Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 0444OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2015 - 16 W 9/15
Der Streithelfer ist in Bezug auf die ihm entstandenen Kosten genauso zu behandeln wie die unterstützte Hauptpartei, damit hat der Nebenintervenient bei einer Aufhebung der Kosten der Hauptparteien gegeneinander keinen Anspruch auf Erstattung seiner Kosten.
VolltextIMRRS 2015, 0436
BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 71/14
1. Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.*)
2. Ist ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben, darf der Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten Anforderungen entspricht.*)
3. Will das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen, gebietet der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz über den Anspruch auf faire Verfahrensgestaltung hinaus gegenüber dem Rechtsanwalt eine Vorwarnung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0456
OLG Jena, Beschluss vom 23.03.2015 - 5 W 552/14
Ist die Streitwertangabe der Antragstellerin durch ein in Bezug genommenes Privatgutachten und weitere Kostenangebote untersetzt und ist die Erforderlichkeit der insoweit zu Grunde gelegten Schadensbeseitigungsmaßnahmen Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens, sind die von der Antragstellerin insoweit zunächst selbst angesetzten Kosten auch bei der Streitwertfestsetzung zu Grunde zu legen.
VolltextIMRRS 2015, 0433
BGH, Beschluss vom 10.02.2015 - VI ZB 26/14
Zum notwendigen Inhalt einer Berufungsbegründung.*)
VolltextIMRRS 2015, 0435
BGH, Urteil vom 10.02.2015 - VI ZR 343/13
1. Den Prozessgegner der primär darlegungsbelasteten Partei kann eine sekundäre Darlegungslast treffen, wenn die nähere Darlegung der primär darlegungsbelasteten Partei nicht möglich oder zumutbar ist, während der Prozessgegner alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen.*)
2. Diese Grundsätze gelten auch bei Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung eines strafrechtlichen Schutzgesetzes. Dabei spielt keine Rolle, ob ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen den Schädiger besteht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0420
OLG München, Beschluss vom 05.03.2015 - 34 AR 35/15
1. Im Fall notarieller Zwangsvollstreckungsunterwerfung ist für die gerichtliche Androhung der Zwangsvollstreckung das Amtsgericht am Sitz des Notars zuständig. Bei einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsverpflichtung gelten die besonderen Zuständigkeitsvorschriften des UWG hierfür nicht (Anschluss an OLG Düsseldorf, 05.09.2014 - 20 W 93/14).*)
2. Ausnahmsweise fehlende Bindung eines Verweisungsbeschlusses, der einhellige obergerichtliche Rechtsprechung übergeht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0419
OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.03.2015 - 8 U 208/13
Wird in einer Gerichtsstandsklausel dem Verwender die Wahl zwischen mehreren Gerichtsorten eingeräumt, so liegen trennbare Regelungen über das örtlich zuständige Gericht vor, die einer eigenständigen Inhaltskontrolle unterzogen werden können.*)
VolltextIMRRS 2015, 0432
BGH, Urteil vom 10.03.2015 - VI ZR 215/14
Wird die Klage allein aus dem Gesichtspunkt der Verjährung abgewiesen, reicht es grundsätzlich für eine ordnungsgemäße Berufungsbegründung aus, dass der Kläger vorträgt, die aus einem bestimmten Unfallereignis geltend gemachten Schadensersatzansprüche seien nicht verjährt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0412
AG Bad Segeberg, Urteil vom 05.03.2015 - 17a C 87/14
1. Macht die klagende Partei im Urkundenprozess einen Vergütungsanspruch aus einem Dienstvertrag geltend, sind das Zustandekommen eines Dienstvertrages sowie die Erbringung der Dienste die anspruchsbegründenden Tatsachen i. S. des § 592 ZPO.*)
