Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0247BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 46/14
Der Rechtsanwalt hat selbständig und eigenverantwortlich zu prüfen, ob ein Fristende richtig ermittelt und eingetragen wurde, wenn ihm die Sache im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung, insbesondere zu deren Bearbeitung, vorgelegt wird. Dies gilt auch dann, wenn ihm die Akte nach vorangegangener Fertigung eines Entwurfs der Berufungsschrift nur zum Zwecke der Unterschrift vorgelegt wird.*)
VolltextIMRRS 2015, 0232
OLG Köln, Urteil vom 28.11.2014 - 19 U 87/14
1. Ein rechtliches Interesse für die Nebenintervention besteht, wenn der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des Rechtsstreits in einem Rechtsverhältnis steht, auf das die Entscheidung des Rechtsstreits durch ihren Inhalt oder ihre Vollstreckung unmittelbar oder auch nur mittelbar rechtlich einwirkt, wie etwa bei Rechtskrafterstreckung, Gestaltungswirkung, akzessorischer Haftung oder bei Regress.
2. Rein wirtschaftliche oder tatsächliche Interessen allein reichen für eine Nebenintervention nicht aus.
3. Für das rechtliche Interesse des Nebenintervenienten ist es nicht erforderlich, dass das Unterliegen der Hauptpartei dem Nebenintervenienten nachteilig ist. Es reicht vielmehr bereits aus, wenn ihr Obsiegen einen (rechtlichen) Vorteil bringt.
4. Eine Nebenintervention ist daher unzulässig, wenn weder ein Obsiegen noch ein Unterliegen der Hauptpartei sein Rechtsverhältnis zum Streithelfer in relevanter Weise beeinträchtigen könnte.
VolltextIMRRS 2015, 0206
OLG Hamburg, Beschluss vom 16.12.2014 - 1 W 102/14
Das Erfordernis eines rechtlichen Interesses im Sinne des § 485 Abs. 2 ZPO darf nicht zu einer vorweggenommenen Prüfung der Beweiserheblichkeit oder der Erfolgsaussichten im Hauptprozess führen.
VolltextIMRRS 2015, 0226
OLG Koblenz, Beschluss vom 10.02.2015 - 3 U 1344/15
Die Beschwer eines zur eidesstattlichen Versicherung verurteilten Auskunftspflichtigen bemisst sich nach dem Aufwand und der Zeit, den die Versicherung erfordert (in Anknüpfung an BGH, 30.11.1991 - XII ZB 156/90, NJW 1991, 1833; BGH, 21.06.2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073; BGH, 11.07.2001 - XII ZR 14/00, FamRZ 2002, 666 ff.; BGH, 08.09.2009 - X ZR 81/08; OLG Brandenburg, 11.01.2008 - 13 U 131/07, NZM 2009, 51 f.; OLG Brandenburg, 02.10.2007 - 9 UF 137/07, FamRZ 2008, 1359 f.).*)
VolltextIMRRS 2015, 0223
BGH, Beschluss vom 08.01.2015 - V ZB 184/14
1. Unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts, weil nach § 42 ZPO nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung abgelehnt werden kann.
2. Dabei ist es unerheblich, ob sich die Ablehnung gegen den Senat richtet oder die Richter des Senats einzeln benannt werden.
VolltextIMRRS 2015, 0221
BGH, Urteil vom 20.01.2015 - VI ZR 209/14
Hat das Erstgericht über einen vom Kläger gestellten Feststellungsantrag nicht entschieden und diesen Antrag auch nicht in den Tatbestand seines (unvollständigen) Urteils aufgenommen und hat der Kläger weder Tatbestandsberichtigung noch Urteilsergänzung beantragt, ist die Rechtshängigkeit der Klage, soweit sie Gegenstand des übergangenen Antrags gewesen ist, mit dem Ablauf der Antragsfrist des § 321 Abs. 2 ZPO entfallen. Hat der Kläger den vom Erstgericht übergangenen Feststellungsantrag in der Berufungsinstanz erneut gestellt und damit sein Feststellungsbegehren durch zulässige Klageerweiterung wieder in den Prozess eingeführt, kann über diesen Antrag in der Sache nur das Berufungsgericht selbst entscheiden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0219
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 85/14
Wird das gemeinschaftliche Eigentum durch einen Wohnungseigentümer gestört und wird der Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruch der Wohnungseigentümer der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Ausführung zugewiesen (vergemeinschaftet), sind die einzelnen Wohnungseigentümer nicht mehr prozessführungsbefugt.
