Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
1696 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2004, 0758BFH, Beschluss vom 03.12.2003 - IV B 192/03
1. An der Verfassungsmäßigkeit der Gewerbesteuerpflicht kraft Rechtsform gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG bestehen keine ernstlichen Zweifel.*)
2. Dies gilt auch für die Gewerbesteuerpflicht einer Mitunternehmerschaft, an der neben freiberuflich tätigen Mitunternehmern eine Kapitalgesellschaft beteiligt ist, deren Gesellschafter und (hier) Geschäftsführer wiederum sämtlich freiberuflich tätig sind.
VolltextIMRRS 2004, 0745
BFH, Urteil vom 05.05.2004 - II R 45/01
Weist der Erwerber eines erbbaurechtsbelasteten Grundstücks nach, dass dessen gemäß § 148 Abs. 1 Satz 1 BewG ermittelter Wert mehr als das Dreifache seines gemeinen Werts im unbebauten Zustand ausmacht, und hat er beim Heimfall des Erbbaurechts eine angemessene Entschädigung für die Gebäude zu zahlen, ist der Grundstückswert im Wege verfassungskonformer Auslegung entsprechend Satz 2 der Vorschrift i.V.m. § 146 Abs. 7 oder §§ 147, 145 Abs. 3 Satz 3 BewG auf den nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert festzustellen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0728
BFH, Urteil vom 14.10.2003 - IX R 56/99
Zwei Doppelhaushälften auf ungeteiltem Grundstück bilden ein Objekt im Sinne der Rechtsprechung zum gewerblichen Grundstückshandel.*)
VolltextIMRRS 2004, 0725
FG Nürnberg, Urteil vom 04.11.2003 - I 290/2000
Zu der Frage, ob bei Großprojekten in der Baubranche für Arbeiten an Sonn- und Feiertagen oder nachts nicht nur an Mitarbeiter steuerfreie Zuschläge gezahlt werden können, sondern auch an Gesellschafter-Geschäftsführer.
VolltextIMRRS 2004, 0724
BFH, Beschluss vom 01.04.2004 - V B 112/03
Es ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass bei Übertragung verpachteter/vermieteter (Gewerbe-)Immobilien unter Fortführung des Pacht-/Mietvertrages durch den Erwerber eine nichtsteuerbare Geschäftsveräußerung i.S. des § 1 Abs. 1a UStG vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2004, 0720
BFH, Urteil vom 18.03.2004 - III R 25/02
Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an "seine GmbH", die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, so können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen.*)
Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind.*)
VolltextIMRRS 2004, 0666
BFH, Beschluss vom 23.09.2003 - IX R 81/00
1. Führt ein Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Geschäfte nach der Art eines leitenden Angestellten, so wird er auf Rechnung und Gefahr der Personengesellschaft tätig. Diese trägt damit das unmittelbare Erfolgsrisiko der Tätigkeit, auch wenn der Gesellschafter über seinen Gewinnanteil am Erfolg oder Misserfolg der Gesellschaft teilnehmen sollte.
2. Eine solche Tätigkeit ist nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht gewerblicher Natur; dies gilt auch dann, wenn der Gesellschafter gleichzeitig die Geschäfte mehrerer (Fonds-)Gesellschaften führt.
VolltextIMRRS 2004, 0657
BFH, Urteil vom 17.12.2003 - XI R 83/00
Für die Ermittlung des Gewerbeertrags eines Steuerpflichtigen ist das FA an die gesonderte und einheitliche Feststellung der dem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Einkünfte weder dem Grunde noch der Höhe nach gebunden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0656
BFH, Urteil vom 03.02.2004 - VII R 4/03
Ein sog. Hopperbagger ist ein schwimmendes Arbeitsgerät i.S. des § 4 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG 1993 i.V.m. § 17 Abs. 5 Nr. 2 MinöStV. Die von ihm während der Durchführung der Bagger- und Spülarbeiten auf Binnengewässern und während der sog. Brachzeiten verwendeten Schiffsbetriebsstoffe sind nicht von der Mineralölsteuer befreit. Eine Steuerbefreiung besteht indes für Fahrten, mit denen Beförderungsleistungen erbracht werden sowie für Leerfahrten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Beförderungsleistungen stehen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0655
BFH, Urteil vom 21.01.2004 - XI R 3/03
1. Der Tatbestand der Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist erfüllt, wenn der Gehilfe dem Haupttäter, der sog. Schwarzgeschäfte tätigt, die Tat dadurch erleichtert, dass dieser annehmen kann, auch in der Buchführung des Gehilfen nicht in Erscheinung zu treten.*)
2. Bei einer vorsätzlichen Beihilfe zur Steuerhinterziehung ist die Inanspruchnahme des Gehilfen als Haftungsschuldner auch ohne nähere Darlegung der Ermessenserwägungen als ermessensgerecht nach § 102 FGO anzusehen; die Vorprägung der Ermessensentscheidung durch die Teilnahme an der Steuerhinterziehung ist nicht nur für die Inanspruchnahme dem Grunde nach, sondern auch für die Inanspruchnahme der Höhe nach gegeben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0648
BFH, Beschluss vom 03.03.2004 - III B 45/03
1. Auch Baumaßnahmen an einer bestehenden Wohnung können zur Herstellung einer Wohnung i.S. des § 2 Abs. 1 EigZulG führen. Die Baumaßnahmen an einer vorhandenen Wohnung müssen aber eine bautechnisch neue Wohnung ergeben.
