Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1062OLG Köln, Beschluss vom 10.06.2014 - 11 U 74/14
Der Werkunternehmer kann seinen Werklohnanspruch im Urkundenprozess geltend machen, wenn die Beauftragung der Werkleistung, die Höhe des Werklohns und die Fälligkeit des Anspruchs durch Urkunden belegt werden können oder zugestanden, unstreitig oder offenkundig sind. Dabei kann er sich auch auf die geprüfte Schlussrechnung stützen, soweit diese unstreitig bleibt.
VolltextIMRRS 2014, 1190
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - V ZR 314/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1034
BGH, Beschluss vom 08.04.2014 - VIII ZB 30/13
Im auf unbestimmte Zeit geschlossenen Wohnraummietverhältnis bestimmt sich der Wert der Berufungsbeschwer für Klagen auf Mieterhöhung am dreieinhalbfachen Wert des einjährigen Mietererhöhungsbetrags, wobei der Wert der Verurteilung in erster Instanz maßgeblich ist.
VolltextIMRRS 2014, 1071
OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.11.2013 - 1 U 27/13
Zur Frage der Aktivlegitimation des Leasingnehmers und Fahrzeugvermieters für Schadensersatzansprüche gegenüber dem Fahrzeugmieter.*)
VolltextIMRRS 2014, 1009
LG Koblenz, Beschluss vom 23.12.2013 - 2 T 696/13
Für die Streitwertbemessung der Klage auf Erstellung der Jahresabrechnung ist darauf abzustellen, welche Kosten konkret beim Beklagten entstehen. Nicht relevant ist dabei, welche Kosten einem Dritten im Falle der Ersatzvornahme entstehen würden.
VolltextIMRRS 2014, 1043
BGH, Urteil vom 06.05.2014 - II ZR 217/13
An der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass bereits die Erhebung einer Teilklage, mit der mehrere Ansprüche geltend gemacht werden, deren Summe den geltend gemachten Teil übersteigt, die Verjährung aller Teilansprüche hemmt und die Bestimmung, bis zu welcher Höhe bzw. in welcher Reihenfolge die einzelnen Teilansprüche verfolgt werden, nachgeholt werden kann, wird festgehalten.*)
VolltextIMRRS 2014, 1029
AG München, Urteil vom 02.06.2014 - 282 C 4912/14
Wenn zwei Ansprüche auf zwei unterschiedliche Interessen gerichtet sind und ihre Zielrichtung nicht zwingend identisch ist, sind die Streitwerte zu addieren.
VolltextIMRRS 2014, 1025
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.01.2014 - 1 OA 225/13
Im Baunachbarstreit ist der Streitwert auf der Grundlage des mit der Antrags/Klagebegründung vorgetragenen Sachverhalts und insbesondere der geklagten Beeinträchtigungen zu ermitteln. Erweist sich die Schilderung der Beeinträchtigungen später als übertrieben, rechtfertigt das keine Verminderung des Streitwerts.*)
VolltextIMRRS 2014, 1012
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.12.2013 - 5 U 1315/13
1. Hat der Gläubiger des Vollstreckungstitels sich lediglich eine Teilvollstreckungsklausel erteilen lassen, entfällt dadurch ohne das Hinzutreten weiterer Umstände nicht das Rechtsschutzbedürfnis für eine Vollstreckungsgegenklage im Übrigen.*)
2. Beweispflichtig für einen Rückgewähranspruch hinsichtlich einer notariell titulierten Grundschuldbestellung, die ein Darlehen sichert, ist der Vollstreckungsabwehrkläger.*)
3. Zur Frage, ob eine personenbezogene Haftungserklärung zur Rückgewähr eines Darlehens auch ein der Lebensgefährtin des Schuldners gewährtes Darlehen erfasst (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2014, 0993
OLG München, Beschluss vom 07.05.2014 - 32 W 681/14 WEG
Der Streitwert einer Klage im WEG-Verfahren auf Zustimmung des WEG-Verwalters zur beabsichtigten Veräußerung des Wohnungseigentums ist nach dem vereinbarten Kaufpreis zu bewerten.*)
VolltextIMRRS 2014, 1024
BGH, Beschluss vom 25.03.2014 - VI ZR 271/13
Ein Gericht darf streitiges Parteivorbringen auch dann nicht als unstreitig bezeichnen, wenn es der Auffassung ist, das Bestreiten sei unerheblich.
