Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 0160BGH, Urteil vom 03.11.2015 - II ZR 446/13
1. Richtet sich ein Vollstreckungstitel gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Vollstreckungsschuldnerin, steht die Befugnis zur Erhebung einer Vollstreckungsabwehrklage der Gesellschaft zu, nicht ihren Gesellschaftern.*)
2. Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts können - ebenso wie bei einer Personenhandelsgesellschaft (BGH, Urteil vom 08.11. 1965 - II ZR 223/64, BGHZ 44, 229, 231) - unter Wahrung der Gesellschaftsidentität gleichzeitig sämtliche Gesellschafter im Wege der Anteilsübertragung ausgewechselt werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0148
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2015 - 14 W 491/15
Die Festsetzung einer Terminsgebühr für die Mitwirkung an einer auf Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ist abzulehnen, wenn die Darstellungen der Prozessbevollmächtigten beider Seiten einander widersprechen und eine verlässliche Sachaufklärung mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren bestehenden sonstigen Erkenntnismöglichkeiten ebenfalls scheitert.*)
VolltextIMRRS 2016, 0147
OLG Koblenz, Beschluss vom 01.09.2015 - 14 W 497/15
Eine unsachgemäße Prozesstrennung rechtfertigt nicht die Niederschlagung der gerichtlichen Mehrkosten wegen unrichtiger Sachbehandlung, sofern es sich nicht um einen offensichtlich schwerwiegenden Fehler handelt (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2016, 0156
BGH, Beschluss vom 17.12.2015 - V ZB 161/14
1. Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist ist von dem Rechtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht.*)
2. Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf.*)
VolltextIMRRS 2016, 0145
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2015 - 14 W 585/15
1. Im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die Kostenvereinbarung eines gerichtlichen Vergleichs der Parteien ausschließlich anhand des Wortlauts umzusetzen.*)
2. Fehlt jeder Anhalt für einen vom schriftlich Fixierten abweichenden übereinstimmenden Parteiwillen (fehlende „Andeutung), bedarf es auch nicht der dienstlichen Stellungnahme des protokollierenden Richters zur Interpretation des Vergleichsinhalts durch nur eine Partei.*)
VolltextIMRRS 2016, 0151
OLG Hamm, Beschluss vom 15.12.2015 - 28 W 41/15
An einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO fehlt es regelmäßig, wenn der Kläger Gewährleistungsrechte klageweise geltend macht, ohne dem Beklagten vorher eine Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben zu haben.*)
VolltextIMRRS 2016, 0139
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.12.2015 - 8 W 52/15
§ 43 ZPO ist seinem Wortlaut entsprechend so auszulegen, dass eine Partei, die ein förmliches Ablehnungsgesuch gestellt hat, anschließend an einer nach § 47 Abs. 2 ZPO fortgesetzten mündlichen Verhandlung teilnehmen und in dieser Anträge stellen kann, ohne ihr Ablehnungsrecht zu verlieren.*)
VolltextIMRRS 2016, 1933
OLG München, Urteil vom 30.11.2016 - 7 U 2038/16
1. Eine Verzinsung des Anspruchs auf Erstattung des Gerichtskostenvorschusses kommt unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten nicht in Betracht, da es hierfür keine Anspruchsgrundlage gibt.
2. Eine Verzinsung des Erstattungsanspruchs nach § 288 BGB scheidet aus, weil der jeweilige Beklagte zwar spätestens ab Rechtshängigkeit mit der jeweiligen Klageforderung, nicht jedoch mit einem Kostenerstattungsanspruch in Verzug ist. Verzug mit dem Kostenerstattungsanspruch scheitert schon daran, dass ein solcher erst mit der Kostengrundentscheidung fällig wird, also weder bei Klageeinreichung noch bei Anzeige der Verteidigungsabsicht oder Ankündigung eines Klagabweisungsantrags fällig ist, so dass durch diese Prozesshandlungen Verzug nicht eintreten kann (§ 286 Abs. 1 BGB).
