Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15972 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2013
IMRRS 2013, 2057LG Meiningen, Beschluss vom 17.07.2013 - 2 O 269/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2056
BGH, Beschluss vom 25.06.2013 - VI ZR 269/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2055
OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12
1. Wurde gegen einen Gesellschafter einer GbR vor Änderung der Rechtsprechung zur Teilrechtsfähigkeit und Prozessfähigkeit der GbR ein selbständiges Beweisverfahren eingeleitet, tritt die verjährungshemmende bzw. verjährungsunterbrechende Wirkung der Durchführung eines solchen Verfahrens nicht automatisch im Sinne einer gedachten Rubrumsberichtigung bei der Gesellschaft ein. Dies gilt, wenn auch im Wege der Auslegung der Antragsschrift nicht festgestellt werden kann, dass neben dem Gesellschafter auch die GbR Rechtssubjekt des selbständigen Beweisverfahrens sein sollte.*)
2. Soll durch die Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens die Verjährung eines gegen eine Partnerschaftsgesellschaft gerichteten Anspruchs gehemmt bzw. unterbrochen werden, so muss die Partnerschaftsgesellschaft vom Antragsteller in das selbständigen Beweisverfahren einbezogen werden, was jedenfalls im Wege der Auslegung festgestellt werden kann.*)
3. Die subjektive bzw. objektive Klageerweiterung ist nicht durch einen nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz möglich.*)
4. Die Verweigerung der Zustimmung zur Erweiterung der Klage in der Berufungsinstanz auf eine bisher am Prozess nicht beteiligte Partei ist rechtsmissbräuchlich, wenn ein schutzwürdiges Interesse des neuen Beklagten an der Weigerung nicht zu erkennen und ihm zuzumuten ist, in den Prozess einzutreten.*)
5. Zum Ende der Hemmungswirkung gemäß § 204 Abs. 2 S. 1 BGB und der Feststellung der Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens.*)
6. Zur Einordnung des Sachverständigen-/Gutachtensauftrages als Werkvertrag im Sinne des § 631 BGB und zur Haftung des Privatsachverständigen.*)
VolltextIMRRS 2013, 2054
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 204/11
Der gerichtlich festzusetzende Streitwert bestimmt sich im Rechtsmittelverfahren einheitlich nach den Anträgen des Rechtsmittelführers, auch wenn das Rechtsmittel zunächst unbeschränkt eingelegt und erst in der Rechtsmittelbegründung beschränkt wurde.*)
VolltextIMRRS 2013, 2050
LG München I, Beschluss vom 28.08.2013 - 18 OH 5788/12
1. Die Frage, ob vertraglich ein bestimmtes Leistungssoll (hier eine "Vier-Sterne-Kategorie" für ein Hotel) vereinbart wurde oder nicht, ist eine Frage des Hauptsacheverfahrens.
2. Die Frage, ob die Annahmen, unter denen ein Gutachten erstellt wird, zutreffen oder nicht, stellt sich erst im Hauptsachverfahren.
