Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
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IMRRS 2015, 1198LG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 15.06.2015 - 1 T 138/15
Die Anwesenheit von Wachtmeistern im Gerichtssaal begründet grundsätzlich nicht die Besorgnis der Befangenheit. Eine andere Bewertung ist angezeigt, wenn die Wachtmeister von einem Richter hinzugezogen worden sind mit dem Ziel, durch ihre Anwesenheit "in voller Montur" einen Verfahrensbeteiligten oder Dritten an der Ausübung seiner Rechte zu hindern und so Einfluss auf das Verfahren zu nehmen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1171
BGH, Beschluss vom 10.06.2015 - XII ZR 131/14
(ohne amtlichen Leitsatz)
IMRRS 2015, 1186
LG Berlin, Beschluss vom 16.04.2015 - 67 S 92/15
In Fällen einer zwischen den Mietvertragsparteien streitigen Berechtigung des Mieters zur Tierhaltung liegt die Beschwer sowohl im Falle der Klagestattgabe als auch der Klageabweisung grundsätzlich bei nicht mehr als 600,00 EUR.*)
VolltextIMRRS 2015, 1196
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 198/14
Wendet sich ein Wohnungseigentümer mit der Beschlussanfechtungsklage erfolglos gegen den Ansatz einer Kostenposition in der Jahresabrechnung, bestimmt sich seine Beschwer nach dem Nennwert, mit dem diese Position in seiner Einzelabrechnung angesetzt ist. Etwas anderes gilt nur, wenn der Berufungskläger seine Beanstandung von vornherein inhaltlich beschränkt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1520
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - XII ZR 56/11
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1182
BVerfG, Beschluss vom 24.08.2015 - 2 BvR 2915/14
1. Dem Antrag auf Erörterung eines Sachverständigengutachtens ist zu entsprechen.
2. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger.
VolltextIMRRS 2015, 1160
BGH, Beschluss vom 26.08.2015 - III ZR 170/14
Aus dem Umstand, dass der Vater des Schwiegersohns des Rechtsmittelrichters bei der angefochtenen Entscheidung mitgewirkt hat, ergibt sich weder ein Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch ein Grund, der eine Besorgnis der Befangenheit des Rechtsmittelrichters rechtfertigt.
VolltextIMRRS 2015, 1181
OLG Celle, Beschluss vom 02.09.2015 - 14 W 33/15
1. Der Anschein der Voreingenommenheit eines Sachverständigen besteht, wenn aus Sicht einer ruhig und vernünftig denkenden Partei die Besorgnis aufkommt, der Sachverständige stehe nicht neutral zwischen den Parteien, sondern neige sich den Interessen einer Partei zu.
2. Arbeitet ein Sachverständiger zum Zeitpunkt der Bestellung durch das Gericht mit den Prozessbevollmächtigten einer Partei aus einer anderen Niederlassung zusammen, so gibt dies Anlass zur Besorgnis der Befangenheit des Sachverständigen, auch wenn kein Bezug zu den streitgegenständlichen Parteien besteht.
VolltextIMRRS 2015, 1168
LG Berlin, Beschluss vom 27.05.2015 - 63 T 40/15
Bei der Bestimmung des Streitwertes für eine Klage auf Erteilung von Untervermietungserlaubnis ist vom 42-fachen Monatsbetrag des zu erwartenden Untermietszinses auszugehen.
