Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
1704 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2013, 2232
BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 37/10
1. § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 ist entgegen Abschn. 182a Abs. 11 UStR 2005 einschränkend dahingehend auszulegen, dass es für die Entstehung der Steuerschuld darauf ankommt, ob der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Werklieferung oder sonstige Leistung, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dient, seinerseits zur Erbringung einer derartigen Leistung verwendet.*)
2. Auf den Anteil der vom Leistungsempfänger ausgeführten bauwerksbezogenen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen i.S. des § 13b Abs. 2 Satz 2 UStG 2005 an den insgesamt von ihm erbrachten steuerbaren Umsätzen kommt es entgegen Abschn. 182a Abs. 10 UStR 2005 nicht an.*)

IMRRS 2013, 2182

BFH, Urteil vom 24.04.2013 - II R 32/11
Nach § 1 Abs. 2 GrEStG unterliegen der Grunderwerbsteuer auch solche Rechtsvorgänge, die es dem Erwerber ermöglichen, sich den Wert des Grundstücks für eigene Rechnung nutzbar zu machen. Einwirkungsmöglichkeiten eines Gesellschafters auf Gesellschaftsebene ohne konkreten Grundstücksbezug reichen dafür nicht aus.*)

IMRRS 2013, 2178

BFH, Urteil vom 17.04.2013 - II R 1/12
Ist der Veräußerer eines Grundstücks verpflichtet, dem Erwerber Erwerbsnebenkosten zu erstatten, vermindert sich die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer um die zu erstattenden Kosten mit Ausnahme der Grunderwerbsteuer.*)

IMRRS 2013, 2172

BFH, Urteil vom 12.06.2013 - IX R 31/12
1. Für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG ist dem Erfordernis der Nämlichkeit zwischen angeschafftem und veräußertem Wirtschaftsgut teilweise genügt, wenn ein mit einem Erbbaurecht belastetes Grundstück angeschafft und - nach Löschung des Erbbaurechts - kurzfristig lastenfrei weiterveräußert wird.*)
2. Der Ermittlung des Gewinns aus einem solchen privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG ist nur der anteilige Veräußerungspreis zugrunde zu legen, der - wirtschaftlich gesehen - auf das Grundstück im belasteten Zustand entfällt; er ist ggf. im Schätzungswege zu ermitteln.*)

IMRRS 2013, 2165

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 21/12
Wird ein Objekt vom Eigentümer selbst bewohnt, weil er noch keinen Mieter oder Verkäufer findet, können Aufwendungen, die in dem Zeitraum der Eigennutzung anfallen, nicht als Werbungskosten abgezogen werden, selbst wenn diese Nutzung "behelfsmäßig" ist und im Hinblick auf einen Verkauf oder eine Vermietung kurzfristig beendet werden kann.

IMRRS 2013, 2118

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 9/12
1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)
2. Dieselben Grundsätze gelten, wenn die Verkäuferin eine Gesellschaft ist, der Kaufvertrag aufgehoben wird und in derselben Urkunde die Anteile an der Gesellschaft auf den Ersterwerber oder einen von diesem bestimmten Dritten übertragen werden.*)

IMRRS 2013, 2117

BFH, Urteil vom 05.09.2013 - II R 16/12
1. Werden die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags und die Weiterveräußerung des Grundstücks in einer einzigen Vertragsurkunde zusammengefasst, hat der Ersterwerber die Möglichkeit, die Aufhebung des ursprünglichen Kaufvertrags zum anschließenden Erwerb des Grundstücks durch eine von ihm ausgewählte dritte Person zu nutzen.*)
2. Ist dem Ersterwerber das weitere Schicksal des Grundstücks gleichgültig, hindert die Benennung des Dritten als Ersatzkäufer nicht die Anwendung des § 16 GrEStG.*)
3. Ob die Benennung des Ersatzkäufers auf Verlangen des Verkäufers oder im eigenen (wirtschaftlichen) Interesse des Ersterwerbers erfolgt ist, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Tatsachen festzustellen.*)

IMRRS 2013, 2030

BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 42/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2013, 1975

BFH, Beschluss vom 02.08.2013 - II B 111/12
1. Der Steueraufhebungstatbestand des § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG bleibt nur anwendbar, wenn eine bis zur vollständigen Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs reichende lückenlose Kette von jeweils innerhalb der Frist vereinbarten Fristverlängerungen vorliegt und der Rücktrittsberechtigte jeweils einen Anspruch auf Fristverlängerung hatte.
2. Das gilt auch im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts, das wegen Nichterfüllung einer nachträglich geänderten Vertragsbestimmung neu entsteht. Dies kann ebenso wie ein neues vertragliches Rücktrittsrecht nicht mehr zur Rückgängigmachung des Erwerbsvorgangs nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG führen.

