Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15968 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 0620OLG München, Beschluss vom 24.04.2017 - 34 AR 53/17
Ein späterer Wohnsitzwechsel ist für den Gerichtsstand des Erfüllungsorts bedeutungslos.*)
VolltextIMRRS 2017, 0606
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.09.2016 - 10 W 86/16
1. Tritt ein Dritter dem Räumungsrechtsstreit lediglich zum Zwecke des Abschlusses eines Räumungsvergleichs bei, können ihm die (anteiligen) Kosten des das Verfahren beendenden Prozessvergleichs nur auferlegt werden, wenn er sich nach dessen Inhalt zu deren Übernahme verpflichtet hat.*)
2. Hierfür genügt es, wenn der Dritte der Regelung zustimmt, dass das Gericht über die Kosten des Vergleichs nach § 91a ZPO entscheiden soll.*)
VolltextIMRRS 2017, 0600
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.01.2017 - 2 E 108/16
1. Kosten für einen außerprozessual tätig gewordenen Anwalt sind nicht erstattungsfähig, wenn die anwaltliche Beratung vier Wochen nach Erhebung und umfangreicher Begründung der Klage erfolgte, obwohl im Verfahren bis dahin nichts Verfahrensrelevantes geschehen war, insbesondere noch keine Klageerwiderung vorlag.
2. Zweifel an Umfang und Inhalt anwaltlicher Beratung außerhalb eines Verfahrens und unterhalb der Prozessbevollmächtigung gehen stets zulasten des Anspruchstellers.
3. Muss der Gegner aufgrund der Gesamtumstände nicht mit erstattungsfähigen Anwaltskosten rechnen, weil der Kläger den Prozess jedenfalls nach außen vollständig allein geführt hat, kommt eine Erstattung auch aus diesem Grund nicht in Betracht.
VolltextIMRRS 2017, 0585
OLG Karlsruhe, Urteil vom 02.12.2014 - 19 U 122/13
1. Eine Schlussrechnung ist prüfbar, wenn dem Kontroll- und Informationsinteresse des Auftraggebers durch den vorgetragenen Sachverhalt einschließlich der Rechnung ausreichend Genüge getan ist.
2. Die Prüfbarkeit der Schlussrechnung ist kein Selbstzweck. Der Auftraggeber kann sich auf die objektiv fehlende Prüfbarkeit einer Rechnung nicht berufen, wenn er zur Beurteilung der geltend gemachten Forderung keiner weiteren Informationen mehr bedarf.
3. Auf die Frage, ob die Berechnung sachlich richtig oder falsch ist, kommt es für die Frage der Prüfbarkeit nicht an.
4. Bei Abrechnung eines gekündigten Pauschalpreisvertrags muss der Auftragnehmer grundsätzlich die erbrachten Leistungen darlegen und von dem nicht ausgeführten Teil abgrenzen. Die Höhe der Vergütung für die erbrachten Leistungen ist dann nach dem Verhältnis des Werts der erbrachten Teilleistung zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten Gesamtleistung zu errechnen.
5. Etwas anderes gilt jedoch für den Fall, dass lediglich noch ganz geringfügige Leistungen ausstehen. Dann kann der Werklohnanspruch, sofern keine kalkulatorischen Verschiebungen zu Lasten des Auftraggebers verdeckt werden können, auch auf die Weise berechnet werden, dass die nicht erbrachte Leistung bewertet und von der Gesamtvergütung abgezogen wird (sog. Abrechnung "von oben nach unten").
6. Der Auftragnehmer kann seinen Werklohnanspruch auch im Wege einer Urkundsklage geltend machen.
7. Zur Begründung des Werklohnanspruchs im Urkundenprozess ist Vortrag und urkundlicher Beweis zur Beauftragung mit der Werkleistung, zur Höhe des Werklohns und zu den die Fälligkeit des Werklohns begründenden Umständen notwendig. Fehlen für einzelne Umstände Urkunden, ist der Urkundenprozess gleichwohl statthaft, wenn diese unstreitig oder zugestanden sind.
8. Ergibt sich aus dem vom Auftragnehmer vorgelegten Abnahmeprotokoll, dass der Auftraggeber zahlreiche Positionen beanstandet hat, hat er nicht den Beweis durch Urkunden erbracht, dass seine Leistung insgesamt mangelfrei war.
