Immobilien- und Mietrecht.
Volltexturteile nach Sachgebieten
15969 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2017
IMRRS 2017, 1036KG, Urteil vom 11.07.2017 - 21 U 100/16
1. Das Gericht kann die Ergebnisse der Anhörung einer Prozesspartei gemäß § 141 Abs. 1 ZPO im Rahmen einer Beweiswürdigung verwerten - genau wie den gesamten sonstigen Akteninhalt. Es bleibt aber dabei, dass die Parteianhörung, anders als die Parteivernehmung, kein Beweismittel im Sinne der ZPO ist.*)
2. Hat das Gericht die Parteien über eine umstrittene Tatsache lediglich angehört, hat es mithin keine Beweisaufnahme durchgeführt. Mangels Beweisaufnahme besteht auch keine Grundlage für eine Beweiswürdigung.*)
3. Der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit, der sich aus dem Recht auf gerichtliches Gehör ableitet, kann es gebieten, einer Partei, die sich in Beweisnot befindet, die Möglichkeit einzuräumen, ihre Wahrnehmungen über eine streitige Tatsache dem Gericht zu präsentieren. Dies muss nicht zwangsläufig im Rahmen einer Parteivernehmung geschehen. Es genügt, wenn die betreffende Partei angehört wird.*)
4. Ein dahingehender Antrag bindet das Gericht aber erst, nachdem die gegnerische Partei oder ein ihrem "Lager" zuzurechnender Zeuge vernommen worden ist. Erst dann widerspricht es der prozessualen Gleichbehandlung, wenn nicht auch die andere Partei die Gelegenheit erhält, ihre Wahrnehmungen dem Gericht so zu Gehör zu bringen, dass sie einer Beweiswürdigung unterzogen werden können.*)
VolltextIMRRS 2017, 1768
LG Ellwangen, Urteil vom 23.12.1998 - 1 S 278/98
(ohne)
VolltextIMRRS 2017, 1027
AG Eschweiler, Urteil vom 08.12.2016 - 29 C 10/16
1. Wird ein Beschluss über die Abberufung des Verwalters und die Kündigung des Verwaltervertrags mangels gerichtlicher Anfechtung bestandskräftig, kann der Verwalter zur Wahrung seiner Vergütungsansprüche die Voraussetzungen des Kündigungsrechts im Wege eines Feststellungsverfahrens gerichtlich überprüfen lassen.
2. Das Feststellungsinteresse fehlt allerdings, wenn der Verwaltervertrag für die Dauer der Bestellung abgeschlossen worden war und die Abberufung wirksam ist.
VolltextIMRRS 2017, 1012
OLG München, Urteil vom 12.07.2017 - 15 U 4938/16
1. Der Gegenstandswert soll das Interesse des Mandanten an der anwaltlichen Tätigkeit ausdrücken und muss nicht wissenschaftlich exakt ermittelt werden. Ein Sachverständigengutachten über den Wert des Grundstücks scheidet im Honorarprozess aus, wenn die Kosten in keinem vernünftigen Verhältnis zum streitigen Vergütungsanteil stehen.
2. Ist unstreitig, dass ein Rechtsverhältnis besteht und keiner Partei ein Recht zur Änderung dieses Rechtsverhältnisses zusteht, einigen sich die Parteien aber auf eine Beendigung oder Modifizierung dieses Rechtsverhältnisses, so wird keine Einigungsgebühr ausgelöst, weil es an einem Streit fehlt.
