Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2021
IMRRS 2021, 1187
FG München, Beschluss vom 26.05.2021 - 12 K 178/18
1. Die Richterablehnung verfolgt das Ziel, den abgelehnten Richter an weiterer Tätigkeit im betreffenden Verfahren zu hindern.
2. Für ein Gesuch auf Richterablehnung fehlt oder entfällt daher das Rechtsschutzbedürfnis, wenn die Instanz mit allen Nebenentscheidungen beendet ist und auch keine Abänderung der Entscheidung in Betracht kommt.
3. Ist das Ablehnungsgesuch unzulässig, sind dienstliche Äußerungen der abgelehnten Richter nicht erforderlich.

IMRRS 2021, 1169

FG Münster, Urteil vom 16.09.2020 - 13 K 94/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 1153

FG München, Urteil vom 12.05.2021 - 4 K 124/20
1. Zur vollständigen Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs i.S.d. § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist neben zivilrechtlich wirksamer Beseitigung des ursprünglichen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs notwendig, dass der Erwerbsvorgang vollständig und tatsächlich rückgängig gemacht wird.
2. Dazu muss die Verfügungsmöglichkeit des Erwerbers über das Grundstück wegfallen, der Verkäufer seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangen sowie der Veräußerer den empfangenen Kaufpreis in vollem Umfang dem Erwerber erstatten.
3. Es fehlt eine vollständige Rückgängigmachung, wenn zwar der Kaufvertrag innerhalb von zwei Jahren zivilrechtlich wirksam aufgehoben worden ist, dabei jedoch der gezahlte Kaufpreis nicht innerhalb von zwei Jahren an den Käufer zurückgezahlt, sondern in ein Darlehen des Käufers umgewandelt worden ist.

IMRRS 2021, 1131

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.08.2021 - 5 MB 10/21
1. Der Belastungsgrund einer kommunalen Zweitwohnungsteuer ist der finanzielle Aufwand des einzelnen Zweitwohnungsinhabers für das Innehaben der Zweitwohnung.*)
2. Lässt sich der individuelle, wirkliche Aufwand nicht oder kaum zuverlässig erfassen und steht damit kein praktikabler Wirklichkeitsmaßstab zur Verfügung, so darf der Satzungsgeber zur Bemessung einer Aufwandsteuer auf einen Ersatzmaßstab zurückgreifen. Der gewählte Ersatzmaßstab muss allerdings einen zumindest lockeren Bezug zu dem zu erfassenden Aufwand aufweisen.*)

IMRRS 2021, 1011

BFH, Urteil vom 10.12.2020 - V R 41/19
Die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen ist wie die Vermietung von Grundstücken für Wohnzwecke steuerfrei, wenn sie im Rahmen eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs mit dieser eng verbunden ist, da die Mietflächen Teil eines Gebäudekomplexes sind und von ein und demselben Vermieter an ein und denselben Mieter vermietet werden. Dabei ist es ohne Bedeutung, ob andere (externe) Mieter von Stellplätzen Zugang zu diesen haben, ohne das Mietwohngebäude betreten zu müssen.

IMRRS 2021, 0977

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 12.03.2021 - 5 O 2/21
§ 52 Abs. 3 Satz 2 GKG soll eine Erhöhung des Streitwerts in den Fällen vorsehen, in denen die Entscheidung absehbar Auswirkungen für den Betroffenen nicht nur auf das im Streit befindliche Steuerjahr, sondern auch auf zukünftige Steuerjahre haben wird. Das ist nicht der Fall, wenn es naheliegt, dass die Mängel in der Rechtsgrundlage der Steuer behoben werden.*)

IMRRS 2021, 0992

BFH, Urteil vom 23.04.2021 - IX R 8/20
1. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG ist eine Missbrauchsverhinderungsvorschrift i.S.v. § 42 Abs. 1 Satz 2 AO; damit ist die Annahme eines Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten gem. § 42 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 AO für den Fall der Veräußerung nach unentgeltlicher Übertragung grundsätzlich ausgeschlossen.*)
2. Hat der Steuerpflichtige die Veräußerung eines Grundstücks angebahnt, liegt ein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten grundsätzlich nicht vor, wenn er das Grundstück unentgeltlich auf seine Kinder überträgt und diese das Grundstück an den Erwerber veräußern; der Veräußerungsgewinn ist dann bei den Kindern nach deren steuerlichen Verhältnissen zu erfassen*)

IMRRS 2021, 0915

FG Köln, Urteil vom 21.04.2021 - 9 K 2291/17
Architekten und Ingenieure, die ausschließlich sog. Rendering-Leistungen erbringen und bei der Entwicklung von Architekturprojekten in das Entwurfsstadium eingebunden werden, in dem sie mit Hilfe der Visualisierung am Entwurfsprojekt im Dialog mit den originär beauftragten Architekten gestalterisch planend beteiligt sind, sind freiberuflich und nicht gewerblich tätig.

