Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1695 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 0861FG München, Urteil vom 19.04.2021 - 7 K 1162/19
Auch schuldrechtliche Verträge (hier: Mietvertrag) zwischen einer Kapitalgesellschaft und dessen Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen.
VolltextIMRRS 2021, 0821
FG Hessen, Beschluss vom 04.06.2021 - 9 V 336/21
Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.*)
VolltextIMRRS 2021, 0793
BFH, Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20
Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - V R 43/17, BFH/NV 2019, 719).*)
VolltextIMRRS 2021, 0722
FG Münster, Beschluss vom 06.04.2021 - 5 K 3866/18
1. Ein einheitlicher Umsatz liegt vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
2. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
3. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei einerseits steuerfreien Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtigen Energielieferungen, die gesondert über Mietnebenkosten abgerechnet werden, um getrennte Leistungen. Energielieferungen sind nicht umsatzsteuerbefreit, so dass ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.
VolltextIMRRS 2021, 0685
FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2021 - 11 K 3321/17
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2021, 0648
EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - Rs. C-655/19
Art. 2 Abs. 1 a und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass der Umsatz, bei dem eine Person den Zuschlag für eine Immobilie erhält, die in einem zur Beitreibung eines zuvor gewährten Darlehens eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beschlagnahmt wurde, und diese Immobilie später verkauft, für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn dieser Umsatz zur bloßen Ausübung des Eigentumsrechts und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Privatvermögens gehört, so dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz nicht als Steuerpflichtiger angesehen werden kann.
VolltextIMRRS 2021, 0624
BFH, Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 14/17
1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.*)
2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0586
FG München, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 K 1983/17
1. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO vom Finanzamt geltend gemacht wird.*)
2. Bloße „Ungewöhnlichkeiten“ bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und Ausführung der Leistungen stellen keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Scheingeschäften dar.*)
VolltextIMRRS 2021, 0583
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 S 379/21
Der Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen beträgt 21 Prozent des zu stundenden Betrags. Das errechnet sich aus dem Jahreszins von 6 Prozent aus § 238 Abs. 1 AO, multipliziert nach Maßgabe von § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des Jahresbetrags.*)
VolltextIMRRS 2021, 0576
BFH, Urteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20
1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.*)
2. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.*)
VolltextIMRRS 2021, 0419
BFH, Urteil vom 26.08.2020 - II R 6/19
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.*)
VolltextIMRRS 2021, 0407
BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.*)
2. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.*)
VolltextIMRRS 2021, 0420
BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18
1. Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG vergleichbar.*)
2. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0369
BFH, Urteil vom 05.09.2019 - II R 41/16
1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.*)
2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20% niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20% höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.*)
VolltextIMRRS 2021, 0337
FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021 - 11 K 201/19
Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0294
FG München, Beschluss vom 05.01.2021 - 12 V 2528/20
1. Nur wenn bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, darf gem. § 69 Abs. 2 S. 6 FGO über die Sicherheitsleistung nicht mehr bei der Aussetzung des Folgebescheids entschieden werden.*)
2. Diese Anordnung, dass die Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid offensichtlich ist.*)
3. Wenn der Antragsteller mit dem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen ist, wirkt sich dies kostenmäßig nicht aus.*)
VolltextIMRRS 2021, 0260
OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2020 - 2 MB 6/20
1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2. Der Antragsteller muss daher glaubhaft machen und anhand eines Fragebogens substanziiert belegen, dass die Entrichtung der Grundsteuer eine erhebliche Härte, das heißt ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, für ihn bedeutet.