VolltextIMRRS 2015, 1148
OLG Celle, Beschluss vom 07.09.2015 - 2 W 194/15
Obgleich der von einer eine Partei nach der Zurückverweisung der Sache an ein untergeordnetes Gericht neu beauftragte Rechtsanwalt die Verfahrensgebühr erhält, ohne dass eine Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 6 VV RVG stattfindet, ist der Prozessgegner zur Erstattung der dadurch verursachten Mehrkosten nur verpflichtet, wenn der Anwaltswechsel notwendig war.*)
VolltextIMRRS 2015, 1173
LG Magdeburg, Beschluss vom 04.09.2015 - 10 O 1771/14
Wenn ein Richter in eigener Sache Mandant des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist, bedeutet dies nicht, dass gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit gerechtfertigt ist (entgegen KG, Beschluss vom 30.10.2013 - 23 U 121/13, IBRRS 2014, 0258 = IMRRS 2014, 0125).*)
VolltextIMRRS 2015, 1147
OLG Celle, Beschluss vom 08.09.2015 - 2 W 193/15
Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr des selbständigen Beweisverfahrens auf die Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 5 VV RVG hat auch dann zu erfolgen, wenn die Antragstellerin des selbständigen Beweisverfahrens im Hauptsacheverfahren des Antragsgegners, in dem dieser seinen Werklohnanspruch einklagt, als Nebenintervenientin die im selbständigen Beweisverfahren festgestellten Mängel einwendet.*)
VolltextIMRRS 2015, 1156
BGH, Beschluss vom 22.07.2015 - XII ZB 667/14
Ein Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachverständigen (hier: in einem die Regelung der elterlichen Sorge betreffenden Verfahren) für begründet erklärt worden ist, kann vom Gegner nicht mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden. Das gilt auch dann, wenn die Rechtsbeschwerde in der betreffenden Entscheidung zugelassen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1150
OLG Hamm, Urteil vom 19.03.2015 - 28 U 118/14
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen von einem Vergleich zurückgetreten werden kann.*)
2. Zur Frage des Rechtsschutzbedürfnisses für die Fortsetzung eines Rechtsstreits nach Abschluss eines Vergleichs.*)
VolltextIMRRS 2015, 1131
BGH, Beschluss vom 27.08.2015 - III ZB 60/14
Die aus einem Blankoexemplar ausgeschnittene und auf die Telefax- Vorlage eines bestimmenden Schriftsatzes (hier: Berufungsschrift und Berufungsbegründung) geklebte Unterschrift des Prozessbevollmächtigten einer Partei erfüllt nicht die an eine eigenhändige Unterschrift nach § 130 Nr. 6 i.V.m. § 519 Abs. 4, § 520 Abs. 5 ZPO zu stellenden Anforderungen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1545
BGH, Urteil vom 03.09.2015 - III ZR 66/14
1. Die Zusage eines leistungsfähigen und leistungsbereiten Dritten, einen beabsichtigten Prozess zu finanzieren, stellt verwertbares Vermögen iSv § 115 III ZPO iVm § 90 I des SGB XII dar und beseitigt die Bedürftigkeit des Antragstellers im Prozesskostenhilfeverfahren.*)
2. Im Rahmen der Prüfung der Verjährungshemmung nach § 204 I Nr. 1 BGB iVm § 167 ZPO ist bei der Beurteilung der Frage, ob die dem Kläger zuzurechnende Verzögerung der Zustellung der Klageschrift noch als geringfügig anzusehen ist, auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert hat (im Anschluss an BGH, NJW 2011, 1227 und NJW 2015, 2666).*)
3. Dem Zustellungsveranlasser zuzurechnende Verzögerungen von bis zu 14 Tagen sind regelmäßig geringfügig und deshalb hinzunehmen.*)
4. Die Zustellung einer Klage erfolgt noch "demnächst", wenn der Kläger innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Gerichtskostenanforderung und Ablauf einer angemessenen Erledigungsfrist einen Prozesskostenhilfeantrag stellt, sofern sich nach Zugang der Vorschussrechnung ergibt, dass eine zunächst zuverlässig zugesagte Prozessfinanzierung durch einen Dritten nicht zustande kommt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1106
LG Berlin, Beschluss vom 27.10.2014 - 65 T 220/14
Die Durchsetzung des Duldungsanspruchs für Modernisierungsmaßnahmen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes ist nur unter äußerst engen Voraussetzungen zulässig.
