Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2014
IMRRS 2014, 1524OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2014 - 14 W 71/14
1. Reicht eine Partei ihre Klage ohne Bezugnahme oder Hinweis auf die bereits erfolgte PKH - Bewilligung ein, kann eine unrichtige gerichtliche Sachbehandlung nicht darin gesehen werden, dass die Sache neu eingetragen wird, was zum Anfall von Gerichtsgebühren führt, die von der bedürftigen Partei trotz der anderweitig erfolgten PKH-Bewilligung zu zahlen sind (Bestätigung von OLG Koblenz JurBüro 2011, 538).*)
2. Das verstößt nicht „gegen die sozialstaatlich motivierten Vorschriften der §§ 114 ff ZPO“. Denn es muss sich jedermann aufdrängen, dass eine Klage nach PKH-Bewilligung unter dem dortigen Aktenzeichen bei Gericht einzureichen ist. Beruht das Versäumnis auf einem Fehler des Prozessbevollmächtigten, kann die PKH - Partei sich bei diesem schadlos halten.*)
VolltextIMRRS 2014, 1508
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.10.2014 - 3 W 553/14
Der Streitwert des selbständigen Beweisverfahrens richtet sich nach dem Hauptsachenwert. Das Gericht hat nach Einholung des Gutachtens den "richtigen" Hauptsachenwert auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung und das Interesse des Antragstellers festzusetzen ( in Anknüpfung an BGH, 16.09.2004 - III ZB 33/04, IBRRS 2004, 3120, NJW 2004, 3488 ff. = MDR 2005, 162 ff.; OLG Düsseldorf, 29.03.2004 - 21 W 17/04, BauR 2005, 142; OLG Düsseldorf, 16.07.2003 - 21 W 35/03, IBRRS 2003, 2900, NJW-RR 2003, 1530 = BauR 2003, 1766 f.; OLG Düsseldorf, 03.11.2000 - 21 W 46/00, BauR 2001, 1293 f. = MDR 2001, 649; OLG Celle, 09.12.2003 - 16 W 33/03, IBRRS 2003, 1987, NJW-RR 2004, 234).*)
VolltextIMRRS 2014, 1502
BGH, Beschluss vom 16.10.2014 - VII ZB 15/14
Geht auf einen Fristverlängerungsantrag keine gerichtliche Mitteilung ein, muss sich der Prozessbevollmächtigte rechtzeitig über das wirkliche Ende der Frist - gegebenenfalls durch Rückfrage bei Gericht - Gewissheit verschaffen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 24.11.2009 - VI ZB 69/08, IBRRS 2010, 1244 = MDR 2010, 401).*)
VolltextIMRRS 2014, 1500
KG, Beschluss vom 10.09.2013 - 4 W 40/13
Das Gesamtinteresse im Sinne von § 49a GKG ist mit dem Nennbetrag des angefochtenen Beschlussgegenstands gleichzusetzen.
VolltextIMRRS 2014, 1486
KG, Beschluss vom 25.09.2014 - 8 W 67/14
Die Gebührenprivilegierung des § 41 Abs. 5 GKG greift nach Wortlaut und Zweck nicht nur bei Klagen des Vermieters auf Zustimmung zur Mieterhöhung, sondern auch bei Feststellungsklagen nach einer einseitigen Mieterhöhung und demzufolge auch bei einer negativen Feststellungsklage des Mieters, die gegen eine solche gerichtet ist (Bestätigung von Senat, Beschluss vom 16.07.2012 - 8 W 36/12, IBRRS 2012, 3164 = NJW-RR 2013, 262).*)
VolltextIMRRS 2014, 1479
BGH, Beschluss vom 18.09.2014 - V ZR 290/13
Verwirft das Berufungsgericht die Berufung nicht durch Beschluss, sondern durch Urteil als unzulässig, ohne den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt mitzuteilen, führt die Nichtzulassungsbeschwerde des Berufungsklägers ohne weiteres zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.*)
VolltextIMRRS 2014, 1450
BGH, Urteil vom 04.07.2014 - V ZR 298/13
1. Stützt der Kläger seine Zahlungsklage mit dem Hauptantrag auf ein Schuldverhältnis und erst im Lauf des Rechtsstreits hilfsweise auf einen Vergleich über das Schuldverhältnis, ist dies als nachträgliche Klagehäufung in Eventualstellung anzusehen, die unter den Voraussetzungen von § 263 ZPO zulässig sein kann.*)
2. Haupt- und Hilfsantrag dürfen einander widersprechen oder sich gegenseitig ausschließen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1449
LG Berlin, Beschluss vom 30.04.2014 - 65 S 508/12
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, ist das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses. Für die Bestimmung des Streitwertes gelten daher dieselben Grundsätze.
