Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16163 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 1335
OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.07.2017 - 6 A 11309/17
1. Besteht in einer Anwaltskanzlei die Möglichkeit, dass ein Rechtsanwalt selbst Fristen streicht, und bleibt offen, wer eine Frist gestrichen hat, so muss der Rechtsanwalt ein eigenes Verschulden ausräumen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht gewährt werden, wenn die Möglichkeit offen geblieben ist, dass die Einhaltung der Frist schuldhaft versäumt worden ist.*)
2. Ein Anwalt muss auch geeignete Vorkehrungen dagegen treffen, dass durch versehentliche Erledigungsvermerke im Fristenkalender bzw. durch versehentliches Löschen von Fristen im elektronisch geführten Kalender Fristen versäumt werden.*)

IMRRS 2017, 1328

OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.09.2017 - 8 W 32/17
1. Werden die Akten eines selbstständigen Beweisverfahrens zu einer Klage auf Zahlung eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung hinzugezogen und das selbstständigen Beweisverfahrens für beendet erklärt, bewirkt dies keinen dauerhaften Stillstand des Verfahrens, sondern führt dazu, dass die Zuständigkeit vom Gericht des selbstständigen Beweisverfahrens auf das Gericht der Hauptsache übergeht.
2. Die Zuständigkeit des ursprünglich nach § 486 Abs. 2 Satz 1 ZPO angerufenen Gerichts endet mit der Beiziehung der Akten durch das Prozessgericht zu Beweiszwecken.

IMRRS 2017, 1179

OLG Stuttgart, Beschluss vom 14.07.2017 - 13 W 13/17
Die Bezeichnung einer Frage als "Unsinn" ist eine unsachliche und herabsetzende Äußerung. Sie unterscheidet sich erheblich vom Begriff "unsinnig" und begründet die Befangenheit des Sachverständigen.

IMRRS 2017, 1254

LG München I, Beschluss vom 05.05.2017 - 36 T 6636/17
Der (werdende) Eigentümer hat einen Anspruch auf ordnungsgemäße und gesetzmäßige Verwaltung. Dazu gehört auch ein rechtlich einwandfreies Vorgehen bei der Herbeiführung und Leitung einer Eigentümerversammlung. Den Anspruch kann er im vorläufigen Rechtsschutz durchsetzen.

IMRRS 2017, 1318

OLG München, Beschluss vom 20.09.2017 - 34 SchH 14/17
Unzulässigkeitsgründe, die erst nach Erlass eines Zwischenentscheids entstanden sind, können im Rechtsbehelfsverfahren nach § 1040 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht berücksichtigt werden.*)

IMRRS 2017, 1311

OLG Celle, Beschluss vom 28.08.2017 - 11 W 31/17
1. Zweck der Vorschrift des § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO ist nicht, eine vermeintliche Missachtung des Gerichts zu ahnden, sondern die Aufklärung des Sachverhalts zu fördern. *)
2. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten braucht sich die Partei, die unentschuldigt einer Anordnung des persönlichen Erscheinens nicht Folge geleistet hat, grundsätzlich nicht als etwaiges Verschulden zurechnen zu lassen, da die Vorschrift des § 85 Abs. 2 ZPO im Rahmen von § 141 Abs. 3 ZPO nicht zur Anwendung kommt.*)
3. In besonderen Ausnahmefällen ist von diesem Grundsatz eine Ausnahme möglich, wenn anderenfalls durch das Verhalten einer bestimmten Rechtsanwaltskanzlei die ordnungsgemäße Funktion der ordentlichen Gerichtsbarkeit gefährdet zu werden droht sowie die Partei, die durch die Auferlegung eines (hohen) Ordnungsgeldes nach § 141 Abs. 3 ZPO als solches zunächst belastet wird, im Ergebnis diese Belastung wirtschaftlich nicht trifft, weil im Innenverhältnis zu ihrem Prozessbevollmächtigten Letzterer das verhängte Ordnungsgeld zu tragen hat.*)

IMRRS 2017, 1313

BGH, Beschluss vom 20.09.2017 - XII ZR 76/17
1. Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil eingelegt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstreckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und nicht ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht.
2. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt nur in eng begrenzten Ausnahmefällen als letztes Hilfsmittel des Vollstreckungsschuldners in Betracht.
3. Die Verpflichtung zur Räumung stellt für sich genommen keinen unersetzlichen Nachteil i.S.v. § 719 Abs. 2 Satz 1 ZPO dar.