VolltextIMRRS 2015, 1110
BGH, Urteil vom 14.07.2015 - VI ZR 326/14
Ein Vergleich nach § 278 Abs. 6 Satz 1 Fall 2 ZPO kann nur durch Annahme des schriftlichen Vergleichsvorschlags des Gerichts mit Schriftsatz der Parteien wirksam geschlossen werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 1105
OLG Köln, Urteil vom 12.06.2015 - 1 U 16/14
Der Vortrag der beklagten Partei kann nur dann zu einer Zuständigkeit für Wohnungsmietsachen führen, wenn der Kläger dem nicht näher entgegentritt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1101
OLG Köln, Beschluss vom 12.06.2015 - 1 U 2/15
Das Gericht der Belegungsorte ist international auch für Klagen zuständig, die auf eine Entschädigung der Vermieter bei verspäteter Rückgabe der Mietsache nach § 546a BGB gerichtet sind.*)
VolltextIMRRS 2015, 1102
OLG Stuttgart, Urteil vom 19.02.2013 - 12 U 136/12
1. Der Vertreter wird (hier: auf Auftraggeberseite) selbst Partei eines Architektenvertrags, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht.
2. Zur Beantwortung der Frage, ob der einen Einheits-Architektenvertrag unterzeichnende Gesellschafter einer "Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts" selbst oder die Gesellschaft Vertragspartner des Architekten geworden ist.
3. Der Einwand des Beklagten, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert, ist auch dann nicht rechtsmissbräuchlich, wenn er sich auf diesen Einwand in einem dem Hauptverfahren vorangegangenen selbstständigen Beweisverfahren nicht berufen hat.
VolltextIMRRS 2015, 1091
BVerwG, Beschluss vom 11.08.2015 - 4 BN 12.15
1. Das Interesse, von planbedingtem Verkehrslärm verschont zu bleiben, ist nur dann ein abwägungserheblicher Belang, wenn es über die Bagatellgrenze hinaus betroffen wird. Wann das der Fall ist, lässt sich nur unter Einbeziehung der konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls beurteilen.
2. Der Antragsteller ist antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem subjektiven Recht verletzt wird.
3. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung sind grundsätzlich auch dann keine höheren Anforderungen zu stellen, wenn es um das Recht auf gerechte Abwägung geht. Auch insoweit genügt es, dass der Antragsteller Tatsachen vorträgt, die eine fehlerhafte Behandlung seiner Belange in der Abwägung als möglich erscheinen lassen.
VolltextIMRRS 2015, 1086
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.07.2015 - 7 W 39/15
1. Ein Sachverständiger kann wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich nicht auf eine sachliche Auseinandersetzung mit den gegen sein Gutachten vorgebrachten Einwendungen beschränkt, sondern seine Stellungnahme sprachliche Entgleisungen enthält, die einem zur Objektivität und Neutralität - auch in der Ausdrucksweise - verpflichteten Sachverständigen nicht unterlaufen dürfen.
2. Auch die völlig unangemessene Reaktion des Sachverständigen auf einen Vorhalt, unsachliche Äußerungen über eine Partei oder ihren Prozessbevollmächtigten oder das unbesehene Abqualifizieren angekündigter Einwendungen können die Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen.
3. Dagegen ist die Ablehnung unbegründet, wenn der Sachverständige auf heftige Angriffe einer Partei mit noch angemessener Schärfe reagiert.
VolltextIMRRS 2015, 1087
BVerwG, Urteil vom 18.08.2015 - 4 CN 10.14
Wird ein Bebauungsplan nach Behebung eines Ausfertigungsmangels im ergänzenden Verfahren ein weiteres Mal bekannt gemacht, dann löst diese Bekanntmachung die Antragsfrist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erneut aus.*)
VolltextIMRRS 2015, 1082
OLG Köln, Beschluss vom 15.07.2015 - 11 W 39/15
Die Prüfung der Zulässigkeit der Streitverkündung an den am Rechtsstreit beteiligten gesetzlichen Vertreter der Partei ist erst im Folgeverfahren zwischen dem Streitverkünder und dem Streitverkündungsempfänger zu prüfen.