2. Bei streitigen anspruchsbegründenden Tatsachen erfordert die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses nicht nur die (theoretische) Beweisbarkeit der anspruchsbegründenden Tatsachen durch die vorgelegte Urkunde, sondern auch das Gelingen des (Voll-)Beweises. Ob die in einer Privaturkunde enthaltenen Angaben zutreffen, unterliegt dabei der freien tatrichterlichen Beweiswürdigung.*)
3. Bei einem Messegelände handelt es sich regelmäßig um eine "öffentlich zugängliche Verkehrsfläche" i. S. des § 312 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BGB a. F. In der Regel wird es aber an einem "überraschenden Ansprechen" fehlen, da der Verbraucher auf einer Messeveranstaltung mit Verkaufsgesprächen rechnen muss.*)
4. Vereinbaren die Parteien eine Leistung, die unter Einsatz übernatürlicher Kräfte und Fähigkeiten erbracht werden soll (hier: Wiederherstellung und Harmonisierung der körpereigenen Energiefelder unter Zuhilfenahme von Energetik und Chakren), ist die vertraglich übernommene Dienstverpflichtung nicht deshalb unmöglich i. S. des § 275 Abs. 1 BGB, weil sie nach den Naturgesetzen oder nach dem Stand der Erkenntnis von Wissenschaft und Technik schlechthin nicht erbracht werden kann (entgegen BGH, 13.01.2011 - III ZR 87/10, IBRRS 2011, 0528). Verabreden die Vertragspartner eine "esoterische Dienstleistung" im beiderseitigen Bewusstsein darüber, dass die Geeignetheit und Tauglichkeit dieser Leistung zur Erreichung des gewünschten Erfolgs rational nicht erklärbar ist, soll der Dienstverpflichtete nach dem beiderseitigen Willen nur zu einem Tun verpflichtet sein, in der Hoffnung, sein Tun werde etwas bewirken.*)
5. Ein Vertrag über eine "esoterische Dienstleistung" ist nicht deshalb sittenwidrig, weil der Dienstverpflichtete im Prozess nicht dartut, über eine hinreichende Ausbildung zur Vornahme der geschuldeten Dienste zu verfügen (entgegen AG Grevenbroich, 03.11.1997 - 11 C 232/97).*)
6. Ein Vertrag über eine "esoterische Dienstleistung" ist aber dann wegen Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn der Vertrag unter Ausnutzung der Leichtgläubigkeit des Dienstberechtigten im Anschluss an eine Überrumpelungssituation (hier: Durchführung einer energetischen Behandlung vor einem größeren Publikum) aufgrund eines an sich nicht zu missbilligenden Gewinnstrebens zustande kommt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0422
LG Karlsruhe, Beschluss vom 13.03.2015 - 7 T 78/14
1. In Fällen, in denen die Festsetzung von Kosten vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses zwar beantragt, vom Gericht jedoch - versehentlich - nicht verbeschieden worden ist, ohne dass der Antragsteller dies mit Rechtsmitteln angegriffen hätte, steht die formelle Rechtskraft des ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschlusses der Festsetzung nicht entgegen.*)
2. Die dem Zustellungsvertreter bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten für die Information der Wohnungseigentümer über den anhängigen Rechtsstreit, gehören zu den prozessbezogenen Kosten und sind nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig (a. A. h. M).*)
VolltextIMRRS 2015, 0400
BGH, Beschluss vom 11.03.2015 - XII ZB 553/14
Zur Rechtsmittelbeschwer des Beklagten, der mit seiner Berufung gegen ein klageabweisendes Prozessurteil das Ziel verfolgt, seinem Anerkenntnis gemäß verurteilt zu werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0389
LG Wuppertal, Beschluss vom 01.12.2014 - 9 T 163/14
1. Die sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung einer Einstweiligen Verfügung im Wege des Beschlusses ist nur zulässig, wenn der Streitwert 600,- Euro übersteigt.
2. Der Streitwert für die Klage eines Versorgers auf Gewährung des Zutritts und Duldung der Sperrung des Stromzählers bemisst sich regelmäßig nach dem Sechsfachen der monatlichen Abschlagszahlungen.