IMRRS 2017, 1303

OLG München, Beschluss vom 24.08.2017 - 34 AR 126/16
Zur Bestimmung eines dritten, nicht am Zuständigkeitsstreit beteiligten Gerichts bei Vorliegen eines gemeinsamen Gerichtsstands.*)

IMRRS 2017, 1310

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 132/15
1. Eine Beweisvereitelung mit der Folge von Beweiserleichterungen bis zur Umkehr der Beweislast liegt vor, wenn dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die für die Beantwortung der Beweisthemen erforderliche Besichtigung von Wohnungen durch den Beweisgegner trotz rechtzeitiger Ankündigung des Ortstermins nicht ermöglicht wird und dies vom Beweisgegner nicht unter Angebot eines Nachholtermins rechtzeitig ausreichend entschuldigt wird.*)
2. Nimmt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger im Rahmen seiner Begutachtung eine Maßnahme vor (hier: Analyse der Chlorid-Eindringtiefe in Beton), für die der Besteller bereits einen Kostenvorschuss zur Selbstvornahme eingeklagt hat, tritt insoweit eine Erledigung des Rechtsstreits ein.*)

IMRRS 2017, 1305

KG, Beschluss vom 07.09.2017 - 8 W 47/17
1. Im Falle der Doppelvermietung gilt nicht der Grundsatz der Priorität des Mietvertragsschlusses für die Frage, an wen der Vermieter die Mietsache zu übergeben hat. Der Vermieter darf selbst entscheiden, welchen Vertrag er erfüllt und an welchen Mieter er gegebenenfalls Schadensersatz leistet.
2. Dementsprechend kann ein Mieter im Fall der Doppelvermietung seinen Besitzüberlassungsanspruch als erster Mieter gegenüber dem Vermieter nicht durch einstweilige Verfügung sichern lassen.
3. Dies gilt auch dann, wenn der Vermieter erst eine weitere Vermietung noch vornehmen möchte.

IMRRS 2017, 1304

LG Berlin, Beschluss vom 17.08.2017 - 67 S 190/17
Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für einen von ihm behaupteten Verstoß des Vermieters gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot auch dann, wenn sich einzelne Betriebskostenpositionen im Vergleich zum Vorjahr um mehr als 10% erhöht haben.

IMRRS 2017, 1302

OLG München, Beschluss vom 04.09.2017 - 7 W 1375/17
1. Um zu verhindern, dass die Räumung trotz entsprechender Titelumschreibungen (§ 727 ZPO) mittels immer neuer "Untermieter" immer wieder vereitelt wird, kann der Vermieter eine strafbewehrte einstweilige Verfügung beantragen, mit der dem vormaligen Mieter die Gebrauchsüberlassungen an Dritte untersagt wird.
2. Diesem Vorgehen kann auch nicht die Möglichkeit eines Klauselumschreibungsverfahrens entgegengehalten werden.

IMRRS 2017, 1292

VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.03.2017 - 5 S 2427/15
Die Gemeinden erlassen örtliche Bauvorschriften zur Durchführung baugestalterischer Absichten nach § 74 Abs. 1 LBO-BW im eigenen Wirkungskreis. Sie sind gegen eine unter Verstoß gegen eine solche örtliche Bauvorschrift erteilte Baugenehmigung klagebefugt.*)

