Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2015
IMRRS 2015, 1391OLG Dresden, Beschluss vom 16.09.2015 - 10 W 879/15
Der Zivilrechtsweg ist nicht eröffnet, wenn sich eine Abwehrklage gegen einen mit Emissionen verbundenen Gebrauch eines Nachbargrundstücks wendet, der öffentlich-rechtliche Natur aufweist. Eine hoheitliche Aufgabe erfüllt die Nutzung einer Turnhalle zur Erstunterbringung von Asylbewerbern.
VolltextIMRRS 2015, 0627
OLG Hamburg, Urteil vom 05.05.2015 - 6 U 62/14
In einem Rechtsstreit auf Stellung einer Sicherheit gemäß § 648a BGB ist die Widerklage auf Feststellung, dass der Werklohnanspruch durch Aufrechnung mit einer Vertragsstrafe erloschen ist, zulässig. Allerdings kann die Verfahrenstrennung zwischen Klage und Widerklage wegen eines fehlenden rechtlichen Zusammenhangs gemäß § 145 Abs. 2 ZPO geboten sein.
VolltextIMRRS 2014, 1650
OLG Rostock, Beschluss vom 18.11.2014 - 4 W 37/14
Die Ablehnung eines Berufsrichters wegen Befangenheit ist begründet, wenn der Geschäftsführer der gegnerischen Partei zugleich Handelsrichter an der zur Entscheidung in dem Rechtsstreit berufenen Kammer ist und die daraus erwachsende beiderseitige Aufgabe der offenen und vertrauensvollen Zusammenarbeit auch für die Zukunft angelegt ist.
VolltextIMRRS 2015, 1396
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.10.2014 - 4 U 161/13
1. Weicht der gerichtliche Sachverständige bei einzelnen Schadenspositionen von einem Privatgutachten jeweils nach oben und nach unten ab, kann der Gesamtschadensbetrag mit Hilfsvorbringen durch eine Klageerweiterung bei unverändertem Klagegrund vollumfänglich begründet werden.
2. Baunebenkosten oder sog. "Regiekosten" betreffen bei der Mängelbeseitigung insbesondere die für Bauleitung und -überwachung entstehenden Architektenkosten und können im Wege der richterlichen Schätzung im Regelfall mit 10% bis 15% beziffert werden.
VolltextIMRRS 2015, 1388
BVerwG, Beschluss vom 29.09.2015 - 4 BN 25.15
Ob für einen Normenkontrollantrag ein Rechtsschutzbedürfnis besteht, richtet sich nach den jeweiligen Interessen im Einzelfall. Es kann ausreichend sein, dass die Unwirksamkeit eines Bebauungsplans das Gewicht eines Abwägungspostens bei einer bereits absehbaren Planung verändert, die im engen konzeptionellen Zusammenhang mit dem angegriffenen Plan steht.*)
VolltextIMRRS 2015, 1530
BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 226/13
1. Von einer Beweisvereitelung kann nur ausgegangen werden, wenn eine Partei dem beweisbelasteten Gegner die Beweisführung schuldhaft unmöglich macht oder erschwert, indem sie vorhandene Beweismittel vernichtet, vorenthält oder ihre Benutzung erschwert. Deshalb ist eine Beweisvereitelung nicht anzunehmen, wenn es der beweisbelasteten Partei möglich gewesen wäre, den Beweis - etwa im Wege eines selbständigen Beweisverfahrens - zu sichern.*)
2. Kann einer Partei der Vorwurf gemacht werden, sie habe den vom Prozessgegner zu führenden Beweis vereitelt, führt dies nicht dazu, dass eine Beweiserhebung gänzlich unterbleiben kann und der Vortrag der beweispflichtigen Partei als bewiesen anzusehen ist. Vielmehr sind zunächst die von der beweispflichtigen Partei angebotenen Beweise zu erheben. Stehen solche Beweise nicht zur Verfügung oder bleibt die beweisbelastete Partei nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme beweisfällig, ist eine Beweislastumkehr in Betracht zu ziehen und den Beweisangeboten des Prozessgegners nachzugehen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1354
BVerfG, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 BvR 1863/12
Die Zulassung einer Beschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung liegt nahe, wenn ein anderes OLG den gleichen Sachverhalt kürzlich anders entschieden hat.
