Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16164 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1757
BVerwG, Beschluss vom 12.07.2016 - 4 VR 13.16
1. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung eines Beschlusses über vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 V VwGO) wegen veränderter Umstände beantragen.
2. Ein Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO eröffnet dem Gericht der Hauptsache die Möglichkeit für eine eigene unabhängige Abwägungsentscheidung. Prüfungsmaßstab ist allein, ob nach der gegenwärtigem Sach- und Rechtslage die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage geboten ist.

IMRRS 2016, 1764

LG Berlin, Beschluss vom 26.09.2016 - 65 T 149/16
1. Macht ein Kläger zwei wirtschaftlich identische Ansprüche geltend (hier: auf Räumung und Herausgabe der Wohnung), beruht die Anspruchsmehrheit auf einer subjektiven Klagehäufung. Die Streitwerte werden deshalb nicht addiert.
2. Die Rückgabepflicht mehrerer Mieter oder Untermieter ist eine Gesamtschuld (§ 431 BGB), sodass die Mieter einzeln und gemeinsam verklagt werden können und prozessrechtlich einfache Streitgenossen sind.

IMRRS 2016, 1754

OVG Niedersachsen, Urteil vom 09.06.2016 - 12 KN 187/15
Der Senat hält an der in ständiger verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung (grundlegend BVerwG, Beschluss vom 28.08.1987 - 4 N 3.86 -, BVerwGE 78, 85) vertretenen Auffassung, dass einem Normenkontrollantrag gegen Festsetzungen eines Bebauungsplans, zu deren Verwirklichung eine unanfechtbare Genehmigung erteilt worden ist, in der Regel das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung durch einen erfolgreichen Angriff auf den Bebauungsplan aktuell nicht verbessern kann, auch im Lichte des Unionsrechts fest.*)

IMRRS 2016, 1747

OLG Köln, Beschluss vom 12.09.2016 - 17 W 261/15
1. Dem Antrag einer Partei auf Anhörung des Sachverständigen ist nachzukommen, sofern er nicht verspätet oder offensichtlich rechtsmissbräuchlich ist. Dem Antrag auf Anhörung ist auch unabhängig von einer schriftlichen Erläuterung des Gutachtens durch den Sachverständigen stattzugeben.
2. Die Parteien haben zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs einen Anspruch darauf, dem Sachverständigen Fragen in einer mündlichen Anhörung zu stellen, die sie zur Aufklärung der Sache für wesentlich erachtet.
3. Es ist nicht entscheidend, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder zu erwarten ist, dass der Gutachter seine Auffassung ändert. Entscheidend ist allein, ob bzw. dass die Partei dem Sachverständigen Bedenken vortragen und ihn um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten will.
4. Die Partei muss ihre Fragen an den Sachverständigen nicht im Voraus formulieren, es genügt, wenn sie allgemein angibt, in welche Richtung sie durch Fragen eine Aufklärung herbeiführen möchte.

IMRRS 2016, 1746

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18.11.2016 - 12 W 17/16
1. Das Rechtsschutzbedürfnis für eine Entscheidung über die Zulassung der Nebenintervention entfällt mit dem rechtskräftigen oder sonst endgültigen Abschluss der Hauptsache; über die Kosten der Nebenintervention ist nicht im Zwischenstreit zu entscheiden (Anschluss BGH, NJW-RR 2015, 992).*)
2. Der Haftpflichtversicherer verletzt seine Pflicht zur Interessenwahrung des Versicherungsnehmers, wenn er dem Haftpflichtprozess auf Seiten der Gegenpartei beitritt (Anschluss OLG München, VersR 2009, 822).*)

IMRRS 2016, 1776

BGH, Beschluss vom 24.10.2016 - AnwZ (Brfg) 30/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1777

BGH, Beschluss vom 21.10.2016 - AnwZ (B) 3/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1779

BGH, Beschluss vom 20.10.2016 - IX ZB 11/16
1. Die Rechtsbeschwerde gegen die Anordnung einer Sicherheitsleistung durch das Beschwerdegericht ist nicht statthaft.
2. An Ausführungen des ausländischen Gerichts zur Tragweite eines inländischen Urteils ist das Gericht des Vollstreckungsstaats nicht gebunden.*)

