Immobilien- und Mietrecht.

Volltexturteile nach Sachgebieten
16162 Entscheidungen insgesamt
Online seit 2018
IMRRS 2018, 0681
OLG München, Beschluss vom 03.08.2017 - 28 U 3844/16 Bau
1. Die Leistung des Auftragnehmers ist mangelhaft, wenn die Ist- von der Soll-Beschaffenheit abweicht.
2. Gibt es ein im Leistungsverzeichnis genanntes Produkt (hier: 1,5 mm dicke Abdichtungsfolie) auf dem Markt nicht, darf der Auftragnehmer nicht einfach auf ein anderes Produkt (mit geringerer Dicke) ausweichen, sondern er muss sich mit dem Auftraggeber zuerst ins Benehmen setzen und auf eine Vertragsanpassung hinwirken.
3. Unterlässt der Auftragnehmer dies, bleibt es bei der vereinbarten Sollbeschaffenheit und bei der Bejahung eines Mangels, wenn eine andere Folie eingebaut wird.

IMRRS 2018, 0683

LG Berlin, Urteil vom 24.11.2017 - 53 S 46/16 WEG
(ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0629

AG Pankow/Weißensee, Beschluss vom 16.05.2018 - 100 C 78/17
1. Stützt sich keine der beiden Parteien auf ein Mietvertragsverhältnis, ist das Amtsgericht zur Entscheidung nicht ausschließlich zuständig.
2. Der Streitwert der Herausgabeklage bemisst sich nach dem Wert der herauszugebenden Sache und damit dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers.
3. Eine ausdrückliche richterliche Belehrung über die Folgen einer rügelosen Einlassung ist auch bei der anwaltlichen Vertretung der Parteien nicht entbehrlich.

IMRRS 2018, 0679

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.07.2016 - 21 U 21/16
1. Eine Partei, die den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung begründet, der (rechtzeitig auf den Weg gebrachte) Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, muss glaubhaft machen, dass die Ursache für die Versäumung der Frist außerhalb eines ihr zurechenbaren Anwaltsverschuldens liegt.
2. Den Verlust des Schriftstück auf dem Postwege kann die Partei regelmäßig nicht anders glaubhaft machen als durch die Glaubhaftmachung der rechtzeitigen Aufgabe zur Post. Im Einzelnen ist darzulegen, wann, von wem, in welcher Weise das Schriftstück zur Post gegeben wurde.
3. Soll die rechtzeitige Aufgabe eines Schriftstücks zur Post nachgewiesen und glaubhaft gemacht werden, reicht die anwaltliche Versicherung allein hierfür auch dann nicht aus, wenn der Bevollmächtigte darlegt, er selbst habe das fristwahrende Schriftstück zur Post gegeben.

IMRRS 2018, 0677

BGH, Urteil vom 15.02.2018 - I ZR 243/16
Ein Rechtsmittelführer, der die Verletzung einer gerichtlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO geltend macht, muss darlegen, wie er auf einen entsprechenden Hinweis reagiert, insbesondere was er hierauf im Einzelnen vorgetragen hätte und wie er weiter vorgegangen wäre. Er ist dabei grundsätzlich nicht gehindert, sein bisheriges Vorbringen zu ändern und insbesondere zu präzisieren, zu ergänzen oder zu berichtigen. Eine durch Änderungen etwa entstehende Widersprüchlichkeit in seinem Vortrag ist allein im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen.*)

IMRRS 2018, 1498

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 05.02.2018 - 8 UF 58/15
Wenn ein Richter in einer von ihm zu entscheidenden familienrechtlichen Sache zugleich in einer eigenen familienrechtlichen Sache (hier jeweils: nachehelicher Unterhalt) Mandant des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten ist, ist gegen ihn die Besorgnis der Befangenheit objektiv gerechtfertigt.*)

IMRRS 2018, 0670

BGH, Beschluss vom 24.04.2018 - VI ZB 48/17
Eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist kann den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör verletzen und die Zulassung der Rechtsbeschwerde begründen.*)

IMRRS 2018, 0578

OLG Frankfurt, Beschluss vom 03.04.2018 - 2 U 7/18
1. Vollstreckungsschutz (§§ 712, 719 ZPO) kann auch in der Berufung erfolgen.
2. Der Schutzzweck des § 550 BGB ist wegen des zusätzlichen Erwerberschutzes mit dem auf Beweisbarkeit und Übereilungsschutz beschränkten § 311b Abs. 1 BGB nicht deckungsgleich.
3. Treuewidrigkeit bei Schriftformmangelkündigung erfordert neben Existenzbeeinträchtigung eine besondere Vertrauensgrundlage.