VolltextIMRRS 2021, 0154
AG Medebach, Beschluss vom 09.04.2020 - 5 L 1/13
Eine Anweisung, die dem Zwangsverwalter vorgibt, festgesetzte Einkommensteuern nicht abzuführen, ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2021, 0124
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 LA 4/19
Die Abstimmung einer Baumaßnahme an einem Baudenkmal gem. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist nur dann erfolgt, wenn vor Durchführung der Baumaßnahme das Einverständnis der Denkmalschutzbehörde mit der Maßnahme als solcher und mit allen denkmalrelevanten Details vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 09.05.2018 - 4 B 40.17, IBRRS 2018, 2072; Senatsbeschluss vom 10.10.2016 - 1 LA 48/16). Ist die Baumaßnahme genehmigungspflichtig, setzt das in aller Regel voraus, dass vor Durchführung der Baumaßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2021, 0102
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 6 A 10020/20
1. Ein im Übrigen rechtmäßiger Bescheid über die Festsetzung wiederkehrender Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 2 AO nicht allein deshalb rechtswidrig, weil zuvor ein in der einschlägigen Entgeltsatzung vorgesehener Grundlagenbescheid nicht erlassen worden ist.*)
2. Insoweit steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO der durch § 3 Abs. 1 Nr 4 KAG landesrechtlich für die Erhebung kommunaler Abgaben gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 AO nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2021, 0089
BFH, Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.*)
VolltextOnline seit 2020
IMRRS 2020, 1524BFH, Urteil vom 04.02.2020 - IX R 1/18
1. Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat.*)
2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und der Steuerpflichtige sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich jene Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.*)
VolltextIMRRS 2020, 1523
BFH, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 U 171/19
Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.*)
VolltextIMRRS 2020, 1525
EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - Rs. C-449/19
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1518
BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 37/18
Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1505
BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - 4 B 26.20
1. Aufwendungen für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung sind i.S. des Einkommensteuerrechts erforderlich, wenn sie – gemessen an dem Zustand vor der Baumaßnahme – geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen.
2. Baumaßnahmen sind nicht bereits erforderlich, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen. Sie müssen vielmehr aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sein, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann.
VolltextIMRRS 2020, 1423
BFH, Urteil vom 21.07.2020 - IX R 26/19
1. Das Finanzgericht darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.*)
2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.*)
3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, gem. § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.*)
VolltextIMRRS 2020, 1390
FG Münster, Urteil vom 29.09.2020 - 15 K 2680/18
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 1394
BFH, Urteil vom 28.04.2020 - IX R 14/19
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2020, 1376
BFH, Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18
1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird.*)
2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.*)
VolltextIMRRS 2020, 1313
VG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2020 - 2 B 49/20
1. Die Bekanntgabe von Zweitwohnungssteuerbescheiden richtet sich nicht nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO), sondern nach den Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes.
2. Nach dem Verwaltungsgesetz Schleswig-Holstein ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Hat ein Ehepaar eine Zweitwohnung gemeinsam inne, sind sie Gesamtschuldner, sodass die Bekanntgabe gegenüber einem Ehepartner genügt.
VolltextIMRRS 2020, 1222
BFH, Urteil vom 12.02.2020 - X R 28/18
1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen.*)
2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer - bestandskräftig gewordenen - auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 1213
BFH, Urteil vom 12.02.2020 - II R 10/17
Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids - der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl - bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.*)
VolltextIMRRS 2020, 1184
BFH, Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19
1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.*)
2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.*)
3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.*)
4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.*)
VolltextIMRRS 2020, 1106
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2020 - 3 K 1985/17
1. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist dieser Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen und diesen Steuerabzug mittels Vordruck amtlich anzumelden.
2. Die Finanzbehörden haben ein Wahlrecht, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen.
3. Übt die Finanzverwaltung ihr Wahlrecht aus und erlässt einen Haftungsbescheid, wird dadurch ein schützenswertes Vertrauen des Haftungsschuldners dahingehend begründet, dass der gewählten Weg weiter beschritten und kein Nachforderungsbescheid erlassen wird.
