Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2011, 2905
BGH, Urteil vom 01.02.2007 - IX ZR 180/04
Der Lauf der Verjährungsfrist nach § 68 StBerG wird seit 1. 1. 2002 durch Verhandlungen zwischen Schuldner und Gläubiger über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände gehemmt.*)

IMRRS 2011, 2884

BFH, Urteil vom 23.03.2011 - II R 33/09
1. Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfrei.
2. § 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.

IMRRS 2011, 2868

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 07.07.2011 - 5 K 2759/09
1. Jedenfalls dann, wenn es - wie hier - um einen Erlass für einen Zeitraum vor der Änderung des § 33 GrStG durch Artikel 38 des Jahressteuergesetzes 2009 vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794, 2844) geht, können die Voraussetzungen eines Grundsteuererlasses wegen Minderung des normalen Rohertrages nur dann erfüllt sein, wenn entweder ein "strukturell bedingter" Leerstand vorliegt oder der Minderertrag des Grundstück auf "vorübergehende" Umstände zurückgeht, die im Vergleich zu den vom Gesetz erfassten Regelfällen "atypisch" sind.*)
2. Auch eine beachtliche Ertragsminderung durch einen Mieterwechsel kann durchaus erlassrelevant sein, wenn nicht im Einzelfall Umstände vorliegen, die die atypische Ertragsminderung dennoch als "normal" erscheinen lassen. Insoweit ist auch ein längerer Leerstand einer in einem vermietbaren Zustand befindlichen Immobilie, der auf Umständen beruht, die außerhalb der Einflussmöglichkeiten des Grundstückseigentümers liegen, wie z. B. eine mangelnde Mieternachfrage, ohne weiteres atypisch im vorstehenden Sinne.*)
3. Ebenso wird man bei gewerblich genutzten Objekten einen längerfristigen Leerstand zwischen zwei Mietverträgen als einen atypischen Zustand zu bewerten haben. Etwas anderes kommt für gewerblich genutzte Objekte allenfalls dann in Betracht, wenn das Objekt ein derart besonderes Verwendungsprofil aufweist, das einen längerfristigen Leerstand wiederum als durchaus typisch erscheinen lässt.*)

IMRRS 2011, 2780

BFH, Urteil vom 15.12.2010 - II R 41/08
1. Bei der Berechnung des Höchstwerts i.S. des § 16 BewG ist bei einem bebauten Grundstück auf die Gesamtregelung des § 146 BewG einschließlich der Mindestwertregelung des § 146 Abs. 6 BewG abzustellen.*)
2. Eine gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts für Zwecke des § 16 BewG ist entbehrlich, wenn aufgrund eines bereits gesondert festgestellten Grundbesitzwerts eine weitere gesonderte Feststellung für den Stichtag denselben Grundbesitzwert ergäbe.*)

IMRRS 2011, 2752

BFH, Urteil vom 11.05.2011 - VI R 65/09
1. Überlässt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Wohnungen und werden Nebenkosten (z.T.) nicht erhoben, liegt eine verbilligte Überlassung und damit ein Sachbezug nur vor, soweit die tatsächlich erhobene Miete zusammen mit den tatsächlich abgerechneten Nebenkosten die ortsübliche Miete (Kaltmiete plus umlagefähige Nebenkosten) unterschreitet. Dabei ist jeder Mietwert als ortsüblich anzusehen, den der Mietspiegel im Rahmen einer Spanne zwischen mehreren Mietwerten für vergleichbare Wohnungen ausweist (BFH-Urteil vom 17. August 2005 IX R 10/05, BFHE 211, 151, BStBl II 2006, 71).*)
2. Bei der Prüfung, ob eine verbilligte Überlassung ihren Rechtsgrund im Arbeitsverhältnis hat, kann ein gewichtiges Indiz sein, in welchem Umfang der Arbeitgeber vergleichbare Wohnungen auch an fremde Dritte zu einem niedrigeren als dem üblichen Mietzins vermietet (vgl. R 31 Abs. 6/R 8.1 Abs. 6 LStR). Es kann jedoch nicht typisierend davon ausgegangen werden, dass bei einem unter 10 % liegenden Anteil an fremdvermieteten Wohnungen ein Veranlassungszusammenhang zum Arbeitsverhältnis besteht.*)