IMRRS 2021, 0860

FG München, Beschluss vom 29.03.2021 - 12 K 3052/18
1. Eine Gegenvorstellung ist nur zulässig, wenn substantiiert dargelegt wird, dass die angegriffene Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt.*)
2. Die Gegenvorstellung ist kein gesetzlich geregelter Rechtsbehelf.*)

IMRRS 2021, 0861

FG München, Urteil vom 19.04.2021 - 7 K 1162/19
Auch schuldrechtliche Verträge (hier: Mietvertrag) zwischen einer Kapitalgesellschaft und dessen Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen.

IMRRS 2021, 0821

FG Hessen, Beschluss vom 04.06.2021 - 9 V 336/21
Ein in Umsetzung des § 278 Abs. 2 AO ergangener Duldungsbescheid ist wegen mangelnder Bestimmtheit rechtswidrig, wenn aus seiner Begründung nicht deutlich wird, ob die Finanzbehörde tatsächlich nach § 278 Abs. 2 AO oder nach dem Anfechtungsgesetz vorgehen will.*)

IMRRS 2021, 0793

BFH, Urteil vom 11.11.2020 - XI R 7/20
Bestehen bei gemischt genutzten Gebäuden erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind Vorsteuerbeträge nach dem (objektbezogenen) Umsatzschlüssel aufzuteilen (Bestätigung der Rechtsprechung; s. Senatsurteil vom 10.08.2016 - XI R 31/09, BFHE 254, 461; BFH, Beschluss vom 27.03.2019 - V R 43/17, BFH/NV 2019, 719).*)

IMRRS 2021, 0722

FG Münster, Beschluss vom 06.04.2021 - 5 K 3866/18
1. Ein einheitlicher Umsatz liegt vor, wenn die Leistung des Steuerpflichtigen aus zwei oder mehreren Elementen oder Handlungen besteht, die so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden, deren Aufspaltung wirklichkeitsfremd wäre.
2. Eine Leistung ist insbesondere dann als Nebenleistung zu einer Hauptleistung anzusehen, wenn sie für die Kunden keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistungserbringers unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen.
3. Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei einerseits steuerfreien Vermietungsleistungen und andererseits steuerpflichtigen Energielieferungen, die gesondert über Mietnebenkosten abgerechnet werden, um getrennte Leistungen. Energielieferungen sind nicht umsatzsteuerbefreit, so dass ein Vorsteuerabzug geltend gemacht werden kann.

IMRRS 2021, 0685

FG Düsseldorf, Urteil vom 25.03.2021 - 11 K 3321/17
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2021, 0648

EuGH, Urteil vom 20.01.2021 - Rs. C-655/19
Art. 2 Abs. 1 a und Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 Richtlinie 2006/112/EG sind dahin auszulegen, dass der Umsatz, bei dem eine Person den Zuschlag für eine Immobilie erhält, die in einem zur Beitreibung eines zuvor gewährten Darlehens eingeleiteten Zwangsvollstreckungsverfahren beschlagnahmt wurde, und diese Immobilie später verkauft, für sich genommen keine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt, wenn dieser Umsatz zur bloßen Ausübung des Eigentumsrechts und zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Privatvermögens gehört, so dass diese Person in Bezug auf diesen Umsatz nicht als Steuerpflichtiger angesehen werden kann.