VolltextIMRRS 2014, 1720
BGH, Beschluss vom 17.09.2014 - XII ZB 284/13
Liegt eine die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärende Entscheidung nach § 120 Abs. 1 FamFG iVm § 767 ZPO nicht vor, bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands gemäß § 61 Abs. 1 FamFG bezogen auf die Abweisung des nur auf die Herausgabe des Titels gerichteten Antrages·wie bei dem Vollstreckungsabwehrantrag·regelmäßig nach dem Umfang der erstrebten Ausschließung der Zwangsvollstreckung. Dabei ist der Nennbetrag des vollstreckbaren Anspruchs ohne Rücksicht auf seine Realisierbarkeit anzusetzen (im Anschluss an BGH Beschluss vom 9. Februar 2006·IX ZB 310/04, JW-RR 2006, 1146).
VolltextIMRRS 2014, 1466
BGH, Beschluss vom 01.10.2014 - VII ZR 28/13
Stützt ein Berufungsgericht in einem Hinweis nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seine Rechtsauffassung auf einen Gesichtspunkt, den der Berufungskläger erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, muss diesem Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, § 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Die hierdurch veranlassten neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel dürfen nicht zurückgewiesen werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 1439
OLG Hamm, Beschluss vom 02.09.2014 - 25 W 135/14
Die Verfahrensgebühr des Mahnverfahrens ist auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens anzurechnen und erlischt nicht durch die Anrechnung der Prozessgebühr des selbstständigen Beweisverfahrens.
VolltextIMRRS 2014, 1436
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.09.2014 - 10 U 18/14
1. Eine Abänderung des Streitwertes durch das Berufungsgericht wird erst mit der Mitteilung der Entscheidung nach § 516 Abs. 3 ZPO unzulässig.*)
2. Führt eine Änderung des Streitwerts zu einer rechnerischen Unrichtigkeit der durch die Berufungsrücknahme rechtskräftig gewordenen und nicht nach § 319 ZPO analog korrigierbaren erstinstanzlichen Kostengrundentscheidung, ist dies hinzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn dies zu einer unbilligen Kostenbelastung einer Partei führt (entgegen BGH MDR 1977, 925).*)
VolltextIMRRS 2014, 1434
LG Berlin, Urteil vom 05.06.2014 - 67 S 449/12
1. Eine richterliche Schätzung ist unzulässig, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte in der Luft hängt. Das ist etwa der Fall, wenn das Gericht von der materiell-rechtlichen Unrichtigkeit einer Nebenkostenabrechnung und daraus folgend davon ausgeht, dass überhaupt keine Heiz- und Warmwasserkosten auf die Mieter umgelegt werden können.
2. Verweigert eine Partei dem Gegner oder dem Sachverständigen den Zutritt zur Wohnung für die Überprüfung der Funktionstauglichkeit der Heizungsmessgeräte, so dass die Beweisaufnahme nicht stattfinden kann, ist ein solches Verhalten als Beweisvereitelung zu werten.
3. Im Falle der Beweisvereitelung ist das Gericht befugt und gehalten, seiner Entscheidung zu Gunsten des Beweisführers Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zu Grunde zu legen und das dem Beweisführer bestmögliche Ergebnis des vereitelten Beweismittels anzunehmen.