VolltextIMRRS 2017, 0618
BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - VI ZB 34/16
Eine Berufung ist nicht ordnungsgemäß durch einen Anwalt begründet, wenn dieser eine von einem Dritten entworfene Berufungsbegründung unterzeichnet, dabei jedoch durch einen distanzierenden Zusatz deutlich macht, dass er nicht die volle Verantwortung für den gesamten Inhalt des Schriftsatzes übernimmt.*)
VolltextIMRRS 2017, 0601
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.01.2017 - 1 ME 189/16
1. Rechtsbehelfe gegen die Ablehnung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung entfalten keine aufschiebende Wirkung dergestalt, dass mangels vollziehbarer Ablehnungsentscheidung die Genehmigungsfiktion des § 145 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 22 Abs. 5 Satz 4 BauGB einträte.*)
2. Zum Streitwert bei verweigerter sanierungsrechtlicher Genehmigung eines Grundstückskaufvertrages.*)
VolltextIMRRS 2017, 0609
AG Hamburg-Altona, Urteil vom 19.07.2016 - 303c C 7/16
1. Verweigert der Verwalter die Einberufung der Wohnungseigentümerversammlung auf ein berechtigtes Einberufungsverlangen hin, kann jeder Wohnungseigentümer den Verwalter klageweise auf Einberufung in Anspruch nehmen.
2. Macht ein Eigentümer einen Anspruch auf Ermächtigung zur Einberufung geltend, ist dieser gegen die übrigen Eigentümer - nicht den Verwalter - zu richten. Das Gericht kann nur die Eigentümergemeinschaft, nicht einen einzelnen Eigentümer, zur Einberufung einer Versammlung ermächtigen.
VolltextIMRRS 2017, 0613
BGH, Beschluss vom 29.03.2017 - XII ZB 576/16
Die Verlängerung der Frist zur Begründung eines Rechtsmittels durch den Vorsitzenden des Rechtsmittelgerichts ist nicht wirksam, wenn im Zeitpunkt des Eingangs des Verlängerungsantrags die Frist zur Rechtsmittelbegründung bereits abgelaufen war (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 09.11.2005 - XII ZB 140/05 - FamRZ 2006, 190 = IBRRS 2006, 0264 = IMRRS 2006, 0151, und vom 24.01.1996 - XII ZB 184/95 - FamRZ 1996, 543; BGHZ 116, 377 = NJW 1992, 842 und BGH Beschluss vom 12.02.2009 - VII ZB 76/07 - NJW 2009, 1149 = IBRRS 2009, 1132 = IMRRS 2009, 0679).*)
VolltextIMRRS 2017, 0598
OLG Koblenz, Beschluss vom 06.02.2017 - 14 W 47/17
1. Der Rechtsanwalt hat ein Wahlrecht, ob er die Kostenfestsetzung für die Partei oder für sich als Bevollmächtigten beantragt.*)
2. Sofern der Kostenfestsetzungsbeschluss für die Partei beantragt und zu ihren Gunsten erlassen wurde, setzt die Umschreibung auf einen Sozius der bevollmächtigten Kanzlei den nach § 727 ZPO formgerechten Nachweis der Rechtsnachfolge nach der Partei voraus.*)
VolltextIMRRS 2017, 0593
BGH, Beschluss vom 21.02.2017 - VI ZR 314/15
Jeder Prozesspartei steht gemäß §§ 397, 402 ZPO zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs das Recht zu, einen Sachverständigen zu seinem schriftlichen Gutachten mündlich zu befragen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0588
KG, Beschluss vom 31.10.2016 - 8 W 82/16
1. Besteht kein "Anlass" zur Erhebung einer Räumungsklage, weil das Verhalten des Mieters aus Sicht des Vermieters den Schluss zulässt, dass ein Prozess nicht notwendig ist, hat der Vermieter die Verfahrenskosten zu tragen.
2. Sind sich die Parteien einig, dass das Mietverhältnis beendet ist, kann der Mieter aber die neuen Mieträume noch nicht beziehen und stellt die alsbaldige Räumung der Gewerberäume glaubhaft in Aussicht, ist dem Vermieter zuzumuten, diesen Zeitpunkt abzuwarten.
VolltextIMRRS 2017, 0577
OLG Dresden, Urteil vom 10.01.2017 - 4 U 693/16
1. Werden Schadensersatzansprüche sowohl mit einer Leistungs- als auch mit einer Feststellungsklage auf Ersatz von Zukunftsschäden geltend gemacht, darf bezüglich der Leistungsansprüche kein Grundurteil ergehen.*)
2. Ein Sachverständigengutachten, das neun Jahre nach einem Verkehrsunfall eine somatoforme Schmerzstörung auf diesen Unfall zurückführt, ohne hierfür nachvollziehbare Anknüpfungstatsachen zu benennen und den behaupteten Ursachenzusammenhang anhand der nach dem Unfall erstatteten ärztlichen Befundberichte herauszuarbeiten, begründet keine hinreichende Wahrscheinlichkeit im Sinne des § 287 ZPO.*)
VolltextIMRRS 2017, 0576
OLG Karlsruhe, Beschluss vom 12.01.2017 - 2 WF 299/16
1. Die Bestellung eines ungeeigneten, weil fachlich nicht ausreichend qualifizierten Sachverständigen kann zwar eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne des § 21 GKG darstellen und dazu führen, dass die dadurch entstandenen Kosten nicht den Parteien auferlegt werden können. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die fehlende Sachkunde eines Sachverständigen für das Gericht erkennbar gewesen ist.*)
2. Bei der Prüfung der Frage, ob Kosten gemäß § 21 GKG niederzuschlagen sind, ist entscheidungserheblich, ob dem Gericht ein schwerwiegender Verfahrensfehler infolge unrichtiger Sachbehandlung unterlaufen ist. Ob dagegen der Sachverständige die Unverwertbarkeit des Gutachtens verschuldet hat oder nicht, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.*)
VolltextIMRRS 2017, 0573
BGH, Beschluss vom 02.02.2017 - IX ZA 15/16
Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage, wenn keine Verjährung der Zinsen droht und es dem Schuldner offensichtlich nur darum geht, die Zwangsvollstreckung hinauszuzögern.