VolltextIMRRS 2015, 1174
BGH, Beschluss vom 13.08.2015 - VII ZR 236/14
Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
VolltextIMRRS 2015, 1081
BVerfG, Beschluss vom 20.08.2015 - 1 BvR 2781/13 - Vz 11/14
1. Wer infolge unangemessener Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt.
2. Ob die Dauer eines Verfahrens vor dem Bundesverfassungsgericht angemessen ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Aufgaben und der Stellung des Bundesverfassungsgerichts.
VolltextIMRRS 2015, 1080
OLG Bremen, Beschluss vom 13.08.2015 - 5 UF 72/15
1. Die Überwachung der Rechtsmittelfrist, insbesondere die Feststellung des Zustellungszeitpunkts der anzufechtenden Entscheidung, ist auch noch Pflicht des Verfahrensbevollmächtigten für die Vorinstanz. Der erstinstanzliche Verfahrensbevollmächtigte muss dem Rechtsmittelanwalt die für die fristgemäße Einlegung und Begründung des Rechtsmittels erforderlichen Daten in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise mitteilen.
2. Neben dem Anwalt der Vorinstanz hat sich aber auch der Rechtsmittelanwalt um die Fristwahrung zu kümmern. Insbesondere muss er eigenverantwortlich das für den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist maßgebende Zustellungsdatum feststellen.
VolltextIMRRS 2015, 1077
OLG Celle, Beschluss vom 09.06.2015 - 2 W 132/15
Wechselt der Kläger im Wege der Klageänderung den Klagegrund für einen Zahlungsanspruch im Laufe einer Instanz aus, sind die Werte des ursprünglichen und des wirtschaftlich nicht identischen neuen Streitgegenstandes bei der Wertfestsetzung für das gerichtliche Verfahren zu addieren.
VolltextIMRRS 2015, 1075
OLG Frankfurt, Urteil vom 07.07.2015 - 5 U 187/14
Auf die mündliche Verhandlung mit dem vollmachtlosen, zur Prozessführung einstweilen zugelassenen Vertreter kann ohne Notwendigkeit der Wiedereröffnung Endurteil in der Sache ergehen, wenn nachfolgend, aber vor dem zur Verkündung einer Entscheidung bestimmten Termin, die Partei die Prozessführung genehmigt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1062
OLG Hamm, Beschluss vom 03.06.2015 - 32 W 12/15
Ein rechtsmissbräuchliches Befangenheitsgesuch kann vorliegen, wenn es mit dem prozesstaktischen Ziel, die Durchführung eines anstehenden Verhandlungstermins zu verhindern, gestellt wird. Es kann dann vom abgelehnten Richter als eindeutig und offensichtlich rechtsmissbräuchlich zurückgewiesen werden, wenn seine Begründung die angebliche Befangenheit ohne nähere Prüfung und losgelöst von den konkreten Umständen des Falles nicht belegen kann, so dass die Entscheidung über das Befangenheitsgesuch kein Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens oder das eigene Verhalten des abgelehnten Richters erfordert.*)
VolltextIMRRS 2015, 1058
OLG Hamm, Urteil vom 24.06.2015 - 30 U 155/14
1. Eine Vollstreckungsgegenklage gemäß § 767 ZPO kann auch auf den Wegfall von Nebenkostenvorauszahlungsforderungen durch Eintritt der Abrechnungsreife nach der letzten mündlichen Verhandlung gestützt werden.*)
2. Zur Tilgungsreihenfolge gemäß § 366 Abs. 2, § 367 BGB bei Bestehen mehrerer Vollstreckungstitel.*)
VolltextIMRRS 2015, 1071
BGH, Beschluss vom 24.06.2015 - VII ZR 272/13
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Es stellt einen Verfahrensverstoß dar, wenn der Auftraggeber Gegenansprüche aufgrund von Mängel geltend macht und diese in einer bestimmten Reihenfolge hilfsweise zur Aufrechnung stellt, das Berufungsgericht diesen Vortrag jedoch übergeht.