IMRRS 2011, 2747

BFH, Beschluss vom 29.05.2011 - II B 133/10
Wird ein mit der Berechtigung an einem Grundstück verbundener Anteil an einer Personengesellschaft übertragen, so fällt dieser Erwerb nicht unter die spezialgesetzliche Regelung des § 1 Abs. 2a, Abs. 3 GrEStG; auch für nach dem 1.1.1997 abgeschlossenen Erwerbsvorgänge gilt hier weiterhin § 42 AO.

IMRRS 2011, 2746

BFH, Beschluss vom 28.06.2011 - XI B 18/11
1. Für den Fall der Anordnung einer Zwangsverwaltung über Grundstücke ist der Vollstreckungsschuldner als Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts Steuerschuldner. Damit bleibt er Steuerpflichtiger i.S. von § 33 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO).
2. Ein Vorsteuerberichtigungsanspruch des Finanzamts nach § 15a UStG, der dadurch entsteht, dass der Insolvenzverwalter ein Wirtschaftsgut abweichend von den für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnissen verwendet, gehört zu den Masseverbindlichkeiten und kann durch Steuerbescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Dieser Rechtsgrundsatz ist auf den Fall der Zwangsverwaltung übertragbar.

IMRRS 2011, 2739

BFH, Beschluss vom 05.04.2011 - II B 153/10
1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Grunderwerbsteuerbescheids, dessen Bemessungsgrundlage sich aus einem Grundbesitzwert ergibt, kommt nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 11 i.V.m. § 8 Abs. 2 GrEStG und §§ 138 ff. BewG in Betracht.
2. Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist zu beachten, dass regelmäßig keine weitergehende Entscheidung getroffen werden kann als vom BVerfG zu erwarten ist.

IMRRS 2011, 2736

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.03.2010 - 2 K 1029/09
Wird das ausführende Bauunternehmen insolvent, können bereits geleistete Zahlungen nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.

IMRRS 2011, 2723

BFH, Urteil vom 24.03.2011 - IV R 46/08
1. In früheren Wirtschaftsjahren aus dem landwirtschaftlichen Betriebsvermögen entnommene erbbaurechtsbelastete Grundstücke bleiben bei der Berechnung, ob die spätere Bestellung weiterer Erbbaurechte zu einer Überschreitung der Unschädlichkeitsgrenze von 10 % der landwirtschaftlichen Flächen geführt hat, unberücksichtigt.*)
2. Die Vereinbarung eines verbilligten Erbbauzinses zwischen dem Landwirt und seinem Kind führt nicht zu einer Entnahme des mit dem Erbbaurecht belasteten Grundstücks, sofern der verbilligte Erbbauzins die Geringfügigkeitsgrenze von 10 % des ortsüblichen vollen Erbbauzinses nicht unterschreitet.*)

IMRRS 2011, 2631

BFH, Urteil vom 17.12.2009 - V R 1/09
Einigt sich ein vorsteuerabzugsberechtigter Besteller mit dem Unternehmer nach Ausführung eines Bauvorhabens wegen Baumängeln auf eine Minderung der Vergütung oder auf Schadensersatz statt der Leistung, ändert sich für beide Vertragsparteien die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer.