3. Der Sachverständige hat im Beweisverfahren Rechtsfragen nicht zu beantworten.
VolltextIMRRS 2013, 2046
LG Krefeld, Beschluss vom 19.08.2013 - 12 O 126/12
1. In der Regel besteht kein gemeinsamer Erfüllungsort am Sitz des Unternehmers für die beiderseitigen Verpflichtungen aus einem Werkvertrag, der die Bearbeitung von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers zum Gegenstand hat.*)
2. Dies gilt auch dann, wenn der Besteller die Werkstücke beim Unternehmer anzuliefern und dort nach der Bearbeitung wieder abzuholen hat.*)
3. Die Grundsätze über einen einheitlichen Leistungsort beim Bauvertrag und beim Kfz-Reparaturvertrag sind auf das Bearbeiten von Werkstücken des Bestellers im Betrieb des Unternehmers nicht übertragbar.*)
VolltextIMRRS 2013, 2045
OLG München, Beschluss vom 28.08.2013 - 34 AR 237/13
Im Anwendungsbereich der Art. 38 ff. EuGVVO kommt, wenn mehrere zusammen verurteilte Schuldner ihren Wohnsitz in verschiedenen inländischen Gerichtsbezirken haben, eine Gerichtsstandsbestimmung nach nationalem Recht (§ 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) regelmäßig nicht in Betracht. Die Zuständigkeit ist vielmehr aus Art. 6 Nr. 1 EuGVVO zu entnehmen.*)
VolltextIMRRS 2013, 2042
BGH, Beschluss vom 16.09.2013 - IX ZR 264/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2041
BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZA 16/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2039
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IX ZR 177/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2036
OLG Hamm, Beschluss vom 21.08.2013 - 32 W 11/13
Die Ablehnung wegen der Besorgnis der Befangenheit ist nicht allein deshalb gerechtfertigt, weil bei dem abgelehnten Richter - außerhalb des Anwendungsbereichs des § 41 Nr. 6 ZPO - eine Vorbefassung gegeben ist.*)
VolltextIMRRS 2013, 2032
OLG Naumburg, Beschluss vom 18.01.2012 - 10 W 67/11
1. Nach Einlegung einer Berufung durch den Prozessgegner kann eine Partei regelmäßig nicht selbst beurteilen, was zu ihrer Rechtsverteidigung erforderlich und ob etwas zu veranlassen ist. Ihr ist deshalb nicht zuzumuten, zunächst die Entscheidung des seinerseits anwaltlich vertretenen Berufungsführers zur Durchführung der Berufung abzuwarten.*)
2. Die Verfahrensgebühr des Rechtsanwalts gem. Nr. 3201 der Anlage zum RVG entsteht bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information der Partei. Eines nach außen erkennbaren Tätigwerdens des beauftragten Rechtsanwalts bedarf es insoweit nicht.*)
VolltextIMRRS 2013, 2028
BGH, Beschluss vom 19.09.2013 - III ZB 37/12
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Zwischenentscheid, mit dem sich ein Schiedsgericht für zuständig erklärt, entfällt, wenn vor der Entscheidung des staatlichen Gerichts ein Schiedsspruch in der Hauptsache erlassen wird.*)
VolltextIMRRS 2013, 2026
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 1/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2023
BGH, Beschluss vom 11.09.2013 - XII ZA 54/13
Wird in einem Verfahren auf Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung die Beschwerde eines Beteiligten als unzulässig verworfen, kann auch durch die Zulassung der Rechtsbeschwerde keine dritte Instanz eröffnet werden.*)
VolltextIMRRS 2013, 2022
BGH, Urteil vom 19.09.2013 - III ZR 374/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2021
BGH, Beschluss vom 10.09.2013 - IV ZR 39/10
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 2019
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2013 - 23 U 50/13
Die Partei muss den Antrag auf Parteivernehmung wiederholen, wenn sie auch nach der Zeugenvernehmung an diesem festhält. Es ist eigene Sache der Partei, vor Stellung des Antrags auf Parteivernehmung zu erwägen, ob sie die bis dahin durchgeführte Beweisaufnahme für hinreichend aussagekräftig erachtet und deshalb einen Antrag auf Parteivernehmung des Gegners nicht stellt. Es besteht diesbezüglich keine Hinweispflicht des Gerichts.
VolltextIMRRS 2013, 2008
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 09.09.2013 - 23 W 37/13
Auch wenn im Beschwerdeverfahren in der Regel ein Beschwerdeantrag entbehrlich ist, ist er unerlässlich, wenn die Vorentscheidung nur teilweise angefochten wird. Sein Fehlen führt zur Unzulässigkeit der Beschwerde.
VolltextIMRRS 2013, 2005
OLG München, Urteil vom 21.09.2011 - 7 U 4957/10
1. Kann der Kläger, der eine Forderung im Urkundsprozess geltend macht (hier: Nutzungsentschädigung für die unterbliebene Bereitstellung eines Dienstwagens mit Fahrer) für die anspruchsbegründenden Tatsachen keinen Urkundsbeweis anbieten, fehlt es an der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens auch im Falle des Nichtbestreitens durch die Beklagte.*)
2. Die Tatsache, dass der Kläger als Organmitglied einer Aktiengesellschaft im Wege des Urkundsprozesses unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien abgeschlossene schriftliche Vergütungsvereinbarung eine Bruttovergütung geltend macht, steht der Statthaftigkeit des Urkundsverfahrens nicht entgegen. Weder vollstreckungsrechtliche noch haftungsrechtliche Aspekte, rechtfertigen eine andere Beurteilung. Auch stehen der Zweck und die Grundlage des Urkundsprozesses oder die Regelung und Wertung in § 46 Abs. 2 ArbGG der Statthaftigkeit nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2013, 2003
BGH, Beschluss vom 26.09.2013 - IV ZR 311/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1999
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.10.2013 - 3 W 525/13
Hat der Rechtspfleger beim Amtsgericht dem Antrag des Schuldners auf Vollstreckungsschutz nicht entsprochen, und das Landgericht die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde zurückgewiesen, steht dem Schuldner nicht das Rechtsmittel einer weiteren Beschwerde zum Oberlandesgericht zu.*)
VolltextIMRRS 2013, 1996
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - V ZB 187/12
Eine Partei darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass im Bundesgebiet werktags aufgegebene Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Sie ist nicht gehalten, Schriftsätze vorab per Telefax zu übersenden.