IMRRS 2021, 0624

BFH, Urteil vom 29.09.2020 - VIII R 14/17
1. Ein Rechtsanwalt, der nach der Vereinnahmung von Fremdgeld mit Honoraransprüchen gegen den Herausgabeanspruch des Mandanten aufrechnet, löst die für einen durchlaufenden Posten gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 EStG notwendige Verklammerung von Einnahme und Ausgabe zu einem einheitlichen Vorgang endgültig auf.*)
2. Mit dem Wegfall der Verklammerung und damit der Voraussetzungen eines durchlaufenden Postens ist das Fremdgeld als Betriebseinnahme in die Ermittlung des Gewinns für den Betrieb einzubeziehen.*)

IMRRS 2021, 0586

FG München, Beschluss vom 28.01.2021 - 3 K 1983/17
1. Das Finanzamt trägt die Feststellungslast für das Vorliegen der Voraussetzungen von Scheingeschäften, wenn die Nichtigkeit der Rechtsgeschäfte nach § 41 Abs. 2 AO vom Finanzamt geltend gemacht wird.*)
2. Bloße „Ungewöhnlichkeiten“ bei Anbahnung der Geschäftsbeziehungen und Ausführung der Leistungen stellen keinen ausreichenden Nachweis für das Vorliegen von Scheingeschäften dar.*)

IMRRS 2021, 0583

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.04.2021 - 2 S 379/21
Der Streitwert für eine Klage auf zinslose Stundung von Wasserversorgungsbeiträgen beträgt 21 Prozent des zu stundenden Betrags. Das errechnet sich aus dem Jahreszins von 6 Prozent aus § 238 Abs. 1 AO, multipliziert nach Maßgabe von § 9 ZPO mit dem Dreieinhalbfachen des Jahresbetrags.*)

IMRRS 2021, 0576

BFH, Urteil vom 22.02.2021 - IX R 7/20
1. Die ortsübliche Marktmiete ist grundsätzlich auf der Basis des Mietspiegels zu bestimmen.*)
2. Kann ein Mietspiegel nicht zu Grunde gelegt werden oder ist er nicht vorhanden, kann die ortsübliche Marktmiete z. B. mit Hilfe eines mit Gründen versehenen Gutachtens eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 3 BGB, durch die Auskunft aus einer Mietdatenbank i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 2 BGB i.V.m. § 558e BGB oder unter Zugrundelegung der Entgelte für zumindest drei vergleichbare Wohnungen i.S.d. § 558a Abs. 2 Nr. 4 BGB ermittelt werden; jeder dieser Ermittlungswege ist grundsätzlich gleichrangig.*)

IMRRS 2021, 0419

BFH, Urteil vom 26.08.2020 - II R 6/19
Räume in einem Einfamilienhaus, die nach Art, Lage und Ausstattung in gleicher Weise für Wohn- wie für Geschäftszwecke verwendet werden können (indifferente Räume), sind als Wohnraum zu bewerten.*)

IMRRS 2021, 0407

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 12/18
1. Die Einbeziehung eines angestellten Rechtsanwalts in die Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung einer Sozietät führt in Höhe des Prämienanteils, der auf die in § 51 Abs. 4 BRAO vorgeschriebene Mindestversicherungssumme entfällt, zu Arbeitslohn, wenn der angestellte Rechtsanwalt erst durch den Einbezug in die Sozietätsversicherung seiner Versicherungspflicht nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BRAO genügt.*)
2. Haftet der angestellte "Briefkopfanwalt" im Außenverhältnis nicht für eine anwaltliche Pflichtverletzung, ist seine Einbeziehung in den über die Mindestversicherungssumme hinausgehenden Versicherungsschutz der Sozietät allein dieser aus versicherungsrechtlichen Gründen geschuldet. Der hierauf entfallende Prämienanteil führt daher nicht zu Arbeitslohn.*)

IMRRS 2021, 0420

BFH, Urteil vom 01.10.2020 - VI R 42/18
1. Wildtierschäden als solche sind keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen i.S. des § 33 EStG vergleichbar.*)
2. Mit einem Wildtierschaden in Zusammenhang stehende Aufwendungen zur Beseitigung konkreter, von einem Gegenstand des existenznotwendigen Bedarfs ausgehender Gesundheitsgefahren erlauben deshalb keine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastungen.*)

IMRRS 2021, 0369

BFH, Urteil vom 05.09.2019 - II R 41/16
1. Der für die Bewertung im Ertragswertverfahren maßgebliche Rohertrag eines bebauten Grundstücks ist grundsätzlich das Entgelt, das für die Benutzung nach den vertraglichen Vereinbarungen als Miete zu zahlen ist.*)
2. Eine vertraglich vereinbarte Miete kann nicht mehr als üblich angesehen werden, wenn sie mehr als 20% niedriger ist als der unterste Wert der Spanne des verwendeten Mietspiegels oder wenn sie mehr als 20% höher ist als der oberste Wert der Spanne. Auf den Mittelwert kommt es insoweit nicht an.*)