2. Liegen bei Baumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude die Voraussetzungen einer bautechnischen Neuherstellung nicht vor, so kommt eine erhöhte Eigenheimzulage auch dann in Betracht, wenn eine weitere Wohnung hergestellt wird und die verwendeten Altbauteile gegenüber den neu eingefügten Teilen wertmäßig untergeordnet erscheinen.
VolltextIMRRS 2004, 0614
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - X R 19/02
1. § 10f Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 EStG schließt eine Doppelförderung derselben Aufwendungen aus. Die Vorschrift hindert jedoch nicht die gleichzeitige Inanspruchnahme unterschiedlicher steuerlicher Fördermöglichkeiten für dieselbe Baumaßnahme.*)
2. Der Grundlagenbescheid i.S. des § 7i Abs. 2 EStG ist nur insoweit bindend, als er den Nachweis der denkmalschutzrechtlichen Voraussetzungen des § 7i Abs. 1 EStG erbringt. Über das Vorliegen der übrigen steuerrechtlich bedeutsamen Tatbestandsmerkmale haben die Finanzbehörden in eigener Zuständigkeit zu entscheiden. Ihnen ist auch die Beurteilung, ob ein Gebäude ein Baudenkmal oder ein Neubau ist, vorbehalten (Abgrenzung zum BFH-Urteil vom 13. September 2001 IX R 62/98, BFHE 196, 550, BStBl II 2003, 912).*)
VolltextIMRRS 2004, 0595
BFH, Urteil vom 08.10.2003 - II R 27/02
1. Hat ein unentgeltliches Nutzungsrecht, welches im Rahmen der Feststellung der Ertrags- und Mindestwerte nach den Absätzen 2 bis 6 des § 146 BewG unberücksichtigt bliebe, den vom Steuerpflichtigen nach § 146 Abs. 7 BewG nachgewiesenen niedrigeren gemeinen Wert (wertmindernd) beeinflusst, kann der nachgewiesene Wert nicht zur Feststellung eines niedrigeren Grundstückswerts führen.*)
2. Bei einer Mehrheit von Erben, denen ein zum Nachlass gehörendes Grundstück zuzurechnen ist, ist der Grundstückswert gegenüber allen Miterben nach § 138 Abs. 5 Satz 3 BewG i.V.m. § 179 Abs. 2 Satz 2 AO 1977 gesondert und einheitlich festzustellen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0582
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - IX R 30/02
Wird im Verfahren nach dem WEG die Nutzung von erworbenen Gebäudeteilen als Wohnung untersagt, rechtfertigt dies keine AfaA, wenn sich darin ein dem Kaufobjekt von vornherein anhaftender Mangel zeigt und die Parteien des Kaufvertrages die Gewährleistung hinsichtlich der Nutzungsmöglichkeiten der Sache ausgeschlossen haben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0555
BFH, Urteil vom 11.02.2004 - II R 31/02
Hat der Veräußerer eines noch nicht erschlossenen Grundstücks einen wirksamen Vertrag über die Ablöse künftig entstehender Erschließungskosten mit der Gebietskörperschaft nach § 133 Abs. 3 Satz 5 BauGB geschlossen und übernimmt der Erwerber die vom Veräußerer noch nicht erfüllte Verpflichtung aus dem Ablösevertrag, so ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs regelmäßig das unerschlossene Grundstück. Die Übernahme der Verbindlichkeit stellt keine Gegenleistung dar.*)
VolltextIMRRS 2004, 0554
BFH, Urteil vom 11.03.2004 - VII R 15/03
1. Auch Rechtsanwaltsgesellschaften in der Rechtsform der AG kommen als vor dem BFH vertretungsberechtigte Personen in Betracht.*)
2. Für die ordnungsgemäße Begründung der Revision reicht es jedenfalls aus, wenn die Revisionsbegründung auf die in Kopie beigefügte Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde und auf den mit Gründen versehenen, die Revision wegen Divergenz zulassenden Beschluss des BFH Bezug nimmt, die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde ihrerseits ihrem Inhalt nach zur Begründung der Revision genügt und der BFH in seinem Zulassungsbeschluss das Vorliegen der gerügten Divergenz bejaht hat.*)