VolltextIMRRS 2017, 1017
BGH, Beschluss vom 20.06.2017 - VI ZR 505/16
1. Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sogenannte sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (Anschluss an BGH, Urteile vom 24.03.2010 - XII ZR 175/08, BGHZ 185, 1 Rn. 20 mwN = IBRRS 2010, 1697; vom 29.11.2016 - X ZR 122/14, NZBau 2017, 176 Rn. 33 = IBRRS 2017, 0327 = VPRRS 2017, 0031).*)
2. Das gilt auch im Falle einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung. Der dem Kläger obliegende Beweis der fehlenden Berechtigung kann nur geführt werden, wenn der Verwarnende die Grundlagen für die Ausschließlichkeitsrechte darlegt, auf die er sich mit seiner Verwarnung gestützt hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 1064
BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - IX ZA 9/17
Ein Insolvenzverwalter hat die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde in der Regel nicht unverschuldet versäumt, wenn er innerhalb der Frist einen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt, jedoch nicht dargelegt hat, aus welchen tatsächlichen Gründen den wirtschaftlich beteiligten Insolvenzgläubigern eine Prozessfinanzierung nicht zumutbar ist.*)
VolltextIMRRS 2017, 1000
LG Berlin, Beschluss vom 10.03.2017 - 65 S 62/17
1. Stützt der Vermieter sein (unverändertes) Räumungsbegehren auf eine weitere, nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung ausgesprochene Kündigung, so handelt es sich dabei um eine Klageänderung.
2. Eine Klageänderung ist in der Berufungsinstanz nur zulässig, wenn sie auf Tatsachen gestützt werden kann, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung ohnehin zugrunde zu legen hat.
VolltextIMRRS 2017, 0981
OLG Frankfurt, Urteil vom 21.12.2015 - 16 U 96/14
1. Macht der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Errichtung mehrerer Bauvorhaben seinen jeweiligen Werklohn geltend, muss er Art und Umfang der geschuldeten Leistungen und die tatsächliche vertragsgemäße Durchführung der Arbeiten für jedes Bauvorhaben darlegen und beweisen.
2. Im Rahmen der prozessualen Anforderungen ist es erforderlich, dass sich die Inhalte aus den Schriftsätzen selbst in Verbindung mit den Anlagen ergeben. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen genügt nicht, wenn diese nicht aus sich heraus zweifelsfrei nachvollziehbar sind.
VolltextIMRRS 2017, 1007
BGH, Beschluss vom 01.06.2017 - V ZB 106/16
Die Berufungsbegründungsfrist kann nicht unter einer Bedingung verlängert werden. Geschieht dies dennoch, ist nur die Bedingung unwirksam, die Fristverlängerung ist hingegen wirksam.*)
VolltextIMRRS 2017, 0998
AG Wedding, Urteil vom 28.02.2017 - 4 C 80/16
1. Erklärt der Mieter nicht innerhalb der 2-Monats-Frist nach Zugang des Erhöhungsverlangens seine Zustimmung zur Mieterhöhung, gibt er Anlass zur Klageerhebung.
2. Die Prozesskosten sind dem Mieter aufzuerlegen, wenn er Anlass zur Klageeinreichung gegeben und keine sachlichen Einwände gegen die begehrte Mieterhöhung erhoben und insbesondere die Ortsüblichkeit nicht in Frage gestellt hat. Die Begründung mit sozialer Notlage ändert daran nichts.
VolltextIMRRS 2017, 0993
OLG München, Beschluss vom 22.06.2017 - 34 AR 97/17
Die negative Feststellungsklage kann dort erhoben werden, wo der Kläger den vom Beklagten behaupteten Anspruch im Falle eines wirksamen Vertragsschlusses hätte erfüllen müssen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0988
LG Berlin, Beschluss vom 10.11.2016 - 67 S 285/16
Der Gebührenstreitwert für einen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe gerichteten Klageantrag des Vermieters ist mit dessen Zuständigkeits- und Rechtsmittelstreitwert identisch. Er richtet sich mangels besonderer Bestimmung im GKG gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3-1/2-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung.*)
VolltextIMRRS 2017, 0974
OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.06.2017 - 13 U 45/16
Die erforderliche Abänderung des Tenors der erstinstanzlichen Entscheidung von einer endgültigen Klageabweisung in eine Abweisung als "derzeit unbegründet" kann auch im Rahmen einer Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO erfolgen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0973
OLG München, Beschluss vom 07.07.2017 - 13 W 941/17
1. Die Erklärung, dass „auf die weitere Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil verzichtet wird, womit die Klage erledigt sei“, ist als Erledigungserklärung unter Verzicht auf die förmliche Zustellung der Klage anzusehen.