IMRRS 2011, 2539

BFH, Urteil vom 13.07.2011 - VI R 2/11
1. Wegen eines Umzugs geleistete doppelte Mietzahlungen können beruflich veranlasst und deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar sein.*)
2. Die Vorschriften über den Abzug notwendiger Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung stehen dem allgemeinen Werbungskostenabzug umzugsbedingt geleisteter Mietzahlungen nicht entgegen.*)
3. Diese Mietaufwendungen können jedoch nur zeitanteilig, und zwar für die neue Familienwohnung bis zum Umzugstag und für die bisherige Wohnung ab dem Umzugstag, längstens bis zum Ablauf der Kündigungsfrist des bisherigen Mietverhältnisses, als Werbungskosten abgezogen werden.*)
4. Der Abzug von Mietaufwendungen als Umzugskosten richtet sich allein nach dem allgemeinen Werbungskostenbegriff und nicht nach den Regelungen des Bundesumzugskostengesetzes.*)

IMRRS 2011, 2410

VG Neustadt, Urteil vom 20.07.2011 - 1 K 199/11
Der Bestandskraft vorausgegangener Grundsteuerbescheide steht deren Änderung durch einen Steueränderungsbescheid nicht entgegen.

IMRRS 2011, 2401

BFH, Urteil vom 29.06.2011 - IX R 35/10
Keine Modernisierungsmaßnahmen "an" einem Gebäude, wenn dadurch neue Wirtschaftsgüter entstehen.

IMRRS 2011, 2381

FG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.2011 - 15 K 14/11
Ein anerkannter Bausachverständiger auf dem Gebiet der Begutachtung von Mängeln bei Fußbodenbelägen, der über die theoretischen Kenntnisse eines Meisters verfügt, übt keine einem Ingenieur oder Architekten ähnliche Tätigkeit aus und erzielt deshalb Einkünfte aus Gewerbebetrieb.*)

IMRRS 2011, 2267

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 02.02.2011 - 2 K 56/10
Handwerkerleistung im Rahmen von Neubaumaßnahmen *)

IMRRS 2011, 2266

BFH, Urteil vom 18.01.2011 - X R 13/10
1. Eine Wohnung wird im Regelfall dann zu eigenen Wohnzwecken genutzt, wenn der Eigentümer allein oder zusammen mit Familienangehörigen bzw. anderen in den Haushalt aufgenommenen Personen darin wohnt.
2. Keine Eigennutzung des Eigentümers liegt vor, wenn er die Wohnung einem Kind überlässt, das nicht unter Tatbestand des § 32 EStG fällt - und damit einkommensteuerrechtlich nicht zu berücksichtigen ist - und wenn die Wohnung auch nicht zur Erfüllung einer gegenüber dem Kind bestehenden Unterhaltsverpflichtung überlassen wird.

IMRRS 2011, 2265

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23.03.2010 - 9 N 55.09
1. Zur Refinanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages sind die Gemeinden durch die Neufassung des § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 nicht mehr auf die Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage festgelegt. Vielmehr ist es den Gemeinden gestattet, von der Umlagemöglichkeit nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen oder andere zulässige und weniger aufwendige Refinanzierungsmöglichkeiten zu nutzen. Dies schließt eine grundsteuerliche Refinanzierung ein, auch wenn dafür der grundsteuerlich differenzierte (§ 13 ff. GrStG) und nicht der in § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004 geregelte Maßstab gilt.
2. Der landesrechtlich verankerte Grundsatz der Subsidiarität der Steuererhebung ist nicht verletzt worden. Die maßgeblichen landesrechtlichen Bestimmungen - § 80 Abs. 2 Satz 1 BbgWG 2004, § 3 Abs. 2 KAG und § 75 Abs. 2 GO, § 64 Abs. 2 BbgKVerf – sind bundesrechtskonform dahingehend auszulegen, dass die darin geregelte grundsätzliche Subsidiarität der Steuererhebung nicht für die Grundsteuer gilt.
3. Die grundsteuerliche Finanzierung des Gewässerunterhaltungsbeitrages führt nicht zu einer Rechtsschutzverkürzung für Grundstückeseigentümer. Ein Einwendungsdurchgriff, der den Grundstückseigentümern im Falle der Erhebung einer Gewässerunterhaltungsumlage in Bezug auf den Gewässerunterhaltungsbeitrag zusteht, ist bei einer Grundsteuerrefinanzierung ausgeschlossen.

