Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0331
LG Berlin, Beschluss vom 27.11.2017 - 65 T 132/17
Der Gebührenstreitwert für eine Klage des Vermieters gegen den Mieter auf Duldung einer Besichtigung zwecks Verkaufs der Wohnung ist mit 1% des erwarteten Verkaufserlöses anzusetzen.

IMRRS 2018, 0374

BGH, Beschluss vom 30.01.2018 - VIII ZB 57/16
1. Wird eine Klage des Mieters gegen den Vermieter auf Zustimmung zur Tierhaltung in der gemieteten Wohnung abgewiesen, erfordert die Beurteilung, ob der Wert des Beschwerdegegenstands einer dagegen gerichteten Berufung die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigt, eine umfassende Betrachtung des auf die begehrte Tierhaltung in der Mietwohnung gerichteten Interesses des Mieters. Das schließt subjektive Gesichtspunkte ein, weil die Wohnung für jedermann Mittelpunkt seiner privaten Existenz ist und dem Einzelnen damit die Entfaltung und eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens ermöglicht. Daher sind nicht nur objektive Kriterien, sondern namentlich die Beweggründe und Bedürfnisse des Mieters zu berücksichtigen.*)
2. Diese Gewichtung lässt sich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall vornehmen, weil die zu berücksichtigenden Umstände individuell und vielgestaltig sind, so dass sich jede schematische Lösung verbietet (Fortentwicklung der Senatsurteile vom 14.11.2007 - VIII ZR 340/06, NJW 2008, 218 Rn. 19; vom 20.03.2013 - VIII ZR 168/12, NJW 2013, 1526 Rn. 19).*)

IMRRS 2018, 0371

OLG Frankfurt, Beschluss vom 19.02.2018 - 8 W 8/18
Wenn ein Rechtsanwalt trotz bereits seit geraumer Zeit bestehender Erkrankungen keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar.*)

IMRRS 2018, 0369

OLG München, Beschluss vom 01.03.2018 - 34 AR 12/18
1. Eine Gerichtsstandsbestimmung ist nur möglich, wenn der Antragsteller das Streitverhältnis daher so umfassend darstellen, dass dem bestimmenden Gericht eine Prüfung der sachlichen Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO möglich ist.*)
2. Eine Pflicht des bestimmenden Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, besteht nicht.*)

IMRRS 2018, 0361

AG München, Urteil vom 14.09.2017 - 483 C 13301/16 WEG
1. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Geltendmachung eines Protokollberichtigungsanspruchs ist nur dann gegeben, wenn sich die Rechtsposition des Klägers durch die begehrte Änderung verbessern oder zumindest rechtlich erheblich verändern würde.
2. Bei dem Protokoll einer Eigentümerversammlung handelt es sich um eine Privaturkunde i.S.d. § 416 ZPO, der keine erhöhte Beweiskraft zukommt, sondern lediglich die formelle Beweiskraft, dass die protokollierten Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden; nicht jedoch eine materielle Beweiskraft dahingehend, dass die protokollierten Äußerungen inhaltlich richtig sind.

IMRRS 2018, 0192

OLG Saarbrücken, Urteil vom 23.11.2017 - 4 U 26/15
Für die Klärung der Haftung des Gerichtssachverständigen muss das Regressgericht prüfen, wie das Ursprungsverfahren richtigerweise hätte entschieden werden müssen; darüber ist gegebenenfalls Beweis zu erheben.

IMRRS 2018, 0362

KG, Beschluss vom 28.12.2017 - 12 W 48/17
1. Wird die Räumung "wegen der Beendigung des Mietverhältnisses" begehrt, ist für die Festsetzung des Streitwerts nicht entscheidend, aus welchem Grund der Mietvertrag beendet wurde.
2. Maßgeblich für die Streitwertfestsetzung ist der Jahresbetrag des zuletzt geschuldeten Mietzinses ohne Nebenkosten.