2. Schließen die Parteien einen Vergleich zur Abgeltung aller streitigen Ansprüche, darf der Gläubiger nicht weiter aus einem vorher im selben Verfahren ergangenen Versäumnisurteil vollstrecken. Alleiniger Vollstreckungstitel ist dann der abgeschlossene Vergleich.
3. Die weitere Vollstreckung aus einem früheren Titel kann sich sogar als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung darstellen.
VolltextIMRRS 2017, 0966
OLG Brandenburg, Urteil vom 31.05.2017 - 4 U 188/15
1. Ohne umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige ordnungsgemäße Belehrung beginnt die zweiwöchige Widerrufsfrist für Fernabsatzverträge nicht zu laufen.
2. Werden die zum Abschluss der Darlehensverträge abgegebenen Willenserklärungen wirksam widerrufen, ist eine Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis unzulässig. Vorrangig ist eine Leistungsklage einzureichen.
3. Eine negative Feststellungsklage, mit dem Ziel festzustellen, dass der Bank aus den Darlehensverträgen keine Ansprüche mehr zustehen, ist dagegen zulässig.
VolltextIMRRS 2017, 0967
KG, Beschluss vom 18.08.2016 - 27 U 160/15
1. Die Prozessführungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist eine von Amts wegen zu prüfender Prozessvoraussetzung.
2. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.
VolltextIMRRS 2017, 0969
KG, Beschluss vom 20.10.2016 - 27 U 160/15
1. Die Prozessführungsbefugnis zum maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ist eine von Amts wegen zu prüfender Prozessvoraussetzung.
2. Macht die Wohnungseigentümergemeinschaft "die Rechte wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum" zur "gemeinschaftlichen Angelegenheit", wird eine "Ausübungsbefugnis der WEG" begründet und der einzelne Eigentümer ist nicht mehr (prozessführungs-)befugt, Mängelrechte am Gemeinschaftseigentum zu verfolgen.
VolltextIMRRS 2017, 0951
BGH, Beschluss vom 23.05.2017 - II ZR 169/16
Bei wiederkehrenden Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit, ist für die Wertberechnung bei sich verändernden Jahresbeträgen auf den höchsten für die Berechnung maßgeblichen Einzelwert in den ersten dreieinhalb Jahren nach Klageerhebung abzustellen.*)
VolltextIMRRS 2017, 0947
OLG Naumburg, Urteil vom 05.09.2016 - 12 U 132/15
Die Klage auf Leistung infolge Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage setzt voraus, dass mit dem Vertragspartner erfolglos über eine angemessene Anpassung verhandelt worden ist oder dass sich der Vertragspartner solchen Verhandlungen verweigert hat.*)
VolltextIMRRS 2017, 0946
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - VII ZR 41/17
1. Der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer bemisst sich nach dem Interesse des Rechtsmittelklägers an der Abänderung der Entscheidung des Berufungsgerichts.
2. Maßgebend für die Bewertung der Beschwer bei der Nichtzulassungsbeschwerde ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht, und zwar nach Maßgabe der dem Parteivorbringen zu diesem Zeitpunkt zugrunde liegenden tatsächlichen Angaben zum Wert.
3. Einem Beschwerdeführer, der nicht glaubhaft gemacht hat, dass bereits in den Vorinstanzen vorgebrachte Umstände, die die Festsetzung eines höheren Streitwerts - und einer entsprechend höheren Beschwer - rechtfertigen, nicht ausreichend berücksichtigt worden seien, ist es regelmäßig verwehrt, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf neue Angaben zu berufen, um die Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO zu überschreiten. Das gilt insbesondere dann, wenn dieser Vortrag in den Tatsacheninstanzen keinen Niederschlag gefunden hat.
