Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15970 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2016
IMRRS 2016, 1440LG Essen, Beschluss vom 30.06.2016 - 15 S 99/16
1. Es besteht kein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Entfernung von eingebrachter Ausstattung (hier: Regalbretter im Keller), wenn der Zustand der Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses nicht schlüssig dargelegt werden kann.
2. Ein Auszugsübergabeprotokoll ohne Angaben zum Umgang mit vorhandenen Einbauten ist so auszulegen, dass der Vermieter mit dem Verbleib einverstanden war.
3. Es gibt keine prozessuale Regel, dass derjenige, der vermeintlich leichter einen Beweis führen kann, auch dazu verpflichtet ist.
VolltextIMRRS 2016, 1459
BGH, Beschluss vom 19.07.2016 - II ZB 3/16
1. Bei der Prüfung der Frage, ob eine fehlerhafte Fristverlängerung wirksam ist, ist in erster Linie auf den allgemeinen Grundsatz der Wirksamkeit verfahrensfehlerhafter gerichtlicher Entscheidungen sowie insbesondere auf den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes abzustellen.
2. Die Prozesspartei, der eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewährt worden ist, darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass die betreffende richterliche Verfügung wirksam ist. Grenzen ergeben sich allerdings aus dem Gebot der Rechtssicherheit und der Rechtsklarheit.
3. Eine Partei kann ein schützenswertes Vertrauen in die Wirksamkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist grundsätzlich nicht bilden, wenn die Verlängerung nach Ablauf der Frist erfolgt und sie bis zu deren Ablauf keinen Antrag gestellt hat. Eine solche Verlängerung ist unwirksam.
VolltextIMRRS 2016, 1452
LG München I, Beschluss vom 16.08.2016 - 31 S 3728/16
Für die Bestimmung des Gebührenstreitwerts einer Berufung sind die Anträge des Berufungsführers gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG grundsätzlich auch dann maßgebend, wenn diese den Wert des Beschwerdegegenstands bzw. der Beschwer übersteigen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1451
BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 41/14
1. Ein Mangel ist ausreichend bezeichnet, wenn der Auftraggeber Symptome des Mangels benennt. In diesem Fall sind immer alle Ursachen für die bezeichneten Symptome von der Mangelrüge erfasst.
2. Das gilt auch, wenn die angegebenen Symptome des Mangels nur an einigen Stellen aufgetreten sind, während ihre Ursache und damit der Mangel des Werks in Wahrheit das ganze Gebäude erfasst.
3. Greift der Auftraggeber die Feststellung, dass die Werkleistung abgenommen und der Werklohnanspruch des Auftragnehmers daher grundsätzlich fällig ist, nicht an und "wird nachfolgend untersucht, ob und [in] welcher Höhe dies der Fall ist", wird auf den Einwand der fehlenden Prüfbarkeit der Schlussrechnung nicht verzichtet.
4. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht entscheidungserhebliches Parteivorbringen nicht zur Kenntnis nimmt. Diese Voraussetzungen können auch dann erfüllt sein, wenn die Begründung der angefochtenen Entscheidung nur den Schluss zulässt, dass sie auf einer allenfalls den äußeren Wortlaut, nicht aber den Sinn des Parteivortrags erfassenden Wahrnehmung beruht.
VolltextIMRRS 2016, 1398
LG Dortmund, Beschluss vom 24.06.2016 - 17 S 282/15
Ein Zuwarten auf die Gerichtskostenanforderung von drei Wochen ist ausreichend. Erst danach beginnt der dem Kläger zuzurechnende relevante Zeitraum von 14 Tagen.
