Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 0006OLG München, Urteil vom 15.10.2014 - 7 U 371/14
1. Die Angabe der vollständigen ladungsfähigen Anschrift des Klägers in der Klage stellt ein zwingendes Erfordernis dar. Die Verweisung des § 253 Abs. 4 ZPO auf die Soll-Vorschrift des § 130 Nr. 1 ZPO (Wohnort) ist nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die Angabe entbehrlich wäre.*)
2. Bei der unzulässigen "Klage aus dem Verborgenen", also ohne (taugliche) Anschrift des Klägers, handelt es sich aber um einen eng begrenzten Ausnahmefall, der nur bei ernsthaften Anhaltspunkten von Amts wegen im Freibeweisverfahren zu prüfen ist.*)
3. Es führt nicht zur Unzulässigkeit der Klage, wenn die zunächst richtige Anschrift im Laufe des Rechtsstreites unrichtig wird.*)
VolltextOnline seit 2014
IMRRS 2014, 1702BGH, Beschluss vom 09.10.2014 - V ZB 225/12
Wird eine Berufung ausschließlich auf neues Vorbringen gestützt, kann sie ohne weiteres durch Beschluss verworfen werden, wenn die Berufungsbegründung keine Angaben zu den Tatsachen enthält, die eine Zulassung des neuen Vorbringens nach § 531 Abs. 2 ZPO rechtfertigen. Dass das Vorbringen zuzulassen wäre, wenn es sich im Verlauf des Berufungsverfahrens als unstreitig erwiese, steht dem nicht entgegen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1699
BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - XII ZB 522/14
1. Berufungsanträge sind gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO hinreichend bestimmt, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.06.2014 - XII ZB 134/13, FamRZ 2014, 1443 = IBRRS 2014, 2066).*)
2. Ein unbezifferter Antrag kann grundsätzlich auch in der Berufungsinstanz gestellt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 09.10.1974 - IV ZR 164/73, WM 1974, 1162).*)
3. Die prozessuale Selbständigkeit der im Wege der Stufenklage geltend gemachten Ansprüche bedingt, dass über jeden in der vorgegebenen Reihenfolge im Wege der abgesonderten Antragstellung durch Teil- oder Schlussurteil zu befinden ist. Nach rechtskräftigem Erlass eines Auskunftsurteils kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24.05.2012 - IX ZR 168/11, FamRZ 2012, 1296 = IBRRS 2012, 2441).*)
VolltextIMRRS 2014, 1704
BGH, Beschluss vom 10.12.2014 - V ZR 55/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1674
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.07.2014 - 18 W 53/12
1. Gebührenstreitwert in Wohnungseigentumssachen ist auf 50 Prozent des Interesses der Parteien und aller Beigeladenen an der Entscheidung festzusetzen.
2. Nach der sogenannten "Hamburger Formel" ergibt sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus der Summe des auf ihn entfallenden Anteils an der Jahresabrechnung und dem Bruchteil von 25 % des - abzüglich des Einzelanteils des Klägers - verbleibenden Gesamtbetrages der Jahresabrechnung.
VolltextIMRRS 2014, 1697
OLG Oldenburg, Urteil vom 22.07.2014 - 12 U 46/14
Räumungs- und Herausgabeansprüche aus einem Wohnraummietverhältnis können nicht in einer notariellen Urkunde tituliert werden.
VolltextIMRRS 2014, 1630
OLG Rostock, Urteil vom 29.09.2014 - 7 U 27/11
Zahlt die beweisbelastete Partei die Zeugenvorschüsse nicht ein und werden deshalb nicht nur die von ihr benannten Zeugen, sondern auch die gegenbeweislich genannten Zeugen der anderen Seite vom Termin wieder abgeladen, führt dies im Ergebnis zum vollständigen Verlust der Instanz.