VolltextIMRRS 2017, 0943
BGH, Beschluss vom 02.05.2017 - VI ZR 85/16
Konkretisiert der Berufungskläger bei einer Teilklage mit mehreren Einzelforderungen auf einen Hinweis des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO seinen ursprünglich unbestimmten Klageantrag ausreichend, verletzt es das Recht des Berufungsklägers auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht diesen als Hilfsantrag wertet, ihn entsprechend § 524 Abs. 4 ZPO für wirkungslos erachtet und die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO wegen Unzulässigkeit der Klage mangels Bestimmtheit des ursprünglichen Antrags zurückweist (Anschluss an BGH, IBR 2016, 375).*)
VolltextIMRRS 2017, 0927
LG Saarbrücken, Urteil vom 23.12.2016 - 10 T 71/16
1. Die Kostenentscheidung ist nicht zu beanstanden, wenn die hälftige Zuordnung der Haftungsrisiken als Ausgangspunkt den Erfolgsaussichten des Klagebegehrens entspricht.
2. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit den einzelnen geltend gemachten Mängeln ist nicht erforderlich, auch wenn dies die Entscheidung transparenter machen und eine Überprüfung erleichtern würde.
VolltextIMRRS 2017, 0936
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZR 235/16
1. Erteilt das Gericht einen rechtlichen Hinweis in einer entscheidungserheblichen Frage, so darf es diese Frage im Urteil nicht abweichend von seiner geäußerten Rechtsauffassung entscheiden, ohne die Verfahrensbeteiligten zuvor auf die Änderung der rechtlichen Beurteilung hingewiesen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben zu haben.
2. Dies gilt unabhängig davon, ob der gerichtliche Hinweis nur eine Nebenforderung (vgl. § 139 Abs. 2 ZPO) betrifft oder die Hauptsache.
3. Weist das Gericht zunächst darauf hin, dass wohl kein Annahmeverzug vorliege, da der Käufer das Objekt nicht lastenfrei zurückgeben könne, und entscheidet es später, dass doch Annahmeverzug vorliege, da ein Unvermögen des Käufers zur lastenfreien Rückgabe lediglich im Vollstreckungsverfahren von Relevanz sei, liegt demnach ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vor.
VolltextIMRRS 2017, 0924
AG Bremen, Beschluss vom 28.04.2017 - 9 S 20/17
1. Rückforderungsansprüche (hier: Renovierungsleistungen und Umzugskosten) von Mietern untereinander, unterfallen nicht der ausschließlichen Zuständigkeit des Gerichts am Ort der Mieträume.
2. Ansprüche von Gesamtschuldnern untereinander sind ein selbständiges gesetzliches Ausgleichsverhältnis, das als solches keinen Bezug zum Mietrecht aufweist.
