Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 1042
OLG Brandenburg, Urteil vom 06.03.2013 - 7 U 23/11
1. Die Aussetzung der Vollziehung eines Steuerbescheides wegen ernstlicher Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit (§ 361 AO) bewirkt, dass die Steuerforderung während der Dauer der Aussetzung nicht beglichen werden muss. Bei der Prüfung der Zahlungsfähigkeit ist diese Forderung daher nicht in Ansatz zu bringen.*)
2. Hat das Finanzamt eine Stundung zunächst abgelehnt, so führt eine spätere Bewilligung derselben mit Wirkung "ab Fälligkeit" nicht dazu, dass der Schuldner "rückwirkend" als zahlungsfähig anzusehen ist. Die Rechtswirkung dieser Anordnung erschöpft sich in der Funktion, die Zahlung von Stundungszinsen - anstelle von Verspätungszuschlägen - zu regeln.*)

IMRRS 2013, 0977

BFH, Urteil vom 18.10.2012 - VI R 65/10
Die durch das WachstumsStG geregelte Verdoppelung des Höchstbetrags für Handwerkerleistungen ist erstmals bei Aufwendungen anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2009 geleistet und deren zugrunde liegende Leistungen nach dem 31. Dezember 2008 erbracht worden sind.*)

IMRRS 2013, 0972

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - IX R 19/11
Leerstandszeiten im Rahmen der Untervermietung einzelner Räume innerhalb der eigenen Wohnung des Steuerpflichtigen sind nicht der Eigennutzung, sondern der Vermietungstätigkeit zuzurechnen, wenn ein solcher Raum - als Objekt der Vermietungstätigkeit - nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leer steht und feststeht, dass das vorübergehend leer stehende Objekt weiterhin für eine Neuvermietung bereit gehalten wird.*)

IMRRS 2013, 0963

BFH, Urteil vom 30.01.2013 - III R 84/11
Die Vereinnahmung eines berufsüblichen Honorars für die Bearbeitung eines mehrjährigen Mandats führt bei einem Rechtsanwalt nicht zu außerordentlichen Einkünften i.S. des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG.*)

IMRRS 2013, 0875

EuGH, Urteil vom 15.11.2012 - Rs. C-532/11
1. Art. 13 Teil B Buchst. b der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass der Begriff der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken die Verpachtung eines Hausboots einschließlich der dazugehörenden Liegefläche und Steganlage umfasst, das mit nicht leicht zu lösenden Befestigungen, die am Ufer und auf dem Grund eines Flusses angebracht sind, ortsfest gehalten wird, an einem abgegrenzten und identifizierbaren Liegeplatz im Fluss liegt und nach den Bestimmungen des Pachtvertrags ausschließlich zur auf Dauer angelegten Nutzung als Restaurant bzw. Diskothek an diesem Liegeplatz bestimmt ist. Diese Verpachtung stellt eine einheitliche steuerfreie Leistung dar, ohne dass zwischen der Verpachtung des Hausboots und der der Steganlage zu differenzieren wäre.*)
2. Ein solches Hausboot stellt kein Fahrzeug im Sinne von Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 2 der Sechsten Richtlinie 77/388 dar.*)

IMRRS 2013, 0857

BFH, Beschluss vom 27.09.2012 - II R 9/11
1. Der BFH hält § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen. Die Verfassungsverstöße führen teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die Steuerpflichtige, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen können, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt werden.*)
2. Die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II und III im Jahr 2009 ist nicht verfassungswidrig.*)

IMRRS 2013, 0855

FG Düsseldorf, Urteil vom 20.02.2013 - 15 K 2052/12 E
Die Kosten eines Zivilprozesses sind beim Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG zu berücksichtigen, wenn die Rechtsverfolgung aus ex ante Sicht hinreichend Aussicht auf Erfolg hatte.