VolltextIMRRS 2016, 0474
BGH, Beschluss vom 25.11.2015 - XII ZB 105/13
1. Entscheidet das Beschwerdegericht in einer vom Gesetz dem Kollegium zugewiesenen Sache unbefugt durch den Einzelrichter, so liegt darin eine von Amts wegen zu berücksichtigende Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters, die als absoluter Rechtsbeschwerdegrund zur Aufhebung der Entscheidung führt (im Anschluss an BGHZ 154, 200 = FamRZ 2003, 669 und Senatsbeschluss vom 11.09.2003 - XII ZB 188/02, FamRZ 2003, 1922).*)
2. Türöffnungskosten, welche der Betreuungsbehörde anlässlich der Vorführung des Betroffenen zu einer Untersuchung entstehen, hat diese selbst zu tragen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0132
AG Hamburg, Urteil vom 13.07.2015 - 102d C 126/13
Der Verwalter muss die Prozesskosten tragen ohne Partei des Rechtsstreites zu sein, wenn er den Streit durch grobe Unachtsamkeit (mit-)verursacht hat. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er eine fehlerhafte Beschlussvorlage präsentiert, die zur erfolgreichen Anfechtung des gefassten Beschlusses führt oder ein fehlerhaftes Abstimmungsergebnis protokolliert wird, welches auf den willkürlichen Umgang mit Vollmachten zurückzuführen ist.
VolltextIMRRS 2016, 0119
OLG Hamburg, Urteil vom 19.12.2014 - 13 U 110/12
Macht die in zweiter Instanz beigetretene Nebenintervenientin die bislang unstreitige Vertragsgrundlage nunmehr geltend, so ist dies prozessual verspätet (verjährt).
VolltextIMRRS 2016, 0121
OLG Koblenz, Beschluss vom 21.09.2015 - 14 W 568/15
Da die Empfangnahme von Rechtsmittelschriften und ihre Mitteilung an den Auftraggeber zu den mit den erstinstanzlichen Gebühren abgegoltenen Nebentätigkeiten gehört, erfordert die Festsetzung der Gebühr nach VV-RVG 3201 die Glaubhaftmachung eines Auftrags und eine daran anknüpfende Anwaltstätigkeit im Berufungsverfahren (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2016, 0116
OLG Hamburg, Beschluss vom 14.11.2014 - 8 W 111/14
1. Lassen sich die Wohnungseigentümer durch mehrere Rechtsanwälte vertreten, ohne dass dieses geboten war, kommt die vorrangige Erstattung eines "Hauptanwalts" oder, wenn es hieran fehlt, eine Quotelung des Erstattungsanspruchs in Betracht.
2. Eine vorrangige Kostenerstattung ist gerechtfertigt, wenn der Verwalter im Auftrag der Wohnungseigentümer einen Rechtsanwalt mandatiert hat. Entsprechendes gilt, wenn die Wohnungseigentümer einen Beschluss über die Beauftragung eines bestimmten Rechtsanwalts fassen.
VolltextIMRRS 2016, 0129
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 07.09.2015 - 1 OB 107/15
Das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege ist zu einer negativen Feststellungsklage, die der Eigentümer um die Denkmaleigenschaft seines Objekts gegen die untere Denkmalschutzbehörde führt, nicht beizuladen. Erst recht stehen ihm bei Denkmalen, die bis zum 30.9.2011 in die Denkmalliste eingetragen worden sind, im Außenverhältnis keine (konkurrierenden) Befugnisse zu (gegen VG Osnabrück, Urteil vom 15.01.2015 - 3 A 87/14).*)
VolltextIMRRS 2016, 0125
LG Bonn, Beschluss vom 12.11.2015 - 8 T 161/15
1. Gegen die Kostenentscheidung aus einem nach Teilanerkenntnis ergangenen Schlussurteil ist die sofortige Beschwerde insoweit statthaft, als dass sie sich auf die zum anerkannten Teil gehörige Kostenentscheidung bezieht.
2. Beim sofortigen Anerkenntnis folgt aus dem Regel-Ausnahme-Verhältnis der §§ 91, 93 ZPO, dass den Beklagten die Beweislast dafür trifft, nicht zur Klage Veranlassung gegeben zu haben. Der Beklagte hat dann auch den Nichtzugang eines außergerichtlichen Mahnschreibens darzulegen und zu beweisen.