IMRRS 2018, 0325

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.02.2018 - L 7 AY 3934/17
1. Gem. § 61 Abs. 1 SGG i.V.m. § 184 Satz 1 GVG ist die Gerichtssprache deutsch.*)
2. In einer Fremdsprache verfasste Schriftsätze haben keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung, sofern nicht wegen eines grenzüberschreitenden Bezugs Art. 76 Abs. 7 VO (EG) Nr. 883/2004 Anwendung findet. Sie sind grundsätzlich unwirksam und wahren daher keine Rechtsmittelfristen. Das Gericht ist auch nicht zur Übersetzung einer fremdsprachigen (Rechtsmittel-)Schrift verpflichtet.*)

IMRRS 2018, 0357

BGH, Urteil vom 08.12.2017 - V ZR 16/17
1. Streitigkeiten über Ansprüche wegen der im Nachbarrechtsgesetz Schleswig-Holstein geregelten Nachbarrechte, die innerhalb einer gesetzlich angeordneten Ausschlussfrist mit der Klage geltend zu machen sind, unterliegen der obligatorischen Streitschlichtung. Sie sind hiervon nicht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LSchliG-SH ausgenommen.*)
2. Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach § 1 Abs. 1 LSchliG-SH hemmt in entsprechender Anwendung von § 204 Abs. 1 Nr. 4 a BGB den Lauf der Ausschlussfrist nach § 40 Abs. 1 NachbG-SH.*)

IMRRS 2018, 0345

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - VII ZB 60/17
1. Die unterliegende Partei trifft keine prozessuale Kostenerstattungspflicht nach § 91 ZPO gegenüber der obsiegenden Partei bezüglich einer von dieser gemäß § 3a RVG vereinbarten Vergütung, soweit diese die gesetzliche Vergütung übersteigt.*)
2. Eine vom Rechtsanwalt im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Anschlussdeckung zur Vermögensschadenshaftpflichtversicherung löst, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge bis 30 Mio. Euro entfällt, keinen gesetzlichen Vergütungsanspruch aus.*)

IMRRS 2017, 1702

AG München, Beschluss vom 31.01.2017 - 481 H 21666/16 WEG
Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf die Ermittlung der Ursachen eines Wasserschadens ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.

IMRRS 2018, 0324

BGH, Beschluss vom 15.02.2018 - V ZR 76/17
1. Für Urteile, die nach dem Inkrafttreten der Neufassung des § 317 ZPO zum 01.07.2014 zugestellt worden sind, setzt der Beginn der Frist zur Berufungseinlegung - für die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gilt Entsprechendes - nicht mehr die Zustellung einer Urteilsausfertigung voraus, sondern es genügt die Zustellung einer beglaubigten Abschrift des Urteils.
2. Eine in Papierform zuzustellende Abschrift kann auch durch maschinelle Bearbeitung beglaubigt werden, wobei anstelle der handschriftlichen Unterzeichnung die Abschrift mit dem Gerichtssiegel zu versehen ist.
3. In aller Regel lässt sich nur durch Vorlage des Originals der übersandten Abschrift verlässlich feststellen, ob der Einwand, das Urteil sei nicht ordnungsgemäß gesiegelt, zutreffend ist.
4. Die Beweislast für die Tatsachen, von denen die Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt, trägt grundsätzlich der Rechtsmittelkläger.
5. Eine Ausnahme gilt nur für gerichtsinterne Vorgänge, von denen der Rechtsmittelkläger keine Kenntnis haben kann.

IMRRS 2018, 0320

BVerwG, Beschluss vom 30.01.2018 - 9 B 20.17
1. Bei Einreichung eines Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht ist dieses nicht verpflichtet, auf seine Unzuständigkeit hinzuweisen. Jedoch muss das Gericht den Schriftsatz jedenfalls dann, wenn es bereits mit der Sache befasst war, im ordentlichen Geschäftsgang an das zuständige Gericht weiterleiten. Diese Grundsätze gelten - unabhängig von der Ordnungsgemäßheit der Rechtsmittelbelehrung - auch im Verwaltungsprozess (Anschluss an BVerfG, Beschluss vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - BVerfGE 93, 99 (115); Kammerbeschluss vom 03.03.2003 - 1 BvR 310/03 - NVwZ 2003, 728 (729)).*)
2. Aus einem Verstoß gegen die Weiterleitungspflicht folgt nicht die Unbeachtlichkeit der fehlerhaften Rechtsmitteleinlegung. Vielmehr ist dem Betroffenen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren, sofern die weiteren Voraussetzungen hierfür vorliegen.*)

IMRRS 2018, 0311

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2017 - 3 S 153/17
Der Eigentümer eines mit einem vorhabenbezogenen Bebauungsplan überplanten Grundstücks ist daran gehindert, sich in einem später angestrengten gerichtlichen Verfahren auf die Nichtigkeit des Plans zu berufen, wenn ihm auf der Grundlage des auf seine Veranlassung und in Abstimmung mit ihm aufgestellten Plans eine Baugenehmigung erteilt worden ist und er von der Genehmigung inzwischen Gebrauch gemacht hat.*)