VolltextIMRRS 2017, 0572
BGH, Beschluss vom 09.02.2017 - V ZR 154/16
1. Erhebt der Schuldner während eines laufenden, aufgrund einer Sicherungsgrundschuld betriebenen Zwangsversteigerungsverfahrens eine Vollstreckungsabwehrklage, die er auf die Verjährung eines Teils der Grundschuldzinsen stützt, kann das Rechtsschutzbedürfnis ausnahmsweise fehlen.
2. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt insbesondere dann, wenn die Gesamtwürdigung der Indizien den sicheren Schluss erlaubt, dass die Vollstreckungsabwehrklage ausschließlich prozesszweckfremden Zielen diente (hier: um das Zwangsversteigerungsverfahren zu verzögern), weil die Klage kurz vor dem Versteigerungstermin und damit zur Unzeit erhoben wird.
VolltextIMRRS 2017, 0567
LG Darmstadt, Beschluss vom 09.03.2017 - 23 O 184/16
Bei einer Feststellungsklage, die darauf gerichtet ist, die Wirksamkeit des Widerrufs eines Darlehensvertrages und die Umwandlung des Vertragsverhältnisses in ein Rückgewährschuldverhältnis feststellen zu lassen, sind bei zutreffender Auslegung der Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 12.01.2016 - XI ZE 366/15 und Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15) bei der Streitwertfestsetzung sowohl die bis zum Darlehenswiderruf geleisteten Zins- und Tilgungsleistungen als auch der Nennwert einer bestellten Grundschuld zu berücksichtigen und zu addieren (gegen OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.10.2016 - 24 W 40/16 und Beschluss vom 02.12.2016 - 19 W 78/16; wie hier: OLG München Beschluss vom 05.07.2016 - 5 W 1046/16 in st. Rspr; OLG Koblenz Beschluss vom 31.03.2016 - 8 W 143/16).*)
VolltextIMRRS 2017, 0566
KG, Beschluss vom 03.03.2017 - 6 U 130/16
1. Der Eingang des Berufungsschriftsatzes per Fax auf dem Faxgerät der Referendarabteilung des Kammergerichts ist nicht geeignet, die Rechtzeitigkeit des Eingangs zu wahren, da es sich bei der Referendarausbildung um eine dem Kammergericht übertragene Justizverwaltungsaufgabe handelt, die von der spruchrichterlichen Tätigkeit zu trennen ist. Der Schriftsatz ist damit nicht in die Verfügungsgewalt des Gerichtes in seiner Funktion als Rechtsmittelgericht gelangt.*)
2. Der Rechtsanwalt muss durch geeignete Anweisungen dafür sorgen, dass sein Büropersonal bei einer Belegung des Faxgerätes der gemeinsamen Briefannahmestelle am Nachmittag des Fristablaufs nur geeignete alternative Faxnummern für die Übermittlung per Fax auswählt.*)
VolltextIMRRS 2017, 1771
BGH, Urteil vom 21.02.2017 - VI ZR 22/16
Aus einem Berufungsurteil, gegen das die Revision stattfindet, muss zu ersehen sein, von welchem Sach- und Streitstand das Gericht ausgegangen ist, welches Rechtsmittelbegehren die Parteien verfolgt haben und welche tatsächlichen Feststellungen der Entscheidung zugrunde liegen. Fehlen solche Darstellungen, hat das Revisionsgericht das Urteil von Amts wegen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (Fortführung Senatsurteil vom 30.09.2003 - VI ZR 438/02, BGHZ 156, 216).*)
VolltextIMRRS 2017, 0562
BGH, Beschluss vom 14.03.2017 - XI ZB 16/16
Ein Rechtsanwalt, der einen bestimmenden Schriftsatz für einen anderen Rechtsanwalt unterzeichnet, übernimmt mit seiner Unterschrift auch dann die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes, wenn seiner Unterschrift maschinenschriftlich der Name des anderen Rechtsanwalts beigefügt wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 0470
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.02.2017 - 2-11 S 61/16
1. Werden mehrere unterschiedliche Anspruchsarten in ein Mietkonto eingestellt und hieraus ein Saldo gebildet, ist eine allein hierauf gestützte Saldoklage unzulässig.