VolltextIMRRS 2015, 0398
BGH, Urteil vom 27.01.2015 - VI ZR 467/13
1. Die sich aus der Streitverkündung ergebende Streithilfewirkung tritt nach §§ 68, 74 Abs. 3 ZPO nur gegen den Dritten ein, nicht aber auch gegen die Partei, die ihm im Vorprozess den Streit verkündet hat. Dies gilt unabhängig davon, ob die Partei, die im Vorprozess dem Dritten den Streit verkündet hat, sich im Folgeprozess auf die Bindungswirkung beruft.*)
2. Für die Haftungsbegründung des Tierhalters muss die von dem Tier ausgehende Gefahr nicht die einzige Ursache des eingetretenen Unfalls sein. Die Mitverursachung oder bloß mittelbare Verursachung ist ausreichend.*)
VolltextIMRRS 2015, 0393
OVG Saarland, Beschluss vom 16.03.2015 - 1 A 278/14
Im Fall der fehlenden Unterzeichnung der bei Gericht fristgerecht eingereichten Rechtsmittelbegründungsschrift kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn der Prozessbevollmächtigte sein Büropersonal allgemein angewiesen hatte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0401
BGH, Beschluss vom 25.02.2015 - XII ZB 304/12
Zur Bindungswirkung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts.*)
VolltextIMRRS 2015, 0062
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16.06.2014 - 19 W 30/14
Hat das selbständige Beweisverfahren die Feststellung von Mängeln und Kosten sowie deren Beseitigung zum Gegenstand, richtet sich der Streitwert nach den vom Sachverständigen ermittelten Mängelbeseitigungskosten. "Ohnehin-" bzw. "Sowieso-Kosten" werden nicht streitmindernd berücksichtigt, es sei denn, der Antragsteller hat bei Einleitung des Verfahrens eindeutig zu erkennen gegeben, dass er in einem späteren Hauptsacheverfahren nur einen Teil der ermittelten Mängelbeseitigungskosten geltend machen wird.
VolltextIMRRS 2015, 1232
BGH, Beschluss vom 26.11.2014 - IV ZR 8/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 0399
BGH, Beschluss vom 03.03.2015 - VI ZB 6/14
1. Die Berufungsbegründung muss eine aus sich heraus verständliche Angabe enthalten, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.*)
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0391
BGH, Beschluss vom 12.02.2015 - IX ZR 156/14
Zur Einhaltung der im Fall der Nichtzulassungsbeschwerde sechsmonatigen Rechtsmittelfrist bei einem verkündeten, aber nicht zugestellten Urteil.*)
VolltextIMRRS 2015, 0367
OLG München, Urteil vom 10.04.2014 - 23 U 773/14
1. Die Regelung des § 940a ZPO findet auf Gewerberaummiete keine Anwendung.
2. Der Erlass einer Räumungsverfügung ist zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig, wenn über die bloße Herausgabeverweigerung und fortgesetzte Nutzung der Sache hinaus Rechtsnachteile für die Mietsache drohen.
VolltextIMRRS 2015, 0375
LG Berlin, Beschluss vom 18.07.2014 - 63 T 88/14
1. Der Gebührenstreitwert für einen negativen Feststellungsantrag, mit dem der Mieter gegenüber dem Vermieter seine Verpflichtung zur Entrichtung künftigen Mietzinses - gleich aus welchem Rechtsgrund - leugnet, ist nach § 48 Abs. 1 GKG, § 9 ZPO zu beurteilen.