VolltextIMRRS 2015, 1382
KG, Beschluss vom 02.07.2015 - 10 W 13/15
1. Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit kann grundsätzlich nicht erfolgreich auf die Verfahrensweise oder die Rechtsauffassung eines Richters gestützt werden. Denn im Ablehnungsverfahren geht es allein um die Parteilichkeit des Richters und nicht um die Richtigkeit seiner Handlungen und Entscheidungen.
2. Entfernt sich die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters allerdings so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen, dass sie aus der Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken, kann er wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
VolltextIMRRS 2015, 1357
BGH, Beschluss vom 20.10.2015 - VI ZB 18/15
Zum notwendigen Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.*)
VolltextIMRRS 2015, 1356
BGH, Beschluss vom 29.09.2015 - XI ZB 6/15
§ 383 Abs. 1 Nr. 2 ZPO findet in Fällen, in denen eine juristische Person Partei ist, auf einen Zeugen, der Ehegatte des gesetzlichen Vertreters dieser Partei ist, entsprechende Anwendung.*)
VolltextIMRRS 2015, 1326
OLG Hamburg, Beschluss vom 03.06.2015 - 6 AR 9/15
Die Bestimmung des Landgerichts als gemeinsam zuständiges Gericht ist über § 36 ZPO auch dann möglich, wenn gegenüber dem Verwalter Ansprüche nach dem Wohnungseigentumsgesetz in seiner Eigenschaft als Hausverwalter geltend gemacht werden.
VolltextIMRRS 2015, 1336
LG Berlin, Beschluss vom 04.08.2015 - 67 T 80/15
Der Gebührenstreitwert für eine Feststellungsklage, die eine zwischen den Mietvertragsparteien streitige Modernisierungsmieterhöhung zum Gegenstand hat, ist gemäß § 41 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 GKG mit dem Jahreswert des streitigen Erhöhungsbetrages ohne Feststellungsabschlag zu bemessen, selbst wenn es sich um eine positive Feststellungsklage des Vermieters handelt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1337
BGH, Beschluss vom 22.10.2015 - VI ZR 25/14
Die gesetzlich nicht geregelte Gegenvorstellung ist gegen ein Urteil und einen Beschluss, die in materieller Rechtskraft erwachsen sind oder die materielle Rechtskraft herbeigeführt haben, wie dies bei der Nichtzulassungsbeschwerde der Fall ist, unstatthaft.
VolltextIMRRS 2015, 1331
KG, Beschluss vom 07.07.2015 - 4 U 175/13
Für die Frage, ob ein per Telefax übersandter Schriftsatz rechtzeitig eingegangen ist, ist allein maßgeblich, dass die gesendeten Informationen noch vor Ablauf des letzten Tages der Frist vom Telefax des Gerichts vollständig in Empfang genommen sind. Die Signale können bis 24:00 Uhr des letzten Tages der Frist eingehen, wobei sie spätestens um 23:59 Uhr vom Telefax empfangen werden müssen.
VolltextIMRRS 2015, 1319
KG, Beschluss vom 11.06.2015 - 12 U 173/13
Die Hemmung (früher Unterbrechung) der Verjährung durch die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren (BGB § 204 Abs. 1 Nr. 3) tritt nur ein, wenn der Anspruch in dem Mahnbescheid durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden kann, dass er über einen Vollstreckungsbescheid Grundlage eines Vollstreckungstitels sein kann und dem Schuldner die Beurteilung möglich ist, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen will oder nicht. Die Angabe im Mahnbescheid "Schadensersatz aus ANLAGEBERATUNGS-Vertrag gem. Prospekthaftung vom 30.12.94" genügt diesen Anforderungen nicht. Diesen Angaben ist nicht ohne weiteres zu entnehmen, welche Forderungen geltend gemacht werden sollen. Es ist zumindest die Angabe des Fonds erforderlich, um die erforderliche Zuordnung und damit eine Prüfung der Forderung zu ermöglichen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1303
LG Chemnitz, Beschluss vom 05.10.2015 - 4 OH 36/14
Für die Prüfung, ob der Sachverständige für die Erstellung des Gutachtens fachkundig ist, kann der Sachverständige dann keine Vergütung verlangen, wenn er selbst seine fehlende Eignung ohne Schwierigkeit erkennen kann. Dies ist dann gegeben, wenn das Gutachten Fragen betrifft, die außerhalb der öffentlichen Bestellung liegen.