VolltextIMRRS 2014, 1428
OLG Naumburg, Beschluss vom 29.07.2014 - 10 W 28/14 (ABl)
Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei einlegen. Die Frist zur sofortigen Beschwerde läuft daher auch für ihn mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die eigentliche Partei.*)
VolltextIMRRS 2014, 1427
OLG Naumburg, Beschluss vom 11.06.2014 - 10 W 60/13 (Abl)
Ein Versäumnisurteil darf regelmäßig nicht unmittelbar nach dem Aufruf der Sache ergehen. Vielmehr ist eine gewisse Wartezeit einzuhalten, die üblicherweise 15 Minuten beträgt. Auch wenn es mittlerweile üblich ist, auch kleinere Verspätungen mittels Mobiltelefon anzuzeigen, vermag dies den gewohnheitsrechtlichen Charakter der Wartepflicht nicht zu entkräften.*)
VolltextIMRRS 2014, 1426
OLG Naumburg, Urteil vom 11.07.2014 - 10 U 16/13
Stützt das angefochtene Urteil den zuerkannten Schadensersatzanspruch sowohl darauf, dass die Beklagte fehlerhaft geplant hat als auch, dass sie ihre Pflicht zur Bauaufsicht verletzt hat, so ist eine Berufung, die nur die Annahme fehlerhafter Planung rügt, unzulässig.*)
VolltextIMRRS 2014, 1397
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 31.03.2014 - 2 W 14/12
Ein Privatgutachten, das lediglich eingeholt wird, um es dem Privatgutachten des Gegners im Vorfeld eines Bauprozesses entgegenzusetzen, ist nicht prozessbezogen. Die Kosten eines solchen Gutachtens sind deshalb nicht erstattungsfähig.
VolltextIMRRS 2014, 1415
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.10.2014 - 22 W 46/14
1. Werden Ansprüche nach Anhängigkeit der Klage abgetreten, so kann der Zessionar das Ergebnis des vom Zedent geführten selbstständigen Beweisverfahrens in einem Hauptsacheverfahren als Kläger gegen den Antragsgegner als Beklagten verwerten.
2. Der Zessionar wird diesbezüglich also wie der Zedent behandelt, weshalb im Hinblick auf die Rechtsnachfolge die Rechtslage mit derjenigen bei Parteiidentität vergleichbar ist.
VolltextIMRRS 2014, 1409
LG Berlin, Beschluss vom 11.08.2014 - 65 S 142/14
1. Steigen mit zunehmender Dauer des Rechtsstreits die Zahlungsrückstände und die drohenden Schäden im Falle einer Zahlungsunfähigkeit des beklagten Mieters an, kann das nur dann eine Sicherungsanordnung zugunsten des klagenden Vermieters rechtfertigen, wenn er darlegt, dass ihm durch den Ausfall der im Prozessverlauf fällig gewordenen Mietforderungen schwerwiegende wirtschaftliche Nachteile drohen. Das ist etwa dann der Fall, wenn die Mieteinnahmen zur Sicherung der Altersversorgung des Vermieters dienen.
2. Das allgemeine Prozessrisiko eines jeden Gläubigers, die Forderung nicht realisieren zu können, reicht als alleiniges Sicherungsinteresse nicht aus.
VolltextIMRRS 2014, 1408
AG Charlottenburg, Urteil vom 18.07.2014 - 206 C 44/14
Wird eine Klage zurückgenommen, aber der Anspruch über ein Jahr später im Wege eines Mahnbescheids am letzten Tag vor Ablauf der Verjährungsfrist erneut geltend gemacht, so ist er verwirkt, da der Anspruchsgegner nicht mehr mit der Geltendmachung rechnen musste.
VolltextIMRRS 2014, 1403
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SV 74/14
Erfüllungsort für Gewährleistungsansprüche aus einem Grundstückskaufvertrag ist der Ort, an dem das Grundstück belegen ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1398
OLG München, Beschluss vom 01.10.2014 - 34 SchH 11/14
Vereinbarungen der Parteien zur Qualifikation des Schiedsgerichts und zu dessen Konstituierung, die sich möglicherweise als ungeeignet oder unzweckmäßig erweisen, bedingen regelmäßig weder die Unwirksamkeit der Schiedsklausel noch deren Undurchführbarkeit.*)
VolltextIMRRS 2014, 1416
OLG Köln, Beschluss vom 18.08.2014 - 16 W 13/14
Nach Erhebung des Sachverständigenbeweises kann unter den Voraussetzungen des § 485 Abs. 1 ZPO die Vernehmung von Zeugen beantragt werden.