VolltextIMRRS 2015, 0196
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.09.2014 - 11 SV 86/14
Eine Verweisung durch das nach § 29 ZPO zuständige Gericht entfaltet wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs keine Bindungswirkung, wenn sich das verweisende Gericht in seinem Beschluss nicht mit dem Vortrag der Parteien zum Vorliegen der Voraussetzungen des besonderen Gerichtsstand auseinandergesetzt hat.*)
VolltextIMRRS 2015, 0198
BGH, Beschluss vom 20.01.2015 - VIII ZR 208/14
1. In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum steht dem Mieter bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs.1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zu.
2. Macht der Vermieter Schadensersatz für beschädigte Möbel geltend und wendet der Mieter ein, diese Möbel seien ihm vom Voreigentümer übereignet worden, und bietet er für die Behauptung Zeugenbeweis an, so muss dem nachgegangen werden, selbst wenn sich aus dem Mietvertrag und sonstigem Schriftverkehr eine derartige Übereignung nicht ergibt.
3. Auch wenn das Gericht der Meinung ist, dass eine Übereignung rechtlich gar nicht möglich sei, da es sich bei den Möbeln um wesentliche Bestandteile des Grundstücks handle, hätte es, da die Parteien eine solche Einordnung der Möbel ersichtlich nicht in Betracht gezogen haben, zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung auf seine diesbezügliche Rechtsauffassung hinweisen und den Parteien Gelegenheit zur Stellungsnahme geben müssen.
VolltextIMRRS 2015, 0195
BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14
Wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, darf der Tatrichter auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss das Gericht, wenn es bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0191
AG Kassel, Urteil vom 05.02.2015 - 410 C 5684/13
1. Zur Darlegungslast eines Rechtsanwalts, der behauptet, Urheber von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu sein.*)
2. Eine einseitige Verlegung des Schlusstermins gemäß § 128 Abs. 2 ZPO als eine Art "Fristverlängerung" ist wegen der Gleichstellung mit dem Schluss der mündlichen Verhandlung nicht möglich.*)
VolltextIMRRS 2015, 0183
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.11.2014 - 11 SV 114/14
Die Bestimmung eines gemeinsam zuständigen Gerichts ist nicht möglich, wenn gegen den Beklagten einerseits in seiner Eigenschaft als Hausverwalter Ansprüche nach dem WEG und andererseits in seiner Eigenschaft als Bauträger werkvertragliche Ansprüche geltend gemacht werden.*)
IMRRS 2015, 0187
BGH, Beschluss vom 09.12.2014 - X ZR 94/13
1. Wenn ein Berufungsurteil mit der Revision und hilfsweise wegen desselben Streitgegenstands mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, entstehen neben den Gebühren für das Revisionsverfahren keine weiteren Gerichts- oder Anwaltsgebühren.*)
2. Für die Frage, in welchem Umfang ein Berufungsurteil primär mit der Revision und nur hilfsweise mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffen wird, ist nicht erheblich, ob und in welchem Umfang das Berufungsgericht die Revision tatsächlich zugelassen hat. Maßgeblich ist allein, welches Begehren der Revisionskläger mit seinem Rechtsmittel geltend gemacht hat.*)
VolltextIMRRS 2015, 0174
BGH, Urteil vom 12.12.2014 - V ZR 53/14
Auch bei einer Beschlussanfechtungsklage darf die Auslegung des Klageantrags - wie allgemein im Prozessrecht - nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks haften, sondern hat den wirklichen Willen der Partei zu erforschen; nur wenn sich das Rechtsschutzziel des Klägers auch durch die gebotene Auslegung unter Einbeziehung der gesamten Klageschrift nicht eindeutig ermitteln lässt, gehen die verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten.*)
VolltextIMRRS 2015, 0163
OLG Koblenz, Beschluss vom 28.01.2015 - 3 U 814/14
1. Eine Gehörsverletzung liegt vor, wenn das Gericht vor oder bei seiner Entscheidung Vortrag der Partei aus Versehen nicht zur Kenntnis nimmt, es durch verfehlte Anwendung der einschlägigen Vorschriften das Äußerungsrecht einer Partei ausschließt oder verkürzt, durch Unterlassen gebotener Hinweise eine Partei benachteiligt oder das Vorbringen einer Partei nicht erfasst oder grob missversteht.