IMRRS 2016, 1780

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 50/15
Die Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sie erklärt wird, nachdem ein Insolvenzgläubiger im Schlusstermin oder in einem an dessen Stelle tretenden schriftlichen Verfahren einen Antrag auf Versagung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat.*)

IMRRS 2016, 1715

OLG Celle, Urteil vom 13.07.2016 - 14 U 64/16
1. Im Einzelfall kann angenommen werden, der Schädiger habe auch dann die Kosten für ein Sachverständigengutachten zu tragen, wenn sich ein Gutachten objektiv als unbrauchbar herausstellt. Das gilt jedoch nicht, wenn der Geschädigte den Gutachter nicht zutreffend informiert, z. B. nicht über Vorschäden unterrichtet.*)
2. Die Kosten der Einholung eines anschließend im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens fallen gleichwohl nicht allein dem Geschädigten zur Last. Er hätte die Klage auf Ersatz der Reparaturkosten auch ohne Vorlage eines Privatgutachtens erheben können, sodass auch in diesem Fall die Beauftragung eines Sachverständigen durch das Gericht erforderlich geworden wäre.*)

IMRRS 2016, 1740

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 20.01.2016 - 9 O 4078/13
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1727

LG Saarbrücken, Beschluss vom 29.04.2016 - 10 T 89/15
1. Es sofortiges Anerkenntnis liegt vor, wenn der Beklagte bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens den geltend gemachten Anspruch innerhalb der Klageerwiderungsfrist anerkennt, also die Verteidigungsanzeige keinen auf eine Abweisung der Klage gerichteten Sachantrag enthält.
2. Ein Beklagter hat Veranlassung zur Klage gegeben, wenn sein Verhalten vor Prozessbeginn ohne Rücksicht auf Verschulden und die materielle Rechtslage gegenüber dem Kläger so war, dass dieser annehmen musste, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen.
3. Verweigert der Beklagte die Rückzahlung des Kautionsbetrages an die ausgezogenen Mieter und macht deutlich, nicht zur Auszahlung bereit zu sein, erkennt dann aber im Prozess die Forderung an, hat der Beklagte Anlass zur Klage gegeben und die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

IMRRS 2016, 1190

OLG Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2016 - 6 W 618/16
1. Zu den im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigenden Kosten des Rechtsstreits gehören die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand ganz oder teilweise identisch sind.
2. Wenn die Hauptsacheklage hinter dem Verfahrensgegenstand des Beweisverfahrens zurückbleibt, etwa weil sich zunächst behauptete Mängel im Beweisverfahren nicht bestätigt haben, kann das Gericht der Hauptsache in der Kostenentscheidung in entsprechender Anwendung des § 96 ZPO dem Kläger die durch den überschießenden Teil des Beweisverfahrens entstandenen Kosten auferlegen.

IMRRS 2016, 1713

OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.04.2016 - 12 W 737/16
1. Kosten für ein Privatgutachten können nur ausnahmsweise als Kosten des Rechtsstreits (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) angesehen werden. Maßgeblich für ihre Erstattungsfähigkeit ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Partei die Beauftragung eines Privatgutachters ex ante als sachdienlich ansehen durfte.*)
2. Kosten eines vom Kläger vor Klageerhebung in Auftrag gegebenen, indes erst nach Klageerhebung erstellten unfallanalytischen Privatgutachtens sind nicht erstattungsfähig, wenn dieses Gutachten weder zur Herbeiführung der Schlüssigkeit des Klagebegehrens noch zur gebotenen Substanziierung des Klagevorbringens erforderlich war.*)