VolltextIMRRS 2015, 1057
KG, Beschluss vom 07.08.2015 - 8 U 244/14
Ein fälschlich als Versäumnisurteil bezeichnetes streitiges Urteil kann trotz des Meistbegünstigungsgrundsatzes nicht mehr mit der Berufung angegriffen werden, nachdem es auf den ebenfalls eingelegten Einspruch hin durch weiteres Urteil des erstinstanzlichen Gerichts aufrecht erhalten worden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1531
BGH, Beschluss vom 30.04.2015 - I ZR 82/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1066
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 169/14
1. Wird ein Mehrheitsbeschluss gefasst, wonach bestimmte gemeinschaftsbezogene Individualansprüche der Wohnungseigentümer (für die eine geborene Ausübungsbefugnis des Verbands nicht besteht) im Wege der Klage durchgesetzt werden sollen, wird im Zweifel eine gekorene Ausübungsbefugnis des Verbands begründet.*)
2. Klagen die Wohnungseigentümer, obwohl für deren geltend gemachten Rechte gemäß § 10 Abs. 6 Satz 3 WEG eine alleinige Ausübungsbefugnis des Verbands besteht, kann die Klage dadurch zulässig werden, dass der Verband im Wege des gewillkürten Parteiwechsels in den Prozess eintritt; der Parteiwechsel ist als sachdienlich anzusehen und kann noch in der Revisionsinstanz erfolgen.*)
3. Die Verwirkung eines Unterlassungsanspruchs wegen der zweckwidrigen Nutzung einer Teileigentumseinheit schützt deren Eigentümer davor, dass er das bislang geduldete Verhalten ändern oder aufgeben muss, vermittelt ihm jedoch nicht allgemein die Rechtsposition, die er innehätte, wenn die Nutzung von der Teilungserklärung gedeckt wäre.*)
4. Eine Teileigentumseinheit, die nach der Teilungserklärung als Ladenraum dient, darf jedenfalls dann nicht als Gaststätte mit nächtlichen Öffnungszeiten genutzt werden, wenn das maßgebliche Landesrecht die nächtliche Öffnung von Verkaufsstellen untersagt.*)
5. Für die schuldrechtliche Änderung einer in der Teilungserklärung enthaltenen Zweckbestimmung ist erforderlich, dass jeder Sondereigentümer Kenntnis sowohl von dem Inhalt der Teilungserklärung als auch von der Rechtswidrigkeit der derzeitigen Nutzung hat und allseitig der rechtsgeschäftliche Wille besteht, für die Zukunft eine verbindliche Änderung vorzunehmen; eine schlichte Duldung reicht keinesfalls aus.*)
IMRRS 2015, 1065
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 198/14
1. Das Kopfstimmprinzip nach § 25 Abs. 2 WEG ist auch im Sachbereich des § 16 Abs. 3 WEG abdingbar.*)
2. Bei der wohnungseigentumsrechtlichen Beschlussmängelklage kann die Revisionszulassung auf einzelne Beschlussmängelgründe beschränkt werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 1050
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZB 205/14
1. Die Berufungsschrift muss als bestimmender Schriftsatz im Anwaltsprozess grundsätzlich von einem bei dem Berufungsgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt eigenhändig unterschrieben sein. Eine diesen Anforderungen genügende Unterschrift verlangt einen die Identität des Unterzeichnenden ausreichend kennzeichnenden Schriftzug.
2. Selbst ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug kann als Unterschrift anzuerkennen sein, wobei von Bedeutung ist, ob der Unterzeichner auch sonst in gleicher oder ähnlicher Weise unterschreibt. Dabei ist ein großzügiger Maßstab anzulegen.
VolltextIMRRS 2015, 1061
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 144/14
1. Eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Die Zulassung der Revision kann jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden.
2. Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision wirksam auf die Frage beschränken, ob im Hinblick auf einen in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügten Mangel (hier: Wölbung des Pflasters) ein Leistungsverweigerungsrecht des Auftragnehmers besteht.
VolltextIMRRS 2015, 1049
BGH, Beschluss vom 09.07.2015 - V ZR 153/14
1. Maßgebend für den Wert der Beschwer im Rechtsmittelverfahren ist das Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Der Wert einer Klage auf Unterlassung der Beeinträchtigung einer Grunddienstbarkeit bestimmt sich, wenn der Umfang des Rechts streitig ist, nach § 7 ZPO; er ist nach § 3 ZPO zu schätzen.