IMRRS 2018, 0310

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25.10.2017 - 3 S 642/16
Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO durch das Gesetz zur Anpassung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29.05.2017 führt nicht dazu, dass ein nach der bisher geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird. Das hat jedenfalls in Fällen zu gelten, in denen die Frist für die Stellung eines neuen Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war.*)

IMRRS 2018, 0308

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - XII ZB 112/17
1. Maßstab für die Notwendigkeit von Kosten zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich ansehen durfte. Abzustellen ist mithin auf die Sicht der Partei in der konkreten prozessualen Situation und dann zu beurteilen, ob ein objektiver Betrachter aus diesem Blickwinkel die Sachdienlichkeit bejahen würde. Die Notwendigkeit bestimmt sich daher aus der "verobjektivierten" ex-ante-Sicht der jeweiligen Prozesspartei und nicht nach einem rein objektiven Maßstab (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 25.01.2017 - XII ZB 447/16 - FamRZ 2017, 643 und Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).*)
2. Ist dem Berufungsbeklagten mit dem Hinweisbeschluss des Berufungsgerichts nach § 522 Abs. 2 ZPO eine Berufungserwiderungsfrist gesetzt und reicht der Berufungsbeklagte nach Berufungsrücknahme eine Berufungserwiderung ein, sind die hierdurch entstandenen Kosten erstattungsfähig im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wenn er sich bei der Einreichung in nicht vorwerfbarer Unkenntnis von der Rücknahme der Berufung befunden hat (Abgrenzung zu BGHZ 209, 120 = FamRZ 2016, 900).*)
3. Ein Schriftsatz ist bereits eingereicht im Sinne des Ermäßigungstatbestands von Nr. 3201 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG, wenn er so auf den Weg gebracht worden ist, dass sein Zugang ausschließlich von der Tätigkeit Dritter, etwa eines Postbeförderungsunternehmens, abhängig ist.*)

IMRRS 2018, 0327

BGH, Beschluss vom 24.01.2018 - XII ZB 534/17
1. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist auch in den Fällen einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung nicht unverschuldet, wenn diese offenkundig falsch gewesen ist und deshalb·ausgehend von dem bei einem Rechtsanwalt vorauszusetzenden Kenntnisstand·nicht einmal den Anschein der Richtigkeit zu erwecken vermochte (im Anschluss an BGH, 18.12.2013 - XII ZB 38/13, IBRRS 2014, 1010; IMRRS 2014, 0496 und BGH, 13.06.2012 - XII ZB 592/11, IBRRS 2012, 2699; IMRRS 2012, 1962).*)
2. Die Unterteilung in Familienstreitsachen einerseits und andere Familiensachen andererseits gehört ebenso zu den verfahrensrechtlichen Grundkenntnissen eines im Familienrecht tätigen Rechtsanwalts wie das Wissen darum, dass in Familienstreitsachen die fristgebundene Rechtsmittelbegründung Zulässigkeitsvoraussetzung der Beschwerde und eine Unterhaltssache als Familienstreitsache einzuordnen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Fachanwalt für Familienrecht handelt.*)

IMRRS 2018, 0328

BGH, Beschluss vom 31.01.2018 - XII ZB 527/17
Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.*)

IMRRS 2018, 0117

AG München, Beschluss vom 05.07.2017 - 481 H 11437/17 WEG
1. Die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens im Hinblick auf mögliche Schäden im Gemeinschaftseigentum oder Schäden im Sondereigentum aufgrund des Zustands des Gemeinschaftseigentums ist nur nach Vorbefassung der Eigentümerversammlung zulässig.
2. Der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, ein Sachverständigengutachten zu Art und Ursachen bestimmter Schäden zu erholen, bedarf es aber dann nicht, wenn im Auftrag der Gemeinschaft bereits ein oder mehrere Gutachten erholt wurden, diese aber nicht zur Befriedung einer streitigen Situation geführt haben.

IMRRS 2018, 0300

BGH, Beschluss vom 07.02.2018 - VII ZB 28/17
1. Es ist nicht Zweck einer Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach § 91a ZPO, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.
2. Grundlage der Entscheidung ist lediglich eine summarische Prüfung, bei der das Gericht grundsätzlich davon absehen kann, in einer rechtlich schwierigen Sache nur wegen der Verteilung der Kosten alle für den hypothetischen Ausgang bedeutsamen Rechtsfragen zu klären.
3. Ist bei summarischer Prüfung der Verfahrensausgang offen, sind mangels anderer Verteilungskriterien die Kosten gegeneinander aufzuheben.