IMRRS 2013, 1949

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 3/12
Treten auf der Veräußererseite mehrere Personen als Vertragspartner auf, liegt ein einheitlicher, auf den Erwerb des bebauten Grundstücks gerichteter Erwerbsvorgang u.a. vor, wenn die Personen durch ihr abgestimmtes Verhalten auf den Abschluss des Grundstückskaufvertrags und der Verträge, die der Bebauung des Grundstücks dienen, hinwirken, ohne dass dies für den Erwerber erkennbar sein muss.*)

IMRRS 2013, 1907

VG Saarlouis, Urteil vom 06.09.2013 - 3 K 1698/12
Einzelfall einer rechtmäßigen Erhebung einer Zweitwohnungsteuer.*)

IMRRS 2013, 1892

BGH, Beschluss vom 09.07.2013 - EnVR 37/11
Die kalkulatorische Gewerbesteuer nach § 8 GasNEV ist keine Betriebssteuer im Sinne des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ARegV. Sie zählt daher nicht zu den dauerhaft nicht beeinflussbaren Kostenanteilen, deren Änderung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 ARegV zu einer Anpassung der Erlösobergrenze führt.*)

IMRRS 2013, 1874

BFH, Beschluss vom 29.05.2013 - X B 254/12
1. Ein gewerblicher Grundstückshandel ist nicht allein deshalb zu bejahen, weil der Steuerpflichtige beim FA und der Gemeinde einen Gewerbebetrieb angemeldet hat und gegenüber Dritten erklärt hat, dass er gewerblicher Grundstückshändler sei. Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung, sondern vielmehr die Wertung nach objektiven Kriterien.
2. Auch ein gewerblicher Grundstückshändler kann einzelne Grundstücke in seinem Privatvermögen halten, wenn eine klare und eindeutige Zuordnung vorgenommen wird. Gibt der Steuerpflichtige erst mehrere Jahre nach der Veräußerung einiger Wohneinheiten eines Gesamtobjekts an, die verbleibenden Einheiten hätten nie zum Betriebsvermögen gehört, kann dies die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückhandel nicht mehr ändern.

IMRRS 2013, 1869

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - IX R 25/11
1. Eine Wohnung dient eigenen Wohnzwecken, wenn sie vom Steuerpflichtigen selbst oder mit ihm in einer Haushaltsgemeinschaft lebenden Familienangehörigen tatsächlich zum Wohnen genutzt wird. Ist diese Nutzung auf Dauer angelegt, so reicht es aus, dass ihm die Wohnung ständig zur Verfügung steht. Die tatsächliche Wohnnutzung kann auch darin bestehen, dass das begünstigte Objekt lediglich einen Teil der Eigengestaltung der Haushaltsführung des Steuerpflichtigen umfasst.
2. Wird das Dachgeschoß zu einer neuen abgeschlossenen Wohnung umgebaut, hat der Steuerpflichtige Anspruch auf Gewährung der Eigenheimzulage, auch wenn er mit dieser Wohnung nur einen Teil seines gesamten Wohnbedarfs deckt (nur Bad und Schlafzimmer).

IMRRS 2013, 1840

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - II R 20/12
Die Aufwendungen für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks sind als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig, wenn sie in engem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen anfallen.*)

IMRRS 2013, 1832

BFH, Beschluss vom 11.06.2013 - I B 144/12
1. Ein Grundstück ist für einen Betrieb wesentlich, wenn es die räumliche und funktionale Grundlage für die Geschäftstätigkeit bildet und es dem Unternehmen ermöglicht, seinen Geschäftsbetrieb aufzunehmen und auszuüben.
2. Wird im Fall einer Abspaltung eines Teilbetriebs einer Gesellschaft auf eine andere Körperschaft das Grundstück nicht übertragen, sondern bleibt im Eigentum der übertragenden Gesellschaft, so ist die Abspaltung nicht gewinnneutral im Sinne des Steuerrechts.