3. Der nach § 268 AO 1977 gestellte Aufteilungsantrag ist identisch mit dem in § 277 AO 1977 genannten Antrag auf Beschränkung der Vollstreckung. § 277 AO 1977 entfaltet seine Schutzwirkung für jeden der Gesamtschuldner, solange über einen Aufteilungsantrag noch nicht unanfechtbar entschieden ist. Verwertungsmaßnahmen (wie z.B. die Einziehung einer Forderung) sind daher erst nach Bestandskraft des Aufteilungsbescheids zulässig, unabhängig davon, ob der betreffende Gesamtschuldner diesen Schutz auch verdient.*)
VolltextIMRRS 2004, 0475
BFH, Urteil vom 22.01.2004 - III R 52/01
1. Eine Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses kann nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil der Anspruchsberechtigte nicht durch Vorlage einer Baugenehmigung nachweisen kann, dass der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem damals geltenden Baurecht errichtet hat. Entscheidend ist, ob das Gebäude in seinem Bestand geschützt ist und vom Anspruchsberechtigten auf Dauer uneingeschränkt zum Wohnen genutzt werden darf (Abgrenzung zu dem BFH-Urteil vom 31. Mai 1995 X R 245/93, BFHE 178, 144, BStBl II 1995, 875).*)
2. Die Eigenheimzulage für die Anschaffung eines Einfamilienhauses ist zu gewähren, wenn der Rechtsvorgänger das Gebäude in Übereinstimmung mit dem formellen oder materiellen Baurecht errichtet und zum dauernden Wohnen genutzt hat oder wenn das Gebäude in dem Jahr, ab dem der Anspruchsberechtigte die Eigenheimzulage begehrt und die übrigen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen (in der Regel das Jahr der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken), mit dem geltenden formellen oder materiellen Baurecht übereinstimmt.*)
3. Die Feststellungslast für diese Voraussetzungen trägt grundsätzlich der Anspruchsberechtigte. Ist das Einfamilienhaus vor Jahrzehnten errichtet worden und haben die Behörden das Gebäude und dessen Nutzung zum dauernden Wohnen offensichtlich nie beanstandet, ist jedoch widerlegbar zu vermuten, dass es seinerzeit in Übereinstimmung mit den damals geltenden Vorschriften errichtet und genutzt worden ist.*)
4. Wirtschaftliches Eigentum an einem Gebäude auf fremdem Grund und Boden kann nicht nur durch Errichtung auf eigene Kosten und Gefahr, sondern auch durch schuldrechtliche Vereinbarung vom bisherigen wirtschaftlichen Eigentümer erworben werden, wenn der Erwerber das uneingeschränkte Nutzungsrecht an dem Gebäude erlangt, das Nutzungsrecht übertragen kann oder bei Beendigung des Nutzungsverhältnisses einen Ersatzanspruch in Höhe des Verkehrswertes des Gebäudes gegen den Eigentümer des Grund und Bodens hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0469
FG Bremen, Urteil vom 10.03.2004 - 2 K 477/02(5)
1. Richtet sich ein Umsatzsteuerbescheid gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) als Steuerschuldnerin, so kann grundsätzlich auch nur diese - und nicht ein Gesellschafter - klagebefugt sein. Diesem Grundsatz entsprechend muss die Klage im Namen der Gesellschaft nach § 709 Abs. 1, § 714 BGB durch alle Gesellschafter gemeinschaftlich erhoben werden.
2. Eine Klagebefugnis gegen die an die GbR gerichteten Umsatzsteuerbescheide aus eigenem Recht kann einem Gesellschafter allenfalls zustehen, wenn er Gesamtrechtsnachfolger der GbR gemäß § 45 Abgabenordnung wäre und deshalb die Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegen die GbR auf ihn übergegangen wären.
3. Voraussetzung einer Streitgenossenschaft bei Bestehen einer Rechtsgemeinschaft - wie hier einer GbR als Gesamthandgemeinschaft - ist, dass nicht die Rechtsgemeinschaft selbst, sondern deren Mitglieder als solche an dem Rechtsstreit beteiligt sind; jedes Mitglied der Rechtsgemeinschaft muss also berechtigt sein, Klage zu erheben.