VolltextIMRRS 2014, 0992
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 30.01.2014 - 5 W 84/13
Eine Anordnung nach § 142 ZPO ist einem Dritten gegenüber auch im selbstständigen Beweisverfahren möglich. In diesem Fall kann die Anordnung durch Zwischenurteil überprüft und gegebenenfalls auch erzwungen werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0989
OLG Frankfurt, Beschluss vom 12.06.2014 - 3 W 25/14
§ 142 ZPO ist im selbständigen Beweisverfahren nicht (analog) anwendbar (Anschluss an KG, Beschluss vom 10.04.2013 - 9 W 94/12, IBRRS 2013, 1972).*)
VolltextIMRRS 2014, 0984
LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 - 5 S 107/13
1. Die Klage des Eigentümers des beeinträchtigten Nachbargrundstücks auf Beseitigung einer Störung, die von dem Grundstück von Wohnungseigentümern ausgeht, ist nicht gegen die Wohnungseigentümer als Miteigentümer des störenden Grundstücks, sondern gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten. Denn nicht die Miteigentümer, sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG teilrechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft ist sowohl für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht als auch für den ordnungsgemäßen und gefahrfreien Zustand des Grundstücks verantwortlich.*)
2. Wirkt sich die Störung des Grundstückseigentums gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks sowohl ein Herausgabeanspruch aus §§ 985, 986 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus 1004 BGB zu. Dieser auf das Grundstückseigentum gestützte Herausgabeanspruch verjährt nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren.*)
VolltextIMRRS 2014, 0983
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.03.2014 - 3 W 16/14
Zur Ablehnung einer Richterin wegen Besorgnis der Befangenheit, die zusammen mit der Ehefrau des Beklagten Mitglied an der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Zivilkammer ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 0990
OLG Hamm, Beschluss vom 07.05.2014 - 11 EK 22/13
1. Die Rechtsprechung des BGH zu den Mindestangaben für einen zulässigen unbezifferten Klageantrag ist gem. § 201 Abs. 2 Satz 1 GVG auf die Entschädigungsklage in der ordentlichen Gerichtsbarkeit anwendbar. Deshalb ist eine auf § 198 GVG gestützte Klage mit dem Antrag auf Zahlung einer angemessenen Entschädigung gem. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unzulässig, wenn der Entschädigungskläger weder durch Angabe eines Mindestbetrages noch in sonstiger Weise die ungefähre Größenordnung des verlangten Entschädigungsbetrages angibt.*)
2. Für eine auf Feststellung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer gerichtete Klage fehlt auch dann ein Feststellungsinteresse, wenn der Leistungsantrag mangels Bezifferung und Angabe eines Mindestbetrages der verlangten Entschädigung unzulässig ist.*)
3. Ein Prozesskostenhilfegesuch entfaltet keine Rückwirkung zur Wahrung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG, wenn es keinen zulässigen Klageantrag enthält. Ein erst nach Fristablauf formulierter zulässiger Klageantrag kann die Klagefrist nicht mehr wahren.*)
4. Gegen die Versäumung der Klagefrist des § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG ist eine Wiedereinsetzung nicht möglich.*)
VolltextIMRRS 2014, 0987
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 11.02.2014 - 23 U 112/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0979
BGH, Beschluss vom 07.05.2014 - V ZB 102/13
1. Die Kosten der Beauftragung der Verwalterin einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit der Verteidigung gegen eine Beschlussanfechtungsklage werden als Aufwand für die allgemeine Prozessführung von dem prozessualen Kostenerstattungsanspruch nicht erfasst. Erstattungsfähig sind nur die Kosten der Terminswahrnehmung.*)
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist ein materieller Kostenerstattungsanspruch nur zu berücksichtigen, wenn über Bestand und Höhe des Anspruchs kein Streit besteht. Ansonsten ist er in diesem Verfahren nicht zu prüfen.*)
VolltextIMRRS 2014, 0966
BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - X ZR 25/13
1. Eine Berufung kann nur zurückgenommen werden, solange das Berufungsverfahren noch nicht beendet ist.*)
2. Eine Patentnichtigkeitsklage kann auch in der Berufungsinstanz ohne Einwilligung des Beklagten zurückgenommen werden (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Juni 1993 - X ZR 25/86, GRUR 1993, 895 - Hartschaumplatten).*)
3. Eine Klagerücknahme durch die Hauptpartei bedarf auch dann nicht der Zustimmung eines auf Seiten des Klägers am Rechtsstreit beteiligten Streithelfers, wenn dieser gemäß § 69 ZPO als Streitgenosse anzusehen ist (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 22. Dezember 1964 - Ia ZR 237/63, GRUR 1965, 297 f. - Nebenintervention).*)
VolltextIMRRS 2014, 0933
OLG Jena, Beschluss vom 30.05.2014 - 4 W 112/14
Ein Beweissicherungsbeschluss, der über den Antrag des Antragstellers hinausgeht, ist mit der Beschwerde anfechtbar, da die Einhaltung des Grundsatzes, dass das Gericht nicht über mehr zu befinden hat, als der Antragsteller begehrt, im Beweissicherungsverfahren zwingend erforderlich ist und dessen Verletzung als gesetzeswidrig zu beurteilen ist.