IMRRS 2018, 0659

OLG Köln, Beschluss vom 30.04.2018 - 2 W 10/18
An einem sofortigen Anerkenntnis i.S.d. § 93 ZPO fehlt es, wenn der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren bereits mit der Erklärung seiner Verteidigungsbereitschaft einen klageabweisenden Sachantrag ankündigt.*)

IMRRS 2018, 0666

OVG Saarland, Beschluss vom 22.05.2018 - 2 C 427/17
1. Ein Automatenaufsteller kann sich zur Begründung seiner Antragsbefugnis gegen einen Bebauungsplan, der Vergnügungsstätten sowie Schank- und Speisewirtschaften, die Geldspielgeräte aufweisen, für unzulässig erklärt, weder auf das Eigentumsrecht noch auf die Berufsfreiheit berufen.*)
2. Die Aufhebung des § 47 Abs. 2a VwGO führt nicht dazu, dass ein nach der bisher geltenden Rechtslage unzulässiger Normenkontrollantrag im Nachhinein zulässig wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Frist für die Stellung eines (neuen) Normenkontrollantrags im Zeitpunkt des Außerkrafttretens des § 47 Abs. 2a VwGO bereits abgelaufen war.*)

IMRRS 2018, 0660

BGH, Beschluss vom 12.04.2018 - V ZB 138/17
1. Das Notieren einer Vorfrist in dem elektronischen Fristenkalender ist zur Kontrolle der Richtigkeit der eingegebenen Berufungsbegründungsfrist nicht geeignet. Sie unterliegt derselben spezifischen Fehleranfälligkeit wie die Eingabe des Fristablaufs selbst.
2. Die Kontrolle der Fristeingabe in den elektronischen Fristenkalender kann durch einen Ausdruck der eingegebenen Einzelvorgänge oder eines Fehlerprotokolls erfolgen. Werden die Eingaben in den EDV-Kalender nicht durch Ausgabe der eingegebenen Einzelvorgänge über den Drucker oder durch Ausgabe eines Fehlerprotokolls durch das Programm kontrolliert, ist darin ein anwaltliches Organisationsverschulden zu sehen.
IMRRS 2018, 0652

BGH, Urteil vom 19.04.2018 - IX ZR 222/17
1. Die Prozessparteien können eine in einem Prozessvergleich wirksam vereinbarte Widerrufsfrist vor deren Ablauf ohne Mitwirkung des Gerichts verlängern.*)
2. Ein im Prozessvergleich nicht enthaltenes Widerrufsrecht kann von den Parteien nachträglich nur wirksam vereinbart werden, wenn die für den Prozessvergleich geltenden Förmlichkeiten eingehalten werden und die prozessbeendende Wirkung des Vergleichs noch nicht eingetreten ist.*)

IMRRS 2018, 0602

OLG Schleswig, Urteil vom 03.11.2015 - 3 U 10/15
1. Gehen Beeinträchtigungen einer auf dem Dach einer landwirtschaftlichen Lagerhalle montierten Photovoltaikanlage (PV-Anlage) durch ortsübliche Verschmutzungen und Beschädigungen durch Tiere zu Lasten des Auftragnehmers, trägt dieser das Risiko eines Minderertrags infolge von Staub-, Sand- und Schmutzablagerungen, Blättern und Zweigen sowie Vögel-Exkrementen.
2. Garantiert der mit der Errichtung einer PV-Anlage beauftragte Auftragnehmer einen Referenz-Energieertrag, kann der Auftraggeber die Zahlung der Garantieleistung im Urkundenprozess geltend machen.
3. Die Statthaftigkeit des Urkundenprozesses setzt nicht voraus, dass auch unstreitige Anspruchsvoraussetzungen mit Urkunden bewiesen werden. Unstreitige, zugestandene oder offenkundige Tatsachen bedürfen auch im Urkundenverfahren (abgesehen vom Fall der Säumnis) keines Beweises und keiner Urkundenvorlage.