VolltextIMRRS 2004, 0436
BFH, Urteil vom 02.03.2004 - IX R 43/03
Erhält ein Eigentümer für die Inanspruchnahme seines Grundstücks im Zuge der Errichtung einer baulichen Anlage auf dem Nachbargrundstück ein Entgelt, so muss er dieses nach § 21 Abs. 1 EStG versteuern.*)
VolltextIMRRS 2004, 0434
OLG Frankfurt, Beschluss vom 29.10.2003 - 19 W 45/03
Für den Anspruch des Insolvenzverwalters auf Rückzahlung von nach Insolvenzeröffnung an die Finanzbehörden gezahlter Bauabzugssteuer ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben.*)
VolltextIMRRS 2004, 0397
BFH, Urteil vom 19.02.2004 - III R 41/03
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 InvZulG 1999 begünstigt nur den Teil der Anschaffungskosten für ein Gebäude, der auf Herstellungsarbeiten entfällt, die der Veräußerer nach dem rechtswirksamen Abschluss des obligatorischen Vertrags durchgeführt hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0396
BFH, Urteil vom 22.01.2004 - III R 39/02
Ein im Außenbereich als Behelfsheim errichtetes und zunächst als solches genutztes Gebäude, das später ohne bauaufsichtliche Genehmigung zum dauernden Wohnen genutzt wird, ist in seinem Bestand auch dann nicht geschützt, wenn die zuständige Baubehörde über einen längeren Zeitraum die baurechtswidrige Nutzung duldet. Für die Anschaffung eines solchen Gebäudes besteht daher regelmäßig kein Anspruch auf Eigenheimzulage.*)
VolltextIMRRS 2004, 0393
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.02.2004 - 12 A 10826/03
Eine Entgeltkalkulation muss mit Blick auf ihre Aufgabe, die tatsächlichen Grundlagen für die rechtssatzmäßige Festsetzung des Gebührensatzes zur Verfügung zu stellen, für den kundigen, mit dem Sachverhalt vertrauten kommunalen Mandatsträger transparent, verständlich, nachvollziehbar und in sich schlüssig sein.*)
VolltextIMRRS 2004, 0372
BFH, Urteil vom 19.02.2004 - III R 54/01
Erwirbt ein Ehegatte die zur Konkursmasse des anderen Ehegatten gehörende Familienwohnung vom Konkursverwalter, liegt keine (nicht begünstigte) Anschaffung "vom" Ehegatten i.S. von § 2 Abs. 1 Satz 3 EigZulG vor. Unter den weiteren Voraussetzungen des EigZulG hat der erwerbende Ehegatte daher Anspruch auf eine Eigenheimzulage.*)
VolltextIMRRS 2004, 0332
FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.11.2002 - 5 K 217/00
Die Errichtung eines abgeschlossenen - angebauten- Neubaus unter Einbeziehung bereits vorhandener Wohnräume eines Altbaus ist Herstellung einer neuen Wohnung i.S.d. § 2 Abs. 1 S. 1 EigZulG, auch wenn gleichzeitig die um die in die neue Wohnung integrierten Wohnräume verkleinerte bisherige (Altbau-)Wohnung entwidmet wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0331
BFH, Urteil vom 17.12.2003 - IX R 60/98
1. Es stellt keinen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn auf die Ausübung eines im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumten unentgeltlichen Wohnungsrechts verzichtet und stattdessen zwischen dem Übertragenden und dem neuen Eigentümer des Grundstücks ein Mietvertrag geschlossen wird; der Fortbestand des dinglichen Wohnungsrechts allein hindert die Wirksamkeit des Mietvertrages nicht (Fortentwicklung des BFH-Urteils vom 27. Juli 1999 IX R 64/96, BFHE 190, 125, BStBl II 1999, 826).*)
2. Auf die Unentgeltlichkeit des Wohnungsrechts kann konkludent durch den Abschluss des Mietvertrages verzichtet werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0330
BFH, Urteil vom 17.12.2003 - IX R 56/03
Es stellt einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, wenn ein im Zusammenhang mit einer Grundstücksübertragung eingeräumtes, unentgeltliches Wohnungsrecht gegen Vereinbarung einer dauernden Last aufgehoben und gleichzeitig ein Mietverhältnis mit einem Mietzins in Höhe der dauernden Last vereinbart wird.*)
VolltextIMRRS 2004, 0329
BFH, Urteil vom 10.12.2003 - IX R 12/01
Der Abschluss eines Mietvertrages unter Angehörigen stellt nicht schon deshalb einen Gestaltungsmissbrauch i.S. von § 42 AO 1977 dar, weil der Mieter das Grundstück zuvor gegen wiederkehrende Leistungen auf den Vermieter übertragen hat.*)
VolltextIMRRS 2004, 0312
FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.01.2004 - 2 K 1430/03
1. Eine "Belastung" im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige Gegenstände anschafft oder herstellen lässt, die einen wirtschaftlich messbaren Gegenwert oder einen nicht nur vorübergehenden wirtschaftlichen Vorteil zu den aufgewandten Kosten.