IMRRS 2021, 0337

FG Niedersachsen, Urteil vom 25.02.2021 - 11 K 201/19
Auch wenn Strom über eine Photovoltaikanlage vom Vermieter erzeugt und an die Mieter geliefert wird, handelt es sich dabei im Regelfall nicht um eine unselbstständige Nebenleistung der (steuerfreien) Vermietung. Entscheidend ist, dass der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.*)

IMRRS 2021, 0294

FG München, Beschluss vom 05.01.2021 - 12 V 2528/20
1. Nur wenn bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheids die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist, darf gem. § 69 Abs. 2 S. 6 FGO über die Sicherheitsleistung nicht mehr bei der Aussetzung des Folgebescheids entschieden werden.*)
2. Diese Anordnung, dass die Sicherheitsleistung ausgeschlossen ist, kommt regelmäßig nur dann in Betracht, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs gegen den Grundlagenbescheid offensichtlich ist.*)
3. Wenn der Antragsteller mit dem Begehren, von einer Sicherheitsleistung freigestellt zu werden, unterlegen ist, wirkt sich dies kostenmäßig nicht aus.*)

IMRRS 2021, 0260

OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 03.12.2020 - 2 MB 6/20
1. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis können ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner darstellen würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint.
2. Der Antragsteller muss daher glaubhaft machen und anhand eines Fragebogens substanziiert belegen, dass die Entrichtung der Grundsteuer eine erhebliche Härte, das heißt ernsthafte Zahlungsschwierigkeiten, für ihn bedeutet.

IMRRS 2021, 0154

AG Medebach, Beschluss vom 09.04.2020 - 5 L 1/13
Eine Anweisung, die dem Zwangsverwalter vorgibt, festgesetzte Einkommensteuern nicht abzuführen, ist unwirksam.

IMRRS 2021, 0124

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 26.01.2021 - 1 LA 4/19
Die Abstimmung einer Baumaßnahme an einem Baudenkmal gem. § 7i Abs. 1 Satz 6 EStG ist nur dann erfolgt, wenn vor Durchführung der Baumaßnahme das Einverständnis der Denkmalschutzbehörde mit der Maßnahme als solcher und mit allen denkmalrelevanten Details vorliegt (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 09.05.2018 - 4 B 40.17, IBRRS 2018, 2072; Senatsbeschluss vom 10.10.2016 - 1 LA 48/16). Ist die Baumaßnahme genehmigungspflichtig, setzt das in aller Regel voraus, dass vor Durchführung der Baumaßnahme die denkmalrechtliche Genehmigung vorliegt.*)

IMRRS 2021, 0102

OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.12.2020 - 6 A 10020/20
1. Ein im Übrigen rechtmäßiger Bescheid über die Festsetzung wiederkehrender Beiträge für die Schmutzwasserbeseitigung ist gem. § 3 Abs. 1 Nr. 4 KAG i.V.m. § 155 Abs. 2 AO nicht allein deshalb rechtswidrig, weil zuvor ein in der einschlägigen Entgeltsatzung vorgesehener Grundlagenbescheid nicht erlassen worden ist.*)
2. Insoweit steht die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum eingeschränkten Anwendungsbereich des § 155 Abs. 2 AO der durch § 3 Abs. 1 Nr 4 KAG landesrechtlich für die Erhebung kommunaler Abgaben gesetzlich angeordneten entsprechenden Anwendung von § 155 Abs. 2 AO nicht entgegen.*)

IMRRS 2021, 0089

BFH, Urteil vom 16.09.2020 - II R 49/17
Beim rechtsgeschäftlichen Erwerb von Teileigentum ist der vereinbarte Kaufpreis als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer nicht um die anteilige Instandhaltungsrückstellung zu mindern.*)