VolltextIMRRS 2020, 1098
FG München, Urteil vom 01.07.2020 - 3 K 1239/18
1. Zur konkreten Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk eines Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus.*)
2. Es besteht dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten, wenn er als Adressat eines durch die Post übermittelten Verwaltungsakts einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können.*)
3. Ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung stellt grundsätzlich eine unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlussfristen dar.*)
VolltextIMRRS 2020, 1086
VG Neustadt, Beschluss vom 13.07.2020 - 3 K 209/20
1. Ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommt nicht in Betracht, wenn in zwei von drei maßgeblichen Jahren ein Überschuss erwirtschaftet wird.*)
2. Eine Saldierung von Rohertrag und Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht.*)
3. Instandhaltungskosten aus Vorjahren können in den Folgejahren nicht mehr als Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut berücksichtigt werden, wenn die Instandhaltungskosten bei der Vorjahresbesteuerung vollständig geltend gemacht und berücksichtigt wurden und wenn die einschlägigen Steuer- oder Erlassbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.*)
4. Zur Ansatzfähigkeit weiterer Kostenarten bei der Prüfung der grundsteuerrelevanten Ertragslosigkeit eines Kulturguts.*)
5. Zum Kausalitätserfordernis zwischen geltend gemachten Kosten und der Denkmaleigenschaft.*)
VolltextIMRRS 2020, 1055
FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - 11 K 24/19
Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen.*)
VolltextIMRRS 2020, 0972
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.12.2019 - 1 LB 462/17
Die Stundung endet i.S.v. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Falle einer vollzogenen Ratenstundung erst mit der vollständigen Tilgung der Schuld.*)
VolltextIMRRS 2020, 0971
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019 - 3 K 276/15
Zur Beachtung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern können die vom Statistischen Amt M-V ermittelten Auslastungszahlen betr. Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in diesem Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nicht an.*)
VolltextIMRRS 2020, 0970
FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020 - 3 K 75/18
Die Erhöhung der Umzugskostenpauschale um 50% (sog. Häufigkeitszuschlag) setzt voraus, dass der durchgeführte Umzug durch den Arbeitgeber veranlasst worden ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0897
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.05.2020 - 3 K 2036/19
Prozesskosten wegen Baumängeln am selbst genutzten Eigenheim sind keine außergewöhnlichen Belastungen.
VolltextIMRRS 2020, 0889
FG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2019 - 5 K 214/18
Wird der Werkvertrag nach teilweiser Erbringung der Werkleistung gekündigt, unterliegt auch der Anspruch aus § 649 Satz 2 BGB a.F. der Umsatzsteuer.*)
VolltextIMRRS 2020, 0848
FG Münster, Urteil vom 18.06.2020 - 8 K 786/19
1. Ein Mobilheim ist als Gebäude anzusehen, wenn es eine feste Verbindung zu einer bestimmten Grundfläche und die nötige Ortsfestigkeit/Beständigkeit besitzt.
2. Eine feste Verbindung zu einem Grundstück setzt nicht voraus, dass eine Trennung zur Zerstörung, erheblichen Beschädigung oder Wesensänderung der mit dem Grundstück verbundenen Sache führt. Es aus reicht aus, wenn ein Bauwerk aufgrund seines Eigengewichts ohne Verankerung im Boden eine seinem Verwendungszweck entsprechende Standfestigkeit hat.
VolltextIMRRS 2020, 0584
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 03.03.2020 - 5 K 1193/17
Durch die Überlassung (nur) zur Verwertung nach § 170 Abs. 2 InsO erfolgt keine echte Freigabe aus dem Insolvenzbeschlag, so dass die aus der Veräußerung durch den absonderungsberechtigten Gläubiger resultierende Einkommensteuer Masseverbindlichkeit ist.*)
VolltextIMRRS 2020, 0488
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.04.2020 - 3 K 225.19
Bei der Festsetzung der zu erstattenden Kosten auch die auf die Vergütung des Rechtsanwalts entfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, wenn der Erstattungsberechtigte eindeutig und unmissverständlich erklärt, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.