VolltextIMRRS 2014, 0945
OLG Hamm, Beschluss vom 14.05.2014 - 32 SA 32/14
1. Zur Auswirkung der Verbindung mehrerer Prozesse gem. § 147 ZPO auf die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts.*)
2. Weicht ein Verweisungsbeschluss von einer beinahe einhelligen Meinung in Rechtsprechung und Fachliteratur ab, so entfällt dessen bindende Wirkung auf Grund von Willkür jedenfalls dann, wenn sich das verweisende Gericht mit dieser Meinung nicht auseinandersetzt und die eigene Auffassung begründet, obwohl eine Partei ausdrücklich auf die abweichende Meinung hingewiesen hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 0919
OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.05.2014 - 15 W 33/14
Der in das Hauptsacheverfahren nicht als Partei einbezogene Antragsgegner kann nach erreichter Fristsetzung im selbständigen Beweisverfahren die Belastung des Antragstellers mit den ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten auch dann verlangen, wenn er am Hauptsacheverfahren aufgrund Streitverkündung und Beitritt beteiligt ist.
VolltextIMRRS 2014, 0918
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.05.2014 - 11 U 55/14
Im Anwaltsprozess kann ein Wiedereinsetzungsantrag wegen Versäumung der Berufungsfrist nicht auf eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung gestützt werden. Jeder Rechtsanwalt muss die Bestimmungen des § 519 ZPO kennen, wonach die Berufung beim Berufungsgericht einzureichen ist.
VolltextIMRRS 2014, 0934
LG Meiningen, Beschluss vom 10.01.2014 - 1 OH 35/2013
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0925
BGH, Urteil vom 20.05.2014 - VI ZR 384/13
Zur Frage der Zuständigkeit des Berufungsgerichts zur Entscheidung über einen in der ersten Instanz gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist, über den das Eingangsgericht nicht entschieden hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 0908
LG Berlin, Urteil vom 27.05.2014 - 14 O 529/12
Der erfolgreiche Kläger hat nach Maßgabe der ausgeurteilten Kostenquote Anspruch auf Verzinsung der von ihm verauslagten Gerichtskosten in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz vom Zeitpunkt der Einzahlung der Gerichtskosten bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrags bei Gericht.
VolltextIMRRS 2014, 0923
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 20.12.2013 - 20 UF 171/13
Die Frist aus § 222 Abs. 2 ZPO gilt auch für den Widerruf eines Prozessvergleichs.
VolltextIMRRS 2014, 0905
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10.03.2014 - 9 W 4/14
1. Der Begriff der "Schriftlichkeit" ist im Zivilprozess eigenständig zu bestimmen; er ist nicht identisch mit dem Begriff der Schriftform in § 126 Abs. 1 BGB.*)
2. Im Zivilprozess kann ein Schreiben, das nicht von einem Anwalt stammt, im Einzelfall auch ohne Unterschrift die Anforderungen an eine "schriftliche" Erklärung erfüllen. Das ist jedoch nur dann anzunehmen, wenn auch ohne Unterschrift auf Grund bestimmter Umstände feststeht, dass es sich bei dem Schriftstück nicht um einen Entwurf handelt, sondern dass vom Absender eine prozessrechtliche Erklärung gewollt ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1308
BGH, Beschluss vom 05.06.2014 - VII ZR 211/13
Besteht aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung eines Kostenausspruchs deshalb kein Zweifel, weil ein Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist.