2. In eine Betriebskostenabrechnung sind die tatsächlich geleisteten Vorauszahlungen einzustellen.
3. Ohne nähere Tilgungsbestimmungen sind Zahlungen zunächst auf die Vorauszahlungen zu verrechnen.
VolltextIMRRS 2017, 0519
OVG Saarland, Beschluss vom 17.11.2016 - 2 B 283/16
1. Die Statthaftigkeit eines Antrags auf Erlass einer vorläufigen Anordnung nach Maßgabe des § 47 Abs. 6 VwGO setzt nicht voraus, dass der Antragsteller oder die Antragstellerin bereits ein Normenkontrollantrag anhängig gemacht hat.*)
2. Bei der Entscheidung, ob eine der Normenkontrolle durch das Oberverwaltungsgericht unterliegende städtebauliche Satzung (§§ 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, 16 Abs. 1 BauGB) - hier eine Veränderungssperre - vorläufig außer Vollzug gesetzt werden soll, ist mit Blick auf die demokratische Legitimation des Normgebers - hier des Gemeinderats - und die regelmäßig weit reichenden Folgen einer solchen Entscheidung ein besonders strenger Maßstab anzulegen. Die Anforderungen an eine vorläufige Regelung auf der Grundlage des § 47 Abs. 6 VwGO gehen insoweit deutlich über das hinaus, was der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO voraussetzt.*)
3. Da auch dem Interesse der Städte und Gemeinden an der Ausübung der ihnen vom Bundesgesetzgeber über § 2 Abs. 1 Satz 1 BauGB gewährleisteten Planungshoheit als Ausfluss der verfassungsrechtlich verankerten kommunalen Selbstverwaltungsgarantie (Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 117 Abs. 3 SVerf) ein sehr hoher Stellenwert beizumessen ist, können regelmäßig nur offensichtlich durchgreifende Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung eine solche Anordnung rechtfertigen.*)
4. Der Geltungsbereich der Satzung muss in der Veröffentlichung aus rechtsstaatlichen Gründen textlich oder - hier durch Abdruck einer Lageplans - zeichnerisch so eindeutig bezeichnet werden, dass das betroffene Gebiet bestimmbar ist, um der für öffentliche Auslegungen beziehungsweise deren Bekanntmachung geforderten "Anstoßwirkung" zu genügen.*)
5. Die den §§ 14 ff. BauGB zugrunde liegende Konzeption einer Sicherung laufender gemeindlicher Bauleitplanverfahren erfordert ein Mindestmaß an Klarheit darüber, welche positiven Ziele und Zwecke mit der Planung verfolgt werden; die alleinige Absicht, lediglich ein ansonsten bauplanungsrechtlich zulässiges Bauvorhaben "zu verhindern" oder die Feststellung, dass ein bestimmtes Vorhaben unerwünscht ist, rechtfertigen die Inanspruchnahme des Sicherungsinstrumentariums nach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 BauGB nicht.*)
6. Der Streitwert für einen Normenkontrollantrag eines Betreibers von Windkraftanlagen gegen einen gemeindlichen Bebauungsplan ist nach der Nrn. 9.8.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013) in dem dort genannten Rahmen und angesichts der in Rede stehenden erheblichen wirtschaftlichen Interessen an Realisierung und Betrieb solcher Anlagen regelmäßig am oberen Rand mit 60.000,- Euro festzusetzen. Dieser Betrag ist mit Blick auf die Nr. 9.8.4 im Streitwertkatalog zu halbieren, wenn sich der Normenkontrollantrag lediglich gegen eine Satzung über eine Veränderungssperre richtet. In Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO ist regelmäßig vom halbierten Streitwert für das Normenkontrollverfahren auszugehen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0541
BGH, Beschluss vom 29.11.2016 - VI ZB 23/16
Die Ablehnung einer im selbständigen Beweisverfahren begehrten Anordnung der Urkundenvorlegung gemäß § 142 Abs. 1 ZPO ist nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.*)
VolltextIMRRS 2017, 0551
BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - AnwSt(B) 4/16
Die Beschwerdeschrift gegen ein Urteil des Anwaltsgerichtshofs muss
eine konkrete Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnen oder jedenfalls
konkret ansprechen.