VolltextIMRRS 2015, 1320
OLG Celle, Beschluss vom 17.09.2015 - 13 U 72/15
1. Der erstinstanzlich unterlegene Antragsteller, der sich die Frist zur Berufungsbegründung nicht unerheblich verlängern lässt und diese verlängerte Frist nicht unerheblich ausnutzt, gibt im Allgemeinen zu erkennen, dass es ihm mit der Verfolgung seines Anspruchs im einstweiligen Rechtsschutz nicht (mehr) dringlich ist.*)
2. Dies gilt auch in Fällen, in denen die einstweilige Verfügung erstinstanzlich zwar zunächst antragsgemäß durch Beschluss erlassen worden ist, auf Widerspruch hin aber durch das angefochtene Urteil wieder aufgehoben wurde.*)
VolltextIMRRS 2015, 1307
VGH Bayern, Urteil vom 01.06.2015 - 2 N 13.2220
Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan fehlt, wenn das Vorhaben aufgrund einer bestandskräftigen Baugenehmigung bereits verwirklicht worden ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1310
LG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2015 - 10 S 10/15
1. Das Rechtsschutzinteresse an der gerichtlichen Geltendmachung eines Anspruchs auf Berichtigung des Protokolls einer Wohnungseigentümerversammlung ist nur gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Anspruchstellers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.*)
2. Ein Verwalter, der an der Versammlung nicht teilgenommen, sondern einen Dritten mit der Versammlungsleitung und der Protokollierung beauftragt hat, ist hinsichtlich des Protokollberichtigungsanspruchs nicht passivlegitimiert.*)
3. Der Anspruch auf Protokollberichtigung kann gegen verschiedene Passivlegitimierte in getrennten Verfahren gerichtlich geltend gemacht werden.*)
VolltextIMRRS 2015, 1298
OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.06.2015 - 2 W 19/15
1. Gebührentatbestände sind nach dem Wortlaut anzuwenden, wobei der individuelle Arbeitsumfang in dem individuellen Verfahren nicht maßgeblich ist.
2. Soweit die Parteien zwar in der Hauptsache vergleichen, aber sich nicht über die Kosten einigen, müssen sie mit erhöhter Gebührenlast rechnen.
VolltextIMRRS 2015, 1299
VG Saarlouis, Urteil vom 07.10.2015 - 5 K 846/14
1. Einer Bürgerinitiative fehlt für eine Klage gegen den Betrieb einer Bauschuttdeponie die nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis, weil sich nicht auf die Verletzung eigener Rechte berufen kann. Sie kann sich auch nicht auf eine Verletzung der Rechte ihrer Mitglieder berufen, weil § 42 Abs. 2 VwGO einer gewillkürten Prozessstandschaft entgegensteht.*)
2. Eine Bürgerinitiative kann aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 4 UmwRG keine Klagebefugnis ableiten, wenn sie nicht nach § 3 UmwRG anerkannt worden ist. Die Klagebefugnis gemäß § 2 Abs. 2 UmwRG scheidet aus, wenn die Bürgerinitiative bei Einlegung des Rechtsbehelfs die Voraussetzungen für eine Anerkennung noch nicht erfüllt bzw. sie keinen Antrag auf Anerkennung gestellt hat.*)
3. Eine Bürgerinitiative kann sich nicht auf das Umweltrechtsbehelfsgesetz berufen, wenn sich ihre Klage nicht gegen Entscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung richtet, sondern sie ein Einschreiten der zuständigen Behörde gegen den Betrieb einer bestehenden Bauschuttdeponie begehrt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1297
BGH, Beschluss vom 09.09.2015 - VII ZR 324/13
1. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt.