2. Für die Feststellung der Minderungsberechtigung ist die Sonderregelung in § 41 Abs. 5 GKG nicht einschlägig.
VolltextIMRRS 2015, 0372
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.03.2015 - 10 W 135/15
1. Der Antragsgegner kann zwar im selbständigen Beweisverfahren die Beweisfragen durch eigene Sachanträge ergänzen oder erweitern, ihm ist die Möglichkeit einzuräumen, Ergänzungsfragen zu demselben Sachverhalt zu stellen (in Anknüpfung an OLG Koblenz, 03.01.2008 - 8 W 878/07, IBRRS 2008, 0151; OLG Köln, 06.12.2004 - 15 W 59/04 - BauR 2005, 752; OLG Hamm, 29.10.2002 - 11 W 25/02 - BauR 2003, 1763 ff.; OLG Rostock, 29.03.2001 - 4 W 5/01 - BauR 2001, 1141 ff.; OLG Nürnberg, 25.07.2000 - 4 W 2323/00 - NJW-RR 2001, 859 f. = MDR 2001, 51 f.; OLG Hamburg, 09.02.2001 - 14 W 10/01 - OLGR Hamburg 2001, 256 f.; OLG Düsseldorf, 25.03.2004 - 5 W 61/03, IBRRS 2004, 1411; OLG Düsseldorf, 21.10.1996 - 5 W 48/96 - BauR 1997, 515 ff. = NJW-RR 1997, 1086 f.; OLG München, 07.02.1996 - 27 W 303/95 - NJW-RR 1996, 1277 f.; OLG Hamm, 28.04.1987 - 12 W 10/87 - NJW-RR 1988, 384 ff. = BauR 1988, 762 ff).*)
2. Der Gegenantrag ist jedoch unzulässig, wenn das Beweissicherungsverfahren beendet ist (in Anknüpfung an OLG Hamm, 25.11.2004 - 12 W 40/04, IBRRS 2005, 2570; OLG Koblenz, 27.01.2003 - 8 W 32/03 - OLGR 2003, 162 f.; Werner-Pastor, ebd.).*)
VolltextIMRRS 2015, 0370
LG Hannover, Beschluss vom 12.11.2014 - 8 T 46/14
Der Vermieter darf aus einem gegen den Hauptmieter erstrittenen Räumungstitel die Zwangsvollstreckung auch gegen Dritte betreiben, wenn der (angebliche) Untermietvertrag heimlich, also ohne Billigung des Vermieters abgeschlossen wurde, der Mieter über einen längeren Zeitraum keine Miete mehr zahlt und den Vermieter im Räumungsprozess auf die vollstreckungsrechtlich bedeutsame Position der vorgeblichen Untermieter nicht hingewiesen hat.
VolltextIMRRS 2015, 0317
LG Hamburg, Beschluss vom 10.12.2014 - 334 O 251/14
1. Die Regelung des § 940a ZPO ist im Gewerberaummietrecht nicht anwendbar.
2. Eine Räumungsverfügung nach §§ 935, 940 ZPO kommt nur im Ausnahmefall in Betracht.
VolltextIMRRS 2015, 0358
LG München I, Beschluss vom 07.10.2014 - 14 T 17971/14
Die erstmalige Verkürzung einer im Prozessvergleich vereinbarten Räumungsfrist rechtfertigt sich weder aus einer direkten noch einer analogen Anwendung des § 794a Abs. 2 ZPO.
VolltextIMRRS 2015, 0366
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17.02.2015 - 3 S 2432/14
1. Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind unter anderem nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, wenn die Prozesssituation aus ex-ante Sicht die Einholung des Gutachtens herausgefordert hat.*)
2. Wird ein Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür erbrachten Aufwendungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht auf dieses Gutachten eingehen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0348
BGH, Beschluss vom 19.02.2015 - VII ZR 176/14
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht.
2. Einem Beklagten, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten.
VolltextIMRRS 2015, 0330
VG Lüneburg, Urteil vom 26.02.2014 - 2 A 220/13
1. Nach § 56 S. 2 ZVG trägt der Ersteher vom Zuschlag in der Zwangsversteigerung an die Lasten des Grundstücks. Dies setzt jedoch voraus, dass solche Lasten nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen (hier: GrStG) für den Ersteher tatsächlich entstanden sind.