VolltextIMRRS 2016, 1448
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZB 96/15
1. Ein Nebenintervenient - gleich ob als einfacher oder streitgenössischer Streithelfer - beteiligt sich, auch wenn er dabei in eigenem Namen und kraft eigenen (prozessualen) Rechts neben der Hauptpartei handelt, mit der aus seiner Stellung und seinem Auftreten heraus zum Ausdruck kommenden prozessualen Erklärung, die Hauptpartei unterstützen zu wollen, an einem fremden Prozess, ohne selbst Partei zu werden. Ob der Streithelfer dabei als einfacher oder als streitgenössischer Streithelfer auftritt, ist deshalb keine Frage seiner Parteistellung im Prozess, sondern betrifft allein Art und Umfang der ihm dabei nach § 66 Abs. 2, § 67 ZPO zukommenden Befugnisse.*)
2. Zur Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Feststellungen des Berufungsgerichts zur (Un-)Zulässigkeit einer Berufung.*)
IMRRS 2016, 1430
OLG Naumburg, Urteil vom 19.10.2015 - 1 U 34/15
1. Auch das Betreten einer erkannt glatten Eisfläche führt für sich betrachtet nicht notwendig über § 254 Abs. 1 BGB zu einem die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließenden Mitverschulden des zu Fall gekommenen Geschädigten. Dem Handeln des Fußgängers können anzuerkennende Gründe zu Grunde gelegen oder den Verkehrssicherungspflichtigen eine gesteigerte Sorgfalt getroffen haben.*)
2. Ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere nach Lage und Ausdehnung der Gefahrenstelle, bereits das Bestehen einer Räum- und Streupflicht zweifelhaft, trägt der sich der Gefahr leichtsinnig aussetzende Geschädigte seinen Schaden allein.*)
3. Neuer Sachvortrag des Klägers zum Mitverschulden und zur Abwägung der Verursachungsbeiträge ist im Berufungsrechtszug nicht mehr zuzulassen, wenn dieser rechtliche Gesichtspunkt Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens und der angefochtenen Entscheidung war.*)
VolltextIMRRS 2016, 1182
OLG München, Urteil vom 29.09.2015 - 9 U 4468/14 Bau
Nach dem "absoluten" Verzögerungsbegriff ist verspätetes Vorbringen nicht zuzulassen, wenn eine "greifbare Überbeschleunigung" der Anwendung des Verspätungsrechts nicht entgegensteht.
VolltextIMRRS 2016, 1445
OLG Stuttgart, Urteil vom 28.03.2014 - 6 U 29/13
1. Im Rahmen der Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter ist eine Einbeziehung des Dritten abzulehnen, wenn dieser nicht schutzbedürftig ist.
2. Ein Drittschutz ist im allgemeinen ausgeschlossen, wenn dem Dritten eigene vertragliche Ansprüche - gleich gegen wen - zustehen, die denselben oder zumindest einen gleichwertigen Inhalt haben wie diejenigen Ansprüche, die ihm über eine Einbeziehung in den Schutzbereich eines Vertrags zukommen würden.
3. Ein gerichtliches Geständnis kann sich nur auf Tatsachen beziehen, die die Gegenpartei vorgetragen hat. Ein sog. vorweggenommenes Geständnis kann daher nur dann Geständniswirkung entfalten, wenn es sich die Gegenpartei zu eigen macht und wenn alsdann vorbehaltlos darüber verhandelt wird.
