Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1002VerfG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2015 - VfGBbg 56/14
1. Eine allein gegen eine Kostenentscheidung gerichtete Verfassungsbeschwerde ist zulässig, wenn die Kostenentscheidung selbst ein verfassungsmäßiges Recht des Beschwerdeführers verletzt und nicht lediglich einen Annex zur Hauptsache darstellt.
2. § 91 ZPO begründet regelmäßig die Pflicht des Unterlegenen im Rechtsstreit, die Kosten des gesamten Rechtsstreits zu tragen. Es ist daher unzulässig, über die gesetzlich in den §§ 94 bis 97 ZPO aufgeführten Fälle hinaus der endgültig obsiegenden Partei die Kosten einer verlorenen Instanz aufzuerlegen.
VolltextIMRRS 2015, 0999
BVerwG, Beschluss vom 05.08.2015 - 4 BN 28.15
Die GIRL stellt keine Rechtsquelle dar. Sie ist ein technisches Regelwerk, deren Werte auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Experten beruhen und das insoweit die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens hat. Ihre Auslegung ist keine Rechtsanwendung, sondern Tatsachenfeststellung und daher nicht revisibel.
VolltextIMRRS 2015, 1003
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2015 - 8 A 959/10
1. Die Verfahrensvorschriften der UVP-Richtlinie sind bei unionsrechtskonformer Auslegung Schutznormen im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. Von diesem Befund geht § 4 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 UmwRbG aus und stellt klar, dass jedenfalls die dort aufgeführten UVP-Verfahrensfehler auch für Individualkläger rügefähig sein sollen.
2. Die Möglichkeit derartiger UVP-Verfahrensfehler begründet nicht für jedermann eine selbstständige Klagebefugnis, sondern nur für denjenigen, der zur "betroffenen Öffentlichkeit" gehört, weil er durch die Entscheidung in seinen Belangen berührt wird. Betroffenheit in diesem Sinne wird grundsätzlich durch einen räumlichen Bezug zum Wirkungsbereich der Immissionen bestimmt sein.
3. Die Nachholung einer UVP-Vorprüfung ist bei Anwendbarkeit des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen im Berufungsverfahren nicht mehr möglich. Dies folgt aus § 45 Abs. 2 VwVfG NRW, der als "andere entsprechende Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 3 UmwRbG unberührt bleibt.
VolltextIMRRS 2015, 0986
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.05.2015 - 14 W 335/15
Bloßer Argwohn des Bauherrn gegenüber Umfang und Inhalt der Bauleistungen erfordern es im Vorfeld einer allenfalls denkbaren Zahlungsklage des Bauunternehmers nicht, einen privaten Bausachverständigen zu beauftragen. Dessen Kosten sind daher weder prozessbezogen noch notwendig und daher nicht zu erstatten.
VolltextIMRRS 2015, 0967
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 01.04.2015 - 1 OA 38/15
1. Der Erlass von Sicherungsmaßnahmen gemäß § 80a Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 Nr. 2 VwGO setzt ein besonderes Sicherungsinteresse voraus. Dieses liegt vor, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die angeordnete bzw. wiederhergestellte aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs missachtet werden wird.*)
2. Für einen Antrag auf Erlass von Sicherungsmaßnahmen ist auch dann ein eigenständiger Streitwert festzusetzen, wenn dieser gemeinsam mit dem Antrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gestellt wird.*)
VolltextIMRRS 2015, 1011
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.05.2015 - 14 W 346/15
Treffen die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich eine Vereinbarung über die Kosten des Rechtsstreits, erfasst diese Regelung nicht die Kosten eines dem Prozess vorangegangenen schiedsgerichtlichen Verfahrens.
VolltextIMRRS 2015, 0980
OLG Koblenz, Beschluss vom 11.05.2015 - 14 W 316/15
Eine Aussetzungsentscheidung nach § 104 Abs. 3 Satz 2 ZPO hindert die weitere Durchsetzung des Kostenfestsetzungsbeschlusses erster Instanz nicht. Auch eine Entscheidung nach § 570 Abs. 3 ZPO kommt im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung grundsätzlich nicht in Betracht. Über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ist ebenfalls nicht im Beschwerdeverfahren nach § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO zu befinden.