IMRRS 2016, 1720

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.04.2016 - 4 HK O 1154/16
1. Es liegt kein Verfügungsgrund für Eilrechtsschutz vor, wenn sich der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung (hier: Gefahr der Verhängung einer Vergabesperre) mehr als einen Monat Zeit damit lässt, einen Antrag einzureichen und das Verfahren zu betreiben. Der Antragsteller widerlegt durch dieses Verhalten, dass er ein schnelles Handeln für notwendig hält.
2. Diese Selbstwiderlegung kann einen an sich glaubhaften Verfügungsgrund entkräften. Es handelt sich um einen verallgemeinerungsfähigen Ausschlussgedanken, hinsichtlich des Verfügungsgrundes, der auch in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht gilt.
3. Ist der Verletzte gegen einen früheren Verstoß nicht rechtzeitig vorgegangen, fehlt auch die Dringlichkeit für einen Antrag auf Untersagung eines neuen, im Kern vergleichbaren Verstoßes.

IMRRS 2016, 1618

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.10.2016 - 23 W 46/16
Erhebt der Antragsteller innerhalb der vom Gericht auf Antrag eines Antragsgegners oder dessen Streithelfers ihm zur Erhebung der Hauptsacheklage gesetzten Frist die Hauptsacheklage, ist eine am selben Tag eingereichte sofortige Beschwerde gegen einen ablehnenden Beschluss des Gerichts auf Verlängerung dieser Frist zur Erhebung der Hauptsacheklage unzulässig.

IMRRS 2016, 1714

LG Lüneburg, Beschluss vom 17.12.2015 - 1 OH 7/12
(ohne)

IMRRS 2016, 1673

OLG Köln, Beschluss vom 20.04.2016 - 17 W 26/15
1. Kosten, die für ein vorprozessuales Privatgutachten entstehen, können im Rechtsstreit nur dann dem unterlegenen Gegner auferlegt werden, wenn sich das Gutachten auf den Rechtsstreit bezieht und gerade wegen des konkreten Prozesses in Auftrag gegeben wurde.
2. Es soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkosten auf den Gegner abwälzt und so den Prozess verteuert. Grundsätzlich ist es Sache der Partei, in eigener Verantwortung und auf eigene Kosten zu prüfen, ob sie ersatzpflichtig ist.
3. Soll ein Versicherer einen Schadensfall regulieren und gibt ein Privatgutachten in Auftrag, weil sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdrängt, sind diese Privatgutachterkosten im Prozess erstattungsfähig.

IMRRS 2016, 1386

OLG Celle, Urteil vom 05.08.2016 - 7 W 41/16
Bei der Ermittlung des Streitwerts sind auch diejenigen Mängelrügen mit anzusetzen, die vom Gericht bzw. vom Sachverständigen im Ergebnis verneint worden sind.

IMRRS 2016, 1676

OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.05.2016 - 8 W 167/16
1. Wurde mit dem WEG-Verwalter für die Wahrnehmung von Orts- und Gerichtsterminen ein höherer Stundensatz vereinbart, als gesetzlich vorgesehen, kann daraus ein Kostenerstattungsanspruch resultieren.
2. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies aber nur zu berücksichtigen, wenn die Parteien sich über die Sondervereinbarung einig sind.

IMRRS 2016, 1595

OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.10.2016 - 13 W 47/16
Wird über die Zulässigkeit der Nebenintervention ein Zwischenstreit geführt, ist die Nebenintervention selbst Streitgegenstand und der Streitwert für dieses Verfahren ist am Interesse des Nebenintervenienten an der Teilhabe am Verfahren zu messen (hier: in einem frühen Stadium eines Beweisverfahrens 1/6 des Hauptsachewerts).

IMRRS 2016, 1678

OLG Hamm, Beschluss vom 26.09.2016 - 32 SA 55/16
1. Im Fall des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO kann auch der Beklagte die Gerichtsstandbestimmung beantragen.*)
2. Zur Frage der Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses, wenn das verweisende Gericht die Vereinbarung eines Erfüllungsorts in Allgemeinen Geschäftsbedingungen übersieht.*)
3. Zu der Frage, ob das verweisende Gerichts seinen Verweisungsbeschluss aufheben kann, wenn das Gericht, an das verwiesen wurde, die Übernahme des Rechtsstreits ablehnt, weil es den Verweisungsbeschluss als nicht bindend ansieht.*)