IMRRS 2013, 0841

OLG Frankfurt, Urteil vom 02.01.2013 - 19 U 50/12
Bei der Berechnung des Schadens, der durch die Zeichnung des VIP-2-Fonds entstanden ist, sind Steuervorteile schadensmindernd zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2013, 0827

BFH, Beschluss vom 29.01.2013 - II B 111/11
Die Ermittlung der üblichen Miete hat nur ausnahmsweise durch Sachverständigengutachten zu erfolgen, wenn eine Ableitung der üblichen Miete durch unmittelbaren Vergleich mit tatsächlich gezahlten Mieten für vergleichbare vermietete Objekte oder aus Mietspiegelmieten nicht möglich ist.

IMRRS 2013, 0806

BFH, Urteil vom 01.12.2011 - V R 1/11
1. Eine Gemeinde, die nicht auf privatrechtlicher, sondern auf hoheitlicher Grundlage Stellplätze für PKW in einer Tiefgarage gegen Entgelt überlässt, handelt als Unternehmer und erbringt steuerpflichtige Leistungen, wenn ihre Behandlung als Nichtsteuerpflichtige zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen würde (richtlinienkonforme Auslegung des § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG i.V.m. § 4 KStG).*)
2. Eine derartige Wettbewerbsverzerrung liegt auch vor, wenn eine Gemeinde Stellplätze zwar nach §§ 45, 13 StVO öffentlich-rechtlich auf einer öffentlich-rechtlich gewidmeten "Straße" überlässt, es sich hierbei jedoch um Flächen einer Tiefgarage handelt (Änderung der Rechtsprechung).*)
3. Zur Bestimmung des Begriffs der "größeren Wettbewerbsverzerrungen".*)

IMRRS 2013, 0795

BFH, Urteil vom 01.08.2012 - II R 28/11
Die nach Insolvenzeröffnung entstandene Kraftfahrzeugsteuer für ein Fahrzeug, das als Zubehör bereits vor Insolvenzeröffnung durch Anordnung der Zwangsverwaltung über ein Grundstück beschlagnahmt worden war, ist keine Masseverbindlichkeit i.S. von § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO und daher nicht gegenüber dem Insolvenzverwalter, sondern gegenüber dem Zwangsverwalter festzusetzen.*)

IMRRS 2013, 0789

BFH, Beschluss vom 08.10.2012 - IX B 131/12
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage beim einzelnen Wohnungseigentümer sind erst dann als Werbungskosten absetzbar, wenn der Verwalter sie für die Wohnungseigentümergemeinschaft tatsächlich für die Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums oder für andere Maßnahmen verausgabt, die durch die Erzielung von Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung veranlasst sind.

IMRRS 2013, 0779

FG München, Beschluss vom 10.07.2012 - 13 K 3810/09
1. Herstellungskosten sind Aufwendungen, die durch den Verbrauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Vermögensgegenstandes (Wirtschaftsguts), seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbesserung entstehen. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen, etwa die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen.
2. Eine Verbesserung von erneuerten Teilen führt allein noch nicht zu Herstellungskosten. Sofern jedoch ein neuer Dachraum geschaffen wird und das Gebäude selbst durch die Erweiterung der Bausubstanz eine erweiterte Nutzungsmöglichkeit erhält und eine erhebliche Wert- und Wesensveränderung erfährt, liegen regelmäßig Herstellungskosten vor.
3. Einem Haus mit ausbaufähigem Dachgeschoß wird wegen dieser Eigenschaft und der damit verbundenen erweiterten Nutzungsfähigkeit gegenüber einem in Flachdachbauweise errichteten Gebäude ein höherer Wert zugemessen.
4. Wird ein Flachdach in ein Satteldach umgebaut, handelt es sich um eine Erweiterung sowie wesentliche Verbesserung i.S.v. § 255 Abs. 2 HGB, wenn der Dachboden zumindest noch als Abstellraum genutzt werden kann. Daher sind die Aufwendungen nicht als Werbungskosten sofort abziehbar.