IMRRS 2017, 1282

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.08.2017 - 18 W 86/17
1. Kosten, die vor Abschluss des Rechtsstreits zur Abwehr der Zwangsvollstreckung aufgewendet werden, insbesondere die Gebühren einer dem Gläubiger gegebenen Bürgschaft, sind als Verfahrenskosten im weiteren Sinne anzusehen. Avalprovisionen und sonstige mit der Bürgschaft unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen sind im Umfange der Kostenquote zu erstatten, soweit sie notwendig waren.*)
2. Hat nicht das Gericht, sondern der Gläubiger dem Schuldner die Möglichkeit eingeräumt, die Zwangsvollstreckung durch Bankbürgschaft abzuwenden, steht dies der Festsetzungsfähigkeit nicht entgegen. Die Gestellung einer Bürgschaft und die hierdurch aufgewendeten Kosten können auch dann notwendig sein, wenn der Gläubiger aus dem Urteil nur gegen eine von ihm zu erbringende Sicherheit vollstrecken durfte.*)
3. Avalprovisionen, die dadurch entstehen, dass der Gläubiger die Bürgschaftsurkunde nach Wegfall des Sicherungszwecks nicht rechtzeitig zurückgibt, können ebenfalls erstattungsfähig sein. Allerdings muss sich der Schuldner vergeblich um die Rückgewähr der Bürgschaftsurkunde bemüht und den Gläubiger zumindest zur Herausgabe des Sicherungsmittels aufgefordert haben.*)
4. Die Kosten des während eines Rechtsstreits eingeholten Privatgutachtens sind nur ausnahmsweise zu ersetzen. Entscheidend ist, ob der Gesichtspunkt der Waffengleichheit die Einholung eines Privatgutachtens gebietet oder ob die Partei über eigene Sachkunde verfügt.*)
5. Zur Beurteilung dieser Frage ist eine typisierende Betrachtung vorzunehmen. Ausreichend sind die aufgrund des Berufs vermittelten allgemeinen Kenntnisse der Partei auf dem jeweiligen Fachgebiet, insbesondere dann, wenn gerade ein mögliches Fehlverhalten in ihrem eigenen Tätigkeitsbereich in Streit steht.*)

IMRRS 2017, 1281

LG München I, Urteil vom 11.08.2017 - 33 O 8184/16
1. Eine Gerichtsstandsvereinbarung kann isoliert (in Bezug auf einen konkreten Rechtsstreit), im Rahmen eines umfassenderen materiell-rechtlichen Vertrags (etwa wegen aller Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis) oder auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffen werden.
2. Die prozessualen Wirkungen einer Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von § 38 ZPO knüpfen an eine entsprechende Vereinbarung der Parteien an. Welche rechtlichen Anforderungen an das wirksame Zustandekommen einer solchen Vereinbarung zu stellen sind und wer an sie gebunden ist, ist in erster Linie nach den Vorschriften des materiellen Rechts zu beantworten.
3. Bei einer Gerichtsstandsvereinbarung mit Auslandsberührung ist das dabei anzuwendende Recht nach den Regeln des (deutschen) internationalen Privatrechts zu ermitteln.
4. Prozessuale Wirkungen kann eine nach materiellem Recht wirksam zustande gekommene Vereinbarung über die Zuständigkeit des erstinstanzlichen Gerichts nur haben, wenn und soweit sie das Prozessrecht zulässt.
5. Diese prozessrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich ausschließlich nach der lex fori, also, wenn ein deutsches Gericht angerufen ist, nach deutschem Prozessrecht, auch wenn die Vereinbarung - wie im vorliegenden Fall - einem anderen Schuldstatut unterliegt.

IMRRS 2017, 0339

OLG Jena, Beschluss vom 20.02.2017 - 6 W 52/17
Aus dem Hinweis, der Streitverkündete könne die Klägerin zur Anspruchsgeltendmachung ermächtigen, lässt sich eine Voreingenommenheit gegenüber dem Beklagten nicht ableiten, wenn der Hinweis durch eine schwierig zu beurteilende Aktivlegitimation veranlasst war und den Parteien sowie dem Streitverkündeten einen etwa notwendigen zweiten Prozess ersparen sollte (Fortführung von OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.02.2007 - 4 W 93/06, IBRRS 2007, 2180 = IMRRS 2007, 0641).*)

IMRRS 2017, 1270

AG Dortmund, Urteil vom 22.08.2017 - 512 C 18/17
1. Beschlüsse gelten solange fort, bis eine rechtskräftige Aufhebung erfolgt ist.
2. Eine isolierte Drittwiderklage ist grundsätzlich unzulässig.

IMRRS 2017, 1267

BGH, Beschluss vom 15.08.2017 - X ARZ 204/17
1. Das Oberlandesgericht hat eine Sache bei Bestimmung des zuständigen Gerichts auch dann dem Bundesgerichtshof vorzulegen, wenn es von der Rechtsprechung eines anderen Senats desselben Oberlandesgerichts abweichen will.*)
2. Der ausschließliche dingliche Gerichtsstand ist nicht schon dann eröffnet, wenn der Kläger einen auf das Anfechtungsgesetz gestützten Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Sache geltend macht.*)

IMRRS 2017, 1262

AG Charlottenburg, Urteil vom 26.05.2016 - 72 C 16/16
1. Wird ein Beschluss der Eigentümerversammlung angefochten, müssen ausreichende Anfechtungsgründe innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten vorgetragen werden.
2. Dazu muss sich der Lebenssachverhalt, auf den die Anfechtungsklage gestützt wird, zumindest in seinem wesentlichen Kern aus den innerhalb der Frist eingegangenen Schriftsätzen selbst ergeben.