2. Da letztlich nahezu jeder Aufwand zu einem Gegenwert im Form von Gütern oder Dienstleistungen führt, werden im Rahmen der sogenannten "Gegenwerttheorie" nur solche Vorteile berücksichtigt, die auch für andere Personen von Wert sein können und damit eine gewisse Markfähigkeit haben.
3. Mehraufwendungen wegen der behindertengerechten Gestaltung eines für den eigenen Wohnbedarf errichteten Hauses können nur dann außergewöhnliche Belastungen sein, wenn eine eindeutige und anhand objektiver Merkmale durchgeführte Unterscheidung zwischen den steuerlich irrelevanten Motiven für die Errichtung und Gestaltung eines Hauses und den ausschließlich durch eine Krankheit oder einen Unfall verursachten Aufwendungen möglich ist und wenn ausgeschlossen ist, dass die durch diese Aufwendungen geschaffenen Einrichtungen jeweils wertbildende Faktoren für das Haus darstellen können, wenn also eindeutig "verlorener Aufwand" vorliegt.
4. Die Ausstattung mit einem Fahrstuhl führt danach nicht zu außergewöhnlichen Belastungen.
VolltextIMRRS 2004, 0265
BFH, Urteil vom 17.12.2003 - I R 99/01
Räumt ein Grundstückseigentümer einem Unternehmen zum Betrieb einer Deponie gegen Entgelt das Recht ein, das betreffende Grundstück mit Abfall zu verfüllen, wird das Grundstück und nicht ein vom Grund und Boden verselbständigtes Wirtschaftsgut "Auffüllrecht" vermietet oder verpachtet, weshalb eine Hinzurechnung der gezahlten Beträge zum Gewinn des Deponiebetreibers aus Gewerbebetrieb und des Teilwerts des Verfüllrechts zum Einheitswert des Betriebsvermögens nach § 8 Nr. 7 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 GewStG 1991 ausscheidet.*)
VolltextIMRRS 2004, 0263
BFH, Urteil vom 14.01.2004 - IX R 33/03
Das FördG begünstigt als Anzahlungen auf Anschaffungskosten die volle Vorauszahlung des Kaufpreises jedenfalls dann, wenn die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 MaBV vorliegen (gegen BMF-Schreiben vom 29. März 1993, BStBl I 1993, 279, Tz. 8).*)
VolltextIMRRS 2004, 0258
OLG Düsseldorf, Urteil vom 14.10.2003 - 23 U 222/02
1. Gemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch des Auftraggebers auf Schadensersatz aus dem Steuerberaterverhältnis in drei Jahren ab Entstehung des Anspruchs. Hat ein Steuerberater steuerliche Nachteile seines Mandanten verschuldet, so beginnt die Verjährung des vertraglichen Ersatzanspruchs bereits mit der Bekanntgabe des belastenden Steuerbescheids.*)
2. Ein für den sogenannten „sekundären“ Ersatzanspruch gegen einen Steuerberater erforderlicher Anlass, die Pflichtwidrigkeit des eigenen Verhaltens zu erkennen und den Mandanten auf den drohenden Ablauf der Verjährungsfrist hinzuweisen, kann sich bei gleichartiger, jährlich wiederkehrender Tätigkeit des Steuerberaters als Folge eines einheitlichen Dauermandats und der darauf beruhenden gleichartigen Befassung mit derselben Frage in den jeweiligen Folgejahren hinsichtlich einer Pflichtverletzung in einem früheren Jahr ergeben.*)
3. Erstmals im Berufungsrechtszug vorgebrachter Sachvortrag ist auch dann gemäß § 531 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht zuzulassen, wenn er unstreitig ist. Anderes gilt nur dann, wenn im Einzelfall einer der Fälle des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ZPO vorliegt. Ob darüber hinaus auch dann eine Ausnahme zu machen ist, wenn die Nichtberücksichtigung des unstreitigen Vortrags zu einer evidenten Unrichtigkeit der Entscheidung führt, bleibt offen.*)
4. Die bloße Anmeldung von Ansprüchen durch den Berechtigten begründet auch dann keine Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB n. F., wenn der Verpflichtete hierauf entsprechend einem Wunsch des Berechtigten mit einem Verjährungsverzicht reagiert, weil allein hieraus noch keine berechtigte Erwartung des Berechtigten folgt, der Verpflichtete lasse sich auf Eörterungen über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen ein.*)
VolltextIMRRS 2004, 0249
BFH, Urteil vom 09.07.2003 - IX R 102/00
1. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, solange der Steuerpflichtige seine Einkünfteerzielungsabsicht nicht endgültig aufgegeben hat.*)
2. Solange sich der Steuerpflichtige ernsthaft und nachhaltig um eine Vermietung der leer stehenden Wohnung bemüht, kann regelmäßig nicht von einer endgültigen Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen werden, selbst wenn er die Wohnung zugleich zum Verkauf anbietet.*)
3. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit der Vermietungsbemühungen trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.*)