VolltextIMRRS 2017, 0922
BGH, Urteil vom 18.05.2017 - VII ZR 122/14
1. Wechselt ein Kläger nur die Art der Schadensberechnung, ohne seinen Klageantrag zu erweitern oder diesen auf einen anderen Lebenssachverhalt zu stützen, liegt keine Änderung des Streitgegenstands vor (Anschluss an BGH, Urteile vom 14.05.2012 - II ZR 130/10, BauR 2012, 1644 = NZBau 2012, 567 = IBRRS 2012, 2642; vom 24.01.2002 - III ZR 63/01, BGH-Report 2002, 397 = IBRRS 2004, 2854; vom 17.06.1992 - I ZR 107/90, BGHZ 119, 20; vom 09.10.1991 - VIII ZR 88/90, BGHZ 115, 286).*)
2. Es stellt danach keine Änderung des Streitgegenstands dar, wenn ein Kläger seinen gemäß § 179 Abs. 1 BGB zu ersetzenden Schaden zunächst nach dem negativen Interesse (Vertrauensschaden) berechnet und im Laufe des Verfahrens die Berechnung dahingehend ändert, dass er nunmehr stattdessen Ersatz des positiven Interesses (Erfüllungsinteresses) begehrt, sofern Klageantrag und Lebenssachverhalt unverändert bleiben.*)
VolltextIMRRS 2017, 0916
OVG Saarland, Beschluss vom 07.06.2017 - 2 A 361/17
1. Die nach der Schutzzweckumschreibung allein öffentlich-rechtlich begründeten Veränderungs- und Beseitigungsverbote in kommunalen Baumschutzsatzungen gelten nicht nur gegenüber dem Eigentümer, sondern allgemein für jedermann, so dass ein Nachbar ihm gegebenenfalls zustehende zivilrechtliche Ansprüche auf Fällen des Baumes erst durchsetzen kann, wenn das öffentliche-rechtliche, rein natur- und landschaftsschutzrechtlich motivierte Veränderungsverbot durch eine in den Satzungen regelmäßig vorgesehene Ausnahme oder gar eine Befreiung nach dem § 34 Abs. 2 SNG außer Kraft gesetzt ist.*)
2. Eine solche dem Nachbarn gewährte Ausnahme beschränkt sich auf die beschriebenen öffentlich-rechtlichen Wirkungen und räumt ihm keine Befugnis ein, den Baum nun aus eigener Rechtsmacht gegen den Willen des Eigentümers beziehungsweise unter Missachtung seiner sich aus dem Grundeigentum ergebenden privatrechtlichen Befugnis, andere von Einwirkungen auf die Sache auszuschließen (§ 903 Satz 1 BGB), zu entfernen.*)
3. Die Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme hat darüber hinaus vor allem keine den zivilrechtlichen Streit der privaten Beteiligten präjudizierende Wirkung und schränkt die Verteidigungsmöglichkeiten des Eigentümers gegenüber einem Beseitigungsverlangen des Nachbarn nicht ein. Für ihn lässt sich aus der Ausnahme keine (eigene) Verpflichtung zur Beseitigung des Baumes oder zu deren Duldung unabhängig von zivilrechtlichen Ansprüchen des Nachbarn herleiten.*)
4. Deswegen ist der Eigentümer mangels eigener negativer rechtlicher Betroffenheit gegenüber der dem Nachbarn erteilten Ausnahme nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO.*)
VolltextIMRRS 2017, 0913
BGH, Beschluss vom 18.05.2017 - I ZR 205/16
Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag, das heißt einem Werkvertrag oder einem Dienstvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Geschäftsbesorgung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. An die Darlegung des Abschlusses einer Pauschalhonorarabrede sind deshalb keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.
VolltextIMRRS 2017, 1164
BGH, Beschluss vom 21.06.2017 - VII ZR 318/16
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 1777
BGH, Beschluss vom 16.05.2017 - VI ZR 25/16
1. Im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist die Revision nicht alleine deshalb zuzulassen, weil das Berufungsgericht unter irrtümlicher Anwendung von § 313a Abs. 1, § 540 Abs. 2 ZPO rechtsfehlerhaft davon abgesehen hat, die Rechtsschutzbegehren der Parteien im Berufungsurteil wiederzugeben. Allerdings ist die Richtigkeit des Beschwerdevortrags zu unterstellen, wenn er infolge des Fehlers anhand des Urteils nicht überprüft werden kann (Fortführung Senatsbeschluss vom 18. September 2012 - VI ZR 51/12, NJW-RR 2012, 1535 Rn. 1).*)
2. Spricht das Berufungsgericht dem Kläger entgegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO mehr zu als von diesem beantragt, so liegt darin regelmäßig auch eine Gehörsverletzung zulasten des Beklagten.*)
VolltextIMRRS 2017, 0907
BGH, Urteil vom 01.06.2017 - IX ZR 204/15
1. Das Berufungsgericht ist nur an diejenige rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden, die der Aufhebung unmittelbar zugrunde liegt.*)
2. Stellt das Berufungsgericht im zweiten Berufungsverfahren andere Tatsachen fest als diejenigen, die Grundlage der Aufhebung waren, entfällt eine Bindung an die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts.*)