IMRRS 2016, 1677

OLG Hamm, Beschluss vom 07.10.2016 - 32 SA 62/16
1. Ein Gericht, bei dem keiner der Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, kann nicht allein deswegen gem. § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO als zuständiges Gericht bestimmt werden, weil bei ihm für einen der Beklagten ein besonderer Gerichtsstand (vorliegend der des Erfüllungsorts, § 29 ZPO) eröffnet ist.*)
2. Die Pflicht des Sachverständigen zur richtigen Begutachtung ist an dessen (Wohn-)Sitz zu erfüllen; eine besondere Ortsbezogenheit, wie sie für den Bauvertrag angenommen wird, besteht für den Vertrag über die Erstellung eines Gutachtens nicht.

IMRRS 2016, 1675

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.11.2015 - 12 W 31/15
Für die Geschäftsführerin einer GmbH, die gewerblich mit der Verwaltung einer klagenden Wohnungseigentumsgemeinschaft beauftragt ist, kann kein Verdienstausfall für die Wahrnehmung von Terminen im Rahmen eines Gerichtsverfahrens gemäß § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. §§ 20, 22 JVEG im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens geltend gemacht werden.*)

IMRRS 2016, 1665

OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.11.2016 - 5 N 57.14
1. Im Berufungsantrag sind die Berufungsgründe darzulegen. Darlegung ist dabei als "Erläutern" und "Erklären" zu verstehen. Der Antragsteller muss deshalb zweifelsfrei kundtun, aus welchen Gründen er die Berufung begehrt und mindestens einen dieser Gründe in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht durchdringen und aufarbeiten.
2. Das Vorbringen in der Berufung muss die Tatsachenfeststellungen des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen.
3. Das Berufungsgericht muss nur das Antragsvorbringen prüfen. Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, aus dem Vorbringen des Anspruchstellers möglicherweise in Betracht kommende Zulassungsgründe herauszusuchen und ggf. zuzuordnen.

IMRRS 2016, 1696

BGH, Beschluss vom 19.10.2016 - XI ZR 584/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1698

BGH, Beschluss vom 12.10.2016 - XII ZB 369/16
1. Zum Rechtsschutzbedürfnis für die Beschwerde des Betroffenen gegen einen die Einrichtung einer Betreuung ablehnenden Beschluss.*)
2. Gegen die Ablehnung der Betreuung ist dem Betroffenen unabhängig davon, ob er in erster Instanz mit einer Betreuung einverstanden war, die Beschwerde mit dem Ziel der Betreuerbestellung eröffnet.*)

IMRRS 2016, 1700

BGH, Beschluss vom 28.09.2016 - XII ZB 251/16
1. Kostenpflichtig im Sinne des § 81 Abs. 1 FamFG können nur formell Beteiligte sein, ohne dass es insoweit einer materiellen Beteiligung bedarf. Dem Grundsatz nach kommen daher auch Behörden wie das Jugendamt bei "lediglich" formeller Beteiligung am Umgangsverfahren als Kostenschuldner in Betracht.*)
2. Das Jugendamt ist in seiner Eigenschaft als Amtsvormund sog. Muss- Beteiligter des Umgangsverfahrens.*)
3. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG wird regelmäßig eine Auferlegung von Kosten auf das Jugendamt als Amtsvormund aufgrund dessen besonderer rechtlicher Stellung nur unter den Voraussetzungen eines der in § 81 Abs. 2 FamFG aufgezählten Fälle oder bei Vorliegen eines hiermit vergleichbaren Falles angebracht sein.*)
4. Bei der Ermessensentscheidung nach § 81 Abs. 1 FamFG sind auch Kostenbefreiungstatbestände zu berücksichtigen. Sie stehen zwar der Auferlegung von Gerichtskosten auf einen Beteiligten nicht entgegen, sondern hindern nur die Erhebung der Gerichtskosten im Umfang des Befreiungstatbestandes. Dass ein Beteiligter im Ergebnis (bestimmte) Kosten nicht tragen muss, stellt aber einen Umstand dar, der die Ermessensentscheidung mit Blick auf § 81 Abs. 1 Satz 2 FamFG beeinflussen kann.*)
5. Das Jugendamt ist als Amtsvormund im Umgangsverfahren gemäß § 64 Abs. 3 Satz 2 SGB X von den Gerichtskosten befreit.*)