IMRRS 2013, 1829

BFH, Urteil vom 15.05.2013 - IX R 36/12
1. Unter dem Gesichtspunkt der Erweiterung sind (nachträgliche) Herstellungskosten - neben Anbau und Aufstockung - auch gegeben, wenn nach Fertigstellung des Gebäudes seine nutzbare Fläche - wenn auch nur geringfügig - vergrößert wird (hier: Satteldach statt Flachdach). Auf die tatsächliche Nutzung sowie auf den etwa noch erforderlichen finanziellen Aufwand für eine Fertigstellung zu Wohnzwecken kommt es nicht an.*)
2. Die "nutzbare Fläche" umfasst nicht nur die (reine) Wohnfläche (einer Wohnung/eines Gebäudes) i.S. des § 2 Abs. 1, Abs. 2, § 4 WoFlV, sondern auch die zur Wohnung/zum Gebäude gehörenden Grundflächen der Zubehörräume sowie die den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügenden Räume (§ 2 Abs. 3 Nrn. 1, 2 WoFlV).*)

IMRRS 2013, 1822

BFH, Urteil vom 15.01.2013 - VIII R 7/10
Ein häusliches Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG liegt auch dann vor, wenn sich die zu Wohnzwecken und die betrieblich genutzten Räume in einem ausschließlich vom Steuerpflichtigen genutzten Zweifamilienhaus befinden und auf dem Weg dazwischen keine der Allgemeinheit zugängliche oder von fremden Dritten benutzte Verkehrsfläche betreten werden muss (Anschluss an BFH-Urteil vom 20. Juni 2012 IX R 56/10, BFH/NV 2012, 1776).*)

IMRRS 2013, 1782

BGH, Urteil vom 02.07.2013 - VI ZR 351/12
Ist bei der Ersatzbeschaffung von privat keine Umsatzsteuer angefallen, steht dem Geschädigten kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer zu.*)

IMRRS 2013, 1758

BFH, Urteil vom 16.04.2013 - IX R 26/11
1. Bei teilweise selbstgenutzten und teilweise vermieteten Ferienwohnungen ist die Frage, ob der Steuerpflichtige mit oder ohne Einkünfteerzielungsabsicht vermietet hat, anhand einer unter Heranziehung aller objektiv erkennbaren Umstände zu treffenden Prognose zu entscheiden.*)
2. Die Überprüfung der Einkünfteerzielungsabsicht des Steuerpflichtigen ist schon dann erforderlich, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat unabhängig davon, ob, wann und in welchem Umfang er von seinem Eigennutzungsrecht tatsächlich Gebrauch macht oder nicht.*)
3. Unerheblich ist, ob sich der Vorbehalt der Selbstnutzung aus einer einzelvertraglich vereinbarten Vertragsbedingung oder aus einem formularmäßigen Mustervertrag ergibt.*)

IMRRS 2013, 1643

BFH, Urteil vom 09.07.2013 - IX R 48/12
Ein besonders lang andauernder, strukturell bedingter Leerstand einer Wohnimmobilie kann - auch nach vorheriger, auf Dauer angelegter Vermietung- dazu führen, dass die vom Steuerpflichtigen aufgenommene Einkünfteerzielungsabsicht ohne sein Zutun oder Verschulden wegfällt.*)

IMRRS 2013, 1635

BFH, Urteil vom 21.02.2013 - V R 10/12
Die dauerhafte Überlassung eines Grundstücks als Grünausgleichsfläche stellt keine Vermietung oder Verpachtung dar.

IMRRS 2013, 1574

BFH, Urteil vom 16.01.2013 - VI R 46/12
1. Dient die Wohnung am Beschäftigungsort dem Steuerpflichtigen lediglich als Schlafstätte, ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Mittelpunkt der Lebensführung noch am Heimatort zu verorten ist und dort der Haupthausstand geführt wird.*)
2. Ein eigener Hausstand kann auch dann unterhalten werden, wenn der Erst - oder Haupthausstand gemeinsam mit den Eltern oder einem Elternteil geführt wird. Einer gleichmäßigen Beteiligung des Kindes an den laufenden Haushalts - und Lebenshaltungskosten bedarf es hierfür nicht.*)
3. Bei erwachsenen, berufstätigen Kindern, die zusammen mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einem gemeinsamen Haushalt wohnen, ist im Regelfall davon auszugehen, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen.*)