IMRRS 2013, 0769

FG Niedersachsen, Urteil vom 26.09.2012 - 2 K 196/11
1. Abschreibungen können erst ab dem Zeitpunkt der Anschaffung vorgenommen werden.*)
2. Der Klägerin obliegt die Feststellungslast für den von ihr behaupteten (früheren) Anschaffungszeitpunkt.*)

IMRRS 2013, 0753

BGH, Beschluss vom 14.02.2013 - IX ZR 333/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0750

BGH, Urteil vom 26.02.2013 - XI ZR 445/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0742

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 31.05.2012 - 5 K 2548/11
Ein Grundsteuererlass wird nicht gewährt für leerstehende Mietshäuser, die zum Zwecke der Sanierung erworben werden und in der Sanierungszeit nicht zur Vermietung stehen. Ebenso hat der steuerpflichtige Grundstückseigentümer eine Rohertragsminderung zu vertreten, die auf seine Entscheidung zurückzuführen ist, ein sanierungsfähiges Gebäude nicht mehr am Markt anzubieten und abzureißen.*)

IMRRS 2013, 0674

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - III R 72/10
Die Änderung eines bestandskräftigen Investitionszulagenbescheids nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO wegen des Eintritts des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 InvZulG 1999 rückwirkenden Ereignisses der "Inanspruchnahme erhöhter Absetzungen" für die nachträglichen Herstellungsarbeiten ist ab dem Zeitpunkt möglich, in dem das Finanzamt einen Bescheid bekanntgegeben hat, der die erhöhten Absetzungen erstmals steuerlich berücksichtigt.*)

IMRRS 2013, 0661

FG Köln, Urteil vom 24.08.2010 - 12 K 1839/07
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 0656

FG Berlin, Urteil vom 19.09.2012 - 11 K 11198/09
Schließt der Erwerber von Anteilen an einer Erbengemeinschaft mit dem vorkaufsberechtigten Miterben einen Vergleich, wonach der Vorkaufsberechtigte einen Anspruch auf Übertragung der Erbteile erwirbt, sind die Erbteilskaufverträge nicht i. S. d. § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG als rückgängig gemacht anzusehen, wenn die Vertragsparteien der Erbteilskaufverträge trotz Kenntnis über das bestehende Vorkaufsrecht keine auflösende Bedingung vereinbart haben, sondern den jeweiligen Vertrag uneingeschränkt in Vollzug setzen wollten.

IMRRS 2013, 0618

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - IX R 14/12
1. Aufwendungen für eine nach Herstellung, Anschaffung oder Selbstnutzung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.*)
2. Aufwendungen für eine Wohnung, die nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung leersteht, sind auch während der Zeit des Leerstands als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den ursprünglichen Entschluss zur Einkünfteerzielung im Zusammenhang mit dem Leerstand der Wohnung nicht endgültig aufgegeben hat.*)
3. Im Einzelfall kann ein besonders lang andauernder Leerstand --auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung-- dazu führen, dass eine vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.*)
4. Für die Ernsthaftigkeit und Nachhaltigkeit von Vermietungsbemühungen als Voraussetzung einer (fort-)bestehenden Einkünfteerzielungsabsicht, deren Feststellung und Würdigung im Wesentlichen dem FG als Tatsacheninstanz obliegt, trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.*)
IMRRS 2013, 0574

BFH, Urteil vom 12.12.2012 - XI R 3/10
1. Erzeugt der Betreiber eines Blockheizkraftwerks in einem Einfamilienhaus neben Wärme auch Strom, den er teilweise, regelmäßig und nicht nur gelegentlich gegen Entgelt in das allgemeine Stromnetz einspeist, ist er umsatzsteuerrechtlich Unternehmer.*)
2. Hat der Betreiber den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung des Blockheizkraftwerks geltend gemacht, liegt in der Verwendung von Strom und Wärme für den Eigenbedarf eine der Umsatzbesteuerung unterliegende Entnahme. Dies gilt nicht für die aus technischen Gründen nicht zur Heizung nutzbare Abwärme.*)
3. Bemessungsgrundlage der Entnahme von Strom und Wärme für den Eigenbedarf sind die für die Strom- und Wärmeerzeugung mit dem Blockheizkraftwerk angefallenen sog. Selbstkosten nur dann, soweit ein Einkaufspreis für Strom und Wärme nicht zu ermitteln ist.*)

IMRRS 2013, 0558

BFH, Urteil vom 24.01.2012 - IX R 16/11
Die Kosten für die Entfernung eines alten Öltanks vom Grundstück sind als Werbungskosten der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung dann abzuziehen, wenn sie durch Vermietung oder Verpachtung veranlasst wurden. Das ist nicht der Fall, wenn die Aufwendungen ganz überwiegend durch die nicht steuerbare Veräußerung des Mietwohnobjekts veranlasst wurden.