IMRRS 2018, 0289

OLG Hamm, Beschluss vom 11.12.2017 - 32 SA 64/17
Eine Gerichtsstandbestimmung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann aufgrund des fortgeschrittenen Prozessstands nicht mehr erfolgen, wenn eine Klage nach eingeholten Sachverständigengutachten auf weitere Beklagte erweitert werden soll.*)

IMRRS 2018, 0285

OLG Naumburg, Beschluss vom 07.12.2017 - 3 W 15/17
Der Streitwert für einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung aufgrund einer Miteigentümergemeinschaft gemäß § 745 Abs. 2 BGB bemisst sich bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemäß §§ 48 GKG, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahreswert der monatlichen Beträge.*)

IMRRS 2018, 0277

BGH, Beschluss vom 08.02.2018 - V ZR 87/17
1. Eine Anhörungsrüge ist nur zulässig, wenn mit ihr eine neue und eigenständige Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG durch das erkennende Gericht gerügt wird; dabei ist darzulegen, dass das Gericht den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO).
2. Das gilt auch dann, wenn sich die Anhörungsrüge gegen einen Beschluss richtet, mit dem eine Nichtzulassungsbeschwerde gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO ohne nähere Begründung zurückgewiesen worden ist.

IMRRS 2018, 0272

AG Zeitz, Beschluss vom 29.01.2018 - 4 C 232/17
1. Bei der Prüfung der Erstattungsfähigkeit ist davon auszugehen, dass eine vernünftig denkende, kostenbewusste Partei, die im Anwaltsprozess am eigenen Wohnsitz klagen möchte oder am eigenen Wohnsitz verklagt wird, einen beim Prozessgericht zugelassenen Rechtsanwalt mit ihrer Vertretung beauftragt hätte.
2. Eine Ausnahme für die Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts stellt es dar, wenn die Vertretung der Partei eine besondere Spezialisierung erfordert, die ein ortsansässiger Rechtsanwalt nicht vorweisen kann (hier verneint).

IMRRS 2018, 0240

OLG Dresden, Beschluss vom 21.12.2017 - 4 W 1068/17
Wird ein Schriftsatz durch das Gericht förmlich zugestellt, werden die darin enthaltenen Ansprüche auch dann rechtshängig, wenn dieser den Anforderungen des § 253 Abs. 2 ZPO nicht genügt.*)

IMRRS 2018, 0239

OLG Dresden, Beschluss vom 02.01.2018 - 4 W 1078/17
Eine Beschwerde, die nicht erkennen lässt, welches konkrete Ziel der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel verfolgt und wodurch er sich beschwert sieht, ist unzulässig.*)

IMRRS 2018, 0237

VGH Hessen, Beschluss vom 25.10.2017 - 3 B 1572/17
Im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung ist grundsätzlich von der Wirksamkeit des zu Grunde liegenden Bebauungsplans auszugehen, es sei denn dieser erweist sich als offensichtlich unwirksam (wie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15, IBRRS 2015, 3113; OVG Nordrhein-Westfalen, IBR 2009, 1143 - nur online; OVG Saarland, Beschluss vom 10.05.2012 - 2 B 48/12, IBRRS 2012, 2091).*)

IMRRS 2018, 0236

OLG Schleswig, Urteil vom 24.11.2017 - 1 U 49/15
1. Eine konkludente Abnahme setzt ein Verhalten des Bauherrn voraus, das der Unternehmer als Billigung seiner Leistung verstehen darf. Ein solches Verhalten kann darin gesehen werden, dass der Bauherr die Leistung des Unternehmers einem Drittunternehmer als Gegenstand weiterer Leistungen überlässt.
2. Auch eine Teilabnahme ist grundsätzlich konkludent möglich, wenn deutlich wird, dass dies dem Willen des Bauherrn entspricht und er sich der Folgen bewusst ist.
3. Nach der Abnahme der Werkleistung ist der Bauherr für das Vorliegen eines Mangels beweisbelastet.
4. Im Zivilprozess gilt der Beibringungsgrundsatz. Das Gericht ist weder dazu gehalten, den Sachverständigen zur Bauteilöffnung anzuweisen, noch ist der Sachverständige, einer solchen Anweisung nachzukommen. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Bauteilöffnung nicht die eigentliche Untersuchung des Bauteils bildet, sondern sie notwendig wird, um an den zu begutachtenden Bauteil heranzukommen.
5. Die Anforderungen an den Inhalt einer Berufungsbegründung sind nicht hoch. Es reicht, wenn sie, zugeschnitten auf den jeweiligen Fall, erkennen lässt, aus welchen rechtlichen oder tatsächlichen Gründen der Berufungsführer das angefochtene Urteil für unrichtig hält. Weitere besondere Anforderungen bestehen nicht.