VolltextIMRRS 2014, 1657
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.05.2014 - 24 U 180/13
1. Das für eine negative Feststellungsklage erforderliche rechtliche Interesse ist schon dann zu bejahen, wenn der Beklagte geltend gemacht hat, aus einem bestehenden Rechtsverhältnis könne sich unter bestimmten Voraussetzungen, deren Eintritt noch ungewiss ist, ein Ersatzanspruch gegen den Kläger ergeben.*)
2. Das rechtliche Interesse entfällt nicht, wenn der Beklagte im Rechtsstreit erklärt, er berühme sich keiner Forderung (mehr) gegen den Kläger, weil eine einseitige Verzichtserklärung nicht bindend und der Kläger nicht gehalten ist, ein Angebot auf Abschluss eines Erlassvertrages anzunehmen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1651
OLG Schleswig, Beschluss vom 09.08.2013 - 5 W 26/13
1. Über die Kostentragungspflicht entscheidet das Gericht nach § 269 Abs. 4 ZPO durch Beschluss auf Antrag einer Partei. Die Regelung der Kostenlast in einem außergerichtlichen Vergleich nimmt dem Kostenantrag nicht das Rechtsschutzinteresse.*)
2. Auf Antrag des Klägers ist auch im Falle einer Klagerücknahme bei einer anderweitigen Kostenregelung in einem außergerichtlichen Vergleich eine Kostengrundentscheidung nach § 269 Abs. 3 Satz, § 269 Abs. 4 ZPO zu erlassen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1649
BGH, Beschluss vom 16.09.2014 - XI ZB 5/13
Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegenstand und die Anträge in beiden Instanzen erkennen lassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen Gründen versehen und bereits deshalb aufzuheben.
VolltextIMRRS 2014, 1643
BGH, Urteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13
1. Zur Hemmung der Verjährung bei der Geltendmachung von Schadenersatz im Mahnverfahren.*)
2. Macht der Kläger mit Mahnbescheid lediglich den "kleinen" Schadensersatz geltend und begründet er sodann einen Anspruch auf "großen" Schadensersatz, hindert das den Eintritt der Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB nicht. Ob die eine oder die andere Art des Schadensersatzes geltend gemacht wird, ist lediglich eine Frage der Schadensberechnung.
VolltextIMRRS 2014, 1690
BVerwG, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13
Werden alle Richter des Bundesverwaltungsgerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, kann über die Ablehnungsgesuche unter Mitwirkung abgelehnter Richter entschieden werden, selbst wenn die Ablehnungsgesuche nicht als gänzlich untauglich oder rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren sind.*)
VolltextIMRRS 2014, 1645
OLG Dresden, Beschluss vom 04.11.2013 - 14 W 859/13
Erhebt der Beklagten Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, hat dieser die Kosten der Drittwiderklage auch dann zu tragen, wenn er den Anspruch sofort anerkennt. Eine vorherige Abmahnung ist nicht nötig.
VolltextIMRRS 2014, 1711
BGH, Beschluss vom 19.11.2014 - IV ZR 317/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1716
BGH, Beschluss vom 06.11.2014 - IX ZR 204/13
Wird die den erstinstanzlichen Streitgegenstand betreffende Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen, verliert eine im Berufungsverfahren verfolgte Klageerweiterung entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung.*)
VolltextIMRRS 2014, 1644
LG Saarbrücken, Urteil vom 29.07.2013 - 13 S 41/13
Ersatz des abstrakten Zinsschadens gemäß § 288 Abs. 1 BGB wegen verauslagter Gerichtskosten kann wegen der Vorschriften der §§ 103, 104 ZPO bis zum Eingang des Kostenfestsetzungsantrages nicht geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 1688
BGH, Beschluss vom 25.06.2014 - VII ZR 259/13
1. Die Frage, wie ein mit einer Kirchengemeinde geschlossener Vertrag, dessen Wirksamkeit von der schriftlichen Genehmigung der bischöflichen Behörde abhängt, auszulegen ist, entzieht sich allgemeiner Betrachtung und ist vom Tatrichter unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls zu entscheiden.
2. Zu den anerkannten Auslegungsgrundsätzen gehört, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung anzunehmen ist, eine vertragliche Regelung solle nach dem Willen der Parteien einen bestimmten rechtserheblichen Inhalt haben. Deshalb ist einer möglichen Auslegung der Vorzug zu geben, bei der einer Vertragsbestimmung eine tatsächliche Bedeutung zukommt, wenn sich diese Bestimmung ansonsten als (teilweise) sinnlos erweisen würde.