VolltextIMRRS 2015, 0973
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.05.2015 - 1 W 10/15
1. Die Regel des § 91a ZPO, wonach bei einer Kostenentscheidung die Kosten des Rechtsstreits den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen sind, gelten ohne Ausnahme in dem Fall, in dem eine vom Gericht angeordnete Beweisaufnahme nicht durchgeführt wurde.
2. Ist eine Beweisaufnahme im Strafverfahren vor der Kostenentscheidung erfolgt, in der sich der im Zivilverfahren erhobene Klagevorwurf nicht bestätigt hat, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn das Zivilgericht nach urkundlicher Verwertung dieses Beweisergebnisses der klagenden Partei, der andere Beweismittel nicht zur Verfügung stehen und die als Reaktion auf das freisprechende Strafurteil in einem Prozessvergleich ohne Kostenregelung faktisch auf die Klageforderung verzichtet hat, die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
VolltextIMRRS 2015, 1048
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 52/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1548
BGH, Urteil vom 23.06.2015 - II ZR 166/14
1. Liegt dem Rechtsstreit ein einheitlicher Streitgegenstand zugrunde, muss der Berufungskläger nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten in der Berufungsbegründung Stellung nehmen, wenn schon der allein vorgebrachte - unterstellt erfolgreiche - Berufungsangriff gegen einen Punkt geeignet ist, der Begründung des angefochtenen Urteils insgesamt die Tragfähigkeit zu nehmen. (amtlicher Leitsatz)*)
VolltextIMRRS 2015, 0979
OLG Koblenz, Beschluss vom 16.03.2015 - 14 W 162/15
Das Mahnverfahren ist eine Vorstufe des Streitverfahrens und bildet mit ihm eine einheitliche Instanz. Daher haftet der Anspruchsgegner, der dem Mahnbescheid widerspricht und seinerseits die Abgabe an das Streitgericht fordert, nicht als Antragsteller für Gerichtskosten.
VolltextIMRRS 2015, 0978
OLG Koblenz, Beschluss vom 13.02.2015 - 14 W 94/15
1. Die nur wegen der außergerichtlichen Kosten, insbesondere der Rechtsanwälte, unerlässliche Festsetzung des Gegenstandswertes eines Exequaturverfahrens eröffnet für den Umfang der Gerichtskosten nicht die Anwendung des allgemeinen Gebührenverzeichnisses der Anlage 1 zum Kostenverzeichnis des GKG, weil durch 1510 KV - GKG und die dortige Festgebühr etwas anderes bestimmt ist im Sinne von § 3 Abs. 1 GKG zweite Alternative.
2. § 29 GKG gilt auch für Gerichtskosten, die in Vorbereitung der grenzüberschreitenden Zwangsvollstreckung entstanden sind.
VolltextIMRRS 2015, 0977
OLG Koblenz, Entscheidung vom 10.02.2015 - 14 W 75/15
1. Bei zweimaliger Säumnis greift der Ermäßigungstatbestand 3105 VV-RVG nicht; für den Prozessbevollmächtigten des Gegners der säumigen Partei entsteht die volle 1,2 Terminsgebühr nach 3104 VV-RVG.
2. Grundsätzlich darf auch die ausländische Partei einen inländischen Prozessbevollmächtigten nach ihrem Vertrauen in dessen Bereitschaft und Fähigkeit sachgemäßer Interessenwahrnehmung wählen. Eine Kürzung der anwaltlichen Reisekosten für die Wahrnehmung gerichtlicher Termine kommt daher regelmäßig nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2015, 0998
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 10.08.2015 - 2-13 S 88/15
Da bis zum rechtskräftigen Abschluss des Anfechtungsverfahrens in jedem Falle eine Zahlungspflicht des Wohnungseigentümers (aufgrund des angefochtenen Beschlusses) besteht, ist die Verteidigung gegen die Inanspruchnahme durch die WEG mit dem Argument, der Beschluss sei ungültig, ohne jegliche Erfolgsaussicht.