VolltextIMRRS 2016, 1428
LG Mannheim, Urteil vom 27.05.2016 - 7 O 210/15
Das Interesse der Nebenintervenientin daran, eine Haftung der Beklagten gegenüber der Klägerin zu verhindern, für die sie möglicherweise regresspflichtig sein könnte, begründet in der Regel ihr rechtliches Interesse an der Unterstützung der Beklagten. In dieser Konstellation kann das rechtliche Interesse erst bei sicherer Aussichtslosigkeit eines Regressanspruchs verneint werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 1425
BGH, Beschluss vom 26.07.2016 - VI ZB 58/14
Überträgt eine Kanzleiangestellte die anzuwählende Telefaxnummer des Gerichts aus einem in der Akte befindlichen Schreiben des Gerichts in einen fristgebundenen Schriftsatz, erfordert die Ausgangskontrolle, die Richtigkeit der gewählten Nummer auch nochmals darauf zu kontrollieren, ob sie tatsächlich einem Schreiben des Empfangsgerichts entnommen wurde (Anschluss an BGH, Beschluss vom 14.10.2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312 = IBRRS 2010, 4693 = IMRRS 2010, 3447).*)
VolltextIMRRS 2016, 1423
BGH, Urteil vom 25.08.2016 - VII ZR 193/13
Das Gericht muss, wenn bei einem gekündigten Pauschalpreisvertrag der Auftragnehmer prüfbar abgerechnet hat, in die Sachprüfung eintreten, ob und in welcher Höhe die geltend gemachte Werklohnforderung berechtigt ist. Hat der Auftraggeber die Richtigkeit der Schlussrechnung substantiiert bestritten, ist hierüber Beweis zu erheben (Anschluss an BGH, Versäumnisurteil vom 13.07.2006 - VII ZR 68/05, BauR 2006, 1753 = NZBau 2006, 637 = IBR 2006, 539).*)
VolltextIMRRS 2016, 1421
KG, Beschluss vom 28.07.2016 - 20 W 44/16
1. Wird ein Beschluss über die Genehmigung einer Jahresabrechnung angefochten, so richtet sich der Streitwert der Klage danach, ob die Klage inhaltlich den Beschluss in seiner Gesamtheit angreift oder lediglich in Teilaspekten.*)
2. Soweit hiernach etwa allein die ordnungsgemäße Verteilung der Kosten im Streit steht, ist das nach § 49a Abs. 1 Satz 1 GKG maßgebliche Interesse der Parteien an der Entscheidung nicht schematisch anhand des Gesamtvolumens der Abrechnung zu bestimmen, sondern im Einzelnen durch konkrete Berechnung zu ermitteln.*)
3. Diese Grundsätze gelten auch für Beschlüsse über die Genehmigung von Wirtschaftsplänen und Sonderumlagen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1418
OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 02.03.2016 - 3 M 440/15
1. Richtet sich eine Ordnungsverfügung an eine Wohnungseigentümergemeinschaft, sind einzelne Mitglieder nicht klagebefugt.*)
2. Sofern bei der Umsetzung der Ordnungsverfügung auch das Sondereigentum einzelner Mitglieder betroffen wird, wird durch dieses zivilrechtliche Hindernis die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht berührt, vielmehr muss vor Vollstreckung ggf. eine Duldungsverfügung erlassen werden.*)
VolltextIMRRS 2016, 1420
KG, Urteil vom 25.09.2013 - 21 U 105/12
1. Die Rechtsnatur eines Projektsteuerungsvertrags hängt von den getroffenen Vereinbarungen ab. Sie bestimmen, ob der Vertrag eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat und ob er als Dienst- oder Werkvertrag einzuordnen ist. Werkvertragsrecht ist anwendbar, wenn der Projektsteuerer einen Erfolg schuldet.
2. Bei einem Vertrag über die Erstellung einer funktionalen Baubeschreibung handelt es sich um einen Werkvertrag.
3. Die Projektsteuerung für die Leistungsphase 1 gem. § 15 HOAI 2002 (Grundlagenermittlung) umfasst keine Standortanalyse, sondern die Klärung der Aufgabenstellung und der Voraussetzungen für den Einsatz von Planern und anderen an der Planung fachlich Beteiligten. In Abgrenzung zu den vom Objektplaner geschuldeten Architektenaufgaben sind im Zusammenhang mit der Projektsteuerung lediglich koordinierende, kontrollierende und überwachende Tätigkeiten zu erbringen, wie sie an sich dem Bauherren obliegen.
4. Zwar ist eine dem Bestimmtheitserfordernis nicht genügende Teilklage geeignet, die Verjährung zu hemmen. Das gilt allerdings nur, wenn im Laufe des Rechtsstreits in unverjährter Zeit aufgegliedert wird, aus welchen Teilbeträgen der jeweiligen Forderungen sich die geltend gemachte Klagesumme zusammensetzt.