IMRRS 2013, 1562

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - IX R 32/12
Ein erst nach Ablauf seiner befristeten Unwiderruflichkeit angenommenes, notarielles Kaufangebot stellt keinen "gleichstehenden Rechtsakt" i.S. von § 7h Abs. 1 Satz 3 bzw. § 7i Abs. 1 Satz 5 EStG dar.*)

IMRRS 2013, 2481

BFH, Urteil vom 22.08.2013 - V R 18/12
(Ohne)

IMRRS 2013, 1512

VG Gießen, Urteil vom 13.06.2013 - 8 K 907/12
Eine Gartenhütte, die über eine Strom- und Wasserversorgung sowie eine Küchennische verfügt, unterliegt der Zweitwohnungssteuerpflicht.*)

IMRRS 2013, 1503

BFH, Urteil vom 16.01.2013 - II R 66/11
1. Ein unmittelbarer Gesellschafterwechsel i.S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG liegt auch dann vor, wenn ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf einen neuen Gesellschafter überträgt und dieser Gesellschafter die Beteiligung als Treuhänder für den früheren Gesellschafter hält.*)
2. Überträgt ein Gesellschafter seine Beteiligung an einer Personengesellschaft auf seinen Ehegatten, ist die Grunderwerbsteuer in Höhe des Anteils der Ehegatten am Gesellschaftsvermögen nicht zu erheben.*)

IMRRS 2013, 1496

BFH, Urteil vom 19.03.2013 - IX R 41/12
1. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft durch Verkauf des gemeinschaftlichen, bislang vermieteten Grundstücks im Wege der Teilungsversteigerung beantragt, kann die damit verbundenen Prozess- und Anwaltskosten nicht deshalb als Werbungskosten absetzen, weil er rein hypothetisch die Möglichkeit hat, das Grundstück im Wege der Versteigerung selbst zu erwerben.*)
2. Wer die Auflösung einer Grundstücksgemeinschaft begehrt und - ohne das Scheidungsverfahren und die damit verbundene vermögensmäßige Auseinandersetzung abzuwarten - sogleich einen Antrag auf Teilungsversteigerung stellt, weil ihm eine Gemeinschaft mit dem geschiedenen Ehegatten nicht zumutbar erscheint, kann die dadurch entstandenen Gerichts- und Anwaltskosten nicht als außergewöhnliche Belastung geltend machen.*)

IMRRS 2013, 1485

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2013 - 9 K 238/12
1. War eine gegen den Veräußerer der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Immobilie gerichtete Klage im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags Zug um Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises gerichtet, sind die Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.*)
2. Für die Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastung ist ausreichend, wenn der Steuerpflichtige darlegt, dass seine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht von vornherein aussichtslos und ebenso wenig mutwillig gewesen ist; im Übrigen genügt als genereller Rechtfertigungsgrund für den Abzug das bloße Bestehen des staatlichen Gewaltmonopols (entgegen BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2011 IV C 4-S 2284/07/0031:002, 2011/1025909, BStBl. I 2011, 1286).*)
3. Da die vom BFH gewählte Formulierung weitgehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen der Prozesskostenhilfe übereinstimmt, sollten die Rechtsauslegungen des § 114 ZPO hinsichtlich der "hinreichenden Aussicht auf Erfolg" und der "Mutwilligkeit" für die einkommensteuerliche Beurteilung als Argument nutzbar gemacht werden.*)
4. Ist eine zivilrechtliche Klage schlüssig und tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, schließen diese Umstände eine Mutwilligkeit der Klageerhebung aus.*)

IMRRS 2013, 1474

BFH, Urteil vom 29.02.2012 - II R 57/09
1. Die Übertragung von mindestens 95 % der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft ist auch dann nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbar, wenn der (Alt-)Gesellschafter nach der Übertragung der Anteile weiter mittelbar im vollen Umfang an der grundbesitzenden Personengesellschaft beteiligt bleibt.*)
2. Die nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser - zwischengeschalteten - Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist.*)