Online seit 2020
IMRRS 2020, 1524
BFH, Urteil vom 04.02.2020 - IX R 1/18
1. Die anteilige Zuordnung von Darlehen zu den Herstellungskosten eines Gebäudes, das teilweise vermietet und teilweise veräußert werden soll, ist nach denjenigen Kriterien zu beurteilen, die die Rechtsprechung zu anteilig fremdvermieteten und anteilig selbstgenutzten Gebäuden entwickelt hat.*)
2. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und den Herstellungskosten eines künftig der Einkünfteerzielung aus Vermietung und Verpachtung dienenden Gebäudeteils liegt in diesen Fällen nur vor, wenn die Herstellungskosten des später vermieteten Gebäudeteils sowie diejenigen des später veräußerten Gebäudeteils getrennt ermittelt und entsprechend ausgewiesen werden und der Steuerpflichtige sodann mit den als Darlehen empfangenen Mitteln tatsächlich jene Aufwendungen begleicht, die der Herstellung des zur Vermietung bestimmten Gebäudeteils konkret zuzurechnen sind.*)

IMRRS 2020, 1523

BFH, Beschluss vom 23.07.2020 - 8 U 171/19
Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts, um einen Überbau auf einem vermieteten Grundstück abzuwehren, sind grundsätzlich keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, da sie getragen werden, um eine Eigentums- und Vermögensbeeinträchtigung abzuwehren, nicht aber der Einkunftserzielung dienen.*)

IMRRS 2020, 1525

EuGH, Urteil vom 17.12.2020 - Rs. C-449/19
Art. 135 Abs. 1 Buchst. l Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Lieferung von Wärme durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft an die Eigentümer, die Mitglieder dieser Gemeinschaft sind, von der Mehrwertsteuer befreit ist.*)

IMRRS 2020, 1518

BFH, Urteil vom 16.06.2020 - VIII R 37/18
Die Befreiungsvorschrift des § 2 Abs. 5 Buchst. c HmbZWStG bestimmt die gemeinsame Hauptwohnung von Eheleuten unter Rückgriff auf das Melderecht. Maßgeblich ist, ob die melderechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer gemeinsamen Hauptwohnung vorliegen, nicht aber, ob eine Meldung als Hauptwohnung tatsächlich erfolgt ist.*)

IMRRS 2020, 1505

BVerwG, Beschluss vom 11.11.2020 - 4 B 26.20
1. Aufwendungen für Baumaßnahmen zur Erhaltung eines Gebäudes als Baudenkmal und zu seiner sinnvollen Nutzung sind i.S. des Einkommensteuerrechts erforderlich, wenn sie – gemessen an dem Zustand vor der Baumaßnahme – geboten sind, um den unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten erstrebenswerten Zustand herbeizuführen.
2. Baumaßnahmen sind nicht bereits erforderlich, weil sie zu einer besseren wirtschaftlichen Nutzbarkeit des Gebäudes führen. Sie müssen vielmehr aus denkmalpflegerischer Sicht notwendig sein, weil anders eine sinnvolle Nutzung des Denkmals auf Dauer nicht sichergestellt werden kann.

IMRRS 2020, 1423

BFH, Urteil vom 21.07.2020 - IX R 26/19
1. Das Finanzgericht darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung auf Grund und Gebäude, die die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint, nicht durch die unter Verwendung der Arbeitshilfe des BMF ermittelte Aufteilung ersetzen.*)
2. Die Arbeitshilfe gewährleistet die von der Rechtsprechung geforderte Aufteilung nach den realen Verkehrswerten von Grund und Gebäude im Hinblick auf die Verengung der zur Verfügung stehenden Bewertungsverfahren auf das (vereinfachte) Sachwertverfahren und die Nichtberücksichtigung eines sog. Orts- oder Regionalisierungsfaktors bei der Ermittlung des Gebäudewerts nicht.*)
3. Im Fall einer streitigen Grundstücksbewertung ist das Finanzgericht in der Regel gehalten, gem. § 81 Abs. 1 FGO das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken einzuholen, wenn es nicht ausnahmsweise selbst über die nötige Sachkunde verfügt und diese in den Entscheidungsgründen darlegt.*)

IMRRS 2020, 1390

FG Münster, Urteil vom 29.09.2020 - 15 K 2680/18
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 1394

BFH, Urteil vom 28.04.2020 - IX R 14/19
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2020, 1376