VolltextIMRRS 2016, 0111
BGH, Urteil vom 10.12.2015 - IX ZR 272/14
1. Die Verpflichtung des Rechtsanwalts, die zugunsten seiner Partei sprechenden tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte so umfassend wie möglich darzustellen, erfährt durch Grundsatz "iura novit curia" keine Einschränkung.*)
2. Wird eine Klage auf mehrere selbständige Vertragsverletzungen (hier: fehlerhafter Transport sowie unzureichende Versicherung verschiffter Güter) gestützt, hat der Rechtsanwalt zu den jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen substantiiert vorzutragen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0105
OLG Koblenz, Beschluss vom 23.11.2015 - 14 W 707/15
1. Bestreitet der Berufungsführer, der sein zunächst eingelegtes Rechtsmittel vor der Begründung zurückgenommen hat, den vom gegnerischen Bevollmächtigten behaupteten Vertretungsauftrag, muss dieser ein entsprechendes Mandat mit den im vereinfachten Kostenfestsetzungsverfahren statthaften Beweismitteln glaubhaft machen.*)
2. Erklärt der Berufungsbeklagte, er habe seinen erstinstanzlichen Bevollmächtigten nach Einlegung der Berufung gebeten, dagegen vorzugehen, „wie er es für richtig halte“, ist damit eine Auftragserteilung nicht schlüssig dargelegt, die Festsetzung einer Gebühr nach 3201 VV-RVG daher abzulehnen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0122
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 19.08.2015 - 3 M 64/14
§ 64 BNatSchG räumt einem Verband keine Klagemöglichkeit gegen einen Bebauungsplan ein, der nach Landesnaturschutzrecht dazu führt, dass in dessen räumlichem Geltungsbereich eine Verordnung für geschützte Landschaftsbestandteile keine Anwendung findet.*)
VolltextIMRRS 2016, 0108
OLG Hamm, Beschluss vom 21.10.2015 - 32 SA 51/15
1. Nehmen private Parteien im Wege der Einbeziehung die VOB/B insgesamt in Bezug, muss bei der Auslegung des Bauvertrags - weil die VOB/B auf das Vertragsverhältnis zwischen öffentlichen Auftraggebern und privaten Auftragnehmern und nicht zwischen Privaten zugeschnitten ist - für jede einzelne Klausel geprüft werden, die einbezogene Klausel nach ihrem Inhalt sowie Sinn und Zweck das Rechtsverhältnis zwischen privaten Parteien anwendbar und übertragbar ist und die Parteien die entsprechende Geltung im Verhältnis untereinander vereinbaren.
2. Die Regelung § 18 Abs. 1 VOB/B, wonach sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle richtet, wenn die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 ZPO vorliegen und nichts anderes vereinbart ist, ist auf das Verhältnis zwischen Privaten nicht anwendbar. Denn private Auftraggeber haben keine für die Prozessvertretung zuständige Stelle.
VolltextIMRRS 2016, 0107
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.09.2015 - 2-13 S 214/14
1. Die beklagten Wohnungseigentümer sind bei einem Beschlussmängelprozess notwendige Streitgenossen; nur alle Kläger und alle Beklagten können den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklären.