VolltextIMRRS 2013, 1991
OLG Koblenz, Urteil vom 08.10.2013 - 3 U 220/13
1. Ein Verfahrensfehler ist nicht bereits darin zu sehen, dass das Landgericht zwei jeweils getrennt erhobene Klagen gemäß §§ 147 ZPO miteinander verbindet. Die Verbindung der Verfahren hat zur Folge, dass mehrere Kläger und Beklagte Streitgenossen werden und die Parteien, die zuvor getrennte Verfahren geführt haben, nicht mehr als Zeugen vernommen werden können (in Anknüpfung an OLG Köln, Urteil vom 08.11.1972 - 2 U 122/72 - VersR 1973, 285).*)
2. Die Verbindung der von den Klägern getrennt eingereichten Klagen und erhobenen Prozesse entbindet das Gericht nicht davon im Rahmen seiner Verhandlung zu versuchen, den Sachverhalt aufzuklären. Wenn auch dies nicht zwingend eine Parteivernehmung nach § 448 ZPO sein muss, so kann doch eine Anhörung der Parteien gemäß § 141 ZPO geboten sein.*)
VolltextIMRRS 2013, 1990
OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2013 - 23 SchH 13/12
Bei der Frist nach § 198 Abs. 5 S. 2 GVG handelt es sich um eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf materiell eine Verwirkung des Anspruchs eintritt.*)
VolltextIMRRS 2013, 1989
BGH, Beschluss vom 12.09.2013 - VII ZB 4/13
Die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens werden nicht Gegenstand der Kostenentscheidung eines sich anschließenden Klageverfahrens, wenn nicht der Antragsgegner, sondern ausschließlich dessen Streithelfer aus dem selbständigen Beweisverfahren im Klagewege in Anspruch genommen wird. Das gilt auch, wenn das Ergebnis der Beweisaufnahme im selbständigen Beweisverfahren im Prozess zwischen dem Antragsteller und dem Streithelfer verwertet wurde.*)
VolltextIMRRS 2013, 1988
BGH, Beschluss vom 13.09.2013 - V ZR 203/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1984
LG Neubrandenburg, Beschluss vom 27.05.2013 - 4 T 93/13
1. Gegen einen Beschluss, mit dem ein Zwangsversteigerungsverfahren oder ein Zwangsverwaltungsverfahren wegen der vorangegangenen Rücknahme des Antrages des Gläubigers zur Anordnung des Verfahrens aufgehoben wird, findet die sofortige Beschwerde statt. Beschwerdebefugt ist nur der Gläubiger. Dem Schuldner steht mangels eines eigenen Rechtsschutzbedürfnisses bzw. mangels eigener Beschwer kein Beschwerderecht gegen einen Aufhebungsbeschluss zu.
2. Nimmt der Gläubiger seinen Antrag auf Durchführung des Zwangsverwaltungsverfahrens zurück, ist das Zwangsversteigerungsverfahren zwingend aufzuheben.
VolltextIMRRS 2013, 1977
OLG Brandenburg, Beschluss vom 30.09.2013 - 1 (Z) Sa 54/13
1. Voraussetzung für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Oberlandesgericht ist eine rechtskräftige zuständigkeitsablehnende Entscheidung des Amtsgerichts.
2. Spricht ein Amtsgericht seine Unzuständigkeit lediglich durch eine Verfügung aus, welche den Parteien durch dieses Gericht auch nicht zur Kenntnis gebracht wird, genügt dieser akteninterne Vorgang nicht den Anforderungen, die an das Merkmal "rechtskräftig" zu stellen sind.