2. Nichts anderes gilt für eine Beseitigungsklage oder eine Klage auf Wiederherstellung des früheren Zustands des mit der Grunddienstbarkeit belasteten Grundstücks, wenn die Parteien - jedenfalls auch - über die Reichweite der Grunddienstbarkeit streiten. Bei der Abweisung einer solchen Klage kommt es deshalb auf den Wert an, den die Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück hat. Dieser entspricht dem Wert der vergeblich angestrebten Wertsteigerung dieses Grundstücks.
VolltextIMRRS 2015, 1046
BGH, Beschluss vom 28.07.2015 - X ARZ 201/15
1. Bei negativen Kompetenzkonflikten zwischen Gerichten verschiedener Gerichtszweige ist § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO entsprechend anwendbar.
2. Wird ein Verweisungsbeschluss nicht angefochten, wird er formell unanfechtbar und bindend.
3. Für eine Durchbrechung der Bindungswirkung verbleibt neben der gesetzlich eröffneten Überprüfung der Rechtswegzuständigkeit im Rechtsmittelzug jedenfalls grundsätzlich kein Raum. Sie kommt, wenn überhaupt, allenfalls bei extremen Verstößen gegen die den Rechtsweg und seine Bestimmung regelnden materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften in Betracht.
VolltextIMRRS 2015, 1045
BVerwG, Beschluss vom 27.07.2015 - 9 B 33.15
Wird eine Ladung zur mündlichen Verhandlung an einen Rechtsanwalt durch Empfangsbekenntnis zugestellt, kommt es für die Wirksamkeit der Zustellung darauf an, dass der Rechtsanwalt selbst Kenntnis vom Zugang des zuzustellenden Schriftstücks genommen hat. Bestreitet der Rechtsanwalt den Empfang der Ladung und ist das Empfangsbekenntnis nicht auffindbar, bedarf es eines sonstigen zweifelsfreien Nachweises, dass der Rechtsanwalt die Ladung erhalten hat. Das Gericht trägt die verfahrensrechtliche Beweislast für den Zugang der Ladung.*)
VolltextIMRRS 2015, 1047
BGH, Beschluss vom 23.07.2015 - XI ZR 263/14
Bei der Ermittlung des Werts der mit einer beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer im Sinne von § 26 Nr. 8 EGZPO sind die Forderungen mehrerer Beschwerdeführer, die einfache Streitgenossen nach §§ 59, 60 ZPO sind, grundsätzlich zu addieren.*)
VolltextIMRRS 2015, 1044
BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - VII ZR 70/14
1. Ein Mangel liegt auch dann vor, wenn eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht zu einer Beeinträchtigung des Werts oder der Gebrauchstauglichkeit des Werks führt.
2. Wirkt sich eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit nicht oder nur in geringem Maße nachteilig aus, kann dies zwar die Prüfung veranlassen, ob Mängelansprüchen des Auftraggeber der Einwand entgegensteht, der Mängelbeseitigungsaufwand sei unverhältnismäßig. An dem Vorliegen eines Mangels in derartigen Fällen ändert dies allerdings nichts.
3. Behauptet der Auftragnehmer, Ursache für die aufgetretenen Mangelsymptome sei allein das Unterlassen einer dem Auftraggeber obliegenden Nachsandung, liegt darin zugleich die Behauptung, dass die Verwendung eines anderen als des verwendeten Kieses für die Mangelsymptome nicht ursächlich gewesen sei. Geht das Gericht auf diesen Vortrag nicht ein, liegt darin ein Verstoß gegen den Anspruch des Auftragnehmers auf rechtliches Gehör.
VolltextIMRRS 2015, 1014
OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2015 - 14 W 446/15
1. Grundsätzlich sind materiell-rechtliche Einwendungen im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu berücksichtigen; sie müssen mit der Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht werden.