2. Es liegt keine Gehörsverletzung vor, wenn der Senat ohne mündliche Verhandlung entschieden hat.
VolltextIMRRS 2015, 0173
BGH, Urteil vom 05.12.2014 - V ZR 5/14
Zieht die Wohnungseigentümergemeinschaft die Durchsetzung von Beseitigungs- oder Unterlassungsansprüchen wegen Störungen des Gemeinschaftseigentums durch Mehrheitsbeschluss an sich, so begründet sie damit ihre alleinige Zuständigkeit für die gerichtliche Geltendmachung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0168
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 05.01.2015 - 5 W 89/14
Die Klärung von auf ein Grundstück einwirkenden Geräusch- und Geruchsimmissionen an zulässiger Gegenstand eines selbständigen Beweisverfahrens sein.*)
VolltextIMRRS 2015, 0162
OLG Frankfurt, Beschluss vom 01.12.2014 - 6 W 103/14
Eine einstweilige Verfügung kann auch im Beschwerdeverfahren im Beschlusswege ohne Anhörung des Antragsgegners erlassen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0154
KG, Beschluss vom 15.08.2014 - 21 W 23/14
1. Von einer Streitwertaddition kann abgesehen werden, wenn ein „Gleichlauf“ von Primärverteidigung und Hilfsaufrechnung vorliegt, so dass – wirtschaftlich gesehen – die Hilfsaufrechnung und die primäre Verteidigung als eine einheitliche Verteidigung gegen den Klageanspruch gewertet werden können.
2. Dies ist der Fall, wenn der Beklagte gegen die Werklohnforderung primär die fehlende Fälligkeit wegen einer auf Grund der Mangelhaftigkeit nicht erfolgten Abnahme der Werkleistung geltend macht und sich hilfsweise auf Mangelbeseitigungskosten bzw. Minderungsansprüche wegen dieser Mängel stützt.
VolltextIMRRS 2015, 0151
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - III ZR 472/13
§ 26 Nr. 8 Satz 2 EGZPO stellt eine den Besonderheiten des Berufungsverfahrens Rechnung tragende Ausnahmebestimmung dar. Auf die Abweisung der Entschädigungsklage als unzulässig durch das erstinstanzlich entscheidende Oberlandesgericht (§ 201 Abs. 1 Satz 1 GVG) ist die Vorschrift nicht entsprechend anwendbar.*)
VolltextIMRRS 2015, 0275
BGH, Beschluss vom 13.01.2015 - VI ZB 29/14
Zur Beschwer des Beklagten, der zur Löschung zweier mehr als drei Jahre alter E- Mails von seiner Internetseite verurteilt worden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0131
OLG Köln, Beschluss vom 13.01.2015 - 24 U 180/12
Zur Beschleunigung des Rechtsstreits ist die Festsetzung eines Ordnungsgelds gegen den Sachverständigen geboten, wenn dieser trotz Nachfristen das von ihm zu erstattende Gutachten nicht vorlegt.
VolltextIMRRS 2015, 0135
OLG Stuttgart, Urteil vom 05.12.2012 - 9 U 92/12
1. Vereinbaren die Parteien eines BGB-Bauvertrags, dass Mehr- oder Minderleistungen nach dem im Bemusterungsprotokoll vereinbarten Festpreis abgerechnet werden, ist für zusätzliche Leistungen die übliche Vergütung zu zahlen, wenn für die betreffende Leistung im Bemusterungsprotokoll kein Preis vorhanden ist.