2. Übergeht das erkennende Gericht den Vortrag des Auftraggebers zum übereinstimmenden Verständnis der Parteien über den Inhalt einer Honorarvereinbarung vollständig in seinen Gründen und erwähnt es diesen weder in der Sachverhaltsdarstellung noch im Rahmen der rechtlichen Bewertung, wird indiziert, dass das Gericht den Vortrag nicht zur Kenntnis genommen hat.
VolltextIMRRS 2015, 1295
BGH, Beschluss vom 08.10.2015 - VII ZR 238/14
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Eine Gehörsrüge gegen die Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nicht dazu eingelegt werden, eine Begründungsergänzung herbeizuführen.
VolltextIMRRS 2015, 1554
BGH, Beschluss vom 16.09.2015 - V ZB 54/15
Bei der Prüfung des dem Anwalt zuzurechnenden Verschuldens an einer Fristversäumung ist für den Verschuldensmaßstab nicht von der äußersten und größtmöglichen Sorgfalt auszugehen, sondern von der von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1288
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.08.2015 - 16 W 43/15
1. Im Festsetzungsverfahren wird der Kostentitel nur der Höhe nach ergänzt, also betragsmäßig beziffert. Rechtspfleger und Richter sind daher an die Kostengrundentscheidung selbst dann gebunden, wenn diese unrichtig oder unzulässig ist. Eine fehlerhafte oder unvollständige Grundentscheidung darf im Festsetzungsverfahren weder korrigiert noch ergänzt werden.
2. Die Formulierung „außergerichtliche Kosten“ deutet in der Regel auf die Anwaltskosten im Gerichtsverfahren hin, die Formulierung „vorgerichtliche Kosten“ hingegen deutet in der Regel auf Anwaltskosten hin, die vor der Verfahrenseröffnung angefallen sind.
VolltextIMRRS 2015, 1284
OLG Hamm, Beschluss vom 28.07.2015 - 9 U 160/13
1. Die Äußerung des Sachverständigen im Rahmen der mündlichen Erstattung und Erläuterung seines Gutachtens, die Stellung eines Beweisantrags durch eine Partei stelle sich als Prozesshanselei dar, begründet Zweifel an der Unbefangenheit des Sachverständigen.*)
2. Wird die Frage der Befangenheit des Sachverständigen bereits in der mündlichen Verhandlung erörtert und beantragt die Partei diesbezüglich die Gewährung einer Stellungnahmefrist, liegt keine rügelose Verhandlung zum Ergebnis der Beweisaufnahme und zur Sache vor mit der Folge, dass der Rechtsgedanke des § 43 ZPO nicht entsprechend herangezogen werden kann.*)
VolltextIMRRS 2015, 1268
BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 206/14
Der deutliche Hinweis des gegnerischen Anwalts, dass die Klagebegründung nicht rechtzeitig eingereicht sei, kann die Kenntnis von einer Fristversäumnis begründen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1267
BGH, Beschluss vom 17.09.2015 - IX ZR 263/13
1. Im Anwaltshaftungsprozess gehört dann, wenn dem Anwalt vorgeworfen wird, seine Vertragspflichten bei der Durchsetzung eines Anspruchs verletzt zu haben, die Frage, ob jener Anspruch überhaupt bestand, zum Grund des Anspruchs (Anschluss an BGH, VersR 1980, 867).*)
2. Bei einem Klagebegehren, das sich aus mehreren Teilansprüchen zusammensetzt, kann ein einheitliches Grundurteil nur ergehen, wenn feststeht, dass jeder der Teilansprüche dem Grunde nach gerechtfertigt ist.*)
VolltextIMRRS 2015, 1266
BGH, Beschluss vom 11.06.2015 - I ZR 217/14
1. Hegt das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der entscheidungserheblichen Tatsachenfeststellungen, die sich auch aus der Möglichkeit unterschiedlicher Wertungen ergeben können, sind erneute Feststellungen geboten. Im Zuge dieser erneuten Tatsachenfeststellung muss das Berufungsgericht einen in erster Instanz vernommenen Zeugen grundsätzlich nochmals vernehmen, wenn es seiner Aussage eine andere Tragweite oder ein anderes Gewicht als das erstinstanzliche Gericht beimessen möchte. Unterlässt es dies, so verletzt es den Anspruch der benachteiligten Partei auf rechtliches Gehör.