IMRRS 2013, 0540

BGH, Urteil vom 29.01.2013 - II ZR 91/11
Die auf § 2 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStG beruhende Zuweisung des Vorsteuerabzugsrechts an den Organträger ist lediglich formeller, der Abwicklung des Steuerschuldverhältnisses dienender Natur. Der Organträger ist der Organgesellschaft im Innenverhältnis der Mitglieder des Organkreises zum Ausgleich der Vorsteuerabzugsbeträge verpflichtet, die auf Leistungsbezüge der Organgesellschaft entfallen und die lediglich infolge der umsatzsteuerlichen Organschaft dem Organträger zu Gute gekommen sind.*)

IMRRS 2013, 0433

OVG Hamburg, Urteil vom 27.08.2010 - 1 Bf 149/09
1. Das Hamburger Modell des Business Improvement District genügt den Anforderungen des Demokratie-und Rechtsstaatsprinzips an Innovationsabgaben (Gesetzesvorbehalt, mittelbare Staatsverwaltung).*)
2. Die beitragsähnliche Sonderabgabe entspricht den an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion zu stellenden Anforderungen. Sie verletzt nicht den Gleichheitssatz, weil sie nur von den Grundeigentümern und nicht den Mietern erhoben wird.*)
3. Es handelt sich um ein Gesetz zur Förderung der Wirtschaft, für das der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit keinen Gebrauch gemacht hat.*)
4. Die Abgabenerhebung führt nicht zu einer unzulässigen Beihilfe. In dem vorliegenden Fall musste der Vorhabenträger nicht im Wege eines Vergabeverfahrens (Ausschreibung) ausgewählt werden.*)
5. Zur rückwirkenden Heilung einer Abgabenverordnung.*)

IMRRS 2013, 0425

BFH, Urteil vom 22.08.2012 - X R 24/11
Auch wenn ein Steuerpflichtiger in eigener Person kein einziges Objekt veräußert, kann er allein durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften oder Gemeinschaften einen gewerblichen Grundstückshandel betreiben.*)

IMRRS 2013, 0413

BFH, Urteil vom 05.07.2012 - VI R 18/10
Leistet der Mieter einer Dienstwohnung an den Vermieter pauschale Zahlungen für die Durchführung von Schönheitsreparaturen, so handelt es sich hierbei nicht um Aufwendungen für Handwerkerleistungen i.S. des § 35a Abs. 2 EStG, wenn die Zahlungen unabhängig davon erfolgen, ob und ggf. in welcher Höhe der Vermieter tatsächlich Reparaturen an der Wohnung des Mieters in Auftrag gibt.*)

IMRRS 2013, 0258

BFH, Beschluss vom 20.06.2012 - X B 165/11
Auch nach Verbleib nur eines Grundstücks als einziges aktives Wirtschaftsgut einer GbR endet der Betrieb des gewerblichen Grundstückshandels erst mit der Veräußerung dieses letzten Objekts oder mit Aufgabe der Veräußerungsabsicht.

IMRRS 2013, 0251

EuGH, Urteil vom 17.01.2013 - Rs. C-543/11
Art. 135 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2006/112/EG ist dahin auszulegen, dass die in der erstgenannten Bestimmung vorgesehene Befreiung von der Mehrwertsteuer einen Vorgang wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden - die Lieferung eines unbebauten Grundstücks nach Abriss des darauf befindlichen Gebäudes - nicht erfasst, selbst wenn zum Zeitpunkt dieser Lieferung außer dem Abriss keine weiteren Arbeiten zur Erschließung des Grundstücks durchgeführt worden waren, falls eine Gesamtwürdigung der mit diesem Vorgang verbundenen und zum Zeitpunkt der Lieferung gegebenen Umstände einschließlich der Absicht der Parteien, sofern sie durch objektive Anhaltspunkte bestätigt wird, ergibt, dass zu diesem Zeitpunkt das in Rede stehende Grundstück tatsächlich zur Bebauung bestimmt war; dies zu prüfen ist Sache des vorlegenden Gerichts.*)