IMRRS 2011, 2261

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21.06.2011 - 5 K 5148/07
Ob ein nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb erforderlich ist, ist anhand der Gesamtumstände, die die Tätigkeit des Unternehmens prägen, zu beurteilen. Danach sind beim gewerblichen Grundstückshändler insbesondere der Umfang der An- und Verkaufsgeschäfte, die Komplexität der Beschaffungs- und Veräußerungsvorgänge (Marktbeobachtung, Akquisition von Kunden), während der Besitzzeit stattfindende erhebliche Baumaßnahmen/Bearbeitungen, die typischerweise erfolgende Kreditfinanzierung, die Gewährung von Zahlungszielen und der Bestand des Umlaufvermögens zu berücksichtigen.

IMRRS 2011, 2213

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - IV R 10/08
Für die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels ist die bedingte Veräußerungsabsicht in "Ein-Objekt-Fällen" nicht ausreichend; vielmehr muss eine unbedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs oder des Bauauftrags vorliegen.

IMRRS 2011, 2032

BFH, Urteil vom 20.04.2011 - I R 2/10
Die infolge einer Sacheinlage von Gesellschaftsanteilen aufgrund Anteilsvereinigung ausgelösten Grunderwerbsteuern sind von der aufnehmenden Gesellschaft nicht als Anschaffungs(neben)kosten der eingebrachten Anteile zu aktivieren.*)

IMRRS 2011, 2021

BFH, Urteil vom 06.05.2010 - V R 25/09
1. Grundsätzlich stellt die Veräußerung eines Gebäudes ohne Übergang eines Mietvertrages keine Geschäftsveräußerung dar.
2. Eine für die Geschäftsveräußerung erforderliche Fortführung einer Vermietungstätigkeit auch ohne Übergang eines Mietvertrages ist dann anzunehmen, wenn die Beendigung des alten und der Abschluss eines neuen Mietvertrages zur Fortsetzung der bisherigen Vermietungstätigkeit führten und die hierfür maßgeblichen Umstände den beiden an der Grundstücksübertragung beteiligten Personen bekannt waren.
3. Die Geschäftsveräußerung setzt nicht die Fortsetzung der nämlichen Tätigkeit, sondern nur voraus, dass sich die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten hinreichend ähneln.

IMRRS 2011, 1986

OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.06.2011 - 9 B 16.10
Ein Grundsteuererlass nach § 33 GrStG setzt nicht voraus, dass die Ertragsminderung auf atypischen und vorübergehenden Umständen beruht. Vielmehr fallen auch strukturell bedingte und nicht vorübergehende Ertragsminderungen in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

IMRRS 2011, 1930

BGH, Urteil vom 17.03.2011 - IX ZR 162/08
Der durch eine steuerliche Fehlberatung geschädigte Mandant ist nicht gehalten, den entstandenen Steuerschaden durch ein teures, mit neuen Risiken ausgestattetes Kompensationsgeschäft auszugleichen.*)

IMRRS 2011, 1906

VG Koblenz, Urteil vom 11.10.2010 - 3 K 658/10
Hat ein Makler erhebliche Steuerschulden, kann sein Maklerbetrieb von der Behörde geschlossen werden.

IMRRS 2011, 1879

BFH, Urteil vom 12.05.2011 - VI R 42/10
1. Zivilprozesskosten können Kläger wie Beklagtem unabhängig vom Gegenstand des Prozesses aus rechtlichen Gründen zwangsläufig erwachsen (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Unausweichlich sind derartige Aufwendungen jedoch nur, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.*)
3. Zivilprozesskosten sind jedoch nur insoweit abziehbar, als sie notwendig sind und einen angemessenen Betrag nicht überschreiten. Etwaige Leistungen aus einer Rechtsschutzversicherung sind im Rahmen der Vorteilsanrechnung zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2011, 1878

BFH, Urteil vom 05.05.2011 - IV R 34/08
Ein ungeteiltes Grundstück mit fünf freistehenden Mehrfamilienhäusern ist nur ein Objekt im Sinne der zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienenden Drei-Objekt-Grenze.*)