VolltextIMRRS 2017, 0532
OLG Frankfurt, Beschluss vom 14.03.2017 - 6 W 24/17
1. Den eigenen Streitwertangaben des Klägers oder Antragstellers zu Beginn des Verfahrens kommt in der Regel indizielle Bedeutung für das verfolgte Interesse zu; etwas anderes gilt dann, wenn diese Angaben nach den Gesamtumständen offensichtlich übersetzt erscheinen.*)
2. Wettbewerbsverstöße, die die Vorenthaltung einer Widerrufsbelehrung oder sonstiger gesetzlicher Informationen betreffen, rechtfertigen grundsätzlich nur verhältnismäßig geringe Streitwerte.*)
VolltextIMRRS 2017, 0530
OLG Schleswig, Beschluss vom 22.02.2017 - 7 U 127/16
1. Es ist grundsätzlich zulässig, wenn ein Prozessbevollmächtigter die Führung des Fristenkalenders auf sein zuverlässiges Personal überträgt. Allerdings obliegt die Fristenprüfung dem Rechtsanwalt selbst, wenn ihm die Akten zur Bearbeitung im Zusammenhang mit der fristgebundenen Prozesshandlung vorgelegt werden.
2. Eine Anweisung an das Büropersonal betreffend die Fristwahrung kann ihn von dieser Verpflichtung nicht befreien. Dem Prozessbevollmächtigten obliegt es ferner, in seinem Büro eine Ausgangskontrolle zu schaffen, die gewährleistet, dass die Fristen im Fristenkalender erst dann gestrichen werden, wenn der Schriftsatz gefertigt, abgesandt und nötigenfalls vorab per Telefax übermittelt worden ist.
3. Bei der Übermittlung per Telefax ist Bestandteil der Ausgangskontrolle, dass der Rechtsanwalt seinem Personal die Weisung erteilt, sich einen Sendebericht ausdrucken zu lassen, auf dieser Grundlage die Vollständigkeit der Übermittlung zu prüfen und die Frist erst nach Kontrolle des Sendeberichts zu löschen.
VolltextIMRRS 2017, 0524
OLG Bamberg, Urteil vom 28.09.2016 - 3 U 43/16
1. Die Aufrechnung mit einer Gegenforderung, die einer rechtswirksam vereinbarten Schiedsabrede unterliegt, darf im Rechtsstreit vor einem staatlichen Prozessgericht nicht zugelassen werden: Die Schiedsabrede beinhaltet ein vertragliches Verbot, sich in einem Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden soll (Anschluss an BGHZ 38, 254 Rn. 35; BGHZ 60, 85; BGH, MDR 2008, 461 Rn. 10 = IBRRS 2008, 0535 = IMRRS 2008, 0360; BGH, SchiedsVZ 2010, 275 = IBRRS 2010, 4479 = IMRRS 2010, 3278).*)
2. Da die der Schiedsabrede unterliegende Gegenforderung nicht berücksichtigt werden darf, ist über die (hier unstreitige) Hauptforderung abschließend zu entscheiden. Es kommen deshalb weder ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO) noch die Aussetzung des Verfahrens wegen Vorgreiflichkeit entsprechend § 148 ZPO in Betracht (Anschluss an OLG Zweibrücken, MDR 2013, 1368 = IBR 2014, 54; entgegen OLG Celle, MDR 2016, 546 = IBR 2016, 320).*)
3. Die Einrede der Schiedsabrede schließt auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gemäß § 273 BGB aus.*)
VolltextIMRRS 2017, 0522
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 03.04.2017 - 10 L 24.17
1. Die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren ist unter Würdigung der jeweiligen Verhältnisse vom Standpunkt einer verständigen Partei aus zu beurteilen. Maßgebend ist, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsstand bei der gegebenen Sachlage eines Rechtsanwalts bedient hätte.
2. Notwendig ist die Zuziehung eines Rechtsanwalts dann, wenn es der Partei nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten war, das Vorverfahren selbst zu führen.
3. Die Notwendigkeit der Zuziehung wird auch durch die Bedeutung der Streitsache für den Beteiligten bestimmt. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Bevollmächtigung.
4. Die Notwendigkeit, einen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, ist nicht von vornherein zu verneinen, wenn der Betroffenen selbst Rechtsanwalt ist und sich selbst vertreten hat.
5. Für die Frage, ob es einem Rechtsanwalt zuzumuten ist, eine eigene Rechtssache persönlich zu vertreten (hier: im Vorverfahren), ist es entscheidend, ob sich ein vernünftiger Bürger mit gleichem Bildungs- und Erfahrungsniveau bei der gegebenen Sach- und Rechtslage im allgemeinen eines Rechtsanwalts bedienen würde.
VolltextIMRRS 2017, 0507
LG München I, Urteil vom 13.10.2016 - 36 S 21933/15 WEG
1. Der Verwalter ist als Vollzugsorgan von gefassten Beschlüssen gesetzlich berufen, den Mehrheitswillen gegen eine Anfechtungsklage zu verteidigen und damit auch dazu berechtigt, Berufung einzulegen.
2. Es gibt - bei fehlender Nachlässigkeit - keine absolute zeitliche Grenze, nach deren Überschreitung eine Klagezustellung nicht mehr als "demnächst" angesehen werden könnte. Dies gilt auch dann, wenn es zu mehrmonatigen Verzögerungen kommt.