IMRRS 2017, 0835

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 11.05.2017 - 6 OH 7295/07
1. Eine übereinstimmende Erledigungserklärung der Hauptparteien im selbständigen Beweisverfahren steht einer Kostenerstattung für einen Streithelfer entgegen.
2. Eine einseitige Erledigungserklärung des Antragstellers ist im selbständigen Beweisverfahren unzulässig und wird in eine Antragsrücknahme mit der Kostenfolge des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO umgedeutet. Bei einer übereinstimmenden Erledigungserklärung ist für eine Umdeutung in eine Antragsrücknahme kein Raum und es kommt auch keine Kostenentscheidung nach § 91 Abs. 1 ZPO in Betracht.

IMRRS 2017, 1258

LG München I, Beschluss vom 06.07.2016 - 1 S 1079/16 WEG
1. Eine in der Vergangenheit einmal durch vorzeitiges Verlassen von Beiräten bewirkte Beschlussunfähigkeit einer Versammlung zum Antrag, Schadensersatz gegen die Hausverwaltung geltend zu machen, ist kein ausreichender Beleg dafür, dass die Befassung der Eigentümer mit dem Antrag über die Abmahnung der Verwaltung mit hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden würde.
2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, aus denen eine Verpflichtung der Eigentümer zur begehrten Beschlussfassung besteht, trägt der klagende Eigentümer. Er muss deshalb auch darlegen, welches die Grundlagen der begehrten Entscheidung sind.

IMRRS 2017, 0940

OLG Dresden, Beschluss vom 23.06.2017 - 10 W 290/16
1. Der Gegenstandswert des Zwischenstreits über die Zulässigkeit des Streitbeitritts (auf der Gegenseite) bestimmt sich nach dem Interesse des Beitretenden am Streitbeitritt.
2. Das Interesse stimmt jedenfalls dann mit dem der unterstützten Hauptpartei überein, wenn sich der Beitretende den Anträgen der unterstützten Hauptpartei angeschlossen hat.
3. Andernfalls bestimmt es sich nach dem Betrag, in dessen Höhe der Beitretende befürchten muss, in Anspruch genommen zu werden.

IMRRS 2017, 1257

VG Göttingen, Urteil vom 10.08.2017 - 2 A 224/16
Erfordert die Entscheidung, ob die Beeinträchtigung eines Nachbarn durch Lärm unzumutbar ist, komplexe, bisher von der Behörde unterlassene Sachverhaltsermittlungen und darauf beruhend komplexe Abwägungen, muss das Gericht die Sache auf eine Verpflichtungsklage des Nachbarn hin nicht spruchreif machen. Es sind die aus dem Immissionsschutzrecht bekannten Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens anzuwenden.*)

IMRRS 2017, 1251

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 15.08.2017 - 1 MN 95/17
1. Es kann offenbleiben, ob § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB im Einzelfall Drittschutz vermittelt, wenn die planende Gemeinde die Planungshoheit zur Verzerrung des Wettbewerbs zulasten eines abgrenzbaren Kreises von Konkurrenten missbraucht.*)
2. Ein solcher Ausnahmefall liegt jedenfalls nicht bereits dann vor, wenn die Gemeinde ein eigenes Grundstück so überplant, dass dieses für eine Nutzung in Anspruch genommen werden kann, die zu anderen Anbietern in Konkurrenz tritt.*)
3. Erforderlich wäre dann vielmehr, dass sie - ohne dass nachvollziehbare städtebauliche Gründe erkennbar wären - gerade durch günstige Festsetzungen, die sie den Mitbewerbern unter vergleichbaren Rahmenbedingungen versagt, die Wettbewerbsposition des Nutzers ihres Grundstücks gegenüber den Konkurrenten zu verbessern trachtet.*)

IMRRS 2017, 1253

AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 08.08.2017 - 9 C 62/17
1. Die Rücknahme eines Mieterhöhungsverlangens im laufenden Zustimmungsprozess durch den Vermieter ist als einseitiger Klageverzicht nicht als erledigendes Ereignis in der Hauptsache, sondern zwingend als Fall der Klagerücknahme zu bewerten.
2. Liegt das streitgegenständliche Mieterhöhungsverlangen nach dem Stichpunkt des neuen Mietspiegels, kann das Gericht im laufenden Erhöhungsverfahren den neuen Mietspiegel zur Anwendung bringen.
3. Da die Frage der Begründetheit im erledigten Erhöhungs- und Anschlussprozess Berücksichtigung findet, werden dem Mieter in unbilliger Weise die Kosten des Rechtsstreits doppelt auferlegt.
IMRRS 2017, 1250