2. § 49 Abs. 2 WEG ist keine Anspruchsgrundlage, auf die eine Klage umgestellt werden kann, sondern räumt dem Gericht nur die Möglichkeit ein, dem Verwalter die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
VolltextIMRRS 2016, 0106
OLG Koblenz, Urteil vom 29.07.2015 - 5 U 211/15
1. Hält das Gericht im Bauprozess eine mündliche Stundenlohnvereinbarung, durch die eine im schriftlichen Vertrag festgelegte Art der Vergütung abbedungen worden sein soll, für nicht hinreichend substantiiert, muss es den Anspruchsteller darauf unmissverständlich hinweisen. Das ist nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Auftraggeber unzureichende Substantiierung gerügt hat, wenn der Auftragnehmer ersichtlich davon ausgeht, diese Beanstandung durch entsprechenden Prozessvortrag entkräftet zu haben.*)
2. Ob ein Verfahrensfehler vorliegt, richtet sich auch im Bauprozess nach dem materiellrechtlichen Standpunkt des Erstrichters, selbst wenn dessen Rechtsansicht verfehlt ist. Erst wenn aufgrund dieser materiellrechtlichen Beurteilung gleichwohl ein gerichtlicher Hinweis geboten war, aber versäumt wurde, liegt ein Verfahrensfehler vor, der zur Aufhebung und Zurückverweisung führen kann (hier bejaht).*)
3. Die Beweiserhebung zu einer behaupteten mündlichen Stundenlohnvereinbarung darf auch dann nicht davon abhängig gemacht werden, zu Ort, Zeit und Umständen der behaupteten Abrede vorzutragen, wenn der schriftliche Bauvertrag hinsichtlich der abweichenden Vergütungsregelung (hier: Einheitspreis) scheinbar eindeutig ist.*)
VolltextIMRRS 2016, 0102
OLG Koblenz, Beschluss vom 02.04.2015 - 14 W 215/15
Dass die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG für einen Terminvertreter nur anfallen, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminsvertretung erteilt (vgl. BGH, 13.07.2011 - IV ZB 8/11, IBRRS 2011, 3036), lässt sich nicht dadurch aushebeln, dass der Prozessbevollmächtigte behauptet, der Terminvertreter habe lediglich als sein Erfüllungsgehilfe und damit wie der Hauptbevollmächtigte selbst den Termin wahrgenommen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0090
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - VII ZB 48/13
1. Die Berufungsbegründung muss die Umstände bezeichnen, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben. Dazu gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche tatsächlichen oder rechtlichen Gründe er ihnen im Einzelnen entgegensetzt.
2. Besondere formale Anforderungen an die Berufungsbegründung bestehen nicht; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Jedoch muss die Berufungsbegründung auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Es reicht nicht aus, die Auffassung des Erstgerichts mit formularmäßigen Sätzen oder allgemeinen Redewendungen zu rügen oder lediglich auf das Vorbringen erster Instanz zu verweisen.
VolltextIMRRS 2016, 0076
LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2015 - 67 S 369/15
1. Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung einer Betriebskostenpauschale gemäß § 138 Abs. 2 BGB.*)
2. Bei widerstreitendem Parteivortrag kann die durchschnittliche örtliche Betriebskostenlast vom Gericht gemäß den §§ 287, 291 ZPO auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Heranziehung einer von der Kommune erstellten Betriebskostenübersicht (hier: Betriebskostenübersicht 2015 der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt des Landes Berlin) bestimmt werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 0087
OLG Köln, Beschluss vom 08.10.2015 - 8 AR 67/15
Der Streitwert einer Feststellungsklage nach § 182 InsO bemisst sich unabhängig vom Bestehen eines Absonderungsrechts nach den späteren Vollstreckungsaussichten (Anschluss an BGH, Beschluss vom 28.05.2015 - III ZR 260/14, IBRRS 2015, 3324, und Abgrenzung zu OLG Köln, Beschluss vom 11.12.2006 - 5 W 136/06).*)
VolltextIMRRS 2016, 0074
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.12.2015 - 1 LA 183/14