3. Hat ein Kläger oder Prozessvertreter alle von ihm geforderten Mitwirkungshandlungen für eine ordnungsgemäße Klagzustellung erbracht, insbesondere den Gerichtskostenvorschuss einbezahlt, ist er im weiteren nicht mehr gehalten sei, das gerichtliche Vorgehen zu kontrollieren und durch Nachfragen auf die beschleunigte Zustellung hinzuwirken.
VolltextIMRRS 2017, 1139
BGH, Beschluss vom 02.03.2017 - V ZR 172/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0508
BGH, Beschluss vom 07.03.2017 - VIII ZR 262/16
Eine einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung kommt dann nicht in Betracht, wenn das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.
VolltextIMRRS 2017, 0497
OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22.03.2017 - 12 L 18.17
Streitigkeiten um die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk bewertet der Senat nach § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffer 14.2 des sog. Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit mit dem dreifachen Jahresbetrag des monatlichen Beitrags.*)
VolltextIMRRS 2017, 0496
OVG Saarland, Beschluss vom 20.03.2017 - 2 B 360/17
1. Eine Rechtsmittelbelehrung muss nicht zwingend über den gesetzlichen Vertretungszwang belehren.*)
2. Mangelnde Rechtskenntnisse - wie hier über den Vertretungszwang beim Oberverwaltungsgericht - können die Versäumung einer gesetzlichen Frist grundsätzlich nicht entschuldigen, da sich der Betroffene in geeigneter, zuverlässiger Weise über die Rechtslage informieren kann.*)
VolltextIMRRS 2017, 0491
BGH, Beschluss vom 21.03.2017 - X ZB 7/15
Geht am Abend des vorletzten Tages der Rechtsmittelbegründungsfrist bei dem Rechtsmittelgericht ein unvollständig per Telefax übermittelter Schriftsatz ein, bei dem unter anderem die letzte Seite mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten fehlt, gebietet es die gerichtliche Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht, den Prozessbevollmächtigten am Folgetag auf die von der Geschäftsstelle erkannte Unvollständigkeit des Schriftsatzes hinzuweisen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0490
BGH, Beschluss vom 16.02.2017 - V ZR 165/16
Der Streitwert einer Klage auf Zustimmung zur Löschung einer Grundschuld bemisst sich grundsätzlich auch dann nach dem eingetragenen Nennwert, wenn die Grundschuld nicht mehr valutiert.*)
VolltextIMRRS 2017, 0476
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.12.2016 - 8 S 2442/14
1. Die Beeinträchtigung des gemeinschaftlichen Eigentums einer Wohnungseigentümergemeinschaft durch die Festsetzung eines öffentlichen Geh- und Fahrradweges auf dem Grundstück in einem Bebauungsplan kann nur von der Wohnungseigentümergemeinschaft als solcher und nicht von den einzelnen Miteigentümern abgewehrt werden.*)
2. Ein Mitglied des Gemeinderats, das wegen Befangenheit mit dem eigenen Stuhl ein Stück nach hinten von Sitzungstisch des Gremiums abrückt, sich dabei aber immer noch vor der ersten Sitzreihe der Zuschauer befindet, verlässt nicht im Sinne des § 18 Abs 5 GemO-BW die Sitzung (Fortführung der bisherigen Rechtsprechung).*)
VolltextIMRRS 2017, 0474
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.01.2017 - 22 U 134/16
1. Bereits im Vorschussverfahren ist eine zwischen den Parteien streitige Mangelbeseitigungsmethode (hier: Notwendigkeit eines Gerüsts) vom Gericht zu klären und mit Bindungswirkung für das Abrechnungsverfahren festzustellen.*)
2. Ein Vorschussanspruch besteht nicht, wenn der Besteller sich aus zurückgehaltenem Werklohn befriedigen kann. Der Auftragnehmer kann gegen einen Vorschussanspruch des Auftraggebers die Aufrechnung mit seinem Restwerklohnanspruch erklären. Dies gilt trotz der Zweckgebundenheit und Abrechnungsbedürftigkeit des Vorschusses.*)
3. Die Tragweite einer Hemmung der Verjährung richtet sich nicht nach der bezeichneten Mangelerscheinung, sondern nach den der Werkleistung anhaftenden Mängeln selbst, soweit sie Ursache der angeführten Mangelerscheinung im Sinne der Symptomtheorie sind.*)