BFH, Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18
1. Bei Aufwendungen zur Renovierung eines an den Arbeitgeber vermieteten Home-Office besteht der für den Vorsteuerabzug erforderliche direkte und unmittelbare Zusammenhang mit den Vermietungsumsätzen, soweit das Home-Office beruflich genutzt wird.*)
2. Im Falle einer Bürotätigkeit kann sich die berufliche Nutzung des Home-Office auch auf einen Sanitärraum erstrecken, nicht jedoch auf ein mit Dusche und Badewanne ausgestattetes Badezimmer.*)

IMRRS 2020, 1313

VG Schleswig, Beschluss vom 27.10.2020 - 2 B 49/20
1. Die Bekanntgabe von Zweitwohnungssteuerbescheiden richtet sich nicht nach den Regelungen der Abgabenordnung (AO), sondern nach den Regelungen des Landesverwaltungsgesetzes.
2. Nach dem Verwaltungsgesetz Schleswig-Holstein ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekanntzugeben, für den er seinem Inhalt nach bestimmt ist. Hat ein Ehepaar eine Zweitwohnung gemeinsam inne, sind sie Gesamtschuldner, sodass die Bekanntgabe gegenüber einem Ehepartner genügt.

IMRRS 2020, 1222

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - X R 28/18
1. Die Einzahlung von gefördertem Altersvorsorgevermögen auf einen nicht zertifizierten Bausparvertrag stellt auch dann eine förderschädliche wohnungswirtschaftliche Verwendung gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alternative 2 EStG dar, wenn infolge der hierdurch ermöglichten früheren Zuteilung der Bausparsumme erreicht werden soll, ein Darlehen zur Immobilienfinanzierung zinsersparend früher abzulösen.*)
2. Die Deutsche Rentenversicherung Bund (Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen) ist befugt, die Unwirksamkeit eines Bescheids über die Entnahme des Altersvorsorge-Eigenheimbetrags (§ 92b EStG) durch eigenständigen Verwaltungsakt festzustellen, sofern der Bescheid unter einer - bestandskräftig gewordenen - auflösenden Bedingung erlassen worden war und die Bedingung eingetreten ist.*)

IMRRS 2020, 1213

BFH, Urteil vom 12.02.2020 - II R 10/17
Der notwendige Inhalt eines Grundsteuermessbescheids - der Grundsteuermessbetrag, der Einheitswert und die Steuermesszahl - bindet auch den Rechtsnachfolger (sog. dingliche Wirkung des Grundsteuermessbescheids). Wird eine Neuveranlagung des Grundsteuermessbetrags nach einer Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts durchgeführt, beschränkt sich die Neuveranlagung auf die Bestimmung des neuen Steuerschuldners. Eine geänderte Steuermesszahl wird nicht berücksichtigt. Eine solche kann im Rahmen einer Neuveranlagung zur Fehlerbeseitigung Berücksichtigung finden.*)

IMRRS 2020, 1184

BFH, Beschluss vom 03.06.2020 - II B 54/19
1. Der Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbsteuer. Ein darauf entfallendes Entgelt gehört nicht zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer.*)
2. Für die Beurteilung, ob Gegenstände Zubehör darstellen, ist die zivilrechtliche Rechtsprechung maßgebend. Die Gegenstände müssen dazu bestimmt sein, dauerhaft dem wirtschaftlichen Zweck des Grundstücks zu dienen. Es ist Aufgabe des Tatrichters, diese Zweckbestimmung festzustellen.*)
3. Eine unzureichende Einführung der ehrenamtlichen Richter in den Sach- und Streitstand kann einen Verstoß gegen den gesetzlichen Richter begründen, wenn einer der ehrenamtlichen Richter in der mündlichen Verhandlung deutliche Anzeichen dafür zeigt, dass er der Verhandlung physisch oder psychisch nicht folgen kann.*)
4. Die Zuteilung von Streitsachen verletzt nicht den gesetzlichen Richter, wenn sowohl der gerichtsinterne Geschäftsverteilungsplan als auch der Geschäftsverteilungsplan des zuständigen Senats keine Lücken oder Unbestimmtheiten hinsichtlich der Verfahrenszuteilung aufweisen und kein vermeidbarer gerichtsinterner Anwendungsspielraum besteht, der die Gefahr manipulativen Eingreifens durch die mit der Zuteilung befassten Gerichtspersonen begründet.*)

IMRRS 2020, 1106

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2020 - 3 K 1985/17
1. Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung an einen Unternehmer oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, so ist dieser Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug i.H.v. 15% für Rechnung des Leistenden vorzunehmen und diesen Steuerabzug mittels Vordruck amtlich anzumelden.
2. Die Finanzbehörden haben ein Wahlrecht, den Haftungsschuldner entweder durch Haftungsbescheid oder durch Steuerbescheid in Anspruch zu nehmen.
3. Übt die Finanzverwaltung ihr Wahlrecht aus und erlässt einen Haftungsbescheid, wird dadurch ein schützenswertes Vertrauen des Haftungsschuldners dahingehend begründet, dass der gewählten Weg weiter beschritten und kein Nachforderungsbescheid erlassen wird.