VolltextIMRRS 2013, 1973
BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 325/11
Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Ob das Verfahren im ersten Rechtszug an einem wesentlichen Mangel leidet, der nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO ausnahmsweise eine Zurückverweisung an das Gericht des ersten Rechtszugs ermöglicht, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen.*)
VolltextIMRRS 2013, 2478
BGH, Beschluss vom 17.09.2013 - XI ZR 394/12
1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen nochmals gemäß § 398 Abs. 1 ZPO vernehmen, wenn es dessen Aussage anders würdigen will als die Vorinstanz.
2. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit der Aussage betreffen.
VolltextIMRRS 2013, 1967
OLG Schleswig, Urteil vom 30.08.2013 - 1 U 11/13
1. Eine Klage auf Zahlung von Werklohn ist im Urkundenprozess nur dann statthaft, wenn alle Anspruchsgrundlagen mit Urkunden unterlegt sind.*)
2. Ist die Abnahme noch nicht erfolgt, so ist die sofortige Klage auf Zahlung des Werklohnes im Urkundenprozess auch deswegen unstatthaft, weil sie konkludent die Klage auf Abnahme umfasst, im Urkundenprozess aber nicht der Anspruch auf Abgabe einer Willenserklärung verfolgt werden kann.*)
VolltextIMRRS 2013, 1953
BGH, Beschluss vom 09.09.2013 - II ZR 72/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1951
BGH, Beschluss vom 11.04.2013 - I ZR 160/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1945
LG München I, Beschluss vom 17.09.2013 - 14 O 15811/13
Unter § 29a ZPO unterfallen ausdrücklich auch Mobilfunksendeanlagen, die auf dem Dach eines mit dem Erdboden fest verbundenen Gebäudes angebracht sind.
VolltextIMRRS 2013, 1941
OLG Hamm, Urteil vom 30.07.2013 - 21 U 84/12
1. Vereinbaren die Bauvertragsparteien, dass der Auftragnehmer seine Leistungen binnen einer bestimmten Frist nach Auftragserteilung bzw. nach Baubeginn zu erbringen hat, gerät der Auftragnehmer bei Überschreitung der Frist automatisch in Verzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.
2. Wird der Auftragnehmer in der Ausführung seiner Leistungen behindert und führt die Behinderung zu einer Verlängerung der Ausführungsfristen, kommt der Auftragnehmer nur durch eine gesonderte Mahnung in Verzug.
3. Eine Mitwirkungshandlung des Auftraggebers im Sinne des § 642 BGB kann auch darin bestehen, dem Auftragnehmer das Grundstück mit bestimmten Bauleistungen anderer Unternehmer - also Leistungen von Vorunternehmern - zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber muss nach einem Bedenkenhinweis wegen unzureichender Vorleistungen anderer Unternehmer auch dafür sorgen, dass die Vorunternehmerleistung so erbracht wird, dass der Auftragnehmer darauf aufbauen kann.
4. Macht der Auftragnehmer aufgrund einer Behinderung Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche geltend, muss er darlegen, ob und inwieweit die Behinderung tatsächlich auch eine Störung bei der Ausführung der Arbeiten verursacht hat. Art und Umfang der Behinderung sind möglichst konkret zu beschreiben. Der Auftragnehmer muss ferner vortragen, wie lange die Behinderung angedauert hat. Zum schlüssigen Sachvortrag gehören dabei auch Tatsachen, die gegen eine relevante Behinderung, etwa aufgrund der Möglichkeit der Arbeitsumstellung, sprechen.
5. Eine Behinderungsanzeige muss unverzüglich und in schriftlicher Form erfolgen. Durch die Mitteilung der hindernden Umstände soll der Auftraggeber gewarnt werden. Es soll ihm ermöglicht werden, die Ursachen für die Störung zu klären, Beweise zu sichern und die Behinderung gegebenenfalls zu beseitigen.
6. Aus der Behinderungsanzeige müssen sich die Gründe für die Behinderung ergeben. Die Anzeige muss Aufschluss darüber geben, ob und wann die Arbeiten, die nach dem Bauablauf nunmehr ausgeführt werden müssen, nicht oder nicht wie vorgesehen ausgeführt werden können.
7. Der Entschädigungsanspruch aus § 642 BGB umfasst prinzipiell auch verzögerungsbedingt angefallene höhere Deponiekosten.