IMRRS 2013, 0248

BFH, Urteil vom 28.03.2012 - II R 42/11
Wird ein mit einem Nichteigentümer geschlossener Grundstückskaufvertrag wieder aufgehoben, weil der Erwerber das Grundstück unmittelbar vom Eigentümer erwerben will, liegt darin keine Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 GrEStG, wenn der Aufhebungsvertrag und der Grundstückskaufvertrag mit dem Eigentümer gleichzeitig, in aufeinanderfolgenden Urkunden abgeschlossen werden.

IMRRS 2013, 0247

BFH, Urteil vom 11.04.2012 - VIII R 28/09
1. Der dem Grundschuldgläubiger aus dem Versteigerungserlös zufließende Betrag ist nicht steuerbar, soweit er auf eine Nebenleistung i.S. von § 1191 Abs. 2 BGB entfällt.*)
2. Zinsen aus einer Grundschuld sind steuerlich demjenigen zuzurechnen, der im Zeitpunkt des Zuschlagsbeschlusses aus der Grundschuld berechtigt ist und bei dem deshalb erstmals der Anspruch auf Ersatz des Wertes der Grundschuld aus dem Versteigerungserlös entsteht.*)

IMRRS 2013, 0195

BGH, Urteil vom 06.12.2012 - VII ZR 189/10
Wird über das Vermögen des Steuerschuldners das Konkurs- bzw. Insolvenzverfahren eröffnet, werden - vorbehaltlich spezieller steuergesetzlicher Fälligkeitsbestimmungen - die in diesem Zeitpunkt entstandenen Steuerforderungen gemäß § 220 Abs. 2 Satz 1 AO fällig, ohne dass es deren vorheriger Festsetzung durch Verwaltungsakt, Feststellung oder Anmeldung zur Konkurs- bzw. Insolvenztabelle bedarf (Anschluss an BFH, BFHE 205, 409, [...] Rn. 17; BFH, Urteil vom 31. Mai 2005 - VII R 71/04, [...] Rn. 8 f.).*)

IMRRS 2013, 0190

BFH, Urteil vom 24.10.2012 - X R 36/10
Die Erzielung von Einkünften aus einer auf dem Betriebsgebäude eines Einzelhandels angebrachten Photovoltaikanlage sowie der Einzelhandelsbetrieb selbst stellen zwei ungleichartige wirtschaftliche Tätigkeiten dar, die steuerrechtlich als zwei selbstständige Gewerbebetriebe behandelt werden müssen.

IMRRS 2013, 0156

FG München, Urteil vom 02.08.2012 - 15 K 770/12
1. Eine auf das Dach eines Gebäudes aufgesetzte Photovoltaikanlage ist zivilrechtlich mangels Einfügung in das Gebäude nicht als wesentlicher Bestandteil zu werten. Sie dient nicht dem Witterungsschutz und wird durch die Installation kein wesentlicher Bestandteil des Gebäudes. Sie stellt vielmehr eine Betriebsvorrichtung dar. Die Dachkonstruktion gehört grundsätzlich nicht zur Photovoltaikanlage, sondern zum Gebäude, auf dem sie montiert ist.*)
2. Soweit es infolge der Installation der Anlage auf der Dachfläche notwendig war, aus statischen Gründen Sparren zu verstärken, sind diese Kosten durch den Aufbau der Betriebsvorrichtung "Photovoltaikanlage" veranlasst und als betriebliche Aufwendungen in vollem Umfang abzugsfähig.*)
3. Vor der Installation der Photovoltaikanlage angefallene Aufwendungen im Zusammenhang mit der Sanierung des Daches des im Übrigen privat genutzten Gebäudes sind keine nachträglichen Herstellungskosten des Gebäudes, sondern teilweise betrieblich veranlasster Erhaltungsaufwand.*)
4. Die Aufteilung der gemischten Aufwendungen richtet sich nach der Verwendung des gesamten Gebäudes, wobei die maßgeblichen Verwendungsverhältnisse des gesamten Gebäudes nicht nur die innere Nutzfläche, sondern auch das Dach des Gebäudes umfassen. Nutzflächen innerhalb eines Gebäudes und Nutzflächen auf dessen Dach sind nicht ohne weiteres zu einer Gesamtnutzfläche zu addieren, weil sie regelmäßig nicht miteinander vergleichbar sind. Als Aufteilungsmaßstab kann daher in Anlehnung an das zur Umsatzsteuer ergangene BFH-Urteil vom 14.3.2012, XI R 26/11 (BFH/NV 2012, 1192) das Verhältnis der fiktiv erzielbaren Mieten für das Gebäude einerseits und die Photovoltaikanlage andererseits herangezogen werden.*)