IMRRS 2013, 1463

BGH, Urteil vom 06.06.2013 - IX ZR 204/12
1. Erklärt der vertraglich lediglich mit der Erstellung der Steuerbilanz betraute Steuerberater, dass eine insolvenzrechtliche Überschuldung nicht vorliege, haftet er der Gesellschaft wegen der Folgen der dadurch bedingten verspäteten Insolvenzantragstellung.*)
2. Der durch eine verspätete Insolvenzantragstellung verursachte Schaden der Gesellschaft bemisst sich nach der Differenz zwischen ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt rechtzeitiger Antragstellung im Vergleich zu ihrer Vermögenslage im Zeitpunkt des tatsächlich gestellten Antrags.*)
3. Wird der Insolvenzantrag einer GmbH infolge einer fehlerhaften Abschlussprüfung verspätet gestellt, trifft die Gesellschaft mit Rücksicht auf ihre Selbstprüfungspflicht in der Regel ein Mitverschulden an dem dadurch bedingten Insolvenzverschleppungsschaden.*)

IMRRS 2013, 1455

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012 - 13 K 13287/10
Aufwendungen des Räumpflichtigen für einen Dienstleister, der die öffentlichen Zuwege zum Haus von Schnee und Eis befreit, sind als haushaltsnahe Dienstleistungen absetzbar.

IMRRS 2013, 1416

FG Sachsen, Urteil vom 23.03.2012 - 3 K 1388/10
1. Die Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen hängt nicht davon ab, ob die handwerkliche Maßnahme der Erhaltung eines vorhandenen Gegenstands dient, oder einen neuen Gegenstand herstellt, indem sie etwas Neues schafft. Der Begriff der "Modernisierung" verlangt auch nicht, dass nach Abschluss einer Modernisierung eine fortschrittlichere handwerklichen Gestaltung als zuvor vorliegen müsste.*)
2. Der nachträgliche Einbau eines Kachelofens sowie eines Edelstahlschornsteins in ein mit einer Gas-Zentralheizung ausgestattetes Einfamilienhaus stellt eine "Modernisierung" i. S. d. § 35a Abs. 3 EStG 2009 dar.*)

IMRRS 2013, 1375

FG Niedersachsen, Urteil vom 19.07.2012 - 10 K 41/12
Ein Gebäude, das jahrelang leer steht und das ohne Sanierung nicht vermietbar ist, lässt darauf schließen, dass keine Vermietungsabsicht besteht.

IMRRS 2013, 1358

OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 29.02.2012 - 6 B 11492/11
Die wiederkehrenden Beiträge für den Ausbau kommunaler Straßen, die sogenannten Ausbaubeiträge, sind verfassungsgemäß.

IMRRS 2013, 1344

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - IX R 70/10
Besteht zwischen Vermieter und Mieter ein besonderes Verhältnis dergestalt, dass die Grundsätze über "nahe Angehörige" auf dieses übertragbar sind, so können Werbungskostenüberschüsse im Rahmen der steuerlichen Absetzbarkeit von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nicht geltend gemacht werden, sofern das besagte Mietverhältnis nicht durchgeführt wird.

IMRRS 2013, 1329

FG Nürnberg, Urteil vom 22.03.2012 - 4 K 1692/11
Die Kosten eines Gutachtens zum Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts eines Grundstücks sind keine erwerbsmindernde Nachlasskosten.

IMRRS 2013, 1325

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - III R 31/09
Die Zulagenberechtigung für nachträgliche Herstellungsarbeiten gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 InvZulG 1999 setzt nicht voraus, dass der Investor zivilrechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Gebäudes ist. Erforderlich und genügend ist vielmehr, dass der Betreffende die Sanierung als Bauherr auf eigene Rechnung und Gefahr durchführt. Dies ist der Fall, wenn er das Baugeschehen beherrscht und das Bauherrenrisiko trägt.*)

IMRRS 2013, 1281

BFH, Urteil vom 11.12.2012 - IX R 68/10
1. Aufwendungen für eine nach Herstellung leerstehende Wohnung können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.
2. Grundsätzlich steht es dem Steuerpflichtigen frei, die im Einzelfall geeignete Art und Weise der Platzierung des von ihm angebotenen Mietobjekts am Wohnungsmarkt und ihrer Bewerbung selbst zu bestimmen. Die Frage, welche Vermarktungsschritte als erfolgversprechend anzusehen sind, bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles; dem Steuerpflichtigen steht insoweit ein inhaltlich angemessener, zeitlich begrenzter Beurteilungsspielraum zu.
3. Auch die Reaktion auf "Mietgesuche" - d.h. die Kontaktaufnahme seitens des Steuerpflichtigen mit etwaigen Mietinteressenten - kann als ernsthafte Vermietungsbemühung anzusehen sein; in diesem Fall sind jedoch an die Nachhaltigkeit solcher Bemühungen erhöhte Anforderungen zu stellen.