8. Die Verkennung des Kerngehalts eines entscheidungserheblichen Parteivorbringens ist als wesentlicher Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO und auch als Gehörsverletzung im Sinne des Art. 103 Abs. 1 GG zu werten und kann deshalb einen Grund für eine Aufhebung und Zurückverweisung darstellen.*)
9. Ein Verfahrensfehler im Sinne des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO kann auch in einer mangelhaften Beweiswürdigung liegen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im erstinstanzlichen Urteil eine Beweiswürdigung gänzlich fehlt.*)
10. Nach schriftlicher Beantwortung einer Beweisfrage durch einen Zeugen gemäß § 377 Abs. 3 ZPO kann gemäß § 286 ZPO die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts stehende persönliche Ladung des Zeugen geboten sein, wenn die schriftliche Auskunft des Zeugen als unzulänglich zu erachten ist. Von einer solchen Unzulänglichkeit der schriftlichen Beantwortung einer Beweisfrage ist regelmäßig dann auszugehen, wenn mehrere Zeugen ihre schriftliche Auskunft nahezu wortgleich formuliert haben und sie lediglich pauschale Angaben gemacht haben.*)
11. Im Rahmen der Ermessensentscheidung zwischen einer Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht insbesondere auch zu erwägen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann.*)
VolltextIMRRS 2013, 1939
OLG Köln, Beschluss vom 29.04.2013 - 20 W 30/13
1. Die Besorgnis der Befangenheit eines Richters setzt einen Grund voraus, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen; hierfür kommen nur solche - objektiven - Gründe in Betracht, die vom Standpunkt des Ablehnenden bei vernünftiger Betrachtungsweise die Befürchtung erwecken können, der Richter stehe der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenüber. Nicht erforderlich ist, dass der Richter tatsächlich befangen ist.
2. Die Besorgnis der Befangenheit kann sich auch aus dem Umgang des Richters mit einem Ablehnungsgesuch ergeben.
VolltextIMRRS 2013, 1933
KG, Beschluss vom 06.06.2013 - 8 W 23/13
Wird der Hauptschuldner nach Rechtskraft der gegen den Bürgen durchgeführten Klage gelöscht und wäre noch nach Rechtskraft der Entscheidung gegen den Bürgen eine die Hauptforderung hemmende Klage gegen den Hauptschuldner möglich gewesen, hat die gegen den Bürgen erhobene Klage keine die Verjährung der Hauptforderung hemmende Wirkung.*)
VolltextIMRRS 2013, 1928
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2008 - 9 W 32/07
Es stellt einen erheblichen Grund im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO dar, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaub an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist. Nichts anderes kann für die Verhinderung durch eine Fortbildungsveranstaltung gelten. Die Verlegung kann im Regelfall auch nicht mit der Begründung verweigert werden, einer der Sozii des verhinderten Prozessbevollmächtigten könnte die Vertretung übernehmen. Die vertretene Partei darf regelmäßig erwarten, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat.*)
VolltextIMRRS 2013, 1927
BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - V ZB 197/12
Auf eine Verletzung von ausländischem Recht kann weder die Revision noch die Rechtsbeschwerde nach dem FamFG gestützt werden; nur eine unzureichende oder fehlerhafte Ermittlung des ausländischen Rechts kann mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2013, 1923
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.09.2013 - 17 W 16/13
Führen die Mitglieder einer Zivilkammer beim Landgericht untereinander Gespräche wegen einer Vielzahl von anhängigen Parallelverfahren mit zum Teil identischem Parteivortrag und versuchen sie, unter Austausch ihrer Argumente zu verschiedenen sich stellenden Rechtsfragen eine einheitliche Linie zu finden, so ist der schließlich den Einzelfall entscheidende originäre Einzelrichter nicht schon deshalb voreingenommen und befangen, weil er auf die Rechtsauffassung der Zivilkammer hinweist und sich für seine Entscheidung an dieser orientiert.*)
VolltextIMRRS 2013, 1919
OLG Köln, Beschluss vom 27.06.2013 - 6 W 77/13
Der Gläubiger kann gegen einen ihn begünstigenden Beschluss ebenfalls Beschwerde einlegen mit dem Ziel, dass ein höheres Ordnungsgeld verhängt wird.
VolltextIMRRS 2013, 1918
LG Stralsund, Urteil vom 22.08.2013 - 3 HK O 32/13
1. Ein Werklohnanspruch kann auch durch einseitiges Aufmaß im einstweiligen Verfügungsverfahren auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Werklohnanspruchs glaubhaft gemacht werden.