4. Eine Vorschussklage hemmt die Verjährung auch hinsichtlich nicht eingeklagter Beträge. Ein den Vorschussanspruch zusprechendes Urteil enthält regelmäßig die Feststellung, dass der Auftragnehmer verpflichtet ist, die gesamten Mängelbeseitigungskosten (d. h. auch die den geforderten bzw. gezahlten Vorschuss übersteigenden Ersatzvornahmekosten) zu zahlen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Kläger aus anderen Gründen als der fehlenden bzw. unzureichenden Gewissheit über die Mängelbeseitigungskosten die Klage beschränkt, z. B. wenn er den Auftragnehmer nur für verpflichtet hält, (etwa wegen eines Mitverschuldens o.ä.) eine Quote der Mängelbeseitigungskosten als Vorschuss zu zahlen.*)
5. Auch neben einer bezifferten Kostenvorschussklage ist ein Feststellungsantrag zulässig, der die Verjährung ebenfalls hemmt.*)
6. Der Anspruch gemäß § 637 Abs. 3 BGB geht auf den Geldbetrag, der die Mängelbeseitigungskosten mutmaßlich, d. h. aus der Sicht eines vernünftigen, wirtschaftlich denkenden und sachkundig beratenen Bestellers voraussichtlich abdecken wird. Die Höhe kann bei Vorliegen greifbarer Anhaltspunkte geschätzt werden. Der Auftraggeber muss keine sachverständige Beratung in Anspruch nehmen oder Kostenvoranschläge einholen, um die voraussichtlichen Kosten zu substanziieren, sondern darf die Kosten laienhaft schätzen.*)
7. Dem Auftragnehmer obliegt - abhängig von Art und Umfang der Substanziierung der Vorschussforderung durch den Auftraggeber - ein substanziiertes Bestreiten der Einzelpositionen der Vorschussforderung.*)
VolltextIMRRS 2017, 0473
BGH, Urteil vom 02.03.2017 - I ZR 273/14
Die Vorschrift des § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist zwar einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die erst während des Revisionsverfahrens oder nach Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz eingetreten sind, in die Urteilsfindung einfließen können, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht jedoch nicht berücksichtigt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 23.09.2014 - VI ZR 358/13, BGHZ 202, 242 Rn. 21 m.w.N. = IBRRS 2014, 4075).*)
VolltextIMRRS 2017, 0466
BGH, Urteil vom 02.03.2017 - VII ZR 154/15
Für eine Zurückverweisung durch das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO genügt es nicht, dass den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag zu geben ist und danach möglicherweise eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme erforderlich wird (Anschluss an BGH, Urteil vom 14.05.2013 - II ZR 76/12, NJW-RR 2013, 1013 = IBR 2013, 1291 - nur online; Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14, NJW 2016, 2274 = IBR 2016, 743 ).*)
VolltextIMRRS 2017, 0372
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.07.2016 - 3-09 OH 3/12
Der Antrag auf Einholung eines "Obergutachtens" ("neues" Gutachten gem. § 412 ZPO) bedarf der Darlegung. Hierzu reicht es nicht aus, lediglich die Ausführungen des Sachverständigen als falsch zu rügen. Es sind die beanstandeten, grundsätzlich methodischen Mängel der Begutachtung darzulegen.
VolltextIMRRS 1970, 0002
OLG München, Beschluss vom 23.12.2016 - 28 W 2118/16
1. Für die Höhe des Streitwerts der Nebenintervention ist das Interesse des Streithelfers am Ausgang des Rechtsstreits maßgeblich. Unerheblich ist nur dessen wirtschaftliches Interesse außerhalb des Rechtsstreits.
2. Zu Grunde zu legen sind der Umfang der Streitverkündung und das jeweilige Interesse des Streithelfers am Obsiegen der Hauptpartei.
3. Im Kern ist auf den Wert der vom Streithelfer erbrachten Leistung abzustellen, soweit diese für die Mängelbehauptung relevant ist.
VolltextIMRRS 2017, 0438
OLG Stuttgart, Beschluss vom 06.09.2016 - 10 AR 7/16
Hat ein Antragsteller/Kläger mit den Antragsgegnern/Beklagten jeweils voneinander abweichende ausschließliche Gerichtsstände vereinbart, ist angesichts der widersprechenden Gerichtsstandsvereinbarungen die Bestimmung eines für beide Antragsgegner/Beklagte zuständigen Gerichts nicht möglich, wenn keiner der Antragsgegner/Beklagten auf den mit ihm vereinbarten ausschließlichen Gerichtsstand verzichtet.*)
VolltextIMRRS 2017, 0446
OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.01.2017 - 12 W 34/16
1. Die Beweisbehauptung, der erstellte Bauzeitenplan sei fehlerhaft, weil die dort aufgeführten Fertigstellungstermine und Ausführungsfristen nach dem Planungs- und Leistungsstand der Baubeteiligten nicht mehr einzuhalten gewesen seien, ist unzulässig.
2. Die in einem Bauzeitenplan abgebildeten (künftigen) zeitlichen Abläufe von Baumaßnahmen stellen weder einen Zustand einer Sache, noch die Ursache eines Sachschadens oder eines Sachmangels dar.