1. Bei Abbruch einer Doppelhaushälfte ist nach niedersächsischem Recht neben dem abbrechenden Bauherrn der Eigentümer des Nachbarhauses für die Sicherung der verbleibenden Trennwand bauordnungsrechtlich verantwortlich; dies gilt unabhängig davon, ob die Sicherung während der Abbrucharbeiten oder danach erfolgt.*)
2. Ein Anhörungsmangel bei der Übertragung der Sache auf den Einzelrichter ist dann nicht hinreichend im Sinne des § 173 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO gerügt, wenn die übergangene Partei in einem nachfolgenden Schriftsatz lediglich erklärt, die materiellen Voraussetzungen der Übertragung lägen nicht vor. Vorgetragen werden muss das Fehlen der Anhörung.*)
VolltextIMRRS 2016, 0080
OLG Koblenz, Urteil vom 23.09.2015 - 5 U 212/15
1. Beim Werkvertrag bedarf es zwar grundsätzlich keiner Darlegungen zu Ort, Zeit und Umständen behaupteter Vertragsvereinbarungen. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn der Auftraggeber einen Pauschalpreis behauptet. Nach der gesetzlichen Beweislastverteilung muss der Auftragnehmer eine solche, manipulativem Prozessvortrag zugängliche Behauptung widerlegen. Damit obliegt ihm der Beweis einer negativen Tatsache. Daher muss der Auftraggeber zunächst im Einzelnen darlegen, mit welchem genauen Inhalt, wann, wo, mit wem und unter welchen Umständen die behauptete Pauschalpreisvereinbarung getroffen worden sein soll. Fehlt es daran, ist das Pauschalpreisvorbringen des Auftraggebers unschlüssig und damit zu Gunsten des beweisbelasteten Auftragnehmers unbeachtlich (hier bejaht).*)
2. Die unwirksame Zustellung eines Mahnbescheids im Inland, die sich gegen eine Partei mit Wohnsitz im außereuropäischen Ausland richtet (hier: USA), kann gleichwohl zum Beginn der Verjährungshemmung führen, sofern nicht von einem rechtsmissbräuchlichen Erschleichen des Vollstreckungstitels auszugehen ist (Anschluss an BGHZ 86, 313, 322 ff.; BGHZ 104, 268, 273; BGHZ 172, 42).*)
VolltextIMRRS 2016, 0079
BGH, Beschluss vom 12.11.2015 - V ZB 36/15
Ob die in § 72 Abs. 2 GVG für die Berufung in Wohnungseigentumssachen vorgesehene Zuständigkeitskonzentration eintritt, richtet sich allein danach, ob es sich um eine Streitigkeit im Sinne von § 43 Nr. 1 bis 4 oder Nr. 6 WEG handelt; dagegen ist es unerheblich, wenn in erster Instanz nicht der nach dem Geschäftsverteilungsplan für diese Streitigkeiten zuständige Amtsrichter entschieden hat.*)
VolltextIMRRS 2016, 0066
OLG Koblenz, Urteil vom 15.07.2015 - 5 U 140/15
1. Zur Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen bei unterschiedlichen Materialangaben in der Ausschreibung eines Bauvorhabens, dem Angebot und der Annahme ein Dissens vorliegt.*)
2. Zur Frage, ob und inwieweit der öffentliche Auftraggeber verpflichtet ist, während des Ausschreibungsverfahrens Anbieter auf deren Kalkulationsirrtum hinzuweisen oder weitere Ermittlungen anzustellen (im Anschluss an BGH, IBR 1998, 419).*)
3. Beschränkt das Gericht sich in der mündlichen Verhandlung des Urkunden-Bauprozesses auf einen materiell-rechtlichen Hinweis (hier: vermeintlicher Dissens), ohne zu verdeutlichen, dass es damit zugleich den Urkundenprozess wegen Ungeeignetheit der Beweismittel für unstatthaft hält, kann § 139 ZPO verletzt sein (hier bejaht).*)
4. Nimmt der Kläger den unvollständigen Hinweis gleichwohl zum Anlass, nach Schluss der mündlichen Verhandlung innerhalb der Spruchfrist vom Urkundenprozess abzustehen (§ 596 ZPO) und zum Vertragsinhalt ergänzenden Zeugenbeweis anzubieten, kann das die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gebieten.*)
VolltextIMRRS 2016, 0031
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.11.2015 - 2-13 S 45/15
Bei der Anfechtung von Jahresabrechnungen und Wirtschaftsplänen, jedoch nicht für das Gesamtinteresse, ist das Volumen der Abrechnung oder der Wirtschaftsplan, sondern lediglich ein Bruchteil der insoweit eingestellten Kosten zu berücksichtigen. Als maßgeblicher Bruchteil wird in ständiger Rechtsprechung ein Wert von 25 % als Gesamtinteresse eingesetzt, von dem aus sich durch Halbierung des Streitwerts errechnet.