VolltextIMRRS 2016, 1412
VerfG Brandenburg, Beschluss vom 15.04.2016 - 10/16
Zur Wahrung des Grundrechts auf rechtliches Gehör ist es nicht erforderlich, dass ein Gericht nach Abweisung eines Antrags auf Prozesskostenhilfe nochmals Gelegenheit gibt, zu einem vergeblich angeforderten Auslagenvorschuss Stellung zu nehmen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1416
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 79/15
Da ein Gericht nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Parteivorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich oder jedenfalls mit einer bestimmten Intensität zu befassen, sind bei einer Anhörungsrüge die in § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 5 ZPO aufgestellten Anforderungen an die substantiierte Darlegung einer Gehörsverletzung nicht gewahrt, wenn die Rüge sich auf eine wiederholende Darstellung oder Rechtfertigung des vermeintlich übergangenen Vorbringens beschränkt. In der Anhörungsrüge muss vielmehr zugleich anhand des angegriffenen Urteils näher herausgearbeitet werden, dass darin ein Rechtsstandpunkt eingenommen worden ist, bei dem das als übergangen gerügte Vorbringen schlechthin nicht unberücksichtigt bleiben konnte und seine Nichtberücksichtigung sich deshalb nur damit erklären lässt, dass es nicht zur Kenntnis genommen worden ist.*)
VolltextIMRRS 2016, 1405
BGH, Urteil vom 24.08.2016 - VIII ZR 182/15
Ein rechtsschutzwürdiges Eigeninteresse des Zedenten einer unentgeltlich abgetretenen Forderung, diese im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft gerichtlich geltend zu machen, wird durch sein bloßes Interesse an einer technischen Erleichterung der Prozessführung nicht begründet.*)
VolltextIMRRS 2016, 1401
BGH, Beschluss vom 16.08.2016 - VI ZB 19/16
Erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag, deren Aufklärung nach § 139 ZPO geboten gewesen wäre, können nach Fristablauf mit der Rechtsbeschwerde ergänzt werden (Anschluss BGH, Beschluss vom 25.09.2013 - XII ZB 200/13, Rn. 9, IBRRS 2013, 4446 = IMRRS 2013, 2088).*)
VolltextIMRRS 2016, 1395
OLG Dresden, Urteil vom 25.08.2016 - 8 U 1628/15
1. Der Postzusteller muss eine Zustellung in einem Geschäftsraum versuchen, bevor er eine Ersatzvornahme durch Einlegen in einen Briefkasten vornimmt.*)
2. Eine Zustellung nach § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten ist bei Fehlen eines Geschäftsraums auch dann nicht möglich, wenn die inländische Adresse als Geschäftsanschrift im Handelsregister nach § 8 Abs. 4 Nr. 1 GmbHG eingetragen worden ist (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.06.2012 - V ZB 182/11, IBRRS 2012, 2781 = IMRRS 2012, 2026).*)
3. Im Regelfall ist es dem Zustellungsempfänger verwehrt, eine fehlerhafte Ersatzzustellung geltend zu machen, wenn er einen Irrtum über das Vorhandensein von Geschäftsräumen bewusst und zielgerichtet herbeigeführt hat. Dies gilt jedoch nicht gegenüber demjenigen, der positive Kenntnis davon hat, dass der Zustellungsempfänger unter der eingetragenen Anschrift tatsächlich keinen Geschäftsraum unterhält.*)
VolltextIMRRS 2016, 1389
OLG Frankfurt, Urteil vom 02.09.2016 - 2 U 71/16
1. Possessorische Abwehransprüche sind, mit Ausnahme von § 858 Abs. 2 BGB, auch dann nicht missbräuchlich, wenn Art und Umfang der Besitzausübung streitig sind.
2. Eine Besitzdienerschaft setzt ein Verhältnis von "Befehl und Gehorsam" voraus, welches bei gleichberechtigten Geschäftspartnern fehlt.
3. Für den Widerspruch des Antragsgegners bleibt grundsätzlich das Erstgericht zuständig, auch wenn die einstweilige Verfügung vom Beschwerdegericht erlassen wurde.