IMRRS 2013, 0125

OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.08.2012 - 14 A 2640/09
Der Zwangsverwalter hat im Rahmen seiner Verwaltungsbefugnisse nur die steuerlichen Pflichten zu erfüllen, die während seines Amtes - nach Beschlagnahme - entstanden sind. Wird nach dem Beschlagnahmezeitpunkt dieselbe Steuerforderung aufgehoben und neu festgesetzt, so handelt es sich dabei um einen Steuerrückstand, den der Zwangsverwalter nicht zu begleichen hat.

IMRRS 2013, 0124

BFH, Beschluss vom 22.06.2012 - II B 45/11
1. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen § 7 II GrEStG bei der Aufteilung von Grundstücken einer Gesamthandsgemeinschaft in Wohneigentum und anschließender Übertragung auf die Gesellschafter Anwendung findet, ist geklärt und nicht mehr von grundsätzlicher Bedeutung.
2. Der Begriff der wirtschaftlichen Einheit i. S. des § 2 III 1 GrEStG ist als Typusbegriff im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.

IMRRS 2013, 0114

FG München, Urteil vom 18.09.2012 - 2 K 186/10
1. Die Vermietung von Grundstücken ist grds. umsatzsteuerfrei. Auf diese Steuerfreiheit kann dennoch formfrei verzichtet werden.
2. Wird in einem Mietvertrag die Umsatzsteuer weder gesondert ausgewiesen, noch der Vermietungsumsatz in der Steueranmeldung als steuerpflichtig behandelt, liegt kein Verzicht auf die Steuerfreiheit vor.

IMRRS 2013, 0033

VG Gelsenkirchen, Urteil vom 13.09.2012 - 5 K 2203/11
1. An den Merkmalen der Atypik und der vorübergehenden Dauer einer Ertragsminderung als Voraussetzung für einen Grundsteuererlass nach § 33 Abs. 1 Satz 1 GrStG ist für die mit Erlass des Jahressteuergesetzes 2009 geltende Rechtslage nicht mehr festzuhalten.*)
2. Für den Nachweis von Vermietungsbemühungen sowohl für Wohnraum als auch für gewerbliche Räume reicht es aus, wenn der Eigentümer glaubhaft macht, dass er einen Immobilienmakler mit der Vermietung des Objekts beauftragt hat. Darüber hinaus ist es nicht erforderlich, dass dessen Vermietungsbemühungen im Einzelnen nachgewiesen werden.*)

IMRRS 2013, 0021

OVG Niedersachsen, Urteil vom 26.11.2012 - 9 LB 51/12
1. Der Vermieter von Wohnmobilen, in denen der Prostitution nachgegangen wird, kann als Unternehmer der Veranstaltung nur dann zur Vergnügungsteuer herangezogen werden, wenn er durch seine organisatorische Mitwirkung maßgeblichen Einfluss auf das Angebot sexueller Dienstleistungen hat.*)
2. Eine Satzungsregelung, nach der Steuerschuldner der Vergnügungsteuer auch der Besitzer der Räumlichkeiten, Wohnwagen oder Kraftfahrzeuge ist, in denen das Angebot sexueller Handlungen vorgehalten wird, bezieht sich nur auf den unmittelbaren Besitzer, der die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Der Vermieter, der in aller Regel nur den mittelbaren Besitz ausübt, kann grundsätzlich nicht zum Steuerschuldner bestimmt werden.*)