VolltextIMRRS 2014, 1386
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.09.2014 - 4 W 60/14
1. Gegen die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes im Sinne von § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO durch die Berufungskammer des Landgerichts ist kein Rechtsmittel zum Oberlandesgericht statthaft.*)
2. Vielmehr obliegt die Prüfung der "Richtigkeit" des vom Landgericht angenommenen Rechtsmittelstreitwertes im Falle der Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichens der Erwachsenheitssumme auf eine dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde hin dem im Instanzenzug übergeordneten Bundesgerichtshof.*)
VolltextIMRRS 2014, 1382
LG Köln, Beschluss vom 28.05.2014 - 37 OH 5/14
1. Die Tatsache, dass ein Rechtsstreit anhängig ist, steht der Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens grundsätzlich nicht entgegen. Das gilt insbesondere dann, wenn noch nicht feststeht, ob über geltend gemachte Gegenrechte der Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens = Beklagten in einem Hauptsacheverfahren Beweis erhoben wird.
2. Versäumt der Antragsgegner eine rechtzeitige Entgegnung auf die Antragsschrift und ergeht daraufhin ein Beschluss, bleibt der Beschluss unanfechtbar und kann auch nicht gemäß § 360 Satz 2 ZPO oder wegen „greifbarer Gesetzwidrigkeit“ aufgehoben werden.
VolltextIMRRS 2014, 1395
BGH, Urteil vom 19.03.2014 - I ZR 209/12
1. Die Frage, ob ein Gericht die Interventionswirkung der in einem Vorprozess ergangenen Entscheidung rechtsfehlerfrei beurteilt hat, ist auch ohne Revisionsrüge von Amts wegen zu prüfen.*)
2. Der Einlagerer, der Schadensersatz wegen Beschädigung des Gutes während der Lagerzeit beansprucht, muss grundsätzlich darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er das Gut in unbeschädigtem Zustand eingelagert und der Lagerhalter es beschädigt zurückgegeben hat.*)
3. Ist der Kläger im vorausgegangenen Rechtsstreit aus Gründen der Beweislast unterlegen, steht für den Folgeprozess gegen den Streitverkündeten nur die Unaufklärbarkeit der zu beweisenden Tatsache fest. Nur dies muss sich der Streitverkündete im Folgeprozess entgegenhalten lassen.
VolltextIMRRS 2014, 1379
BGH, Urteil vom 10.07.2014 - IX ZR 197/12
Einer gegen einen Steuerberater gerichteten Feststellungsklage auf Ersatz künftiger Vermögensschaden darf das Feststellungsinteresse nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil noch keine Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen den Berater droht; ein Feststellungsinteresse kann sich auch daraus ergeben, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlich ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1373
OVG Sachsen, Urteil vom 20.03.2014 - 1 C 11/10
Die Antragsfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO wird regelmäßig durch die erste Bekanntmachung der jeweiligen Rechtsvorschrift in Lauf gesetzt. Eine erneute Bekanntmachung der unveränderten Regelung in einem ergänzenden Verfahren zur Behebung eines Ausfertigungsmangels setzt die Antragsfrist grundsätzlich nicht erneut in Lauf.*)
VolltextIMRRS 2014, 1378
BGH, Beschluss vom 27.08.2014 - XII ZB 266/13
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.04.2013 - VI ZB 50/12, NJW-RR 2013, 1077 = IBRRS 2013, 2153).*)
2. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, das Rechtsmittel sei nach § 99 Abs. 1 ZPO unzulässig, weil damit in der Sache nur die erstinstanzliche Kostenentscheidung angegriffen werde.*)
VolltextIMRRS 2014, 1372
BVerwG, Beschluss vom 30.06.2014 - 4 B 51.13
Einer Ortsbesichtigung bedarf es nicht, wenn die von den Beteiligten vorgelegten und zu den Akten genommenen Karten, Lagepläne, Fotos und Luftbildaufnahmen die Örtlichkeit in ihren für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen Merkmalen so eindeutig ausweisen, dass sich der mit einer Ortsbesichtigung erreichbare Zweck mit ihrer Hilfe ebenso zuverlässig erfüllen lässt. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Beteiligter geltend macht, dass die Karten oder Lichtbilder in Bezug auf bestimmte, für die Entscheidung wesentliche Merkmale keine Aussagekraft besitzen, und dies zutreffen kann.