VolltextIMRRS 2014, 0904
OLG Hamburg, Beschluss vom 04.03.2014 - 8 W 12/14
Die Kosten eines Nebenintervenienten aus einem selbständigen Beweisverfahren können auch dann von der kostenpflichtigen Partei des anschließenden Klagverfahrens zu erstatten sein, wenn nur einer der Antragsteller des Beweisverfahrens Partei des Klagverfahrens wird, die Parteirollen der Beteiligten - Angreifer oder Verteidiger - im Klagverfahren und Beweisverfahren verschieden sind und der Streitgegenstand beider Verfahren nur teilweise identisch ist (hier: Verwendung der Erkenntnisse aus dem Beweisverfahren für eine Hilfsaufrechnung gegen die Klagforderung).*)
VolltextIMRRS 2014, 0899
OLG Celle, Beschluss vom 26.03.2014 - 4 U 6/14
1. Der Streitwert einer Klage auf Erhöhung des Erbbauzinses richtet sich nach § 9 ZPO.*)
2. Der gleichzeitig mit dem Antrag auf Erhöhung des Erbbauzinses gestellte Antrag auf Eintragung einer entsprechend erhöhten Reallast verfolgt dasselbe wirtschaftliche Interesse; ihm kommt kein gesonderter Wert zu (Bestätigung von Senat, NdsRpfl. 1983, 159).*)
3. Die durch die Einlegung der Berufung und der Anschlussberufung verursachten Kosten sind im Verhältnis der jeweiligen Werte zu quoteln, wenn die Anschlussberufung vor dem Erlass eines Hinweisbeschlusses eingelegt und die Berufung durch einen Beschluss nach § 522 Abs. 1 ZPO verworfen wird.*)
VolltextIMRRS 2014, 0898
OLG Köln, Urteil vom 30.04.2014 - 19 U 88/13
1. Berechnet der Auftragnehmer die von einem Nachunternehmer erbrachten Leistungen an den Auftraggeber weiter, erkennt er dadurch die Leistungen des Nachunternehmers als berechtigt an, wenn der Auftragnehmer davon Kenntnis hat, dass sich der Nachunternehmer mit dem Auftraggeber über die Erbringung dieser Leistungen geeinigt hat.
2. Hat der Auftraggeber die vom Auftragnehmer weiterberechneten Leistungen eines Nachunternehmers anerkannt, kann der Auftragnehmer gegenüber dem Nachunternehmer nicht mehr einwenden, ihm liege keine "Bestellung" des Auftraggebers über diese Leistungen vor.
3. Das Gericht muss in Erfüllung seiner prozessualen Fürsorgepflicht Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei übersehen oder für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten. Erteilt es diesen Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
VolltextIMRRS 2014, 0874
OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2014 - 19 W 41/13
1. Wer Partei eines Zivilrechtsstreits ist, ergibt sich aus der in der Klageschrift gewählten Parteibezeichnung. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist dann grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Zu deren Ermittlung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen.
2. Von der fehlerhaften Parteibezeichnung zu unterscheiden ist die irrtümliche Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei; diese wird Partei, weil es entscheidend auf den Willen des Klägers so, wie er objektiv geäußert ist, ankommt. Der Kläger hat dann die Kosten der Klagerücknahme zu tragen.
VolltextIMRRS 2014, 0895
OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2014 - 17 W 95/14
In vor dem Landgericht geführten selbständigen Beweisverfahren unterfallen die Stellungnahme zum erhaltenen Gutachten und auch der Antrag auf Sachverständigenanhörung dem Anwaltszwang.
VolltextIMRRS 2014, 0884
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.03.2014 - 6 A 10966/13
1. Die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes gegen drohende Verwaltungsakte in Form einer - vorbeugenden - Feststellungsklage ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise gilt etwas anderes, wenn ein besonderes qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis die Gewährung vorbeugenden Rechtsschutzes mit Blick auf das verfassungsrechtliche Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordert. Es muss ein spezielles, auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse bestehen. Dieses Interesse ist nicht gegeben, wenn es an einer begründeten Besorgnis für die Rechtsstellung eines Klägers fehlt.