IMRRS 2011, 1870

FG Hamburg, Beschluss vom 03.02.2011 - 6 V 251/10
Die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gemäß § 13b UStG setzt voraus, dass die Leistungen gegenüber einem Unternehmen erbracht werden und dieses Unternehmen seinerseits Bauleistungen ausführt. Der Vorlage einer Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG kommt dabei keine tatbestandsbegründende Notwendigkeit für die Erfüllung der Voraussetzungen des § 13b UStG zu.*)

IMRRS 2011, 1829

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.05.2011 - 10 K 4499/08
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1768

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.05.2011 - 14 A 1498/09
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1675

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - III ZR 59/10
1. Zum qualifizierten Verstoß gegen Art. 4 der Richtlinie 77/388/EWG, wenn die Finanzbehörden einem Unternehmen in der Aufbauphase den Vorsteuerabzug versagen, da Ausgangsumsätze bis zum Entscheidungszeitpunkt weder erzielt worden noch überhaupt erzielbar gewesen seien.*)
2. Die Verjährung eines Amtshaftungs- oder Staatshaftungsanspruchs wegen des Erlasses eines rechtswidrigen Steuerbescheids beginnt auch dann mit dessen Bestandskraft, wenn er unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht.*)
3. Bemühungen eines Steuerpflichtigen, die Finanzverwaltung zur Anerkennung seiner Unternehmereigenschaft zu bewegen, können für sich genommen nicht als Verhandlungen im Sinne des § 203 Satz 1 BGB über einen aus dieser Versagung folgenden Schadensersatzanspruch angesehen werden, wenn dieses Begehren nicht thematisiert worden ist.*)
4. Beantragt der Steuerpflichtige nach § 164 Abs. 2 Satz 2 AO vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Änderung eines unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Steuerbescheids, hat dies für einen auf die Rechtswidrigkeit dieses Bescheids gestützten Schadensersatzanspruch in jeweils entsprechender Anwendung von § 209 Abs. 1 BGB a.F. verjährungsunterbrechende beziehungsweise von § 204 Abs. 1 BGB n.F. verjährungshemmende Wirkung.*)

IMRRS 2011, 1637

BGH, Urteil vom 12.05.2011 - III ZR 107/10
1. Zur Nichtigkeit eines zwischen einem Steuerberater und seinem Mandanten geschlossenen "Beratungsvertrag Sanierung".*)
2. Zur Verwirkung des Vergütungsanspruchs für erbrachte Beratungsleistungen unter dem Gesichtspunkt der schwerwiegenden (Treue-)Pflichtverletzung.*)

IMRRS 2011, 1528

BFH, Urteil vom 30.09.2010 - IV R 44/08
Die zur Abgrenzung der Vermögensverwaltung vom gewerblichen Grundstückshandel dienende Drei-Objekt-Grenze ist überschritten, wenn der Kaufvertrag zwar über einen unabgeteilten Miteigentumsanteil abgeschlossen wurde, das Grundstück jedoch in derselben Urkunde in Wohneinheiten und Gewerbeeinheiten aufgeteilt wurde, von denen dem Erwerber mehr als drei Einheiten zugewiesen wurden.*)

IMRRS 2011, 1512

FG Niedersachsen, Urteil vom 18.02.2011 - 4 K 237/08
Die Vermietung von Unterkünften an Prostituierte stellt eine gewerbliche Tätigkeit dar.

IMRRS 2011, 1489

BFH, Urteil vom 14.04.2011 - IV R 46/09
1. Jede Windkraftanlage, die in einem Windpark betrieben wird, stellt mit dem dazugehörigen Transformator nebst der verbindenden Verkabelung ein zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar. Daneben ist die Verkabelung von den Transformatoren bis zum Stromnetz des Energieversorgers zusammen mit der Übergabestation als weiteres zusammengesetztes Wirtschaftsgut zu behandeln, soweit dadurch mehrere Windkraftanlagen miteinander verbunden werden. Auch die Zuwegung stellt ein eigenständiges Wirtschaftsgut dar.*)
2. Alle Wirtschaftsgüter eines Windparks sind in Anlehnung an die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Windkraftanlagen grundsätzlich über denselben Zeitraum abzuschreiben.*)