IMRRS 2018, 0649

BGH, Beschluss vom 19.04.2018 - XII ZR 76/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0644

BGH, Urteil vom 20.04.2018 - V ZR 202/16
1. Führt der ehemalige Verwalter über das Ende seiner Bestellungszeit die Verwaltung fort, ist er nicht mehr nach § 45 Abs. 1 WEG Zustellungsvertreter der Wohnungseigentümer.*)
2. Ist die Bestellung des Verwalters abgelaufen oder ein bestellter Verwalter aus anderen Gründen nicht vorhanden, kann die Zustellung entweder direkt an die beklagten Wohnungseigentümer oder in entsprechender Anwendung von § 45 Abs. 2 WEG an den von den Wohnungseigentümern bestellten Ersatzzustellungsvertreter oder nach § 45 Abs. 3 WEG an einen durch das Gericht bestellten Ersatzzustellungsvertreter erfolgen.*)
3. Der in der unwirksamen Zustellung an den nicht mehr bestellten Verwalter liegende Mangel kann nach § 189 ZPO durch den Zugang der Klageschrift bei den beklagten Wohnungseigentümern geheilt werden. Bei Klagen nach § 43 WEG reicht es für eine Heilung der unwirksamen Zustellung an den Verwalter als Zustellungsvertreter nach § 189 ZPO aus, wenn den beklagten Wohnungseigentümern ein der Klageschrift inhaltsgleiches Schriftstück, etwa eine Fotokopie, eine Faxkopie oder ein Scan der Klageschrift, zugeht.*)
4. Die bloße Unterrichtung der beklagten Wohnungseigentümer über den Eingang der Klage durch den Verwalter, sei es durch ein Rundschreiben oder mündlich auf einer Eigentümerversammlung, reicht für die Heilung des Zustellungsmangels hingegen nicht aus.*)

IMRRS 2018, 0608

OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.01.2018 - 12 W 63/17
1. Kosten für ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten können ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" angesehen werden, wenn sich das Gutachten auf den konkreten Rechtsstreit bezieht und gerade mit Rücksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden ist.
2. Ein Privatgutachten ist unabhängig von einer zeitlichen Nähe zum Rechtsstreit regelmäßig als prozessbezogen anzusehen, wenn ausreichende Anhaltspunkte für den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden sind.

IMRRS 2018, 0642

BGH, Urteil vom 26.04.2018 - VII ZR 139/17
Der Behauptung einer Partei, eine bestimmte Form der Gerichtsstandsvereinbarung entspreche unter Kaufleuten in dem betreffenden Geschäftszweig des internationalen Handelsverkehrs einem Handelsbrauch im Sinne des Art. 25 Abs. 1 Satz 3 Buchst. c) Brüssel-Ia-VO, ist im Rahmen der von Amts wegen durchzuführenden Prüfung der internationalen Zuständigkeit grundsätzlich nachzugehen. Das Gericht ist dabei von Beweisanträgen unabhängig und kann im Wege des Freibeweises vorgehen. An die Annahme, die Beweiserhebung sei entbehrlich, weil die Behauptung willkürlich "ins Blaue hinein" erfolgt sei, sind strenge Anforderungen zu stellen.*)

IMRRS 2018, 0630

BGH, Beschluss vom 25.04.2018 - VII ZR 299/14
Geht es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage, darf das Gericht auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn es entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag.

IMRRS 2018, 0619

OLG Frankfurt, Beschluss vom 28.02.2018 - 3 W 5/18
Die sofortige Beschwerde gegen die Anordnung der Urkundenvorlegung nach § 142 ZPO ist nicht statthaft.*)

IMRRS 2018, 0617

OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.04.2018 - 13 W 8/18
Sind die Äußerungen des erstinstanzlichen Richters über ein Berufungsurteil, mit dem das erstinstanzliche Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben und zurückverwiesen wurde, geeignet, bei den Parteien den Eindruck zu erwecken, das erstinstanzliche Gericht werde erneut in der vom Berufungsgericht beanstandeten Weise verfahren, kann dies einen berechtigten Ablehnungsgrund darstellen.*)

IMRRS 2018, 0595

OLG München, Urteil vom 30.11.2017 - 23 U 874/17
1. Entscheidet ein Gericht lediglich über einen Zahlungsantrag und nicht zugleich durch (Teil-)Endurteil über den Feststellungsantrag, handelt es sich nicht um ein reines Grundurteil, sondern um ein Grund- und Teilurteil.
2. Dieses ist als Teilurteil dann unzulässig, wenn mit ihm die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen verbunden ist.