VolltextIMRRS 2014, 1679
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - 3 W 665/14
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 1678
OLG Koblenz, Beschluss vom 08.12.2014 - 3 W 664/14
Die sofortige Beschwerde des Prozessbevollmächtigten des Streithelfers aus eigenem Recht gegen einen Berichtigungsbeschluss ist nicht zulässig, auch wenn die erfolgte Berichtigung Einfluss auf eine zudem eingelegte statthafte Streitwertbeschwerde des Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 1654
OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2014 - 5 U 51/13
1. Ein Ausnahmefall, der zu einer Unterschreitung der Mindestsätze der HOAI berechtigt (HOAI 1996 § 4 Abs. 2 = HOAI 2009/2013 § 7 Abs. 3), kann nur durch eine besonders enge Beziehung zwischen den Parteien oder sonstige besondere Umstände begründet werden. Nicht ausreichend ist es, wenn sich im Laufe einer geschäftlichen Zusammenarbeit Umgangsformen entwickeln, die als freundschaftlich zu bezeichnen sind.
2. Eine spätere - auch mündliche - Abänderung einer getroffenen Honorarvereinbarung kommt erst wieder nach Beendigung der Architektentätigkeit in Betracht.
3. Ein Vorbehaltsurteil darf grundsätzlich nicht erlassen werden, wenn damit eine Werklohnforderung zugesprochen wird und zur Aufrechnung gestellte Ansprüche auf Zahlung der Mängelbeseitigungskosten oder der Fertigstellungsmehrkosten dem Nachverfahren vorbehalten werden.
4. Stellt der Bauherr gegen den klagenden Architekten Schadensersatzforderung wegen im Bauwerk verkörperter Mängel der Planung oder der Bauaufsicht zur Aufrechnung, haftet der Architekt von vorneherein nur auf Schadensersatz. In solchen Fällen ist ein Vorbehaltsurteil zulässig und sachgerecht.
VolltextIMRRS 2014, 1641
BGH, Beschluss vom 14.08.2014 - VII ZR 211/13
Besteht aus der Sicht aller Beteiligten an einer versehentlichen Auslassung eines Kostenausspruchs deshalb kein Zweifel, weil ein Grund für die Unvollständigkeit des Beschlusstenors nicht in Betracht kommt, so handelt es sich um eine offenbare Unrichtigkeit, die gemäß § 319 ZPO zu korrigieren ist
VolltextIMRRS 2014, 1646
OLG Celle, Beschluss vom 07.11.2013 - 4 W 177/13
Das Gericht muss, auch wenn es selbst die schriftliche Begutachtung eines gerichtlichen Sachverständigen für ausreichend und überzeugend hält, einem Parteiantrag stattgeben, dem Sachverständigen Ergänzungsfragen zu seinem Gutachten zu stellen, es sei denn, der Antrag ist verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt.*)
VolltextIMRRS 2014, 1653
OLG Düsseldorf, Urteil vom 03.12.2013 - 24 U 74/13
1. Bei einem im schriftlichen Vorverfahren ergangenen Versäumnisurteil beginnt die Einspruchsfrist erst mit der Amtszustellung an beide Parteien.*)
2. Verfolgt der zurückgetretene Verkäufer nach einer Niederlage in erster Instanz nur den Anspruch auf Löschung der Vormerkung und Lastenfreistellung weiter, nicht aber den Anspruch auf Herausgabe des Grundstücks, so steht die rechtskräftige Abweisung des Herausgabeantrags einer erneuten Klage auf Herausgabe auch dann entgegen, wenn das Berufungsgericht die Rücktrittserklärung bei der Entscheidung über den Anspruch auf Löschung und Lastenfreistellung als berechtigt angesehen hat. Denn Gegenstand des Berufungsurteils im Vorprozess war der Rechtsstreit nur in den Grenzen, die der Berufungsführer durch seine Berufungsanträge gezogen hat, § 528 Satz 1 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2014, 1642
BGH, Beschluss vom 08.07.2014 - XI ZB 7/13
Entscheidet ein Gericht im Kostentenor einer Entscheidung nicht über die Kosten der Streithilfe, muss der Streithelfer innerhalb einer Frist von 14 Tagen Ergänzung des Urteils beantragen. Ein nicht fristgebundener Berichtigungsantrag nach § 319 ZPO kommt nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2014, 1660
LG Bonn, Urteil vom 04.12.2014 - 6 S 134/14
1. Jedenfalls in denjenigen Fallgestaltungen, in denen der in der Vorinstanz obsiegende Gegner aus mehreren Streitgenossen besteht, richtet sich das Rechtsmittel im Zweifel gegen die gesamte angefochtene Entscheidung und somit gegen alle gegnerischen Streitgenossen, es sei denn, die Rechtsmittelschrift lässt eine Beschränkung der Anfechtung erkennen.