IMRRS 2013, 0013

BFH, Urteil vom 23.05.2012 - II R 21/10
1. Die Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft i.S. von § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG ist insoweit nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, als sie auf einer schenkweisen Anteilsübertragung beruht (Änderung der Rechtsprechung).*)
2. Eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 6 GrEStG scheidet für die nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG steuerbare Vereinigung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft aus.*)
3. Soweit die zu einer Anteilsvereinigung i.S. des § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG führende Übertragung von Anteilen an einer grundbesitzenden Kapitalgesellschaft im Rahmen einer gemischten Schenkung erfolgt, sind für den entgeltlichen Teil des Erwerbs gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GrEStG als Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer die festgestellten Grundbesitzwerte anzusetzen, soweit sie auf den entgeltlichen Teil des Erwerbs entfallen.*)

Online seit 2012
IMRRS 2012, 3370
BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 184/09
Die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen einen Steuerberater, welcher verschuldet hat, dass Verluste seiner Mandanten niedriger als möglich festgestellt worden sind, beginnt regelmäßig mit der Bekanntgabe der entsprechenden Grundlagenbescheide (im Anschluss an BGH, WM 2010, 138).*)

IMRRS 2012, 3229

BGH, Urteil vom 15.11.2012 - IX ZR 109/09
Der verjährungsrechtliche Sekundäranspruch eines Mandanten entsteht trotz besonderer Augenfälligkeit eines mehrfach wiederholten Fehlers bei der Abfassung von Steuererklärungen grundsätzlich nicht ohne einen neuen Anhaltspunkt, der den Berater veranlassen muss, seine fehlerhaften Annahmen zu überprüfen.*)

IMRRS 2012, 3192

VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 27.06.2012 - 5 L 31/12
1. Ist eine sachliche Beitragspflicht für den Anschluss bzw. die Anschlussmöglichkeit an leitungsgebundene Einrichtungen und Anlagen, die der Versorgung oder der Abwasserbeseitigung dienen, mangels wirksamen Satzungsrechts vor dem 1. Februar 2004 nicht entstanden, so bestimmt sich der für ihre Entstehung maßgebliche Zeitpunkt nach der Neufassung des § 8 Abs. 7 Satz 2 KAG.
2. Ein nicht in das Grundbuch eingetragenes Recht an dem Grundstück bleibt insoweit bestehen, als es im Zwangsversteigerungsverfahren (rechtzeitig, 45 Abs. 1 ZVG) angemeldet wurde und nicht durch Zahlung gedeckt ist. Im Übrigen erlöschen Rechte. Somit wird der Erwerber eines Grundstücks im Zwangsversteigerungsverfahren vor schon bestehenden Forderungen geschützt, die nicht angemeldet wurden.
3. Der Erwerber soll zwar ein lastenfreies Grundstück erwerben. Die Vorschriften des ZVG bezwecken aber keinen Schutz vor Forderungen, die erst aufgrund einer persönlichen Beitragspflicht in der Zukunft - nach Eigentumserwerb und Zuschlag (§ 90 Abs. 1 ZVG) - entstehen.

IMRRS 2012, 3190

FG Hamburg, Urteil vom 28.06.2012 - 2 K 196/11
Fehlen die für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG erforderlichen Rechnungsangaben oder sind sie unzutreffend, besteht für den Leistungsempfänger kein Anspruch auf Vorsteuerabzug. Es kommt nicht darauf an, ob der Leistungsempfänger die unzutreffenden Angaben - wie hier bei der Steuernummer - hätte erkennen können.*)