IMRRS 2018, 0586

OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.05.2018 - 10 W 6/18
Ein selbständiges Beweisverfahren ist entweder beendet, wenn die Beweissicherung sachlich erledigt ist oder aber auch dann, wenn die Zuständigkeit für die Beweiserhebung nach Einleitung eines Rechtsstreits in der Hauptsache zwischen den Beteiligten des selbständigen Beweisverfahrens auf das Prozessgericht durch Beiziehung der Akten des selbständigen Beweisverfahrens zu Beweiszwecken durch das Prozessgericht übergeht.

IMRRS 2018, 0594

OLG Nürnberg, Beschluss vom 23.04.2018 - 12 W 253/18
Der Kostengläubiger kann gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO Zinsen bereits ab dem Zeitpunkt des Eingangs eines auf der Grundlage einer erstinstanzlichen Kostenregelung gestellten Kostenfestsetzungsantrags verlangen, soweit sich die in einem in der Berufungsinstanz geschlossenen Prozessvergleich vereinbarte Kostenregelung mit der erstinstanzlichen Kostenentscheidung deckt und ununterbrochen eine diesbezügliche Vollstreckungsmöglichkeit bestand (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 22.09.2015 - X ZB 2/15, IBRRS 2015, 3126 = IMRRS 2015, 1410; entgegen OLG Köln, Beschluss vom 30.09.2013 - 17 W 78/13, IBRRS 2015, 3126 = IMRRS 2015, 1410; OLG München, Beschluss vom 08.02.1996 - 11 W 749/96, NJW-RR 1996, 703; OLG Hamm, Beschluss vom 31.08.1992 - 23 W 428/92, MDR 1993, 585; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 23.01.1992 - 9 W 104/91, MDR 1992, 1007; OLG Schleswig, Beschluss vom 27.10.1989 - 9 W 223/89, JurBüro 1990, 627).*)

IMRRS 2018, 0593

OLG München, Beschluss vom 02.05.2018 - 34 AR 69/18
Eine Bestimmung des zuständigen Gerichts nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO kann nicht erfolgen, wenn durch eine zwischen dem Antragsteller und einem Antragsgegner geschlossene Gerichtsstandsvereinbarung der sonst bestehende gemeinsame Gerichtsstand nicht zur Verfügung steht.*)

IMRRS 2018, 0582

OLG München, Beschluss vom 03.05.2018 - 28 W 589/18
Die Ablehnung der Erholung eines schriftlichen Ergänzungsgutachtens durch den gerichtlich bestellten Sachverständigen zu einem in das Gerichtsverfahren eingeführten Privatgutachten eines anderen Sachverständigen in einem Hauptsacheverfahren ist nicht selbstständig mit der sofortigen Beschwerde angreifbar.

IMRRS 2018, 0590

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 09.04.2018 - 13 OA 9/18
1. Aufwendungen für private, also nicht vom Gericht bestellte Sachverständige sind nur in Ausnahmefällen notwendig, nämlich dann, wenn die Partei mangels genügender eigener Sachkunde ihr Begehren nur mit sachverständiger Hilfe darlegen oder unter Beweis stellen kann.
2. Es sind nur Kosten für die Beauftragung eines Sachverständigen erstattungsfähig, wenn seine Stellungnahme auch in den Prozess eingeführt, also in der Verhandlung vorgelegt, wird.
3. Kosten für das Erstellen von Farbkopien zur Verteilung bei der mündlichen Verhandlung sind keine zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen, wenn nicht begründet wird, warum das Vorzeigen der kopierten Originale in der mündlichen Verhandlung nicht ausreichend gewesen wäre.
4. Faxkosten (hier: 10,00 €) sind nicht erstattungsfähig, wenn eine ausreichend lange Frist aus selbst zu vertretenen Gründen ausgereizt wird und es sich nur um eine richterliche Frist handelt, an die keine prozessualen Nachteilen geknüpft sind.