IMRRS 2013, 1261

BGH, Urteil vom 16.04.2013 - II ZR 118/11
Ob eine Kommanditgesellschaft gegen ihren Kommanditisten einen Anspruch darauf hat, dass er ihr den auf Kapitalerträge der Gesellschaft entfallenden Teil der Kapitalertragsteuer erstattet, der von dem Kapitalertragsschuldner einbehalten und an das Finanzamt abgeführt wird, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag.*)

IMRRS 2013, 1247

BFH, Urteil vom 22.01.2013 - IX R 13/12
Tritt der Erwerber eines Mietobjekts in einen bestehenden Mietvertrag ein, so wird seine Einkünfteerzielungsabsicht auf der Grundlage der Auslegung dieses Mietvertrags durch den Umgang des Erwerbers mit ihm, insbesondere auch mit einer noch laufenden Befristung und/oder Eigenbedarfsklausel, indiziert.*)

IMRRS 2013, 1205

FG Münster, Urteil vom 13.12.2012 - 6 K 2989/10
1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat und die Übertragung in Erfüllung des Rückabwicklungsverhältnisses erfolgt.
2. Ein Veräußerungsgeschäft liegt indes vor, wenn im Rahmen eines im Zivilprozess unterbreiteten Kaufangebots des Beklagten unter Rücknahme der Klage Anteile an einem Immobilienfonds an den Beklagten rückübertragen werden.

IMRRS 2013, 1193

BFH, Urteil vom 26.07.2012 - VI R 10/12
1. Ein eigener Hausstand wird auch dann unterhalten, wenn der Erst- oder Haupthausstand im Rahmen eines Mehrgenerationenhaushalts (mit den Eltern) geführt wird.
2. Der "kleinfamilientypische" Haushalt der Eltern kann sich zu einem wohngemeinschaftsähnlichen, gemeinsamen und mitbestimmten, Mehrgenerationenhaushalt oder gar zum Haushalt des erwachsenen Kindes, in den die Eltern beispielsweise wegen Krankheit oder Pflegebedürftigkeit aufgenommen sind, wandeln.

IMRRS 2013, 1187

BFH, Beschluss vom 18.01.2013 - IX B 143/12
Bei einer Ferienwohnung im selbstgenutzten Haus, die ausschließlich an Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten wird, ist grundsätzlich und typisierend von der Absicht des Steuerpflichtigen auszugehen, einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, wenn das Vermieten die ortsübliche Vermietungszeit von Ferienwohnungen - abgesehen von Vermietungshindernissen - nicht erheblich (um mindestens 25 %) unterschreitet.

IMRRS 2013, 1178

BFH, Urteil vom 13.11.2012 - VI R 50/11
1. Aufwendungen für einen separat angemieteten PKW-Stellplatz können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten zu berücksichtigen sein.
2. Die Abgeltungswirkung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG und der (allgemeinen) in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG geregelten Entfernungspauschale stehen dem Werbungskostenabzug insoweit nicht entgegen.

IMRRS 2013, 1165

BFH, Urteil vom 20.11.2012 - IX R 10/11
1. Gewerblicher Grundstückshandel kommt zustande, wenn der Steuerpflichtige eine Anzahl bestimmter Objekte (insbesondere Ein- und Zweifamilienhäuser, Eigentumswohnungen oder unbebaute Grundstücke) kauft oder errichtet und sie in engem zeitlichem Zusammenhang anschließend veräußert. Werden vor Ablauf eines Zeitraums von fünf Jahren seit Anschaffung bzw. Errichtung mehr als drei Objekte/mindestens vier Objekte veräußert und liegen zwischen den einzelnen Verwertungsmaßnahmen nicht mehr als fünf Jahre, so ist regelmäßig von einem gewerblichen Grundstückshandel auszugehen.
2. Trotz Überschreitens der Drei-Objekt-Grenze können Veräußerungen sich noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung halten, wenn eindeutige Anhaltspunkte gegen eine von Anfang an bestehende Veräußerungsabsicht vorliegen. Steht dagegen aufgrund objektiver Umstände fest, dass der Grundbesitz mit unbedingter Veräußerungsabsicht erworben oder bebaut worden ist, so kann auch die Veräußerung von weniger als vier Objekten gewerblich sein.
3. Allein die Planung der Errichtung und Veräußerung von vier Objekten rechtfertigt noch nicht die Annahme eines gewerblichen Grundstückshandels, wenn die Planungen nicht hinreichend konkret sind und keine gesicherte baurechtliche Grundlage besitzen.