2. Der Voreigentümer des zwangsversteigerten Grundstücks bleibt Schuldner der Grundsteuer für das gesamte Jahr, §§ 9,10 GStG. Eine Zurechnungsfortschreibung des Einheitswerts auf den Erwerber kann erst auf den Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt, vorgenommen werden.
3. Eine persönliche Haftung des Erwerbers, der das Grundstück im Wege der Zwangsversteigerung erworben hat, scheidet gem. § 11 Abs. 2 Satz 2 GrStG aus.
VolltextIMRRS 2015, 0341
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.12.2014 - 10 U 158/13
Wird in einem Vergleich auch der nicht rechtshängige Gesamtschuldnerausgleich zwischen einer Streitpartei und einem Streithelfer mitgeregelt, so begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für diese Streitpartei und den Streithelfer.*)
VolltextIMRRS 2015, 0340
OLG Stuttgart, Urteil vom 20.01.2015 - 10 U 102/14
1. Gegen die Inanspruchnahme einer Bankgarantie durch den Sicherungsnehmer kann sich der Sicherungsgeber im Wege einer Einstweiligen Verfügung wehren.*)
2. Der Einwand, die Garantie werde in rechtsmissbräuchlicher Weise nach § 242 BGB in Anspruch genommen, hat die Verfügungsklägerin liquide zu beweisen. Eine bloße Glaubhaftmachung nach § 920 Abs. 2 ZPO reicht nicht aus.*)
3. Welche Ansprüche durch eine Vorauszahlungsgarantie gesichert werden, ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ohne eine vertragliche Beschränkung des Sicherungszwecks sichert eine Vorauszahlungsgarantie auch Rückerstattungsansprüche des Bestellers, die sich aus einer Minderung des Wertes des Werkes aufgrund von Mängeln in Höhe der Mängelbeseitigungskosten (Vorschuss, Erstattung oder Schadensersatz) ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 09.12.2010 - VII ZR 206/09, BGHZ 188, 8 - 19 = IBR 2011, 88, zu § 7 Makler- und Bauträger-Verordnung).*)
VolltextIMRRS 2015, 0329
VG Köln, Beschluss vom 03.06.2014 - 14 L 692/14
Die Gläubigerin von Grundstücksabgaben ist an dem Erlass eines Duldungsbescheids gegenüber dem Erwerber des belasteten Grundstücks gehindert, wenn die geltend gemachte Gebühr bereits (teilweise) bezahlt wurde. Die Gebührenforderung und damit auch die akzessorische öffentliche Last sind dann nämlich erloschen.
VolltextIMRRS 2015, 0318
OLG Frankfurt, Urteil vom 12.02.2015 - 3 U 117/14
Verschiedene Zahlungsansprüche können nicht gleichzeitig im Urkundenverfahren und normalen Klageverfahren geltend gemacht werden. Ein insoweit ergangenes Vorbehalts-Teilurteil und Teilurteil ist verfahrensfehlerhaft.*)
VolltextIMRRS 2015, 0303
BGH, Beschluss vom 04.02.2015 - III ZR 513/13
In der widerspruchslosen Entgegennahme des zustellenden Schriftstücks durch eine in den Geschäftsräumen beschäftigte Person (ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2) liegt zugleich die (konkludente) Erklärung, dass der Zustellungsadressat abwesend beziehungsweise an der Entgegennahme der Zustellung verhindert ist. Weitere Nachforschungen des Zustellers sind dann regelmäßig nicht veranlasst.*)
VolltextIMRRS 2015, 0305
BVerwG, Urteil vom 04.12.2014 - 4 C 33.13
Stellt der in erster Instanz obsiegende Kläger seinen Verpflichtungsantrag, der sich vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt hat, in der Berufungsinstanz auf den Antrag um festzustellen, dass die Behörde verpflichtet war, den beantragten Verwaltungsakt zu erteilen, ist der Feststellungsantrag als Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ohne weiteres statthaft, wenn sich die Feststellung auf die Rechtslage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses (genauer: im Zeitpunkt unmittelbar vor Eintritt des erledigenden Ereignisses) bezieht.*)