IMRRS 2018, 0568

KG, Beschluss vom 26.02.2018 - 8 W 2/18
Der Kläger hat kein Wahlrecht, ob er nach Eintritt eines erledigenden Ereignisses nach Rechtshängigkeit die Klage für erledigt erklärt oder (zwecks Vermeidung einer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO) einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch geltend macht.*)

IMRRS 2018, 0534

OVG Saarland, Beschluss vom 11.04.2018 - 1 A 585/17
1. Bei der Entscheidung über einen Berufungszulassungsantrag sind im Rahmen des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auch ordnungsgemäß dargelegte neue, erst nach Erlass der angegriffenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangene, Tatsachen zu berücksichtigen, sofern sie nach materiellem Recht maßgeblich sind.*)
2. Wird eine Entscheidung auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so können ernstliche Zweifel an ihrer Richtigkeit nur dann angenommen werden, wenn sich jede der gegebenen Begründungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als unzutreffend erweist.*)
3. Eine Zulassung der Berufung wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Streitsache kann nur dann erfolgen, wenn die Schwierigkeiten sich auf die Klärung solcher Fragen beziehen, die sowohl für den konkreten Fall als auch für das konkrete Verfahren, in dem die Zulassung begehrt wird, entscheidungserheblich sind.*)

IMRRS 2018, 0588

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.10.2017 - 1 W 52/17
Dem Sachverständigen steht es frei, eine Bauteileröffnung selbst zu veranlassen und durch Handwerker vornehmen zu lassen. Ist er nicht von sich aus dazu bereit, kann er nicht vom Gericht hierzu angewiesen werden.

IMRRS 2018, 0587

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 188/16
1. Zu den notwendigen Aufwendungen für die Beseitigung eines Baumangels gehören auch die Kosten der Tätigkeit eines freien Bauleiters, wenn der Mängelbeseitigungsaufwand erheblich ist.
2. Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen.
3. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das Parteivorbringen zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Deshalb müssen, um einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu begründen, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
4. Geht das Berufungsgericht in den Gründen des Berufungsurteils auf den wesentlichen Kern des Vorbringens einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen.

IMRRS 2018, 0580

BVerwG, Beschluss vom 15.03.2018 - 4 B 67.17
1. Aus § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB ergibt sich, dass allein die Erhöhung des Bodenwerts abzuschöpfen ist, die kausal auf die Sanierung zurückzuführen ist. Daraus folgt zwanglos, dass das Wort "wenn" in § 154 Abs. 2 BauGB als ergänzender Bestimmung zu § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB konditional zu verstehen ist.
2. Wegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ist es nicht Aufgabe des Gerichts, zitierte Entscheidungen daraufhin auszuwerten, ob sie etwas für die Nichtzulassungsbeschwerde Verwertbares enthalten.

IMRRS 2018, 0566

OLG Stuttgart, Beschluss vom 28.03.2018 - 10 W 8/18
1. Wird in einem Vergleich ein nicht rechtshängiger Anspruch zwischen zwei Parteien des Rechtsstreits oder einer Partei und einem Streithelfer mit geregelt, begründet dies einen Mehrwert des Vergleichs für die von diesem Anspruch betroffenen Parteien bzw. Streithelfer (vgl. OLG Stuttgart, 15.12.2014 - 10 U 158/13 = IBRRS 2015, 0583).*)
2. Zu einem Mehrwert kann ein mit erledigter Anspruch nur führen, soweit er zwischen Gläubiger und Schuldner streitig war.*)
3. Bei der Frage, inwieweit dieser Anspruch streitig war, kommt es nicht auf den Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung durch die Klage an, weil damit der später mit verglichene Anspruch nicht anhängig wurde. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Festsetzung des Mehrwerts des Vergleichs ist stattdessen der Zeitpunkt, zu welchem der nicht streitgegenständliche Anspruch in die Vergleichsgespräche zur Regelung (auch) der streitgegenständlichen Ansprüche einbezogen wurde.*)

IMRRS 2018, 0585

LSG Bayern, Beschluss vom 03.01.2018 - L 17 U 298/17
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach Versäumung der Berufungsfrist wegen fehlgeschlagener Übermittlung eines Berufungsschriftsatzes über das besondere elektronische Anwaltspostfach bzw. das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfch nicht zu gewähren, wenn der bevollmächtigte Rechtsanwalt den Büroablauf in seiner Kanzlei nicht so organisiert hat, dass jedenfalls für fristwahrende Schriftsätze stets eine Prüfung des Erhalts der Eingangsbestätigung des Gerichts durchgeführt wird.*)
IMRRS 2018, 0579