VolltextIMRRS 2016, 1396
BGH, Beschluss vom 23.08.2016 - VIII ZR 178/15
Unterstellt ein Gericht nur einen unwesentlichen Teil eines zusammenhängenden Vortrags einer Partei als wahr, während es den wesentlichen, entscheidungserheblichen Vortrag und den hierzu erfolgten Beweisantritt übergeht, liegt darin eine Gehörsverletzung.*)
VolltextIMRRS 2016, 1394
BGH, Beschluss vom 12.07.2016 - KZR 6/15
1. Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens, dass sie Gelegenheit erhalten, sich zu dem einer gerichtlichen Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt vor Erlass der Entscheidung zu äußern, und dass das Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht.
2. Damit ist jedoch kein Anspruch darauf verbunden, dass jedes Argument ausdrücklich beschieden wird. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Parteivorbringen in Erwägung gezogen hat, auch wenn es die von einer Partei gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht teilt.
3. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.
VolltextIMRRS 2016, 1376
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 24.08.2016 - 12 ME 147/16
Ein Grundstückseigentümer, der sich gegen die in einem Flächennutzungsplan vorgesehene Darstellung einer Positivfläche für die Nutzung von Windenergie in seinem Umfeld wenden will, kann nicht vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutz gegen die Genehmigung und Bekanntmachung dieses Flächennutzungsplans beanspruchen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1374
BGH, Beschluss vom 24.08.2016 - VII ZR 248/15
1. Mit der Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen worden ist, können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch den Bundesgerichtshof gerügt werden.
2. Mit der Anhörungsrüge können keine Zulassungsgründe nachträglich geltend gemacht werden, die nicht in der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung vorgetragen sind.
3. Eine nachträgliche Divergenz zur Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts vermag eine Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung jedenfalls dann nicht zu rechtfertigen, wenn diese Divergenz erst geltend gemacht wird, nachdem der Bundesgerichtshof über die Nichtzulassungsbeschwerde bereits entschieden hat.
VolltextIMRRS 2016, 1934
BGH, Beschluss vom 25.08.2016 - V ZR 9/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 1369
AG Schwerte, Urteil vom 19.11.2015 - 6 C 8/14
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2016, 1312
LG Dortmund, Urteil vom 24.06.2016 - 17 S 303/15
1. Beruht die Verzögerung der Zustellung der Klage auf einem Verschulden des Gerichts, besteht keine Nachfrageobliegenheit des Klägers.
2. Für die Einhaltung der Begründungsfrist kommt es allein auf den Eingang des entsprechenden Schriftsatzes bei Gericht an.
VolltextIMRRS 2016, 1363
OLG Schleswig, Urteil vom 19.09.2013 - 5 U 52/13
Die Restitutionsklage findet nur statt, wenn die Partei eine andere Urkunde auffindet oder zu benutzen in den Stand gesetzt wird, die eine ihr günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Der Urkundenbeweis muss folglich für eine günstigere Entscheidung kausal sein (hier verneint).