IMRRS 2018, 0235

OLG Schleswig, Beschluss vom 14.12.2017 - 16 W 152/17
Es ist Aufgabe der Parteien und nicht etwa des Gerichts, dem gerichtlich bestellten Sachverständigen die Ausführung seiner gutachterlichen Tätigkeit zu ermöglichen. Es besteht deshalb keine Anordnungsbefugnis des Gerichts gegenüber dem Sachverständigen zu Bauteilöffnungen.

IMRRS 2018, 0234

BGH, Beschluss vom 14.12.2017 - VII ZR 253/17
1. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumung liegen nicht vor, wenn der Kläger nicht gehindert war, die Frist zur Begründung des Rechtsmittels einzuhalten.
2. Den Kläger trifft ein eigenes Verschulden an der Fristversäumnis, wenn er nicht für den rechtzeitigen Ausgleich der nach Grund und Höhe nicht zu beanstandenden Kostenrechnung seines Verfahrensbevollmächtigten Sorge getragen hat.
3. Der Umstand, dass die Rechnung nicht ausdrücklich als Vorschussrechnung gekennzeichnet war, vermag den Kläger nicht zu entlasten, wenn aus dem Begleitschreiben unmissverständlich hervorgeht, dass es sich um eine Vorschussforderung handelt.

IMRRS 2018, 0208

OLG Saarbrücken, Urteil vom 15.11.2017 - 1 U 11/17
1. Ein Bedenkenhinweis, der zur Enthaftung eines Unternehmers wegen einer nicht ordnungsgemäßen Vorleistung eines anderen Unternehmers führen soll, hat zur rechten Zeit, in der gebotenen Form und Klarheit und an den richtigen Adressaten zu erfolgen.*)
2. Die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens gehören nur dann zu den Kosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens, wenn die Parteien und der Streitgegenstand des Beweisverfahrens und des Vorprozesses identisch sind.*)
3. Begehrt die in erster Instanz voll obsiegende klagende Partei erstmals zweitinstanzlichen die Kosten eines selbstständigen Beweisverfahrens im Wege eines bezifferten materiellrechtlichen Schadensersatzanspruchs, dann handelt es sich hierbei um eine Klageänderung, die nur im Wege einer Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden kann.*)

IMRRS 2018, 0260

BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - V ZB 53/17
1. § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG enthält einen einheitlichen Haftgrund der Fluchtgefahr, der durch die Kriterien des § 2 Abs. 14 AufenthG gesetzlich näher ausgeformt ist.*)
2. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es die angeordnete Sicherungshaft auf einen anderen der in § 2 Abs. 14 Nr. 1 bis 6 AufenthG festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Fluchtgefahr stützen will, als es das Amtsgericht getan hat. Anders ist es, wenn zur Ausfüllung des Begriffs der Fluchtgefahr ein neuer Sachverhalt eingeführt wird, zu dem sich der Betroffene noch nicht persönlich äußern konnte.*)

IMRRS 2018, 0261

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - V ZB 28/17
1. Das Beschwerdegericht muss den Betroffenen grundsätzlich nicht erneut anhören, wenn es den unter Anhörung des Betroffenen festgestellten Sachverhalt lediglich einem anderen der gesetzlich festgelegten Anhaltspunkte für das Vorliegen einer (erheblichen) Fluchtgefahr zuordnen will als das Amtsgericht.*)
2. Die beteiligten Behörden und die Haftgerichte können sich im Grundsatz auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Daten in dem Eurodac-Register verlassen und insbesondere darauf vertrauen, dass ein als offen ausgewiesenes Asylverfahren noch nicht abgeschlossen ist.*)
3. Die Vorschrift des § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG setzt eine Belehrung des Betroffenen darüber, dass er vor Abschluss des Verfahrens im Erstaufnahmestaat nicht in einen anderen Mitgliedstaat reisen darf, nicht voraus.*)