VolltextIMRRS 2014, 1498
BGH, Beschluss vom 12.06.2014 - I ZB 37/13
Der zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung Verpflichtete hat sich die für die Auskunft notwendigen Kenntnisse und Unterlagen·soweit erforderlich·auch von Dritten zu beschaffen. Gibt die von dem Verpflichteten abgegebene eidesstattliche Versicherung etwa aufgrund von in der Erklärung enthaltenen Zusätzen·Anlass zu der Annahme, dass er die von ihm zuvor erteilte Auskunft nicht mit der gebotenen Sorgfalt vorgenommen hat, kann das Vollstreckungsgericht gemäß § 261 Abs. 1 BGB auf Antrag des Gläubigers eine den Umständen entsprechende Änderung der eidesstattlichen Versicherung beschließen und anordnen, dass der Schuldner seine bislang unvollständige Auskunft nachbessert und die vollständige Auskunft an Eides Statt versichert.
VolltextIMRRS 2014, 1497
BGH, Beschluss vom 15.09.2014 - II ZB 22/13
Beenden die Hauptparteien einen Anfechtungsrechtsstreit (unmittelbar) durch einen Prozessvergleich, der eine Kostenregelung nur für die Hauptparteien enthält, können der beklagten Gesellschaft die außergerichtlichen Kosten eines als Streithelfer auf Seiten des Anfechtungsklägers beigetretenen weiteren Aktionärs nicht auferlegt werden.
VolltextIMRRS 2014, 1374
AG Gießen, Beschluss vom 22.09.2014 - 47 C 329/12
Die Reisekosten des zwar nicht am Ort, aber im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts sind bis zur Grenze des Rechtsmissbrauchs erstattungsfähig.*)
VolltextIMRRS 2014, 1369
OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.08.2014 - 13 W 33/14
1. Die in der Klage (oder Antragsschrift) gewählte Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Hierbei kommt es nicht nur auf die im Rubrum der Klage enthaltenen Angaben, sondern auch auf den gesamten Inhalt der Klage einschließlich etwaig beigefügter Anlagen an.
2. Bei einer irrtümlichen Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei wird diese Partei. Es kommt entscheidend auf den Willen des Klägers (oder Antragstellers) so, wie er objektiv geäußert ist, an.
VolltextIMRRS 2014, 1345
LG Berlin, Beschluss vom 25.04.2014 - 65 T 64/14
Die negative Feststellungsklage eines Mieters, mit der er seine auf dem Mietvertrag beruhende Verpflichtung zur künftigen Entrichtung des Mietzinses leugnet, stellt das Spiegelbild einer Leistungsklage des Vermieters auf Zahlung künftigen Mietzinses dar, so daß für die Bestimmung des Streitwerts keine anderen Grundsätze gelten können.
VolltextIMRRS 2014, 1368
LG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2014 - 26 OH 4/14
1. Die in der Klage (oder Antragsschrift) gewählte Parteibezeichnung ist als Teil einer Prozesshandlung auslegungsfähig. Bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung ist grundsätzlich diejenige Partei als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Hierbei kommt es nicht nur auf die im Rubrum der Klage enthaltenen Angaben, sondern auch auf den gesamten Inhalt der Klage einschließlich etwaig beigefügter Anlagen an.