IMRRS 2016, 1701

BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - XII ZB 152/16
Beabsichtigt das Gericht, in einem Betreuungsverfahren ein in einem anderen Verfahren eingeholtes Sachverständigengutachten entsprechend § 411a ZPO zu verwerten, muss es den Beteiligten zuvor rechtliches Gehör gewähren (im Anschluss an BGH, 27.04.2016 - XII ZB 611/15,·FamRZ 2016, 1149 und BGH, 16.11.2011 - XII ZB 6/11,·IBRRS 2012, 0062; IMRRS 2012, 0043).*)

IMRRS 2016, 1707

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - VI ZR 377/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1641

BGH, Beschluss vom 05.10.2016 - VII ZB 45/14
Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung fristgerecht eingelegt ist. Dazu kann es gehören, dass das Berufungsgericht ermittelt, ob die gewählte Telefaxnummer dem Berufungsgericht zugeordnet ist. Des Weiteren kann bei Bestehen einer gemeinsamen Briefannahmestelle zu ermitteln sein, ob der gewählte Telefaxanschluss aufgrund einer Geschäftsordnungsregelung Teil einer gemeinsamen Posteingangsstelle ist.*)

IMRRS 2016, 1650

OLG Köln, Beschluss vom 05.01.2016 - 2 Wx 339/15
Gegen die Erteilung einer nachlassgerichtlichen Genehmigung für den Antrag auf Aufhebung einer Gemeinschaft durch einen Nachlasspfleger gem. §§ 1962, 1915 I 1 BGB, 15, 180 I, 181 II 2 ZVG steht in der Regel nur dem (unbekannten) Erben ein Beschwerderecht gem. § 59 I FamFG zu, nicht dagegen dem Eigentümer des anderen Miteigentumsanteils.

IMRRS 2016, 1635

StGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.12.2015 - 1 VB 75/15
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er bietet keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen.
2. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nur dann zulässig erhoben, wenn auch vorgetragen wird, dass die angegriffene Entscheidung auf der Gehörsverletzung beruht. Dafür muss in der Begründung der Verfassungsbeschwerde ausgeführt werden, was der Beschwerdeführer bei ausreichend gewährtem rechtlichen Gehör vorgetragen hätte.

IMRRS 2016, 1638

OLG München, Beschluss vom 31.10.2016 - 34 AR 132/16
1. Gerichtsstandsklauseln in AGB sind unter Kaufleuten nicht deshalb unwirksam, weil sie auch in Verträgen mit Verbrauchern verwendet werden.
2. Ein Verweisungsbeschluss ist nicht schon deshalb willkürlich, weil er von einer ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur abweicht. Auch wenn in der Begründung eine Auseinandersetzung mit der herrschenden Meinung fehlt, ist Willkür nicht gegeben, wenn konkreter Anlass hierzu nicht bestand, etwa wegen eines Parteihinweises oder wegen fehlenden Einvernehmens über die Verweisung.*)

IMRRS 2016, 1636

KG, Beschluss vom 25.10.2016 - 8 W 48/16
Der Streitwert für die Klage auf Erteilung einer Untermieterlaubnis ist auf den dreieinhalbfachen Jahresbetrag der zu erwartenden Untermiete festzusetzen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO).*)

IMRRS 2016, 1622

OLG München, Urteil vom 20.10.2016 - 23 U 3092/16
1. Wird die Klageschrift an eine Person zugestellt, die nach dem durch Auslegung feststellbaren Willen des Klägers nicht Partei werden sollte, wird diese Person nicht Partei sondern lediglich Scheinbeklagter.*)
2. In einem derartigen Fall ist durch Zwischenurteil festzustellen, dass die fragliche Person nur Scheinbeklagter wurde. Der Erlass eines klageabweisenden Teilurteils gegen einen Scheinbeklagten ist unzulässig, das Verfahren nach § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO an die erste Instanz zurückzuverweisen.*)