VolltextIMRRS 2020, 0447
BFH, Urteil vom 23.10.2019 - VI R 25/17
Für den freiwilligen Landtausch gelten einkommensteuerrechtlich dieselben Folgen wie beim Regelflurbereinigungs- und beim Baulandumlegungsverfahren. Der Austausch von Grundstücken im Rahmen eines freiwilligen Landtauschs ist daher nicht nach den für den (freiwilligen) Tausch von Wirtschaftsgütern maßgeblichen Grundsätzen des § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG zu beurteilen, sondern - soweit Wertgleichheit besteht - einkommensteuerrechtlich neutral.*)
VolltextIMRRS 2020, 0430
SG Fulda, Beschluss vom 23.03.2020 - S 4 SF 45/18
1. Geht der Vergütungsanspruch eines Sachverständigen gegen die Staatskasse auf einen Dritten über, so kann dieser die Erstattung der rechnerisch auf die Vergütung entfallenden Umsatzsteuer nur verlangen, wenn auch der Sachverständige selbst in Bezug auf die Vergütung umsatzsteuerpflichtig wäre.*)
2. Erwirbt ein Dritter einen Vergütungsanspruch nach dem JVEG, ist er berechtigt, einen Antrag auf richterliche Festsetzung gem. § 4 Abs. 1 JVEG zu stellen.*)
VolltextIMRRS 2019, 1516
BFH, Beschluss vom 08.10.2019 - V R 15/18
1. Für § 233a Abs. 5 Satz 4 und Abs. 3 Satz 3 AO ist bei mehrfachen Änderungen von Steuerfestsetzungen die letzte Zahlung auf den Steuerbescheid maßgeblich, in dem die Besteuerungsgrundlage enthalten war, die aufgrund des Änderungsbescheids entfällt.*)
2. Für die Bestimmung des Steuerschuldners bei Bauleistungen kommt es ausschließlich auf die Voraussetzungen von § 13b UStG, nicht aber darauf an, ob der Leistungsempfänger geltend macht, dass er nicht Steuerschuldner nach dieser Vorschrift sei, dass er einen Steuerbetrag an den leistenden Bauunternehmer nachzahlt oder dass das Finanzamt gegen einen Erstattungsanspruch, der sich aus einer unzutreffenden Anwendung von § 13b UStG ergibt, aufrechnen kann, so dass hierin kein rückwirkendes Ereignis i.S.v. § 233a Abs. 2a AO liegt.*)
3. Ist ein Zinserlass gem. § 239 Abs. 1 AO i.V.m. § 163 AO in der Weise geboten, dass jede andere Entscheidung ermessensfehlerhaft ist, handelt es sich bei den in dieser Weise erlassenen Zinsen nicht um festzusetzende Zinsen i.S.v. § 233a Abs. 5 Satz 3 AO.*)
4. Eine Zinspflicht nach § 233a AO ist sachlich unbillig, wenn der Leistende bei der Ausführung seines Umsatzes in Übereinstimmung mit den zu diesem Zeitpunkt geltenden Verwaltungsanweisungen davon ausgehen konnte und musste, dass nicht er, sondern der Leistungsempfänger Steuerschuldner sei.*)
VolltextOnline seit 2019
IMRRS 2019, 1530BFH, Urteil vom 18.09.2019 - II R 15/16
1. Bei der Bewertung eines Grundstücks ist die übliche Miete für Flächen anzusetzen, die tatsächlich für Wohnzwecke genutzt werden können. Nicht entscheidend ist, ob diese Flächen bauordnungsrechtlich allen Anforderungen an Wohn- oder Aufenthaltsräume genügen.*)
2. Es ist grundsätzlich unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, ob und inwieweit nicht dem Bauordnungsrecht genügende Flächen bei der Ermittlung der üblichen Miete zu berücksichtigen sind.*)
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