3. Der Bauzeitenplan ist nur die Verkörperung von Überlegungen zum (künftigen) Ablauf von Baumaßnahmen.
VolltextIMRRS 2017, 0252
OLG München, Beschluss vom 26.01.2017 - 9 W 69/17 Bau
1. Das rechtliche Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO am Beitritt in einem selbständigen Beweisverfahren muss auf ein Obsiegen der unterstützten Partei gerichtet sein.
2. Für ein rechtliches Interesse entsprechend § 66 Abs. 1 ZPO ist auch ausreichend, dass die Streithelferin zur unterstützten Partei selbst in einem Rechtsverhältnis steht, aufgrund dessen sie dieser möglicherweise als Gesamtschuldner mit einem weiteren Schuldner haftet.
VolltextIMRRS 2017, 0442
OLG München, Urteil vom 08.03.2017 - 20 U 3806/16
1. Ein Anspruch auf Wertermittlung (hier: eines Dauerwohn- und Nutzungsrechts) steht selbständig neben einem Auskunftsanspruch und muss gesondert geltend gemacht werden.
2. Eine Stufenklage führt nicht dazu, dass die Verjährung auch solcher dem Zahlungsbegehren vorangehenden Ansprüche gehemmt wird, die nicht rechtshängig gemacht worden sind.
VolltextIMRRS 2017, 0236
OLG München, Beschluss vom 30.01.2017 - 9 W 2172/16 Bau
Besteht zwischen dem Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens und einem Streitverkündungsempfänger kein Rechtsverhältnis (weil dieser nicht Vertragspartner des Antragstellers ist), wirkt das Ergebnis des selbständigen Beweisverfahrens und damit ein "Obsiegen" des Antragstellers nicht rechtlich auf ein Rechtsverhältnis des Streithelfers ein. Für einen Streitbeitritt auf der Gegenseite fehlt dem Streithelfer das rechtliche Interesse.
VolltextIMRRS 2017, 0433
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 02.02.2017 - 2-13 T 4/17
1. Zur Streitwertbemessung bei der Anfechtung eines Beschlusses über die Erneuerung einer Kabelfernsehanlage.*)
2. Auch im Anwendungsbereich des § 49a GKG ist der Rechtsgedanke des § 9 ZPO heranzuziehen, wonach der dreieinhalbfache Jahreswert die Obergrenze des Interesses bildet.*)
VolltextIMRRS 2017, 0428
BGH, Beschluss vom 14.02.2017 - VI ZB 24/16
Zur Auslegung eines Prozessvergleichs über die "Kosten des Rechtsstreits" bei bereits vorliegender rechtskräftiger Entscheidung über die Kosten der Rechtsmittelzüge.*)
VolltextIMRRS 2017, 0413
BGH, Beschluss vom 19.01.2017 - V ZR 100/16
1. Verklagt ein Eigentümer, der seine Teileigentumseinheit gewerblich nutzt und Musikern als Probenraum überlassen hat, die Eigentümer der Nachbareinheit, die die Räumlichkeiten zum Wohnen nutzen, auf Unterlassung der Wohnnutzung, handelt es sich nicht um einen Räumungsstreit.
2. Steht die grundsätzliche Nutzungsmöglichkeit einer Teileigentumseinheit zu dauernden Wohnzwecken in Frage, wird nicht über den Bestand oder die Dauer eines unbefristeten Miet- oder Pachtverhältnisses gestritten.
3. Der Wert der Beschwer richtet sich danach, welche Nachteile für die wohnenden Eigentümer entstehen.
VolltextIMRRS 2017, 0409
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.12.2016 - 2 W 6/16
Über einen als unzulässig zurückgewiesenen Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens kann eine isolierte Kostenentscheidung ergehen. Das gilt auch dann, wenn zwar ein Hauptsacheverfahren anhängig ist, der Antrag aber erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in diesem eingereicht wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 0404
LG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2016 - 10 T 73/16
1. Wird ein Zugang der Nebenkostenabrechnung vor einem Prozess nicht schlüssig vorgetragen, hat der Vermieter die Kosten des Prozesses zu tragen.
2. Um zu beweisen, dass ein Schriftstück dem Empfänger im Rechtssinne zugegangen ist, genügt es nicht, dass der Absender unter Beweis stellt, das Schreiben dem Postdienstleister übergeben zu haben.
3. Der Zugang setzt in rechtlicher Hinsicht voraus, dass die zuzustellende Sendung in den Bereich des Empfängers gelangt, so dass dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, vom Inhalt der Sendung Kenntnis zu nehmen. Diese Voraussetzung ist erst dann erfüllt, wenn das Schreiben in den Hausbriefkasten des Empfängers gelangt.
4. Nach der Lebenserfahrung ist es keineswegs nur im Einzelfall zu beobachten, dass postalische Sendungen auf dem Postweg verloren gehen.
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