LG Münster, Beschluss vom 29.06.2017 - 15 O 88/16
Wird in einem Rechtsstreit neben einem Werklohnanspruch auch ein Anspruch auf Leistung einer Bauhandwerkersicherung geltend gemacht, ist der Wert beider Anträge bei der Ermittlung des Streitwerts zu addieren.

IMRRS 2017, 1248

BGH, Beschluss vom 13.07.2017 - V ZR 260/16
Nimmt ein Grundstückseigentümer einen benachbarten Grundstückseigentümer erfolglos auf Unterlassung von Immissionen in Anspruch, bemisst sich die Beschwer grundsätzlich nach der Wertminderung, die das Grundstück des Klägers infolge der behaupteten Immissionen erleidet.

IMRRS 2017, 1247

BGH, Beschluss vom 18.07.2017 - VI ZR 52/16
Ein Prozessbevollmächtigter muss seine Partei darüber unterrichten, ob, in welchem Zeitraum, in welcher Weise und bei welchem Gericht gegen eine Entscheidung Rechtsmittel eingelegt werden kann (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 09.05.1989 - VI ZB 12/89; BGH, Beschlüsse vom 09.02.1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198; vom 20.05.1981 - IVb ZB 524/81, VersR 1981, 850; vom 30.05.1985 - III ZB 10/85, VersR 1985, 768). Diese Unterrichtung erfordert eine richtige Belehrung über den Zeitpunkt des Ablaufs der Rechtsmittelfrist (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 12.03.1969 - IV ZB 1061/68, VersR 1969, 635, 636; vom 09.02.1977 - IV ZR 170/76, NJW 1977, 1198).*)

IMRRS 2017, 1215

VGH Bayern, Beschluss vom 10.08.2017 - 22 AS 17.40023
1. Die Klagebefugnis - soweit es um Geräuschimmissionen geht - ist an die Belegenheit des jeweiligen Anwesens im Einwirkungsbereich der Anlage im Sinn der TA Lärm zu knüpfen. Drittschützende Normen erfordern, dass derjenige, der sich auf diesen Schutz berufen will, zur Nachbarschaft gehört.
2. Danach fehlt für Lärmbeeinträchtigungen bereits die Möglichkeit der Verletzung subjektiver Rechte, wenn ein Anwesen nicht innerhalb des Einwirkungsbereichs einer Anlage nach der TA Lärm liegt.
3. Ein Anwesen liegt außerhalb des Einwirkungsbereichs, wenn der für die Nachtzeit maßgebliche Immissionsrichtwert von 45 dB(A) am maßgeblichen Immissionsort des Anwesens erheblich unterschritten wird.

IMRRS 2017, 1208

OVG Saarland, Beschluss vom 31.07.2017 - 1 B 528/17
Die Wirksamkeit der Zustellung eines Schriftstücks nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 174 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Übermittlung einer Telekopie gegen Empfangsbekenntnis erfordert die Bereitschaft des Zustellungsempfängers zur Entgegennahme des zuzustellenden Schriftstücks.*)

IMRRS 2017, 1152

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - VI ZB 32/16
1. Der Rechtsanwalt genügt seiner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann, wenn er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeberichts zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollständig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist.*)
2. Die Kontrolle des Sendeberichts darf sich grundsätzlich nicht darauf beschränken, die auf diesem ausgedruckte Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, etwa in den Schriftsatz eingefügten Faxnummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle vorgenommen werden, aus der die Faxnummer des Gerichts hervorgeht, für das die Sendung bestimmt ist.*)
3. Der Rechtsanwalt hat seine organisatorischen Anweisungen klar und unmissverständlich zu formulieren.*)

IMRRS 2017, 1207

OVG Saarland, Beschluss vom 09.08.2017 - 2 A 574/17
Der fehlende Hinweis auf den vor dem Oberverwaltungsgericht bestehenden Vertretungszwang (§ 67 Abs. 4 VwGO) macht die Rechtsmittelbelehrung zu einem Urteil des Verwaltungsgerichts nicht fehlerhaft, da dies nicht zum zwingenden Inhalt der Belehrung im Sinne des § 58 Abs. 1 VwGO gehört.*)

IMRRS 2017, 0978

LG Berlin, Beschluss vom 30.06.2017 - 12 O 149/15
Hinsichtlich eines Sachverständigen, der bereits von den Parteien des Rechtsstreits als Partei- und Schiedsgutachter beauftragt war, besteht ein absoluter Ablehnungsgrund nach § 41 Nr. 8 ZPO.