2. Eine Abweichung von den Ausführungsplänen stellt jedenfalls dann keinen Mangel dar, wenn die Pläne nicht Vertragsbestandteil geworden sind.
3. Behauptet der Auftraggeber nach der Abnahme, das Dach entspreche nicht den statischen Anforderungen, trägt er hierfür die volle Darlegungs- und Beweislast. Denn mit der Abnahme hat er das Dach als im Wesentlichen mangelfrei anerkannt. Ein "bisschen Beweis", weil Einiges für das Vorhandensein von Mängeln spricht, gibt es nicht.
4. Unterlässt das Landgericht eine weitere Beweiserhebung, weil ein berechtigter Kostenvorschuss trotz Fristsetzung nicht eingezahlt wurde, kann der Beweis in der Berufungsinstanz nicht mehr durch Sachverständigenbeweis geführt werden.
5. Erstattungsfähig sind nur die notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Kosten für ein während eines selbständigen Beweisverfahrens zu statischen Fragen beauftragtes Privatgutachten sind aber nicht erforderlich.
VolltextIMRRS 2015, 0125
LG Hamburg, Beschluss vom 19.01.2015 - 411 HKO 41/13
Muss sich der Sachverständige mit Einwänden der Gegenseite der beweisbelasteten Partei auseinandersetzen, ändert sich nichts an der grundsätzlichen Kostenvorschusspflicht der beweisbelasteten Partei.
VolltextIMRRS 2015, 0134
OLG Saarbrücken, Urteil vom 30.12.2014 - 1 U 52/14
Zur beweisrechtlichen Verwertbarkeit eines medizinischen Sachverständigengutachtens, wenn dieses nicht erkennen lässt, welche Fragestellungen vom Hauptgutachter und welche Fragen von einem Zusatzgutachter beantwortet worden sind.*)
VolltextIMRRS 2015, 0126
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014 - 3 W 50/14
1. Auch im selbständigen Beweisverfahren hat das Gericht ein eingeholtes schriftliches Gutachten von Amts wegen auf seine Vollständigkeit, Schlüssigkeit und Widerspruchsfreiheit hin zu überprüfen. Wird diese verneint, ist das Beweisverfahren auch ohne weiteren Antrag einer Partei durch Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens fortzusetzen.*)
2. Einer Fortsetzung des Beweisverfahrens durch Ladung des Sachverständigen bedarf es auch, wenn eine der Parteien die Geeignetheit des vorliegenden schriftlichen Gutachtens zur Klärung der Beweisfragen für unzureichend hält. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ladung des Sachverständigen oder lediglich die Eignung des schriftlichen Gutachtens durch Einwendungen hiergegen bestritten wird.*)
VolltextIMRRS 2015, 0119
LG München I, Urteil vom 07.07.2014 - 1 S 4470/14
Werden im Rahmen einer Anfechtungsklage die übrigen Eigentümer einer nicht existenten Eigentümergemeinschaft verklagt und lehnt das Amtsgericht eine Rubrumsberichtigung ab, kann das Landgericht gleichwohl in der Sache entscheiden.