VolltextIMRRS 2016, 1360
BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZB 17/16
Zur Ausgangskontrolle von per Telefax zu übermittelnden fristgebundenen Schriftsätzen gehört neben der Anordnung des Rechtsanwalts, dass die Frist im Fristenkalender nach Übermittlung des Telefaxes erst dann gestrichen werden darf, wenn anhand des Sendeberichts und gegebenenfalls des Inhalts der Akte geprüft worden ist, ob die Übermittlung vollständig und an den richtigen Empfänger erfolgt ist, außerdem die Anordnung, dass am Ende eines jeden Arbeitstags eine Bürokraft damit beauftragt wird zu überprüfen, ob überhaupt ein Sendebericht vorliegt; einer - erneuten - inhaltlichen Überprüfung des Sendeberichts bedarf es bei dieser Erledigungskontrolle hingegen nicht (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.04.2012 - V ZB 45/11 Rn. 12, IBRRS 2012, 2139 = IMRRS 2012, 1577).*)
VolltextIMRRS 2016, 1359
OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2016 - 21 U 109/15
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen eine in einem Immobilienerwerbsvertrag enthaltene Überlassungsverpflichtung des Erwerbers gegenüber Dritten bei Ausübung eines Vorkaufsrechts auch den Vorkaufsberechtigten bindet.*)
2. Für das Vorliegen einer Rechtsnachfolge im Sinne des § 266 Abs. 1 Satz 1 ZPO bedarf es eines abgeschlossenen Rechtsübergang; das Vorliegen eines schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäfts allein genügt nicht.*)
VolltextIMRRS 2016, 1357
OLG Frankfurt, Beschluss vom 02.08.2016 - 10 W 38/16
Bei einer Klage wegen Widerrufs eines grundschuldbesicherter Darlehens ist für den Streitwert die Grundschuld nicht zu berücksichtigen, wenn nicht die Rückgewähr oder Löschung der Grundschuld beantragt wird.*)
VolltextIMRRS 2016, 1350
BGH, Beschluss vom 18.08.2016 - III ZR 325/15
1. Der Kläger ist nicht beschwert, soweit in einem Grundurteil ein Amtshaftungsanspruch verneint und der Klageanspruch zugleich aus dem Gesichtspunkt einer angemessenen Entschädigung wegen enteignungsgleichen Eingriffs für gerechtfertigt erklärt wird, wenn beide Ansprüche im konkreten Fall wirtschaftlich identisch sind.*)
2. Ein Zwischenurteil über den Grund beschwert den Kläger in Höhe eines abgewiesenen Bruchteils oder insoweit, als es hinsichtlich des nachfolgenden Betragsverfahrens eine für ihn negative Bindungswirkung auslöst. Ob Letzteres vorliegt, ist durch Auslegung der Urteilsformel unter Heranziehung der Entscheidungsgründe zu ermitteln. Ausführungen, die ausschließlich die Höhe des Anspruchs betreffen, sind im Grundurteil unzulässig und binden für das Betragsverfahren nicht (Anschluss an BGH, Urteil vom 20.12.2005 - XI ZR 66/05, NJW-RR 2007, 138 = IBRRS 2006, 0254 = IMRRS 2006, 0146).*)
VolltextIMRRS 2016, 1347
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 59/14
1. Die Minderung nach § 536 Abs. 1 BGB tritt kraft Gesetzes ein. Der Mieter genügt der Mieter seiner Darlegungslast deshalb bereits mit der Darlegung eines konkreten Sachmangels, der die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigt.
2. Das Maß der Gebrauchsbeeinträchtigung oder einen bestimmten Minderungsbetrag braucht der Mieter nicht vorzutragen. Von ihm ist auch nicht zu fordern, dass er über eine hinreichend genaue Beschreibung der Mangelerscheinungen ("Mangelsymptome") hinaus die - ihm häufig nicht bekannte - Ursache dieser Symptome bezeichnet.
VolltextIMRRS 2016, 1343
OLG München, Beschluss vom 08.08.2016 - 34 AR 92/16
Zur (hier: fehlenden) Bindung eines die sachliche Zuständigkeit betreffenden Verweisungsbeschlusses im Hinblick auf die für die Bewertung eines Beseitigungs-/Vornahmeverlangens herangezogenen Maßstäbe.*)
VolltextIMRRS 2016, 1339
BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - VII ZR 158/15
1. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
2. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG setzt voraus, dass im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
3. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Verteidigungsvorbringens des Beklagten zu einer Frage nicht ein, das für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war.