2. Die erneute Vernehmung eines Zeugen darf unterbleiben, wenn sich das Berufungsgericht auf Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen, das heißt seine Glaubwürdigkeit, noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage, das heißt die Glaubhaftigkeit, betreffen, und es die Zeugenaussage deshalb ohne Verstoß gegen das Verbot der vorweggenommenen Beweiswürdigung bewerten kann, weil es keines persönlichen Eindrucks von dem Zeugen bedarf.
VolltextIMRRS 2015, 1263
BGH, Beschluss vom 01.10.2015 - V ZB 55/15
1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben. Dies gilt auch für einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begründung verworfen wird, die Berufungssumme sei nicht erreicht.
2. Nach §§ 559, 577 Abs. 2 Satz 4 hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage.
3. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die in Ermangelung tatsächlicher Feststellungen eine Überprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht.
VolltextIMRRS 2015, 1536
BGH, Beschluss vom 24.09.2015 - IX ZR 266/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1247
OLG Koblenz, Urteil vom 24.07.2015 - 10 U 1233/14
Erweist sich ein Gutachten eines Kfz-Sachverständigen aufgrund der Fehlinformationen einer Partei als unbrauchbar, ist der im Prozess unterliegende Gegner nicht verpflichtet, die Gutachterkosten auszugleichen (in Anknüpfung an OLG Köln, Urteil vom 23.02.2012 - 7 U 134/11, VersR 2012, 1008 = IBRRS 2012, 4928 = IMRRS 2012, 3413).*)
VolltextIMRRS 2015, 1261
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.05.2015 - 21 U 42/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1216
AG Paderborn, Urteil vom 15.05.2015 - 52 C 17/14
1. Ein wichtiger Grund zur Verweigerung der Zustimmung zur Veräußerung des Wohnungseigentums liegt vor, wenn im Hinblick auf die Personen des Erwerbers die Veräußerung des Wohnungseigentums an ihn unzumutbar erscheint, weil aufgrund konkreter Anhaltspunkte objektiv begründete Zweifel bestehen, die erwarten lassen, dass der Erwerber nicht willens bzw. in der Lage ist, seinen Pflichten in der Wohnungseigentümergemeinschaft nachzukommen und die Rechte der anderen Wohnungseigentümer zu achten. Die Veräußerung muss sich als gemeinschaftswidrige Gefahr für die übrigen Wohnungseigentümer darstellen.
2. Nicht ausreichend sind persönliche Unzuträglichkeiten, Spannungen und Antipathien, wie sie in jeder Wohnungseigentümergemeinschaft vorkommen können.
3. Der Gebührenstreitwert bei Klage auf Zustimmung zur Veräußerung ist mit 10% bis 20% des Kaufpreises anzusetzen.
4. Bei der Prüfung, ob die Zustellung demnächst erfolgt ist, darf nach ständiger Rechtsprechung nicht auf eine rein zeitliche Betrachtungsweise abgestellt werden.
5. Vielmehr sollen, da die Zustellung von Amts wegen geschieht, die Parteien vor Nachteilen durch Verzögerungen innerhalb des gerichtlichen Geschäftsbetriebs bewahrt werden, da diese Verzögerungen von ihnen nicht beeinflusst werden können.