VolltextIMRRS 2015, 0124
BGH, Urteil vom 24.07.2014 - I ZR 27/13
1. Der Umfang der Rechtskraft eines Urteils ist in erster Linie der Urteilsformel zu entnehmen. Reicht die Urteilsformel allein nicht aus, den Umfang der Rechtskraft zu bestimmen, sind zur Auslegung der Urteilsformel der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, erforderlichenfalls auch das Parteivorbringen, heranzuziehen (Anschluss an BGH, Urteil vom 13.05.1997 - VI ZR 181/96, NJW 1997, 3447 = IBRRS 1997, 0004; Urteil vom 14.02.2008 - I ZR 135/05, GRUR 2008, 933 = WRP 2008, 1227 = IBRRS 2008, 2291, Schmiermittel). Bei einem Anerkenntnisurteil kommt es für die Auslegung der Urteilsformel in erster Linie darauf an, was die Parteien gewollt und erklärt haben (Anschluss an BGH, Urteil vom 22.02.1952 - I ZR 117/51, BGHZ 5, 189, Zwilling).*)
2. Für einen ursächlichen Zusammenhang zwischen dem mit der Veröffentlichung einer Zeitschrift erzielten Gewinn und den in der Zeitschrift erschienenen Beiträgen reicht es aus, dass die Bezieher der Zeitschrift bei Abschluss ihrer Verträge erwarteten, dass in den Heften derartige Beiträge erscheinen (Fortführung von BGH, Urteil vom 25.03.2010 - I ZR 122/08, GRUR 2010, 1090 = WRP 2010, 1520 = IBRRS 2010, 3926, Werbung des Nachrichtensenders; Urteil vom 16.08.2012 - I ZR 96/09, ZUM 2013, 406 = IBRRS 2013, 0852).*)
VolltextIMRRS 2015, 0112
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.03.2014 - 10 W 33/14
1. Die Gebühr für die gütliche Erledigung gem. Nr. 207 GvKostG fällt nach dem eindeutigen Wortlaut der Nachbemerkung zu Nr. 207 GvKostG nur dann nicht an, wenn eine Beauftragung mit einer Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO vorliegt.*)
2. Die fragliche Formulierung ist einer abweichenden Auslegung nicht zugänglich. Es handelt sich um einen Ausnahmetatbestand, der grundsätzlich eng auszulegen ist (vgl. BGH NJW 1985, 2526).*)
VolltextIMRRS 2014, 1692
OLG Schleswig, Beschluss vom 29.04.2014 - 16 U 35/14
Bei der Bildung der Kostenquote nach dem Verhältnis des angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis sind lediglich der eingeklagte Betrag (ohne Berücksichtigung der Zug-um-Zug-Leistung) und der Vergleichsbetrag rechnerisch zu vergleichen.
VolltextIMRRS 2015, 0076
OLG Frankfurt, Urteil vom 15.08.2014 - 4 U 223/13
Voraussetzung einer Klage gegen frühere Mitmieter auf Befreiung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Vermieter ist, dass feststeht, ob und in welcher Höhe die Verbindlichkeit, von der zu befreien ist, begründet ist. Dies muss im Prozess notfalls durch Beweisaufnahme geklärt werden. Dieses Klagebegehren ist von einem Abwehranspruch gegen unbegründete Forderungen zu unterscheiden. In diesem Fall ist für die Vollstreckbarkeit der begehrten Abwehrhandlungen eine nähere Bezeichnung durch den Kläger erforderlich.
VolltextIMRRS 2015, 0066
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.11.2014 - 11 W 37/14
1. Bei der Anfechtung einer Jahresabrechnung einer Wohnungseigentümergemeinschaft wird der Streitwert nicht über den Gesamtbetrag der Abrechnung bestimmt, da der Streit der Parteien grundsätzlich nicht die Frage des ersatzlosen Wegfalls der Belastung, sondern deren individuelle Reduzierung oder andere Verteilung zum Gegentand hat.
2. Die Bemessung des Interesses aller Parteien beträgt daher nur einen Bruchteil des Abrechnungsbetrags, wobei die Berücksichtigung des Betrags mit einem Anteil von 25% nicht ermessensfehlerhaft ist.