2. Diese Maßstäbe gelten auch für die Frage nach der Eintragungspflicht eines Handwerksbetriebs. Auch insoweit ist der Betroffene grundsätzlich auf den nachträglichen Rechtsschutz durch Widerspruch und Anfechtungsklage verwiesen. Eine vorbeugende Feststellungsklage ist insoweit nur dann zulässig, wenn dem Kläger im Einzelfall ein Abwarten nicht zuzumuten ist.
VolltextIMRRS 2014, 0881
BGH, Beschluss vom 13.05.2014 - VIII ZR 264/13
Die Zulassung der Revision kann auf diejenige Partei beschränkt werden, zu deren Nachteil das Berufungsgericht die von ihm für klärungsbedürftig gehaltene Rechtsfrage entschieden hat. Die Zulassung der Revision wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der Partei, zu deren Gunsten die Rechtsfrage entschieden worden ist und die das Urteil aus gänzlich anderen Gründen angreift.
VolltextIMRRS 2014, 0862
LG Duisburg, Beschluss vom 27.01.2014 - 5 S 113/13
Die Beurteilung, ob eine Streitigkeit in WEG-Sachen vorliegt, erfolgt aus einer rein materiell-rechtlichen Betrachtung, zumal es kein spezielles "WEG-Gericht" gibt. Eine Berufung kann mithin nur bei dem nach GVG zuständigen Berufungsgericht eingelegt werden.
VolltextIMRRS 2014, 0894
AG Langenfeld, Beschluss vom 03.06.2013 - 25 C 113/13
Die Sicherungsanordnung darf nur für Ansprüche ergehen, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.
VolltextIMRRS 2014, 0866
OLG Koblenz, Urteil vom 18.12.2013 - 5 U 1191/13
Ist das Räumungsverlangen des Vermieters wegen Zahlungsverzugs des Mieters offenkundig berechtigt, hindert das ein entsprechendes Teilurteil auch dann, wenn unwahrscheinlich, aber nicht völlig auszuschließen ist, dass die Entscheidung über die weiteren Klageansprüche des Vermieters dem Inhalt des Teilurteils widersprechen kann.*)
VolltextIMRRS 2014, 0863
OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.05.2013 - 10 W 20/13
1. Eine Zustellungsbevollmächtigung nach § 184 Abs. 1 ZPO gilt nicht für verfahrenseinleitende Schriftstücke, sondern setzt eine vorangegangene Zustellung mit der Aufforderung voraus, einen Prozessbevollmächtigten zu bestellen.*)
2. Wird eine Zustellungsbevollmächtigung auf § 184 ZPO beschränkt, ist damit eine darüber hinausgehende rechtsgeschäftliche Vollmacht für alle Zustellungen nach § 171 ZPO nicht verbunden.*)
VolltextIMRRS 2014, 0893
BGH, Beschluss vom 22.05.2014 - IX ZB 46/12
Soll ein erstinstanzliches Urteil als "Überraschungsurteil" angegriffen werden, muss der Berufungsführer mit der Berufungsbegründung vortragen, welches Vorbringen er gegebenenfalls ergänzend vorgetragen hätte.