IMRRS 2015, 1240
BGH, Beschluss vom 10.09.2015 - III ZB 56/14
1. Ist ein fristgebundener Schriftsatz (hier: Berufungsbegründung) verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits dann zu gewähren, wenn die Partei auf der Grundlage einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist.*)
2. Den Verlust des Schriftstücks auf dem Postweg kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post.*)
VolltextIMRRS 2015, 1239
BGH, Urteil vom 24.09.2015 - IX ZR 207/14
Zur Unterrichtungspflicht eines durch plötzlich auftretende Krankheit an der Wahrnehmung des Einspruchstermins gehinderten Prozessbevollmächtigten gegenüber dem Gericht.*)
VolltextIMRRS 2015, 1234
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.07.2015 - 10 W 433/15
1. Die Vorschrift des § 149 ZPO über die Aussetzung eines Verfahrens verfolgt den Zweck, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um ggf. dessen bessere Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (in Anknüpfung an OLG Stuttgart, Beschluss vom 17. Dezember 1990 - 14 W 5/90, NJW 1991, 1556; Zöller-Greger, ZPO, 30. Aufl., § 149 Rn. 1). Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abwägen. Wenn nicht beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, muss die Ermessensausübung anhand der Begründung des Beschlusses nachprüfbar sein.*)
2. Wird die Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren angegriffen, unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden und die die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat (in Anknüpfung an BGH, Beschluss vom 12.12.2005 - II ZB 30/04, NJW-RR 2006, 1289, 1290 = IBR 2006, 1122 - nur online; Beschluss vom 01.06.2006 - IX ZB 33/04, FamRZ 2006, 1268 = IBRRS 2006, 2164 = IMRRS 2006, 1385; Beschluss vom 16.06.2009 - XI ZB 33/08, NJW 2009, 577 ff. = ZIP 2009, 1393 ff. = MDR 2009, 1127 f. = IBRRS 2009, 2366 = IMRRS 2009, 1285).*)
VolltextIMRRS 2015, 1241
LG München I, Urteil vom 23.04.2015 - 8 O 6509/15
1. Die Klausel in einem Bauträgervertrag, wonach der Bauträger die Übergabe verweigern kann, wenn nicht alle bis dahin fälligen Raten gezahlt wurden, ist intransparent und unwirksam.
2. Die Erwerber einer Eigentumswohnung, die den vereinbarten Kaufpreis bis auf 3,5% vollständig bezahlt haben und die mit zwei schulpflichtigen Kindern in einem 20 qm großen Nebenraum "campieren", können im Wege der einstweiligen Verfügung von dem Bauträger die Herausgabe der erworbenen Wohnräume verlangen.
VolltextIMRRS 2015, 1233
AG Köpenick, Urteil vom 26.05.2015 - 14 C 1001/15
Ist ein Wasserversorgungsvertrag bereits gekündigt und wird das entsprechende Grundstück schon nicht mehr mit Wasser beliefert, führt eine zeitweilige Außerbetriebnahme des Anschlusses zu keiner Zustandsverschlechterung. Ein Anspruch auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Verhinderung der Außerbetriebnahme besteht damit nicht.
VolltextIMRRS 2015, 1225
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.10.2015 - 10 W 434 /15
1. Die Vorschrift des § 149 ZPO über die Aussetzung eines Verfahrens verfolgt den Zweck, den Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten, um ggf. dessen bessere Erkenntnismöglichkeiten nutzbar zu machen und widersprechende Entscheidungen zu vermeiden. Bei seiner Ermessensentscheidung muss das Gericht die Verzögerung des Zivilprozesses gegen den möglichen Erkenntnisgewinn abwägen. Wenn nicht beide Parteien ihr Einverständnis erklärt haben, muss die Ermessensausübung anhand der Begründung des Beschlusses nachprüfbar sein.*)
2. Wird die Aussetzungsentscheidung im Beschwerdeverfahren angegriffen, unterbleibt eine Kostenentscheidung, weil die Kosten des Beschwerdeverfahrens einen Teil der Kosten des Rechtsstreits bilden und die die in der Sache unterliegende Partei unabhängig vom Ausgang des Beschwerdeverfahrens zu tragen hat.*)
VolltextIMRRS 2015, 1236
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 13.10.2015 - 11 ME 230/15
1. Eine Zwischenregelung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn ohne sie bereits vor der gerichtlichen Entscheidung des Beschwerdegerichts in unumkehrbarer Weise vollendete Tatsachen zu Lasten eines der Beteiligten geschaffen würden.