VolltextIMRRS 2015, 0984
VGH Hessen, Beschluss vom 27.03.2015 - 3 B 153/15
1. Die Antragsbefugnis eines obligatorisch Berechtigten im Normenkontrollverfahren setzt eine verfestigte Rechtsposition voraus, die derjenigen eines dinglich Berechtigten vergleichbar ist.*)
2. Bei Kündigung des der obligatorischen Berechtigung zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses ist die Rechtsposition derart in ihrem Bestand angegriffen, dass sie eine Antragsbefugnis nicht begründen kann.*)
VolltextIMRRS 2015, 0989
BGH, Urteil vom 16.07.2015 - III ZR 238/14
1. Die mit der Zustellung eines Mahnbescheids verbundene Hemmungswirkung erfasst den Streitgegenstand insgesamt und somit auch alle materiellrechtlichen Ansprüche, die zum Streitgegenstand gehören. Demgemäß erstreckt sich die Hemmungswirkung bei hinreichender Individualisierung des geltend gemachten prozessualen Anspruchs im Mahnantrag auf alle im Rahmen der Anlageberatung unterlaufenen Beratungsfehler (Fortführung der Senatsurteile vom 18.06.2015 - III ZR 303/14 und III ZR 198/14).*)
2. Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB grundsätzlich verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Anschluss an BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14, IBRRS 2015, 2209 = IMRRS 2015, 0906).*)
VolltextIMRRS 2015, 0985
OLG Koblenz, Beschluss vom 25.11.2014 - 14 W 709/14
1. Zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig ist die Einholung eines Privatgutachten, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Kosten auslösende Maßnahme als sachdienlich ansehen durfte.
2. Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem die Kosten auslösende Maßnahme veranlasst wurde. Deshalb kann die Erstattungsfähigkeit weder von dem Ergebnis der Begutachtung noch von deren Überzeugungskraft abhängig gemacht werden.
VolltextIMRRS 2015, 0975
OLG Koblenz, Beschluss vom 27.01.2015 - 14 W 45/15
Bei fehlendem Vertretungsauftrag gegenüber einer nur zur Fristwahrung eingelegten Berufung, die mangels Begründung unzulässig wird, entsteht für den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelgegners, der seinem Mandant lediglich die Rechtsmittelschrift mitteilt, keine Verfahrensgebühr nach 3200, 3201 VV-RVG.*)
VolltextIMRRS 2015, 0964
OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.12.2014 - 11 AR 20/12
Ist für einen noch nicht anhängigen Rechtsstreit nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ein zuständiges Gericht bestimmt worden, besteht keine Rechtsgrundlage für eine Kostenentscheidung, wenn die angekündigte Klage nicht erhoben wird (Anschluss an OLG München, Beschluss vom 23.10.2013 - 34 AR 253/11, MDR 2013, 1484 = IBRRS 2013, 4513 = IMRRS 2013, 2109).*)
VolltextIMRRS 2015, 0970
AG Dortmund, Urteil vom 19.12.2014 - 420 C 6682/14
1. Bei einer Klage auf Zahlung von über Jahren entstandenen Mietrückständen ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, dass angegeben wird, für welchen Monat welcher Betrag verlangt wird.
2. Wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostenzahlungen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden, muss in der Klage angegeben werden, wie sich die Klageforderung genau zusammensetzt.
3. Die bloße Bezugnahme auf ein - mehrseitiges - Mieterkontoblatt genügt nicht.
4. Eine solche "Saldoklage" ist weiterhin als unzulässig abzuweisen.
VolltextIMRRS 2015, 0969
LG Dortmund, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 S 47/15
1. Bei einer Klage auf Zahlung von über Jahren entstandenen Mietrückständen ist für die Bestimmung des Streitgegenstandes erforderlich, dass angegeben wird, für welchen Monat welcher Betrag verlangt wird.
2. Wenn neben den Mietzinsansprüchen noch Ansprüche auf Betriebskostenzahlungen, Mahn- und Rechtsanwaltskosten verlangt werden, muss in der Klage angegeben werden, wie sich die Klageforderung genau zusammensetzt.