2. Zu der Frage, wann die Beweiskraft einer Privaturkunde wegen einer Einschaltung im Sinne des § 419 ZPO entkräftet ist.
3. § 419 ZPO greift nicht nur ein, wenn feststeht, dass die bereits unterzeichnete Urkunde nachträglich geändert worden ist, sondern bereits dann, wenn das nach ihrem Erscheinungsbild nur möglich ist.
VolltextIMRRS 2014, 1637
OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.02.2014 - 24 U 58/13
1. Der Begriff der Dienstleistung im Sinne vom Art. 5 Nr. 1 b 2. Alt. EUGVVO ist gemeinschaftsrechtlich zu verstehen. Darunter fallen Verträge über jede Art von Diensten, auch Werkleistungen und Geschäftsbesorgungen.*)
2. Bei gemischten Verträgen ist darauf abzustellen, ob die Dienstleistung dem Vertragsverhältnis das Gepräge gibt.*)
3. Der Erfüllungsort für die Dienstleistung ist rein faktisch zu ermitteln. Maßgebend ist regelmäßig der reale Ort, an dem die Dienstleistung zu erbringen ist.*)
VolltextIMRRS 2014, 1640
BGH, Urteil vom 16.09.2014 - VI ZR 55/14
Lässt das Berufungsgericht auf eine Anhörungsrüge hin die Revision nachträglich zu, bindet die Zulassungsentscheidung das Revisionsgericht nicht, wenn bei der vorangegangenen Entscheidung, die Revision nicht zuzulassen, ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht vorgelegen hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 1636
OLG Stuttgart, Beschluss vom 10.01.2014 - 16 AR 5/13
Ein Verfahren, in dem ein Vergleich geschlossen wurde, ist grundsätzlich nur dann fortzusetzen, wenn die Wirksamkeit des Vergleichs angegriffen und damit seine das Verfahren beendigende Wirkung infrage gestellt wird, so dass einem neuen Verfahren, das den Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens umfasst, die Zulässigkeit nicht abgesprochen werden kann, wenn die Beteiligten die Beendigung des vormaligen Verfahrens nicht infrage stellen.
VolltextIMRRS 2014, 1647
OLG Celle, Urteil vom 29.02.2012 - 4 U 74/11
1. Die Zulässigkeit eines Teilurteils kann im Berufungsverfahren auch ohne Rüge überprüft werden.*)
2. Ein Vorbehaltsteilurteil über eine Widerklage ist unzulässig, wenn das Gericht erster Instanz Einwendungen nicht nur wegen der Besonderheiten des Urkundsverfahrens zurückgewiesen hat.*)
VolltextIMRRS 2014, 1627
OLG Stuttgart, Beschluss vom 26.11.2014 - 7 W 63/14
Bei unzureichender Terminswahrnehmung durch den anwaltlichen Parteivertreter kann es geboten sein, das persönliche Erscheinen des Vorstandsvorsitzenden einer Versicherungsgesellschaft anzuordnen und nach dessen Ausbleiben ein hohes Ordnungsgeld zu verhängen.*)
VolltextIMRRS 2014, 1618
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.10.2014 - 10 UF 105/14
1. Grundsätzlich besteht für den Rechtsanwalt, der ein Schriftstück entsprechend den postalischen Bestimmungen und so rechtzeitig zur Post gegeben hat, dass es unter Berücksichtigung der üblichen Beförderungszeit den Empfänger rechtzeitig erreicht hätte, keine Nachfrageverpflichtung beim Empfangsgericht (BGH, NJW 1993, 1332).*)
2. Dies gilt nicht, wenn der Rechtsanwalt das Schriftstück in einen Briefkasten einwirft, dessen unzuverlässige und unregelmäßige Leerung ihm vorher bekannt ist. In diesem Fall besteht für den Rechtsanwalt eine Verpflichtung, beim Empfangsgericht hinsichtlich des Eingangs nachzufragen. Unterlässt er dies, ist die Fristversäumnis nicht unverschuldet.*)
VolltextIMRRS 2014, 1615
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.07.2014 - 14 W 400/14
1. Auch auf Unrichtigkeiten eines Kostenfestsetzungsbeschlusses ist § 319 ZPO anwendbar. Die Anfechtung einer Berichtigung ist auch unterhalb des Beschwerdewertes des § 567 Abs. 2 ZPO zulässig.*)
2. Eine falsche Willensbildung des Gerichts (hier: versäumte Kostenentscheidung im Erinnerungsverfahren gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss) darf nicht nach § 319 ZPO berichtigt werden.*)
VolltextIMRRS 2014, 1612
BGH, Beschluss vom 21.10.2014 - VIII ZR 34/14