2. In die hierbei zu erfolgende Interessenabwägung sind einzustellen einerseits die Folgen, die einträten, wenn die Zwischenregelung nicht erginge und die Beschwerde später Erfolg hätte, und andererseits diejenigen Nachteile, die entstünden, wenn die Zwischenregelung bis zur Entscheidung über die Beschwerde Bestand hätte, die Beschwerde aber zurückgewiesen würde.
VolltextIMRRS 2015, 1221
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.08.2015 - 9 W 30/15
1. Trotz Schiedsgutachtenabrede bleibt ein selbständiges Beweisverfahren zulässig, wenn ein Rechtsschutzinteresse für die Beweiserhebung besteht.*)
2. Das Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, soweit der Schiedsgutachtenvertrag einer Verwertung der Ergebnisse aus dem selbständigen Beweisverfahren in einem späteren Hauptprozess voraussichtlich nicht entgegenstehen wird.*)
3. Die Schiedsgutachtenabrede steht einem selbständigen Beweisverfahren insbesondere dann nicht entgegen, wenn die vereinbarte Einholung des Schiedsgutachtens unterbleibt.*)
VolltextIMRRS 2015, 1223
OLG Celle, Beschluss vom 06.08.2013 - 13 U 11/09
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1218
BGH, Beschluss vom 15.09.2015 - VI ZB 37/14
Ein Rechtsanwalt muss den Ablauf von Rechtsmittelbegründungsfristen immer dann eigenverantwortlich prüfen, wenn ihm die Akten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden. Dazu muss er gegebenenfalls veranlassen, ihm die Handakten vorzulegen.*)
VolltextIMRRS 2015, 1209
LG Berlin, Beschluss vom 28.05.2015 - 63 T 62/15 Abl
1. Ein mit der Klage geltend gemachtes, aber unzulässiges Mieterhöhungsverlangen kann im Prozess nachgeholt oder verbessert werden.
2. Lehnt ein Richter die Vertagung des Prozesses allein unter Hinweis auf die Unzulässigkeit des ursprünglichen Antrags ab, so gilt er als befangen und kann abgelehnt werden.
IMRRS 2015, 1542
BGH, Beschluss vom 23.04.2015 - VII ZR 49/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2015, 1037
OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.04.2015 - 13 U 193/12
Die Umstellung des Feststellungsantrags in einen Zahlungsantrag ist als Anschlussberufung auszulegen.
VolltextIMRRS 2015, 1212
OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.07.2015 - 2 U 39/15
1. Der Rechtsanwalt muss einen falsch adressierten und dennoch unterschriebenen Schriftsatz aus der Postmappe entfernen oder ihn so deutlich kennzeichnen, dass eine Absendung als ausgeschlossen angesehen werden kann. Wählt er den zweiten Weg, so muss er gewährleisten, dass nachträglich überprüft wird, dass sich die durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes gesetzte Gefahr der Versendung nicht verwirklicht hat, sondern stattdessen der richtige Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt wurde.*)
2. Ist der Prozessbevollmächtigte zur Fristwahrung auf die Übersendung per Telefax angewiesen, so ist durch eine Kontrolle auf mehreren Ebenen sicherzustellen, dass die Übersendung an den richtigen Telefaxanschluss erfolgt und die Frist im Fristenkalender erst gestrichen wird, nachdem eine verlässliche Kontrolle erfolgt ist; am Ende des Arbeitstages ist eine erneute Überprüfung geboten.*)
IMRRS 2015, 1169
OLG Schleswig, Beschluss vom 20.08.2015 - 1 W 32/15
Eine Rubrumsänderung kann nur eine Falschbezeichnung der beklagten Partei beseitigen, nicht einen Fehler bei der Willensbildung des Klägers. Die Änderung darf nicht zu einem Wechsel der Identität des Beklagten führen.
VolltextIMRRS 2015, 1199
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15.09.2015 - 3 S 975/14
Zur Antragsbefugnis durch Geltendmachung planbedingter Besonnungsverluste.*)
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