IMRRS 2016, 1661

BGH, Beschluss vom 22.09.2016 - IX ZB 82/15
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2016, 1614

LG Aurich, Beschluss vom 21.10.2016 - 1 T 275/16
1. Wird vor Zustellung der Klageschrift an die Gegenseite eine verlängerte Räumungsfrist begehrt und begründet, und anschließend in der Klageerwiderung der Räumungsanspruch sofort anerkannt, hat der Vermieter die Kosten des Rechtsstreits vollständig zu tragen.
2. Die begehrte Räumungsfrist von drei Monaten ist angemessen, weil es den Mietern innerhalb der zugebilligten Räumungsfrist - weniger als zwei Wochen nach der Kündigung - nicht möglich und zumutbar war, eine neue Wohnung zu finden und die drei Kinder so abrupt aus dem gewohnten sozialen Umfeld zu reißen.
3. Die Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses kann als stillschweigende Ablehnung einer Räumungsfrist gewertet werden.

IMRRS 2016, 1609

BVerwG, Beschluss vom 11.10.2016 - 3 BN 1.15
Ob ein Antragsteller ein Rechtsschutzbedürfnis für einen Normenkontrollantrag gegen eine Beitragssatzung hat, wenn er den aufgrund der Satzung gegen ihn ergangenen Beitragsbescheid hat unanfechtbar werden lassen und den Beitrag gezahlt hat, hängt von den weiteren Umständen des Falls ab.*)

IMRRS 2016, 1605

BGH, Beschluss vom 27.09.2016 - XI ZB 12/14
1. Die Prüfung der angegebenen Wiedereinsetzungsgründe erfolgt von Amts wegen. Wiedereinsetzungsgründe unterliegen daher nicht der Parteidisposition und können nicht unstreitig gestellt werden.*)
2. Zur Glaubhaftmachung eines plötzlich und unerwartet aufgetretenen krankheitsbedingten Ausfalls des Prozessbevollmächtigten.*)

IMRRS 2016, 1586

OLG München, Beschluss vom 22.09.2016 - 28 W 1460/16 Bau
Bei einem gerichtlich abgeschlossenen Vergleich erhöht nur eine hilfsweise erklärte Aufrechnung den Streitwert. Eine unbedingt erklärte Aufrechnung erhöht den Vergleichsstreitwert auch dann nicht, wenn im Vergleich die primär aufgerechneten Gegenansprüche mitabgegolten und endgültig erledigt werden.