Von einer Beweiserhebung darf grundsätzlich nicht bereits deswegen abgesehen werden, weil die beweisbelastete Partei keine schlüssige Erklärung dafür liefert, weswegen eine von ihr behauptete mündliche oder stillschweigende Vereinbarung keinen Eingang in den schriftlichen Vertrag gefunden hat. Denn der Grad der Wahrscheinlichkeit der Sachverhaltsschilderung ist für den Umfang der Darlegungslast regelmäßig ohne Bedeutung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, IMR 2012, 7 = NJW 2012, 382 Rn. 23). Das Fehlen einer schlüssigen Erklärung spielt daher in aller Regel erst im Rahmen der tatrichterlichen Würdigung des Prozessstoffs eine Rolle.*)
VolltextIMRRS 2014, 1603
OVG Thüringen, Beschluss vom 10.10.2014 - 3 VO 593/14
Das Institut der Streitverkündung findet im Verwaltungsprozess keine Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2014, 1587
OLG Köln, Urteil vom 28.11.2013 - 4 WF 151/13
In Verfahren von Wohnungszuweisungsanträgen bei Ehewohnungen gem. § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG iVm § 1361b BGB ist der Regelwert von 3000 Euro zu erhöhen, wenn es sich um ein vom Normalfall deutlich abweichendes, wesentlich höherwertiges Anwesen mit deutlich gehobenem Wohnwert handelt (hier: Grundstücksgröße: 976 m², Wohnfläche: ca. 250 m²).
VolltextIMRRS 2014, 1583
OLG München, Beschluss vom 09.07.2014 - 20 W 1311/14
1. Eine einseitige Erledigungserklärung ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig.
2. Im selbstständigen Beweisverfahren ist keine Entscheidung über die Kostentragungspflicht zu treffen, weil diese Entscheidung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten ist.
VolltextIMRRS 2014, 1596
OLG Düsseldorf, Urteil vom 22.08.2014 - 22 U 31/14
1. Ein Anspruch auf Freistellung setzt - auch bei Geltendmachung im Rahmen einer werkvertraglichen Schadensersatzpflicht - entsprechend dem Wortlaut des § 257 Satz 1 BGB und im Umkehrschluss aus § 257 Satz 2 BGB die bereits erfolgte Eingehung einer Verbindlichkeit - im Sinne einer Aufwendung gemäß § 256 BGB - voraus.*)
2. Die Geldschuld, von der Freistellung begehrt wird, muss individualisiert werden und - bereits zwecks Zulässigkeit einer entsprechenden Leistungsklage auf Freistellung - der Höhe nach eindeutig bestimmt sein, damit ein entsprechendes Urteil einen gemäß § 887 ZPO vollstreckungsfähigen Inhalt hat.*)
3. Ein Anspruch auf Freistellung ist grundsätzlich nicht (insbesondere nicht konkludent) zugleich auf Zahlung gerichtet und eine Auslegung des Freistellungsantrages als Zahlungsantrag regelmäßig unzulässig.*)
4. Der Beweisantritt auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann die notwendige Substantiierung nicht ersetzen und ist ohne notwendige Substantiierung auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung gerichtet. Die Beibringung der durch einen Sachverständigen fachtechnisch zu bewertenden Anschluss- bzw. Anknüpfungstatsachen obliegt der darlegungs- und beweisbelasteten Partei.*)
5. Eine Partei ist mit einem Antrag auf erneute Anhörung der Sachverständigen im Berufungsverfahren gemäß § 531 ZPO präkludiert, wenn ihr die Vorinstanz durch Beschluss eine Frist zur Einzahlung des weiteren Vorschusses i.S.v. § 356 ZPO gesetzt und der Vorschuss erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz eingegangen ist.*)
6. Ein Anspruch auf Prozesszinsen steht dem Kläger für den Zeitraum der Geltendmachung eines Freistellungsanspruchs nicht zu, sondern erst ab Geltendmachung des Zahlungsanspruchs im Rahmen der Umstellung des Klageantrages auf einen Zahlungsantrag i.S.v. § 264 Nr. 2 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2014, 1578
VGH Bayern, Beschluss vom 10.06.2014 - 2 N 13.1067
1. Art. 5 Satz 2 AGVwGO begegnet aus verfassungsrechtlicher Sicht keinen Bedenken.*)
2. Die Regelung beinhaltet insbesondere keinen Verstoß gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes, da zum einen keine Verpflichtung des Bundes oder Länder zur Einführung eines allgemeinen Normkontrollverfahrens existiert und zum anderen der Bürger außerhalb der von § 47 VwGO erfassten Fälle auf die Möglichkeit der Anfechtungsklage bei Erlass eines Verwaltungsakts verwiesen werden kann.