VolltextIMRRS 2015, 0298
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 99/15
1. Hat das Gericht nach Beendigung des selbständigen Beweisverfahrens dem Antragsteller eine Frist zur Klageerhebung gesetzt, genügt die Einreichung der Klage zur Fristwahrung nicht. Wird der Gerichtskostenvorschuss nicht fristgerecht eingezahlt und unterbleibt deshalb eine Zustellung der Klage, so ist nicht von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung auszugehen.*)
2. Wird die Klage erst nach einem gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO ergangenen Kostenbeschluss erhoben, kann dieser Beschluss, selbst im Beschwerdeverfahren, nicht mehr aufgehoben werden (in Anknüpfung an OLG Karlsruhe, 07.03.2008 - 19 W 4/08, IBRRS 2008, 1236; BeckOK/Kratz, ZPO, Edition 15, Stand 1. Januar 2015,§ 494a Rn. 10).*)
3. Die der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unterliegenden Fristen sind grundsätzlich abschließend aufgeführt. § 233 ZPO kann nur in sehr engen Grenzen analog angewandt werden, etwa bei Fristen für Rechtsbehelfe, die einem Rechtsmittel ähnlich sind oder deren Versäumung für den Betroffenen einschneidende persönliche Nachteile zur Folge hat (in Anknüpfung an BGH, 04.101990 - IX ZB 78/90 - NJW 1991, 229 f. = MDR 1991, 334). Bei der Versäumung anderer prozessualer Fristen scheidet eine Wiedereinsetzung in entsprechender Anwendung des § 233 ZPO hingegen aus.*)
VolltextIMRRS 2015, 0295
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.02.2015 - 3 W 95/15
1. In selbständigen Beweisverfahren kommt weder eine übereinstimmende Erledigung des Verfahrens gemäß § 91a ZPO noch eine einseitige Erledigung des Verfahrens in Betracht. Eine im selbständigen Beweisverfahren unzulässige einseitige Erledigungserklärung ist in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umzudeuten (in Anknüpfung an BGH, 07.12.2010 - VIII ZB 14/10, IBRRS 2011, 0003; BGH, 09.05.2007 - IV ZB 26/06, IBRRS 2007, 3090)*)
2. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens gehören im Übrigen grundsätzlich zu den Kosten des sich anschließenden Hauptsachverfahrens und werden von der darin zu treffenden Kostenentscheidung mit umfasst. Nur wenn ausnahmsweise trotz Fristsetzung keine Hauptsacheklage erhoben wird, kann im selbständigen Beweisverfahren gemäß § 494a Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Kostenentscheidung ergehen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0293
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.02.2015 - 2-13 T 138/14
Für die Ermittlung des Streitwerts für die Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen ist von einem Gesamtinteresse der Hälfte von 25 % des Volumens der Abrechnungen oder des Plans auszugehen. Das Gleiche gilt, wenn nicht die gesamte Abrechnung, sondern nur einzelne Positionen angefochten werden.
VolltextIMRRS 2015, 0296
BGH, Beschluss vom 29.04.2013 - VII ZR 37/12
1. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet. Das ist unter anderem dann der Fall, wenn ein Gericht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs missachtet, wonach die Ablehnung eines Beweisantrags für eine erhebliche Tatsache nur zulässig ist, wenn diese so ungenau bezeichnet ist, dass ihre Erheblichkeit nicht beurteilt werden kann oder wenn sie ins Blaue hinein aufgestellt worden ist.
2. Die der Beweiserhebung vorgeschaltete Handhabung der Substantiierungsanforderungen verletzt Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie offenkundig unrichtig ist.