IMRRS 2016, 1464

BGH, Urteil vom 16.03.2016 - VIII ZR 326/14
1. Das Berufungsgericht muss einen bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen erneut vernehmen, wenn es dessen protokollierte Aussage anders verstehen oder ihr ein anderes Gewicht beimessen will als die Vorinstanz.
2. Die nochmalige Vernehmung eines Zeugen kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.
3. Stützt das erstinstanzliche Gericht seine Würdigung auf die Vernehmung mehrerer Zeugen, bedarf es der erneuten Vernehmung sämtlicher Zeugen.
4. Nimmt eine Partei in der Berufungsbegründung ausdrücklich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen einschließlich der dortigen Beweisantritte ergänzend Bezug, stellt sie damit unmissverständlich klar, dass sie die erstinstanzlichen Beweisantritte auch zum Gegenstand der Berufungsinstanz macht.
5. Eine Ergänzung oder Präzisierung des bereits erstinstanzlich gehaltenen schlüssigen Vortrags darf das Berufungsgericht nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zurückweisen.
6. Die Aufrechnung kann - wie jede Willenserklärung - auch stillschweigend erklärt werden. Deshalb darf das Berufungsgericht sich nicht auf die Feststellung beschränken, dass eine Partei keine ausdrückliche Aufrechnungserklärung abgegeben bzw. nicht den Ausdruck "Aufrechnung" benutzt hat. Vielmehr muss das Berufungsgericht im Wege der Auslegung prüfen, ob dem Verteidigungsvorbringen der Partei der Wille, eine Aufrechnung zu erklären, zu entnehmen ist.
7. Bezieht sich eine Partei zur Verteidigung gegen die Klageforderung auf die von ihr geltend gemachten und im einzelnen dargelegten Gegenforderungen und zieht diese sogar explizit von der Klageforderung ab, liegt - offensichtlich - eine konkludente Aufrechnungserklärung vor.
8. Vorauszahlungen stehen dem Vermieter als solche nicht mehr zu, wenn bereits Abrechnungsreife eingetreten ist.
9. Eine Änderung des Mietvertrags kann nur unter Beteiligung sämtlicher Vertragspartner wirksam vereinbart werden.
10. Bei der Änderung einer vertraglichen Vereinbarung über die Abrechnung von Nebenkosten in einem bestehenden Mietverhältnis handelt es sich nicht um ein Geschäft zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs.
11. Die bloße Nichtabrechnung von Nebenkostenvorauszahlungen durch den Vermieter kann aus der maßgeblichen Empfängersicht des Mieters regelmäßig schon nicht als Angebot einer Änderung der mietvertraglichen Umlagevereinbarung oder des Verzichts auf eine Abrechnung angesehen werden.
IMRRS 2016, 1600

BGH, Beschluss vom 13.10.2016 - IX ZB 57/14
Für die Frage, ob die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde, ist die richterliche Entscheidung des Beschwerdegerichts, nicht eine hiervon abweichende fehlerhafte Ausfertigung oder Abschrift maßgebend, welche die Geschäftsstelle den Beteiligten zunächst zugestellt hat.*)

IMRRS 2016, 1942

BGH, Beschluss vom 13.09.2016 - XI ZA 13/15
ohne amtlichen Leitsatz

IMRRS 2016, 1925

BGH, Beschluss vom 21.09.2016 - XII ZB 57/16
Eine Anhörung des Betroffenen im Unterbringungsverfahren, die stattgefunden hat, ohne dass der Verfahrenspfleger Gelegenheit hatte, an ihr teilzunehmen, ist verfahrensfehlerhaft (im Anschluss an BGH, 15.02.2012 - XII ZB 389/11, IBRRS 2012, 1110).*)

IMRRS 2016, 1599

EuGH, Urteil vom 27.10.2016 - Rs. C-613/14
1. Art. 267 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union zuständig ist, eine harmonisierte Norm im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte in der durch die Richtlinie 93/68/EWG des Rates vom 22.07.1993 geänderten Fassung, deren Fundstellen von der Europäischen Kommission in der Ausgabe C des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wurden, im Wege der Vorabentscheidung auszulegen.*)
2. Die harmonisierte Norm EN 13242:2002 ("Gesteinskörnungen für ungebundene und hydraulisch gebundene Gemische für den Ingenieur- und Straßenbau") ist dahin auszulegen, dass sie für den nationalen Richter, der mit einem Rechtsstreit über die Erfüllung eines privatrechtlichen Vertrags befasst ist, der eine Partei zur Lieferung eines Bauprodukts verpflichtet, das mit einer nationalen Norm in Einklang steht, die diese harmonisierte Norm umsetzt, weder hinsichtlich der Art und Weise der Feststellung der Konformität eines solchen Bauprodukts mit den vertraglichen Spezifikationen noch hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Konformität des Bauprodukts nachgewiesen sein muss, bindend ist.*)
3. Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 89/106 in der durch die Richtlinie 93/68 geänderten Fassung ist im Licht des zwölften Erwägungsgrundes dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die Vermutung der Brauchbarkeit eines im Einklang mit einer harmonisierten Norm hergestellten Produkts für den nationalen Richter bei der Feststellung der Handelsüblichkeit oder Brauchbarkeit dieses Produkts nicht bindend ist, wenn allgemeine nationale Rechtsvorschriften über den Verkauf von Waren wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden verlangen, dass ein Bauprodukt diese Merkmale aufweist.*)
4. Art. 1 Nr. 11 der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22.06.1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft in der zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20.11.2006 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass nationale Bestimmungen wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, die - außer bei entgegenstehendem Willen der Parteien - implizite vertragliche Bedingungen betreffend die Handelsüblichkeit und die Brauchbarkeit oder die Qualität der verkauften Produkte enthalten, keine technischen Vorschriften im Sinne dieser Bestimmung sind, deren Entwürfe Gegenstand einer vorherigen Mitteilung gemäß Art. 8 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 98/34 in der durch die Richtlinie 2006/96 geänderten Fassung sein müssen.*)