BGH, Beschluss vom 15.03.2018 - V ZR 59/17
1. Der im wohnungseigentumsrechtlichen Verfahren gemäß § 49a GKG bestimmte Streitwert entspricht in der Regel nicht der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgeblichen Beschwer. Maßgeblich ist das Interesse des Rechtsmittelführers an der Abänderung des angefochtenen Urteils, das unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu bewerten ist.
2. Das Interesse des Klägers an der vorzeitigen Abberufung des Verwalters ist - regelmäßig - nach seinem Anteil an dem restlichen Verwalterhonorar zu bemessen.
3. Der Anteil an dem Verwalterhonorar ist auch für die Be-stimmung der Rechtsmittelbeschwer beim Streit um die Neu- oder Wiederbestellung des Verwalters maßgeblich.

IMRRS 2018, 0304

OLG Frankfurt, Beschluss vom 31.01.2018 - 6 U 62/17
1. Enthält eine Kostenentscheidung keinen ausdrücklichen Ausspruch über die Kosten der Streithilfe, ist eine Nachholung dieses Ausspruchs im Wege der Berichtigung (§ 319 ZPO) nur möglich, wenn sich aus dem Zusammenhang der Entscheidung selbst oder aus anderen Anhaltspunkten ergibt, dass dieser Ausspruch versehentlich unterblieben ist; allein die Erwähnung des Streithelfers im Rubrum der Entscheidung reicht hierfür jedoch nicht aus.*)
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Berichtigung gemäß Ziffer 1. nicht vor, kommt nur der Erlass eines Ergänzungsurteils oder - wenn die Kostenentscheidung in einem Beschluss getroffen worden ist - eines Ergänzungsbeschlusses nach § 320 ZPO (analog) in Betracht, soweit ein entsprechender Antrag innerhalb der in § 320 ZPO vorgesehen Frist gestellt worden ist.*)

IMRRS 2018, 0556

BGH, Beschluss vom 13.03.2018 - VI ZR 281/16
Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes bei fehlender inhaltlicher Auseinandersetzung mit zentralem Vortrag einer Partei trotz dessen Wiedergabe im Rahmen der tatbestandlichen Feststellungen.*)

IMRRS 2018, 0536

AG Zeitz, Beschluss vom 12.03.2018 - 4 C 252/17
1. Wird eine Partei nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten und hat daher Schriftsätze selbst an das Gericht zu fertigen, ist das Einreichen von Schriftsätzen (nebst Ablichtungen) zur Durchführung des Verfahrens erforderlich.
2. Die dafür anfallenden Kosten sind als unmittelbare Kosten der notwendigen Rechtsverfolgung erstattungsfähig i.S.v. § 91 Abs. 1 ZPO.

IMRRS 2018, 0538

AG Zeitz, Beschluss vom 19.03.2018 - 4 C 451/16
Reisekosten des weder am Sitz der Partei noch am Gerichtsort ansässigen Prozessbevollmächtigten sind lediglich bis zur Höhe der fiktiven erstattungsfähigen Reisekosten eines am Sitz der Partei ansässigen Prozessbevollmächtigten notwendig und erstattungsfähig.

IMRRS 2018, 0542

KG, Urteil vom 17.02.2017 - 7 U 150/15
1. Die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung schließt jede neue Verhandlung und Entscheidung über den Anspruch, über den rechtskräftig entschieden ist, aus.
2. Der Umfang der Rechtskraft ergibt sich aus der Urteilsformel, für deren Auslegung Tatbestand und Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozess samt Antrag heranzuziehen ist.
3. Ein "Nachschieben" von Kündigungsgründen ist nicht möglich, wenn das vormals streitig gewesene Rechtsverhältnis aufgrund einer rechtskräftigen Entscheidung umfassend als geklärt anzusehen ist.

IMRRS 2018, 0564

BGH, Beschluss vom 22.03.2018 - V ZR 207/17
Der Wert des Interesses an der Feststellung, ob das Abstimmungsprinzip in der Wohnungseigentümergemeinschaft für die Zukunft wirksam geändert worden ist, kann wegen dessen Bedeutung für künftige Eigentümerbeschlüsse nach einer Minderung des Verkehrswerts der Wohneinheit oder einem sonstigen konkreten wirtschaftlichen Nachteil, der durch die Änderung des Abstimmungsprinzips verursacht wird, bestimmt werden.