3. Die bloße Bezugnahme auf ein - mehrseitiges - Mieterkontoblatt genügt nicht.
4. Eine solche "Saldoklage" ist weiterhin als unzulässig abzuweisen.
VolltextIMRRS 2015, 0956
LG Berlin, Beschluss vom 12.05.2015 - 67 S 56/15
Stützt der erstinstanzlich unterlegene Vermieter, der den Mieter auf Duldung von Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nimmt, seine Klage im Berufungsverfahren ergänzend auf eine erstmals im zweiten Rechtszug in den Rechtsstreit eingeführte weitere Modernisierungsankündigung, handelt es sich dabei um eine Klageänderung, die entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO wirkungslos wird, wenn das Berufungsgericht die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Streitgegenstandes gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO im Beschlusswege zurückweist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1546
BGH, Beschluss vom 15.07.2015 - XII ZB 525/14
Hat das Beschwerdegericht in einer Betreuungssache keine Frist zur Begründung der Beschwerde bestimmt, sind Schriftsätze, die vor Erlass der Beschwerdeentscheidung durch Übergabe des Beschlusses an die Geschäftsstelle eingehen, auch dann zu berücksichtigen, wenn die Entscheidung bereits von den Richtern unterschrieben ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1547
BGH, Beschluss vom 18.06.2015 - V ZR 224/14
ohne amtlichen Leitsatz
VolltextIMRRS 2015, 0869
OLG München, Beschluss vom 14.08.2014 - 9 U 1644/14 Bau
1. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht (hier: die eines Architekten) festgestellt werden soll, muss jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.
2. Ein Antrag, der sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht "für Nichterfüllung, und/oder zu späte Erfüllung, und/oder mangelhafte Erfüllung" richtet, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht eindeutig einem bestimmten Bauvorhaben zugeordnet werden kann.
VolltextIMRRS 2015, 0962
OLG München, Beschluss vom 15.10.2014 - 9 U 1644/14 Bau
1. Ein Feststellungsantrag, mit dem eine Gewährleistungspflicht (hier: die eines Architekten) festgestellt werden soll, muss jeden Mangel im Einzelnen so genau bezeichnen, dass kein Zweifel darüber entstehen kann, für welche Mängel die Gewährleistungspflicht besteht.
2. Ein Antrag, der sich auf die Feststellung einer Schadenersatzpflicht "für Nichterfüllung, und/oder zu späte Erfüllung, und/oder mangelhafte Erfüllung" richtet, genügt diesen Anforderungen jedenfalls dann nicht, wenn der Vorwurf der Pflichtverletzung nicht eindeutig einem bestimmten Bauvorhaben zugeordnet werden kann.
VolltextIMRRS 2015, 0963
OLG München, Beschluss vom 31.07.2015 - 34 AR 503/11
Wird antragsgemäß der gemeinsame Gerichtsstand für eine noch nicht anhängige Klage gegen mehrere Streitgenossen bestimmt, kann der Beschluss nicht nachträglich um eine Kostenentscheidung ergänzt werden, wenn mangels Klageerhebung kein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird (Anschluss an Senat vom 23.02.2015 - 34 AR 77/12; vom 23.10.2013 - 34 AR 253/11, MDR 2013, 1484 = IBRRS 2013, 4513 = IMRRS 2013, 2109; OLG Frankfurt vom 15.12.2014 - 11 AR 20/12).*)
VolltextIMRRS 2015, 0954
OLG Rostock, Urteil vom 12.03.2015 - 3 U 37/14
1. Durch den Anbau eines Hauses an die Außenwand des nachbarlichen Hauses auf dem nachbarlichen Grundstück ohne Errichtung einer eigenen Außenwand, entsteht kein Überbau.*)
2. Die Berufung ist bereits unzulässig, wenn es an einer ausreichend ordnungsgemäßen Berufungsbegründung im Sinne von § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO fehlt. Verneint das angefochtene Urteil zwei selbstständige prozessual alternative Anspruchsgrundlagen, muss es wegen beider Anspruchsgrundlagen gesondert angegriffen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 0953
BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - V ZR 159/14
Verlangt der Grundstückseigentümer die Beseitigung einer Störung oder Einwirkung auf sein Grundstück, bemisst sich der Wert der Beschwer im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nach dem Wertverlust, den das Grundstück durch die Störung oder Einwirkung erleidet.
VolltextIMRRS 2015, 1555
OLG Köln, Beschluss vom 26.01.2015 - 19 U 113/14
Nach Abnahme und Erteilung der Schlussrechnung ist es der Klägerin versagt, eine früher erhobene Abschlagsforderung isoliert geltend zu machen und klageweise durchzusetzen.