VolltextIMRRS 2014, 1563
BVerwG, Urteil vom 11.09.2014 - 4 CN 3.14
1. Die Präklusion nach § 47 Abs. 2a VwGO setzt voraus, dass die ortsübliche Bekanntmachung nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Hs. 1 BauGB ordnungsgemäß erfolgt ist. Dies gilt sowohl für Ort und Dauer der Auslegung als auch für die Angaben, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.*)
2. Bei der im Rahmen des § 10 BauNVO geforderten Prüfung, ob ein Wochenendhausgebiet trotz bestandssichernder Festsetzungen von Wohnnutzungen sein Gepräge wahrt (Urteil vom 11.07.2013 - 4 CN 7.12 - IBRRS 2013, 5149 = BVerwGE 147, 138 Rn. 19), bleiben Wochenendhäuser außer Betracht, die wegen ihrer atypischen Größe das Gebiet als Wochenendhausgebiet nicht prägen können.*)
VolltextIMRRS 2014, 1571
LG München I, Beschluss vom 13.11.2014 - Az.: 7 O 25677/11
1. Nach § 110 Abs. 2 Nr. 1 ZPO tritt die Verpflichtung zur Sicherheitsleistung wegen der Prozesskosten auch dann nicht ein, wenn aufgrund völkerrechtlicher Verträge keine Sicherheit verlangt werden kann.
2. Dies ist bei der Ukraine der Fall.
3. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Kläger seinen Sitz in der von Separatisten beherrschten Stadt Donezk hat. Auch dann muss er keine Sicherheit leisten.
VolltextIMRRS 2014, 1570
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.11.2014 - 14 W 693/14
Falls der Entschädigungsantrag des gerichtlichen Sachverständigen und seine Beschwerde gegen die Rechnungskürzung substanzielle Sachargumente enthalten, muss die Nichtabhilfeentscheidung nach § 4 Abs. 4 JVEG erkennen lassen, dass das Gericht die Sachargumente des Sachverständigen zur Kenntnis genommen, geprüft, berücksichtigt und gewürdigt hat. Fehlt es daran, ist das Grundrecht des Sachverständigen auf rechtliches Gehör verletzt, was unter Aufhebung der inhaltlich unzureichenden Nichtabhilfeentscheidung zur Rückgabe in die erste Instanz führen kann.
VolltextIMRRS 2014, 1564
LG Essen, Urteil vom 01.07.2014 - 15 S 79/14
1. Die Einreichung einer Mieterhöhungsklage kurz vor Fristende beim unzuständigen Gericht führt nicht automatisch zur Versäumung der Klagefrist und zur Unzulässigkeit der Klage.
2. Wird die Mieterhöhungsklage beim unzuständigen Gericht vor Ende der Klagefrist eingereicht, ist die Klage unzulässig, wenn sie zwar an das zuständige Gericht weitergeleitet wird, das allerdings erst nach Ablauf der Klagefrist.