IMRRS 2018, 0262

BGH, Urteil vom 18.01.2018 - I ZR 150/15
1. Der Kläger, der Schadensersatzansprüche auf eine ohne sein Wissen von seinem Bevollmächtigten getroffene Schmiergeldabrede stützt, genügt seiner Darlegungslast, wenn er ausreichende Anhaltspunkte für den Abschluss einer derartigen Vereinbarung darlegt. Von ihm können im Rechtsstreit keine näheren Darlegungen hierzu mit der Begründung verlangt werden, er müsse sich die Kenntnis des Bevollmächtigten zurechnen lassen.*)
2. Hat der Kläger hinreichende Anhaltspunkte für eine Schmiergeldabrede vorgetragen, trägt der Beklagte die sekundäre Darlegungslast für seine Behauptung, eine solche Schmiergeldabrede habe nicht vorgelegen.*)
3. Ein von dem Sachvortrag des Klägers abweichendes Vorbringen des Beklagten, das der Klage ebenfalls zur Schlüssigkeit verhilft, kann zugunsten des Klägers nur verwertet werden, wenn er es sich hilfsweise zu eigen macht und seine Klage hierauf stützt. Der Kläger, der geltend macht, eine bestimmte Person habe als sein Beauftragter zu seinen Lasten überhöhte Vergütungen verabredet, macht sich das Vorbringen der Beklagtenseite, eine andere Person habe die beanstandeten Vereinbarungen getroffen, nicht zu eigen, wenn er deren Behauptung bestreitet.*)

IMRRS 2018, 0264

BGH, Beschluss vom 25.01.2018 - IX ZB 89/16
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung des Gemeinschaftsrechts gemäß Art. 267 Abs. 1 lit. a AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Stellt bei einem Urteil, das den Beklagten uneingeschränkt und ohne Bedingung zu einer Leistung verurteilt und gegen das im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei dem die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, die Anordnung des Ursprungsgerichts, dass das Urteil nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist, eine Bedingung im Sinne von Nr.4.4. des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dar?*)
2. Sofern Frage 1 bejaht wird: Gilt dies auch dann, wenn im Ursprungsmitgliedstaat eine Sicherungsvollstreckung aus dem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil möglich ist, ohne dass die Sicherheitsleistung erbracht wird?*)
3. Sofern Frage 2 bejaht wird:
a)Wie hat das Ursprungsgericht im Fall einer Entscheidung, die eine vollstreckbare Verpflichtung enthält und gegen die im Ursprungsmitgliedstaat ein ordentlicher Rechtsbehelf eingelegt wurde oder bei der die Frist für einen solchen Rechtsbehelf noch nicht verstrichen ist, hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Vollstreckung der Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund des Urteilsausspruchs oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach einer Sicherheitsleistung erfolgen darf?*)
b)Hat das Ursprungsgericht in diesem Fall die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen auszustellen, ohne die in Nr. 4.4.1. bis 4.4.4. vorgesehenen Angaben zu machen?*)
c)Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zur erforderlichen Sicherheitsleistung aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?*)
4. Sofern Frage 2 verneint wird:
a)Wie hat das Ursprungsgericht hinsichtlich des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu verfahren, wenn die Sicherungsvollstreckung im Ursprungsmitgliedstaat aufgrund einer gesetzlichen Regelung erst nach Ablauf einer Frist zulässig ist?*)
b)Ist das Ursprungsgericht in diesem Fall befugt, die Bescheinigung unter Verwendung des Formblatts in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin auszustellen, dass - etwa in Nr. 4.4.1. oder 4.4.3. des Formblatts - zusätzliche Angaben zu dieser Frist aufgenommen werden und der Text der gesetzlichen Regelung dem Formblatt beigefügt wird?*)

IMRRS 2018, 0268

BGH, Urteil vom 21.11.2017 - II ZR 180/15
Schadensersatzansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug) und § 826 BGB (sittenwidrige Schädigung), die auf die Rückabwicklung einer Fondsbeteiligung gerichtet sind und im Kern darauf gestützt werden, dass durch den Emissionsprospekt ein unzutreffender Eindruck von den Risiken der Beteiligung vermittelt worden sei, betreffen im Regelfall denselben Streitgegenstand.*)