IMRRS 2017, 1238

AG Frankenthal, Beschluss vom 14.06.2017 - 3a C 302/16
Keine Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwaltes der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft in Beschlussanfechtungsverfahren durch unterlegenen Prozessgegner.*)

IMRRS 2017, 1219

OLG Hamburg, Beschluss vom 30.06.2017 - 3 U 130/16
Wird ein Richter während der Verhandlung abgelehnt und wird der Termin gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 ZPO mit dem Ergebnis fortgesetzt, dass ein Verkündungstermin anberaumt wird, dann handelt es sich bei der noch während des laufenden Ablehnungsverfahrens getroffenen Entscheidung über die Verlegung des Verkündungstermins um eine unaufschiebbare Handlung i.S. des § 47 Abs. 1 ZPO, an der auch der abgelehnte Richter mitwirken kann, ohne gegen die Wartepflicht zu verstoßen.*)

IMRRS 2017, 1242

BGH, Urteil vom 16.03.2017 - I ZR 205/15
1. Hat der Beweisführer zum Beweis der Echtheit einer Unterschrift eine Schriftvergleichung durch das Gericht und die Mitteilung von zur Vergleichung geeigneten Schriften durch einen Notar und durch das für den Prozessgegner zuständige Registergericht beantragt, liegen darin Beweisantritte gemäß § 441 Abs. 1 und 2 ZPO. Dagegen handelt es sich nicht um einen Antrag auf Vorlage zum Vergleich geeigneter Schriften durch den Gegner gemäß § 441 Abs. 3 ZPO.*)
2. Die gerichtliche Anordnung gegenüber dem Gegner des Beweisführers zur Vorlage von zum Vergleich geeigneter Schriften gemäß § 441 Abs. 3 Satz 1 ZPO setzt neben einem entsprechenden Antrag des Beweisführers voraus, dass die Voraussetzungen eines materiell-rechtlichen Vorlageanspruchs nach §§ 421 bis 426 ZPO gegeben sind.*)
3. Für eine Anordnung des Gerichts gemäß § 142 Abs. 1 Satz 1 ZPO, dass die nicht beweisbelastete Partei in ihrem Besitz befindliche Urkunden vorlegt, reicht die Bezugnahme der beweisbelasteten Partei auf eine im Besitz des Prozessgegners befindliche Urkunde aus. Die Bezugnahme muss nicht ausdrücklich geschehen, sondern kann sich sinngemäß aus dem Sachvortrag oder aus anderen eingereichten Unterlagen ergeben. Sie muss aber so konkretisiert sein, dass die Urkunde identifizierbar ist.*)
4. Für die gerichtliche Anordnung einer Beweiserhebung von Amts wegen nach § 144 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist kein Raum, soweit es um die Vorlage von Vergleichsurkunden geht, die für den Beweis der Echtheit oder Unechtheit einer Urkunde nach § 441 Abs. 1 ZPO benötigt werden. Insoweit gehen die Regelungen in § 441 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO der Vorschrift des § 144 ZPO vor.*)
5. Erlässt das Gericht ohne gesetzliche Grundlage eine Anordnung, nach der der Gegner der beweisbelasteten Partei zur Vergleichung geeignete Schriften vorzulegen hat, darf der Umstand, dass dieser der Anordnung nicht Folge geleistet hat, im Rahmen der Beweiswürdigung nicht zu seinen Lasten berücksichtigt werden.*)

IMRRS 2017, 1237

OLG Jena, Beschluss vom 04.04.2017 - 6 W 104/17
Ein auf die Ablehnung weiterer Fristverlängerung gestützter und erst kurz vor Aufruf der Sache gestellter Befangenheitsantrag ist rechtsmissbräuchlich, wenn er entgegen § 225 Abs. 3 ZPO nur der Erzwingung der zu Recht abgelehnten Fristverlängerung und der Aufhebung des Haupttermins dient, d.h. die Richterablehnung als taktisches Mittel zur Verfahrensverschleppung missbraucht wird. In einem solchen Fall gilt das Verbot des Entscheidens in eigener Sache nach § 45 Abs. 1 ZPO nicht.*)