VolltextIMRRS 2015, 0951
LG Bonn, Beschluss vom 21.07.2015 - 6 T 166/15
Einigen sich die Parteien durch Vergleich, sind die Vorschriften über die Wiedereinsetzung nach §§ 233 ff. ZPO nicht anwendbar; es gilt die zwischen den Parteien vereinbarte Widerrufsfrist für den Vergleich.
VolltextIMRRS 2015, 0952
AG Siegburg, Beschluss vom 24.06.2015 - 104 C 25/15
Die §§ 233 ff. ZPO sind auf eine Vergleichswiderrufsfrist nicht anwendbar. Eine analoge Anwendung würde ein Eingriff in die Vertragsfreiheit der Parteien bedeuten.
VolltextIMRRS 2015, 0950
BVerwG, Beschluss vom 15.07.2015 - 9 BN 1.15
Mängel bei der Auslegung und Anwendung eines Geschäftsverteilungsplans begründen einen Verstoß gegen die Garantie des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nur, wenn sie auf unvertretbaren, mithin sachfremden und damit willkürlichen Erwägungen beruhen. Zu einer aus sich heraus eindeutigen Regelung des Geschäftsverteilungsplans darf sich eine ungeschriebene Gerichtspraxis aber nicht in Widerspruch setzen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0898
LG Chemnitz, Beschluss vom 08.05.2015 - 1 O 1148/14
Der Streitwert bei einem Herausgabeverlangen einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB beläuft sich auf 40% des Bürgschaftshöchstbetrags und weiteren 80% der voraussichtlich anfallenden Avalkosten.
VolltextIMRRS 2015, 0851
OLG Dresden, Beschluss vom 29.06.2015 - 12 W 606/15
Der Streitwert bei einem Herausgabeverlangen einer Bürgschaft gemäß § 648a BGB beläuft sich auf 40% des Bürgschaftshöchstbetrags und weiteren 80% der voraussichtlich anfallenden Avalkosten.
VolltextIMRRS 2015, 0934
LG Berlin, Beschluss vom 21.07.2015 - 67 T 149/15
Der Vermieter kann vom Untermieter gemäß § 940a Abs. 2 ZPO im einstweiligen Verfügungsverfahren nur die Räumung und Herausgabe derjenigen Räume und Flächen verlangen, die dem Untermieter tatsächlich zum Gebrauch überlassen worden sind. Das setzt wie bei § 546 Abs. 2 BGB Allein- oder Eigenbesitz, zumindest aber Mitbesitz oder mittelbaren Besitz voraus.*)
VolltextIMRRS 2015, 0932
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.02.2015 - 24 W 81/14
Eine gemäß § 546 BGB bestehende Verpflichtung des Schuldners, Aufbauten und Anlagen zu beseitigen, wird von der Verurteilung zur Räumung und Herausgabe grundsätzlich nicht umfasst, weil er Urteilsausspruch nicht erkennen lässt, welche Grundstücksbestandteile gemäß § 94 BGB zu entfernen sind. Streitigkeiten über den Umfang einer Beseitigungsverpflichtung sind jedoch grundsätzlich in einem Erkenntnisverfahren zu klären.*)
VolltextIMRRS 2015, 0922
LG Chemnitz, Beschluss vom 19.02.2014 - 3 T 521/13
1. Eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a Abs. 1 ZPO kann nur erfolgen, wenn die Zahlungsklage eines Räumungsprozesses eine hohe Aussicht auf Erfolg hat und darüber hinaus die Anordnung nach Abwägung der beiderseitigen Interessen zur Abwendung besonderer Nachteile für den Kläger gerechtfertigt ist.
2. Von einer nicht nur unerheblichen Einschränkung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei einem Mangel ist auch dann auszugehen, wenn der Mangel sich auf die Gebrauchstauglichkeit noch nicht unmittelbar auswirkt, aber die konkrete Gefahr besteht, dass er sie jederzeit erheblich beeinträchtigt.
VolltextIMRRS 2015, 0920
LG Gera, Beschluss vom 17.07.2015 - 3 OH 54/12
1. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, dem Sachverständigen dezidiert vorzuschreiben, wie er die Symptome am Bauwerk dokumentiert und welche Hilfsmittel er hierfür benutzt.