IMRRS 2018, 0222

BGH, Beschluss vom 14.09.2017 - I ZB 9/17
1. Die Beschwer muss als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung für jedes Rechtsmittel nach der Zivilprozessordnung noch zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel gegeben sein; ihr Wegfall macht das Rechtsmittel unzulässig und führt zu seiner Verwerfung.*)
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels setzt eine Beschwer des Rechtsmittelklägers voraus, die nicht allein in der Kostenlast besteht. Ist die Hauptsache Gegenstand des Rechtsstreits, sind Prozesskosten bei der Bestimmung der Beschwer nicht zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 0111

OLG Koblenz, Beschluss vom 23.06.2015 - 8 U 946/14
1. Macht das Gericht die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig, der trotz ausdrücklicher Erinnerung nicht eingezahlt wird, muss der Zeuge nicht geladen werden.
2. Lässt der Kläger wegen einer versehentlich unterbliebenen Vorschusszahlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und wird der Prozess der Prozess durch seinen Einspruch in die vor Eintritt der Versäumnis bestehende Lage zurückversetzt, gilt die bereits angemahnte Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses nicht nur fort, sondern "erst recht".

IMRRS 2018, 0206

OLG Koblenz, Beschluss vom 07.05.2015 - 8 U 946/14
1. Macht das Gericht die Ladung des vom Kläger benannten Zeugen von der Einzahlung eines Vorschusses abhängig, der trotz ausdrücklicher Erinnerung nicht eingezahlt wird, muss der Zeuge nicht geladen werden.
2. Lässt der Kläger wegen einer versehentlich unterbliebenen Vorschusszahlung ein Versäumnisurteil gegen sich ergehen und wird der Prozess der Prozess durch seinen Einspruch in die vor Eintritt der Versäumnis bestehende Lage zurückversetzt, gilt die bereits angemahnte Aufforderung zur Einzahlung des Vorschusses nicht nur fort, sondern "erst recht".

IMRRS 2018, 0213

AG Brühl, Urteil vom 24.10.2017 - 24 C 80/17
1. Der Richter darf und muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.
2. Zur Glaubwürdigkeit von Zeugen und Zeugenaussagen.

IMRRS 2018, 0203

OLG München, Beschluss vom 07.02.2018 - 13 W 101/18
1. Im Zwangsvollstreckungsverfahren wird kein Streitwert, sondern ein Gegenstandswert festgesetzt.
2. Begehrt der Gläubiger der Zwangsvollstreckung die Erlangung des Eigentums, ist für den Gegenstandswert der Wert der Wohnung maßgeblich, nicht die Höhe der letzten Kaufpreisrate.

IMRRS 2018, 0181

VGH Bayern, Beschluss vom 23.01.2018 - 9 C 18.50007
Ein Beschluss, mit dem die Ablehnung eines Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt wurde, kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden.

IMRRS 2018, 0231

BGH, Urteil vom 09.01.2018 - VI ZR 82/17
1. Eine nur beschränkte Zulassung der Berufung ist unter denselben Voraussetzungen wie die beschränkte Zulassung der Revision zulässig (Anschluss BGH, Beschluss vom 2. Juli 2009 - V ZB 40/09, NJW-RR 2009, 1431 Rn. 10).*)
2. Der Berechnung des für die ersatzfähigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten maßgeblichen Gegenstandswerts ist auch dann nur die letztlich objektiv berechtigte Schadensersatzforderung zugrunde zu legen, wenn der Geschädigte die Reparaturkosten fiktiv auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Gutachtens abrechnet und ihn der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer sodann mit Erfolg auf eine ohne weiteres zugängliche, günstigere und gleichwertige Reparaturmöglichkeit verweist (Fortführung von BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17 Rn. 5 ff.IBRRS 2018, 0263; IMRRS 2018, 0081; IVRRS 2018, 0032).*)
3. Unerheblich ist insoweit, ob der Verweis vor oder nach der Beauftragung des Rechtsanwalts oder Geltendmachung des Anspruchs erfolgt und ob der Geschädigte im Zeitpunkt der Beauftragung des Rechtsanwalts davon ausgegangen ist und ausgehen durfte, seine Hauptforderung sei zu einem höheren als dem später festgestellten oder unstreitig gewordenen Betrag begründet (Fortführung von BGH, 05.12.2017 - VI ZR 24/17, IBRRS 2018, 0263; IMRRS 2018, 0081; IVRRS 2018, 0032).*)

IMRRS 2018, 0205

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 02.11.2017 - 13 U 75/17
1. Gemäß § 1 Abs. 5 WEG sind alle Wohnungseigentümer gemeinschaftliche Eigentümer des Grundstücks.
2. Nur diese und nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft kann die Reallast verpflichten, so dass sich eine Auslegung, wonach die Lieferverpflichtung gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft besteht, verbietet. Durch die Entgegennahme der gelieferten Heizenergie kommt kein Vertrag mit der Wohnungseigentümergemeinschaft zu Stande.
3. Die Situation desjenigen, der aufgrund einer Reallast Energie liefert, ist nicht mit der eines öffentlichen Energieversorgungsunternehmens vergleichbar.