2. Gleichwohl hat auch der Antragsteller des Kostenfestsetzungsverfahrens eine Erklärungspflicht unter Beachtung von § 138 Abs. 1 ZPO. Bleibt die Behauptung des Antragsgegners unstreitig, er habe den Kostenerstattungsanspruch bereits durch Zahlung erfüllt, ist dieser materiell-rechtliche Einwand daher auch im vereinfachten Verfahren nach § 104 ZPO zu beachten und der Festsetzungsantrag abzulehnen.
VolltextIMRRS 2015, 1015
OLG Koblenz, Beschluss vom 20.07.2015 - 14 W 452/15
1. Einen Mangel der Vollmacht hat das Gericht auch im Kostenfestsetzungsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigen. Legt ein unbeteiligter Dritter gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde für eine Partei ein, von der er unter Vorlage eines entsprechenden Fachgutachtens behauptet, sie sei geschäftsunfähig, ist das Rechtsmittel mangels wirksamer Bevollmächtigung des Dritten unzulässig.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind in einem derartigen Fall dem vollmachtlosen Vertreter aufzuerlegen.
VolltextIMRRS 2015, 1012
OLG Koblenz, Beschluss vom 03.07.2015 - 14 W 415/15
1. Ein auf die Klagerücknahme zielender Anruf des Beklagtenvertreters beim Prozessbevollmächtigten des Klägers kann in eine auf Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechung münden und damit die Terminsgebühr nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV-RVG auslösen.
2. Bleibt der Inhalt des Telefongesprächs streitig, geht das zu Lasten desjenigen, der den gebührenrelevanten Sachverhalt behauptet, sofern keine äquipollente Sachdarstellung vorliegt (hier verneint).
VolltextIMRRS 2015, 0983
BVerwG, Urteil vom 16.04.2015 - 4 CN 2.14
Ein Antrag gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, der nicht auf Feststellung der Unwirksamkeit, sondern auf Feststellung der Ergänzungsbedürftigkeit einer untergesetzlichen Norm gerichtet ist, ist im Normenkontrollverfahren nicht statthaft.*)
VolltextIMRRS 2015, 1031
BGH, Urteil vom 10.07.2015 - V ZR 2/14
1. Die Zustellung einer Klage ist jedenfalls dann noch demnächst erfolgt, wenn die durch den Kläger zu vertretende Verzögerung der Zustellung den Zeitraum von 14 Tagen nicht überschreitet.
2. Bei der Berechnung der Zeitdauer der Verzögerung ist auf die Zeitspanne abzustellen, um die sich der ohnehin erforderliche Zeitraum für die Zustellung der Klage als Folge der Nachlässigkeit des Klägers verzögert.
VolltextIMRRS 2015, 1010
OLG Koblenz, Beschluss vom 26.05.2015 - 14 W 341/15
1. Entstehen und Erstattungsfähigkeit der Anwaltsgebühren des Berufungsbeklagten sind voneinander zu trennen. Dass die 1,6-fache Verfahrensgebühr nach 3200 RVG-VV aus dem vollen Wert der erstinstanzlichen Beschwer bereits dadurch entsteht, dass der Berufungsbeklagte einen Zurückweisungsantrag formuliert, obwohl die Rechtsmittelbegründung noch aussteht, führt bei einer eingeschränkten Berufungsbegründung dazu, dass nur insoweit eine Erstattung der 1,6-fachen Gebühr stattfindet, während sie im Übrigen auf die 1,1-fache Gebühr (3201 RVG-VV) beschränkt ist.
2. Wird im Beschwerdeverfahren der Kostenfestsetzung kein konkreter Antrag formuliert, ist das Rechtsschutzziel durch Auslegung zu ermitteln. Ergibt die Auslegung, dass die angefochtene Entscheidung nach dem Inhalt der Beschwerdebegründung keinen Fehler zum Nachteil des Rechtsmittelführers enthält, ist die Sache mangels Erreichen des Beschwerdewerts in die erste Instanz zu dort abschließender Entscheidung zurückzugeben.
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