2. Es obliegt allein dem Sachverständigen, vor Ort die Entscheidung über Hilfsmittel zu treffen.
3. Nach Entscheidung des Gerichts über eine Befangenheit eines Gutachters ist aus Vertrauensschutzgesichtspunkten eine Nachfrist für den einzuzahlenden Prozesskostenvorschuss zu gewähren.
VolltextIMRRS 2015, 0906
BGH, Urteil vom 23.06.2015 - XI ZR 536/14
Die § 688 Abs. 2 Nr. 2 ZPO widerstreitende Geltendmachung des "großen" Schadensersatzes, der nur Zug um Zug gegen Herausgabe eines erlangten Vorteils zu gewähren ist, stellt, wenn der Antragsteller entgegen § 690 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bewusst falsche Angaben macht, grundsätzlich einen Missbrauch des Mahnverfahrens dar, der es dem Antragsteller nach § 242 BGB verwehrt, sich auf die Hemmung der Verjährung durch Zustellung des Mahnbescheids zu berufen (Bestätigung von Senatsurteil vom 05.08.2014 - XI ZR 172/13, WM 2014, 1763 = IBR 2014, 1262 - nur online).*)
VolltextIMRRS 2015, 0930
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 154/14
1. Das Merkmal "demnächst" (§ 167 ZPO) ist nur erfüllt, wenn sich der Partei zuzurechnende Verzögerungen in einem hinnehmbaren Rahmen halten.*)
2. Mit Blick auf die Einzahlung des Kostenvorschusses kommt es bei der Berechnung der noch hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeitspanne zwischen der Aufforderung zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern darauf an, um wie viele Tage sich der für die Zustellung der Klage ohnehin erforderliche Zeitraum infolge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (Anschluss an BGH, Urteil vom 10.02.2011 - VII ZR 185/07, NJW 2011, 1227 Rn. 8 f.; m.w.N. = IBR 2011, 204; Aufgabe von Senat, Urteil vom 30.03.2012 - V ZR 148/11, ZMR 2012, 643 f. m.w.N. = IBRRS 2012, 1850).*)
3. Wurde der Kostenvorschuss verfahrenswidrig nicht von der klagenden Partei selbst, sondern über deren Anwalt angefordert, ist die damit einhergehende - der Partei nicht zuzurechnende - Verzögerung im Allgemeinen mit drei Werktagen zu veranschlagen.*)
4. Auch von einer auf die Wahrung ihrer prozessualen Obliegenheiten bedachten Partei kann nicht verlangt werden, an Wochenend- und Feiertagen sowie am Heiligabend und Silvester für die Einzahlung des Kostenvorschusses Sorge zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2015, 0929
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.2014 - 24 U 119/13
1. Wenn eine Mietminderung vertraglich ausgeschlossen ist, kann der auf Mietzahlung in Anspruch genommene Mieter für den Fall seiner Verurteilung wegen der geltend gemachten Mängel des Mietobjekts im Wege der (Hilfs-)Widerklage auf Erstattung der - von ihm nachzuweisenden - Mietzahlungen klagen.*)
2. Mietmängel können ohne Verstoß gegen den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme im Wege des Urkundsbeweises durch die Verwertung des Protokolls über eine Zeugenaussage und die richterliche Inaugenscheinnahme aus einem anderen Verfahren bewiesen werden. Die Verwertung der Niederschrift ist aber ausgeschlossen, wenn eine der Parteien von dem Recht Gebrauch macht, die Anhörung der Zeugen und die Inaugenscheinnahme im anhängigen Rechtsstreit zu beantragen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1413
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 34/13
1. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um eine Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.
VolltextIMRRS 2015, 0919
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 20.05.2014 - 24 U 177/13
1. Die Voraussetzungen für eine öffentliche Zustellung gemäß § 185 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor, wenn die inländische Anschrift eines gesetzlichen Vertreters oder eines Bevollmächtigten der juristischen Person, an die zugestellt werden soll, ohne die Notwendigkeit weiterer Ermittlungen bekannt ist.*)
2. Die öffentliche Zustellung ist trotz eines Verstoßes gegen § 185 ZPO wirksam, wenn eine andere Zustellungsmöglichkeit für das Gericht nicht ersichtlich war und es ex ante betrachtet auch keinen Grund hatte, die Partei zu weiteren Ermittlungen anzuhalten.*)
3. Gegen die Gewährung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand steht der Gegenpartei wegen des Grundsatzes auf effektiven Rechtsschutz in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG die Gehörsrüge zu (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 20.01.2009 - Xa ZB 34/08, IBRRS 2009, 0795).*)
VolltextIMRRS 2015, 0905
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - V ZB 78/13
1. Zu den Wohnungseigentumssachen gehören Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander.
2. Besteht Streit darüber, ob ein Teil des Kellers im Sondereigentum des einen Eigentümers oder in dem eines anderen Eigentümers steht, handelt es sich um eine Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft. Als solcher gehört er nicht zu den Wohnungseigentumssachen; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache.