VolltextIMRRS 2015, 0282
OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.01.2015 - 6 W 107/14
Rechnet der Beklagte gegen die Klageforderung mit einer Gegenforderung auf, die bereits Gegenstand eines anderen vom Beklagten geführten Klageverfahrens ist, rechtfertigt dies nicht die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung über die Gegenforderung in dem anderen Verfahren.*)
VolltextIMRRS 2015, 0274
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2014 - 5 U 217/14
1. Das Interesse eines gewerblichen Unternehmers an der Löschung drei Jahre alter geschäftsschädigender E-Mails von der Internetseite eines Privatmannes, kann dessen Beschwer durch ein entsprechendes Unterlassungsurteil um mehr als das 10 - fache übersteigen. Außerhalb eines Wettbewerbsverhältnisses gibt es keinen Erfahrungssatz dahin, dass das Interesse des Unterlassungsklägers mit der Beschwer des verurteilten Beklagten identisch ist (hier: Streitwert 7.500 Euro, Wert der Beschwer des Beklagten 500 Euro).*)
2. Ist das Gericht erster Instanz ersichtlich davon ausgegangen, die Beschwer der unterlegenen Partei übersteige 600 Euro, und hat es deswegen keine Prüfung der Zulassung der Berufung vorgenommen, so hat das Berufungsgericht, bevor es das Rechtsmittel mangels ausreichender Beschwer als unzulässig verwirft, diese Zulassungsprüfung nachzuholen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0272
VGH Hessen, Urteil vom 15.12.2014 - 3 C 1990/13
1. Bei der Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO handelt es sich um eine gesetzliche Ausschlussfrist, die die dem Normenkontrollverfahren eigene Bündelungsfunktion zusätzlich dem Gebot der Verfahrensbeschleunigung unterwirft.*)
2. Die Frist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO stellt eine Zulässigkeitsschranke, nicht jedoch eine materielle Präklusionsvorschrift dar.*)
3. Neben der inter omnes wirkenden prinzipialen Normenkontrolle verbleibt den im Einzelfall Betroffenen die Inzidentkontrolle eines Bebauungsplans.*)
VolltextIMRRS 2015, 0265
OLG München, Beschluss vom 04.02.2015 - 11 W 95/15
1. Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten können nur dem Gegner der unterstützten Hauptpartei oder dem Nebenintervenienten selbst, nicht aber der unterstützten Hauptpartei auferlegt werden.
2. Maßgeblich sind auch nur die Kosten des jeweiligen Verfahrens, Ausgleichsansprüche im Innenverhältnis - ggf. erweitert um Kosten aus anderen Verfahren - sind gesondert geltend zu machen.
VolltextIMRRS 2015, 0342
BGH, Beschluss vom 17.12.2014 - VII ZR 169/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 0251
OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.02.2015 - 10 W 3/15
1. Die Frist zur Einlegung der Streitwertbeschwerde beginnt bei einem selbständigen Beweisverfahrens, dem zeitnah ein Hauptsacheverfahren nachfolgt, in dem der erhobene Beweis verwertet wird, mit dessen rechtskräftigem Abschluss.*)
2. Bei der Streitwertfestsetzung in einem auf die Feststellung von Baumängeln gerichteten selbständigen Beweisverfahren ist grundsätzlich die bei einer Mängelbeseitigung anfallende Umsatzsteuer zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.*)
3. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist nicht zum Vorsteuerabzug für Aufwendungen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Unterhalt einer von ihr betriebenen Berufsschule berechtigt.*)
VolltextIMRRS 2015, 0256
LG Rottweil, Beschluss vom 25.08.2014 - 1 T 80/14
1. Die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens sind erstattungsfähig, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig und unmittelbar prozessbezogen sind. Das ist der Fall, wenn ein bereits eingeholtes Gutachten sich als ungenügend erweist.