VolltextIMRRS 2014, 0880
BGH, Urteil vom 14.05.2014 - VIII ZR 266/13
1. Bei Sachverhalten mit einer Verbindung zum Recht eines ausländischen Staates unterliegt die Aufrechnung gemäß Art. 17 Abs. 1 Rom I-VO der für die Hauptforderung berufenen Rechtsordnung mit der Folge, dass das Vertragsstatut der Hauptforderung auch über die Voraussetzungen, das Zustandekommen und die Wirkungen der Aufrechnung entscheidet. Das ist bei einer Aufrechnung gegen eine Forderung aus einem Kaufvertrag, der dem einheitlichen UN-Kaufrechtsübereinkommen (CISG) unterfällt, das unvereinheitlichte Recht des Staates, nach dessen Recht der Kaufvertrag ohne Eingreifen des Übereinkommens zu beurteilen wäre (Bestätigung des Senatsurteils vom 23. Juni 2010 - VIII ZR 135/08, WM 2010, 1712 Rn. 24, insoweit in BGHZ 186, 81 nicht abgedruckt).*)
2. Über eine nach dem anwendbaren ausländischen Recht als prozessrechtlich zu qualifizierende Aufrechnungsvoraussetzung ist ungeachtet der Frage, ob das deutsche Prozessrecht zu deren Feststellung eine damit übereinstimmende prozessuale Norm bereithält, in einem vor deutschen Gerichten geführten Prozess nach deutschem Recht unter Anwendung des nach den Regeln des Internationalen Privatrechts für das streitige Rechtsverhältnis maßgeblichen ausländischen Rechts zu entscheiden. Danach kann eine prozessuale Aufrechnungsvoraussetzung des ausländischen Rechts wie eine materiellrechtliche Vorschrift angewendet werden, wenn sie in ihrem sachlich-rechtlichen Gehalt den in §§ 387 ff. BGB als Teil des materiellen Rechts geregelten deutschen Aufrechnungsvoraussetzungen gleichkommt (Fortführung des Senatsurteils vom 9. Juni 1960 - VIII ZR 109/59, NJW 1960, 1720 unter II 1).*)
VolltextIMRRS 2014, 0861
OLG Stuttgart, Beschluss vom 22.05.2014 - 10 W 15/14
1. Lehnt das Gericht des selbständigen Beweisverfahrens es ab, den Sachverständigen dahingehend anzuweisen, im Rahmen der Begutachtung vorgenommene Bauteilöffnungen wieder zu verschließen, ist die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde nicht statthaft, wenn es sich um das Eigentum des Antragstellers handelt und dieser seine Zustimmung zur Bauteilöffnung nicht von vornherein unter die Bedingung des Wiederverschließens gestellt hat.*)
2. Es steht der Beendigung eines selbständigen Beweisverfahrens nicht entgegen, wenn bei der Begutachtung erfolgte Bauteilöffnungen noch unverschlossen sind. Die Zustimmung des Antragstellers zur Vornahme der Bauteilöffnung an seinem Eigentum kann ohne weitere Anhaltspunkte nicht dahingehend ausgelegt werden, dass sie nur unter der Bedingung des Wiederverschließens im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens erteilt wird. Gerade in Bauprozessen besteht oftmals ein gegenläufiges Interesse des Antragstellers.*)
VolltextIMRRS 2014, 0882
Generalanwalt beim EuGH, Schlussanträge vom 25.11.1999 - Rs. C-153/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIBRRS 2014, 1682
EuGH, Urteil vom 13.04.2000 - Rs. C-153/99
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0879
BGH, Beschluss vom 20.05.2014 - VII ZR 254/13
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 0878
BGH, Urteil vom 10.04.2014 - VII ZR 254/13
Der Beweis des ersten Anscheins greift bei typischen Geschehensabläufen ein, also in Fällen, in denen ein bestimmter Tatbestand nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache für den Eintritt eines bestimmten Erfolges hinweist, was grundsätzlich auch bei der Feststellung von Ursachen für Leitungswasserschäden in Wohnungen anlässlich von Trockenestrich- und Parkettverlegearbeiten in Betracht kommen kann.*)
VolltextIMRRS 2014, 0841
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 06.03.2014 - 23 U 112/13
Die Entscheidung über die Kosten der Berufung gegen ein Grundurteil ist unabhängig davon, wie später in der Sache selbst entschieden wird. Das ist auch dann der Fall, wenn der Kläger im Verfahren über die Höhe teilweise unterliegt.
VolltextIMRRS 2014, 0854
BGH, Beschluss vom 29.04.2014 - VIII ZR 365/13
Der Wert der Beschwer in einer Streitigkeit über die Räumung von Wohnraum bestimmt sich gemäß §§ 8, 9 ZPO nach den 3 1/2-fachen Jahreswert der Nettomiete, wenn es sich um ein Mietverhältnis auf unbestimmte Zeit handelt und sich deshalb die "streitige" Zeit nicht bestimmen lässt.
VolltextIMRRS 2014, 0876
BSG, Urteil vom 10.09.2013 - B 4 AS 77/12 R
Es ist nicht zu beanstanden, wenn sich die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit zur Überprüfung einer vom Grundsicherungsträger gewählten Mietobergrenze für Leistungen der Unterkunft der Datenstichprobe bedienen, die einem qualifizierten Regressionsmietspiegel für den Vergleichsraum zugrunde liegt, und deren Auswertung durch einen Sachverständigen vornehmen lassen.*)
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