IMRRS 2017, 1203

OLG München, Beschluss vom 28.07.2017 - 34 Wx 110/17
1. Ein Grundschuldbrief kann für kraftlos erklärt werden. Antragsberechtigt ist derjenige, der das Recht aus der Urkunde geltend machen kann, bei Grundpfandrechtsbriefen der Inhaber des dinglichen Rechts.
2. Eine Antragstellung ist auch in Antragsverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit in gewillkürter Verfahrensstandschaft möglich, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Verfahrensführung hat.
3. Ein schutzwürdiges Eigeninteresse liegt entweder vor, wenn die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage der Prozessführungsbefugten hat oder ein wirtschaftliches Interesse besteht.
4. Ein solches Eigeninteresse hat ein Mitglied einer Erbengemeinschaft, wenn bei einer Briefgrundschuld das zugrundeliegende Darlehen bereits durch den Erblasser getilgt worden war, der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld unbedingt geworden ist und mit dem Erbfall auf die Erbengemeinschaft überging, der Grundschuldbrief aber nicht mehr vorhanden ist.

IMRRS 2017, 1228

BGH, Beschluss vom 30.05.2017 - VI ZR 439/16
1. Für die Frage, ob die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung des von ihm erstatteten Gutachtens geboten ist, kommt es nicht darauf an, ob das Gericht noch Erläuterungsbedarf sieht oder ob ein solcher von einer Partei nachvollziehbar dargetan worden ist. Jede Partei hat einen Anspruch darauf, dass sie dem Sachverständigen die Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält, zur mündlichen Beantwortung vorlegen kann (§§ 397, 402 ZPO).*)
2. Hat das Erstgericht einem rechtzeitig gestellten Antrag auf Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens nicht entsprochen, so muss das Berufungsgericht dem im zweiten Rechtszug wiederholten Antrag stattgeben.*)

IMRRS 2017, 1222

BGH, Beschluss vom 02.08.2017 - VII ZR 155/15
1. Das Grundrecht auf Gewährung rechtlichen Gehörs verpflichtet das Rechtsmittelgericht, erstinstanzlich vernommene Zeugen erneut zu vernehmen, wenn es deren protokollierte Aussagen anders als die Vorinstanz verstehen oder würdigen will.
2. Eine nochmalige Vernehmung kann allenfalls dann unterbleiben, wenn sich das Rechtsmittelgericht lediglich auf solche Umstände stützt, die weder die Urteilsfähigkeit, das Erinnerungsvermögen oder die Wahrheitsliebe des Zeugen noch die Vollständigkeit oder Widerspruchsfreiheit seiner Aussage betreffen.

IMRRS 2017, 1206

OVG Hamburg, Beschluss vom 11.07.2017 - 2 Bs 114/17
Ein Beigeladener kann mit einer Anschlussbeschwerde nach § 173 Satz 1 i.V.m. § 567 Abs. 3 ZPO begehren, seine erstinstanzlichen außergerichtlichen Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären, wenn er dort durch einen Antrag ein Kostenrisiko übernommen hatte. § 158 Abs. 1 VwGO steht dem nicht entgegen.*)

IMRRS 2017, 1211

BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 1 BvR 1910/12
Sozialgerichte dürfen in einstweiligen Rechtsschutzverfahren über die Eilbedürftigkeit von Leistungen für Unterkunft und Heizung nicht schematisch darauf abstellen, ob schon eine Räumungsklage erhoben worden ist. Vielmehr müssen sie prüfen, welche negativen Folgen finanzieller, sozialer, gesundheitlicher oder sonstiger Art dem Antragsteller im konkreten Einzelfall drohen.

IMRRS 2017, 1196

BGH, Beschluss vom 08.08.2017 - X ZB 9/15
1. Die in § 519 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vorgeschriebene Erklärung, dass gegen ein bestimmtes Urteil Berufung eingelegt werde, muss auch die Angabe enthalten, für und gegen welche Partei das Rechtsmittel eingelegt wird. Die Berufungsschrift muss entweder für sich allein betrachtet oder mit Hilfe weiterer Unterlagen bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist eindeutig erkennen lassen, wer Berufungskläger ist und wer Berufungsbeklagter sein soll.
2. Von einem Rechtsanwalt kann erwartet werden, dass er den Unterschied zwischen richterlicher Zulässigkeitsprüfung und vorausgehender verwaltungsmäßiger Prüfung seitens der Geschäftsstelle erkennt und dass er ferner weiß, dass die Bezeichnung des Berufungsklägers der Schriftform bedarf, die auch dann nicht erfüllt ist, wenn ein Geschäftsstellenbeamter telefonische Angaben in der Akte schriftlich vermerkt.