IMRRS 2011, 1454

BFH, Entscheidung vom 02.03.2011 - II R 23/10
Es wird die Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 GrEStG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung mit Art. 3 Abs. 1 GG insofern unvereinbar ist, als er die Beteiligten an Erwerbsvorgängen i.S. des § 8 Abs. 2 GrEStG, für die die (Ersatz-)Steuerbemessungsgrundlage nach § 138 Abs. 2 und 3 BewG in der im Jahre 2001 geltenden Fassung zu ermitteln ist, mit einheitlichen Steuersätzen belastet.*)

IMRRS 2011, 1390

BFH, Urteil vom 17.02.2011 - V R 39/09
1. Ein unberechtigter Steuerausweis i.S. des § 14c Abs. 2 UStG setzt nicht voraus, dass die Rechnung alle in § 14 Abs. 4 UStG aufgezählten Pflichtangaben aufweist.*)
2. Die an den Rechnungsbegriff des § 15 Abs. 1 UStG und den des § 14c UStG zu stellenden Anforderungen sind nicht identisch.*)

IMRRS 2011, 1389

BFH, Beschluss vom 12.04.2011 - X S 31/09
Zur Tatsachenfeststellung und rechtlichen Würdigung beim gewerblichen Grundstückshandel.

IMRRS 2011, 1385

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.12.2010 - 9 ME 128/10
Ein allgemeiner Grundsatz der Subsidiarität der Inanspruchnahme eines Duldungspflichtigen in dem Sinne, dass vor dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Steuerschuldner alle denkbaren Vollstreckungsmöglichkeiten ausgeschöpft sein müssen, besteht nicht.*)

IMRRS 2011, 1384

BFH, Beschluss vom 07.12.2010 - IX R 70/07
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob § 11 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. § 52 Abs. 30 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Steuerrecht und zur Änderung weiterer Vorschriften (Richtlinien-Umsetzungsgesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3310) gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes verstößt, soweit danach im Voraus gezahlte Erbbauzinsen auch dann auf den Zeitraum zu verteilen sind, für den sie geleistet werden, wenn sie im Jahr 2004, aber noch vor der Einbringung der Neuregelung in den Deutschen Bundestag am 27. Oktober 2004 verbindlich vereinbart und gezahlt wurden.*)

IMRRS 2011, 1286

OLG Hamm, Urteil vom 18.02.2011 - 12 U 49/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1284

BFH, Beschluss vom 04.03.2011 - V B 51/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1280

BGH, Urteil vom 06.04.2011 - IV ZR 232/08
1. Schuldner der nach den §§ 28 Abs. 2 GKG, 107 Abs. 5 OWiG erhobenen Aktenversendungspauschale ist allein derjenige, der mit seiner Antragserklärung gegenüber der aktenführenden Stelle die Aktenversendung unmittelbar veranlasst.*)
2. Die Inrechnungstellung der vom Rechtsanwalt verauslagten Aktenversendungspauschale unterliegt nach § 10 Abs. 1 UStG der Umsatzsteuer. Es liegt insoweit kein durchlaufender Posten i.S. von § 10 Abs. 1 Satz 6 UStG vor.*)
3. Die auf die Aktenversendungspauschale entfallende Umsatzsteuer zählt deshalb zur gesetzlichen Vergütung des Rechtsanwalts, die der Rechtsschutzversicherer seinem Versicherungsnehmer nach §§ 1, 5 (1) Buchst. a der Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (hier ARB 2002) zu erstatten hat.*)

IMRRS 2011, 1183

BFH, Urteil vom 09.03.2011 - IX R 50/10
Spricht es gegen die Einkünfteerzielungsabsicht, wenn der Steuerpflichtige ein bebautes Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs --von in der Regel bis zu fünf Jahren-- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert, so auch dann, wenn er seine vermietete Immobilie in einem entsprechenden Zeitraum an eine die Vermietung fortführende gewerblich geprägte Personengesellschaft (§ 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG) veräußert, an der er selbst beteiligt ist (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 9. Juli 2002 IX R 47/99, BFHE 199, 417, BStBl II 2003, 580).*)