VolltextIMRRS 2017, 0900
AG Jever, Urteil vom 10.02.2017 - 5 C 532/15
1. Die Pflasterung und Installation zweier Mülltonnenboxen ist eine bauliche Veränderung.
2. Eine Beschlussanfechtungsklage ist gegen alle übrigen Wohnungseigentümer zu richten. Eine Klage gegen "die Eigentümer der Wohnungseigentumsanlage xx namentlich aufgeführt in der anliegenden Eigentümerliste" ist unbegründet, weil sie sich gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (Verband) richtet, die nicht Gegnerin der Klage sein kann.
3. Ein Beseitigungsanspruch ist als Ausfluss des (Mit-)Eigentums ein Individualrecht, das jeder Miteigentümer allein und ohne eine besondere Ermächtigung durch die Eigentümermehrheit geltend machen kann.
4. Der Verband aller Wohnungseigentümer ist kein Mitglied der Eigentümergemeinschaft. Eigene Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum stehen ihm deshalb nicht zu. Die Individualansprüche einzelner Eigentümer können jedoch durch Mehrheitsbeschluss auf den Verband übertragen werden.
VolltextIMRRS 2017, 0894
OVG Niedersachsen, Beschluss vom 18.04.2017 - 5 OA 44/17
1. Die 1,0-fache Einigungsgebühr nach Nr. 1000. 1003 VV RVG fällt nur einmal auf der Basis der zusammengerechneten Streitwerte der verglichenen Verfahren an - und zwar in dem Verfahren, in dem der Vergleich geschlossen wird -, wenn eine (einheitliche) Einigung vorliegt, in die anderweitige anhängige Ansprüche einbezogen worden sind (ebenso wie OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11.8.2016 - 13 OA 130/16).*)
2. Nach Nr. 3104 VV RVG entsteht die 1,2-fache Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Diese Voraussetzungen liegen vor, wenn - wie hier - im verwaltungsgerichtlichen Klageverfahren auf Vorschlag des Gerichts ein schriftlicher Vergleich nach § 106 Satz 2 VwGO geschlossen wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 0887
OLG München, Beschluss vom 09.06.2017 - 34 Wx 124/17
1. Hat das Grundbuchamt der Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung aufgrund neuer Tatsachen abgeholfen und den Eintragungsantrag vollzogen, fallen Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht an.*)
2. Wird nach (konkludenter) Abhilfe die gegen die Zwischenverfügung eingelegte Beschwerde ausdrücklich zurückgenommen, kann es sachgerecht sein, von der Erhebung gerichtlicher Kosten für das Beschwerdeverfahren abzusehen.*)
3. Solange das Beschwerdegericht über die eingelegte Beschwerde nicht abschließend entschieden hat, kann das Grundbuchamt dem Rechtsmittel abhelfen, selbst wenn es zunächst eine Abhilfe abgelehnt und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt hat.
4. Nach Abhilfe wird das Beschwerdeverfahren gegenstandslos und eine Entscheidung des Rechtsmittelgerichts ist nicht mehr zu treffen.
VolltextIMRRS 2017, 0885
OLG München, Beschluss vom 08.06.2017 - 13 W 916/17
1. Kosten des Beweisverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits, die im Falle eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs auszugleichen sind.
2. Eine Klage, mit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im anschließenden Hauptsacheverfahren als Schadensersatz geltend gemacht werden, ist unzulässig, weil ihr das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.