VolltextIMRRS 2015, 0084
BGH, Urteil vom 10.12.2014 - XII ZR 136/12
Betrifft nur einer von mehreren im Prozess zusammen geltend gemachten Ansprüchen die Insolvenzmasse, so wird grundsätzlich (zunächst) einheitlich der gesamte Rechtsstreit unterbrochen (im Anschluss an BGH, Urteil vom 21.10.1965 - Ia ZR 144/63, NJW 1966, 51).*)
VolltextIMRRS 2015, 0083
BGH, Urteil vom 18.12.2014 - VII ZR 102/14
Verkündet der Antragsteller in einem selbständigen Beweisverfahren, das er gegen einen vermeintlichen Schädiger führt, einem möglicherweise stattdessen haftenden Schädiger den Streit, so umfasst die Bindungswirkung des § 68 ZPO grundsätzlich jedes Beweisergebnis, das im Verhältnis zum Antragsgegner von rechtlicher Relevanz ist (Fortführung von BGH, Urteil vom 05.12.1996 - VII ZR 108/95, BGHZ 134, 190 = IBR 1997, 172, und BGH, Beschluss vom 27.11.2003 - V ZB 43/03, BGHZ 157, 97 = IBRRS 2004, 0059).*)
VolltextIMRRS 2015, 0065
OLG Jena, Beschluss vom 15.12.2014 - 1 W 459/14
1. Eine durch außergerichtliche Verhandlungen entstandene Terminsgebühr kann im Kostenfestsetzungsverfahren in Ansatz gebracht werden, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes unstreitig sind.*)
2. Das gilt sowohl dann, wenn der Gegner sich selbst über solche Verhandlungen erklärt und damit die maßgeblichen Tatsachen im Wege eines Geständnisses (§ 288 ZPO) eingeräumt hat, als auch dann, wenn der Gegner sich zu dem den Gebührentatbestand begründenden, ihm zur Stellungnahme überreichten Vortrag nicht erklärt und dieser daher gem. § 138 Abs. 3 ZPO als unstreitig anzusehen ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 0063
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 10.12.2014 - 2 U 161/13
Damit ein Urteil berichtigt werden kann, muss eine versehentliche Abweichung des vom Gericht Erklärten von dem von ihm Gewollten bestehen. Für eine falsche Willensbildung hingegen kommt keine Berichtigung sondern nur eine - fristgebundene - Ergänzung in Betracht.
VolltextIMRRS 2015, 0081
BGH, Beschluss vom 13.11.2014 - VII ZB 46/12
1. Die Kosten für einen Verkehrsanwalt sind im Revisionsverfahren nur bei Vorliegen besonderer Umstände erstattungsfähig.*)
2. Der Zeitaufwand einer Partei für die Beschaffung von Informationen und die Durch- und Aufarbeitung des Prozessstoffs gehört zum allgemeinen Prozessaufwand, der nicht erstattungsfähig ist. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Partei nicht selbst tätig geworden ist, sondern eine Hilfsperson beauftragt hat.*)
VolltextIMRRS 2015, 0060
OVG Saarland, Beschluss vom 05.01.2015 - 2 B 1/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird nicht verletzt, wenn das Beschwerdegericht die Verneinung eines Anspruchs auf einen Aspekt stützt, der von Anfang an zum Prozessstoff gehörte und den der Antragsgegner erstinstanzlich als anspruchsausschließend benannt hat.*)
2. Einem Beschwerdeführer muss klar sein, dass vom Beschwerdegericht im Fall der Bejahung einer erstinstanzlich verneinten Sachentscheidungsvoraussetzung die - im erstinstanzlichen Vortrag eindeutig bezeichneten - Voraussetzungen des geltend gemachten materiellen Anspruchs zu prüfen sind.*)
VolltextIMRRS 2015, 0056
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 15.12.2014 - 8 W 77/14
Hat der Geschäftsführer einer Partei höchstes Interesse daran, an der Beweisaufnahme und der mündlichen Verhandlung persönlich teilzunehmen und legt er eine ärztliche Bescheinigung vor, wonach er einen Bandscheibenvorfall hat, eine liegende Position zur Entlastung des Beins einnehmen muss und unter starken Schmerzmitteln steht, genügt es nicht, ihn vom persönlichen Erscheinen zu entbinden, jedoch die beantragte Terminverlegung abzulehnen. In einem solchen Fall kann der Richter als befangen abgelehnt werden.
VolltextIMRRS 2015, 0045
LG München I, Beschluss vom 29.04.2014 - 1 T 18206/12
Die Kosten eines Rechtsstreits können dem Verwalter auferlegt werden, wenn er den Rechtsstreit verursacht hat und ihm ein grobes Verschulden zur Last fällt, wobei hierfür Vorsatz oder mindestens grobe Fahrlässigkeit erforderlich ist.
