, gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 77/388/EWG eine nach Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 77/388/EWG ausgestellte Rechnung besitzen?
2. Falls diese Frage zu bejahen ist: Welche Angaben muss die Rechnung enthalten? Ist es schädlich, wenn statt der Gestellung von Personal die mit Hilfe dieses Personals erstellten Gewerke als Leistungsgegenstand bezeichnet werden?
3. Welche Rechtsfolgen hätten nicht behebbare Zweifel daran, dass der Rechnungsaussteller die berechnete Leistung erbracht hat?
VolltextIMRRS 2002, 0123
BGH, Urteil vom 17.07.2001 - X ZR 13/99
a) Zahlt der Besteller eines Werkes im umsatzsteuerrechtlichen Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG, §§ 51 ff. UStDV) einen Teil der Vergütung an den Finanzfiskus, nachdem dieser die Steuerpflichtigkeit der Vergütungsforderung nach deutschem Recht festgestellt und den Besteller bei Meidung eines Haftungsbescheides (§ 55 UStG) zur Zahlung aufgefordert hat, so erlischt die Vergütungsforderung des Unternehmers in dem Umfang, in dem der Besteller die Vergütung für Rechnung des Unternehmers zur Tilgung von dessen Steuerschuld verwendet.*)
b) Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die umsatzsteuerrechtliche Rechtslage zur Zeit der Zahlung an den Steuerfiskus ungeklärt ist.*)
VolltextIMRRS 2002, 0115
BFH, Beschluss vom 13.12.2001 - III R 21/98
Eine in einem Lagergebäude eingebaute Brandmeldeanlage ist keine Betriebsvorrichtung und damit kein investitionszulagenbegünstigtes bewegliches Wirtschaftsgut.*)
VolltextIMRRS 2002, 0114
BFH, Beschluss vom 10.12.2001 - GrS 1/98
Die Errichtung von Wohnobjekten auf dem eigenen Grundstück und deren Veräußerung stellt nicht unabhängig von der als Indiz wirkenden Drei-Objekt-Grenze bereits wegen der Ähnlichkeit mit dem "Bild des produzierenden Bauunternehmers/Bauträgers" eine gewerbliche Tätigkeit dar.*)
VolltextIMRRS 2002, 0048
BFH, Urteil vom 09.05.2001 - XI R 34/99
Erwerb und Verkauf von nur drei Wohnungen innerhalb eines Fünfjahreszeitraumes kann die Grenzen privater Vermögensverwaltung übersteigen, wenn andere Gesichtspunkte für einen gewerblichen Grundstückshandel sprechen.
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