3. Die eingeklagten Kosten sind allerdings bei der Streitwertfestsetzung für das Hauptsacheverfahren zu berücksichtigen.
VolltextIMRRS 2017, 0884
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2017 - 8 A 10717/16
Privaten Dritten fehlt im Regelfall die Klagebefugnis für die Anfechtung eines dem Vorhabenträger erteilten Bescheides, mit dem die Abweichung von Zielen der Raumordnung zugelassen wird; ein Klagerecht ergibt sich insbesondere nicht aus den Vorschriften des Umweltrechtsbehelfsgesetzes.*)
VolltextIMRRS 2017, 0880
OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.06.2017 - 18 W 85/17
Eine die Vergütungsfestsetzung nach § 11 RVG hindernde nicht-gebührenrechtliche Einwendung im Sinne von § 11 Abs. 5 Satz 1 RVG ist auch dann gegeben, wenn der Antragsgegner einen aufrechenbaren Gegenanspruch behauptet, der aus einem Sachverhalt resultieren soll, der außerhalb des Verfahrens liegt, für das die Festsetzung der Vergütung begehrt wird.*)
VolltextIMRRS 2017, 0381
LG Itzehoe, Beschluss vom 23.02.2017 - 11 T 12/17
1. Durch die Streitwertfestsetzung ist der Verfahrensbeteiligte beschwert, der kostenpflichtig ist.
2. Das Beschwerdebegehren eines Verfahrensbeteiligten kann schutzwürdig nur auf die Herabsetzung des Streitwerts gerichtet werden, um die auferlegte Kostenlast zu senken. Nicht jedoch darauf, den Prozessgegner mit höheren Kosten zu belasten.
3. Eine zu geringe Streitwertfestsetzung beschwert jedoch den Prozessbevollmächtigten, der aus eigenem Recht Beschwerde einlegen kann.
VolltextIMRRS 2017, 0380
OLG Schleswig, Beschluss vom 24.02.2017 - 16 W 31/17
Im selbständigen Beweisverfahren ist eine Beweisfrage im Rahmen einer Stellungnahme zu einem Gutachten, mit der der Sachverständige angehalten werden soll, eine "Literaturrecherche" zum Meinungsstand von einschlägigen Sachverständigen zu einem bestimmten Zeitpunkt vorzunehmen, unzulässig.
VolltextIMRRS 2017, 0850
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.03.2017 - 5 S 1972/16
Bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Verfahren, das die Errichtung einer Wechselwerbeanlage zum Gegenstand hat, ist ausschließlich von der Empfehlung in Nr. 9.1.2.3.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auszugehen. Der sich aus der Anwendung der Empfehlung ergebende Betrag ist zu verdoppeln, wenn die Wechselwerbeanlage beleuchtet sein soll.*)
VolltextIMRRS 2017, 0653
OLG München, Beschluss vom 05.01.2017 - 28 W 2124/16
Bei der nicht weiter spezifizierten Beweisbehauptung in einem Antrag auf Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens, das Dach eines Gebäudes weise Undichtigkeiten auf, handelt es sich um einen Ausforschungsbeweis; ein hierauf gerichteter Beweisantrag ist abzuweisen. Erforderlich ist zumindest die Nennung und Beschreibung der Schadstellen und aufgetretenen Schäden.
VolltextIMRRS 2017, 0864
BGH, Urteil vom 31.05.2017 - VIII ZR 69/16
In der Berufungsinstanz neu sind alle Angriffs- und Verteidigungsmittel, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz nicht vorgebracht worden sind oder die zunächst vorgebracht, dann aber fallen gelassen worden sind (vgl. § 399 ZPO). Hierzu gehört ein in der ersten Instanz angetretener Sachverständigen- oder Zeugenbeweis, der mangels Einzahlung des angeforderten Vorschusses gemäß §§ 402, 379 Satz 2 ZPO nicht erhoben worden ist, nicht ohne Weiteres (in Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 05.05.1982 - VIII ZR 152/81, NJW 1982, 2559 unter 3 a [zu § 528 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)
VolltextIMRRS 2017, 0858
LG Karlsruhe, Urteil vom 16.12.2016 - 10 O 605/11
Geht das streitige Recht durch den Tod der Partei statt auf den Erben auf einen Sonderrechtsnachfolger über, so kann nur dieser als derjenige das unterbrochene Verfahren aufnehmen, der anstelle der verstorbenen Partei in dessen Position eingerückt ist. Für Gesamtrechtsnachfolger, die den Rechtsstreit aufzunehmen haben, gilt dies nicht.