VolltextIMRRS 2015, 0029
OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.2014 - 22 U 139/13
1. Ist im Rahmen eines Bauträgervertrags bei einem Verlangen nach Zustimmung zur Grundbucheintragung zwischen den Parteien bei an sich unstreitiger Verpflichtung zur Auflassung lediglich noch die Freigabe (bzw. Berechtigung) der letzten Kaufpreisrate(n) im Streit, ist der Gegenstandswert unter Berücksichtigung der Höhe der streitigen Restkaufpreisforderung(en) zu bestimmen.*)
2. Für den Fall, dass der Käufer Leistungen im Umfang der letzten beiden Kaufpreisraten verlangt, die zugleich Voraussetzung für den - nach bereits erklärter Auflassung - vom Notar zu stellenden Antrag auf Eigentumsumschreibung sind, gelten die vorstehenden Grundsätze im Sinne einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise entsprechend.*)
VolltextIMRRS 2015, 0022
LG Krefeld, Urteil vom 22.10.2014 - 2 O 80/14
Wird die Zwangsverwaltung nach Rechtshängigkeit angeordnet, kann der Zwangsverwalter ohne Zustimmung durch bloße Übernahmeerklärung an Stelle des Klägers in den Rechtsstreit eintreten. Einer Zustimmung des Klägers oder des Beklagten bedarf es nicht; die Regeln über die gewillkürte Prozessstandschaft gelten nicht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0043
BGH, Urteil vom 04.12.2014 - VII ZR 4/13
Die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils erstreckt sich entsprechend § 322 Abs. 2 ZPO auch auf die Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 30.03.1994 - VIII ZR 132/92, NJW 1994, 2769, 2770 und Beschluss vom 28.06.2006 - XII ZB 9/04, NJW-RR 2006, 1628 Rn.10).*)
VolltextIMRRS 2015, 0021
OLG Schleswig, Beschluss vom 16.12.2014 - 9 W 182/14
Ein im Rechtsstreit beigetretener Streithelfer kann jedenfalls dann für die von ihm unterstützte Partei im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren Rechtsmittel einlegen, wenn das Kostenfestsetzungsverfahren die Kosten eines vom Streithelfer für die unterstützte Partei eingelegten Berufungsverfahrens betrifft.*)
VolltextIMRRS 2015, 0016
LG Hannover, Beschluss vom 25.02.2014 - 14 O 105/13
Es begründet nicht die Besorgnis der Befangenheit, wenn der Richter einer Baukammer mit dem Prozessbevollmächtigten der Gegenseite bei Seminaren, Kommentierungen und Veröffentlichungen zusammenarbeitet.
VolltextIMRRS 2015, 0013
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.10.2014 - 22 U 111/14
1. Eine nur vom Streithelfer im eigenen Namen eingelegte Berufung ist im Falle der Untätigkeit der Hauptpartei zulässig.*)
2. Ein Streithelfer darf sich zwar grundsätzlich nicht in Widerspruch zu Erklärungen der unterstützten Partei im Prozess stellen, d.h. der Sachvortrag der Hauptpartei geht regelmäßig vor; dies gilt jedoch nicht im Fall einer vom Streithelfer im eigenen Namen eingelegten Berufung, wenn die vom Streithelfer unterstützte Hauptpartei im Berufungsverfahren untätig bleibt.*)
3. Der Streithelfer als sog. einfacher Nebenintervenient kann in prozessual zulässiger Weise als Zeuge vernommen werden, wenn er als Partei nicht (insbesondere im Sinne einer Anspruchshäufung gemäß § 260 ZPO bei Identität des Streitgegenstandes bzw. Anspruchsgrundes) unmittelbar selbst betroffen ist.*)
4. Wenn die Hauptpartei in der Rechtsmittelinstanz völlig untätig bleibt, kann der Streithelfer das von ihm alleine eingelegte Rechtsmittel auch alleine beschränken bzw. zurücknehmen.*)
5. Nur wenn sich die Hauptpartei sachlich an der Berufung des Streithelfers beteiligt hat, ist sie bei erfolgloser Berufung kostenpflichtig.*)
VolltextIMRRS 2015, 0011
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 29.10.2014 - 9 W 19/14