VolltextIMRRS 2016, 1336
OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2015 - 21 U 137/14
1. Zu den Voraussetzungen, unter denen einer juristischen Person das Wissen eines Mitarbeiters (z.B. im Zusammenhang mit dem vom Vertragspartner erhobenen Arglistvorwurf nach § 444 BGB) zugerechnet wird, auch wenn dieser am Abschluss des Vertrags nicht beteiligt gewesen ist.*)
2. Ein von der Prozesspartei in Bezug genommenes Privatgutachten kann als qualifizierter Parteivortrag verwertet werden und eine eigene Beweisaufnahme des Gerichts entbehrlich machen, wenn die Beweisfrage allein schon aufgrund dieses substantiierten Parteivortrags zuverlässig beantwortet werden kann. Das Gericht hat jedoch zuvor die Gegenpartei auf die beabsichtigte Verwertung des Gutachtens als alleinige Grundlage der Entscheidungsfindung hinzuweisen.*)
3. Die Berufung darauf, das Erstgericht habe Ergebnisse einer Beweisaufnahme verwertet, die nach dem Sach- und Streitstand nicht erforderlich gewesen war, stellt keinen tauglichen Berufungsangriff dar. Beruht die Tatsachenfeststellung des Erstgerichts auf einem prozessual unzulässigen, aber erstinstanzlich durchgeführten Ausforschungsbeweis ist das Berufungsgericht im Rahmen des § 529 ZPO hieran gebunden, da die Voraussetzungen für ein Beweisverwertungsverbot nicht vorliegen.*)
VolltextIMRRS 2016, 1334
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZR 11/14
Zum Wegfall der Parteifähigkeit des Beschwerdeführers während des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens.*)
VolltextIMRRS 2016, 1332
BGH, Beschluss vom 02.06.2016 - III ZB 13/16
Mit der Formulierung "antragsgemäße" Verlängerung wird ein Fristverlängerungsantrag vom Gericht zum Inhalt einer Fristverlängerung gemacht.
VolltextIMRRS 2016, 1322
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.03.2016 - 8 S 848/13
1. Die Prozessführungsbefugnis des Antragstellers im Normenkontrollverfahren gegen einen Bebauungsplan entfällt nicht nach Anordnung der Zwangsverwaltung über seine Grundstücke.*)
2. Zur Antragsbefugnis des Eigentümers von Grundstücken gegen die benachbarte Festsetzung eines Sondergebiets für einen Ruheforst wegen Nutzungskonflikten zu einer geplanten Hotelanlage (hier verneint).*)
VolltextIMRRS 2016, 1126
OLG Koblenz, Urteil vom 19.05.2016 - 1 U 204/14
1. Der mit der Vollarchitektur beauftragte Architekt hat für die mangelfreie Erstellung des Bauwerks zu sorgen.
2. Die Planung eines Architekten ist mangelhaft, wenn sie nicht die vertraglich vereinbarte oder stillschweigend vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist. Eine Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit liegt auch dann vor, wenn der mit dem Vertrag verfolgte Zweck des Werks nicht erreicht wird und das Werk seine vereinbarte oder nach dem Vertrag vorausgesetzte Funktion nicht erfüllt (sog. funktionaler Mangelbegriff).
3. Als grundsätzlich einzuhaltender Mindeststandard gelten dabei die allgemein anerkannten Regeln der Technik; maßgebend ist dann, ob die Bauausführung zum Zeitpunkt der Abnahme (Bauerrichtung) den anerkannten Regeln der Technik entspricht.
4. Hat der Architekt auch die Bauaufsicht übernommen, ist das Bauwerk in angemessener und zumutbarer Weise zu überwachen und auf dessen plangerechte und mängelfreie Ausführung Bedacht zu nehmen.
5. Bei wichtigen oder kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein besonders hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiv(er)en Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet; dies betrifft auch sämtliche Bereiche der Bauphysik, namentlich die Anforderungen an die Isolierung und Wärmedämmung.
6. An fehlerhafte rechtliche Annahmen des Sachverständigen ist das Gericht nicht gebunden.
VolltextIMRRS 2016, 1318
LG Hanau, Beschluss vom 01.04.2016 - 3 T 69/16
1. Auch im Rahmen von Anträgen nach § 259 ZPO und im Rahmen von Klageerweiterungen gilt, dass eine Sicherungsanordnung gemäß § 283a ZPO nur für Mieten ergehen kann, die nach Rechtshängigkeit der Klage fällig geworden sind.
2. Das Gericht ist über den Antrag auf Erlass einer Sicherungsanordnung nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs veranlasst, wenn lediglich eine Rechtsfrage zur Entscheidung steht.