VolltextIMRRS 2004, 0227
OLG Hamburg, Urteil vom 30.12.2003 - 11 U 152/03
1. Im Bauprozess stellt der Übergang von der Abschlagszahlung zur Schlusszahlung eine Klageänderung dar.
2. Eine einmal gültige Freistellungsbescheinigung §§ 48 Abs. 2, 48 b EStG muss nicht ständig aktualisiert werden.
VolltextIMRRS 2004, 0219
BFH, Urteil vom 19.11.2003 - I R 3/02
1. Ob Bau- oder Montagearbeiten eine Betriebsstätte i.S. des DBA-Luxemburg begründen, hängt allein von der Dauer der einzelnen Bauausführung oder Montage ab. Mehrere Bauausführungen oder Montagen sind in zeitlicher Hinsicht nicht zusammenzurechnen (Anschluss an die Senatsurteile vom 21. April 1999 I R 99/97, BFHE 189, 292, BStBl II 1999, 694, und vom 16. Mai 2001 I R 47/00, BFHE 195, 335, BStBl II 2002, 846).*)
2. Arbeiten an mehreren Bau- oder Montagestellen können doppelbesteuerungsrechtlich eine einheitliche Bauausführung oder Montage sein, wenn zwischen ihnen eine wirtschaftliche und geographische Einheit besteht. Dies kann nicht anhand abstrakter Merkmale, sondern nur anhand einer wertenden Betrachtung des konkreten Einzelfalles beurteilt werden. Entscheidend ist, ob aus der Sicht des Unternehmers ein einziger (ggf.: fortschreitender) Einsatz oder eine Mehrzahl von Einsätzen vorliegt.*)
3. Die äußerste Grenze einer geographischen Einheit zwischen mehreren Tätigkeitsorten ist nicht erst dann überschritten, wenn die Luftlinie zwischen diesen Orten mehr als 50 km beträgt (gegen BMF-Schreiben vom 24. Dezember 1999, BStBl I 1999, 1076 Tz. 4.3.5).*)
4. Bei einem Einsatzgebiet mit einer Fläche von ca. 2 500 qkm liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht.*)
VolltextIMRRS 2004, 0218
BFH, Beschluss vom 20.01.2004 - IV B 203/03
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob einem Steuerpflichtigen, der ohne Gewinnerzielungsabsicht Wohnungen erwirbt und veräußert, um ein anderes Objekt weiterhin ohne Zahlung einer Zweckentfremdungsabgabe als Büroraum vermieten zu können, der Abzug eines Verlustes aus der Veräußerung der Wohnungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus der Vermietung des zweckentfremdeten Objekts versagt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2004, 0217
BFH, Urteil vom 20.11.2003 - III R 47/02
Entfällt der Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag und damit auch der Anspruch auf eine Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 EigZulG rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr, weil die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag in § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG übersteigen, ist die Eigenheimzulage mit Wirkung ab diesem Kalenderjahr entsprechend neu festzusetzen.*)
VolltextIMRRS 2004, 0140
BFH, Beschluss vom 24.07.2003 - X B 123/02
1. Einem Grundstückseigentümer, der an einer Personengesellschaft beteiligt ist, die Grundstücke veräußert, sind auch alle Tätigkeiten auf der Ebene der Gesellschaft zuzurechnen. Das gilt unabhängig davon, ob die Gesellschaft für sich gewerblich oder vermögensverwaltend tätig ist.
2. Bei einem gewerblichen Grundstückshandel beginnt der Gewerbebetrieb in der Regel zu dem Zeitpunkt, in dem der Steuerpflichtige Tätigkeiten aufnimmt, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung der Grundstücksgeschäfte gerichtet sind. In der Regel ist dies der Zeitpunkt des Erwerbs des ersten in den Grundstückshandel einzubeziehenden Grundstücks.
3. Daran ändert sich nichts, wenn die Zeitfolge sich so darstellt, dass der Steuerpflichtige zunächst einige Grundstücke in eigener Person anschafft, sich danach an der Personengesellschaft beteiligt und schließlich - in engem zeitlichen Zusammenhang mit ihrem Erwerb - die Grundstücke veräußert.