2. Für die Frage der Angemessenheit des Stundensatzes des Sachverständigen sind die Sätze des JVEG weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. Weichen allerdings die Stundensätze des Privatsachverständigen ganz erheblich von den im JVEG vorgesehenen Sätzen ab, so bedarf es einer besonderen Darlegung ihrer Notwendigkeit.
VolltextIMRRS 2015, 0260
VerfGH Bayern, Entscheidung vom 18.11.2014 - Vf. 64-VI-14
Überprüfung zivilgerichtlicher Entscheidungen zum Bestehen eines Werklohnanspruchs am Maßstab der Grundrechte auf rechtliches Gehör und auf den gesetzlichen Richter sowie des Willkürverbots.*)
VolltextIMRRS 2015, 0255
OLG Hamm, Beschluss vom 03.02.2015 - 24 W 6/15
1. Das erforderliche rechtliche Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn anzunehmen ist, dass die Feststellungen der Beweiserhebung im selbständigen Beweisverfahren der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen.
2. Das rechtliche Interesse ist zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis zwischen den Parteien besteht (bestehen kann), die Parteien keine möglichen Prozessgegner sind oder kein Anspruch im Verhältnis der Parteien ersichtlich ist. Das muss offenkundig sein und auf der Hand liegen. Eine Schlüssigkeits- bzw. Erheblichkeitsprüfung ist grundsätzlich nicht vorzunehmen.
3. Der Antrag auf weitere Begutachtung ist nur dann unbegründet, er rechtsmissbräuchlich gestellt wird. Das ist der Fall, wenn schon geklärte Fragen lediglich wiederholt werden.
4. Der Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens hat einen Anspruch auf eine nachvollziehbar begründete und belegte Beantwortung seiner Beweisfragen durch den Sachverständigen, um diese gegebenenfalls durch Dritte auf ihre Plausibilität überprüfen zu lassen.
VolltextIMRRS 2015, 0235
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.12.2014 - 2-13 S 143/13
1. Eine Zustellungsverzögerung ist unschädlich und kann hingenommen werden, wenn sie sich in einem hinnehmbaren Rahmen hält. Das ist der Fall, wenn es sich um Zustellungsverzögerungen bis zu 14 Tagen handelt.
2. Einer Partei sind nur solche Verzögerungen zurechenbar, die sie oder ihr Prozessbevollmächtigter bei sachgerechter Prozessführung hätten vermeiden können. Letzteres ist dann nicht der Fall, wenn der Betreiber der Zustellung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan hat.
3. Ein Kläger, der eine Frist zu wahren hat, muss beim Gericht nachfragen, wenn er drei Wochen nach Ablauf der Klagefrist keine Kostenvorschussanforderung vom Gericht bekommen hat. Bleibt er länger als drei Wochen untätig, hat er nicht alles ihm für eine alsbaldige Zustellung Zumutbare getan. Die Klage wäre somit verfristet.
VolltextIMRRS 2015, 0244
BGH, Beschluss vom 18.12.2014 - IX ZB 65/13
Die Mitwirkung der im Vorprozess mit der Sache befassten Richter bei dem Erlass der Entscheidung im späteren Anwaltshaftungsprozess stellt weder einen gesetzlichen Ausschlussgrund noch einen Ablehnungsgrund wegen Besorgnis der Befangenheit dar.*)
VolltextIMRRS 2015, 0243
BGH, Beschluss vom 27.01.2015 - VI ZB 40/14
1. Eine Berufungsbegründung bedarf einer aus sich heraus verständlichen Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt. Sie muss auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Hierfür reicht es nicht aus, auf Vorbringen in der Klageschrift zu verweisen und einen Gehörsverstoß wegen Verletzung der Hinweispflicht zu rügen, ohne auszuführen, was auf einen entsprechenden Hinweis vorgetragen worden wäre.*)
2. Hat das Erstgericht die Abweisung der Klage auf mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Berufungsbegründung in dieser Weise jede tragende Erwägung angreifen; andernfalls ist die Berufung unzulässig.*)
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