2. Bei einer irrtümlichen Benennung der falschen, am materiellen Rechtsverhältnis nicht beteiligten Person als Partei wird diese Partei. Es kommt entscheidend auf den Willen des Klägers (oder Antragstellers) so, wie er objektiv geäußert ist, an.
VolltextIMRRS 2014, 1364
OLG Köln, Urteil vom 30.07.2014 - 17 U 62/13
1. Ein Gericht verstößt gegen das Gebot eines fairen Verfahrens, wenn es ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag bzw. eine Antragstellung stellt oder auf rechtliche Gesichtspunkte abstellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte.
2. Es stellt einen groben Verfahrensfehler dar, wenn die Parteien erst im Urteil von einer bis dahin nicht erörterten Fallbewertung des Gerichts erfahren. Denn eine Entscheidung darf keinesfalls auf einen Sachverhalt oder einen rechtlichen Gesichtspunkt gestützt werden, den keine der Parteien vorgetragen oder auf den das Gericht nicht hingewiesen hat. Das gilt erst recht, wenn das Gericht zuvor für die Parteien erkennbar eine andere Rechtsauffassung vertreten hat.
VolltextIMRRS 2014, 1335
OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.03.2013 - 10 W 12/13
Kann von einem Streithelfer im Falle des Unterliegens der Ersatz des vollen Schadens Zug um Zug gegen Übereignung des Vertragsgegenstandes - hier Eigentumswohnungen - verlangt werden, bestimmt sich der Streitwert der Streithilfe auch nach dem Wert des möglichen großen Schadenersatzes.
VolltextIMRRS 2014, 1360
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2014 - U (Kart) 23/13
Weist ein Urteil eine Unrichtigkeit aufgrund eines offenkundigen Rechenfehlers des Gerichts auf, steht der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, dass der Berufungsführer sein Rechtsschutzziel durch die Stellung eines Berichtigungsantrags gemäß § 319 Abs. 1 ZPO hätte erreichen können.
VolltextIMRRS 2014, 1355
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2014 - 16 W 29/14
Entgegen anderslautenden Stimmen in der Literatur (Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 304 Rn. 19 i.V.m. § 301 Rn. 1a) ist die Fortführung des Betragsverfahrens vor Rechtskraft des Grundurteils nach § 304 Abs. 2 Hs. 2 ZPO die Ausnahme und sollte es auch bleiben.*)
VolltextIMRRS 2014, 1354
OLG Köln, Beschluss vom 03.09.2014 - 16 W 37/13
1. Die unterbliebene Vorschusszahlung durch den Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat nicht zur Folge, dass ihm die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens auferlegt werden können.*)
2. Zahlt der Antragsteller des selbständigen Beweisverfahrens den angeforderten Auslagenvorschuss nicht, kann die weitere Beweisaufnahme nicht durchgeführt werden und das selbständige Beweisverfahren ist durch sachliche Erledigung beendet. Der Antragsgegner, der die Erstattung seiner Kosten begehrt, kann in diesem Fall nach § 494a ZPO vorgehen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1329
LG Hamburg, Beschluss vom 17.09.2014 - 325 O 373/09
Es besteht ein rechtliches Interesse auf Einsichtnahme in die Akten eines Parallelprozesses, wenn eine Prozesspartei in zwei verschiedenen Prozessen gegen unterschiedliche Gegner aufgrund desselben Sachverhalts Schadensersatzanspruch gegen beide Gegner geltend macht.