IMRRS 2011, 1182

BFH, Urteil vom 03.03.2011 - V R 24/10
Die Festvergütung, die der geschäftsführungs- und vertretungsberechtigte Komplementär einer KG von dieser für seine Haftung nach §§ 161, 128 HGB erhält, ist als Entgelt für eine einheitliche Leistung, die Geschäftsführung, Vertretung und Haftung umfasst, umsatzsteuerpflichtig.*)

IMRRS 2011, 1089

BFH, Urteil vom 08.09.2010 - II R 3/10
1. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbssteuer bei der Bestellung eines Erbbaurechts ist gemäß § 8 Abs. 1 GrEStG die Gegenleistung. Dazu gehören alle Leistungen des Erwerbers, die dieser nach den vertraglichen Vereinbarungen gewährt, um das Grundstück (Erbbaurecht) zu erwerben.
2. Verwendungen auf das Erbbaugrundstück kommen regelmäßig dem Erbbauberechtigten dauerhaft zugute, wenn sich der Erbbauberechtigte in einem Erbbaurechtsbestellungsvertrag zur Errichtung eines bestimmten Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück verpflichtet und er bei Erlöschen des Erbbaurechts vom Grundstückseigentümer eine Entschädigung für das Gebäude in Höhe des Verkehrswerts erhält. In einer solchen Gebäudeherstellungsverpflichtung liegt deshalb regelmäßig keine Gegenleistung für die Bestellung eines Erbbaurechts, sodass die Errichtung des Gebäudes auf dem Erbbaugrundstück keine Gegenleistung im Sinne von § 8 Abs. 1 GrEStG darstellt.

IMRRS 2011, 1072

BFH, Urteil vom 22.09.2010 - II R 36/09
Hebt der Ehemann einen von ihm über ein Grundstück abgeschlossenen Kaufvertrag wieder auf, und erwirbt dann die Ehefrau im Rahmen einer Vertragsübernahme das Grundstück, so greift die Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs durch den Ehegatten.*)

IMRRS 2011, 1064

BSG, Urteil vom 01.06.2010 - B 4 AS 60/09
Leistungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II sind nach einem Umzug über die Grenzen des kommunalen Vergleichsraums hinaus nicht auf die Aufwendungen am bisherigen Wohnort begrenzt.*)

IMRRS 2011, 1058

BGH, Urteil vom 16.03.2011 - StBSt (R) 3/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2011, 1010

BFH, Urteil vom 24.02.2011 - VI R 16/10
1. Mehraufwand, der auf einer behindertengerechten Gestaltung des individuellen Wohnumfelds beruht, steht stets so stark unter dem Gebot der sich aus der Situation ergebenden Zwangsläufigkeit, dass die Erlangung eines etwaigen Gegenwerts in Anbetracht der Gesamtumstände regelmäßig in den Hintergrund tritt (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Oktober 2009 VI R 7/09, BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280; entgegen BFH-Urteil vom 10. Oktober 1996 III R 209/94, BFHE 182, 333, BStBl II 1997, 491).*)
2. Es ist insbesondere nicht erforderlich, dass die Behinderung auf einem nicht vorhersehbaren Ereignis beruht und deshalb ein schnelles Handeln des Steuerpflichtigen oder seiner Angehörigen geboten ist. Auch die Frage nach zumutbaren Handlungsalternativen stellt sich in solchen Fällen nicht (Fortentwicklung von BFH-Urteil in BFHE 226, 536, BStBl II 2010, 280).*)
3. Gegebenenfalls hat das FG zu der Frage, welche baulichen Maßnahmen durch die Behinderung des Steuerpflichtigen oder eines seiner Angehörigen veranlasst sind, und zur Quantifizierung der darauf entfallenden Kosten ein Sachverständigengutachten einzuholen.*)