IMRRS 2013, 1139

FG Bremen, Urteil vom 07.12.2011 - 1 K 50/11
1. Umlagen, die der Vermieter für die Nebenkosten oder Betriebskosten erhebt, gehören zu den Einnahmen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; es sind keine durchlaufenden Posten.
2. Erklärt der Vermieter versehentlich die Summe aus Kaltmieten und Umlagen in der für den Eintrag der Kaltmiete vorgesehenen Spalte der Anlage V und macht die entsprechenden Betriebskosten nicht als Werbungskosten geltend, so liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor, wenn der Sachbearbeiter die Angaben übernimmt und hierbei ersichtlich davon ausgeht, die Einkünfte seien nach der "Nettomethode" ermittelt worden.
3. Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Sachbearbeiter die zutreffenden Beträge durch eine umfassende Überprüfung der der Steuererklärung beigefügten Abrechnung des Grundstücksverwalters hätte ermitteln können.

IMRRS 2013, 1130

EuGH, Urteil vom 08.11.2012 - Rs. C-511/10
Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem: einheitliche steuerpflichtige Bemessungsgrundlage ist dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten erlaubt, zum Zweck der Berechnung des Pro-rata-Satzes für den Abzug der Vorsteuern aus einem bestimmten Umsatz wie der Errichtung eines gemischt genutzten Gebäudes vorrangig einen anderen Aufteilungsschlüssel als den in Art. 19 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Umsatzschlüssel vorzuschreiben, vorausgesetzt, die herangezogene Methode gewährleistet eine präzisere Bestimmung dieses Pro-rata-Satzes.*)

IMRRS 2013, 1085

BFH, Urteil vom 27.09.2012 - III R 19/11
1. Die persönlichen oder finanziellen Beweggründe für die Veräußerung von Immobilien sind für die Zuordnung zum gewerblichen Grundstückshandel oder zur Vermögensverwaltung unerheblich. Dies gilt auch für wirtschaftliche Zwänge wie z.B. die Ankündigung von Zwangsmaßnahmen durch einen Grundpfandgläubiger.*)
2. Die Drei-Objekt-Grenze hat die Bedeutung eines Anscheinsbeweises, der - ohne dass es dafür weiterer Indizien bedarf - den Schluss auf die innere Tatsache des Erwerbs des jeweiligen Grundstücks in bedingter Veräußerungsabsicht zulässt. Ihre Geltungskraft kann im Einzelfall durch den Nachweis eines atypischen Sachverhaltsverlaufs erschüttert werden. Dafür kommen indes grundsätzlich weder die Gründe der Veräußerung noch Absichtserklärungen in Betracht, sondern vornehmlich Gestaltungen des Steuerpflichtigen in zeitlicher Nähe zum Erwerb, die eine Veräußerung innerhalb eines Zeitrahmens von etwa fünf Jahren erschweren oder unwirtschaftlicher machen.*)

IMRRS 2013, 1084

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - IX R 7/10
1. Bei Gewerbeimmobilien ist stets im Einzelfall festzustellen, ob der Steuerpflichtige beabsichtigt, auf die voraussichtliche Dauer der Nutzung einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erzielen.*)
2. Aufwendungen für ein nach Anmietung leerstehendes Gewerbeobjekt können als vorab entstandene Werbungskosten abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige --als gewerblicher Zwischenmieter-- die Einkünfteerzielungsabsicht hinsichtlich dieses Objekts erkennbar aufgenommen und sie später nicht aufgegeben hat.*)
3. Ist dem Steuerpflichtigen von Anfang an bekannt oder zeigt sich später aufgrund bislang vergeblicher Vermietungsbemühungen, dass für ein seit Jahren leerstehendes Objekt, so wie es baulich gestaltet ist, kein Markt besteht und es deshalb nicht vermietbar ist, muss der Steuerpflichtige --will er die Aufnahme oder Fortdauer seiner Vermietungsabsicht belegen-- zielgerichtet darauf hinwirken, u.U. auch durch bauliche Umgestaltungen einen vermietbaren Zustand des Objekts zu erreichen.*)