VolltextIMRRS 2014, 1332
OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.08.2014 - 11 SV 75/14
Sollen Hauptschuldnerin und Bürge als Streitgenossen in Anspruch genommen werden, so kann der in einer Gerichtsstandsbestimmung zwischen Gläubiger und Hauptschuldnerin als ausschließlich vereinbarte Gerichtsstand jedenfalls dann als gemeinsam zuständig bestimmt werden, wenn es sich bei dem Bürgen um den geschäftsführenden Gesellschafter der Hauptschuldnerin handelt.*)
VolltextIMRRS 2014, 1344
AG München, Beschluss vom 29.07.2014 - 481 C 12785/14 WEG
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1326
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.02.2014 - 5 S 1667/12
1. Die Klagebefugnis ist nur gegeben, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung gerade durch die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung möglich erscheint. Allein in der Begründung enthaltene Feststellungen können für sich genommen ebenso wenig die Klagebefugnis begründen wie lediglich tatsächliche oder mittelbare Wirkungen.*)
2. In Fällen, in denen eine Gemeinde nicht selbst Adressat des Verwaltungsaktes ist, kann sich aus ihrer kommunalen Planungs- oder Finanzhoheit eine Klagebefugnis nur ergeben, wenn von diesem ihr gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen ausgehen können (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 30.07.2004 - 5 B 68.04). Dies ist bei einer gegenüber einem ihrer Bürger erlassenen Abbruchsanordnung grundsätzlich nicht der Fall.*)
VolltextIMRRS 2014, 1302
OLG Dresden, Urteil vom 18.06.2014 - 3 W 626/14
1. Die Prozesspartei kann nicht darauf vertrauen, dass sie binnen gerichtlich gesetzter Frist zu der Person des zukünftigen gerichtlich bestellten Sachverständigen Stellung nehmen kann, wenn sie zuvor vom Gericht ergebnislos aufgefordert wurde, selbst Vorschläge diesbezüglich zu unterbreiten. Das gilt auch dann, wenn der Vorgänger des vorsitzenden Richters derartige Angelegenheiten anders gehandhabt hat.
2. Hat ein Sachverständiger in der Vergangenheit vor Gericht ein Gutachten mit einem für die Gegenpartei günstigen Ergebnis angefertigt, kann das nicht den Schluss zulassen, der Sachverständige stehe der Gegenpartei in irgend einer Weise nahe und sei dazu bereit, Gefälligkeitsgutachten zu erstatten.
3. Bei wiederholt unbegründeten Befangenheitsanträgen gegen mehrere Richter liegt der Verdacht nahe, dass die Prozesspartei das Verfahren verzögern und eine Beweisaufnahme verhindern will.
VolltextIMRRS 2014, 1314
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2014 - 2 A 984/13
Einem Miteigentümer fehlt es für eine Klage gegen die an andere Miteigentümer gerichtete Beseitigungsverfügung an der Klagebefugnis. Nicht durch die Beseitigungsverfügung, sondern erst durch eine spätere Duldungsverfügung erfolgt (erstmalig) ein Eingriff in das Eigentumsrecht des nicht mit der Beseitigungsverfügung selbst in Anspruch genommenen Miteigentümers.*)
VolltextIMRRS 2014, 1312
BGH, Urteil vom 25.06.2014 - VIII ZR 10/14
Die Frist für die Erklärung des Widerspruchs gegen die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 Abs. 1 BGB) wird durch eine vor Fristablauf eingereichte und gemäß § 167 ZPO "demnächst" zugestellte Räumungsklage gewahrt.*)
IMRRS 2014, 1299
OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.09.2014 - 19 W 46/14
Der Streitwert betreffend die Klage über die Anfechtung eines Wirtschaftsplanes einer Wohnungseigentümergemeinschaft bestimmt sich nach § 49a GKG in Höhe eines Bruchteils des Gesamtbetrages des Wirtschaftsplans.*)
VolltextIMRRS 2014, 1310
BGH, Urteil vom 27.05.2014 - XI ZR 264/13
1. Ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an der Einsicht in eine Urkunde im Sinne von § 810 Fall 2 BGB fehlt, wenn der Anspruchsteller die Einsicht nur aufgrund vager Vermutungen über den Inhalt der Urkunde verlangt, um erst durch die Einsicht Anhaltspunkte für eine spätere Rechtsverfolgung zu gewinnen.*)
2. Die Vorschrift des § 810 BGB gewährt keinen Anspruch auf Einsicht in komplette Akten, Urkundensammlungen oder in sämtliche, einen bestimmten Vertrag betreffende Schriftstücke. Der für die Voraussetzungen einer Einsichtsgewährung nach § 810 BGB darlegungs- und beweispflichtige Anspruchsteller muss die konkrete Urkunde und deren angeblichen Inhalt genau bezeichnen.*)
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