1. Ein Parteiwechsel auf Antragstellerseite im selbständigen Beweisverfahren ist generell sachdienlich - und daher ohne Zustimmung des Gegners zulässig -, wenn die streitige Forderung, zu deren Voraussetzungen Beweis erhoben werden soll, an den neuen Antragsteller abgetreten wurde.*)
2. § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO (kein Eintritt eines Rechtsnachfolgers in den Prozess ohne Zustimmung des Gegners) findet im selbständigen Beweisverfahren keine Anwendung, wenn kein schutzwürdiges Interesse des Gegners ersichtlich ist, das dem Parteiwechsel entgegensteht.*)
3. Deklaratorische Beschlüsse des Landgerichts im ersten Rechtszug, mit denen festgestellt wird, das Verfahren sei unterbrochen oder sei beendet, sind mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
4. Für eine wirksame Zustellung ist ein Zustellungswille des Gerichts erforderlich. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an einen Prozessbevollmächtigten hat für die von dem Rechtsanwalt vertretene Partei keine Wirkungen - und setzt keine Frist in Lauf -, wenn das Gericht - für die Beteiligten erkennbar - die Entscheidung nicht dieser Partei zustellen will, sondern einer anderen Person, die vom selben Anwalt vertreten wird.*)
VolltextIMRRS 2015, 0015
OLG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2014 - 17 U 56/14
1. Ein erwirkter Mahnbescheid ist nur dann zur Hemmung der Verjährung geeignet, wenn der Mahnbescheidsantrag hinreichend individualisiert war. Dazu ist erforderlich, den geltend gemachten Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abzugrenzen, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitel sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will.
2. Mahnantrag und Mahnbescheid sind nur dann ordnungsgemäß, wenn sie den Grund des geltend gemachten Anspruchs ausreichend identifizieren. Ist der Streitgegenstand des Mahnverfahrens nicht bestimmt, entfällt von vornherein eine Rechtskraftwirkung. Dann liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel vor, weil niemand sagen kann, welcher Anspruch eigentlich tituliert ist.
3. Wann diese Anforderungen erfüllt sind, kann nicht allgemein und abstrakt festgelegt werden; vielmehr hängen Art und Umfang der erforderlichen Angabe im Einzelfall von dem zwischen den Parteien bestehenden Rechtsverhältnis und der Art des Anspruchs ab.
VolltextIMRRS 2015, 0001
OLG Jena, Urteil vom 25.09.2013 - 7 U 180/13
Eine Prozesspartei hat keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Verzinsung ihrer Kosten- und Auslagenvorschüsse, die zur Führung bzw. Abwehr einer Klage eingesetzt werden. Auch wenn anerkannt ist, dass einzelne Rechtsverfolgungsansprüche, wie etwa Rechtsanwaltskosten, zu erstatten und zu verzinsen sind, handelt es hierbei um eine Ausnahmeregelung und keinen Grundsatz.*)
VolltextIMRRS 2015, 0002
LG Ellwangen, Urteil vom 30.04.2014 - 4 O 334/13
1. Wird eine Gegenforderung in dem einen Prozess im Wege der Widerklage und in einem weiteren Prozess als Aktivforderung beansprucht, liegt doppelte Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO vor. Die später erhobene Klage ist dann nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO wegen doppelter Rechtshängigkeit unzulässig.
2. Die Rechtshängigkeit der Widerklage tritt mit Antragstellung im Termin bzw. Zustellung der Widerklage ein. Durch Rücknahme der Widerklage kann die bewirkte Rechtshängigkeit nur entfallen, wenn der Beklagte nach § 269 Abs. 1 ZPO zustimmt.
3. Eine wirksame Widerklage hat verjährungshemmende Wirkung.
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