VolltextIMRRS 2014, 1561
BGH, Urteil vom 22.10.2014 - VIII ZR 41/14
1. Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen aus Wohnraummietverträgen können im Urkundenprozess geltend gemacht werden.*)
2. Zu den Anforderungen an substantiiertes Bestreiten der vom Vermieter vorgetragenen Flächenangaben durch den Mieter.*)
IMRRS 2014, 1558
OLG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 - 22 U 175/13
Die ursprünglich zulässige Feststellungsklage wird nicht dadurch unzulässig, dass im Verfahren ein Teilurteil hinsichtlich der Zukunftsschäden ergeht und die eingetretenen Schäden bezifferbar sind.*)
VolltextIMRRS 2014, 1546
OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.01.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint deshalb fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.
VolltextIMRRS 2014, 1545
OLG Nürnberg, Beschluss vom 18.03.2014 - 13 U 1764/12
1. Wird der Auftragnehmer mit der Ausführung von Dachstuhl-, Gauben- und Dämmarbeiten beauftragt, gehört dazu auch die (fehlerfreie) Ausführung der Anschlüsse dieser Arbeiten untereinander. Anderenfalls würden die drei Hauptarbeitsbereiche des Auftragnehmers beziehungslos nebeneinander stehen. Es erscheint in einem solchen Fall fernliegend, dass die Anschlüsse der drei Bereiche untereinander durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer ausgeführt werden sollen.
2. Das selbständige Beweisverfahren endet mit dem Zugang des (ergänzenden) Sachverständigengutachtens bei den Parteien, wenn das Gericht keine Frist zur Stellungnahme setzt und die Parteien nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Erhalt des Gutachtens Einwendungen dagegen oder das Gutachten betreffende Anträge oder Ergänzungsfragen mitteilen. Ein Zeitraum von knapp sechs Monaten ist jedenfalls nicht mehr angemessen.
VolltextIMRRS 2014, 1537
OLG München, Beschluss vom 13.11.2014 - 34 AR 153/14
Es ist zweifelhaft, ob bei erhobener Widerklage, die zur Zuständigkeit der Landgerichte gehört, der Rechtsstreit insgesamt verwiesen werden kann, wenn für die Klage eine ausschließliche Zuständigkeit des angerufenen Amtsgerichts besteht. Eine dennoch ausgesprochene Verweisung ist aber in der Regel nicht willkürlich (Anschluss an OLG Karlsruhe, 09.05.2011 - 9 AR 13/11, IBRRS 2011, 4144).*)
VolltextIMRRS 2014, 1521
OLG Rostock, Beschluss vom 22.09.2014 - 7 W 36/13
1. Der Beitritt des Streithelfers und dessen von der Hauptpartei abweichendes wirtschaftliches Interesse haben keinerlei Auswirkungen auf den Gerichtskostenstreitwert (Anschluss OLG Celle, 03.03.2011 - 13 W 129/10, IBRRS 2011, 0968). Entscheidend für die Bestimmungen des Streitwertes für die Gerichtsgebühren ist allein der Wert des Streitgegenstandes (§ 3 GKG), der von den Anträgen der Hauptparteien bestimmt wird.*)
2. Die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit richten sich dann nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Wert und sind gesondert festzusetzen, wenn sich die Tätigkeit der Rechtsanwälte der Streithelfer nicht auf die Klageforderung insgesamt bezieht, sondern auf etwaige Ansprüche der Hauptpartei gegen den Streithelfer auf Schadloshaltung im Falle des Unterliegens.*)
VolltextIMRRS 2014, 1542
BGH, Beschluss vom 14.10.2014 - VIII ZR 240/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2014, 1519
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.09.2014 - 14 W 522/14
1. Ist versäumt worden, der durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwerten Partei den zugrunde liegenden Kostenfestsetzungsantrag zu übersenden, kann der Verfahrensverstoß durch Nachholung des Versäumten im Erinnerungsverfahren geheilt werden.*)
2. Wird eine wegen des Verstoßes ursprünglich begründete Erinnerung durch nachträgliche Bekanntgabe des Kostenfestsetzungsantrags unbegründet, kann der Erinnerungs-/Beschwerdeführer die nunmehr drohende Belastung mit den Kosten des Rechtsbehelfs/Rechtsmittels dadurch vermeiden, dass er die Erinnerung/sofortige Beschwerde für erledigt erklärt.*)
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