VolltextIMRRS 2016, 0030
OLG Hamm, Urteil vom 20.10.2015 - 28 U 91/15
Bei der Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Gebrauchtwagen liegt der Gerichtsstand des Erfüllungsorts dort, wo sich das Fahrzeug im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung vertragsgemäß befindet, das heißt regelmäßig am Wohnsitz des Käufers.*)
VolltextIMRRS 2016, 0065
BGH, Beschluss vom 18.11.2015 - VII ZB 2/15
1. Wer zu einem Gläubiger in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen er diesem möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet, hat ein rechtliches Interesse daran, dass eine Klage des Gläubigers gegen den weiteren Schuldner Erfolg hat (Fortführung von BGH, Urteile vom 22.07.2009 - XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 Rn. 38 = IBRRS 2009, 3137; vom 21.06.1951 - III ZR 5/50, LM Nr. 1 zu § 66 ZPO).*)
2. Im selbständigen Beweisverfahren ist entsprechend § 71 ZPO über einen Antrag auf Zurückweisung einer Nebenintervention durch Beschluss zu entscheiden.*)
3. Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss der Nebenintervenient zu der unterstützten Partei oder dem Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens in einem Rechtsverhältnis stehen, auf welches das Ergebnis der in dem selbständigen Beweisverfahren stattfindenden zulässigen Beweiserhebung unmittelbar oder mittelbar rechtlich einwirkt.*)
VolltextIMRRS 2016, 0029
OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.09.2015 - 16 W 48/15
Ein selbständiges Beweisverfahren kann nur angeordnet werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, den Zustand einer Sache festzustellen. Bei der Feststellung von Geräuschimmissionen handelt es sich nicht um eine zulässige Beweisfrage, da es sich bei Lärmstörungen nicht um den Zustand einer Sache handelt.
VolltextIMRRS 2016, 0026
LG Dresden, Beschluss vom 05.10.2015 - 2 T 106/15
1. Der Streitwert einer Klage auf Unterlassung der Prostitution in einer Eigentumswohnung richtet sich danach, inwieweit die erzielbaren Mieteinnahmen und der Verkehrswert der Eigentumswohnung durch die Nutzung von Wohnungen zu Zwecken der gewerblichen Prostitution beeinträchtigt wird.
2. Allein die Möglichkeit, dass ein Sachverständiger einen Streitwert besser und exakter abschätzen könnte als das Gericht, macht dessen Beauftragung noch nicht zwingend, sofern es für das Gericht Anknüpfungspunkte für eine eigene Schätzung gibt.
VolltextIMRRS 2016, 0036
BGH, Beschluss vom 02.12.2015 - XII ZB 227/12
Hat das Beschwerdegericht ein neues Sachverständigengutachten eingeholt, auf das es seine Entscheidung hauptsächlich zu stützen beabsichtigt, ist der Betroffene vor der Entscheidung erneut persönlich anzuhören. Dem Verfahrenspfleger ist die Teilnahme an dem Anhörungstermin zu ermöglichen.*)
VolltextIMRRS 2016, 0037
BGH, Urteil vom 16.10.2015 - V ZR 120/14
1. Die Gerichte des Orts, an dem die Primärverpflichtung aus einem Vertragsverhältnis im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO a.F. (= Art. 7 Nr. 1 Buchstabe a EuGVVO n.F) erfüllt worden ist oder zu erfüllen war, sind auch für die Entscheidung über die aus der verletzten Primärverpflichtung abgeleiteten Sekundäransprüche international zuständig.*)
2. Das Revisionsgericht kann die Sache unmittelbar an das erstinstanzliche Gericht zurückverweisen, wenn die Zurückverweisung an dieses Gericht auch nach einer neuen Verhandlung die ermessensgerechte Entscheidung des Berufungsgerichts wäre.*)
VolltextIMRRS 2016, 0038
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 99/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0039
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 98/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0040
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 114/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0041
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 113/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0042
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 112/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0055
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 111/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0043
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 109/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0044
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 108/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0054
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 107/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0045
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 106/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0046
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 105/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0047
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 104/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0049
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 103/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 0050
BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - VI ZR 102/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)
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