IMRRS 2018, 0546

BGH, Beschluss vom 11.04.2018 - VII ZR 177/17
1. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Berufungsgericht dazu, neues Vorbringen dann zuzulassen, wenn eine unzulängliche Verfahrensleitung oder eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht das Ausbleiben des Vorbringens oder von Beweisanträgen in der ersten Instanz mitverursacht hat.
2. Ist im Urteil des erstinstanzlichen Gerichts Vortrag zu einem entscheidungserheblichen Punkt mangels hinreichender Substantiierung zurückgewiesen oder eine Partei als beweisfällig angesehen worden, ohne dass ihr durch einen nach der Prozesslage gebotenen Hinweis Gelegenheit zur Ergänzung gegeben war, stellt sich die Zurückweisung des neuen, nunmehr substantiierten Vortrags oder neuer Beweismittel im Berufungsrechtszug als eine offenkundig unrichtige Anwendung des § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO dar.
3. Das Gericht muss Hinweise auf seiner Ansicht nach entscheidungserhebliche Umstände, die die betroffene Partei erkennbar für unerheblich gehalten hat, grundsätzlich so frühzeitig vor der mündlichen Verhandlung erteilen, dass die Partei die Gelegenheit hat, ihre Prozessführung darauf einzurichten und schon für die anstehende mündliche Verhandlung ihren Vortrag zu ergänzen und die danach erforderlichen Beweise anzutreten. Erteilt es den Hinweis erst in der mündlichen Verhandlung, muss es der betroffenen Partei genügend Gelegenheit zur Reaktion hierauf geben.
4. Wenn es offensichtlich ist, dass die Partei sich in der mündlichen Verhandlung nicht abschließend erklären kann, so muss das Gericht - wenn es nicht in das schriftliche Verfahren übergeht - auch ohne einen Antrag auf Schriftsatznachlass die mündliche Verhandlung vertagen, um Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

IMRRS 2018, 1503

BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17
(Ohne amtlichen Leitsatz)

IMRRS 2018, 0560

OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.03.2018 - 2 W 44/17
1. Die nach dem Gerichtskostengesetz erhobenen Gebühren haben sich von Verfassungs wegen der Höhe nach an dem Wert der staatlichen Leistung und somit den voraussichtlich entstehenden Kosten einerseits sowie dem Wert der Leistung für den Kostenschuldner andererseits zu orientieren. Hiermit ist es nicht vereinbar, bei der Streitwertfestsetzung ausschließlich auf die subjektiven Interessen des Antragstellers abzustellen, so sich diese über das angestrengte Verfahren objektiv nicht verwirklichen lassen.*)
2. Eine Gebührenerhebung mit dem Ziel verhaltenslenkender Steuerung, die der leichtfertigen Stellung eines Antrages auf gerichtliche Entscheidung begegnen soll, kann zwar hierneben treten, unterliegt jedoch der Entscheidung des Gesetzgebers. Eine hiervon losgelöste eigenständige Berücksichtigung verhaltenssteuernder Ziele durch die Gerichte ist unzulässig.*)
3. Mit der Regelung des § 49a Abs. 1 GKG dahingehend, das Interesse aller Beteiligten an der Entscheidung bei der Streitwertfestsetzung zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber einen verhaltenslenkenden Maßstab bei der Gebührenerhebung normiert. Die gerichtliche Wertfestsetzung hat im Übrigen ausschließlich den objektiven Wert der gerichtlichen Tätigkeit und des durch die klagende Partei tatsächlich zu erreichenden Klageziels zu berücksichtigen.*)
4. Der Streitwert eines Antrages auf Protokollberichtigung ist, so der Kläger mit dieser keine weitergehenden rechtlichen Ziele verwirklichen kann, ausschließlich mit dem für den Berichtigungsvorgang selbst anfallenden Betrag anzusetzen.*)

IMRRS 2018, 0554

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.01.2018 - 19 W 41/17
Eine Bauteilöffnung ist vom Sachverständigen jedenfalls dann durchzuführen oder zu veranlassen, wenn der Eigentümer des Bauwerks dem Substanzeingriff zugestimmt hat.