VolltextIMRRS 2016, 1311
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2016 - 2 BvR 399/16
Treten durch eine zwangsweise Räumung möglicherweise nicht rückgängig zu machende Beeinträchtigungen an Leib und Leben ein, kann die Räumungsvollstreckung im Wege einer einstweiligen Anordnung bis zur Entscheidung über eine in der Hauptsache eingelegte, nicht unzulässige und nicht offensichtlich unbegründete Verfassungsbeschwerde eingestellt werden.
VolltextIMRRS 2016, 1309
AG Vaihingen, Beschluss vom 02.03.2016 - L 2/15
1. Zustellungen an einen Zustellungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 6, 7 ZVG sind unwirksam, wenn dem Zwangsversteigerungsgericht eine Anschrift des Schuldners bekannt ist und an den Schuldner gesandte Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.
2. Das Zwangsverwaltungsverfahren ist in diesen Fällen einstweilen einzustellen, bis ein Zustellungsnachweis vorliegt.
3. Die Zwangsverwaltung ist auf Sicherungsmaßnahmen zu beschränken.
VolltextIMRRS 2016, 1320
BGH, Beschluss vom 27.07.2016 - XII ZB 203/15
Zu den Anforderungen an die Weiterleitung einer beim unzuständigen Gericht eingereichten Rechtsmittelbegründungsschrift.*)
VolltextIMRRS 2016, 1310
AG Vaihingen, Beschluss vom 01.03.2016 - K 15/15
1. Zustellungen an einen Zustellungsvertreter nach den Vorschriften der §§ 6, 7 ZVG sind unwirksam, wenn dem Zwangsvollstreckungsgericht (Zwangsversteigerungsgericht) eine Anschrift des Schuldners bekannt ist und an den Schuldner gesandte Schreiben jedenfalls nicht als unzustellbar zurückgelangt sind.
2. Die Mitteilungen, die nach dem Datum der Erkenntniserlangung hätten zugestellt werden können, müssen durch das Vollstreckungsgericht erneut zugestellt werden.
3. Eine Zwangsversteigerung und/oder Zwangsverwaltung ist einzustellen, bis der Zustellungsnachweis der nachzuholenden Zustellungen vorliegt.
VolltextIMRRS 2016, 1306
BGH, Beschluss vom 09.08.2016 - X ZR 12/15
1. Eine mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare, letztinstanzliche gerichtliche Entscheidung bedarf regelmäßig keiner Begründung. Dies gilt auch für Beschlüsse des Bundesgerichtshofs, mit denen eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 544 Abs. 4 ZPO zurückgewiesen wird.
2. Enthält ein Beschluss nach § 544 Abs. 4 ZPO ausnahmsweise eine Begründung, die auf einen Teil der zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde vorgetragenen Argumente eingeht, rechtfertigt dies nicht den Schluss, das Gericht habe die anderen Argumente nicht aufgenommen.
VolltextIMRRS 2016, 1297
BGH, Urteil vom 24.03.2016 - VII ZR 150/15
Ein ausländischer Staat unterliegt der deutschen Gerichtsbarkeit, sofern der Rechtsstreit staatliches Handeln nicht hoheitlicher Natur betrifft. Dies erfordert die Feststellung, dass ein dem Staat zurechenbares Handeln vorliegt.*)
VolltextIMRRS 2016, 1300
BGH, Urteil vom 28.06.2016 - VI ZR 559/14
Zur Beachtung des Gesichtspunkts der Prozessökonomie bei dem Erlass eines Grundurteils.*)
VolltextIMRRS 2016, 1296
LG München I, Urteil vom 18.07.2016 - 1 T 7429/16
1. Einer Vorbefassung der Eigentümer bedarf es grundsätzlich nur dann, wenn es um Maßnahmen der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geht.
2. Das wohnungseigentumsrechtliche Vorbefassungsgebot gilt nicht für den Antrag auf Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens, da die Entscheidung ob und gegebenenfalls welche Maßnahmen hinsichtlich der festgestellten Mängel ergriffen werden, nach wie vor bei den Eigentümern verbleibt.
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