IMRRS 2020, 1098

FG München, Urteil vom 01.07.2020 - 3 K 1239/18
1. Zur konkreten Begründung von Zweifeln am Zugang eines Verwaltungsakts innerhalb der Drei-Tages-Frist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO reicht ein abweichender Eingangsvermerk eines Prozessbevollmächtigten auf der Einspruchsentscheidung allein nicht aus.*)
2. Es besteht dann eine Obliegenheit zur Beweisvorsorge eines Prozessbevollmächtigten, wenn er als Adressat eines durch die Post übermittelten Verwaltungsakts einen atypisch langen Postlauf anhand des Poststempels oder des Bescheiddatums hätte erkennen können.*)
3. Ein Fristenkontrollbuch oder eine vergleichbare Einrichtung stellt grundsätzlich eine unerlässliche Voraussetzung einer ordnungsmäßigen Büroorganisation zur Wahrung von Ausschlussfristen dar.*)

IMRRS 2020, 1086

VG Neustadt, Beschluss vom 13.07.2020 - 3 K 209/20
1. Ein Grundsteuererlass nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG kommt nicht in Betracht, wenn in zwei von drei maßgeblichen Jahren ein Überschuss erwirtschaftet wird.*)
2. Eine Saldierung von Rohertrag und Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut über mehrere Jahre kommt nicht in Betracht.*)
3. Instandhaltungskosten aus Vorjahren können in den Folgejahren nicht mehr als Kosten bei der Prüfung eines Grundsteuererlasses für ein Kulturgut berücksichtigt werden, wenn die Instandhaltungskosten bei der Vorjahresbesteuerung vollständig geltend gemacht und berücksichtigt wurden und wenn die einschlägigen Steuer- oder Erlassbescheide in Bestandskraft erwachsen sind.*)
4. Zur Ansatzfähigkeit weiterer Kostenarten bei der Prüfung der grundsteuerrelevanten Ertragslosigkeit eines Kulturguts.*)
5. Zum Kausalitätserfordernis zwischen geltend gemachten Kosten und der Denkmaleigenschaft.*)

IMRRS 2020, 1055

FG Niedersachsen, Urteil vom 11.06.2020 - 11 K 24/19
Die Umsatzsteuerpflicht der Vermietung und Verpachtung von Betriebsvorrichtungen nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG gilt nicht, wenn Einrichtungsgegenstände mitverpachtet werden, die für den bestimmungsgemäßen Gebrauch der jeweiligen Immobilien zwingend erforderlich sind und diese erst betriebs- und benutzungsfähig machen.*)

IMRRS 2020, 0972

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 03.12.2019 - 1 LB 462/17
Die Stundung endet i.S.v. § 239 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AO im Falle einer vollzogenen Ratenstundung erst mit der vollständigen Tilgung der Schuld.*)

IMRRS 2020, 0971

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 23.10.2019 - 3 K 276/15
Zur Beachtung der ortsüblichen Belegungstage von vermieteten Ferienwohnungen in Mecklenburg-Vorpommern können die vom Statistischen Amt M-V ermittelten Auslastungszahlen betr. Ferienwohnungen zugrunde gelegt werden, nicht hingegen die ortsüblichen Auslastungszahlen der insgesamt angebotenen Betten/Schlafgelegenheiten in diesem Ort. Darauf, ob diese Zahlen auch veröffentlicht worden sind, kommt es nicht an.*)

IMRRS 2020, 0970

FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 05.02.2020 - 3 K 75/18
Die Erhöhung der Umzugskostenpauschale um 50% (sog. Häufigkeitszuschlag) setzt voraus, dass der durchgeführte Umzug durch den Arbeitgeber veranlasst worden ist.*)