IMRRS 2018, 0204

LG Freiburg, Urteil vom 28.04.2017 - 1 O 374/15
Besteht aufgrund eingetragenen Reallasten die Verpflichtung zur Abnahme von Heizenergie, ist nicht die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband passivlegitimiert, sondern deren einzelne Mitglieder (Wohnungseigentümer) sind Vertragspartner und zur Zahlung der Heizenergie verpflichtet.

IMRRS 2018, 0201

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 81/17
Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)

IMRRS 2018, 0200

BGH, Beschluss vom 11.01.2018 - III ZB 82/17
Dem Berufungsführer ist Wiedereinsetzung wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung zu gewähren, wenn sein Prozessbevollmächtigter rechtzeitig vor Ablauf der nicht mehr verlängerbaren Frist einen Antrag auf Bewilligung von Akteneinsicht gestellt hat und ihm diese ohne sein Verschulden nicht vor Fristablauf gewährt wurde.*)

IMRRS 2018, 0202

OLG Stuttgart, Urteil vom 26.06.2017 - 10 U 62/16
1. Erfährt ein Bauherr während der Bauausführung von einem Herstellungsmangel (hier: zu niedrig betonierter Ringanker) und lässt er dennoch weiterbauen, hat er keinen Ersatzanspruch im Umfang des sich dadurch vertiefenden Schadens, wenn er später die Herstellung eines mangelfreien Werks begehrt.*)
2. Ein Architekt muss einen Bauherrn, der von einem Herstellungsmangel erfährt, nicht darauf hinweisen, dass im Fall eines Verlangens nach Mangelbeseitigung die Bauarbeiten gestoppt müssen, wenn jedem Laien klar sein muss, dass die weiteren Bauarbeiten den dann erforderlichen Rück- und Neubau aufwändiger und damit teurer machen.*)
3. Der Tatbestand eines Urteils liefert nach § 314 Satz 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Kann dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden (§ 314 Satz 2 ZPO), muss der Richter auf Grund der Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgehen, wenn eine Tatbestandsberichtigung nach § 320 ZPO nicht vorgenommen wird.*)
4. Hat ein Bauherr gegenüber einem Gesamtschuldner nur einen Einbehalt von der Werklohnforderung geltend gemacht und wurde keine Aufrechnung erklärt, kann sich der andere Gesamtschuldner insoweit nicht auf Erfüllung berufen.*)

IMRRS 2018, 0207

VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.01.2018 - 8 S 1294/17
Eine Belehrung über "die einzuhaltende Frist" im Sinne von § 58 Abs. 1 VwGO erfordert keine Belehrung über deren Beginn.*)

IMRRS 2018, 0178

BGH, Beschluss vom 16.01.2018 - VIII ZB 61/17
1. Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) wird als allgemeines Verfahrensgrundrecht neben dem Gebot effektiven Rechtsschutzes auch ein Anspruch auf faires Verfahren abgeleitet. Danach muss das Verfahren so gestaltet werden, wie die Parteien des Zivilprozesses es vom Gericht erwarten dürfen. Das Gericht darf sich nicht widersprüchlich verhalten, darf aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet (im Anschluss an BVerfGE 78, 123, 126; BVerfG, NJW 2014, 205 Rn. 20 mwN).*)
2. § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO sieht im Berufungsverfahren ohne Einwilligung des Gegners lediglich die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat, nicht aber um einen Monat nach erfolgter Akteneinsicht vor.*)
3. Ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist ist nicht deswegen unwirksam, weil er kein bestimmtes Enddatum, sondern nur eine Frist benennt, die mit Eintritt eines bestimmten künftigen Ereignisses (hier: Akteneinsicht) zu laufen beginnen soll (Fortentwicklung von BGH, Beschluss vom 05.04.2001 - VII ZB 37/00, NJW-RR 2001, 931 unter II [zu § 519 Abs. 2 ZPO a.F.]).*)