VolltextIMRRS 2017, 0859
BGH, Beschluss vom 11.05.2017 - V ZA 10/17
1. Die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass eine Partei alle ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei insoweit - innerhalb der Rechtsmittelfrist - substanziiert darlegen und nachweisen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier Rechtsanwälte gewandt zu haben.
2. Die bloße Erklärung, die Rechtsanwälte hätten eine Vertretung abgelehnt, genügt den Anforderungen an eine substanziierte Darlegung und einen Nachweis nicht.
3. Die Beschwer bemisst sich bei der Abweisung der Klage eines Wohnungseigentümers auf Beseitigung einer baulichen Veränderung am gemeinschaftlichen Eigentum grundsätzlich nach dem Wertverlust, den sein Wohnungseigentum durch die bauliche Veränderung erleidet.
VolltextIMRRS 2017, 0851
OVG Thüringen, Beschluss vom 20.07.2016 - 1 VO 376/16
1. Richtet sich eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Einfamilienhaus, ist in Anlehnung an den in Nr. 9.7.1 des Streitwertkatalogs 2013 vorgeschlagenen Streitwertrahmen in der Regel von einem Streitwert von 7.500 Euro auszugehen, sofern es an Anhaltspunkten für einen höheren wirtschaftlichen Schaden fehlt. Für eine Nachbarklage gegen die Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus ist in der Regel ein Streitwert von 10.000 Euro festzusetzen.*)
2. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist der für eine Nachbarklage anzusetzende Streitwert in Anlehnung an Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 regelmäßig zu halbieren.*)
VolltextIMRRS 2017, 0856
OVG Saarland, Urteil vom 06.06.2017 - 2 C 119/16
1. Liegt das Grundstück der Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens nicht im Geltungsbereich des von ihnen angegriffenen Bebauungsplans, so kann das in § 1 Abs. 7 BauGB nomierte Abwägungsgebot eigentumsrechtlichen Drittschutz gegenüber planbedingten Beeinträchtigungen vermitteln, die in adäquat kausalem Zusammenhang mit der Planung stehen und die mehr als geringfügig sind.*)
2. Einzelfall, in dem die planbedingte Zunahme von Verkehrslärm die Geringfügigkeitsgrenze nicht überschreitet.*)
VolltextIMRRS 2017, 0849
OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.02.2017 - 7 A 1397/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0843
BGH, Beschluss vom 24.05.2017 - XII ZB 337/15
Der deutsche Tatrichter hat ausländisches Recht (hier: ecuadorianisches Recht in Bezug auf den Ehenamen) im Wege des Freibeweises zu ermitteln. In welcher Weise er sich die notwendigen Kenntnisse verschafft, liegt in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Das Rechtsbeschwerdegericht überprüft insoweit nur, ob der Tatrichter sein Ermessen rechtsfehlerfrei ausgeübt, insbesondere die sich anbietenden Erkenntnisquellen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls hinreichend ausgeschöpft hat (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 26.04.2017 - XII ZB 177/16, IBRRS 2017, 1867; BGH, Beschluss vom 04.07.2013 - V ZB 197/12, NJW 2013, 3656).*)
VolltextIMRRS 2017, 0825
AG Ahrensburg, Urteil vom 31.01.2017 - 45 C 1464/15
(ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0840
AG Offenbach, Beschluss vom 19.01.2017 - 350 C 517/12
(Ohne amtlichen Leitsatz)
VolltextIMRRS 2017, 0838
OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.05.2017 - 6 W 51/16
Der Streitwert eines Beschwerdeverfahrens über die Begründetheit der Ablehnung eines Richters entspricht grundsätzlich dem vollen Wert des Streitgegenstandes in der Hauptsache.*)
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