IMRRS 2018, 0491

OLG München, Urteil vom 08.08.2017 - 9 U 3652/16 Bau
1. Nur für einige Menschen wahrnehmbares, niederfrequentes "Dröhnen" des Estrichs außerhalb des Frequenzbereichs einschlägiger technischer Regelwerke, das sich nur mit erheblichen baulichen Aufwendungen vermeiden lässt, die auch in gehobenen Geschosswohnungen absolut unüblich sind, stellt keinen Mangel im Rechtssinne dar.
2. Das Vorliegen eines rechtlich relevanten Schallmangels kann nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und unter Beratung von Sachverständigen vom Gericht durch richterlichen Augenschein (hier: "Ohrenschein") festgestellt werden.

IMRRS 2018, 0552

BGH, Beschluss vom 09.01.2018 - VI ZR 106/17
1. Der Tatrichter darf, wenn es um die Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage geht, auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag. Zudem muss der Tatrichter, wenn er bei seiner Entscheidung eigene Sachkunde in Anspruch nehmen will, den Parteien zuvor einen entsprechenden Hinweis erteilen (im Anschluss an Senat, Beschlüsse vom 08.03.2016 - VI ZR 243/14, Rn. 12; vom 13.01.2015 - VI ZR 204/14, IBR 2015, 291 = NJW 2015, 1311 Rn. 5).*)
2. Dies gilt auch, wenn der Tatrichter auf ein Sachverständigengutachten verzichten will, weil er es auf der Grundlage eigener Sachkunde für ungeeignet hält (im Anschluss an Senat, Urteil vom 06.11.1984 - VI ZR 26/83, VersR 1985, 86).*)

IMRRS 2018, 0545

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 247/17
1. Zur Frage einer wirksamen Beschränkung der Revisionszulassung durch das Berufungsgericht (hier: Ausspruch einer Beschränkung im Tenor des Berufungsurteils unter Bezugnahme auf in den Entscheidungsgründen genannte Rechtsfragen).*)
2. In Verfahren nach dem Gesetz über Unterlassungsklagen bei Verbraucherrechts- und anderen Verstößen orientiert sich die Bemessung der Beschwer beider Parteien nicht nur bei der Beanstandung von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sondern auch bei einer Verbandsklage gegen eine verbraucherschutzgesetzwidrige Praxis im Sinne des § 2 UKlaG regelmäßig an dem Interesse der Allgemeinheit an dem Unterbleiben des beanstandeten Verhaltens und nicht an der wirtschaftlichen Bedeutung des Verbots für die betroffene Partei (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 07.05.2015 - I ZR 108/14, Rz. 6).*)

IMRRS 2018, 0535

OLG München, Beschluss vom 25.04.2018 - 34 AR 62/18
Eine Zuständigkeitsbestimmung bei Gerichtsstandsmehrheit auf Klägerseite ist nicht möglich.*)

IMRRS 2018, 0541

BGH, Beschluss vom 10.04.2018 - VIII ZR 223/17
Schiebt das Berufungsgericht den Sachvortrag des Mieters zu zahlreichen schwerwiegenden Mängeln (Unbewohnbarkeit des Erdgeschosses infolge massiver Durchfeuchtung der Außenwände und großflächigen Schimmelpilzbefalls, seit Jahren stark sanierungsbedürftiger Zustand des Dachs mit der Folge von an den Wänden des Obergeschosses bei starken Niederschlägen herablaufendem und von der Decke herabtropfendem Wasser und großflächigem Schimmelpilzbefall auch in den oberen Räumen) ohne jegliche konkrete Erwägung allein mit dem pauschalen Hinweis beiseite, die Mängel rechtfertigten bei Wahrunterstellung nicht einmal eine Minderung in Höhe von 40%, liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Eine Gehörsverletzung liegt auch dann vor, wenn Behauptungen einer Partei rechtsfehlerhaft nur vordergründig als wahr unterstellt, aber nicht ansatzweise so übernommen werden, wie sie aufgestellt wurden.

IMRRS 2018, 0532

OLG Schleswig, Beschluss vom 29.03.2018 - 16 W 39/18
1. Im selbständigen Beweisverfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung. Die Kosten des selbständigen Beweisverfahren sind Kosten des Hauptsacheverfahrens, über die in der Regel in diesem Verfahren entschieden wird.
2. Nur in Ausnahmefällen kann eine Kostenentscheidung im selbständigen Beweisverfahren selbst ergehen. Allen Ausnahmekonstellationen ist dabei gemeinsam, dass es ein Hauptsacheverfahren, in dem "regulär" über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens entschieden werden könnte, nicht gibt.