VolltextIMRRS 2015, 0900
BGH, Urteil vom 01.07.2015 - VIII ZR 226/14
1. Die Obliegenheit des Käufers, vor der Geltendmachung der in § 437 Nr. 2 und 3 BGB aufgeführten Rechte ein Nacherfüllungsverlangen an den Verkäufer zu richten, beschränkt sich nicht auf eine mündliche oder schriftliche Aufforderung zur Nacherfüllung, sondern umfasst auch die Bereitschaft des Käufers, dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung zu stellen. Eine an den Verkäufer gerichtete Aufforderung, er möge innerhalb der gesetzten Frist dem Grunde nach seine Bereitschaft zur Nachbesserung erklären, stellt daher kein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen dar (Bestätigung und Fortführung von Senat, Urteil vom 10.03.2010 - VIII ZR 310/08, NJW 2010, 1448 = IBR 2010, 494).*)
2. Der Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO steht nicht entgegen, dass die erstmals im Berufungsverfahren erfolgte Geltendmachung eines Angriffs- oder Verteidigungsmittels in der ersten Instanz aus Gründen unterblieben ist, die eine Nachlässigkeit im Sinne von § 531 Abs. 1 Nr. 3 ZPO darstellen (im Anschluss an Senat, Urteil vom 21.12.2011 - VIII ZR 166/11, NJW-RR 2012, 341 = IMR 2012, 125 = IBRRS 2012, 0545).*)
3. Die für die Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO erforderliche Voraussetzung, dass die Rechtsansicht des erstinstanzlichen Gerichts zumindest mitursächlich für die Verlagerung des Parteivorbringens in das Berufungsverfahren geworden ist, ist auch dann erfüllt, wenn der Beklagte auf die Klage nicht erwidert und anschließend die "Flucht in die Säumnis" angetreten, das erstinstanzliche Gericht jedoch kein Versäumnisurteil gegen den Beklagten erlassen, sondern die Klage abgewiesen hat.*)
VolltextIMRRS 2015, 0853
OLG Dresden, Beschluss vom 05.01.2015 - 10 W 977/14
1. Die Ablehnung der Entscheidung über den Antrag auf Zurückweisung der Nebenintervention ist gerichtlich im Wege der sofortigen Beschwerde überprüfbar.
2. Der Beitrittswillige muss ein rechtliches Interesse begründen, das sich gerade auf ein "Obsiegen" der Partei bezieht, der er im selbständigen Verfahren beitreten möchte.
VolltextIMRRS 2015, 0626
OLG München, Beschluss vom 29.04.2015 - 28 U 4167/14 Bau
Die verjährungshemmende Wirkung der Streitverkündung beschränkt sich auf den in der Streitverkündungsschrift beschriebenen Streitgegenstand, auch wenn der Streitverkündungsempfänger anhand der im Verfahren vorgelegten Unterlagen weitere denkbare Regressansprüche aufgrund anderer Lebenssachverhalte hätte erkennen können.
VolltextIMRRS 2015, 1523
BGH, Beschluss vom 08.07.2015 - XII ZA 34/15
Nur der einzelne Richter, nicht aber das Gericht als solches oder eine Gerichtsabteilung kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Eindeutig unzulässig ist die Ablehnung eines gesamten Spruchkörpers eines Gerichts.
VolltextIMRRS 2015, 0882
BVerwG, Beschluss vom 23.06.2015 - 4 B 19.15
Ein Rechtsmittel, das zur Umgehung des Verbots der isolierten Anfechtung der Kostenentscheidung (§ 158 Abs. 1 VwGO) bloß formell auch wegen der Hauptsache eingelegt worden ist, ist unzulässig.*)
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