IMRRS 2017, 1205

BGH, Beschluss vom 27.07.2017 - III ZR 440/16
Die Einholung eines Privatgutachtens zählt nicht zu den "Rechtsmitteln" im Sinne von § 839a Abs. 2, § 839 Abs. 3 BGB.*)

IMRRS 2017, 1180

OLG München, Beschluss vom 28.06.2017 - 34 AR 64/17
Wird ein Antrag auf Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 Absatz 1 Nr. 3
ZPO zurückgenommen, ist jedenfalls dann keine Kostenentscheidung
veranlasst, wenn das Hauptsacheverfahren bereits rechtshängig ist und
der Antragsgegner im Zuständigkeitsbestimmungsverfahren durch
dieselben Anwälte vertreten wird (Fortführung von OLG München vom
21.3.2014, 34 AR 256/13, IBRRS 2015, 2301 = IMRRS 2015, 0964).*)

IMRRS 2017, 1178

BGH, Beschluss vom 27.06.2017 - II ZB 22/16
Gelingt es einem Prozessbevollmächtigten infolge einer technischen Störung des Empfangsgeräts des Gerichts nicht, einen fristwahrenden Schriftsatz per Telefax zu übermitteln, kann es ihm zumutbar sein, aus einer allgemein zugänglichen, ihm zur Verfügung stehenden Quelle eine weitere Telefaxnummer des Gerichts in Erfahrung zu bringen. Nutzt er dazu das Internet, muss er über den Aufruf der Internetstartseite des Gerichts oder, wenn dort keine Telefaxnummer angegeben ist, einer von dort leicht zugänglichen Internetseite, auf welcher deutlich erkennbar die Kontaktdaten des Gerichts für den Telefaxverkehr mit Rechtssuchenden hinterlegt sind, hinaus keinen Versuch unternehmen, um über die Internetseiten des Gerichts eine weitere Telefaxnummer zu ermitteln (Anschluss an BGH, Beschluss vom 26.01.2017 - I ZB 43/16, NJW-RR 2017, 629 Rn. 18 = IBRRS 2017, 0875 = IMRRS 2017, 0368).*)

IMRRS 2017, 1173

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 17.05.2017 - 2 K 7/16
Der Eigentümerin eines Einkaufszentrums fehlt regelmäßig die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für einen Discountmarkt auf einem benachbarten Grundstück.*)

IMRRS 2017, 1170

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.06.2016 - 11 VA 1/16
1. Beschwerden gegen Entscheidungen der Hinterlegungsstelle werden im Aufsichtsweg erledigt.
2. Zur Entscheidung über die Beschwerde ist diejenige Stelle berufen, der die allgemeine Dienstaufsicht über den Rechtspfleger zusteht. Beim Amtsgericht ist dies der Direktor des Amtsgerichts.
3. Gegen die Entscheidung des Amtsgerichtsdirektor ist eine weitere Beschwerde zum übergeordneten Präsidenten des Landgerichts möglich.

IMRRS 2017, 1162

BGH, Beschluss vom 11.07.2017 - X ARZ 76/17
1. Eine Verweisung an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs ist nicht nur im Erkenntnisverfahren möglich, sondern kommt auch in dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerten Verfahren in Betracht.*)
2. Eine im Vollstreckungsverfahren ausgesprochene unanfechtbar gewordene Verweisung an ein Gericht eines anderen Rechtswegs ist für dieses Gericht bindend.*)

IMRRS 2017, 1158

BGH, Urteil vom 04.07.2017 - XI ZR 470/15
Kann die Frist des § 128 Abs. 2 Satz 3 ZPO zunächst nicht eingehalten werden, kann das Gericht erneut die Zustimmung beider Parteien zur Entscheidung im schriftlichen Verfahren einholen und auf dieser Grundlage gemäß § 128 Abs. 2 Satz 1 ZPO erkennen (Anschluss an Senatsurteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, WM 2012, 312 Rn. 34 = IBRRS 2012, 0606 = IMRRS 2012, 0439).*)