2. Etwas anderes gilt, wenn das Aufmaß nicht auf der Baustelle, sondern im Büro nach Plänen genommen wurde.
3. Zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung.
VolltextIMRRS 2013, 1917
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2013 - 2 W 205/13
1. Zu den Anforderungen an die Feststellung eines besonderen Nachteils für den Erlass einer Sicherungsanordnung nach § 283a Abs. 1 ZPO auf Antrag des Vermieters von Gewerberäumen im Prozess auf Räumung und Mietzahlung*)
2. Die Sicherungsanordnung dient vor allem dem Schutz von Privatvermietern, die den ungerechtfertigten Ausfall von Mieteinnahmen wirtschaftlich nur schwer kompensieren können.
3. Zur Annahme eines besonderen Nachteils reicht das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, als Sicherungsinteresse nicht aus, vielmehr muss der Vermieter in besonderer Weise auf den laufenden Eingang der Zahlungen angewiesen sein, etwa weil er sie zum Bestreiten seines Lebensunterhalts oder zur Tilgung eines Darlehens benötigt, oder ob ein Ausfallrisiko im Hinblick auf seine Altersvorsorge ihn in besonderer Weise belastet.
VolltextIMRRS 2013, 1910
BGH, Beschluss vom 03.09.2013 - VIII ZR 373/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1908
OLG Koblenz, Beschluss vom 12.09.2013 - 3 W 503/13
1. Eine nicht existente Partei ist in einem gegen sie angestrengten Prozess insoweit als parteifähig zu behandeln, als sie ihre Nichtexistenz geltend macht (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.05.2004 - XII ZB 226/03 - NJW-RR 2004, 1505 f. = MDR 2004, 1134 f.; Urteil vom 31.05.2010 - II ZB 9/09 - NJW 2010, 3100 f. = MDR 2010, 1279 f. = WM 2010, 1719 ff. = ZIP 2010, 1514 ff.). Eine insoweit im Rechtsstreit als parteifähig erachtete Partei gilt auch im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als parteifähig (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.2004; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 09.11.2001 - 6 W 328/01-80 - OLGR Saarbrücken 2002, 259 f.). Die Existenz der Partei ist im Kostenfestsetzungsverfahren insoweit zu fingieren, als ein hinter diesem rechtlich nicht existenten Gebilde stehender Dritter berechtigt oder jedenfalls befugt ist, die Unzulässigkeit der Klage geltend zu machen. Zugunsten der nicht existenten Partei kann ein Kostenfestsetzungsbeschluss erlassen werden, in dem die Aufwendungen desjenigen berücksichtigt werden, der für die nicht existente Partei einen Rechtsanwalt beauftragt hat (in Anknüpfung an BGH, Urteil vom 12.05.2004; OLG Saarbrücken, aaO; OLG Hamburg, Beschluss vom 11.06.1976 - 5 U 181/75 - MDR 1976, 845 f.; einschränkend OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.1999 - 14 W 816/99 - NJW-RR 2001, 285 f. = OLGR Koblenz 2000, 344 f.).*)
2. Hat der Beschwerdeführer jedoch nicht für eine nicht existente Partei den Prozess geführt, sondern für sich in eigener Person einen Rechtsanwalt bestellt, ohne dass gegen ihn ein Prozessrechtsverhältnis begründet worden wäre, kann er auch bei Klagerücknahme gegen die partei- und rechtsfähige Eigentümergemeinschaft keinen Kostenerstattungsanspruch haben.*)
VolltextIMRRS 2013, 1903
BGH, Beschluss vom 20.08.2013 - IX ZB 2/12
Der einfache Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur solange einlegen, wie die Rechtsmittelfrist für die Hauptpartei läuft. Das gilt auch für die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss des Berufungsgerichts, wenn sich die Hauptpartei bereits im Berufungsverfahren nicht mehr aktiv beteiligt hat (Anschluss an BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW-RR 2012, 1042).*)
VolltextIMRRS 2013, 1900
BGH, Beschluss vom 02.09.2013 - VII ZR 242/12
Das Rechtsmittelgericht darf eine fehlerhafte Begründung des erstinstanzlichen Gerichts für eine Zurückweisung von Angriffsmitteln nicht durch eine andere Begründung ersetzen.
VolltextIMRRS 2013, 1897
BGH, Beschluss vom 26.08.2013 - IV ZR 167/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2013, 1896
BGH, Beschluss vom 15.08.2013 - IX ZB 49/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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