IMRRS 2012, 3181

FG Hamburg, Urteil vom 05.09.2012 - 6 K 169/11
1. Umbaumaßnahmen an einem ursprünglich zu Lagerzwecken errichteten achtgeschossigen Gebäude führen auch dann zur Herstellung eines Neubaus i. S. des § 27 Abs. 2 UStG, wenn zwar die tragenden Bestandteile aus Gründen des Denkmalschutzes erhalten bleiben, sich infolge der Sanierung aber der Nutzungs- und Funktionszusammenhang wesentlich geändert hat.*)
2. Eine derartige Änderung des Nutzungs- und Funktionszusammenhangs liegt vor, wenn mit der Sanierung fünf in sich abgeschlossene Büroeinheiten mit zeitgemäßem Standard geschaffen wurden, während das Gebäude vor der Sanierung als Wohnung oder Büro z. T. überhaupt nicht nutzbar und z. T. nur mit einfachstem Standard (z. B. Ofenheizung) ausgestattet und gegen sehr geringe Mieten genutzt worden war.*)

IMRRS 2012, 3168

BFH, Urteil vom 24.05.2012 - III R 95/08
1. Für jedes Kalenderjahr ist ein gesonderter, für dieses Jahr geltender Antrag - entsprechend den amtlichen Vordrucken- abzugeben. Hierbei handelt es sich um eine eigenständige formelle Voraussetzung, ohne deren Vorliegen das FA nicht tätig werden darf.
2. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 begünstigt - bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - die Anschaffung oder Herstellung von Mietwohnungsneubauten, wobei der Zeitpunkt der Zahlung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten unerheblich ist.
3. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten umfassen nicht nur Aufwendungen, die bis zum Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung entstanden sind, sondern auch Kosten, die in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anschaffung des Wirtschaftsguts bzw. in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dessen Herstellung stehen.
4. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 InvZulG 1999 entsteht der Anspruch auf Investitionszulage mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die begünstigten Investitionen abgeschlossen, d. h. die Mietwohnungsneubauten angeschafft oder hergestellt worden sind.

IMRRS 2012, 3052

FG Münster, Urteil vom 07.08.2012 - 15 K 4101/09
1. Sogenannte Sicherheitseinbehalte für eventuelle Baumängel unterliegen der Sollbesteuerung und nicht der Istbesteuerung.
2. Bei Bauleistungen entsteht die USt-Schuld mit der Verschaffung der Verfügungsmacht an dem vollendeten Bauwerk, wenn eine Werklieferung vorliegt, für die Werkvertragsrecht vereinbart ist, denn diese ist gem. § 3 Abs. 4 UStG umsatzsteuerlich als Lieferung anzusehen. Für die Entstehung der USt-Schuld ist es unerheblich, ob das vereinbarte Entgelt (ganz oder teilweise) gezahlt worden ist. Folglich kann auch ein (vereinbarter) Sicherheitseinbehalt nicht zur Minderung der USt-Schuld führen.

IMRRS 2012, 3032

FG Köln, Urteil vom 26.01.2012 - 10 K 235/10
1. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen,etwa die bloße Instandsetzung vorhandener Sanitär-, Elektro- und Heizungsanlagen, der Fußbodenbeläge, der Fenster und der Dacheindeckung, sind in der Regel sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen - Werbungskosten.
2. Übliche Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können jedoch in ihrer Gesamtheit zu einer wesentlichen Verbesserung führen, wenn dadurch der Gebrauchswert (das Nutzungspotential) des Gebäudes gegenüber dem ursprünglichen Zustand, etwa im Zeitpunkt des Erwerbs, deutlich erhöht wird.

IMRRS 2012, 2995

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - II R 8/12
Besteht eine wirtschaftliche Einheit aus zahlreichen verschieden ausgestatteten, zu unterschiedlichen Zwecken nutzbaren und getrennt vermietbaren Räumlichkeiten und sind die marktgerechten Mieten für die einzelnen Raumeinheiten unterschiedlich hoch, ist für jede nicht vermietete Raumeinheit gesondert zu prüfen, ob der Steuerpflichtige den Leerstand zu vertreten hat.

IMRRS 2012, 2991

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - II R 7/12
1. Ergibt sich aus weiteren Vereinbarungen, die mit einem Grundstückskaufvertrag in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück in bebautem Zustand erhält, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (Festhalten an der ständigen Rechtsprechung).*)
2. Gegen die ständige Rechtsprechung des BFH zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht bestehen keine unionsrechtlichen oder verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie steht nicht im Widerspruch zu der Rechtsprechung der Umsatzsteuersenate des BFH.*)