VolltextIMRRS 2004, 0139
BGH, Urteil vom 17.10.2003 - V ZR 84/02
1. Macht ein geschädigter Investor Schadensersatz geltend, muss er sich Steuervorteile anrechnen lassen, die er durch den zusätzlichen Finanzierungsaufwand erlangt hat.
2. Der Schädiger hat darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass anrechenbare Steuervorteile beim Geschädigten entstanden sind.
3. Die Anrechnung eines Steuervorteils kann in Höhe der Steuerbelastung ausgeglichen werden, die durch die Besteuerung des zugesprochenen Schadensersatzbetrages entsteht.
VolltextIMRRS 2004, 0107
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 51/01
Ist für ein Bauvorhaben weder ein Bauantrag noch eine Bauanzeige erforderlich, gilt als Beginn der Herstellung i.S. des § 19 EigZulG der Zeitpunkt, in dem der Bauherr seine Entscheidung zu bauen für sich bindend und unwiderruflich nach außen erkennbar gemacht hat. Das ist unter anderem der Fall, wenn auf dem Bauplatz eine nicht unerhebliche Menge von Baumaterial und/oder auf das konkrete Bauvorhaben zugeschnittene Bauteile angeliefert worden sind. Die Anlieferung von 20 % des insgesamt erforderlichen Baumaterials für einen Betrag von über 23 000 DM ist erheblich.*)
VolltextIMRRS 2004, 0084
BFH, Beschluss vom 16.12.2003 - IX R 46/02
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG i.V.m. § 52 Abs. 39 Satz 1 EStG in der Fassung des StEntlG 1999/2000/2002 vom 24. März 1999 (BGBl I 1999, 402) mit dem Grundgesetz insoweit unvereinbar ist, als danach auch private Grundstücksveräußerungsgeschäfte nach dem 31. Dezember 1998, bei denen zu diesem Stichtag die zuvor geltende Spekulationsfrist von zwei Jahren (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG a.F.) bereits abgelaufen war, übergangslos der Einkommensbesteuerung unterworfen werden.*)
VolltextIMRRS 2004, 0061
BGH, Urteil vom 01.12.2003 - II ZR 202/01
a) Bei einer (steuerrechtlichen) Organschaft mit Ergebnisabführungsvertrag (§ 291 Abs. 1 AktG) bestimmen sich Umfang und Grenzen eines etwaigen Steuererstattungsanspruchs des Organträgers gegenüber der Organgesellschaft nach den für den Ergebnisabführungsvertrag geltenden Grundsätzen (Ergänzung zu BGHZ 120, 50).*)
b) Mit der Abführung des Jahresüberschusses einer Organgesellschaft an den Organträger sind im Verhältnis zu ihm auch Steuerzahlungen ausgeglichen, welche er später für die Organgesellschaft nachentrichten muß.*)
VolltextIMRRS 2004, 0037
BFH, Urteil vom 20.11.2003 - III R 4/02
1. Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes können als Betriebsvorrichtungen und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter nur investitionszulagenbegünstigt sein, wenn sie aufgrund wirtschaftlichen Eigentums dem Anlagevermögen des Investors zuzurechnen sind.*)
2. Wirtschaftliches Eigentum an Einbauten in fremde Gebäude auf eigene Kosten setzt die Befugnis zur ausschließlichen Nutzung und einen Anspruch auf Wertersatz im Falle der Nutzungsbeendigung voraus. Wer im Zusammenhang mit der Errichtung einer Heizstation Heizkörper, Steigleitungen und Anbindungen an eine Heizstation in ein fremdes Gebäude einbaut, ist in der Regel schon mangels ausschließlicher Nutzungsbefugnis nicht deren wirtschaftlicher Eigentümer (Fortführung der Senatsurteile vom 6. August 1998 III R 28/97, BFHE 187, 124, BStBl II 2000, 144; vom 30. März 2000 III R 58/97, BFHE 192, 176, BStBl II 2000, 449).*)
VolltextIMRRS 2004, 0022
BFH, Urteil vom 30.09.2003 - III R 6/02
Nach dem die formwechselnde Umwandlung bestimmenden Prinzip der rechtlichen und wirtschaftlichen Identität des Rechtsträgers alter und neuer Rechtsform und aufgrund der gewerberechtlichen Behandlung einer GmbH & Co. KG wie eine Kapitalgesellschaft gilt die einer GmbH erteilte personenbezogene Erlaubnis zur Ausübung eines Handwerks und deren Eintragung in die Handwerksrolle nach dem Formwechsel in eine GmbH & Co. KG zulagenrechtlich fort, auch wenn der Formwechsel und die etwaige Bestellung eines neuen handwerklichen Betriebsleiters der zuständigen Handwerkskammer noch nicht angezeigt und noch nicht in die Handwerksrolle eingetragen worden sind. Dementsprechend kann die GmbH & Co. KG für von ihr bereits vor der Eintragung angeschaffte Wirtschaftsgüter eine erhöhte Investitionszulage beanspruchen.*)