IMRRS 2016, 1594

LG Düsseldorf, Urteil vom 04.07.2016 - 39 O 42/15
Ein Privatgutachten kann den Sachverständigenbeweis entbehrlich machen, wenn das Gericht dieses gem. § 286 ZPO für ausreichend hält, um eine Beweisfrage zuverlässig zu beantworten.

IMRRS 2016, 1584

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.10.2016 - 12 LC 54/15
1. Die Denkmalschutzbehörde ist nach aktueller Rechtslage keine Vertreterin der öffentlichen Denkmalschutzinteressen und deshalb in Prozessen mit denkmalschutzrechtlichen Bezug auch nicht grundsätzlich beizuladen.
2. Eine Beiladung eines Dritten zum Rechtsstreit ist nur notwendig, wenn die Entscheidung gleichzeitig und unmittelbar auch die Rechte des Dritten gestalten, bestätigen, ändern oder aufheben und so die Rechtslage des Beizuladenden verbessern oder verschlechtern kann.
3. Darüber hinaus kann eine Beiladung zwar auch dazu dienen, den Streitstoff umfassend zu klären, indem neue Argumente oder Beweismittel durch den interessierten und fachkundigen Dritten eingebracht werden. Dieser Aufklärungszweck ist allerdings nur statthaft, wenn die vorrangigen Beiladungszwecke - Interessenwahrung des (fakultativ) Beizuladenden oder Rechtskrafterstreckung - vorliegen.

IMRRS 2016, 1558

OLG Koblenz, Urteil vom 10.02.2016 - 5 U 1055/15
1. Zur Anwendung der Preisanpassungsregelung des § 2 Abs. 5 VOB/B.*)
2. Lässt sich aus der mit der Berufung angefochtenen Entscheidung trotz entsprechenden Streits der Parteien nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der geschuldeten Vergütung zu bemessen ist (vertragliche Vereinbarung, übliche Vergütung oder § 2 Abs. 5 VOB/B), stellt sich die Begründung als unvollständig dar, weshalb aufgrund der analogen Anwendbarkeit von § 547 ZPO im Berufungsrecht von einem wesentlichen Verfahrensfehler auszugehen ist, der eine Zurückverweisung rechtfertigen kann.*)

IMRRS 2016, 1571

BGH, Beschluss vom 07.07.2016 - V ZB 15/14
1. Gegen eine im ersten Rechtszug erfolgte Kostenentscheidung, mit der die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 49 Abs. 2 WEG dem Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt worden sind, kann sich der Verwalter mit der sofortigen Beschwerde wenden; wird erstmals im Berufungsrechtszug eine solche Kostenentscheidung getroffen, ist die Rechtsbeschwerde statthaft, sofern diese zugelassen worden ist.*)
2. Auch nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung kann die Kostenentscheidung grundsätzlich auf § 49 Abs. 2 WEG gestützt werden.*)
3. Eine Kostenentscheidung gemäß § 49 Abs. 2 WEG setzt das Bestehen eines gegen den Verwalter gerichteten materiell-rechtlichen Schadensersatzanspruchs des unterlegenen Wohnungseigentümers wegen der (grob verschuldeten) Verletzung von Pflichten bei der Verwaltung voraus. Im Hinblick auf die Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs ist dem Gericht ein Ermessen nicht eingeräumt; vielmehr müssen sämtliche hierfür erheblichen Tatsachen feststehen.*)