VolltextOnline seit 2003
IMRRS 2003, 1426BFH, Urteil vom 05.06.2003 - V R 32/02
1. Der grundlegende Umbau eines Altbaus steht dann der Errichtung eines (neuen) Gebäudes i.S. der Übergangsregelung in § 27 Abs. 2 UStG 1993 gleich
-wenn die neu eingefügten Gebäudeteile dem Gesamtgebäude das bautechnische Gepräge eines neuen Gebäudes geben
-oder wenn der Altbau durch den Umbau eine wesentliche Funktions- und Zweckveränderung erfährt.*)
2. Für vermietete Altbauten, die vor dem 11. November 1993 errichtet worden sind, ist der Verzicht auf die Steuerbefreiung von Vermietungsumsätzen nach § 9 Abs. 2 UStG 1993 ohne zeitliche Beschränkung auch dann möglich, wenn der Vermieter den Altbau nach dem 11. November 1993 erworben und Herstellungsaufwendungen getätigt hat, die zu sonstigen nachträglichen Herstellungskosten geführt haben.*)
VolltextIMRRS 2003, 1425
BFH, Urteil vom 11.03.2003 - IX R 77/99
Die Grenze von der privaten Vermögensverwaltung (vgl. § 14 Satz 3 der Abgabenordnung --AO 1977--) zum Gewerbebetrieb (§ 15 Abs. 2 EStG) wird überschritten, wenn nach dem Gesamtbild der Betätigung und unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung die Ausnutzung substanzieller Vermögenswerte durch Umschichtung gegenüber der Nutzung von Grundbesitz im Sinne einer Fruchtziehung aus zu erhaltenden Substanzwerten (z.B. durch Selbstnutzung oder Vermietung) entscheidend in den Vordergrund tritt.
VolltextIMRRS 2003, 1424
BFH, Urteil vom 20.08.2002 - IX R 69/00
Ein Vermögensgegenstand ist betriebsbereit, wenn er entsprechend seiner Zweckbestimmung genutzt werden kann. Zu den Anschaffungskosten zählen daher die Aufwendungen, die erforderlich sind, um den erworbenen Vermögensgegenstand bestimmungsgemäß nutzen zu können.
VolltextIMRRS 2003, 1405
BGH, Urteil vom 23.10.2003 - IX ZR 249/02
Rät der steuerliche Berater dem Mandanten pflichtwidrig zur Aufgabe des Gewerbebetriebs und führt diese zur Aufdeckung stiller Reserven, stellt die hierauf entfallende Einkommensteuer grundsätzlich einen Schaden dar.*)
VolltextIMRRS 2003, 1381
BGH, Urteil vom 16.10.2003 - IX ZR 167/02
Kommt die Inanspruchnahme alternativer Steuervergünstigungen mit unterschiedlichen Rechtsfolgen in Betracht, hat der Steuerberater grundsätzlich über die verschiedenen Möglichkeiten auch dann umfassend zu belehren, wenn noch nicht erkennbar ist, ob die unterschiedlichen Rechtsfolgen für den Mandanten jemals bedeutsam werden.*)
Hat der Steuerberater schuldhaft über die Wirkung des sogenannten Objektverbrauchs bei Inanspruchnahme der erhöhten Abschreibung nach § 7b EStG nicht belehrt, so beginnt die Verjährung des daraus herrührenden Ersatzanspruchs nicht mit Bestandskraft des letzten diese Abschreibung gewährenden, sondern mit Zugang des die erhöhte Abschreibung für ein weiteres Objekt versagenden Steuerbescheids.*)
Ist im Regreßprozeß gegen den rechtlichen Berater streitig, wie sich der Mandant bei vertragsgerechter Leistung des rechtlichen Beraters verhalten hätte, kann der Richter den Regreßkläger nach seinem Ermessen hierzu ohne weiteres als Partei vernehmen.*)
VolltextIMRRS 2003, 1368
BFH, Urteil vom 14.01.2003 - IX R 5/00
Vermietet der Steuerpflichtige sein Haus zu fremdüblichen Bedingungen an seine Eltern, kann er die Werbungskostenüberschüsse bei seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung auch dann abziehen, wenn er selbst ein Haus seiner Eltern unentgeltlich zu Wohnzwecken nutzt; ein Missbrauch steuerrechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten i.S. des § 42 AO 1977 liegt insoweit nicht vor.*)
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